ISSN 1831-5380
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5.4. Urheberrecht (Copyright)

5.4.1. Vervielfältigungsrecht (Schutzvermerk)

Das Urheberrecht ist das zeitlich begrenzte eigentumsähnliche Recht des Verfassers oder Herausgebers an seinem Werk.

Dem Urheberrechtsschutz wird durch einen in sämtlichen Exemplaren einer Veröffentlichung angebrachten Schutzvermerk Genüge getan, mit dem dem Leser die Inanspruchnahme der Urheberschaft für das jeweilige Werk zur Kenntnis gebracht wird:

© [Name des Rechteinhabers], [Jahr]
Beispiel:
© Europäische Union, 2018

Für die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union gelten zwei Arten von Urheberrecht, je nachdem ob die Stelle, der der Autorendienst angehört, eigene Rechtspersönlichkeit hat oder nicht.

(a)

Organe und Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

Im Fall amtlicher Veröffentlichungen der Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union und der zugehörigen interinstitutionellen Dienste (wie des Amts für Veröffentlichungen) ist die Europäische Union als Ganze Inhaberin des Urheberrechts und nicht die einzelnen Organe oder Einrichtungen; eine Ausnahme bilden nur die Organe oder Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds):

© Europäische Union, [Jahr]

Vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, bis zum 30.11.2009:
© Europäische Gemeinschaften, [Jahr]

(b)

Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Organe und Einrichtungen

Die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und dementsprechend ihr eigenes Urheberrecht:

© Europäische Zentralbank, [Jahr]
© Europäische Investitionsbank, [Jahr]
© Europäischer Investitionsfonds, [Jahr]
Anmerkung:
Es ist die vollständige Bezeichnung zu verwenden, nicht nur die Kurzform:
© Europäische Zentralbank, [Jahr]
und nicht © EZB, [Jahr]
Dezentrale Stellen (Agenturen)

Die dezentralen Einrichtungen (Agenturen; vollständige Aufstellung: siehe 9.5.3) haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und müssen daher namentlich als Inhaber des Urheberrechts angeführt werden:

© Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, [Jahr]
Anmerkung:
Es ist die vollständige Bezeichnung zu verwenden, nicht nur die Kurzform:
© Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, [Jahr]
oder gegebenenfalls:
© Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), [Jahr]
und nicht © Frontex, [Jahr]
Wenn das Urheberrecht der Europäischen Union in einem Vertrag oder einem anderen Rechtsdokument übertragen wurde:
© Europäische Union, [Jahr]
Euratom

Die im Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags erstellten (und unter die entsprechende Haushaltslinie fallenden) Dokumente müssen einen eigenen Schutzvermerk tragen:

© Europäische Atomgemeinschaft, [Jahr]

Dies gilt zum Beispiel für zahlreiche Dokumente oder Fachpublikationen der Gemeinsamen Forschungsstelle auf dem Gebiet der Kernenergie.

(c)

Anmerkung zur Jahreszahl

Für die Veröffentlichungen der Europäischen Union beginnt die Laufzeit des Urheberrechts­schutzes für ein Werk in der jeweiligen Sprache mit dem Zeitpunkt der ersten Veröffentli­chung. Die im Schutzvermerk aufgeführte Jahreszahl ist demnach das Jahr der Veröffentli­chung der entsprechenden Sprachfassung und nicht das Jahr der Veröffentlichung der Original­fassung.

Bei der Erstauflage eines Werks in der jeweiligen Sprache stimmen Erscheinungsjahr und Copyright-Jahreszahl überein. Bei einem Nachdruck bleibt der Schutzvermerk unverändert. Bei einer Neuauflage hingegen, die einer neuen Veröffentlichung entspricht, müssen die im Schutz­vermerk aufgeführte Jahreszahl und das Jahr der Veröffentlichung der Neuauflage überein­stimmen.

Wird das Format einer Veröffentlichung geändert (z. B. von gedruckter Veröffentlichung zu E-Book), bleibt das Erscheinungsjahr das gleiche wie das der Originalfassung, wenn keine Veränderungen vorgenommen wurden. Werden erhebliche Veränderungen vorgenommen, so wird eine neue Ausgabe veröffentlicht; in diesem Fall sollte nicht nur der Zeitpunkt der Veröffentlichung der ersten Ausgabe (in diesem Fall der Papierversion), sondern auch derjenige der neuen Ausgabe (E-Book) angeführt werden.

(d)

Grafische und künstlerische Elemente

Enthält die Veröffentlichung Elemente (Fotos, Abbildungen, Schaubilder, Texte usw.), für die das Urheberrecht bei Dritten liegt, oder wenn die Europäische Union nicht alle Rechte an einer Veröffentlichung erworben hat, sind für jedes Element die Quelle und falls erforderlich die Nutzungsbedingungen klar anzugeben. Die Autorendienste (Organe, Einrichtungen, Agenturen) müssen von den Inhabern der Urheberrechte an diesen Elementen eine schriftliche Erlaubnis erhalten (siehe 5.4.4).

Die Copyright-Bestimmungen gelten ebenfalls für elektronische Veröffentlichungen und folglich für alle im Internet veröffentlichten Texte. Siehe auch die Seite im Zusammenhang mit den Urheberrechten auf Europa (https://europa.eu/european-union/abouteuropa/legal_notices_de).

Zu literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken siehe auch die Leitlinien zu den Urheberpersönlichkeitsrechten von Beamten (https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/intellectual-property/Documents/MAN_Guidelines-on-Literary-Scientific-and-Artistic-Works.pdf (Interner Link für Bedienstete der Organe der Europäischen Union)).

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den für Urheberrechtsfragen zuständigen Dienst im Amt für Veröffentlichungen (OP-COPYRIGHT@publications.europa.eu).
Letzte Änderung: 24.4.2019
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