ISSN 1831-5380
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3.2.2 Anführung anderer Rechtsakte

(a)

In einem Titel

Der Titel eines Rechtsakts enthält niemals den vollständigen Titel eines anderen Rechtsakts. Auch wird bei Anführung eines anderen Rechtsakts im Titel nie eine Fußnote gesetzt.

Datum

Das Datum des angeführten Rechtsakts entfällt normalerweise.

Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 (kein Datum) über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

Das Datum wird nur dann genannt, wenn der angeführte Rechtsakt nicht nummeriert ist:

Beschluss 2008/182/Euratom des Rates vom 25. Februar 2008 zur Änderung des Beschlusses vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm „Fusion“
Beschluss 2005/769/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen, sowie zur Aufhebung ihres Beschlusses vom 3. September 1998
Rechtsetzendes Organ

Ferner wird das rechtsetzende Organ des angeführten Rechtsakts nur dann genannt, wenn es sich von dem des Rechtsakts, in dem es angeführt wird, unterscheidet:

Delegierte Verordnung (EU) 2015/281 der Kommission vom 26. November 2014 zur Ersetzung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Anmerkung:
Wenn in einem Titel mehrere Rechtsakte unterschiedlicher rechtsetzender Organe zitiert werden, dann werden in jedem einzelnen Fall die Organe genannt (auch wenn dabei die Bezeichnung des rechtsetzenden Organs des angeführten Rechtsakts wiederholt werden muss), um unklare Mischformen zu vermeiden:
Verordnung (EU) Nr. 86/2010 der Kommission vom 29. Januar 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Fischereierzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission hinsichtlich des Informationsaustausches über Inspektionen von Drittlandsschiffen und der Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen
Angabe des Gegenstands

Die Angabe des Gegenstands des Rechtsakts kann entfallen oder verkürzt werden:

Verordnung (EU) 2015/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (vollständige Angabe des Gegenstands)
Richtlinie 2010/3/EU der Kommission vom 1. Februar 2010 zur Anpassung der Anhänge III und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (Kurzangabe des Gegenstands)
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (Angabe des Gegenstands weggelassen)

Die Bestandteile „[und] zur Änderung …“ oder „[und] zur Aufhebung …“ des angeführten Rechtsakts wurden weggelassen:

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Kurz: Ein Rechtsakt wird im Titel eines anderen Rechtsakts generell (mit wenigen Ausnahmen) ohne Datum, aber mit Nennung des rechtsetzenden Organs (wenn es sich um ein anderes Organ handelt) angeführt. Der Gegenstand wird vollständig oder in gekürzter Form genannt oder entfällt (je nach Bedarf des rechtsetzenden Organs).

(b)

In einem Bezugsvermerk

Rechtsakte des Primärrechts werden ohne eine die Fundstelle enthaltende Fußnote angeführt. Internationale Übereinkünfte können mit Kurztitel bzw. Fußnotenverweis angeführt werden (siehe 2.2(a)).

Rechtsakte des abgeleiteten Rechts werden dagegen immer mit vollständigem Titel und dem Verweis einer Fußnote angeführt, die aus der Angabe des Amtsblatts, in dem der Rechtsakt veröffentlicht wurde, besteht:

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf Artikel 10,

(1)
ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/30/oj.
Anmerkung:
Das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union werden folgendermaßen angeführt (wesentlicher Teil des Gegenstands, Art, Nummer, Organ):

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungs­bedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1),

(1)
ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj.
(c)

In Erwägungsgründen, Artikeln und Anhängen

In Erwägungsgründen, Artikeln und Anhängen wird in der Regel nur der Kurztitel eines Rechtsakts angeführt:

Bei der ersten Anführung eines Rechtsakts wird im Kurztitel das rechtsetzende Organ genannt. Darauf folgt eine Fußnote, in der der vollständige Titel des Rechtsakts und das Amtsblatt angegeben sind, in dem er veröffentlicht wurde:
(5)
Sind handelspolitische Schutzmaßnahmen erforderlich, so sollten sie nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) …
(6)
Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/478/oj).

Grundsätzlich sollten im verfügenden Teil keine Rechtsakte erwähnt werden, die nicht bereits in den Bezugsvermerken oder Erwägungsgründen angeführt wurden.

Wurde der Rechtsakt bereits in den Bezugsvermerken oder an anderer Stelle im Text (außer im Titel) angeführt, so wird im Kurztitel das rechtsetzende Organ nicht genannt und es folgt kein Fußnotenverweis:
(2)  Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 eingesetzt wurde, unterstützt.

Von dieser Regel sind gewisse Ausnahmen möglich. Insbesondere im Fall von Anhängen, die Formblätter oder andere unabhängig vom Rechtsakt verwendbare Unterlagen enthalten, kann es erforderlich sein, den vollständigen Titel und die Amtsblattfundstelle eines zuvor bereits angeführten Rechtsakts erneut zu nennen.

Im Interesse der Lesbarkeit können bei langen Aufzählungen von Rechtsakten der vollständige Titel im Text selbst und die jeweiligen Amtsblattfundstellen in den Fußnoten angeführt werden.

Letzte Änderung: 1.10.2023
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