ISSN 1831-5380
Wegweiser | Rechtlicher Hinweis | Cookies | Häufig gestellte Fragen (FAQ) | Kontakt | Seite drucken

Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union:
EU:C:2005:446

Andere Veröffentlichungen als diejenigen des Gerichtshofs der Europäischen Union:
ECLI:EU:C:2005:446

5.9.3 Verweise auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts

Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union

Digitale Sammlung der Rechtsprechung

Der Gerichtshof der Europäischen Union nahm eine Zitierweise der Rechtsprechung an, die den ECLI (mit Ausnahme der Angabe „ECLI“ selbst) mit dem üblichen Namen der Entscheidung und dem Aktenzeichen der Rechtssache kombiniert. Sie gilt für die gesamte Rechtsprechung seit 1954. Die einzelnen Unionsgerichte haben diese Zitierweise ab dem ersten Halbjahr 2014 schrittweise angewandt und im Lauf des Jahres 2016 untereinander vereinheitlicht:

Urteil vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, EU:C:2005:446, Rn. 19

Ist die Entscheidung nicht vollständig in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, so wird der Hinweis „nicht veröffentlicht“ verwendet:

Urteil vom 6. Juni 2007, Walderdorff/Kommission, T-442/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:161
Weitere Informationen

Website des Gerichtshofs der Europäischen Union: Curia (https://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_125997/de)

Europäischer Urteilsidentifikator (European Case Law Identifier – ECLI)

Siehe 4.5.

Sammlung der Rechtsprechung als gedruckte Ausgabe

Die Rechtsprechung wurde in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts (bis 2011) bzw. in der Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst (bis 2009) als gedruckte Ausgabe veröffentlicht.

In den Verweisen auf Urteile verwendeten der Gerichtshof, das Gericht und das Gericht für den öffentlichen Dienst in ihren eigenen Veröffentlichungen (insbesondere in der Sammlung der Rechtsprechung) folgende Form:

Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 12)
Urteil vom 28. Januar 1992, Speybrouck/Parlament (T-45/90, Slg. 1992, II-33, Randnr. 2)
Urteil vom 9. Februar 1994, Latham/Kommission (T-3/92, Slg. ÖD 1994, I-A-23 und II-83, Randnr. 2)
Anmerkung:
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 trat die Bezeichnung „Gerichtshof der Europäischen Union“ an die Stelle von „Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften“ und die Bezeichnung „Gericht“ an die Stelle von „Gericht erster Instanz“.

Andere Veröffentlichungen als diejenigen des Gerichtshofs der Europäischen Union

Die Rechtsprechung kann auch in Veröffentlichungen zitiert werden, die nicht vom Gerichtshof der Europäischen Union herausgegeben werden: allgemeine Veröffentlichungen, im Amtsblatt veröffentlichte Rechtsakte (insbesondere Beschlüsse der Kommission über staatliche Beihilfen oder Fusionen usw.).

Da solche Veröffentlichungen sich an ein nicht fachkundiges Publikum richten, enthält die Zitierweise zusätzliche Informationen.

Anmerkung:
Bei Mitteilungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt sind die Zitierregeln des Gerichtshofs zu beachten.

Seit dem 1. Januar 2015 wird dem Autor des Textkörpers bei der Methode für das Zitieren der Rechtsprechung ein gewisser Freiraum gelassen; die Fußnote, in der der ECLI zitiert wird, wird jedoch standardisiert.

Textkörper

Das Zitat der Rechtsprechung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

die Art der Entscheidung (Urteil, Beschluss usw.),
den Namen des Gerichts.

Wenn sie für den Kontext von Nutzen sind, können folgende Elemente hinzugefügt werden:

der übliche Name der Rechtssache,
das Datum der Entscheidung.
Fußnote

Das standardisierte Format enthält immer die folgenden Elemente in der nachstehenden Reihenfolge:

die Art der Entscheidung (Urteil, Beschluss usw.),
den Namen des Gerichts,
das Datum der Entscheidung,
den üblichen Namen der Rechtssache,
die Nummer der Rechtssache,
den ECLI der Entscheidung,
falls erforderlich, besonders relevante Randnummern.

Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt (1) …

(1)
Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, ECLI:EU:C:2006:4, Rn. 60 bis 65.

In seinem Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat  (1) erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 für nichtig …

(1)
Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, ECLI:EU:C:2006:4, Rn. 60.

Wenn die gleiche Entscheidung mehrfach im Dokument erwähnt wird, sollte am besten bei der ersten Erwähnung festgelegt werden, wie sie im Folgetext zu zitieren ist:

Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt (1) (im Folgenden das „Urteil Kommission gegen Parlament und Rat“) …
In seinem Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (1) (im Folgenden das „Urteil vom 10. Januar 2006“) erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 für nichtig  …
Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 wurde vom Gerichtshof für nichtig erklärt (1) (im Folgenden das „Urteil in der Rechtssache C-178/03“) …

Diese Zitierweise gilt sowohl für Verweise auf Entscheidungen des Gerichtshofs, die in der Sammlung auf Papier veröffentlicht wurden, als auch für diejenigen, die seit Kurzem nur noch in digitalem Format erscheinen.

Tabellarischer Überblick

Zitierweise in anderen Veröffentlichungen als denjenigen des Gerichtshofs (in 24 Sprachen)

Wo findet man den ECLI?

Zur Schnellsuche des ECLI einer Entscheidung geben Sie das Aktenzeichen der Rechtssache im Suchformular einer der folgenden Websites ein:

Website des Gerichtshofs der Europäischen Union (Feld „Aktenzeichen“) (https://curia.europa.eu/juris/recherche.jsf?language=de),
EUR-Lex-Website (Feld „Textsuche“) (https://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html?locale=de).
Wo findet man den üblichen Namen der Rechtssache?

Der übliche Name der Rechtssache wird vom Gerichtshof vergeben.
Er findet sich in den Listen, die über die Website des Gerichtshofs der Europäischen Union zugänglich sind (Seite „Zugang mit Aktenzeichen“) (https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7045/de). Diese Listen sind nur in englischer und französischer Sprache verfügbar.

Vor dem 1. Januar 2015

In anderen Veröffentlichungen als denjenigen des Gerichtshofs wurden bei Verweisen auf die Rechtsprechung das Datum der Entscheidung und das Jahr der Sammlung genannt, um die bibliografische Recherche des Lesers zu erleichtern, dem der Zusammenhang zwischen dem Erscheinungsjahr der Veröffentlichung und dem Jahr der Entscheidung nicht unbedingt bewusst war.

Vor dem 15. November 1989:
Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 12)
Seit dem 15. November 1989 (Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts, getrennte Veröffentlichung):
Urteil vom 30. Januar 1992, Kommission/Griechenland (C-328/90, Slg. 1992, I-425, Randnr. 2)
Urteil vom 28. Januar 1992, Speybrouck/Parlament (T-45/90, Slg. 1992, II-33, Randnr. 2)
Vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2005 (nur Urteile in Streitsachen betreffend den öffentlichen Dienst):
Urteil vom 9. Februar 1994, Latham/Kommission (T-3/92, Slg. ÖD 1994, I-A-23 und II-83, Randnr. 2)
Vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2014 (Urteile des Gerichtshofs, des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Streitsachen betreffend den öffentlichen Dienst):
Urteil vom 9. November 2006, Kommission/De Bry (C-344/05 P, Slg. ÖD 2006, I-B-2-19 und II-B-2-127)
Urteil vom 8. Juni 2006, Pérez-Diaz/Kommission (T-156/03, Slg. ÖD 2006, I-A-2-135 und II-A-2-649)
Urteil vom 26. Oktober 2006, Landgren/ETF (F-1/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-123 und II-A-1-459)
Letzte Änderung: 25.7.2019
Seitenanfang
Vorhergehende SeiteFolgende Seite