3.2 Regeln für Verweise auf einen Rechtsakt
3.2.1 Titelformen
Der Titel eines Rechtsakts kann als vollständiger Titel oder als Kurztitel angeführt werden.
Wird ein Rechtsakt im Text eines anderen Rechtsakts zum ersten Mal angeführt, so wird der vollständige Titel genannt. Der Verweis auf das Amtsblatt, in dem er veröffentlicht wurde, wird immer in Form einer Fußnote beigefügt. In Bezugsvermerken wird der vollständige Titel im Text selbst angeführt, hingegen in Erwägungsgründen, Artikeln und Anhängen in einer Fußnote.
Bei Anführung eines bereits zuvor angeführten Rechtsakts wird immer nur der Kurztitel verwendet – ohne Nennung des rechtsetzenden Organs oder der Amtsblattfundstelle.
Vollständiger Titel
Der vollständige Titel eines Rechtsakts besteht aus folgenden Elementen:
Die Reihenfolge der Elemente im vollständigen Titel kann je nach Art des Rechtsakts zwischen den Sprachfassungen variieren. Im Deutschen werden die einzelnen Elemente des vollständigen Titels nicht durch Kommata getrennt.
Bei Anführung des vollständigen Titels wird immer auf das Amtsblatt verwiesen, in dem der Rechtsakt veröffentlicht wurde. In den Bezugsvermerken wird der vollständige Titel im Text selbst angeführt, die Fundstelle in einer Fußnote:
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (1) …
(1)ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 6.
Bei der ersten Nennung eines Rechtsakts in einem Erwägungsgrund, Artikel oder Anhang werden der vollständige Titel und die Amtsblattfundstelle in einer Fußnote angeführt:
(14)Es wird angenommen, dass Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) nicht zur Kursfestsetzung beitragen …(2)Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
Kurztitel
In Erwägungsgründen, Artikeln und Anhängen wird der Kurztitel verwendet. Er besteht aus folgenden Elementen:
(45)Reinrassige Zuchttiere, die in Zuchtbücher eingetragen sind, sollten gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) identifiziert werden.…
(2)Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über übertragbare Tierseuchen und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Rechtsakte auf dem Gebiet der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
Bei Anführung eines zuvor genannten Rechtsakts wird der Kurztitel ohne Nennung des rechtsetzenden Organs verwendet und keine Fußnote hinzugefügt:
(46)Für reinrassige Zuchtequiden legt die Verordnung (EU) 2016/429 fest, …
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Demgegenüber wird der Zusatz „Delegierte(r)“ bzw. „Durchführungs-“ nicht verwendet, wenn im Text des Rechtsakts auf diesen selbst verwiesen wird, z. B. „hat folgende Verordnung erlassen“, „im Anhang dieser Verordnung“, „Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet“, „Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses“ usw.