Sonderbericht
Nr.02 2018

Die Effizienz der Verwaltung der EZB auf dem Gebiet des Krisenmanagements für Banken

Über den Bericht: Die Europäische Zentralbank (EZB) übernahm die Verantwortung für die Bankenaufsicht im Jahr 2014 im Zusammenhang mit der Einrichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus. In dieser Hinsicht besteht der Auftrag der Bank darin, einen Beitrag zur Sicherheit und Solidität des Bankensystems zu leisten. Etwa 120 Bankengruppen im Euro-Währungsgebiet unterliegen der direkten Aufsicht durch die EZB, während andere Bankengruppen von den nationalen Aufsichtsbehörden in enger Zusammenarbeit mit der EZB beaufsichtigt werden.
Im Zuge dieser Prüfung wurde die Effizienz der Verwaltung der EZB hinsichtlich einer spezifischen aufsichtsrechtlichen Aufgabe, des Krisenmanagements, bewertet. Nach Einschätzung des Hofes hat die EZB einen soliden Rahmen für das Krisenmanagement geschaffen. Allerdings sind gewisse Konzeptionsmängel und Anzeichen für eine ineffiziente Umsetzung festzustellen, die angegangen werden sollten.
Die vom Hof ausgesprochenen Empfehlungen betreffen die bessere Nutzung der Bewertungen von Sanierungsplänen und die Erstellung von Arbeitsanweisungen für Krisenmanagementmaßnahmen sowie die Verbesserung der Systeme für die Berichterstattung an das Management.

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Zusammenfassung

Über den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus

I

Die Finanzkrise von 2008 hatte weitreichende Änderungen im Bereich der Regulierungstätigkeit im Finanzsektor innerhalb der EU zur Folge. Der Rechtsrahmen für die Bankenaufsicht wurde gestärkt, und 2014 wurde der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) geschaffen. Die Aufsicht über Großbanken im Euro-Währungsgebiet wurde in die Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) überführt. Der SSM umfasst die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Aufsichtsbehörden der teilnehmenden Länder. Eines seiner Hauptziele ist die Erhöhung der Stabilität des Bankensystems im Euro-Währungsgebiet.

Gegenstand der Prüfung

II

Im Rahmen dieser Prüfung wurde die Effizienz der Verwaltung einer spezifischen aufsichtsrechtlichen Aufgabe - des Krisenmanagements - seitens der EZB untersucht. Damit ist das Verfahren gemeint, in dessen Rahmen Aufsichtsbehörden feststellen, ob sich Banken in finanziellen Schwierigkeiten befinden und wenn notwendig eingreifen. Das Ziel des Krisenmanagements ist die Wahrung der Finanzstabilität und eine Verringerung der Inanspruchnahme öffentlicher Gelder. Das Krisenmanagement umfasst eine im Vorfeld erfolgende Sanierungsplanung seitens der Banken, um auf Krisensituationen vorbereitet zu sein. Es umfasst außerdem die Ermittlung einer Verschlechterung der Finanzlage einer Bank seitens der Aufsichtsbehörden sowie, wenn erforderlich, die Wahrnehmung von Frühinterventionsbefugnissen.

Feststellungen des Hofes

III

Insgesamt hat die EZB in ihrer Aufsichtsfunktion einen soliden Rahmen für Krisenmanagementverfahren geschaffen. Der organisatorische Rahmen der EZB und ihre Mittelbereitstellung für die Bewertung von Sanierungsplänen und die Beaufsichtigung von Banken in Krisensituationen sind trotz Mängeln bei der Anfangsplanung und der Notwendigkeit der Verbesserung der Zuweisung von Personal zu den dringendsten Situationen zufriedenstellend.

IV

Die EZB ist derzeit dabei, die Regelungen für die externe Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Aufsichtsbehörden und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss festzuzurren. Dennoch können die noch offenen Fragen den Informationsaustausch potenziell verzögern und einschränken und die Effizienz der Koordinierung verringern.

V

Die EZB verfügt über ein gutes Verfahren zur Bewertung der Sanierungspläne der Banken. Es sind Vorlage- und Überwachungsverfahren vorhanden, und die mit der Bewertung betrauten Mitarbeiter haben Zugang zu nützlichen Instrumenten und Arbeitsanweisungen, auch wenn diese, insbesondere auf dem Gebiet der Sanierungsplanindikatoren, verbessert werden könnten. Darüber hinaus werden die Ergebnisse der Bewertung der Sanierungspläne nicht systematisch für die Ermittlung und Bewältigung von Krisen herangezogen. Der Hof kann außerdem aufgrund der Tatsache, dass die EZB keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat, keine Aussage zur Effizienz der Verwaltung dieses Verfahrens in der Praxis treffen.

VI

Der operative Rahmen der EZB für das Krisenmanagement weist einige Mängel auf, und es gibt Anzeichen für eine ineffiziente Umsetzung. Die Arbeitsanweisungen für die Prüfung zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen sind nicht ausgereift und umfassen keine Definition objektiver Kriterien oder Indikatoren zur Feststellung, ob eine Bank sich in einer Krisensituation befindet. Es gibt keine Arbeitsanweisungen zur bestmöglichen Nutzung der Befugnisse der EZB oder zu den am besten geeigneten Maßnahmen, die in bestimmten Szenarien zu erwägen sind. Der Hof konnte keine umfassenden Nachweise zur tatsächlichen Nutzung der Befugnisse der EZB erlangen, weshalb er keine Schlussfolgerungen zur Effizienz ihrer Verwaltung in der Praxis treffen kann. Auch mangelt es den Arbeitsanweisungen zur Bewertung des Kriteriums "ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend" an Umfang und Detailtiefe.

Zugang zu Unterlagen

VII

Die EZB verweigerte die Bereitstellung wichtiger Unterlagen, die der Hof zum Zwecke der Durchführung der Prüfung angefordert hatte, was sich negativ auf die Prüfungsarbeit ausgewirkt hat. Dies bedeutet, dass die Bemerkungen und Schlussfolgerungen des Hofes vorläufiger Natur sind. Der Hof kann wohl allgemeine Schlussfolgerungen über die Gestaltung der Verfahren der EZB treffen, ist aber nicht in der Lage, die Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet des Krisenmanagements seitens der EZB in der Praxis zu bestätigen.

Empfehlungen des Hofes

VIII

Der Hof spricht eine Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung des Krisenmanagements durch die EZB aus.

IX

Auf dem Gebiet der Zusammenarbeit sollte die EZB die Koordinierung mit externen Akteuren verbessern und ein internes Regelwerk für die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten annehmen. In Bezug auf die Sanierungsplanung sollte die EZB zusätzliche Arbeitsanweisungen zur Kalibrierung von Sanierungsplanindikatoren bereitstellen.

X

Auf dem Gebiet der Krisenermittlung sollte die EZB ihre Arbeitsanweisungen für Prüfungen zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen weiterentwickeln und Indikatoren für die Feststellung der Verschlechterung der Finanzlage einer Bank festlegen. Sie sollte in diesem Zusammenhang auch systematisch Gebrauch von aus der Bewertung von Sanierungsplänen gewonnenen Informationen machen.

XI

Im Bereich der Krisenbewältigung sollte die EZB sicherstellen, dass Probleme bereits vor Erwägung konkreter Maßnahmen zur Krisenbewältigung quantifiziert werden, und eine Berichterstattung zur systematischen Überwachung der Qualität der Vermögenswerte einführen. Ferner sollte sie ihre Arbeitsanweisungen für die Prüfungen zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen weiterentwickeln, einschließlich der systematischen Nutzung von Erkenntnissen, die sie durch die Bewertung der Sanierungspläne der Banken gewonnen hat. Schließlich sollte die EZB ihre Arbeitsanweisungen auf dem Gebiet der Bewertung des Kriteriums "ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend" weiterentwickeln.

Einleitung

01

Eine der aus der Finanzkrise von 2008 gezogenen Lehren lautete, dass der Regulierungsrahmen für das Bankenwesen zu verstärken ist, um ein besseres Krisenmanagement sicherzustellen. In der Europäischen Union (EU) wurde dieser Notwendigkeit durch die Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU, allgemein bekannt als Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD), in nationales Recht Rechnung getragen. Durch diese Richtlinie wurde ein gemeinsamer europäischer Sanierungs- und Abwicklungsrahmen geschaffen.

02

In Übereinstimmung mit den neuen weltweit üblichen Standards stützt er sich auf drei Grundpfeiler: Sanierungsplanung durch die Banken, frühzeitiges Eingreifen durch die Aufsichtsbehörden und Abwicklung als letztes Mittel. Daneben hat die Europäische Kommission Durchführungsbestimmungen angenommen. Zusammen mit den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) herausgegebenen Leitlinien dienen diese Bestimmungen zur Auslegung und Erläuterung des Regulierungsrahmens und stellen seine einheitliche Anwendung sicher.

03

Im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM)1 wurde der Europäischen Zentralbank (EZB) im November 2014 die Verantwortung für die Sicherstellung eines effizienten operativen Aufgabenmanagements im Zusammenhang mit der Bewertung der Sanierungsplanung der Banken sowie für das frühzeitige Eingreifen bei bedeutenden Banken im Euro-Währungsgebiet übertragen. Seit Juli 2017 beaufsichtigt die EZB 120 bedeutende Banken im Euro-Währungsgebiet, die etwas mehr als 80 % der Vermögenswerte des Bankensektors bzw. 22 000 Milliarden Euro halten. Die EZB schätzt ihre Gesamtkosten für ihre Aufsicht über das Bankensystem für 2017 auf 490 Millionen Euro, die über Abgaben von den Banken finanziert werden.

04

Durch Sanierungsplanung und frühzeitiges Eingreifen soll sichergestellt werden, dass Krisen entschärft werden, entweder durch die Banken selbst oder durch Aufsichtsmaßnahmen. Für die Zwecke dieses Berichts werden Krisensituationen definiert als Umstände, unter denen sich die Lage einer Bank dermaßen verschlechtert, dass ihre Finanzlage bedroht ist. Diese Aufsichtsverantwortung erfordert einen Rahmen für das Krisenmanagement. Damit ist das Verfahren zur Vorbereitung auf Krisensituationen und ihrer Erkennung sowie die Reaktion auf Krisen im Falle ihres Auftretens gemeint.

05

Die Sanierungsplanung ist eine neue Komponente des Regulierungsrahmens. Gemäß der BRRD müssen die Banken nun Sanierungspläne entwickeln und pflegen, die Maßnahmen umfassen, die sie als erste Reaktion auf eine Verschlechterung ihrer Lage zur Verbesserung ihrer Finanzlage zu ergreifen planen. Bankenaufsichtsbehörden bewerten die Qualität dieser Pläne und stellen fest, ob sie glaubwürdig und durchführbar sind.

06

Nach Ansicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) kann ein frühzeitiges Eingreifen verhindern, dass sich eine festgestellte Schwachstelle zu einer Bedrohung für Sicherheit und Solidität entwickelt2. Frühinterventionsmaßnahmen bilden eine wesentliche Komponente des aufsichtsrechtlichen Krisenmanagements. Mit der BRRD wurde ein umfassendes Paket von Instrumenten für das frühzeitige Eingreifen geschnürt, und durch die EU-Verordnung zur Einführung des SSM3 wurden der EZB auch Interventionsbefugnisse übertragen.

07

Ein wirksames Krisenmanagement hängt daher nunmehr primär davon ab, wie effizient die EZB die Wahrnehmung ihrer umfangreichen Befugnisse gestaltet. Dies umfasst den Ausbau der Aufsichtskapazität zur Erkennung von negativen Entwicklungen und die Reaktion darauf in einer frühen Phase. Es beinhaltet außerdem die Sicherstellung eines guten Informationsflusses, sowohl intern als auch extern, und eine zeitnahe Entscheidungsfindung. Eine weitere Voraussetzung für die Effizienz der Verwaltung bei Bewältigung einer Krisensituation ist der reibungslose Austausch von Informationen und die effiziente Koordinierung mit den anderen Aufsichtsbehörden und sonstigen zuständigen Behörden.

08

Die Bewertung von Sanierungsplänen und die Feststellung von Krisensituationen stellen heikle Entscheidungen dar, die auf einem zuverlässigen Verfahren beruhen sollten. Gleiches gilt auch für die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse nach eigenem Ermessen, da die jeweiligen Maßnahmen so zugeschnitten werden müssen, dass sie auf eine zielgerichtete und verhältnismäßige Weise die Lösung des betreffenden Problems bewirken. Eine zentrale Herausforderung besteht darin, Kriterien festzulegen, die eine einheitliche Behandlung von Banken mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen in unterschiedlichen Märkten ermöglichen, die von Teams mit unterschiedlichen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen beaufsichtigt werden.

09

Es muss somit ein Gleichgewicht zwischen allgemeinen und übergreifenden Kriterien sowie institutsspezifischen Kriterien herrschen, wobei in Bezug auf die Anwendung dieser Kriterien ausreichende Flexibilität gewahrt werden sollte. Gleichzeitig müssen alle Kriterien explizit und fundiert genug sein, um eine konsistente Aufsicht und Schutz vor der Neigung zur Untätigkeit (aufgrund des relativen Vorteils, nichts zu tun) und vor Vereinnahmung der Regulierungsbehörde sicherzustellen (zum Wohle der Interessen einer Bank statt des öffentlichen Interesses).

10

Etwa zwei Drittel der Banken, die Krisenmanagementverfahren der EZB unterstellt wurden, erhielten im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP)4 eine Wertung von vier (die schlechteste Klassifizierung, bevor eine Bank als "ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend" (FOLTF) eingestuft wird), und ein Drittel erhielt eine Wertung von drei. Nur eine Bank erzielte eine SREP-Wertung von zwei. Die meisten Banken blieben mindestens ein Jahr lang dem Krisenmanagement unterstellt - einige sogar während des gesamten Zeitraums. Aus den Zahlen für 2016 geht hervor, dass 11 % der Banken in Europa eine SREP-Wertung von vier erzielten. Im zweiten Quartal des Jahres 2016 wiesen fünf Banken eine Eigenkapitalausstattung unterhalb des Schwellenwerts für den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag (MDA) auf.

Prüfungsansatz und Prüfungsmethodik

11

Der Hof prüfte, ob es der EZB in ihrer Aufsichtsfunktion gelungen ist, einen operativ effizienten Rahmen für Krisenmanagementverfahren zu schaffen5. Der Hof konzentrierte sich insbesondere darauf,

  1. ob im Rahmen der Aufsichtsmethoden der EZB und der damit verbundenen Verfahren eine wesentliche Verschlechterung der Finanzlage einer Bank effizient ermittelt und darauf reagiert wird;
  2. ob die operativen Verfahren und Vorkehrungen für die Koordinierung und Zusammenarbeit sowohl innerhalb der EZB als auch mit anderen relevanten Akteuren ein effizientes Krisenmanagement ermöglichen.
12

In diesem Zusammenhang prüfte der Hof

  1. den organisatorische Rahmen der EZB und die Verfahren für Personaleinstellung und -einsatz;
  2. ihre Verfahren für Informationsaustausch, Koordinierung und Zusammenarbeit, sowohl auf interner als auch externer Ebene mit anderen Interessenträgern;
  3. ihre Verfahren für die Bewertung von Sanierungsplänen, einschließlich unterstützender Instrumente und Verfahren;
  4. ihre Verfahren für die Umsetzung des Rahmens für das frühzeitige Eingreifen, einschließlich Kriterien und Methoden zur Sicherstellung der Ermittlung von Krisen in einer frühen Phase und einer angemessenen Reaktion.
13

Die Prüfungskriterien wurden aus folgenden Quellen abgeleitet:

  1. den einschlägigen Rechtsvorschriften - der BRRD, der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV)6 und der Verordnung über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Verordnung);
  2. den einschlägigen delegierten Verordnungen der Kommission und den EBA-Leitlinien;
  3. den einschlägigen globalen Standards (BCBS und Rat für Finanzstabilität (FSB));
  4. den internen Vorschriften und Verfahren der EZB.
14

Die Prüfungsnachweise wurden im Rahmen von Sitzungen mit und Befragungen von leitenden Aufsichtsmitarbeitern der EZB sowie im Wege der Einsichtnahme in bestimmte interne Unterlagen und öffentlich verfügbares Datenmaterial erlangt. Zusätzlich zu den Prüfungsarbeiten bei der EZB übermittelte der Hof allen bedeutenden Banken einen Fragebogen, um Feedback zur Effizienz des neuen Sanierungsplanungsverfahrens einzuholen.

15

Die Prüfung betraf lediglich die Effizienz der Verwaltung der EZB auf dem Gebiet des Krisenmanagements von Banken unter direkter Aufsicht der EZB (dazu gehören ausschließlich die sogenannten "bedeutenden Institute" (SI)). Nicht zum Prüfungsumfang gehörten Krisenmanagementmaßnahmen für "weniger bedeutende Institute" (LSI) oder das Zusammenwirken der EZB mit Abwicklungsbehörden, mit Ausnahme des zeitnahen Austauschs von Informationen. Der Hof prüfte nicht, ob die einzelnen aufsichtsrechtlichen Entscheidungen der EZB angemessen waren oder nicht, sondern ob die vorhandenen Verfahren es ermöglichen, dass Entscheidungen rechtzeitig gefällt werden können, und ob die vor der Entscheidungsfällung durchgeführten Bewertungen fundierte Einschätzungen gestatten.

16

Der Hof sah sich auch weiterhin Einschränkungen in Bezug auf den Umfang der Prüfung gegenübergestellt. Die EZB stellte für die Zwecke dieser Prüfung umfassendes Belegmaterial zur Verfügung und erhebliche Ressourcen bereit, um die Prüfung zu unterstützen, was den termingerechten Fortgang der Prüfung gestattete. Um den Schutz vertraulicher Daten und den reibungslosen Austausch von Unterlagen zu gewährleisten, wurden zwischen dem Hof und der EZB spezifische Regelungen für die Zusammenarbeit vereinbart. Infolgedessen erlangte der Hof ausreichende Prüfungsnachweise hinsichtlich der Systemkonzeption, was es ihm ermöglichte, diesbezüglich angemessene Schlussfolgerungen zu ziehen. Allerdings war das bereitgestellte Belegmaterial zur Durchführung von Funktionsprüfungen und aussagebezogenen Prüfungshandlungen nicht ausreichend. Alle Einzelheiten hierzu sind Anhang I zu entnehmen. Hieraus ergibt sich, dass der Hof hinsichtlich der Effizienz der Verwaltung bei der Umsetzung der Bewertung von Sanierungsplänen und anderen Krisenmanagementmaßnahmen in der Praxis nur begrenzt Zugang zu Prüfungsnachweisen hatte, die zudem mitunter nicht sofort verfügbar gemacht wurden. Dies bedeutet, dass der Hof, auch wenn ihm umfangreiches Material zur Verfügung gestellt wurde, nicht auf all seine Prüfungsfragen Antworten erhalten konnte, so wie dies den bei einer Prüfung üblichen Normen entspricht, und dass der vorliegende Bericht notwendigerweise im Hinblick auf diese Prüfungsbereiche als vorläufig betrachtet werden muss.

Bemerkungen

Organisatorischer Rahmen, Personaleinstellung und Personaleinsatz für Krisenmanagementmaßnahmen

17

Die Krisenmanagementmaßnahmen der EZB bedürfen, um operativ effizient zu sein, einer Organisationsstruktur, die leistungsfördernd wirkt, und einer angemessenen Personalausstattung. Letzteres setzt voraus, dass der Personalbedarf auf der Basis einer vorausschauenden Planung ermittelt sowie eine ausreichende Zahl an Personen mit den entsprechenden Kompetenzen angeworben und eingestellt wird. Es sollte auch Verfahren geben, um Mitarbeiter von Fall zu Fall neu zuzuteilen, um auf dringliche Situationen reagieren zu können.

Insgesamt ist der organisatorische Rahmen angemessen …

18

Bei der EZB sind gemeinsame Aufsichtsteams (JST) für laufende Aufsichtsaufgaben zuständig, einschließlich der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit in Bezug auf die Bewertung der Sanierungspläne der Banken, sowie für das Krisenmanagement. Die JST werden stets von EZB-Mitarbeitern geleitet. Sie setzen sich aus EZB-Mitarbeitern zusammen sowie aus Mitarbeitern, die von den Aufsichtsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten (MS) benannt wurden. Im Rahmen einer vorherigen Prüfung wurde festgestellt, dass die EZB keine ausreichende Kontrolle über die Anzahl und Fähigkeiten dieser Aufsichtsmitarbeiter hat7. Darüber hinaus gibt es bei der EZB eine eigene Abteilung für Krisenmanagement (CRM). Auf diesen Pool an Krisenmanagement-Experten kann die EZB zur Unterstützung der JST zurückgreifen. Durch die Interaktion mit der CRM kann auch eine kohärente Entscheidungsfindung und eine operativ effiziente Bewältigung ihrer Arbeit sichergestellt werden (siehe Kasten 1).

Kasten 1

Aufgaben der CRM

Die Hauptziele der CRM bestehen darin, a) bei der Behandlung von mit dem Krisenmanagement verbundenen Fragen eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten; b) den JST und dem hochrangigen Krisenmanagementteam (CMT) des SSM Orientierungshilfe und fachliche Unterstützung bereitzustellen; c) Schulungen für JST anzubieten; d) als Anlaufstelle für die Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden zu dienen.

Für jedes SI hat die CRM eine Anlaufstelle (PoC) benannt, die als Schnittstelle zu den JST dient. Durchschnittlich unterstützt eine PoC neun JST bei der Wahrnehmung ihrer Krisenmanagementaufgaben.

19

Zusätzlich zu den oben genannten Aufgaben legt die CRM auf der Basis von Informationen zu den Risiken und Anfälligkeiten der SSM-Institute krisenbezogene Indikatoren fest und überwacht diese. Sie erhält diese Informationen von der Abteilung für Risikoanalyse (RIA) und den Krisenmanagementabteilungen der zuständigen nationalen Behörden (NCA) sowie Aufsichtsdaten von der Generaldirektion Statistik der EZB (GD Statistik).

20

Diese Organisationsstruktur ist einem operativ effizienten Aufgabenmanagement förderlich. Zwischen JST und CRM besteht eine klare Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten; dies trägt einerseits zu einer effizienten Interaktion zwischen den beiden Seiten bei, andererseits wird durch die effiziente Interaktion diese Trennung gefördert. JST haben klare Zuständigkeiten auf dem Gebiet der laufenden Aufsicht und sind auch an mehreren Phasen des Krisenmanagements beteiligt, beginnend mit Vorbereitungsarbeiten bis hin zum frühzeitigen Eingreifen oder dem FOLTF-Verfahren.

21

Die EZB hat diese Interaktion mit den JST weiter verbessert, indem sie die CRM in zwei Unterabteilungen aufgliederte: "Krisenmanagementmaßnahmen" und "Krisenmanagement - Strategie und Zusammenarbeit". Die erste Abteilung ist für den bankenspezifischen Austausch mit JST verantwortlich, während die zweite mit Aufgaben der fachlichen Grundsatzarbeit auf dem Gebiet des Krisenmanagementrahmens und der Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden, Abwicklungsbehörden und anderen Interessenträgern betraut ist.

… trotz anfänglicher Schwächen bei der Planung

22

Die fachliche Unterstützung der JST durch die CRM kann für die operativ effiziente Bewältigung einer Krisensituation von entscheidender Bedeutung sein, da es keine Garantie dafür gibt, dass die JST-Mitglieder über die erforderliche Krisenmanagementkompetenz verfügen.

23

Der anfänglichen Planung für die Personalausstattung der CRM mangelte es an einem vorher definierten Qualifikationsmix. Darüber hinaus war zum Zeitpunkt der Errichtung des SSM Krisenmanagementerfahrung bei der Rekrutierung von JST-Personal kein ausdrückliches Einstellungskriterium. Zudem verfügt die EZB nicht über die erforderliche Befugnis, um sicherzustellen, dass von nationalen Behörden entsandte JST-Mitglieder über den notwendigen Sachverstand verfügen. In der Personalabteilung wird derzeit die Möglichkeit einer Kompetenz- und Qualifikationsdatenbank für den SSM erörtert.

Insgesamt erfolgte die Einstellung von Personal für die CRM auf effiziente Weise …

24

Auf der Grundlage der untersuchten Stichprobe kommt der Hof zu dem Schluss, dass die Einstellung von Personal für die CRM im Allgemeinen auf effiziente Weise erfolgte, insbesondere angesichts der Herausforderung, Mitarbeiter mit relevanter Erfahrung zu finden. Der Einstellungsprozess dauerte insgesamt zwischen zwei und sechs Monaten, und alle eingestellten Mitarbeiter verfügten über die notwendigen Kompetenzen.

… allerdings verfügt die EZB nicht über die spezifischen Verfahren, um die Personalbesetzung der JST in einer Krisensituation neu zu bewerten und Mitarbeiter umzuverteilen, um die Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet des Krisenmanagements sicherzustellen

25

Wie bereits in Ziffer 119 des zuvor erwähnten Sonderberichts des Hofes8 erläutert, sollte die Risikoeinstufung eines beaufsichtigten Unternehmens Auswirkungen auf die Zahl und Detailtiefe der Aufsichtsaufgaben haben. Eine rapide Verschlechterung der Lage einer Bank kann Ressourcenknappheit für das entsprechende JST zur Folge haben. In einer Krisensituation können JST reguläre Aufgaben reduzieren oder verschieben. Es gibt jedoch kein Verfahren zur Neubewertung des Personalbedarfs oder zur Umverteilung von Mitarbeitern, was potenziell ein Hindernis für die Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet des Krisenmanagements darstellen kann.

Zusammenarbeit und Koordinierung auf dem Gebiet des Krisenmanagements

26

Ein operativ effizientes Krisenmanagement erfordert eine wirksame Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den relevanten Akteuren. Dies ist, angesichts ihrer Komplexität, insbesondere bei grenzüberschreitend tätigen Bankengruppen notwendig.

27

Laut EU-Recht9 ist die EZB beim Umgang mit Krisensituationen in einer Bank verpflichtet, mit anderen Behörden Informationen auszutauschen und ihre Maßnahmen zu koordinieren. Dies kann sich auch auf andere für die Bankenaufsicht zuständige Behörden im Rahmen der Aufsichtskollegien, Versicherungsaufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden und makroprudenzielle Behörden erstecken.

28

Aufsichtskollegien dienen der aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit und Koordinierung sowohl unter normalen als auch unter Krisenbedingungen. Zu einem operativ effizienten Aufgabenmanagement in Bezug auf die Kollegien würde der Austausch sachdienlicher Informationen, die Koordinierung der Krisenbewertungen und die Koordinierung der Krisenbewältigung gehören.

29

Die Kollegien sollten sich auf schriftliche Vereinbarungen stützen, die Bestimmungen zur Geheimhaltung, zur Nutzung und zum Austausch von Informationen und zur Koordinierung zwischen den Mitgliedern umfassen10. Eine Vorlage für schriftliche Vereinbarungen und interne EZB-Verfahren dient den JST als Orientierungshilfe für den Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen mit anderen Stellen. Im Hinblick auf Krisensituationen enthalten die EZB-Verfahren jedoch keine besonderen Anleitungen zu Umfang und Ausmaß der auszutauschenden bankengruppenspezifischen Informationen. In den bislang abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarungen war nicht immer festgelegt worden, dass derartige Informationen verlangt werden. Das Fehlen solcher Vereinbarungen könnte die effiziente Arbeitsweise eines Kollegiums in einer Krisensituation behindern.

Die Rahmenbedingungen für die Koordinierung und Zusammenarbeit mit anderen Behörden sind noch nicht vollständig geschaffen

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In ihrer Funktion als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die EZB den Vorsitz von 34 Aufsichtskollegien inne, einschließlich vier internationaler Kollegien, bei denen die EZB die einzigen Vertreter aus der EU stellt. Die EZB ist derzeit dabei, schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen (WCCA) zu schließen, um das Krisenmanagement innerhalb dieser Kollegien zu erleichtern. Im Juni 2017 hatte die EZB lediglich für fünf Kollegien solche WCCA geschlossen (siehe Tabelle 1). Die EZB hat den Abschluss von WCCA nicht risikoorientiert priorisiert. Die Verhandlungen gestalten sich manchmal schwierig, da sie u. a. von dem Entgegenkommen der Gegenpartei abhängen. Das Fehlen einer WCCA könnte dazu führen, dass die EZB nicht zeitnah und effizient auf eine Krise reagieren kann.

Tabelle 1

Stand der WCCA

Stand Anzahl der Institute
Abgeschlossen 5
Muss noch von der EZB genehmigt werden 4
Wird von der EZB derzeit intern geprüft 18
Ausstehend (einschließlich zweier global systemrelevanter Banken (G-SIB)) 3
Nicht begonnen (internationale Kollegien) 4

Quelle: EZB.

31

Die von der EZB bereitgestellten Unterlagen enthalten begrenzte Arbeitsanweisungen für die JST, um sicherzustellen, dass deren kollegienbezogene Aufgaben in Krisensituationen auf einheitliche und effiziente Art und Weise wahrgenommen werden.

32

Es besteht auch kein internes Regelwerk, um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Herausforderungen, die sich aus der Beaufsichtigung von 29 Finanzkonglomeraten (FICO)11 durch die EZB ergeben, angegangen werden12. Das Fehlen eines derartigen Rahmens könnte Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit des Eingreifens haben, falls ein Finanzkonglomerat in eine Krisensituation gerät.

33

Aus diesen beiden Gründen ist die WCCA-Vorlage der EZB für ein operativ effizientes grenzüberschreitendes Krisenmanagement von besonderer Bedeutung. Allerdings enthält die Vorlage keine Angaben zu den erforderlichen Mindestinformationen, die zwischen Kollegiumsmitgliedern in einer Krisensituation ausgetauscht werden müssen13. Das dem Hof zur Verfügung gestellte Belegmaterial enthielt keine Beispiele dafür, dass die EZB sich auf solche Mindestinformationen verständigt hatte. Außerdem ist der Abschnitt der Vorlage, in dem es um die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtskollegien und Abwicklungskollegien geht, unvollständig, was auf die erst kürzlich erfolgte Errichtung von Abwicklungskollegien und die Tatsache zurückzuführen ist, dass derzeit 19 grenzüberschreitend tätige Gruppen der Zuständigkeit des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) unterliegen. Die EZB hat erklärt, dass sie die Überarbeitung dieses Abschnitts plant, sobald die schriftlichen Vereinbarungen für Abwicklungskollegien und Krisenmanagementgruppen ausgearbeitet worden sind.

Die Zusammenarbeit mit dem SRB und anderen betroffenen Akteuren muss verbessert werden

34

Das effiziente Zusammenwirken mit Abwicklungsbehörden im Allgemeinen und mit dem SRB, als der neuen EU-Einrichtung, die mit der Abwicklung von ausfallenden Banken beauftragt wurde, im Besonderen, ist zu einer neuen und wesentlichen Komponente des Krisenmanagements geworden.

35

Die Zusammenarbeit der EZB mit dem SRB umfasst die Weitergabe und den Austausch von Informationen, die für die Aufgaben einer der beiden oder beider Organisationen relevant sind. Dazu gehören die Abwicklungsplanung, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen und die Durchführung von FOLTF-Bewertungen.

36

Als ersten Schritt zur Sicherstellung eines effizienten Informationsflusses haben EZB und SRB im Dezember 2015 eine Absichtserklärung (MoU) unterzeichnet, die derzeit auf der Grundlage der Erfahrungen der letzten zwei Jahre mit dem Ziel überarbeitet wird, Umfang und Ausmaß der dem SRB zwecks Abwicklungsplanung und in Krisensituationen zu übermittelnden Informationen auszuweiten.

37

Seit April 2015 verfügt der SRB über einen Fernzugriff zu Darwin, dem Dokumentenverwaltungs- und Archivierungssystem der EZB, und seit Dezember 2016 hat er Zugriff auf das innerhalb des SSM benutzte Informationsmanagementsystem IMAS. Informationen zu Nicht-Krisensituationen werden nur in begrenztem Umfang an den SRB weitergeleitet. Was Krisensituationen anbelangt, so besteht derzeit kein vorher festgelegtes Paket an Informationen, die dem SRB zu übermitteln sind. Infolgedessen stellt die EZB Informationen zur Verfügung, die von ihr als sachdienlich erachtet werden. Benötigt der SRB weitergehende Informationen, so muss er diese gesondert anfordern.

38

Die vorherige Verständigung über die weiterzuleitenden Informationen müsste die Bereitstellung von Daten an den SRB in Krisensituationen erleichtern und somit dem Problem der gegenwärtig doch recht ineffizienten Abläufe abhelfen. Damit allein kann allerdings nicht sichergestellt werden, dass der SRB diese Informationen in einem frühen Stadium der Krise erhält. Der Umfang der bereitgestellten Informationen erhöht sich nicht automatisch mit Verschlechterung der Finanzlage einer Bank (also in der Krise), sondern nur wenn die EZB ein frühzeitiges Eingreifen in Erwägung zieht und im Informationsmanagementsystem IMAS eine entsprechende Flagge setzt oder wenn die EZB es anderweitig für angemessen hält.

39

Insgesamt wirkten sich diese Mängel nachteilig auf die Effizienz der Verwaltung des Systems aus. Statt von Anfang an einen umfangreicheren Datensatz zu erhalten, muss der SRB viele Ad-hoc-Anfragen stellen, für die die Daten jeweils aufbereitet, genehmigt und übermittelt werden müssen. Darüber hinaus könnte das Verfahren zum Austausch einer breiteren Palette von Informationen zum Zeitpunkt der Verschlechterung der Lage eines Instituts noch weiter verbessert werden, um die Effizienz der Verwaltung zu steigern. Der kürzlich veröffentlichte Sonderbericht des Hofes zum SRB enthält weitere Informationen zur Zusammenarbeit zwischen den beiden Einrichtungen.

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB)
40

Der ESRB ist für die Finanzaufsicht auf Makroebene innerhalb der EU zuständig. Er ermittelt und priorisiert Systemrisiken und veröffentlicht Warnungen und Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen. Der Hof konnte keine ausgearbeiteten Verfahren feststellen, durch die sichergestellt würde, dass vom ESRB identifizierte Systemrisiken für die Finanzstabilität beim Krisenmanagement der EZB berücksichtigt werden.

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden
41

Die EZB hat interne Verfahren für die Ausarbeitung, Aushandlung und Genehmigung von Kooperationsvereinbarungen oder MoU mit anderen zuständigen Behörden zum Zwecke der Koordinierung in Krisensituationen festgelegt (siehe Abbildung 1). Sie hat MoU mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) unterzeichnet und arbeitet fortwährend darauf hin, Kooperationsvereinbarungen mit nationalen Marktaufsichtsbehörden, Aufsichtsbehörden von Mitgliedstaaten, die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehören, und nationalen Behörden außerhalb der EU abzuschließen.

Abbildung 1

Vier Aufsichtsbereiche, die in MoU mit anderen zuständigen Behörden abgedeckt werden

Quelle: EZB.

42

Die Priorisierung des Abschlusses von Vereinbarungen mit Nicht-EU-Ländern hängt von einer Reihe von Faktoren wie der Analyse von Risikoexpositionen und Gruppenstrukturen ab. Diese Prioritäten spiegeln sich jedoch nicht im globalen Aktionsplan der EZB wider. Es gibt auch keine Priorisierung in Bezug auf den Abschluss von Vereinbarungen mit nationalen Marktaufsichtsbehörden oder Mitgliedstaaten, die nicht dem SSM angehören. In der Praxis hängt die Unterzeichnung von MoU mit Behörden außerhalb der EU von der Kooperationsbereitschaft der Gegenpartei ab. Die bisher geschlossenen Vereinbarungen, die die laufende Aufsicht betreffen, umfassen keine speziellen Regelungen in Bezug auf Krisenmanagementmaßnahmen.

43

Ferner ist die EZB, je nach Schwere einer Krisensituation, rechtlich verpflichtet, andere Interessenträger über eine potenzielle Krisensituation zu informieren. Zu diesen Interessenträgern gehören die EBA, die nationalen Zentralbanken und die EZB in ihrer geldpolitischen Funktion.

Sanierungsplanung

44

Eine wichtige Verpflichtung für Banken, die in der BRRD enthalten ist, ist die Erstellung und Fortschreibung von Plänen für die Wiederherstellung ihrer finanziellen Stabilität im Falle einer plötzlichen Verschlechterung ihrer Finanzlage. Diese Pläne werden als Sanierungspläne bezeichnet. In ihrer Funktion als Bankenaufsichtsbehörde muss die EZB die Qualität von Sanierungsplänen einmal im Jahr bewerten.

45

Ein operativ effizientes Verfahren für die Bewertung von Sanierungsplänen würde einheitliche Instrumente und klar definierte Rollen und Zuständigkeiten in der EZB erfordern. Die JST würden ihre Bewertungen nebst Rückmeldung an Banken innerhalb bestimmter Fristen durchführen, wodurch der SRB Gelegenheit hätte, seine Sichtweise darzulegen14.

46

Ein operativ effizientes Verfahren würde auch die rasche Kennzeichnung potenzieller Schwächen ermöglichen und eine einheitliche Bewertung der Sanierungspläne im gesamten SSM sicherstellen. Abschließend würden die Ergebnisse der Gesamtbewertungen systematisch als Input für die Krisenvorbereitung und das Krisenmanagement genutzt.

Nach einer Übergangsphase hat die EZB einen einheitlichen Zeitplan für die Vorlage von Sanierungsplänen festgelegt …

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Die EZB musste den Vorlageprozess für alle Banken 2015 wegen der späten Umsetzung der BRRD in zahlreichen Mitgliedstaaten verschieben. Dieser Prozess wurde angepasst und ein neuer Ansatz für die Vorlage der Pläne wurde für die zweite Runde 2016 angenommen und umgesetzt, was die operative Effizienz des Prozesses steigerte.

… aber die Erzielung gemeinsamer Entscheidungen zu Gruppensanierungsplänen stellte auch weiterhin eine Herausforderung dar

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Das genaue Verfahren, das für die Bewertung einzuhalten ist, variiert je nach der Struktur der Bank oder Bankengruppe. So müssen etwa für grenzüberschreitend tätige Bankengruppen alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums eine gemeinsame Entscheidung fällen. In Anhang II ist der Verfahrensablauf für die Bewertung von Sanierungsplänen durch Aufsichtskollegien dargestellt.

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Laut einer Erklärung der EZB kam es in der ersten Runde der Vorlage der Pläne aus einer Reihe von Gründen zu Verzögerungen. 71 von 106 Banken (67 %) legten ihre Sanierungspläne rechtzeitig vor. Der SRB gab zu keinem der Pläne im Zyklus 2015 Stellungnahmen ab. In Fällen, wo das Verfahren die Einbeziehung eines Aufsichtskollegiums erforderlich machte, wurde das förmliche gemeinsame Entscheidungsverfahren nur in 11 von 32 Fällen (34 %) abgeschlossen, d. h., es wurde unter allen Mitgliedern eine gemeinsame Entscheidung erzielt. Zusammengenommen weisen diese Ergebnisse auf eine gewisse Ineffizienz in der Arbeit der Aufsichtskollegien hin.

Der Einsatz nationaler Sachverständiger bedeutet potenzielle Governance-Konflikte

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Die zuständige Behörde ist für die Bewertung von Sanierungsplänen verantwortlich15. Im Falle von SI ist dies die EZB. Laut dem Aufsichtshandbuch der EZB16 dürfen NCA-Mitarbeiter an der Bewertung von Sanierungsplänen teilnehmen, ohne jedoch zu einem JST zu gehören oder dem NCA-Unterkoordinator gegenüber berichtspflichtig zu sein. Stattdessen erstatten sie dem Leiter des entsprechenden nationalen Ministeriums Bericht. In seinem Sonderbericht Nr. 29/2016 (Ziffern 140, 141 und 147) gelangte der Hof zu dem Schluss, dass kollidierende Berichtswege und eine fehlende Leistungsbeurteilung negative Auswirkungen auf die Leistung und die Effizienz der Verwaltung des Bewertungsverfahrens haben könnten. In diesem Fall ist die Situation sogar noch problematischer, da es keine Verbindung zum JST über den NCA-Unterkoordinator und kein formell festgelegtes Übergabeverfahren gibt. Das Handbuch enthält auch keine Arbeitsanweisungen für die verfahrenstechnische Zusammenarbeit zwischen dem JST-Koordinator und den zuständigen nationalen Sachverständigen.

Die CRM überwacht das Sanierungsplanverfahren und gibt den JST und den Banken allgemeine Hinweise, doch sind Verbesserungen erforderlich

51

Im Rahmen von zwei internen Überprüfungen stellte die CRM bestimmte Probleme in Bezug auf die Effizienz der Verwaltung des Bewertungsverfahrens fest. Es wurde deutlich, dass hinsichtlich der mit der Sanierung verbundenen Optionen, Szenarien und Indikatoren weiterer Bedarf an Anleitungen besteht, die den Aufsichtsbehörden anschließend auch in vielen Bereichen der Sanierungsplanung bereitgestellt wurden. Dies führte zu einem stärker harmonisierten und effizienteren Ansatz in Bezug auf Bewertungen.

52

Zur Verbesserung der Qualität und Glaubwürdigkeit der Sanierungspläne und zur Sicherstellung der Effizienz der Verwaltung des Verfahrens ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Institute die gemäß BRRD vorgeschriebenen Schlüsseldaten auf eindeutige und einheitliche Weise melden. Zu diesem Zweck hat die EZB für die Institute eine kompakte, standardisierte Berichtsvorlage erstellt, mit deren Hilfe sie Finanzkennzahlen einheitlich einreichen können. Die Vorlage enthält vordefinierte Auswertungen und hat den Vorteil, dass Informationen in Bezug auf Indikatoren, Szenarien und Optionen verknüpft und ihre Auswirkungen quantifiziert werden können. Sie wurde erstmals für den Zyklus 2016 verwendet. Positiv anzumerken ist, dass sie für die nächste Runde bereits überarbeitet und leicht aktualisiert worden ist, indem zusätzliche Hinweise sowohl für Banken als auch Aufsichtsbehörden aufgenommen wurden.

53

Trotz der von der CRM in Zusammenarbeit mit dem Krisenmanagement-Netzwerk in einigen Bereichen bereits entwickelten Arbeitsanweisungen bekräftigten die JST in Befragungen - und auch viele Banken bestätigten dies im Zuge unserer Umfrage (siehe Ziffer 14) - die Notwendigkeit zusätzlicher Unterstützung, um die Qualität der im Rahmen von Sanierungsplänen bereitgestellten Informationen zu verbessern (die ausführlichen Antworten sind Anhang III zu entnehmen). Ein besonders wichtiger Bereich war die Kalibrierung der Indikatorschwellenwerte, zum Beispiel durch die Festlegung von Auslöseschwellen für Kennzahlen/Indikatoren sowie durch die Bewertung der oberhalb der Anforderungen der jeweiligen Säule gewählten Spanne. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die EBA hierzu bereits Leitlinien herausgegeben hat.

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In diesem Zusammenhang hat die EZB den JST keine ausführlichen über die bereits von der EBA entwickelten Leitlinien17 hinausgehenden Anleitungen dazu an die Hand gegeben, wie die Qualität der Indikatoren (genauer gesagt die Zweckmäßigkeit der Kalibrierung der Schwellenwerte für jeden Indikator) zu bewerten ist. Dies würde aber die Effizienz der Verwaltung des Verfahrens verbessern. Im Juni 2017 stellte der Hof fest, dass die EZB keine Vergleichsgruppenanalyse von Banken mit ähnlichen Geschäftsmodellen und Kenndaten durchgeführt hatte (wodurch der EBA zufolge allgemeine Trends und bewährte Verfahren aufgezeigt werden können).

Die EZB hat die rechtlichen Anforderungen für die Bewertung von Sanierungsplänen in einem effizienten und weitgehend vollständigen Instrument operationalisiert …

55

Die EZB und die NCA haben ihre Kräfte gebündelt, um eine Vorlage zu erstellen, die alle rechtlichen Anforderungen an eine Bewertung von Sanierungsplänen umfasst. Durch die Vorlage wurde die Arbeit der Aufsichtsbehörden vereinfacht, die Qualität der Bewertungen verbessert und die Effizienz der Verwaltung des Verfahrensmanagements erhöht. JST-Koordinatoren bestätigten im Rahmen von mündlichen Rückmeldungen, dass sie die vereinfachte Vorlage positiv sehen.

56

Die EZB hat ein Excel-Tool zur Unterstützung der Bewertung von Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der einzelnen Sanierungsoptionen entwickelt. Mithilfe des Tools können qualitative Daten aus Sanierungsplanbewertungen mit bankenspezifischen und Marktdaten zusammengeführt und die Auswirkung einer Vielzahl an potenziellen Maßnahmen unter verschiedenen Szenarien berechnet werden. Da es den Zugang zu einer Fülle an verfügbaren historischen wie auch aktuellen Daten ermöglicht, sollte es zur Entwicklung einer realistischeren Sicht auf die Durchführbarkeit von einzelnen Maßnahmen und in diesem Zusammenhang auch zur Erhöhung der Effizienz der Verwaltung bei Durchführung dieser Bewertungen beitragen.

57

Unter Federführung einer Sachverständigengruppe des Krisenmanagement-Netzwerks (CMN) wurde ein Verfahren zur jährlichen Aktualisierung des Tools zur Bewertung von Sanierungsplänen festgelegt. Die EZB hat dem Hof Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, wie das Bewertungstool mit den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission abgeglichen wird und wie bestimmte Elemente aktualisiert und in das Tool aufgenommen werden. Das Tool enthält zum Zwecke der Erhöhung der Effizienz auch Verweise auf die einschlägigen rechtlichen Anforderungen.

58

Der Hof stellte jedoch fest, dass es kein förmliches Verfahren für die Analyse der vergleichenden Berichte der EBA18 und auch keine Dokumentation gibt, aus der hervorginge, ob ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen sich im Tool selbst widerspiegeln, wodurch die Nutzer zusätzliche Orientierungshilfen oder praktische Beispiele erhalten würden. Diese Elemente würden zur Erhöhung der Effizienz der Verwaltung bei Bewertungen beitragen, da die mit der Bewertung betrauten Mitarbeiter nicht mehr in einer Vielzahl nicht miteinander verlinkter Dokumente nach Orientierungshilfen suchen müssten.

59

Obwohl die Sanierungsplanbewerter gewöhnlich Zugang zum IMAS haben, hat die EZB kein förmliches Verfahren festgelegt, durch das sie mithilfe von Verweisen auf andere Quellen (z. B. Revisionsauftragsberichte, Register, Daten aus dem SREP, Berichte über Vor-Ort-Prüfungen), einschließlich Links zu diesen Quellen, Vorgaben zur Prüfung der in Sanierungsplänen enthaltenen Informationen liefern würde. Diese fehlenden Arbeitsanweisungen könnten negative Auswirkungen auf die Effizienz der Verwaltung haben, insbesondere, wenn Sanierungspläne durch nationale NCA-Sachverständige, die nicht zum zuständigen JST gehören, oder durch unerfahrene Mitarbeiter bewertet werden.

… aber die Ergebnisse der Bewertung der Sanierungspläne werden nicht systematisch für die Ermittlung oder Bewältigung von Krisen herangezogen

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Abgeschlossen wird die Bewertung von Sanierungsplänen durch das Ausfüllen einer Bewertungsvorlage und die Übermittlung eines Feedback-Schreibens, in dem die Bank über die Mängel des Plans informiert wird. Das Aufsichtshandbuch enthält allgemeine Regeln für die Nutzung dieser Informationen. Zur Förderung der Effizienz der Verwaltung sollten die Ergebnisse der Bewertungen der Sanierungspläne auch ein zentraler und systematischer Bestandteil des laufenden Aufsichtsverfahrens der EZB sein. Zu diesem Zweck ist jedoch keine spezielle Vorgehensweise und auch kein dokumentierter Output etwa in Form eines zusammenfassenden Berichts vorgesehen, wodurch die JST gezwungen wären, Aspekte eines Sanierungsplans in ihre laufende Aufsichtstätigkeit aufzunehmen. Einige Beispiele sind Kasten 2 zu entnehmen.

Kasten 2

Wie JST Ergebnisse aus Bewertungen von Sanierungsplänen für ihre laufende Aufsichtstätigkeit nutzen können

Überwachung von Indikatoren

Überwachung, ob Banken Maßnahmen gemäß dem Sanierungsplan eingeleitet haben, ohne diese entsprechend zu kennzeichnen

Vor-Ort-Prüfung (z. B. zur Prüfung der Durchführbarkeit, falls die vorgelegten Informationen unglaubwürdig sind, oder der Genauigkeit der zugrunde liegenden Daten und Annahmen)

Überwachung von Beinaheverstößen gegen den Sanierungsplanindikator19

Erstellung eines kurzen Berichts zu möglichen Interventionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Krisenmanagement der Bank

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Die Ergebnisse der Bewertungen von Sanierungsplänen sind noch nicht in Diskussionen des institutsspezifischen Krisenmanagementteams (IS-CMT)20 eingeflossen und werden auch nicht bei Erwägung von Frühinterventionsmaßnahmen zugrunde gelegt. Aus den oben genannten Informationen geht nicht hervor, dass leicht zugängliche Informationen aus dem Bewertungsverfahren auf systematische Weise genutzt würden. Beispielsweise gibt es keine systematische Überwachung von Indikatorverstößen oder der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen. Diese Mängel könnten sich negativ auf die Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet der Krisenermittlung, des frühzeitigen Eingreifens und der Krisenbewältigung auswirken.

Beaufsichtigte Unternehmen sehen das Sanierungsplanverfahren insgesamt positiv

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Im Rahmen seiner Prüfung führte der Hof eine Online-Befragung aller Banken durch, die der EZB Sanierungspläne vorgelegt hatten. Der Hof befragte sie zu ihrer Ansicht zu den für die Sanierungsplanung festgelegten Normen und zu ihrer Zusammenarbeit mit der EZB im Rahmen des Verfahrens. Der Fragebogen wurde im März und April 2017 an alle 125 SI übermittelt. Antworten gingen von 64 Unternehmen in 17 Mitgliedstaaten ein (die ausführlichen Antworten sind Anhang III zu entnehmen).

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Ganz allgemein äußerten sich die Banken positiv über das Sanierungsplanverfahren, obwohl sie auch den Bedarf nach weiterer Klärung und zusätzlicher Orientierungshilfe signalisierten, um die verbleibenden Unklarheiten in bestimmten Bereichen zu beseitigen. Dazu gehörten die Definition von Frühwarnsignalen und Sanierungsplanindikatoren, die Kalibrierung von Indikatoren und angemessene Schwellenwerte, die Anpassung von Indikatoren an die Geschäftsmodelle der Banken sowie die für umgekehrte Stresstests für alle Szenarien angewandte Methodik. 10 Banken verwiesen auf doppelte Informationsanfragen und baten um eine klarere Unterscheidung zwischen den Informationen, die jeweils für Sanierungs- oder Abwicklungspläne erforderlich sind21.

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Die meisten Banken berichteten von einer guten Zusammenarbeit mit der EZB, obwohl sieben angaben, dass Feedback-Schreiben verspätet oder gar nicht übermittelt wurden22. 12 Banken waren der Ansicht, dass die JST ihre technische Unterstützung von Banken spezifischer gestalten sollten, und es gab ähnliche Bedenken in Bezug auf die Arbeitsanweisungen, als es um die Frage ging, wie Tochterunternehmen in Gruppensanierungspläne integriert werden sollen. Darüber hinaus stellten neun Banken die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips infrage. Eine genaue Analyse der Antworten auf jede Frage ist in Anhang III enthalten.

Aufgrund der Begrenzungen der von der EZB bereitgestellten Stichprobe konnten keine Schlussfolgerungen zu den Bewertungen der Sanierungspläne gezogen werden

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Aufgrund der in Ziffer 16 beschriebenen Begrenzungen musste der Hof seine Prüfungshandlungen anpassen und konnte lediglich die (teilweise redigierten) Informationen zu ausgewählten Aspekten der drei Sanierungspläne mit den verfügbaren Kriterien/Arbeitsanweisungen und den daraus resultierenden Bewertungen vergleichen. Das Ziel des Hofes war es, soweit möglich, Kohärenz und Einheitlichkeit des Bewertungsinstruments als Teil der vom Management eingerichteten Arbeitsabläufe zu beurteilen. Zu diesem Zweck untersuchte der Hof, soweit möglich, wie Bewertungen praktisch umgesetzt wurden und ob sie Banken sachdienliches Feedback in Form einer vollständigen Liste ermittelter Unzulänglichkeiten lieferten.

66

Der Hof stellte einige geringfügige Unstimmigkeiten in Bezug auf die Bewertungskriterien für den Indikatorbereich und die daraus resultierenden Bewertungen und das Feedback an die Banken fest. Der Prüf-/Informationspfad wurde zudem dadurch beeinträchtigt, dass die mit der Bewertung betrauten Mitarbeiter keine Querverweise zu den relevanten Abschnitten in den Sanierungsplänen oder den Aufsichtsunterlagen anlegen23. Allerdings reichte das bereitgestellte Belegmaterial dem Hof nicht aus, um zu einer Schlussfolgerung dahin gehend zu gelangen, ob der Sanierungsplanungsprozess in der Praxis effizient umgesetzt wird. In Anhang I ist eine detaillierte Analyse der Prüfungshemmnisse enthalten.

Krisenerkennung

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Der Regulierungsrahmen der EU umfasst eine große Bandbreite an Frühinterventions- und anderen Aufsichtsbefugnissen für den Umgang mit Banken in Krisensituationen. Als Aufsichtsbehörde hat die EZB einen Krisenmanagementrahmen errichtet, durch den rechtzeitige und wirksame Reaktionen ausgelöst und eine zweckmäßige Entscheidungsfindung in einer Krisensituation sichergestellt werden sollten.

68

Um die Effizienz seiner Verwaltung zu gewährleisten, muss dieser Rahmen sicherstellen, dass die EZB ihre Befugnisse in Übereinstimmung mit den einschlägigen EBA-Leitlinien und den SSM-Zielen anwendet. Die Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet des Krisenmanagements hängt davon ab, ob die Aufsichtsbehörde in der Lage ist, eine Krise frühzeitig zu erkennen. Dies erfordert ein klares Verständnis der Rechtsgrundlage zur Nutzung von Frühinterventions- und anderen Aufsichtsbefugnissen, einschließlich objektiver Kriterien und einer gebührenden Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. In diesem Zusammenhang sind, angesichts der rechtlichen Herausforderungen, die die EZB für die einheitliche Anwendung ihrer Befugnisse ermittelt hat, geeignete Verfahren sowie umfassende und detaillierte Arbeitsanweisungen für das Personal besonders wichtig.

Die EZB hat zum Zwecke der Krisenerkennung und der Krisenbewältigung Aufgaben zugewiesen und einen Gesamtworkflow eingerichtet, allerdings sind ihre Arbeitsanweisungen zur Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen nicht ausgereift

69

Zwei Kapitel des sogenannten SSM-Handbuchs sowie der SSM-Notfallaktionsplan (EAP) bilden zwei der wichtigsten internen Arbeitsgrundlagen der EZB für das Krisenmanagement, in denen die Wahrnehmung von Frühinterventionsbefugnissen und sonstige operative Aspekte wie die Bildung und die Arbeitsweise eines Krisenmanagementteams behandelt werden.

70

Das SSM-Handbuch und der EAP enthalten lediglich Verweise auf die einschlägigen Rechtsvorschriften und die EBA-Leitlinien zu Frühinterventionsbefugnissen anstatt konkrete Anleitungen zu ihrer Umsetzung. Ein im Juli 2016 aktualisierter Vermerk mit dem Titel "SREP Guidance for Early Intervention Assessment" enthält zusätzlich zu den Verweisen auf einschlägige Rechtsvorschriften und EBA-Leitlinien einige Kontrollfragen sowie eine Liste von Themen, die zu dokumentieren sind. Die rechtlichen Befugnisse der EZB und die Bedingungen ihrer Anwendung gemäß den nationalen Bestimmungen und der SSM-Verordnung werden jedoch nicht beschrieben. Der Vermerk enthält auch keine klaren Vorgaben zu den objektiven Elementen, die bei der Ausübung aufsichtlichen Ermessens und der Nutzung von Ermessenspielräumen in diesem Zusammenhang zu beachten sind.

71

Im Vermerk "SREP Guidance for Early Intervention Assessment" aus 2016 sind weder die relevanten aufsichtsrechtlichen Mindesteigenkapitalanforderungen spezifiziert (d. h. ob sie Säule 1, Säule 2 und die Kapitalpuffer umfassen) noch die relevanten Liquiditätsanforderungen herausgestellt. Auch andere Aufsichtsanforderungen werden nicht aufgezeigt, insbesondere in Bezug auf Unternehmensführungsregelungen und die operative Kapazität, die in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden sollten. Ferner geht aus dem Vermerk nicht hervor, was einen Verstoß gegen die relevanten regulatorischen Anforderungen darstellt oder die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass in naher Zukunft gegen sie verstoßen wird - obwohl dies von grundlegender Bedeutung ist, um zu verstehen, wann die Befugnisse zu nutzen sind.

72

Alles in allem können die EZB-Mitarbeiter bei der Ausübung ihres aufsichtlichen Ermessens und ihrer Ermessensbefugnisse mit Stand von Juni 2017 nur auf wenige Arbeitsanweisungen zurückgreifen. Dies kann sich potenziell negativ auf die Effizienz der operativen Verwaltung der EZB auf dem Gebiet der Krisenerkennung und Krisenbewältigung auswirken.

Die EZB verfügt über Verfahren zur Krisenerkennung …

73

Sowohl im SSM-Handbuch als auch im EAP heißt es, dass die Krisenmanagementmaßnahmen der EZB greifen sollten, wenn es zu einer wesentlichen Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts gekommen ist. Gemäß Handbuch sollte eine wesentliche Verschlechterung auf der Grundlage der folgenden Inputs bestimmt werden:

  1. Meldung einer potenziellen Krisensituation durch das Institut selbst;
  2. Feststellung einer Verschlechterung durch die JST, insbesondere basierend auf Beobachtungen des Risikobewertungssystems (RAS)24 der EZB;
  3. horizontale Überwachung durch die CRM.
74

Meldungen über eine potenzielle Krisensituation durch das beaufsichtigte Unternehmen waren bisher eher die Ausnahme als die Regel. In der Praxis stellt die EZB im Rahmen ihrer laufenden Aufsichtstätigkeit Krisensituationen fest.

Kasten 3

Krisenerkennung

Die JST überwachen eine große Bandbreite an Finanz- und Aufsichtsdaten sowohl aus institutsspezifischer als auch aus horizontaler Sicht. Es gibt eine harmonisierte SREP-Methode zur Bewertung der inhärenten Risiken eines Instituts, seiner Position im Vergleich zu einer Gruppe anderer Banken mit ähnlichen Geschäftsmodellen und seiner Anfälligkeit in Bezug auf exogene Faktoren. Mindestens einmal im Jahr wird ein SREP-Beschluss gefasst und jedem beaufsichtigten Unternehmen wird eine Wertung zugewiesen. SREP-Wertungen werden automatisch auf der Basis der spezifischen Aufsichts- und Finanzberichterstattung sowie quantitativer und qualitativer Bewertungen vordefinierter Kriterien durch die JST generiert, aber es kann "eingeschränktes Ermessen" ausgeübt werden, um bestimmte Anpassungen am Gesamtergebnis vorzunehmen.

Aus operativer Sicht unterstützt ein RAS die JST in ihrer täglichen Aufsichtstätigkeit. Es wird zur laufenden Bewertung der Risiken und Kontrollen eines Instituts in Bezug auf sein Geschäftsmodell, seine interne Governance, die Kapitaladäquanz und die Liquiditätsausstattung herangezogen. Das RAS wird mit Daten der regulären Berichterstattung und qualitativen Informationen gefüllt, und es enthält außerdem Ad-hoc-Informationen, die die JST aus einer Vielzahl an Quellen erhalten (einschließlich kurzfristiger Prüfungen, externer Prüfberichte und Sitzungen). Das Ergebnis des RAS ist eine wertungsbasierte Analyse. Die Bewertungen der JST werden fortlaufend im IMAS durchgeführt und dokumentiert.

… es gibt jedoch keine gemeinsamen Indikatoren mit klaren Schwellenwerten zur Feststellung einer Verschlechterung, und die Schlüsselidentifikatoren haben mehrere Nachteile …

75

Die BRRD schreibt die Anwendung von Frühinterventions- und anderen aufsichtlichen Befugnissen vor, wenn eine Bank gegen regulatorische Anforderungen wie die Eigenkapitalausstattung verstößt oder aufgrund ihrer sich rapide verschlechternden Finanzlage, die auf der Grundlage einer Reihe von Auslösern beurteilt wird, wahrscheinlich dagegen verstoßen wird. Die EBA-Leitlinien für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen25 liefern der EZB ein zusätzliches Instrumentarium, um festzustellen, ob die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt sind.

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Gemäß den EBA-Leitlinien sollen die bankenspezifischen Auslöser für die Bewertung, ob Frühinterventionsmaßnahmen zu ergreifen sind, u. a. die SREP-Wertung, wesentliche Veränderungen oder Anomalien, die bei der Überwachung von zentralen Finanzindikatoren und nichtfinanziellen Indikatoren im Rahmen von SREP festgestellt wurden (z. B. Eigenkapital- und Liquiditätsquoten), und bedeutende Ereignisse mit potenziellen prudenziellen Auswirkungen umfassen. Entscheiden sich die zuständigen Behörden für eine Überwachung der Schlüsselindikatoren im Rahmen des SREP, müssen sie nach Maßgabe der EBA Indikatoren ermitteln und Schwellenwerte festlegen, die an die spezifischen Merkmale der einzelnen Institute oder der Gruppen von Instituten mit ähnlichen Eigenschaften angepasst sind. Zu möglichen Kriterien zur Erkennung einer wesentlichen Verschlechterung gehören quantifizierbare Kriterien für einen wahrscheinlichen Verstoß gegen regulatorische Anforderungen, und diese Kriterien könnten mit den Sanierungsplanauslösern eines Instituts verknüpft werden. Dies würde zur Sicherstellung der Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet der Krisenerkennung und Krisenbewältigung beitragen.

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Die Arbeitsanweisungen der EZB zum frühzeitigen Eingreifen behandeln dieses Thema im Zusammenhang mit dem SREP. Die EZB betont die Bedeutung der SREP-Wertung als Hinweis auf eine potenzielle Krisensituation und Ausgangspunkt für die aufsichtliche Bewertung, ob die EZB ihre Frühinterventionsbefugnisse anwenden muss. Überdies wird in den Arbeitsanweisungen auf die geltenden Rechtsvorschriften und die einschlägigen EBA-Leitlinien verwiesen. Die EZB erklärt, sie verwende alle Auslösertypen, d. h. die SREP-Wertung, wesentliche Veränderungen und Anomalien bei Schlüsselindikatoren sowie wesentliche Ereignisse, insbesondere tatsächliche Verstöße gegen die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen. Die EZB hat allerdings keine institutsspezifischen Schwellenwerte über den Mindestanforderungen festgelegt, die einen potenziellen künftigen ("wahrscheinlichen") Verstoß anzeigen könnten. Mit anderen Worten stellt in diesem System der tatsächliche Verstoß einer aufsichtsrechtlichen Anforderung einen Indikator für ein frühzeitiges Eingreifen dar. Die EZB macht auch nicht systematisch Gebrauch von den für eine Sanierung maßgeblichen Indikatoren und Auslösern, die sie mit Blick auf die Sanierungsplanung als angemessen erachtete, um eine Krisensituation für eine einzelne Bank festzustellen, und auch nicht von den objektiven Elementen, die gemäß den EBA-Leitlinien auf eine FOLTF-Situation hindeuten können (siehe auch Ziffer 84). Zu den bedeutenden Ereignissen wurde in den Arbeitsanweisungen der EZB nichts präzisiert, was über die EBA-Leitlinien hinausginge.

78

Daher besteht der einzige systematische Auslöser, den die EZB für die operative Verwaltung von Krisenmanagementmaßnahmen nutzt, in der SREP-Gesamtwertung, die anzeigt, dass für eine Bank ein hohes Risiko besteht26. Die SREP-Wertungen werden jedoch nur einmal pro Jahr im Wege des jährlichen SREP im September vorgenommen. Die EZB wies darauf hin, dass die Wertungen auf der Grundlage ihrer eigenen fortlaufenden Überwachung der Risikoindikatoren häufiger aktualisiert werden können. Es wurden keine konkreten Beispiele für SREP-Wertungen geliefert, die zur Feststellung einer sich rapide entwickelnden Situation beigetragen hätten oder die in einer Krisensituation tatsächlich aktualisiert worden wären. In den Arbeitsanweisungen wird die Durchführung einer Prüfung zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen im Rahmen des jährlichen SREP-Beschlussverfahrens propagiert.

79

Das Fehlen formaler Auslöser bedeutet nicht, dass die EZB zum Zwecke der Krisenerkennung überhaupt keine ganzheitlicher ausgerichteten Bewertungen auf der Grundlage weniger formalisierter Kriterien vornimmt. JST überwachen im Rahmen des SREP auf regelmäßiger Basis eine große Bandbreite an Indikatoren, obwohl nicht sichergestellt wird, dass alle JST einheitlich vorgehen, und nicht alle Bewertungen der Zustimmung des Managements bedürfen. Die EZB hat nicht umfassend analysiert, welche Indikatoren oder sonstigen Ereignisse hauptsächlich zur Ermittlung von Banken in Krisensituationen beigetragen haben.

… und Überwachungssysteme müssen verbessert werden

80

Die Sanierungsplanauslöser auf der Basis von institutsspezifischen Meldungen sind nicht in das von der EZB verwendete IT-System integriert. Sie müssen manuell von jedem JST überwacht werden - wenn sie überhaupt überwacht werden - und (Beinahe-)Verstöße werden nicht automatisch angezeigt. Das hat negative Auswirkungen auf die Effizienz der Verwaltung bei der Krisenerkennung.

81

Verschiedene Bereiche der EZB sind an der operativen Verwaltung der Krisenerkennung beteiligt. Sie erstellen eine Vielfalt an Unterlagenmaterial, das Informationen mit Relevanz für die Krisenerkennung enthält, einschließlich von Berichten über Verstöße gegen regulatorische Anforderungen und zur Überwachung kritischer Werte bei spezifischen Risiken. Der Hof konnte jedoch nicht feststellen, ob es ein klar definiertes Verfahren für die Erhebung und Bewertung von Informationen und ihre Weiterleitung an höhere Hierarchieebenen sowie die Reaktion auf Basis dieser Informationen gibt. Der Hof konnte auch nicht bestimmen, ob und in welchem Umfang JST oder die obere Führungsebene diese Berichte systematisch für die Krisenerkennung nutzen.

82

Darüber hinaus gab es keine Hinweise darauf, dass es Managementinformationssysteme gäbe, die eine wesentliche Verschlechterung anzeigen würden, falls die JST es versäumten, solche Fälle zu ermitteln und/oder zu melden. Es besteht auch kein spezifisches Verfahren zur Sicherstellung, dass Verstöße gegen regulatorische Anforderungen das zuständige JST dazu veranlassen würden zu prüfen, ob eine wesentliche Verschlechterung der Finanzlage stattgefunden hat oder eine FOLTF-Bewertung notwendig ist.

83

Der Hof ermittelte insbesondere Schwachstellen beim Verfahren zur Überwachung von Verstößen in Bezug auf Sanierungsplanindikatoren. Eine effiziente Überwachung würde jedoch die operative Kapazität zur Ermittlung potenzieller Krisen in einem frühen Stadium verbessern. In mehr als 40 % der Fälle meldeten Banken Verstöße mit einer Verzögerung von mindestens vier Wochen27. Verstöße betrafen Eigenkapitalindikatoren (etwa 30 %), Rentabilitätsindikatoren (26 %), Vermögenswertqualitätsindikatoren (17 %) und in geringerem Maße Liquiditäts- und marktbasierte Indikatoren.

84

Darüber hinaus lagen Hinweise dafür vor, dass die JST sich nicht in allen Fällen an die Krisenmanagementverfahren der EZB halten. So wurden beispielsweise einige Verstößen in Bezug auf Sanierungsplanindikatoren nicht wie vorgeschrieben der CRM gemeldet. Der Hof konnte nicht bestätigen, dass Krisenmanagementmaßnahmen wie die formelle Prüfung der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen erwogen wurden, sogar nicht im Falle von Verstößen gegen wesentliche aufsichtsrechtliche Vorschriften, obwohl den Prüfern gegenüber erklärt wurde, dass in einigen der betrachteten Fälle bereits aufsichtliche oder Frühinterventionsmaßnahmen eingeleitet worden waren, um auftretende Probleme abzuschwächen.

85

Es gab auch keine Hinweise auf eine systematische Herangehensweise zur Sicherstellung, dass potenzielle mikroprudenzielle Auswirkungen makroökonomischer Entwicklungen sowie die Entstehung von Systemrisiken berücksichtigt werden, um die Effizienz der Krisenerkennung zu erhöhen. Zwischen den aufsichtlichen und geldpolitischen Funktionen der EZB besteht ein Informationsaustausch zu makro- und mikroprudenziellen Entwicklungen. Der Hof hat jedoch keine Nachweise dafür erlangt, dass die EZB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit derartige Entwicklungen speziell berücksichtigt, etwa durch Skalierung bestimmter Risikofaktoren im Rahmen des RAS, oder diese systematisch im Rahmen des SREP bewertet werden. Es fand sich außerdem kein Hinweis auf ein Verfahren für die systematische Nachverfolgung von Systemrisiken, die vom ESRB oder von anderen makroprudenziellen Behörden festgestellt wurden.

86

Das Fehlen einer zentralisierten Überwachung von Indikatoren kann sich potenziell auch negativ auf die Effizienz der Verwaltung auswirken. Der Hof konnte keine Nachweise dafür erlangen, dass die Systeme der EZB zur Information der oberen Führungsebene eine umfassende, aktuelle Gesamtschau aller Institute liefern, die dem Krisenmanagement unterliegen. Solche Daten würden das Management bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und so zur Effizienz der Verwaltung beitragen. Es gibt kein System zur Meldung von Ausnahmefällen ("Report-by-Exception-System") zur Sicherstellung, dass Informationen automatisch zur entsprechenden höheren Hierarchiestufe weitergeleitet werden, wenn sie vorher festgelegte Kriterien erfüllen. Auch ein klar definiertes Verfahren zur Nachverfolgung scheint es nicht zu geben.

87

Einem Innenrevisionsbericht zufolge nutzen die JST das Nachverfolgungssystem der EZB nicht effizient für eine laufende Überwachung, und die Nachverfolgung der großen Mehrheit der Anforderungen in Beschlüssen des Aufsichtsgremiums wurde noch nicht einmal dokumentiert (in einer Stichprobe der Innenrevision waren 81 % der Fälle nicht im System erfasst worden und für 17 % gab es keine Dokumentation der entsprechenden Maßnahme).

Im Grunde genommen sind es die Aufsichtsteams, die über den Zeitpunkt der Prüfung zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen und über ihre Präsentation entscheiden

88

Die Nachweise, die der Hof in Bezug auf die Effizienz der operativen Verwaltung der EZB auf dem Gebiet der Krisenerkennung erlangt hat, waren weder ausreichend noch repräsentativ. Anhand dieser Nachweise wurden jedoch bestimmte Konzeptionsmängel deutlich.

89

Der Hof stellte aufgrund von Unterlagen und Befragungen fest, dass Prüfungen zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen hauptsächlich im Rahmen des jährlichen SREP-Verfahrens stattfinden, d. h. alljährlich zur gleichen Zeit. Grundsätzlich sollten die formellen Prüfungen zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen auch bei Eintreten bedeutender Ereignisse im Jahresverlauf ausgelöst werden. Der EZB zufolge gab es solche Fälle zwar, aus der Stichprobe des Hofes waren sie jedoch nicht ersichtlich. De facto lässt sich aber anhand des dem Hof verfügbaren begrenzten Belegmaterials erkennen, dass in einigen Fällen offenkundig bedeutsame aufsichtsrechtliche Verstöße nicht zu formellen Prüfungen zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen unabhängig vom SREP-Prozess geführt haben, auch wenn dies nicht die Möglichkeit ausschließt, dass die EZB gleichwohl erwogen hat, angemessene aufsichtliche Maßnahmen oder Frühinterventionsmaßnahmen zu ergreifen.

90

Wie in den EBA-Leitlinien und den Arbeitsanweisungen der EZB vorgesehen, umfassten die Prüfungen zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen, über die die EZB dem Hof Unterlagen bereitstellte, im Allgemeinen Aussagen dazu, ob gegen regulatorische Anforderungen verstoßen wurde oder ob die Wahrscheinlichkeit bestand, dass es zu einem derartigen Verstoß kommt. Alle Fälle bezogen sich auf Verstöße (oder wahrscheinliche Verstöße) gegen Eigenkapitalanforderungen, und kein einziger auf Verstöße (oder wahrscheinliche Verstöße) gegen Liquiditätsanforderungen. Es gab keine Verweise auf Verstöße gegen andere regulatorische Anforderungen, insbesondere erhebliche Schwachstellen, die im Zuge der laufenden Aufsichtstätigkeit der EZB in der Unternehmenssteuerung und im Risikomanagementrahmen eines Instituts festgestellt wurden, und es fand keine systematische Erwähnung vorheriger Verstöße statt.

91

Insgesamt konnte der Hof nicht abschließend beurteilen, ob alle relevanten aufsichtlichen Erkenntnisse in die Dokumentation zu den formellen Prüfungen zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen Eingang gefunden haben. Die Schlussfolgerungen zu Verstößen oder wahrscheinlichen Verstößen, die der Hof vorfand, basierten in erster Linie auf von Banken gemeldeten Zahlen und vorgelegten Prognosen. Dies gilt selbst für Fälle, in denen der EZB Hinweise vorlagen, dass die gemeldeten Zahlen fragwürdig waren, auch wenn die Prüfer einräumen, dass dies in einigen Fällen durch Sensitivitätsanalysen, die eine Reihe potenzieller Auswirkungen für die betreffende Bank aufzeigen, oder auch durch andere Maßnahmen abgemildert werden konnte.

Krisenbewältigung

92

Wenn festgestellt wird, dass sich eine Bank in einer Krisensituation befindet, wird erwartet, dass die JST ihre Aufsicht verstärken, und es wird ihnen gleichzeitig die Aufgabe übertragen, dass sie in enger Zusammenarbeit mit der CRM eine angemessene Reaktion auf diese Krisensituation festlegen. Hierzu gehört das Vorschlagen der Nutzung des frühzeitigen Eingreifens und anderer Aufsichtsbefugnisse sowie, abhängig von der Schwere der Krise, die Durchführung einer FOLTF-Bewertung.

Art und Umfang der verstärkten Aufsichtstätigkeit werden von jedem JST festgelegt

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Die EZB lieferte dem Hof keinen Nachweis über das Vorliegen formeller Vorgaben in Bezug auf die Verstärkung der Aufsichtstätigkeit (wie, in welchem Umfang und mit welchen Optionen). Dem Hof wurde mitgeteilt, es sei gängige Praxis, vor der formellen Einleitung von Krisenmanagementmaßnahmen die Zusammenarbeit mit der Führungsebene der Bank zu verstärken und eine häufigere und genauere Berichterstattung zu verlangen.

Es wurden Instrumente zur Liquiditätsüberwachung eingerichtet …

94

Die Verfügbarkeit vollständiger aktueller Liquiditätsdaten ist für die Effizienz der Verwaltung einer Bank in einer Krisensituation von grundlegender Bedeutung. Die EZB hat daher eine Vorlage für die Liquiditätsberichterstattung für Banken in Krisensituationen entwickelt. Hierzu gehört die Bereitstellung von Schlüsseldaten zu Finanzierung und Liquidität. Darüber hinaus sollen die Institute ihre eigene Bewertung abgeben und ihre Erwartungen darlegen.

95

Die Banken müssen jedoch nicht die zugrunde liegenden Annahmen mitteilen. Eine weitere potenzielle Schwachstelle ist die Tatsache, dass die Daten nur auf Gruppenebene gesammelt werden, was bedeuten könnte, dass die Vorlage im Falle einer Krise auf Ebene der Tochtergesellschaften ihren Nutzen in Bezug auf die Bereitstellung von wichtigen Informationen, die die EZB für eine effiziente Regelung der Situation benötigt, verlöre.

… aber zur Sicherstellung der Effizienz der Verwaltung müssten im Rahmen des Verfahrens entstandene oder wahrscheinliche Verluste quantifiziert werden

96

Ebenso wichtig für ein operativ effizientes Krisenmanagement ist die Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen negativer Entwicklungen auf das Eigenkapital. Da das frühzeitige Eingreifen die Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit einer Bank zum Ziel hat, ist es notwendig, einen Überblick über nicht erfasste und wahrscheinliche Verluste sowie andere Faktoren zu gewinnen, die sich in den Zahlen der Bank noch nicht widerspiegeln. Auf der Grundlage des Belegmaterials, das dem Hof vorgelegt wurde, kann dieser nicht bestätigen, dass ein effizientes Verfahren einschließlich von Arbeitsanweisungen für JST angewandt wird, um sicherzustellen, dass das Ausmaß eines Problems abgeschätzt wird, bevor Maßnahmen zur Krisenbewältigung erwogen werden. Die Verfahrensbeschreibung der EZB trägt auch nicht der Notwendigkeit Rechnung, in solchen Fällen in Betracht zu ziehen, auf der Basis einer quantifizierten Bewertung außerhalb des jährlichen SREP-Beschlussverfahrens den Banken eine spezifische Rückstellungspolitik in Bezug auf Eigenmittel vorzuschreiben oder die Säule-2-Anforderungen anzuheben.

97

Das Krisenmanagement erfordert auch detailliertere Informationen. Die EZB verfügt über ein Standardinstrument zur Überwachung notleidender Kredite, das einen gewissen Einblick liefert. Gemäß den EBA-Leitlinien sollte die EZB im Falle eines Zusammenfallens der niedrigsten SREP-Wertung mit Bedenken in Bezug auf die Qualität der Vermögenswerte das Sammeln von Informationen zum Zwecke der Bewertung der Vermögenswerte erwägen, einschließlich im Wege von Vor-Ort-Prüfungen im Zusammenhang mit der Prüfung zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen. Der Hof fand jedoch keine Hinweise für ein derartiges Verfahren bei der EZB vor. In Zeiten, in denen eine rasche Beschlussfassung erforderlich ist, kann das Fehlen solcher Informationen negative Auswirkungen auf die Effizienz der Managementtätigkeiten haben.

98

Die EZB verfügt nur über wenige für Vor-Ort-Prüfungen bereitstehende Teams, die eine detaillierte Analyse der Qualität der Vermögenswerte von Banken in einer Krisensituation durchführen könnten. Selbst wenn ein JST Probleme im Vermögensportfolio festgestellt hat, kann das reguläre Verfahren der Vor-Ort-Prüfung bis zu ein Jahr dauern. Dadurch wird die operative Kapazität für eine rasche Reaktion auf eine Krise eingeschränkt.

99

Bestimmte Banken weisen aufgrund eines hohen Anteils an notleidenden Krediten oder aufgrund anderer Probleme in Bezug auf die Qualität der Vermögenswerte, die im Wege von spezifischen EZB-Prüfungen festgestellt wurden, eine hohe SREP-Wertung auf. Das Management der EZB verfügt weder über zusammenfassende Informationen darüber, in welchem Ausmaß diese Probleme im Wege von Vor-Ort-Prüfungen oder mithilfe anderer Methoden bewertet worden sind, noch über ein vorausschauendes Verfahren zum Sammeln von Informationen auf diese Weise.

Es sind zusätzliche Arbeitsanweisungen zu rechtlichen Befugnissen und praktischen Maßnahmen erforderlich …

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Zur Sicherstellung der Effizienz der Verwaltung bei der Krisenbewältigung benötigt die EZB

  1. ein klares Bild der ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Befugnisse sowie Richtlinien zu deren Nutzung;
  2. ein klares Bild der verschiedenen praktischen Maßnahmen, die beim jeweiligen Szenario zur Verfügung stehen;
  3. eine Handhabe, um sicherzustellen, dass aufgrund von Sanierungsplanbewertungen gewonnene Erkenntnisse gebührend berücksichtigt werden;
  4. Arbeitsanweisungen, Instrumente und Schulungen.
101

Die erste Voraussetzung für die Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet des Krisenmanagements ist ein klares Bild darüber, welche Befugnisse die EZB hat und welche rechtlichen Rahmenbedingungen es für die Ausübung dieser Befugnisse gibt. Die EZB verfügt über allgemeine Verfahren für die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen, die über die Auferlegung von Maßnahmen in einer Krisensituation hinausgehen. Sie verfügt außerdem über eine Mustervorlage für Beschlüsse und eine Checkliste mit Fragen, die bei der Durchführung einer Prüfung zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahme zu stellen sind. Dies beinhaltet jedoch keine Orientierungshilfen für einzelne Aufsichtsbehörden dazu, wie sie in einer Krisensituation von ihrem aufsichtlichen Ermessen Gebrauch machen sollen.

102

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von spezifischen Herausforderungen in Bezug auf die Durchsetzung des Regulierungsrahmens in einer Krisensituation. Der Wortlaut der SSM-Verordnung und der BRRD ist nicht aufeinander abgestimmt, es bestehen mögliche Überschneidungen und es gibt keine klare Hierarchie zwischen einzelnen Maßnahmen. Außerdem besteht das Risiko, dass Unterschiede bei der Umsetzung der BRRD in das nationale Recht der teilnehmenden Länder die vorhandenen Unstimmigkeiten noch verstärkt haben. Nachdem sie diese Problematik erkannt hatte, führte die EZB Anfang 2016 eine Befragung von NCA durch und teilte der Kommission die Schlussfolgerung mit, wonach in den Rechtsvorschriften Frühinterventionsmaßnahmen generell und im Verhältnis zu den regulären aufsichtlichen Maßnahmen weiter klargestellt werden sollten, um sicherzustellen, dass sie auf effiziente Weise zur Anwendung kommen. Anschließend wurden jedoch weder Verfahren noch Arbeitsanweisungen entwickelt, um EZB-Mitarbeiter, die mit den festgestellten Problemen zu kämpfen haben, zu unterstützen.

103

Die EZB hat keine umfassende Liste spezifischer Maßnahmen erstellt, die unter bestimmten Bedingungen ergriffen werden könnten, oder der rechtlichen Befugnisse, auf denen sie fußen könnten. Darüber hinaus hat die EZB nicht analysiert, welche Frühinterventions- oder sonstige Maßnahmen am besten geeignet sind. Das erhöht das Risiko, dass möglicherweise keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden. Die Umsetzung der vorgenannten Schritte würde zu einer einheitlichen Entscheidungsfindung der EZB in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Befugnisse beitragen, wodurch die gesamte Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet des Verfahrens erhöht würde. Diese Mängel haben negative Auswirkungen auf die Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet der Reaktionsfähigkeit.

104

Es gibt keine Hinweise auf ein Verfahren, das sicherstellen würde, dass die Ergebnisse aus der Bewertung der Sanierungspläne der Banken im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit oder Durchführbarkeit genutzt werden.

… in Bezug auf die Überwachung der Umsetzung von Aufsichtsmaßnahmen …

105

Wenn Aufsichtsmaßnahmen auferlegt werden, wird erwartet, dass die JST deren Umsetzung überwachen und die Ergebnisse dieser Maßnahmen bewerten. In Bezug auf diese Tätigkeit gibt es keine Arbeitsanweisungen der EZB. So fehlen etwa die klare Beschreibung der Häufigkeit der erforderlichen Aktualisierungen oder Vorgaben dazu, bei welchen Maßnahmen die entsprechende Hierarchiestufe informiert oder eine Fristverlängerung vorgenommen werden muss.

106

In einem Bericht der Innenrevision wurden wesentliche Schwachstellen im allgemeinen System für die Überwachung von Aufsichtsmaßnahmen zur Risikominderung oder von Anforderungen, die im Rahmen laufender Aufsichtstätigkeit festgelegt wurden (siehe Ziffer 87), aufgezeigt, was Zweifel in Bezug darauf aufwirft, wie systematisch die Nachverfolgung ist.

… in Bezug auf die Klarheit der Arbeitsanweisungen zu FOLTF-Bewertungen

107

Falls sich die Situation weiter verschlechtert, etwa weil die ergriffenen Maßnahmen sich als unwirksam erweisen, muss die EZB möglicherweise eine FOLTF-Bewertung der fraglichen Bank vornehmen. In Artikel 32 Absatz 4 der BRRD werden die Voraussetzungen aufgelistet, unter denen eine Bank als FOLTF gelten sollte. In einer EBA-Leitlinie zu FOLTF-Bewertungen wird eine Reihe von objektiven Anhaltspunkten genannt, auf denen diese Aufsichtsentscheidung basieren sollte.

108

Die EZB hat ihre eigenen internen Arbeitsanweisungen zur Umsetzung dieser Leitlinie erstellt. Diese weisen im Ergebnis jedoch einen viel geringeren Umfang und Detailgrad als die ursprüngliche Leitlinie auf. Insbesondere werden die objektiven Anhaltspunkte, die in den EBA-Leitlinien zum Zwecke der Bewertung erwähnt werden, nicht erörtert, und es fehlen Anweisungen an die Mitarbeiter, wie diese Anhaltspunkte angewandt werden sollen28. Nach Auffassung des Hofes hat die EZB auch keine potenziellen Verstöße gegen Unternehmensführungsregelungen ermittelt, die laut den EBA-Leitlinien in diesem Zusammenhang betrachtet werden sollten.

109

Da die interne Arbeitsanweisung der EZB ihrem Zweck, die Anforderungen der EBA-Leitlinien aus operativer Sicht zu erläutern, nicht voll und ganz gerecht wird, kann die Ausgestaltung des Verfahrens zur Verwaltung der FOLTF-Bewertungen nicht als in operativer Hinsicht uneingeschränkt effizient angesehen werden.

… und in Bezug auf Schulungsaktivitäten und simulierte Prüfungen zur Erhöhung der Effizienz der Verwaltung

110

Die CRM hat Schulungen zum Krisenmanagement organisiert, und das Feedback der Teilnehmer war insgesamt positiv. Jedoch hätte der Schwerpunkt stärker auf Schulungen im Zusammenhang mit dem Frühinterventionsrahmen liegen sollen. Die Beteiligung von NCA-Mitarbeitern an bestimmten JST war in Bereichen, die mit dem Krisenmanagement im Zusammenhang stehen, schwach. Außerdem hat die EZB keine strukturierten Feedback-Sitzungen mit JST festgelegt, um Schulungsbedarf, der über den vorgenannten Schulungsbedarf hinausging, zu ermitteln.

111

Im Rahmen der Krisenprävention ist die CRM in enger Zusammenarbeit mit NCA für die Organisation von simulierten Krisenmanagementübungen zuständig. Bisher wurden jedoch in keiner dieser Übungen die frühen Phasen einer potenziellen Krise oder die Frühinterventionsphase abgedeckt. Es gab keine Dokumentation, aus der hervorginge, dass die EZB in diesem Zusammenhang eine spezielle Methodik oder Arbeitsanweisung ausgearbeitet hat oder dass sie dies in naher Zukunft plant.

Die Dokumentation der Krisenbewältigung bei Prüfungen zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen muss verbessert werden

112

Die EZB stellte dem Hof Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die einen gewissen Einblick in relevante Prozesse bezüglich der Verwaltung von Frühinterventionsmaßnahmen in der Praxis gestattete, doch gab es Einschränkungen und redaktionelle Anpassungen. Infolgedessen kann der Hof nicht abschließend bestätigen, dass die EZB ein operativ effizientes Managementverfahren festgelegt hat, um sicherzustellen, dass sie ihre Frühinterventionsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Regulierungsrahmen und den einschlägigen EBA-Leitlinien wahrnimmt. Der Hof hat jedoch Fälle ermittelt, in denen die Arbeitsanweisungen der EZB für Prüfungen zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nicht eingehalten wurden.

113

Das Belegmaterial umfasste keine Beispiele für Erörterungen der rechtlichen Grundlage für eine vorgeschlagene Maßnahme, sei es gemäß der SSM-Verordnung oder gemäß nationalem Recht, wie es in den Arbeitsanweisungen der EZB vorgegeben ist. Dies sei - so hieß es - im Zusammenhang mit anderen Dokumenten erfolgt, die dem Hof nicht vorgelegt wurden.

114

Die Prüfungen zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen, die dem Hof vorgelegt wurden, umfassten auch keine Erörterung von verfügbaren Maßnahmen als Teil eines operativ effizienten Verfahrens zur Auswahl der am besten geeigneten Maßnahmen. In den meisten Fällen ging aus der Bewertung selbst nicht eindeutig hervor, wie die vorgeschlagene Maßnahme gegen den Verstoß oder die wahrscheinlichen Verstöße Abhilfe schaffen würde.

115

In den Arbeitsanweisungen der EZB zu Frühinterventionsmaßnahmen heißt es, dass zu prüfen sei, ob eine Maßnahme notwendig, geeignet und angemessen ist. Diese Aspekte wurden in den Belegunterlagen, zu denen der Hof Zugang hatte, nicht bewertet. Auch eine Erörterung vorheriger Maßnahmen fand nicht statt, selbst wenn diese Ähnlichkeiten mit den neuen Vorschlägen aufwiesen. Dies steht im Widerspruch zu einer ausdrücklichen Anforderung in den EZB-Vorgaben.

116

In den dem Hof vorgelegten Unterlagen wurde nicht klar und ausdrücklich dargelegt, weshalb die JST der Ansicht waren, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zu einer Beseitigung der ermittelten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums führen würden. Der Hof fand auch keine Hinweise dafür, dass die EZB ausdrücklich Sanierungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen in Betracht gezogen hat, die in diesem Zusammenhang in einem Sanierungsplan angegeben waren, oder dass sie bereit war, auf Fälle aufmerksam zu machen, wo ihrer Einschätzung nach keine der vorgeschlagenen Sanierungsoptionen zur Bewältigung des Problems führen könnte.

117

In den meisten Fällen konnte nicht geklärt werden, ob die EZB tatsächlich versucht hatte, vor ihrer Krisenbewältigung das Ausmaß eines ermittelten Problems zu quantifizieren. Insbesondere gab es kein Verfahren für zielgerichtete Vor-Ort-Prüfungen zur Quantifizierung der Auswirkungen von nicht erfassten und wahrscheinlichen Verlusten und anderen Faktoren, die sich in den Zahlen einer Bank noch nicht widerspiegeln. Aus den dem Hof vorgelegten Bewertungen ging nicht klar hervor, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen gegen den eingetretenen oder wahrscheinlichen Verstoß rechtzeitig Abhilfe schaffen könnten, obwohl dies eine ausdrückliche Anforderung der EZB-Arbeitsanweisungen ist.

118

Auf der Grundlage des Belegmaterials, das dem Hof vorgelegt wurde, war es ihm nicht möglich zu bestätigen, dass die EZB die Umsetzung von Frühinterventionsmaßnahmen effizient überwacht. Der Hof konnte insbesondere nicht feststellen, ob es eine rasche Nachverfolgung gibt, sei es in Form von zusätzlichen Maßnahmen oder in Form einer FOLTF-Bewertung, wie in den Krisenmanagementverfahren der EZB vorgesehen.

119

Die dem Hof vorgelegten Belegunterlagen ermöglichten lediglich die Prüfung ausgewählter Aspekte der Effizienz der Verwaltung im Bereich der Krisenbewältigung der EZB. Der Hof war auf die Unterlagen beschränkt, die die EZB ihm vorlegen wollte, und diese Unterlagen reichten nicht aus, um eine allgemeine Schlussfolgerung über die Umsetzung der operativen Verfahren des Krisenmanagements zu treffen.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

120

In ihrer Aufsichtsfunktion hat die EZB einen soliden Rahmen für Krisenmanagementverfahren geschaffen, auch wenn noch bedeutende Verbesserungen erforderlich sind:

  1. Der organisatorische Rahmen ist zufriedenstellend und stellt sicher, dass es insgesamt einen angemessenen Informationsfluss innerhalb der EZB gibt. Die Verfahren für die externe Zusammenarbeit und Koordinierung können verbessert werden.
  2. Der Hof hat einige Mängel im operativen Krisenmanagementrahmen festgestellt sowie Anzeichen für eine ineffiziente Umsetzung, auf die in den nachstehenden Schlussfolgerungen näher eingegangen wird.

Der organisatorische Rahmen

121

Der organisatorische Rahmen ist trotz Mängeln zu Beginn der Planungsphase zufriedenstellend (Ziffern 17-23). Insgesamt erfolgte die Einstellung von Personal für die CRM auf effiziente Weise (Ziffern 24-25). Der EZB fehlt es derzeit an Verfahren für die Neubewertung des Personalbedarfs und die Umverteilung von Mitarbeitern an JST, die mit einer Krisensituation zu tun haben (Ziffer 25).

Zusammenarbeit und Koordinierung auf dem Gebiet des Krisenmanagements

122

Die Rahmenbedingungen für die Koordinierung und Zusammenarbeit mit anderen Behörden sind noch nicht vollständig geschaffen. Es bestehen nur wenige Arbeitsanweisungen, durch die sichergestellt ist, dass JST in einer Krisensituation ihre mit Aufsichtskollegien verbundenen Aufgaben einheitlich und effizient erfüllen können (Ziffern 29-31). Darüber hinaus besteht noch kein internes Regelwerk für die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten (Ziffer 32).

123

Die Zusammenarbeit der EZB mit dem SRB basiert auf der Weiterleitung und dem Austausch von Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind. Der SRB erhält in der Frühinterventionsphase ein breiter angelegtes Informationspaket, wenn die EZB dies für angemessen hält oder wenn der SRB dies anfordert. Der Umfang der zur Verfügung gestellten Informationen erhöht sich jedoch nicht automatisch mit Verschlechterung der Finanzlage einer Bank (Ziffern 34-39).

Empfehlung 1

Die EZB sollte ihre Zusammenarbeit mit externen Akteuren verstärken, indem sie

  1. sich weiterhin bemüht, WCCA für alle Aufsichtskollegien abzuschließen, für die die EZB die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, und den Informationsaustausch mit dem SRB verstärkt. Der letzte Punkt sollte im Rahmen des aktuellen Prozesses der Überarbeitung der Absichtserklärung zwischen den beiden Institutionen geklärt werden;
  2. ein internes Regelwerk für die zusätzliche Beaufsichtigung von FICO annimmt.

Zieldatum für die Umsetzung: 4. Quartal 2018.

Sanierungsplanung

124

Die EZB hat angemessene interne Überwachungsprozesse für das Verfahren zur Bewertung von Sanierungsplänen entwickelt (Ziffer 51) und einen einheitlichen Zeitrahmen für die Vorlage von Sanierungsplänen festgelegt (Ziffer 47). Es verbleiben einige inhärente Herausforderungen im Zusammenhang mit den Aufsichtskollegien (Ziffern 48-49). An der Bewertung der Pläne können nationale Sachverständige beteiligt sein, was mit Governance-Risiken verbunden sein kann (Ziffer 50). Es bestehen ausreichende Arbeitsanweisungen in Bezug auf die meisten Aspekte, mit Ausnahme der Sanierungsplanindikatoren (Ziffern 51-54). Die EZB hat zwar alle rechtlichen Anforderungen in einem effizienten Bewertungstool operationalisiert, doch konnte der Hof keinen zusätzlichen zusammenfassenden Bericht und kein systematisches Verfahren zur Nutzung von Bewertungen im Rahmen von laufenden Aufgaben auf dem Gebiet der Krisenerkennung und des Krisenmanagements ermitteln (Ziffern 55-61). Insgesamt fiel das Feedback vonseiten der beaufsichtigten Unternehmen positiv aus (Ziffern 62-64). Angesichts der begrenzten Unterlagen, auf die der Hof Zugriff hatte, konnte er zu keiner Schlussfolgerung in Bezug auf die Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet des Verfahrens zur Bewertung von Sanierungsplänen in der Praxis gelangen (Ziffern 65-66).

Empfehlung 2

Auf dem Gebiet der Sanierungsplanung sollte die EZB

  1. einen einheitlicheren Ansatz in Bezug auf Banken, die ähnliche Geschäftsmodelle haben und/oder die in denselben Rechtsräume tätig sind, entwickeln, indem sie zusätzliche Arbeitsanweisungen, auch für die Kalibrierung von Indikatoren, bereitstellt;
  2. zusätzliche Outputs anvisieren, etwa in der Form von zusammenfassenden Berichten, und Vorkehrungen treffen, dass JST systematisch Sanierungsplanbewertungen im Rahmen der Krisenerkennung und des Krisenmanagements nutzen.

Zieldatum für die Umsetzung: 4. Quartal 2018.

Krisenerkennung

125

Die aktuellen Arbeitsanweisungen im Bereich der Krisenerkennung sind nicht ausgereift und enthalten keine präzisen objektiven Kriterien, die zur Effizienz der Verwaltung beitragen würden (Ziffern 67-72). Zwar bestehen Verfahren zur Krisenerkennung, doch fehlen Indikatoren mit klaren Schwellenwerten zur Feststellung der Verschlechterung der Lage eines beaufsichtigten Unternehmens. Auch dies hat negative Auswirkungen auf die Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet des Krisenmanagements (Ziffern 73-79). Die Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet der Krisenerkennung seitens der EZB wird außerdem dadurch beeinträchtigt, dass die Prüfungen zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen hauptsächlich im Rahmen des jährlichen SREP-Zyklus durchgeführt werden und nicht als Reaktion auf vorliegende Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung der Finanzlage einer Bank (Ziffern 89-91), und dass die zugrunde liegende Dokumentation mit den in den bestehenden Arbeitsanweisungen dargelegten Elementen nicht vollständig übereinstimmt.

Empfehlung 3

Die EZB sollte

  1. ihre Arbeitsanweisungen für die Prüfungen zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen weiterentwickeln und, unter Nutzung einiger der Indikatoren und Auslöser, die im Zusammenhang mit der Bewertung des Sanierungsplans der jeweiligen Bank als geeignet befunden wurden, eine Reihe von Indikatoren mit klaren Schwellenwerten zur Feststellung einer potenziellen Verschlechterung der Finanzlage einer Bank definieren und diese an eindeutige Eskalationsprozesse knüpfen, um eine operativ effiziente Verwertung der verfügbaren Informationen zu ermöglichen;
  2. für den raschen und systematischen Einsatz der Prüfungen zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen Sorge tragen, sobald Hinweise für eine wesentliche Verschlechterung der Finanzlage einer Bank vorliegen;
  3. stärkeres Augenmerk auf die Qualitätssicherung bei der Prüfung der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen legen, um sicherzustellen, dass ihre internen Verfahren und Arbeitsanweisungen befolgt werden.

Zieldatum für die Umsetzung: 2. Quartal 2018.

126

Der EZB fehlt es an klar definierten Verfahren und Systemen, um die vielfältigen ihr zur Verfügung stehenden Informationen umfassend zu kompilieren, auszuwerten und an höhere Hierarchieebenen weiterzuleiten sowie darauf zu reagieren. Zudem werden ihre zentralisierte Überwachung und Nachverfolgung von gewonnenen Erkenntnissen nicht systematisch dokumentiert (Ziffern 80-86).

Empfehlung 4

Die EZB sollte ihre Verfahren für die Behandlung sämtlicher Informationen (einschließlich Informationen zu Systemrisiken) straffen, um ihre Kapazität zur Ermittlung von Banken in einer Krisensituation zu einem frühen Zeitpunkt zu maximieren. Dies sollte auch die Einführung eines Managementinformationssystems zur systematischen Meldung von Verstößen und Beinaheverstößen gegen regulatorische Anforderungen sowie die Umsetzung von zentralisierten Überprüfungen umfassen.

Zieldatum für die Umsetzung: 1. Quartal 2019.

Krisenbewältigung

127

Der derzeitige Ansatz der EZB für die operative Verwaltung im Bereich der Krisenbewältigung umfasst kein Verfahren zur Sicherstellung, dass das Ausmaß eines Problems quantifiziert wird, bevor Aufsichtsmaßnahmen erwogen werden. Die EZB verfügt insbesondere nicht über einsatzbereite Teams für Vor-Ort-Prüfungen, die eine detaillierte Analyse der Qualität der Vermögenswerte von Banken in einer Krisensituation durchführen könnten (Ziffern 96-99).

Empfehlung 5

Die EZB sollte

  1. ihre Arbeitsanweisungen in Bezug auf das frühzeitige Eingreifen weiterentwickeln, um sicherzustellen, dass alle relevanten aufsichtlichen Erkenntnisse quantifiziert werden, bevor Reaktionsmaßnahmen erwogen werden;
  2. eindeutige Verfahren zur Erlangung von Sicherheit hinsichtlich der Qualität der Vermögenswerte von Instituten festlegen, deren Finanzlage sich deutlich verschlechtert hat, wenn Unsicherheiten in Bezug auf die Bewertung der Vermögenswerte bestehen. Die EZB sollte insbesondere Teams für Vor-Ort-Prüfungen bereithalten, die eine detaillierte Analyse der Qualität der Vermögenswerte von Banken in einer Krisensituation durchführen könnten;
  3. der oberen Führungsebene regelmäßige Fortschrittsberichte vorlegen, in denen in systematischer, umfassender und vorausschauender Weise zusammengefasst wird, wie in Bezug auf Banken mit festgestellten Problemen hinsichtlich der Qualität ihrer Vermögenswerte im Wege von Vor-Ort-Prüfungen oder anderer Maßnahmen vorgegangen wird.

Zieldatum für die Umsetzung: 4. Quartal 2018.

128

Die EZB hat Schwierigkeiten bei der Anwendung der im Falle einer Krise zu ergreifenden Frühinterventionsmaßnahmen (einschließlich einer Überschneidung mit anderen Maßnahmen) festgestellt. Sie hat sich in diesem Zusammenhang zwar an den Gesetzgeber zur Erwirkung rechtlicher Änderungen gewandt, den EZB-Mitarbeitern aber keine entsprechenden Arbeitsanweisungen an die Hand gegeben, auf deren Basis sie mit diesen Schwierigkeiten umgehen könnten. Es fehlt auch eine Beschreibung spezifischer Maßnahmen, die bei einer Reihe von Szenarien erwogen werden könnten, und der rechtlichen Befugnisse, auf denen sie basieren könnten. In diesem Zusammenhang nutzt die EZB bei der Festlegung, welche Befugnisse und Maßnahmen bei einem bestimmten Szenario zu erwägen sind, nicht die wertvollen Erkenntnisse, die sie aus vorherigen Bewertungen von Sanierungsplänen und Krisensituationen gewonnen hat. Eine umsichtige Nutzung dieser Erkenntnisse könnte die Effizienz der Verwaltung deutlich verbessern, indem sichergestellt wird, dass alle Maßnahmen angemessen und verhältnismäßig angewandt werden (Ziffern 101-104).

Empfehlung 6

Die EZB sollte ihre Arbeitsanweisungen in Bezug auf die Prüfung der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen weiterentwickeln, um

  1. die bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse festgestellten Schwierigkeiten zu beseitigen, indem sie die Kommission auffordert, zur Behebung potenzieller Mängel im geltenden Rechtsrahmen Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erwägen;
  2. eine umfassende Beschreibung der spezifischen Maßnahmen, die bei einer Reihe von Szenarien zu erwägen sind, und der anzuwendenden rechtlichen Befugnisse einzuführen. Zu diesem Zweck sollte sie die Erkenntnisse, die sie durch die Bewertung der Sanierungspläne der Banken und in früheren Krisensituationen gewonnen hat, systematisch nutzen.

Zieldatum für die Umsetzung: 4. Quartal 2018.

129

Die Arbeitsanweisungen der EZB zur Umsetzung der FOLTF-Leitlinien der EBA haben einen zu geringen Umfang und Detailgrad und stellen nicht klar, wie die in den EBA-Leitlinien beschriebenen objektiven Anhaltspunkte im Zusammenhang mit einer FOLTF-Bewertung genutzt werden sollten (Ziffern 107-109).

Empfehlung 7

Die EZB sollte ihre Arbeitsanweisungen für FOLTF-Bewertungen weiterentwickeln und insbesondere die Nutzung der in den EBA-Leitlinien beschriebenen objektiven Anhaltspunkte weiter ausführen.

Zieldatum für die Umsetzung: 1. Quartal 2018

130

Die EZB verweigerte dem Hof den Zugang zu Unterlagen und Informationen, die er für die Wahrnehmung seiner Aufgabe benötigt hätte. Auf der Grundlage der dem Hof vorgelegten Unterlagen war er in der Lage zu bewerten, inwieweit die Ausgestaltung der Maßnahmen zur Sanierungsplanbewertung und des Krisenmanagements einen Beitrag zur Effizienz der Verwaltung leistete. Allerdings stellte die EZB zur Umsetzung dieser Maßnahmen Unterlagen nur in einem äußerst begrenztem Umfang bereit, weshalb der Hof keine Schlussfolgerungen zu deren Effizienz auf dem Gebiet des Krisenmanagements in der Praxis ziehen konnte (siehe Anhang I).

Empfehlung 8

Die EZB sollte dem Rechnungshof Zugang zu allen angeforderten Unterlagen bzw. Informationen gewähren, damit dieser seine Aufgabe im Interesse der Rechenschaftspflicht wahrnehmen kann.

Zieldatum für die Umsetzung: umgehend.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Baudilio TOMÉ MUGURUZA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2017 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Klaus-Heiner LEHNE
Präsident

Anhang

Anhang I

Einschränkung des prüfungsumfangs

Was der Hof anforderte Was die EZB dem Hof offenlegte Was fehlte Was dies für die Prüfung der Effizienz der Verwaltung durch den Hof bedeutete Einschränkung des Prüfungsumfangs
Stichprobe von Sanierungsplänen
Vollständige Sanierungspläne und JST-Bewertungen (Vorlage, Feedback-Schreiben und gemeinsame Entscheidungen) für 8 Banken aus einer Zufallsstichprobe. Editierte Abschnitte zu "Indikatoren", "Optionen" und "Szenarien" jeweils für 3 Sanierungspläne, aber nicht mehr als ein Abschnitt aus jedem Plan; auch die JST-Bewertungen zu diesen Abschnitten sowie editierte Feedback-Schreiben und gemeinsame Entscheidungen. Die endgültige Stichprobe war nicht repräsentativ, da sie weniger als 1 % der Grundgesamtheit ausmachte. Alle quantitativen Daten waren editiert. Die Informationen deckten nicht alle Bereiche der Sanierungsplanung ab, und es wurde kein einziger vollständiger Plan bereitgestellt. Dadurch standen dem Hof zur Durchführung von Durchlauftest, aussagebezogenen Prüfungshandlungen und Funktionsprüfungen unzureichende Informationen zur Verfügung. Der Hof konnte nicht prüfen, ob das Bewertungstool in der Praxis umfassende, einheitliche und operativ effiziente Bewertungen im gesamten SSM ermöglicht. Der Hof konnte nicht verifizieren, a) ob die ursprünglichen Anleitungen (allgemeine Kriterien für jede Frage) und nachträgliche Ergänzungen schlüssig waren und von einzelnen JST verstanden wurden, sodass die im Tool verwendeten Fragen stets einheitlich und effizient beantwortet werden konnten; b) ob zusätzliche Funktionen und Auslesungen im Tool alle während der Bewertung festgestellten Mängel zum Zwecke des Feedbacks an Banken effizient festhalten. Die für die Stichprobe zur Verfügung gestellten Unterlagen gestatteten es dem Hof nicht, aussagekräftige und geeignete Prüfungshandlungen durchzuführen, um zu verifizieren, ob die Anleitungen/Kriterien im Rahmen des Bewertungstools in der Praxis schlüssig sind und einheitlich und effizient angewandt werden. Der Hof konnte keine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Nutzung des Bewertungstools ziehen und kann daher keine Stellungnahme zur Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet der Bewertung von Sanierungsplänen in der Praxis abgeben.
Stichprobe von Banken in Krisensituationen
Uneingeschränkter Zugang zu den Aufsichtsunterlagen (z. B. Vermerke, Bewertungen, operative Maßnahmen, Beschlussentwürfe und endgültige Beschlüsse, Kommunikation/Konsultation mit internen und externen Interessenträgern, Tagesordnungen und Protokolle) zu 5 Banken in unterschiedlichen Krisensituationen, zufällig ausgewählt, um alle Phasen des Krisenmanagementverfahrens der EZB abzudecken. Eine begrenzte Auswahl an Unterlagen zu 3 Banken, wobei jede Bank jeweils nur eine Phase des Krisenmanagements der EZB abdeckte, nicht chronologisch geordnet. Die Unterlagen waren sehr stark editiert (Datumsangaben, die relevantesten Aufsichtsdaten, Autoren, Adressen und Teile der Argumentation waren geschwärzt). Die Stichprobe war nicht repräsentativ, da nur ein Beispiel für jede Phase vorlag, und es somit keine Unterlagen für das gesamte Verfahren von Anfang bis Ende für eine einzige Bank gab. Die Unterlagen waren vorausgewählt und stark editiert, somit hatte der Hof keinen vollen Zugang zu den Unterlagen. Die Informationen reichten nicht aus, um die Abläufe von der Feststellung einer Krise bis zu ihrem Ende Durchlauftests zu unterziehen. Diese Stichprobe war entscheidend für die Bewertung bestimmter Schlüsselverfahren durch den Hof (Funktionsprüfungen und Einzelfallprüfungen), insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Systemdokumentation und die Arbeitsanweisungen oft unvollständig waren.
Durchlauftests zur Verifizierung der Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet der Krisenvorbereitung, -erkennung, -überwachung und -bewältigung über das gesamte Verfahren hinweg waren nicht möglich. Sogar in den wenigen vorausgewählten Unterlagen, die der Hof erhielt, schränkten die Editierung und die mangelnde Verfügbarkeit der zugrunde liegenden Daten die Fähigkeit des Hofes zur Bewertung der Effizienz der Verwaltung in substanzieller Weise ein.
Der Hof konnte weder Durchlauftests, umfassende Funktionsprüfungen noch aussagebezogene Prüfungshandlungen durchführen, um die Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet der Krisenmanagementmaßnahmen der EZB zu verifizieren (z. B. interne und externe Kommunikation mit Kollegien und dem SRB, Krisenerkennung und Krisenbewältigung). Der Hof musste sich auf die ihm bereitgestellten Informationen verlassen, und es fehlten ihm die zur Bewertung von Verfahren notwendigen Hintergrundinformationen. Der Hof kann keine Stellungnahme zur Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet der Krisenmanagementmaßnahmen in der Praxis abgeben.

Anhang II

Verfahrensschritte, die bei der Bewertung von Sanierungsplänen im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien befolgt werden müssen

Anhang III

Befragung von beaufsichtigten Unternehmen

Fragen 1 bis 5 betreffen Kontaktinformationen der Unternehmen: Hauptsitz im jeweiligen Land, Name des Unternehmens sowie Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Kontaktperson.

1 Von der EBA vorgegebene Standards

Frage 6: Wie nützlich finden Sie EBA-GL-2015-02 (die EBA-Leitlinien zur Mindestliste der qualitativen und quantitativen Indikatoren des Sanierungsplans)?

Frage 7: Nennen Sie Einzelheiten zu Bereichen, in denen die Leitlinien Ihrer Auffassung nach unvollständig sind (siehe Kasten 1.1).

Äußerst hilfreich 4 6 %
Sehr hilfreich 27 42 %
Hilfreich 27 42 %
Etwas hilfreich 5 8 %
Überhaupt nicht hilfreich 0 0 %
Keine Antwort 1 2 %
Insgesamt 64 100 %

Frage 8: Wie nützlich ist EBA/RTS/2014/11 (die endgültige Fassung der technischen Regulierungsstandards zum Inhalt der Sanierungspläne der EBA)?

Frage 9: Nennen Sie Einzelheiten zu Bereichen, in denen die Standards Ihrer Auffassung nach unvollständig sind (siehe Kasten 1.1).

Äußerst hilfreich 4 6 %
Sehr hilfreich 26 41 %
Hilfreich 30 47 %
Etwas hilfreich 3 5 %
Überhaupt nicht hilfreich 0 0 %
Keine Antwort 1 2 %
Insgesamt 64 100 %

Frage 10: Wie nützlich ist EBA/GL/2014/06 (Leitlinien der EBA über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien)?

Frage 11: Nennen Sie Einzelheiten zu Bereichen, in denen die Standards Ihrer Auffassung nach unvollständig sind (siehe Kasten 1.1).

Äußerst hilfreich 2 3 %
Sehr hilfreich 16 25 %
Hilfreich 35 55 %
Etwas hilfreich 9 14 %
Überhaupt nicht hilfreich 1 2 %
Keine Antwort 1 2 %
Insgesamt 64 100 %

Frage 12: Wie nützlich ist EBA/RTS/2014/12 (die endgültige Fassung der technischen Regulierungsstandards zur Bewertung der Sanierungspläne der EBA)?

Frage 13: Nennen Sie Einzelheiten zu Bereichen, in denen die Standards Ihrer Auffassung nach unvollständig sind (siehe Kasten 1.1).

Äußerst hilfreich 1 2 %
Sehr hilfreich 9 14 %
Hilfreich 28 44 %
Etwas hilfreich 17 27 %
Überhaupt nicht hilfreich 0 0 %
Nicht zutreffend 2 3 %
Keine Antwort 7 11 %
Insgesamt 64 100 %

Frage 14: Waren die ursprünglichen EBA-Leitlinien (EBA/REC/2013/02) zur Entwicklung von Sanierungsplänen auf den folgenden Gebieten angemessen?

a) Sanierungsplanindikatoren und Kalibrierungsniveaus;

Ausgezeichnet 1 2 %
Gut 13 21 %
Ausreichend 13 21 %
Schlecht 20 32 %
Sehr schlecht 3 5 %
Keine Antwort 13 21 %
Insgesamt 63 100 %

b) Sanierungsplanszenarien und -optionen;

Ausgezeichnet 2 3 %
Gut 14 22 %
Ausreichend 16 25 %
Schlecht 16 25 %
Sehr schlecht 2 3 %
Keine Antwort 13 21 %
Insgesamt 63 100 %

c) Aufstellung der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche;

Ausgezeichnet 1 2 %
Gut 8 13 %
Ausreichend 19 30 %
Schlecht 18 29 %
Sehr schlecht 4 6 %
Keine Antwort 13 21 %
Insgesamt 63 100 %

Frage 15: Was könnte unternommen werden, um die in den obigen Fragen genannten Aspekte zu verbessern (siehe Kasten 1.1)?

2 Die von der EBA oder in Zusammenarbeit mit der EZB (z. B. einem JST) gemachten Vorgaben

Frage 16: Falls Sie Fragen an die EZB übermittelt haben, erhielten Sie innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort?

Sehr schnelle Antwort 5 8 %
Schnelle Antwort 7 11 %
Angemessene Reaktionszeit 24 39 %
Lange Reaktionszeit 9 15 %
Keine Antwort 1 2 %
Nicht zutreffend 12 19 %
Keine Antwort auf diese Frage 4 6 %
Insgesamt 62 100 %

Frage 17: Sind die Antworten der EZB klar und gut erklärt?

Immer 4 6 %
Oft 22 35 %
Manchmal 17 27 %
Selten 3 5 %
Nie 0 0 %
Nicht zutreffend 13 21 %
Keine Antwort 3 5 %
Insgesamt 62 100 %

Frage 18: Tragen die Antworten der EZB zur Verbesserung der Qualität des Sanierungsplans bei?

Immer 11 18 %
Oft 17 28 %
Manchmal 17 28 %
Selten 2 3 %
Nie 0 0 %
Nicht zutreffend 12 20 %
Keine Antwort 2 3 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 19: Stimmen die Antworten oder Vorgaben der EZB vor der Vorlage des Sanierungsplans mit dem Feedback-Schreiben überein, das zum Ende des Vorlagezyklus übermittelt wird?

Frage 20: Falls nein, beschreiben Sie bitte etwaige Probleme und schlagen Sie Verbesserungen vor (siehe Kasten 1.2).

Ja 33 53 %
Nein 2 3 %
Nicht zutreffend 19 31 %
Keine Antwort 8 13 %
Insgesamt 62 100 %
Vorgaben zum Abschnitt "Struktur und Geschäft des Instituts" der Sanierungspläne

Frage 21: Wie war das Niveau der Zusammenarbeit mit den JST in Bezug auf den Abschnitt "Struktur und Geschäft des Instituts" der Sanierungspläne?

Hoch 6 10 %
Mittel 29 47 %
Gering 19 31 %
Keine 3 5 %
Keine Antwort 5 8 %
Insgesamt 62 100 %

Frage 22: Aus gesamtheitlicher Sicht (d. h. JST-Arbeit und EBA-Leitlinien): Haben Sie klare Vorgaben in Bezug auf den Abschnitt "Struktur und Geschäft des Instituts" der Sanierungspläne in den folgenden Bereichen erhalten?

a) Gesamte globale Geschäfts- und Risikostrategie, Geschäftsmodell und Geschäftsplan;

Sehr gut 4 7 %
Gut 27 44 %
Ausreichend 20 33 %
Schlecht 3 5 %
Sehr schlecht 0 0 %
Nicht zutreffend 5 8 %
Keine Antwort 2 3 %
Insgesamt 61 100 %

b) Aufstellung und Zuordnung von Kerngeschäftsbereichen und kritischen Funktionen;

Sehr gut 6 10 %
Gut 17 28 %
Ausreichend 21 35 %
Schlecht 10 17 %
Sehr schlecht 0 0 %
Nicht zutreffend 5 8 %
Keine Antwort 1 2 %
Insgesamt 60 100 %

c) interne und externe Verflechtung.

Sehr gut 3 5 %
Gut 18 30 %
Ausreichend 20 33 %
Schlecht 13 21 %
Sehr schlecht 0 0 %
Nicht zutreffend 4 7 %
Keine Antwort 3 5 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 23: Was könnte unternommen werden, um den in der obigen Frage genannten Struktur- und Geschäftsteil der Institutsaspekte zu verbessern (siehe Kasten 1.2)?

Vorgaben in Bezug auf den Abschnitt "Governance" der Sanierungspläne

Frage 24: Wie war das Niveau der Zusammenarbeit mit den JST in Bezug auf den Abschnitt "Governance" der Sanierungspläne?

Hoch 12 20 %
Mittel 29 48 %
Gering 11 18 %
Keine 4 7 %
Keine Antwort 5 8 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 25: Aus gesamtheitlicher Sicht (d. h. JST-Arbeit und EBA-Leitlinien): Haben Sie klare Vorgaben in Bezug auf den Abschnitt "Governance" der Sanierungspläne in den folgenden Bereichen erhalten?

a) Entwicklung, Fortschreibung und Aktualisierung des Sanierungsplans;

Sehr gut 9 15 %
Gut 35 57 %
Ausreichend 9 15 %
Schlecht 2 3 %
Sehr schlecht 3 5 %
Nicht zutreffend 2 3 %
Keine Antwort 1 2 %
Insgesamt 61 100 %

b) Integration und Übereinstimmung des Sanierungsplans mit der Governance und den internen Verfahren des Instituts;

Sehr gut 11 18 %
Gut 26 43 %
Ausreichend 16 26 %
Schlecht 4 7 %
Sehr schlecht 1 2 %
Nicht zutreffend 2 3 %
Keine Antwort 1 2 %
Insgesamt 61 100 %

c) Verfahren zur Weiterleitung von Informationen an die entsprechende Hierarchiestufe zur Aktivierung und Umsetzung des Sanierungsplans.

Sehr gut 10 16 %
Gut 29 48 %
Ausreichend 13 21 %
Schlecht 6 10 %
Sehr schlecht 0 0 %
Nicht zutreffend 2 3 %
Keine Antwort 1 2 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 26: Was könnte unternommen werden, um die in der obigen Frage genannten Governance-Aspekte zu verbessern (siehe Kasten 1.2)?

Vorgaben in Bezug auf Sanierungsplanindikatoren

Frage 27: Wie war das Niveau der Zusammenarbeit mit den JST in Bezug auf Sanierungsplanindikatoren?

Hoch 20 33 %
Mittel 25 41 %
Gering 10 16 %
Keine 1 2 %
Keine Antwort 5 8 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 28: Aus gesamtheitlicher Sicht (d. h. JST-Arbeit und EBA-Leitlinien): Haben Sie klare Vorgaben in Bezug auf Sanierungsplanindikatoren in den folgenden Bereichen erhalten?

a) Die verschiedenen Indikatoren;

Sehr gut 7 11 %
Gut 32 52 %
Ausreichend 17 28 %
Schlecht 2 3 %
Sehr schlecht 1 2 %
Nicht zutreffend 1 2 %
Keine Antwort 1 2 %
Insgesamt 61 100 %

b) Wie die Indikatoren kalibriert werden sollten (in Bezug auf das Geschäftsmodell des Instituts, seine Größe und Komplexität, regulatorischen Anforderungen und sonstige Erwägungen), um Sanierungsoptionen zu aktivieren;

Sehr gut 3 5 %
Gut 15 25 %
Ausreichend 27 44 %
Schlecht 12 20 %
Sehr schlecht 1 2 %
Nicht zutreffend 2 3 %
Keine Antwort 1 2 %
Insgesamt 61 100 %

c) Integration und Übereinstimmung der Indikatoren mit dem allgemeinen Risikomanagementrahmen des Instituts zum Zwecke eines effektiven Risiko- und Krisenmanagements.

Sehr gut 4 7 %
Gut 23 38 %
Ausreichend 24 39 %
Schlecht 7 11 %
Sehr schlecht 0 0 %
Nicht zutreffend 1 2 %
Keine Antwort 2 3 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 29: Was könnte unternommen werden, um die in der obigen Frage genannten Aspekte der Sanierungsplanindikatoren zu verbessern (siehe Kasten 1.2)?

Vorgaben in Bezug auf Sanierungsoptionen

Frage 30: Wie war das Niveau der Zusammenarbeit mit den JST in Bezug auf Sanierungsoptionen?

Hoch 15 25 %
Mittel 30 49 %
Gering 9 15 %
Keine 1 2 %
Keine Antwort 6 10 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 31: Aus gesamtheitlicher Sicht (d. h. JST-Arbeit und EBA-Leitlinien): Haben Sie klare Vorgaben in Bezug auf Sanierungsplanoptionen in den folgenden Bereichen erhalten?

a) Bewertung der Sanierungsoptionen des Instituts;

Sehr gut 4 7 %
Gut 27 44 %
Ausreichend 22 36 %
Schlecht 5 8 %
Sehr schlecht 1 2 %
Nicht zutreffend 1 2 %
Keine Antwort 1 2 %
Insgesamt 61 100 %

b) Analyse der Glaubwürdigkeit, der Auswirkungen und der Durchführbarkeit von Sanierungsoptionen.

Sehr gut 5 8 %
Gut 23 38 %
Ausreichend 22 36 %
Schlecht 8 13 %
Sehr schlecht 1 2 %
Nicht zutreffend 1 2 %
Keine Antwort 1 2 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 32: Was könnte unternommen werden, um die in der obigen Frage genannten Aspekte der Sanierungsplanoptionen zu verbessern (siehe Kasten 1.2)?

Vorgaben zur Frage der Szenarien

Frage 33: Wie war das Niveau der Zusammenarbeit mit den JST in Bezug auf die Frage der Szenarien?

Hoch 10 16 %
Mittel 30 49 %
Gering 15 25 %
Keine 1 2 %
Keine Antwort 5 8 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 34: Aus gesamtheitlicher Sicht (d. h. JST-Arbeit und EBA-Leitlinien): Haben Sie klare Vorgaben in Bezug auf die Frage der Szenarien in den folgenden Bereichen erhalten?

a) Angemessenheit der ausgewählten Szenarien;

Sehr gut 4 7 %
Gut 21 34 %
Ausreichend 26 43 %
Schlecht 6 10 %
Sehr schlecht 2 3 %
Nicht zutreffend 1 2 %
Keine Antwort 1 2 %
Insgesamt 61 100 %

b) Auswirkungen und Durchführbarkeit von Sanierungsoptionen in Szenarien.

Sehr gut 2 3 %
Gut 22 36 %
Ausreichend 24 39 %
Schlecht 8 13 %
Sehr schlecht 2 3 %
Nicht zutreffend 1 2 %
Keine Antwort 2 3 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 35: Was könnte unternommen werden, um die in der obigen Frage genannten Szenario-Aspekte zu verbessern (siehe Kasten 1.2)?

3 Klarheit der Feedback-Schreiben

Frage 36: Wurden Ihrer Ansicht nach im Rahmen der infolge der zweiten Runde der Sanierungspläne übermittelten Feedback-Schreiben solide Informationen auf den folgenden Gebieten geliefert?

a) Sanierungsplanindikatoren und Kalibrierungsniveaus;

Immer 7 12 %
Oft 20 33 %
Manchmal 15 25 %
Selten 5 8 %
Nie 0 0 %
Nicht zutreffend 8 13 %
Keine Antwort 5 8 %
Insgesamt 60 100 %

b) Sanierungsplanszenarien und -optionen;

Immer 5 8 %
Oft 23 38 %
Manchmal 15 25 %
Selten 4 7 %
Nie 0 0 %
Nicht zutreffend 8 13 %
Keine Antwort 5 8 %
Insgesamt 60 100 %

c) Aufstellung der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche;

Immer 5 8 %
Oft 20 33 %
Manchmal 11 18 %
Selten 4 7 %
Nie 3 5 %
Nicht zutreffend 12 20 %
Keine Antwort 5 8 %
Insgesamt 60 100 %

Frage 37: Haben die Feedback-Schreiben Ihrer Ansicht nach Ihren Bedarf in Bezug die Klarheit der angesprochenen Punkte erfüllt?

Frage 38: Falls Sie die vorherige Frage mit "Manchmal", "Selten" oder "Nie" beantwortet haben, was könnte verbessert werden (siehe Kasten 1.3)?

Immer 4 7 %
Oft 26 44 %
Manchmal 12 20 %
Selten 4 7 %
Nie 0 0 %
Nicht zutreffend 8 14 %
Keine Antwort 5 8 %
Insgesamt 59 100 %

Frage 39: Falls ein Feedback-Schreiben Empfehlungen/empfohlene Änderungen für den Sanierungsplan enthielt, hatten Sie ausreichend Zeit zur Umsetzung dieser Anmerkungen/Behebung dieser Mängel vor der Vorlage des nächsten Sanierungsplans oder einer Ad-hoc-Aktualisierung des Sanierungsplans?

Immer 19 31 %
Oft 20 33 %
Manchmal 11 18 %
Selten 1 2 %
Nie 1 2 %
Nicht zutreffend 5 8 %
Keine Antwort 4 7 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 40: Verfügen Sie über einen eindeutig festgelegten Kommunikationskanal mit der EZB?

Immer 49 80 %
Oft 9 15 %
Manchmal 2 3 %
Selten 0 0 %
Nie 0 0 %
Nicht zutreffend 0 0 %
Keine Antwort 1 2 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 41: Stehen die Mitglieder der EZB für eine Klärung der Ergebnisse Ihres Instituts zur Verfügung?

Immer 27 44 %
Oft 19 31 %
Manchmal 8 13 %
Selten 1 2 %
Nie 0 0 %
Nicht zutreffend 3 5 %
Keine Antwort 3 5 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 42: Falls Sie die vorherige Frage mit "Manchmal", "Selten" oder "Nie" beantwortet haben, was könnte verbessert werden (siehe Kasten 1.3)?

4 Erörterung von Fragen, die in Feedback-Schreiben angesprochen wurden, mit der EZB

Frage 43: Erhielten Sie vor der erneuten Vorlage des Sanierungsplans eine angemessene Frist, um sich zu dem Feedback der EZB zu äußern und es mit der EZB zu erörtern?

Frage 44: Falls nicht, beschreiben Sie bitte etwaige Probleme und schlagen Sie Verbesserungen vor (siehe Kasten 1.4).

Immer 21 34 %
Oft 18 30 %
Manchmal 4 7 %
Selten 4 7 %
Nie 2 3 %
Nicht zutreffend 8 13 %
Keine Antwort 4 7 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 45: Denken Sie, dass das Verfahren zur Lösung von Problemen/Umsetzung von Maßnahmen, die im Feedback erwähnt wurden, effizient ist?

Frage 46: Falls Sie die vorherige Frage mit "Manchmal", "Selten" oder "Nie" beantwortet haben, was könnte verbessert werden (siehe Kasten 1.4)?

Immer 13 21 %
Oft 24 39 %
Manchmal 12 20 %
Selten 2 3 %
Nie 0 0 %
Nicht zutreffend 5 8 %
Keine Antwort 5 8 %
Insgesamt 61 100 %
5 Aktualisierung der Sanierungspläne

Frage 47: Ist es einfach, die Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Aktualisierung von Sanierungsplänen zu kontaktieren?

Immer 27 44 %
Oft 19 31 %
Manchmal 4 7 %
Selten 0 0 %
Nie 0 0 %
Nicht zutreffend 7 11 %
Keine Antwort 4 7 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 48: Falls im Rahmen der Sanierungsplanbewertung wesentliche Schwachstellen oder Hindernisse festgestellt wurden, reicht die Frist von 2+1 Monaten für die Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans aus?

Frage 49: Falls Sie die vorherige Frage mit "Manchmal", "Selten" oder "Nie" beantwortet haben, was könnte verbessert werden (siehe Kasten 1.5)?

Immer 0 0 %
Oft 6 10 %
Manchmal 9 15 %
Selten 12 20 %
Nie 3 5 %
Nicht zutreffend 28 46 %
Keine Antwort 3 5 %
Insgesamt 61 100 %

Frage 50: Hat die EZB Informationen für ihre Bewertung eines überarbeiteten Sanierungsplans angefordert, die bereits für die Bewertung des ursprünglichen Sanierungsplans bereitgestellt wurden?

Frage 51: Machen Sie bitte nähere Angaben und schlagen Sie Verbesserungen vor (siehe Kasten 1.5).

Immer 2 3 %
Oft 0 0 %
Manchmal 8 13 %
Selten 6 10 %
Nie 15 25 %
Nicht zutreffend 26 43 %
Keine Antwort 4 7 %
Insgesamt 61 100 %
6 Gesamtbewertung der Sanierungsplanung

Frage 52: Aus gesamtheitlicher Sicht: Hat das Verfahren für die Sanierungsplanung einen Mehrwert für das Verständnis Ihres Instituts und seine Krisenvorsorge geliefert?

Sehr deutlich 10 17 %
Deutlich 31 52 %
Geringfügig 13 22 %
Sehr gering 4 7 %
Überhaupt nicht 0 0 %
Nicht zutreffend 1 2 %
Keine Antwort 1 2 %
Insgesamt 60 100 %

Frage 53: Wie formell schätzen Sie das gesamte Verfahren ein (d. h., wie sehr konzentriert es sich auf Formalitäten statt auf Risiken)?

Sehr praxisbezogen 2 3 %
Praxisbezogen 9 15 %
Ausreichend 26 43 %
Formell 13 22 %
Sehr formell 7 12 %
Nicht zutreffend 1 2 %
Keine Antwort 2 3 %
Insgesamt 60 100 %

Frage 54: Wurden die wichtigsten Risiken Ihrer Ansicht nach mit Ihnen erörtert?

Genaue Berücksichtigung der wichtigsten Risiken 16 27 %
Wichtigste Risiken oft berücksichtigt 20 33 %
Gewisse Berücksichtigung der wichtigsten Risiken 10 17 %
Geringe Berücksichtigung der wichtigsten Risiken 3 5 %
Wichtigste Risiken wurden überhaupt nicht berücksichtigt 0 0 %
Nicht zutreffend 4 7 %
Keine Antwort 7 12 %
Insgesamt 60 100 %

Frage 55: Schlagen Sie gegebenenfalls weitere Verbesserungen vor, die nicht bereits im Rahmen Ihrer vorherigen Antworten abgedeckt wurden und die die Gesamtqualität der Sanierungsplanung verbessern könnten (siehe Kasten 1.6).

 

 

Kasten 1 - Befragung von beaufsichtigten Unternehmen

Was mögliche Verbesserungen anbelangt, äußerten sich einzelne beaufsichtigte bedeutende Banken folgendermaßen:

1 Von der EBA vorgegebene Standards

  • Die EBA-Leitlinien zur Mindestliste der qualitativen und quantitativen Indikatoren des Sanierungsplans (EBA-GL-2015-02) seien in bestimmten Bereichen sehr präskriptiv (sieben Banken), wodurch die Unternehmen keine Möglichkeit hätten, ihre eigene Auslegung zu berücksichtigen (z. B. die Liste der obligatorischen Indikatoren). Außerdem regten die Unternehmen an, dass es ihnen erlaubt sein sollte, Indikatoren auszuwählen, die für ihr spezifisches Geschäftsmodell am besten geeignet sind (12 Banken), da dies eine effizientere Ausrichtung an den vorhandenen Informationsbedarf und die Risikomanagementrahmen ermöglichen würde. Einige Unternehmen (sechs Banken) empfahlen auch, dass diese Leitlinien technische Definitionen für jeden Sanierungsindikator und nähere Ausführungen zur Frage des Verstoßes gegen Sanierungsindikatoren umfassen sollten. Ferner wurde die Ansicht geäußert (zwei Banken), dass die Zusammenarbeit zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen stärker berücksichtigt und zwischen obligatorischen Indikatoren für Mutter- und für Tochterunternehmen unterschieden werden sollte;
  • Die endgültige Fassung der technischen Regulierungsstandards zum Inhalt von Sanierungsplänen der EBA (EBA/RTS/2014/11) umfasst keine klaren Vorgaben zum Inhalt eines integrierten Gruppensanierungsplans, wie einzelne wesentliche Unternehmen (Tochterunternehmen) in einen Gruppensanierungsplan zu integrieren sind (drei Banken). Darüber hinaus merkten die Unternehmen an (acht Banken), dass die Banken (auf der Basis der EBA-Leitlinien und des Feedbacks der EZB) große Mengen an Informationen bereitstellen müssen, die Krisensituationen einen geringen Nutzen haben und gewöhnlich in anderen Unterlagen enthalten sind, die der EZB übermittelt werden. Es wurde auch erwähnt, dass eine klare Unterscheidung zwischen Inhalten im Zusammenhang mit Sanierungsplänen und Inhalten im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen getroffen werden sollte und dass der Inhalt von Sanierungsplänen teilweise für Sanierungsmaßnahmen irrelevant, jedoch sehr wichtig für die Abwicklungsplanung sei (vier Banken);
  • Der Entwurf der technischen Regulierungsstandards der EBA über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien (EBA/GL/2014/06) umfasst keine klare Definition der Methodik für umgekehrte Stresstests (neun Banken). Einige Unternehmen merkten auch an, dass es sehr nützlich wäre, wenn die Unterschiede zwischen sich schnell und langsam entwickelnden Ereignissen (vier Banken) und die Schwere und der Zeitrahmen der Szenarien genauer erklärt würden (drei Banken);
  • Die endgültige Fassung der technischen Regulierungsstandards der EBA über die Bewertung von Sanierungsplananforderungen (EBA/RTS/2014/12) ist zu allgemein (sieben Banken) und könnte durch zusätzliche Vorgaben verbessert werden. Angemerkt wurde auch, dass eine weitere Klärung der Integration von Tochterunternehmen in den Gruppensanierungsplan (drei Banken) und eine detailliertere Beschreibung der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Aufsichtsbehörden unter Berücksichtigung der Größe der Bank und ihres Geschäftsmodells (zwei Banken) sehr nützlich wären.
  • Die EBA-Leitlinien werden im Allgemeinen als auf einem sehr hohen Niveau beschrieben und müssen zielgerichtet, richtungsweisend und sachdienlich sein (neun Banken), wobei einige Unternehmen anmerkten, dass die Kalibrierung von Sanierungsindikatoren eingehender erörtert werden sollte (fünf Banken).

2 Gesamtpaket der Arbeitsanweisungen seitens der EBA oder in Zusammenarbeit mit der EZB (z. B. einem JST)

  • Die Antworten oder Arbeitsanweisungen der EZB vor der Vorlage des Sanierungsplans sollten sich stärker auf die Qualität des Sanierungsplans konzentrieren und nicht so sehr auf die Harmonisierung und Vergleichbarkeit von Sanierungsplänen (drei Banken). Darüber hinaus erwähnten einige Unternehmen, dass sie nach der Vorlage des Sanierungsplans noch kein Feedback-Schreiben erhalten hätten und dieses überfällig seien (drei Banken);
  • in Bezug auf die Frage der Struktur und des Geschäfts des Instituts sollten detailliertere Leitlinien dazu bereitgestellt werden, wie Kerngeschäftsbereiche und kritische Funktionen ermittelt/zugeordnet werden sollen, sowie zur internen und externen Verflechtung (10 Banken). Einige Unternehmen äußerten auch den Wunsch, dass die Arbeitsanweisungen auf die Anforderungen der Abwicklungsbehörde abgestimmt sein sollten (acht Banken). Daneben merkten einige Unternehmen an, dass die Zusammenarbeit mit JST verstärkt auf dem Erhalt von Unterstützung oder Antworten in Bezug auf Fachfragen beruhen und dass die JST-Mitglieder und andere Mitglieder der Aufsichtsteams verstärkt zusammenarbeiten sollten, um Doppelarbeit zu vermeiden, da die angeforderten Informationen bereits aufgrund anderer Berichterstattungsvorschriften bereitgestellt wurden (vier Banken);
  • auf dem Gebiet der Governance wären detailliertere Arbeitsanweisungen in Bezug auf die Beschreibung der Governance, Verflechtungen mit Tochterunternehmen und Verfahren zur Weiterleitung von Informationen an die entsprechende Hierarchiestufe nützlich (fünf Banken).
  • auf dem Gebiet der Sanierungsplanindikatoren sollten detailliertere Vorgaben in Bezug auf die Kalibrierung von Indikatoren bereitgestellt werden (acht Banken). Außerdem sollten die Unternehmen eine größere Flexibilität bei der Bewertung der Wahl von Sanierungsindikatoren durch ein Institut genießen (fünf Banken);
  • zur Frage der Sanierungsoptionen sollten weitere Details betreffend die Kriterien für die Bewertung der Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Sanierungsoptionen geliefert werden (11 Banken);
  • in Bezug auf Szenarien ist der allgemein erforderliche Detailgrad nicht immer klar (vier Banken). Darüber hinaus sollte der Aspekt der Zeitplanung klarer herausgestellt werden (zwei Banken), und umgekehrte Stresstestszenarien/-ansätze werden nicht detailliert genug erklärt (fünf Banken);

3 Klarheit der Feedback-Schreiben

  • in Bezug auf die Frage, ob die Feedback-Schreiben dem Bedarf in Bezug auf die Klarheit der angesprochenen Punkte gerecht werden, sollte es eine klare Unterscheidung zwischen Sanierungs- und Abwicklungsplanung geben (zwei Banken), es würden weitere Details zu den Empfehlungen zur Umsetzung der erwarteten Verbesserung begrüßt (10 Banken) sowie mehr Flexibilität bei der Analyse und eine stärkere Bereitschaft zum Verständnis der Perspektive der Banken zu Sanierungsindikatoren und Auslöserniveaus (zwei Banken). Mehrere Banken erwähnten auch, dass sie noch keine Feedback-Schreiben erhalten hätten (sieben Banken);
  • in Bezug auf die Frage der Verfügbarkeit von EZB-Mitarbeitern zur Klärung der Ergebnisse wird eine bessere Koordinierung der Kommunikation zwischen allen an der Sanierungsplanung beteiligten Parteien gewünscht (sechs Banken). Einige Banken erwähnten auch, dass die für die Umsetzung der Empfehlungen eingeräumte Frist oft zu kurz ist (drei Banken);

4 Erörterung von Fragen, die in Feedback-Schreiben angesprochen wurden, mit der EZB

  • in Bezug auf das Feedback der EZB vor der erneuten Vorlage des Sanierungsplans forderten die Unternehmen, dass bei der Festlegung von Zeitrahmen/Fristen für die Umsetzung von Änderungen in Sanierungsplänen von großen grenzüberschreitend tätigen Gruppen unterschiedliche Zeitpläne des lokalen Managements/der lokalen Aufsichtsbehörden berücksichtigt werden müssen, die möglicherweise nicht mit den Anforderungen der Aufsichtsbehörde vereinbar sind. Auf diesem Gebiet ist mehr Flexibilität erforderlich, und es wird ein Dialog/Austausch zwischen den Aufsichtsbehörden gefordert. Laut Aussage der Unternehmen sei die Kommunikation eher einseitig und es gebe keine Möglichkeit, sich zu dem Feedback der EZB zu äußern (drei Banken);
  • in Bezug auf die Lösung von Problemen/Umsetzung von Maßnahmen, die im Feedback erwähnt werden, forderten die Unternehmen, dass den Banken ausreichend Zeit gewährt werden sollte, um sich zu äußern, sowie ausreichend Zeit für die Umsetzung der endgültigen aufsichtlichen Bewertung (drei Banken). Darüber hinaus merkten einige Unternehmen an, dass die EZB alle Elemente in den EBA-Leitlinien abhake, ohne dass unterschieden werde, was für eine Bank relevant ist und was nicht, was zur Aufnahme zusätzlicher Informationen in einen Sanierungsplan führe, die für das Institut in Krisenzeiten von begrenztem Nutzen seien (fünf Banken);

5 Aktualisierung der Sanierungspläne

  • in Bezug auf die Frage der Frist für die Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans (wenn bei der Bewertung des Sanierungsplans wesentliche Schwachstellen oder Hindernisse festgestellt wurden) von 2+1 Monaten merkten Unternehmen an, dass die Frist flexibel sein sollte, je nachdem, welche wesentlichen Schwachstellen oder Hindernisse festgestellt werden, und dass die Frist bei der Feststellung erheblicher Probleme viel zu kurz sei (18 Banken);
  • betreffend die Frage der von der EZB für ihre Bewertung eines überarbeiteten Sanierungsplans angeforderten Informationen bemängelten einige Unternehmen, dass Informationen manchmal zwar bereits verfügbar, jedoch offenbar nicht mit allen beteiligten Aufsichtsbehörden ausgetauscht worden seien (vier Banken);

6 Gesamtbewertung der Sanierungsplanung

  • in Bezug auf die Verbesserungen der Hauptbestandteile spezifischer und weniger formell in Bezug auf die Leitlinien zu sein, was in der Praxis zu einer Verringerung der Effektivität führen könnte (sieben Banken);
  • dass Synergien zwischen den für die Sanierungsplanung (SSM) und für die Abwicklungsplanung (SRB) angeforderten Informationen stärker genutzt werden könnten. Das würde wesentlich zur Einheitlichkeit der damit verbundenen Informationen/Daten führen (und unnötige Überschneidungen verhindern) und sowohl den Aufsichtsbehörden als auch den Banken zugutekommen (eine Bank);
  • dass es scheint, dass durch den Fokus auf eine vollständige Harmonisierung aller (europäischen) Sanierungspläne die Unterschiede zwischen den Banken außer Acht gelassen werden. Die Anmerkungen und das Feedback tragen nicht immer zur operativen Einsatzfähigkeit des Sanierungsplans bei sowie dazu, dass eine Bank auf eine Sanierungsphase vorbereitet ist. Vielmehr scheint es darum zu gehen, Probleme im Zusammenhang mit der Vergleichbarkeit der Sanierungspläne zwischen den Banken zu lösen, was nach Meinung einer Bank nicht das oberste Ziel der Sanierungsplanung sein sollte (eine Bank);
  • der Sanierungsplan sollte ein strategisches Dokument im Besitz des Leitungsorgans der Bank sein. Doch mit den Anforderungen ist der Sanierungsplan zu einem umfangreichen Dokument geworden (mit Hunderten/Tausenden Seiten), das schwierig zu lesen und zu verstehen ist (eine Bank).

Antwort der EZB

Zusammenfassung

Feststellungen des Hofes

Abschnitt IV

Es ist der EZB bewusst, dass der Prozess zur Finalisierung von Regelungen aufgrund der Komplexität der Verhandlungen zwischen einer Vielzahl verschiedener Behörden länger gedauert hat als erwartet, es sind aber stetige Fortschritte zu verzeichnen und schriftliche Regelungen für Aufsichtskollegien dürften in Kürze finalisiert werden.

Abschnitt V

In Einklang mit dem in Artikel 27.2 des Protokolls der Satzung des ESZB und der EZB („ESZB-Satzung“) und Artikel 20 Absatz 7 der SSM-Verordnung verankerten Mandat des Europäischen Rechnungshofes stellte die EZB dem Hof Dokumente und Informationen zur Verfügung, um ihm die Beurteilung der Effizienz der Verwaltung der EZB bei der Festlegung von Krisenmanagementverfahren für ihre Aufsichtsfunktion zu ermöglichen. Diesbezüglich teilt die EZB nicht die Auffassung des Hofes, er könne aufgrund der Tatsache, dass die EZB keine entsprechenden Nachweise vorgelegt habe, keine Aussage zur Effizienz der Verwaltung dieses Verfahrens treffen. Gemäß ihren sich aus der ESZB-Satzung und der SSM-Verordnung ergebenden Verpflichtungen arbeitete die EZB zur Unterstützung der Prüfung uneingeschränkt mit dem Hof zusammen und stellte dem Prüfungsteam unter erheblichem Ressourcen- und Zeitaufwand eine beträchtliche Zahl an Dokumenten und Erläuterungen zur Verfügung. Manche Dokumente zu einzelnen bedeutenden Instituten (Significant Institutions – SIs) konnten nicht vollständig vorgelegt werden oder wurden in editierter Fassung bereitgestellt, wobei jedoch stets dem Mandat des Hofes Rechnung getragen wurde.

Abschnitt VI

In Bezug auf die Bemerkungen des Hofes zum Nichtvorhandensein umfassender Nachweise bekräftigt die EZB ihre im vorigen Abschnitt vorgetragenen Ansichten. Zu den restlichen Punkten in diesem Abschnitt:

  1. Die EZB hält die EBA-Leitlinien zu den Bedingungen für die Prüfung der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen (Kurzform: Leitlinien zu den Auslösern für frühzeitiges Eingreifen) ein. Der Handlungsleitfaden für die Prüfung der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen (Frühinterventionsprüfung) wird jährlich aktualisiert und den JSTs vorgelegt. Der jüngste, im September 2017 erstellte Leitfaden wurde bei der Prüfung nicht berücksichtigt; er trägt den Bedenken des Hofes Rechnung (indem er beispielsweise eine Beschreibung von Indikatoren und objektiven Kriterien enthält).
  2. In jeder Krisensituation werden alle die Aufsicht und die Frühintervention betreffenden Befugnisse erwogen. Die EZB beschränkt die potenzielle Nutzung von Befugnissen nicht auf bestimmte Szenarios.

Die EZB hält die EBA-Leitlinien zu FOLTF-Beurteilungen (Beurteilungen der Umstände, unter denen ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist) ein. Die EZB hat a) für die JSTs einen Handlungsleitfaden für die FOLTF-Beurteilungen und b) einen zusätzlichen internen Leitfaden für die Einschätzung, ob ein Institut (gemäß Artikel 18 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus – SRM-Verordnung) ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, erstellt. Diese Leitfäden waren Teil der vom Hof geprüften Dokumentation.

Zugang zu Belegmaterial

Abschnitt VII

Die EZB stellte dem Hof alle von ihm angeforderten Unterlagen mit Bezug zu Verfahren und Grundsätzen bereit. Was bankspezifische Informationen betrifft, forderte der Hof vollständige Sanierungsplanungszyklen für acht Banken und vollständige Aufsichtsdateien für fünf Banken in verschiedenen Phasen der Krise an. Die EZB stellte dem Hof diesbezüglich folgende Unterlagen zur Verfügung:

  • Anonymisierte Auszüge aus neun Sanierungsplänen (Auswahl der Banken nach dem Zufallsprinzip) und drei Feedback-Schreiben zu Sanierungsplänen,
  • drei anonymisierte Dateien mit Auszügen aus Tools für die Sanierungsplanbeurteilung, Feedback-Schreiben und gemeinsamen Beschlüssen mit Bezug auf die Abschnitte im Sanierungsplan zu Indikatoren, Szenarios und Optionen (für verschiedene Banken),
  • drei SI-Akten mit editierten Dokumenten zu Banken in verschiedenen Phasen der Krise (Auswahl der Banken nach dem Zufallsprinzip), wobei lediglich die Identität der jeweiligen Bank unkenntlich gemacht wurde,
  • eine Zeitschiene der Krise im Excel-Format für ein anonymisiertes bedeutendes Institut.

Das Mandat der EZB in Bezug auf Sanierungspläne ist auf deren Beurteilung beschränkt (und erstreckt sich daher nicht auf die Erstellung solcher Pläne), und das Prüfungsmandat des Hofes war auf die Beurteilung der Effizienz der Verwaltung des Prüfungsverfahrens begrenzt. Die EZB ist daher der Auffassung, dass der Hof durch seinen Zugang zur gesamten Palette der Beurteilungsinstrumente und zu den von der Querschnittsfunktion erstellten Leitfäden, die den JSTs zur Verfügung stehen, sowie durch seinen Zugang zu den drei Sanierungsplanbeurteilungen in der Lage war, die Effizienz der Verwaltung dieses Verfahrens zu prüfen.

Auf Einzelfallebene ist die EZB der Ansicht, dass der Hof mit hinreichenden Informationen für die Beurteilung der Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet des Krisenmanagements der EZB ausgestattet war. Der Hof hatte Zugang zu einer Auswahl von Dokumenten aus der anonymisierten Aufsichtsdatei (Frühinterventionsprüfungen, Vermerke für das Aufsichtsgremium, interne Vermerke mit Analysen usw.). Parallel erhielt der Hof auch Zugang zu der von SSM-Querschnittsfunktionen erstellten Dokumentation.

Empfehlungen des Hofes

Abschnitt IX

Formal wird sich die Koordinierung in Bezug auf die Kollegien mit Abschluss der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen (Written Coordination and Cooperation Agreements – WCCAs) beträchtlich verbessern. In der Praxis verbessert sich die Koordinierung mit jedem jährlichen Aufsichtszyklus, der von den voll funktionsfähigen Aufsichtskollegien abgeschlossen wird.

Die Bereitstellung weiterer Leitfäden zu Sanierungsplanindikatoren ist eine Priorität für die Abteilung Krisenmanagement der EZB. Im Zyklus des laufenden Jahres wurden die bestehenden EBA-Leitlinien durch umfassende Peer-Group-Vergleiche ergänzt, die es den JSTs ermöglichen, die Angemessenheit der Indikatoren der einzelnen Banken besser zu beurteilen. Diese Peer-Group-Vergleiche werden weiterhin jährlich aktualisiert.

Abschnitt XI
  1. Alle Problempunkte werden vor Erwägung von Maßnahmen zur Krisenbewältigung quantifiziert, wie es die Nachweise belegen, die dem Hof während der Prüfung vorgelegt wurden (Frühinterventionsprüfungen, Vermerke für das Aufsichtsgremium, interne Analysen usw.).
  2. Die EZB überwacht systematisch die Aktivaqualität der Banken, und zwar sowohl extern (z. B. durch die Überwachungstätigkeit der JSTs und die fortlaufende Arbeit der im Juli 2015 eingerichteten Arbeitsgruppe zu notleidenden Krediten (Non-Performing Loans – NPLs)) als auch durch spezielle Vor-Ort-Prüfungen des Kreditausfallrisikos (von denen im Jahr 2016 mehr als 60 durchgeführt wurden).
  3. Die EZB hält die EBA-Leitlinien zu FOLTF-Beurteilungen ein. Die EZB hat zudem a) für die JSTs einen Handlungsleitfaden für FOLTF-Beurteilungen und b) einen zusätzlichen internen Leitfaden für die Einschätzung, ob ein Institut (gemäß Artikel 18 der SRM-Verordnung) ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, erstellt. Diese Leitfäden waren Teil der vom Hof geprüften Dokumentation.

Prüfungsansatz und Prüfungsmethodik

Textziffer 14

Es sei angemerkt, dass dem Hof im Rahmen dieser Prüfung 509 Dokumente (mit insgesamt rund 5 800 Seiten) übergeben wurden. Insgesamt wurden 38 Besprechungen organisiert, an denen Mitglieder des Prüfungsteams des Hofes und EZB-Mitarbeiter teilnahmen.

Textziffer 16

Alle angeforderten Dokumente zu Grundsätzen und Verfahren wurden bereitgestellt. Was bankspezifische Fälle betrifft, erhielt der Hof Dokumente, die die Prüfung der Umsetzung von Verfahren ohne Identifikation der einzelnen Banken ermöglichten. Das Editieren von Dokumenten erfolgte nur in sehr begrenztem Umfang – unter Berücksichtigung der strengen Vertraulichkeitsregelungen des Hofes – und diente lediglich dazu, die Identität jeder Bank unkenntlich zu machen, da diese für die Prüfung nicht benötigt wurde.

Bemerkungen

Organisatorischer Rahmen, Personaleinstellung und Personaleinsatz für Krisenmanagementmaßnahmen

Textziffer 25

Im letzten Satz dieser Textziffer wird die Ansicht vertreten, die EZB habe kein Verfahren zur Neubewertung des Personalbedarfs oder zur Umverteilung von Mitarbeitern im Krisenfall. Das JST wird jedoch im Krisenfall von der Abteilung Krisenmanagement und anderen Ressourcen in der Generaldirektion MS IV unterstützt. Darüber hinaus ist die EZB der Ansicht, dass es keiner speziellen „Verfahren“ bedarf, da Führungskräfte in der Lage sind, die Ressourcen bei Bedarf einheitsübergreifend zu verlagern.

Zusammenarbeit und Koordinierung auf dem Gebiet des Krisenmanagements

Textziffer 29

Leitfäden zu Regelungen für Kollegien stehen für JSTs im IMAS bereit. Diese internen Leitfäden sind umfassend und enthalten Verweise auf den Rechtsrahmen und EBA-Dokumente, Anweisungen und Vorlagen für das Mapping von Gruppen, Vorlagen (mit Beispielen) für WCCAs, operative Schritte und interne Verfahren für die Genehmigung von WCCAs sowie Vorlagen für das aufsichtliche Prüfungsprogramm von Kollegien.

Die WCCA-Vorlage umfasst die Mindestinformationen, die in einem Krisenfall durch Verweis auf die gesetzlichen Mindestanforderungen (siehe Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission sowie Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission) auszutauschen sind, und kein Kollegiumsmitglied hat die Erfassung von Informationen gefordert, die über diese gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.

Textziffer 30

Stand Ende Oktober 2017 waren zwölf WCCAs abgeschlossen, zwei durchliefen den Genehmigungsprozess, 14 wurden intern geprüft und zwei wurden verhandelt.

Eine Priorisierung von Risiken wurde für den Abschluss von WCCAs nicht vorgenommen, da gemäß den Rechtsvorschriften der Ebene 2 alle Kollegien über eine WCCA verfügen müssen; die Möglichkeit, einen risikobasierten Ansatz anzuwenden, besteht nicht. Die wichtigsten Einflussfaktoren für die Finalisierung der Regelungen waren die Komplexität der unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Kollegien, in denen Behörden aus vielen Ländern vertreten sind, und die Notwendigkeit, eine Vielzahl von verschiedenen Anforderungen in einem einzigen gemeinsamen Dokument zu bündeln.

Wenn auch noch einige WCCAs abgeschlossen werden müssen, sind die Anforderungen für die Zusammenarbeit der Behörden der verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in den geltenden Rechtsvorschriften geregelt; ihre Anwendung hängt daher nicht wesentlich von der Existenz von WCCAs ab. Das Risiko, dass das Nichtvorhandensein einer WCCA die Fähigkeit der EZB, zeitnah und effizient auf eine Krise zu reagieren, beeinträchtigen könnte, ist folglich eher begrenzt.

Textziffer 31

Die Bewältigung der im Zusammenhang mit Kollegien bestehenden Aufgaben der JSTs in Krisensituationen ist im Einzelnen in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission erläutert. Die Rechtsakte wurden in das IMAS eingestellt, um sie den JSTs leichter zugänglich zu machen. Darüber hinaus wird in Abschnitt 3.12 des Aufsichtshandbuchs operative Hilfestellung in Bezug auf die Funktionsweise von Kollegien geleistet. Die EZB stimmt folglich dieser Feststellung nicht zu.

Textziffer 32

Die EZB arbeitet derzeit an der Erstellung eines Aufsichtsrahmens für Finanzkonglomerate (Financial Conglomerates – FICOs), der – nach seiner Genehmigung – im nächsten Aufsichtszyklus umgesetzt werden dürfte. Die JSTs nutzen derzeit für FICOs die vor Einrichtung des SSM bestehenden Praktiken der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs).

Textziffer 33

Die WCCA-Vorlage umfasst die Mindestinformationen, die in einem Krisenfall durch Verweis auf die gesetzlichen Mindestanforderungen (siehe Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission sowie Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission) auszutauschen sind, und kein Kollegiumsmitglied hat die Erfassung von Informationen gefordert, die über diese gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Wie angegeben ist der Vorlagenabschnitt zur Zusammenarbeit von Aufsichts- und Abwicklungskollegien unvollständig, da die Abwicklungskollegien erst kürzlich eingerichtet wurden. Die Arbeiten hierzu sind in Gange und fußen auf der in früheren Kollegiumszyklen seit Einrichtung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board – SRB) gewonnenen Erfahrung.

Die Zusammenarbeit mit dem SRB und anderen betroffenen Akteuren muss verbessert werden

Textziffer 37

Der Umfang der Informationen, die dem SRB in Nichtkrisensituationen bereitgestellt werden, wurde mit dem SRB vereinbart und beruht auf einer anfänglichen Bedarfsanalyse, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des aktuellen Memorandum of Understanding (MoU) (d. h. Ende 2015) durchgeführt wurde. Im Einklang mit diesem MoU stellt die EZB dem SRB alle Informationen zur Verfügung, die für die Durchführung der Abwicklungsplanung erforderlich sind. Der Informationsaustausch wird in Krisensituationen intensiviert; der SRB erhält dann zusätzliche Informationen entweder automatisch durch das IMAS oder durch Hochladen von Informationen in Darwin.

Textziffer 38

In Krisensituationen stellt die EZB dem SRB automatisch weitreichendere relevante Informationen bereit, indem sie im IMAS ein Kennzeichen („enhanced information flag“) hinterlegt. Dies geschieht nicht nur in Situationen, in denen eine Bank einer Frühinterventionsmaßnahme unterliegt, sondern auch immer dann, wenn eine Verschlechterung der Finanzlage zu einem Verstoß oder wahrscheinlichen Verstoß gegen die aufsichtlichen Anforderungen führen könnte.

Werden weitere Informationen benötigt, so fordert der SRB diese an. Solche Anfragen werden mit hoher Priorität behandelt, und die Informationen werden in Darwin hochgeladen, sobald sie verfügbar sind.

Darüber hinaus wird der SRB zu allen Sitzungen des Aufsichtsgremiums eingeladen, die sich mit Banken in Krisensituationen befassen. Er erhält daher automatisch Informationen im selben Umfang wie die Mitglieder des Aufsichtsgremiums.

Textziffer 39

Siehe die vorstehenden Anmerkungen der EZB. Angesichts der Tatsache, dass die EZB mit dem SRB Vereinbarungen in Bezug auf a) Informationen, die für Zwecke der Abwicklungsplanung ausgetauscht werden sollen, b) Verfahren zur Stärkung des Informationsaustauschs in Krisensituationen und c) effiziente Kommunikationskanäle (Darwin und IMAS) getroffen hat, ist die EZB nicht der Ansicht, dass die Effizienz der Verwaltung auf dem Gebiet des Informationsaustausches beeinträchtigt worden ist.

Bei der laufenden Überarbeitung des MoU soll die in den letzten beiden Jahren gewonnene Erfahrung berücksichtigt und der Umfang der mit dem SRB automatisch ausgetauschten Informationen weiter ausgebaut werden.

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB)

Textziffer 40

Die Bankenaufsicht der EZB verfügt über ein eigenes internes Verfahren für die Überwachung und interne Verteilung aller maßgeblichen vom ESRB erstellten und für die Sitzungen seines Verwaltungsrats, Lenkungsausschusses und Beratenden Fachausschusses sowie für schriftliche Konsultationen vorgelegten Dokumente. Dazu zählen nicht nur Entwürfe und endgültige Fassungen von Warnungen/Empfehlungen, sondern auch andere Dokumente, die für die Identifikation systemischer Risiken für die Finanzstabilität relevant sind. Maßgebliche Orientierungshilfe für JSTs ist im Aufsichtshandbuch unter dem Stichwort Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) zu finden. Systemische Risiken für die Finanzstabilität werden somit im aufsichtlichen Überprüfungsprozess und Krisenmanagement der EZB berücksichtigt.

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden

Textziffer 41

Die EZB merkt an, dass sie MoUs nicht nur mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA), sondern auch mit einigen wenigen nationalen Marktaufsichtsbehörden in EU-Mitgliedstaaten sowie Behörden in Drittstaaten und EU-Behörden unterzeichnet hat. Sie hat auch mit dem SRB ein MoU abgeschlossen.

Textziffer 42

Mit allen Behörden, die die EZB im Rahmen der ersten Verhandlungsserie als prioritär identifiziert hat, sind Verhandlungen in Gange. Darüber hinaus stehen die „großen Aufsichtsbehörden“ ganz oben auf der Prioritätenliste, was zeigt, dass die Prioritäten und Maßnahmen der EZB aufeinander abgestimmt sind.

Sanierungsplanung

Der Einsatz nationaler Sachverständiger beinhaltet potenzielle Governance-Konflikte

Textziffer 50

Gemäß dem Aufsichtshandbuch dürfen nationale Experten aus Querschnittfunktionen an Beratungen zur Beurteilung von Sanierungsplänen teilnehmen. Solche Beurteilungen werden daher niemals ausschließlich einem NCA-Mitarbeiter zugewiesen, der nicht dem betreffenden JST angehört. Der NCA-Mitarbeiter arbeitet vielmehr mit den Mitgliedern des JST und der Abteilung Krisenmanagement zusammen. Dies gilt auch für andere Bereiche, da der Einsatz nationaler Sachverständiger nicht auf die Beurteilung von Sanierungsplänen beschränkt ist.

Textziffer 53

Der Gesetzgeber hat die EBA damit beauftragt, Leitlinien zu erarbeiten, in denen eine Mindestliste qualitativer und quantitativer Indikatoren festgelegt ist (siehe Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD)). Weitere Orientierungshilfe zu Sanierungsplanindikatoren zu leisten, ist eine der Prioritäten der Abteilung Krisenmanagement. Im Beurteilungszyklus des laufenden Jahres, der im September 2017 begann, wurde die Orientierungshilfe für JSTs durch umfassende Peer-Group-Vergleiche ergänzt, die es den JSTs ermöglichen, die Angemessenheit der Indikatoren der einzelnen Banken besser zu beurteilen. Diese Peer-Group-Vergleiche werden weiterhin jährlich aktualisiert.

Textziffer 54

Siehe die Anmerkungen der EZB zu Textziffer 53. Vor dem Hintergrund der für den Zyklus 2017 durchgeführten zusätzlichen Peer-Group-Analyse (deren Ergebnisse allen JSTs im Oktober 2017 übermittelt wurden) ist die EZB der Auffassung, dass eine Peer-Group-Analyse bereits durchgeführt wurde und von den JSTs bei der Beurteilung von Sanierungsplänen verwendet wird.

Textziffer 59

Alle Aufseher einschließlich der NCA-Sachverständigen haben über das IMAS Zugang zu aufsichtlichen Informationen. Dass das IMAS und wichtige Statistiken als Quellenangabe herangezogen werden dürfen, ist Teil der standardmäßigen aufsichtlichen Schulung. Die Sachdienlichkeit der Feststellung ist daher nicht nachvollziehbar.

Textziffer 60

Der Zusammenhang zwischen der Beurteilung von Sanierungsplänen und der laufenden Aufsichtstätigkeit ist im Aufsichtshandbuch beschrieben.

Textziffer 61

Beurteilungen von Sanierungsplänen führen zur Erstellung einiger standardisierter Dokumente, die alle relevanten Informationen über die Nutzung der Sanierungspläne in Krisensituationen enthalten. Die Berücksichtigung einer Zusammenfassung des Sanierungsplans bei Krisensitzungen ist ein nützlicher Vorschlag, der bereits übernommen wurde.

Textziffer 65

Die EZB bekräftigt ihre zu Textziffer 16 dargelegten Ansichten.

Textziffer 66

Siehe die Anmerkungen der EZB zu Abschnitt VII.

Krisenerkennung

Textziffer 69

Zusätzlich zu diesen beiden wichtigsten Dokumenten leistet die EZB noch weitere Orientierungshilfe:

  1. Für die Frühintervention werden den JSTs für jeden Beurteilungszyklus im SREP zusätzliche Dokumente (z. B. ein ausführlicher Handlungsleitfaden) bereitgestellt. Diese Dokumente stellen eine Orientierungshilfe unter anderem zu folgenden Aspekten dar: Auslöser, Verbindungen zwischen der Frühinterventionsprüfung und SREP-Prozessen, Beurteilungskriterien, verfügbare Maßnahmen, Zusammenarbeit mit dem SRB und Konsistenz im Hinblick auf andere Beurteilungen. Sie wurden den JSTs im September 2015, 2016 und 2017 zur Verfügung gestellt und ergänzen die EBA-Leitlinien zu den Auslösern für frühzeitiges Eingreifen.
  2. Für FOLTF-Beurteilungen erhalten die JSTs ein weiteres Orientierungshilfepaket, das unter anderem einen vom Aufsichtsgremium genehmigten Vermerk zur operativen Umsetzung der EBA-Leitlinien zu FOLTF-Beurteilungen in der EZB sowie eine Zeitschiene und Verfahrensschritte für FOLTF-Beurteilungen unter Berücksichtigung verschiedener Szenarios (z. B. schneller oder langsamer Verlauf) enthält.
Textziffer 70

Die rechtlichen Befugnisse der EZB und die Bedingungen für die Nutzung von Frühinterventionsmaßnahmen sind in Rechtsvorschriften (in der BRRD und ihren nationalen Umsetzungsinstrumenten) verankert. Zur Erleichterung des Zugangs wurden sie in einen Handlungsleitfaden aufgenommen, der den JSTs für den SREP-Beurteilungszyklus 2017 zur Verfügung gestellt wurde. Die objektiven Elemente für die aufsichtliche Einschätzung in Bezug auf die Frühintervention sind in den EBA-Leitlinien zur Frühintervention im Einzelnen aufgeführt. Werden ein oder mehrere Auslöser aktiviert, so muss der Aufseher die Notwendigkeit einer Frühintervention prüfen. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren, das in der EZB regelmäßig angewandt wird. Darüber hinaus enthalten die EBA-Leitlinien eine konkrete Liste wesentlicher Ereignisse, die eine Frühinterventionsprüfung auslösen (mit Beispielen).

Textziffer 71

Allen Bemerkungen des Hofes wurde bereits in dem Leitfaden Rechnung getragen, der im September 2017 im Zusammenhang mit den Frühinterventionsprüfungen des Jahres 2017 bereitgestellt wurde. Dieser Leitfaden enthält zum Beispiel a) spezielle Hinweise auf maßgebliche Anforderungen (in Bezug auf Kapitalausstattung, Liquidität und Governance) und b) eine Vorlage für die Aufzeichnung und Beschreibung von Verstößen oder wahrscheinlichen Verstößen. Die Feststellung unter Textziffer 71 trifft demnach auf den bestehenden Leitfaden nicht zu.

Textziffer 72

Siehe die vorstehenden Anmerkungen der EZB, aus denen ersichtlich ist, dass für die EZB-Mitarbeiter zusätzliche operative Hilfestellung geleistet wird.

Textziffer 77

In den EBA-Leitlinien sind drei Arten von Auslösern für die Durchführung einer Frühinterventionsprüfung definiert (der erste Auslöser ist das SREP-Gesamtergebnis, der zweite sind wesentliche Veränderungen oder Anomalien und der dritte wesentliche Ereignisse). Die EZB nutzt alle drei Arten von Auslösern. Sie nimmt bei allen Banken mit a) einem SREP-Gesamtergebnis von „3“ und einem Ergebnis von „4“ für einzelne SREP-Elemente oder b) einem SREP-Gesamtergebnis von „4“ einmal jährlich Frühinterventionsprüfungen vor. Die EZB erstellt und aktualisiert jährlich Handlungsleitfäden für JSTs, die sich mit der Frühinterventionsprüfung im Kontext des SREP befassen.

Textziffer 78

Wie unter vorstehender Textziffer 77 erläutert werden alle drei in den EBA-Leitlinien beschriebenen Auslöser von der EZB voll genutzt. Der einzige systematische Auslöser für jährliche Prüfungen ist das SREP-Gesamtergebnis, da dieses (mindestens) jährlich aktualisiert wird. Wesentliche Veränderungen oder andere wesentliche Ereignisse werden berücksichtigt, wenn sie eintreten, d. h. auf Ad-hoc-Basis.

Textziffer 79

In Bezug auf den letzten Satz merkt die EZB an, dass in Abschnitt 3.2 der EBA-Leitlinien auf die Überwachung der Indikatoren gemäß dem SREP-Verfahren Bezug genommen wird. Die EZB überwacht eine umfassende Liste von Indikatoren im Rahmen des SREP, und diese Überwachung fließt in die Frühinterventionsprüfung ein.

Textziffer 80

Die EZB sieht den Nutzen der Einführung eines Verfahrens, das auf die zentrale Überwachung sämtlicher Verstöße gegen Aufsichtsanforderungen abzielt, und arbeitet bereits daran. Was Verstöße gegen Sanierungsplanauslöser betrifft, so lassen sich diese nicht ohne Weiteres zentral überwachen, da jedes Institut, abgesehen von der Mindestanforderungsliste, auf andere Sanierungsindikatoren mit unterschiedlichen Schwellenwerten abstellt. Die BRRD schreibt jedoch vor, dass Institute jegliche Beschlüsse zur Ergreifung von im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen oder über den Verzicht auf solche Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen haben. Die Nichteinhaltung dieser Mitteilungsanforderungen kann sanktioniert werden.

Textziffer 81

Es wird ein regelmäßiger detaillierter Bericht über Verstöße erstellt, der intern an die obere Führungsebene und die maßgeblichen Querschnittsfunktionen einschließlich der Abteilung Krisenmanagement übermittelt wird. Das Verfahren zur Eskalation der Informationsübermittlung und Einleitung von Maßnahmen zur Krisenbekämpfung bei einer wesentlichen Verschlechterung ist im Notfallplan enthalten.

Am IMAS werden derzeit Verbesserungen vorgenommen, die dazu führen werden, dass bei Verstößen bzw. wahrscheinlichen Verstößen gegen Aufsichtsanforderungen automatische Warnmeldungen ausgelöst werden.

Textziffer 82

Siehe die Anmerkungen der EZB zu Textziffer 81 in Bezug auf die derzeit laufenden Verbesserungen am IMAS.

Es gibt ein spezifisches (im Notfallplan festgelegtes) Verfahren für die Einbindung von internen Akteuren durch die JSTs zur Bekämpfung einer wesentlichen Verschlechterung der Finanzlage einer Bank; dieses Verfahren sieht gegebenenfalls eine FOLTF-Beurteilung vor.

Textziffer 83

Die verspätete Meldung einer Bank wurde nur in einem Fall als „überfällig“ eingestuft. In Falle dieser Bank hatte das JST bereits festgestellt, dass der im Notfallplan enthaltene Eskalationsmechanismus unzureichend war, und dessen Verbesserung gefordert. In anderen Fällen sind die Inkongruenzen zwischen dem Datum des Verstoßes und dem Datum der Meldung beispielsweise auf Verzögerungen bei der Erstellung von Berichten zurückzuführen (da manche aufsichtsrechtlichen Daten nur mit zeitlicher Verzögerung zur Verfügung stehen).

Textziffer 84
  1. Die EZB zieht bei wahrscheinlichen Verstößen gegen Eigenkapital- oder Liquiditätsanforderungen stets Nachverfolgungsmaßnahmen in Betracht.
  2. Verstöße gegen Schwellenwerte bei Sanierungsplanindikatoren führen zu keinerlei automatischen Aufsichtsmaßnahmen. Bei solchen Verstößen gesteht die BRRD der Leitung einer Bank zu, flexibel zu entscheiden, ob Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden oder nicht; allerdings muss sie stets die Aufsichtsbehörde darüber informieren.
Textziffer 85

Es wird eine systematische Herangehensweise praktiziert, um sicherzustellen, dass systemische Risiken und potenzielle mikroprudenzielle Auswirkungen makroökonomischer Entwicklungen in verschiedenen Phasen des Aufsichtsprozesses der EZB berücksichtigt werden:

  • Die Abteilung Risikoanalyse der EZB erstattet regelmäßig Bericht über Risiken und Trends auf Makroebene, die sich negativ auf das Finanzsystem und den Bankensektor auswirken könnten. Diese Analyse stützt sich auf verschiedene Quellen, darunter die Zentralbankfunktionen der EZB, die Risikoüberwachung durch die EBA und eigene Recherchen der Abteilung.
  • Das Aufsichtsgremium identifiziert aufkommende Risiken und legt vor Einleitung des aufsichtlichen Planungszyklus in den JSTs die Aufsichtsprioritäten für das jeweilige Jahr fest.
  • Die JSTs berücksichtigen diese Prioritäten und erstellen den operativen Aufsichtsplan für jedes Jahr unter Einbeziehung der Auswirkungen auf die von ihnen beaufsichtigten Institute.
  • Allen im Zusammenhang mit diesen Risiken und Prioritäten relevanten Informationen wird im Rahmen des SREP-Prozesses und der RAS-Beurteilung Rechnung getragen.

Die maßgebliche Analyse im Hinblick auf die vom ESRB festgestellten Systemrisiken wird im Rahmen des SREP-Prozesses berücksichtigt. Die entsprechenden Prozesse sind im Aufsichtshandbuch dokumentiert.

Textziffer 86

Die Identifikation von Krisenfällen erfolgt nicht „automatisch“ durch ein System. Die EZB hat ein duales System zur Überwachung von Entwicklungen sowohl durch die Abteilung Krisenmanagement als auch die JSTs eingerichtet, um zu gewährleisten, dass keine Krisenfälle unentdeckt bleiben. Die Verfahren zur Eskalation der Informationsübermittlung an die Führungsebene sind im Notfallplan und im betreffenden Abschnitt des Aufsichtshandbuchs festgelegt. Das Aufsichtsgremium wird im Rahmen seiner Sitzungen regelmäßig über den aktuellen Status von Banken informiert, die sich in der engen Überwachung befinden.

Textziffer 88

Siehe die Anmerkungen der EZB zu den Abschnitten V und VII sowie den Textziffern 14 und 16.

Textziffer 89

Die EZB nimmt gemäß den EBA-Leitlinien regelmäßige Frühinterventionsprüfungen im Rahmen des SREP-Zyklus für alle relevanten Banken vor. Des Weiteren führt die EZB Frühinterventionsprüfungen in allen Fällen durch, in denen ein (wahrscheinlicher) Verstoß gegen Eigenkapital- oder Liquiditätsanforderungen vorliegt. Sämtliche der vom Hof geprüften Unterlagen bezogen sich auf Banken mit einem SREP-Gesamtergebnis von „3“ oder „4“ und in allen diesen Fällen waren Frühinterventionsprüfungen durchgeführt worden.

Textziffer 91

In den betreffenden Fällen wurden sämtliche zur Verfügung stehenden relevanten aufsichtlichen Erkenntnisse (Ergebnisse der Aufsichtsgespräche, von der Bank ergriffene laufende Maßnahmen, Feststellungen von Vor-Ort-Prüfungen, NPL-Problematiken, Stresstestergebnisse, Sanierungsplanoptionen, Refinanzierungsfragen usw.) in den Frühinterventionsprüfungen berücksichtigt.

Krisenbewältigung

Textziffer 95

Im Hinblick auf die Daten von Tochterunternehmen sei angemerkt, dass die JSTs die Möglichkeit haben, die Bereitstellung zusätzlicher Daten auf Ebene der Tochtergesellschaften bei den von ihnen beaufsichtigten Banken anzufordern. Tatsächlich waren einige Daten dieser Art in der Gruppenvorlage enthalten.

Textziffer 96

Der Hof nimmt Bezug auf die Notwendigkeit eines Verfahrens, das den Banken eine spezifische Rückstellungspolitik vorschreibt. Wie bei allen anderen in der SSM-Verordnung verankerten Befugnissen der EZB besteht in dieser Hinsicht keine Notwendigkeit für ein spezifisches Verfahren. Es gilt das allgemeine Beschlussfassungsverfahren der EZB (d. h. Genehmigung durch das Aufsichtsgremium, Verfahren der impliziten Zustimmung des EZB-Rats usw.).

Textziffer 97

Die EZB erfüllt die EBA-Leitlinien zu den Auslösern für frühzeitiges Eingreifen (Textziffer 11 der Leitlinien sieht vor, dass die EZB, wenn ein Institut mit dem SREP-Gesamtergebnis von „4“ bewertet wird, die Einholung von Informationen zur Bewertungszwecken als Frühinterventionsmaßnahme in Erwägung ziehen sollte) (siehe Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe h BRRD). Wie vorstehend erläutert führt die EZB immer eine Frühinterventionsprüfung durch, wenn einer Bank ein SREP-Gesamtergebnis von „4“ zugeordnet wird. Bei diesen Prüfungen wird berücksichtigt, a) ob die Voraussetzungen für eine Frühintervention erfüllt sind und b), falls zutreffend, welche Maßnahmen die geeignetsten sind (unter Berücksichtigung aller Maßnahmen in der BRRD). Diese Feststellung ist folglich nicht relevant, da bereits ein entsprechendes Verfahren bei der EZB besteht.

Textziffer 99

Das Aufsichtsgremium der EZB wird über die Ergebnisse von Vor-Ort-Prüfungen im Zusammenhang mit Aktualisierungen zu einzelnen Banken, die ihm vorgelegt werden, auf dem Laufenden gehalten. Für Banken mit hohen SREP-Gesamtergebnissen müssen die JSTs dem Aufsichtsgremium regelmäßige Aktualisierungen vorlegen, sodass die obere Führungsebene stets über relevante Feststellungen informiert ist.

Textziffer 102

Die EZB hat eine Erörterung von Änderungen des Frühinterventionsrahmens angestoßen (siehe auch Stellungnahme der EZB CON/2017/47).

Textziffer 103

In Bezug auf die Festlegung von Frühinterventionsmaßnahmen für verschiedene Szenarios wird bezweifelt, dass es von Nutzen ist, eine Liste mit Maßnahmen für jedes potenzielle Szenario zu erstellen, da sich Krisenfälle per se unterschiedlich darstellen. So kann eine Kapitalkrise beispielsweise zu einer Liquiditätskrise werden, eine langsam verlaufende Krise kann sich beschleunigen und dann dringlichere Maßnahmen erfordern usw. Daher sollten stets alle Aufsichts- und Frühinterventionsmaßnahmen als jederzeit zur Verfügung stehend betrachtet werden.

Textziffer 105

Aufsichtsmaßnahmen werden von den JSTs überwacht. Frühinterventionsmaßnahmen und herkömmliche Aufsichtsmaßnahmen sind in Bezug auf die Beschlussfassung und den Überwachungsprozess ähnlich, weisen aber als zusätzliches Element die Einbindung des SRB gemäß dem MoU auf. Es sei allerdings angemerkt, dass das Ergreifen von Frühinterventionsmaßnahmen im Kontext einer Aufsichtstätigkeit von hoher Intensität (gemäß Definition im Aufsichtshandbuch) geschieht, was dazu führt, dass auch die Überwachung ihrer Umsetzung von höherer Intensität ist.

Textziffer 108

Die zusätzlichen Leitlinien der EZB zu FOLTF-Beurteilungen sollten zusammen mit den EBA-Leitlinien gesehen werden, die die EZB einhält. Die objektiven Elemente für FOLTF-Beurteilungen werden in den EBA-Leitlinien detailliert erläutert. Der zusätzliche Leitfaden der EZB betrifft lediglich Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe a der SRM-Verordnung, da es diesbezüglich als erforderlich betrachtet wurde, die Grundsätze hinsichtlich der Anforderungen für eine dauerhafte Zulassung klarzustellen und detailliertere Handlungsanleitungen für die JSTs aufzunehmen.

Textziffer 109

Siehe die Anmerkungen der EZB zur vorstehenden Textziffer 108. Der von der EZB bereitgestellte detaillierte Handlungsleitfaden gilt zusätzlich zu den EBA-Leitlinien.

Textziffer 110

Nach einer Empfehlung des Hofes im Zuge seiner ersten SSM-Prüfung hat die EZB ein Schulungsprogramm eingeführt, das von ihrer Abteilung Aufsichtliche Qualitätsprüfung koordiniert wird. Dazu gehört eine jährliche Bestandsaufnahme, bei der die Teams ihren Schulungsbedarf anmelden können. Anschließend werden Kurse zur Deckung dieses Bedarfs organisiert. Das Thema Frühintervention wird im Rahmen der von Mitarbeitern der Abteilung Krisenmanagement durchgeführten regelmäßigen Krisenmanagementschulungen behandelt.

Textziffer 111

Es wird darauf hingewiesen, dass der Notfallplan im Jahr 2017 in drei Fällen vollumfänglich zur Anwendung kam, die es der EZB ermöglichten, Erfahrungen zu sammeln. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse werden kontinuierlich in den Rahmen für das Krisenmanagement integriert.

Textziffer 112

Die EZB hat zahlreiche relevante Unterlagen und Informationen für die Prüfung zur Verfügung gestellt, darunter:

  • sämtliche verfügbaren Informationen zu Verfahren und Grundsätzen in Bezug auf die Frühintervention,
  • Unterlagenstichproben zu drei Banken in Krisensituationen sowie ein zusätzlicher Fall mit ausführlicher Zeitschiene, ergänzt durch eine Videokonferenz zur Klärung von Fragen.
  • Ferner wurden mehrere Besprechungen und Videokonferenzen mit den JST-Koordinatoren und JST-Teammitgliedern sowie mit Managern und Experten der Abteilung Krisenmanagement organisiert.

Die EZB hält ihre Leitlinien zu den Auslösern für frühzeitiges Eingreifen bei der Durchführung von Frühinterventionsprüfungen ein.

Textziffer 113

Führt die Frühinterventionsprüfung nicht zu einem Vorschlag für eine zu ergreifende Maßnahme, besteht kein Bedarf für eine Erörterung der rechtlichen Grundlage. Werden jedoch Frühinterventionsmaßnahmen vorgeschlagen, wird ein Beschlussentwurf einschließlich Erläuterungen zur Rechtsgrundlage und den Gründen erarbeitet.

Textziffer 118

Siehe die Anmerkungen der EZB zu den Textziffern 105 und 112.

Textziffer 119

Siehe die Anmerkungen der EZB zu Textziffer 112.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Textziffer 120 b)

Dies sollte den positiven Bemerkungen an anderer Stelle im Bericht des Hofes gegenübergestellt werden, z. B. in Bezug auf die Einrichtung eines Rahmens für Krisenmanagementverfahren (Abschnitt III), die Organisationsstruktur für Krisenmanagement (Textziffer 20), die Einführung eines Verfahrens zur Einholung von granularen Liquiditätsdaten in Krisensituationen (Textziffer 94) und den Abschluss eines MoU zur Regelung der Zusammenarbeit mit dem SRB (Textziffer 36).

In Bezug auf Frühinterventionsprüfungen und FOLTF-Beurteilungen wird in den Feststellungen des Hofes schwerpunktmäßig das Fehlen zusätzlicher Handlungsanleitungen bemängelt. In den Anmerkungen der EZB zu den Textziffern 69 bis 72, 97 und 108 wird jedoch erläutert, dass a) zusätzliche Leitfäden der EZB vorhanden sind und b) diese zusätzlichen Leitfäden zusammen mit den EBA-Leitlinien zu den Auslösern für frühzeitiges Eingreifen und zu FOLTF-Beurteilungen gesehen werden müssen, wobei die EZB beide Leitlinien einhält.

Zusammenarbeit und Koordinierung auf dem Gebiet des Krisenmanagements

Textziffer 123

Siehe die Anmerkungen der EZB zu den Textziffern 37 und 38. Der Informationsaustausch mit dem SRB wird automatisch intensiviert, sobald eine Bank in Schieflage gerät. Weitere Informationen, die über den Umfang dieser automatischen Erweiterung hinausgehen, stehen dem SRB auf Anfrage zur Verfügung, wobei diese Anfragen mit Dringlichkeit behandelt werden.

Empfehlung 1

Die EZB nimmt diese Empfehlung an.

  1. WCCAs: Die Arbeiten zur abschließenden Erstellung der WCCAs kommen gut voran. Die EZB setzt ihre Anstrengungen zur Fertigstellung aller noch ausstehenden WCCAs fort. Da die Verfahren und Verhandlungen mit den verschiedenen Akteuren in den vergangenen Monaten gut vorangeschritten sind, dürfte in Kürze mit wesentlichen Fortschritten zu rechnen sein.

    MoU mit dem SRB: Die Überarbeitung des MoU ist derzeit im Gange.

  2. FICOs: Die Arbeiten wurden bereits begonnen. Der erste Entwurf für den internen Rahmen zur ergänzenden Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten könnte in diesem Jahr fertiggestellt werden. Die verbleibenden Arbeiten werden 2018 durchgeführt.

Sanierungsplanung

Empfehlung 2

Die EZB nimmt diese Empfehlung an.

  1. In Bezug auf die Kalibrierung von Sanierungsplanindikatoren hat die EBA bereits Leitlinien auf diesem Gebiet erlassen, und im Rahmen der Überarbeitung des Moduls zur Beurteilung von Sanierungsplänen im einheitlichen Aufsichtshandbuch wird weitere Arbeit hierzu geleistet. Für den Beurteilungszyklus 2017 konnten die JSTs zur Bewertung der Kalibrierung von Sanierungsplanindikatoren auf von der Abteilung Krisenmanagement erstellte Peer-Group-Analysen zurückgreifen.
  2. Die Abteilung Krisenmanagement hat den JSTs im Zusammenhang mit dem Beurteilungszyklus 2017 (der Ende September 2017 begann) bereits eine Vorlage für zusammenfassende Berichte der JSTs zur Verfügung gestellt. Der zusammenfassende Bericht ergänzt die bestehenden zusammenfassenden Unterlagen – Feedback-Schreiben, Bewertungsvorlage und die gemeinsame Beschluss-/EBA-Vorlage (für Banken unter Aufsicht von Kollegien) – und wird im Beurteilungsverfahren eingesetzt werden. Von den JSTs wird erwartet, dass sie die Vorlage zur Erstellung von zusammenfassenden Berichten im Beurteilungszyklus 2017 verwenden.

Krisenerkennung

Textziffer 125

Siehe die Anmerkungen der EZB zu den betreffenden Textziffern (69 bis 79 und 89 bis 91).

Empfehlung 3

Die EZB nimmt diese Empfehlung an.

  1. Die EZB stimmt dem Vorschlag des Hofes zu, den Leitfaden zur Frühintervention weiterzuentwickeln, ihn an den Notfallplan zu koppeln und klare Bedingungen für den Übergang zwischen den verschiedenen Phasen des Notfallplans festzulegen. Parallel dazu konzentriert die EZB ihre Anstrengungen auf die Änderungen des Rechtsrahmens für eine Frühintervention, an denen sie gemeinsam mit dem SRB und der Europäischen Kommission arbeitet.
  2. Die EZB nimmt die Empfehlung des Hofes an, Sorge für die Nutzung von Frühinterventionsprüfungen zu tragen, sobald eine wesentliche Verschlechterung der Finanzlage einer Bank erkannt wird. Dies ist bereits geübte Praxis.
  3. Die EZB nimmt die Empfehlung des Hofes an, ein Augenmerk auf die Qualitätssicherung im Zusammenhang mit der Umsetzung der internen Leitlinien zu legen.
Textziffer 126

Siehe die Anmerkungen der EZB zu den betreffenden Textziffern (80 bis 86).

Empfehlung 4

Die EZB nimmt diese Empfehlung an.

Die EZB hat seit der Einrichtung des SSM am Aufbau integrierter IT-Systeme zur Unterstützung des Aufsichtsprozesses gearbeitet. 2017 wurden Projekte zur Integration von Meldungen über Verstöße und krisenbezogenen Informationen in das IMAS aufgelegt.

Krisenbewältigung

Textziffer 127

Siehe die Anmerkungen der EZB zu den betreffenden Textziffern (96 bis 99).

Empfehlung 5

Die EZB nimmt diese Empfehlung an.

  1. Die EZB ist der Ansicht, dass das bestehende Verfahren bereits gewährleistet, dass alle maßgeblichen aufsichtlichen Erkenntnisse quantifiziert werden.
  2. Die EZB hat bereits ein Verfahren eingerichtet, um sicherzustellen, dass zusätzliche Informationen zur Aktivaqualität von Instituten eingeholt werden können, deren Finanzlage sich deutlich verschlechtert hat.
  3. Die EZB wird einen konsolidierten regelmäßigen Fortschrittsbericht für alle Banken erstellen, bei denen Probleme mit der Aktivaqualität festgestellt wurden. Entsprechende Informationen werden bereits der oberen Führungsebene für jede einzelne Bank zur Verfügung gestellt.
Textziffer 128

Siehe die Anmerkungen der EZB zu den betreffenden Textziffern (101 bis 104).

Empfehlung 6

Die EZB nimmt Empfehlung a) an, Empfehlung b) hingegen nicht.

  1. Die EZB steht zur Klärung der mit Frühinterventionen verbundenen Fragen bereits in Kontakt mit der Europäischen Kommission.
  2. Die EZB erachtet es nicht für nutzbringend, vollständige Szenarios und potenzielle Maßnahmenkaskaden zu entwickeln, da sich Krisensituationen auf unterschiedliche Weise darstellen und je nach den Besonderheiten der jeweiligen Krisensituation unterschiedliche Kombinationen aus verschiedenen Maßnahmen erforderlich sein können.
Textziffer 129

Siehe die Anmerkungen der EZB zu den betreffenden Textziffern (107 bis 109).

Empfehlung 7

Die EZB nimmt diese Empfehlung nicht an, weil sie bereits eigene Leitfäden zu FOLTF-Beurteilungen entwickelt hat, welche die FOLTF-Leitlinien der EBA ergänzen. Die in der Empfehlung erwähnten objektiven Elemente sind in den EBA-Leitlinien vollständig beschrieben. Die EZB hält diese Leitlinien ein.

Textziffer 130

Siehe die Anmerkungen der EZB zu den Abschnitten V, VI und VII sowie den Textziffern 14, 15 und 16.

Empfehlung 8

Die EZB nimmt diese Empfehlung nicht an. Die EZB stellte dem Hof in Einklang mit dem in Artikel 27.2 des Protokolls der ESZB-Satzung und Artikel 20 Absatz 7 der SSM-Verordnung verankerten Mandat des Hofes Dokumente und Informationen zur Verfügung, um ihm die Beurteilung der Effizienz der Verwaltung der EZB bei der Festlegung von Krisenmanagementverfahren für ihre Aufsichtsfunktion zu ermöglichen.

Die EZB wird weiterhin uneingeschränkt mit dem Hof zusammenarbeiten, sodass dieser seinem Mandat gemäß ESZB-Satzung und SSM-Verordnung nachkommen kann.

Abkürzungen

AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

BCBS: Basel Committee on Banking Supervision (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht)

BRRD: Bank Recovery and Resolution Directive (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten)

CMG: Crisis Management Group (Krisenmanagementgruppe)

CMN: Crisis Management Network (Krisenmanagement-Netzwerk)

CMT: High-Level Crisis Management Team (Hochrangiges Krisenmanagementteam)

CRD: Capital Requirements Directive (Eigenkapitalrichtlinie)

CRM: Crisis Management Division (Abteilung für Krisenmanagement)

EAP: Emergency Action Plan (Notfallplan)

EBA: Europäische Bankenaufsichtsbehörde

ESMA: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

ESRB: Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

ESZB: Europäisches System der Zentralbanken

EU: Europäische Union

EuRH: Europäischer Rechnungshof

EZB: Europäische Zentralbank

FICO: Financial Conglomerate (Finanzkonglomerat)

FOLTF: Failing or likely to fail (ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend)

FSB: Financial Stability Board (Rat für Finanzstabilität)

GC: Governing Council (EZB-Rat)

GD Statistik: Generaldirektion Statistik

G-SIB: Global - Systemically Important Bank (global systemrelevante Bank)

G-SIFI: Global Systemically Important Financial Institutions (global systemrelevantes Finanzinstitut)

ICAAP: Internal Capital Adequacy Assessment Process (Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals)

ILAAP: Internal Liquidity Adequacy Assessment Process (Beurteilung der Angemessenheit der Liquiditätsausstattung)

IMAS: Information Management System (Informationsmanagementsystem)

IS-CMT: Institution Specific Crisis Management Team (institutsspezifisches Krisenmanagementteam)

JST: Joint supervisory team (gemeinsames Aufsichtsteam)

LSI: Less Significant Institution (weniger bedeutendes Institut)

MDA: Maximum Distributable Amount (ausschüttungsfähiger Höchstbetrag)

MoU: Memorandum of Understanding (Absichtserklärung)

MS: Mitgliedstaaten

NCA: National Competent Authority (zuständige nationale Behörde)

NPL: Non-performing loans (notleidende Kredite)

PoC: Point of Contact (Anlaufstelle)

RAS: Risk Assessment System (Risikobewertungssystem)

RIA: Risk analysis division (Abteilung für Risikoanalyse)

RTS: Regulatory Technical Standards (technische Regulierungsstandards)

SB: Supervisory Board (Aufsichtsgremium)

SI: Significant Institution (bedeutendes Institut)

SRB: Single Resolution Board (Einheitlicher Abwicklungsausschuss)

SREP: Supervisory Review and Evaluation Process (aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess)

SRM: Single Resolution Mechanism (Einheitlicher Abwicklungsmechanismus)

SSM: Single Supervisory Mechanism (Einheitlicher Aufsichtsmechanismus)

SSM-Verordnung: Verordnung über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus

WCCA: Written Coordination and Cooperation Arrangements (schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen)

Glossar

Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP): Der aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) für Banken, die der direkten Aufsicht durch die EZB unterliegen, wird innerhalb der JST durchgeführt. Dabei soll sichergestellt werden, dass die beaufsichtigten Institute geeignete Vorkehrungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen eingerichtet haben, dass sie ein angemessenes Eigenkapital- und Liquiditätsniveau in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften halten und dass sie über eine solide Risikosteuerung und Absicherung gegen Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, verfügen. Der SREP mündet in eine individuelle Wertung für jede einzelne Bank.

Ausschüttungsfähiger Höchstbetrag (Maximum Distributable Amount, MDA): Höchstbetrag, den eine Bank etwa in Form von Bonuszahlungen oder Dividenden auszahlen darf.

Bewertung des Kriteriums "ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend" (Failing or likely to fail, FOLTF): Eine Bewertung durch die Aufsichts- oder die Abwicklungsbehörde, falls eine Bank gegen die an eine anhaltende Zulassung geknüpften Anforderungen verstößt oder in naher Zukunft verstoßen dürfte, was ein Insolvenz- oder Abwicklungsverfahren auslösen kann. Zu den Gründen für eine derartige Bewertung gehören u. a.: Die Bank hat Verluste erlitten oder wird voraussichtlich Verluste erleiden, durch die ihre Eigenmittel aufgebraucht werden; die Vermögenswerte der Bank unterschreiten die Höhe ihrer Verbindlichkeiten, oder es ist wahrscheinlich, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird; sie ist nicht in der Lage, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder es ist wahrscheinlich, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.

Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD): Eigenkapitalrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB): Im Rahmen eines neuen Einheitlichen Abwicklungsmechanismus für das Bankenwesen im Euro-Währungsgebiet wurden bedeutende Befugnisse auf den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) übertragen. Ziel des Ausschusses ist die geordnete Abwicklung insolvenzbedrohter Banken mit möglichst geringen Auswirkungen auf die Realwirtschaft und die öffentlichen Finanzen. Der Ausschuss legt einheitliche Regeln und Verfahren für insolvenzbedrohte bedeutende Banken unter Aufsicht der EZB und andere grenzüberschreitend tätige Gruppen fest. Er beseitigt Faktoren, die die Abwicklung behindern könnten, z. B. auf dem Gebiet der internen Organisation und der internen Abläufe von Banken oder der grenzüberschreitenden Anerkennung von Abwicklungsmaßnahmen.

Einheitlicher Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM): Der Einheitliche Abwicklungsmechanismus (SRM) bildet, neben dem SSM, eine der Säulen der Bankenunion. Er soll der Bündelung der Kernkompetenzen und Ressourcen für die Bewältigung der Insolvenz eines Kreditinstituts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten dienen.

Einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM): Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) bezieht sich auf das Bankenaufsichtssystem im Euro-Währungsgebiet. Er umfasst die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden der teilnehmenden Länder. Seine Hauptziele sind:

  • Gewährleistung der Sicherheit und Solidität des europäischen Bankensystems;
  • Verbesserung der finanziellen Integration und Stabilität;
  • Gewährleistung einer konsistenten Aufsicht.

Der SSM bildet neben dem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus eine der Säulen der Bankenunion der EU.

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB): Dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken obliegt die Überwachung der Risiken im Finanzsystem der gesamten EU (Makroaufsicht).

Gemeinsames Aufsichtsteam (Joint Supervisory Team, JST): Die laufende Aufsicht über bedeutende Institute innerhalb des SSM wird von gemeinsamen Aufsichtsteams (JST) durchgeführt. Das Personal der JST besteht aus Mitarbeitern der EZB und der NCA jener Länder, in denen sich die Kreditinstitute, Tochterbanken oder die bedeutenden ausländischen Zweigniederlassungen einer bestimmten Bankengruppe befinden. Für jedes bedeutende Institut wird ein JST eingerichtet.

Global systemrelevantes Finanzinstitut (Global Systemically Important Financial Institution, G-SIFI): Im November 2011 veröffentlichte der Rat für Finanzstabilität (FSB) einen integrierten Maßnahmenkatalog zur Bewältigung der mit systemrelevanten Banken verbundenen Systemrisiken und unverhältnismäßigen Risiken. In dieser Publikation identifizierte der FSB mithilfe einer vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) entwickelten Methodik eine erste Gruppe von Großbanken als global systemrelevante Finanzinstitute (G-SIFI).

Krisenmanagementgruppe (Crisis Management Group, CMG): Die Behörden von Herkunfts- und wichtigen Aufnahmemitgliedstaaten aller G-SIFI sollten über CMG verfügen, um die Krisenvorsorge zu verbessern und das Management und die Lösung grenzüberschreitender Finanzkrisen mit Auswirkungen auf das Unternehmen zu erleichtern. In die CMG einbezogen werden sollten die Aufsichtsbehörden, Zentralbanken, Abwicklungsbehörden, Finanzministerien und die für die Einlagensicherungssysteme zuständigen Behörden der Rechtsräume, die Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat der für die Abwicklung relevanten Unternehmen der Gruppe sind, und sollten mit Behörden in anderen Rechtsräumen eng zusammenarbeiten, in denen die Unternehmen eine systemische Präsenz haben.

Krisenmanagement-Netzwerk (Crisis Management Network, CMN): Netzwerk für Krisenmanagementfunktionen in zuständigen nationalen Behörden (NCA)

Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD): Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)).

Verordnung über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Verordnung): Verordnung über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank) (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

Zuständige nationale Behörde (National Competent Authority, NCA): Eine zuständige nationale Behörde (NCA) ist eine einzelstaatliche Behörde, die für die Bankenaufsicht zuständig ist. Es kann sich dabei um eine nationale Zentralbank oder eine spezielle Einrichtung handeln, der die Bankenaufsicht obliegt, oder um ein zweistufiges Modell. Dieser Begriff umfasst die unterschiedlichen Arten von Institutionen, die die Bankenaufsicht in ganz Europa wahrnehmen.

Endnoten

1 Der SSM betrifft das Bankenaufsichtssystem in der EU. Der SSM umfasst die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden der teilnehmenden Länder; seine Hauptziele sind die Erhöhung der Stabilität des europäischen Bankensystems, die Verbesserung der finanziellen Integration und Stabilität und die Gewährleistung einer konsistenten Aufsicht.

2 BCBS-Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht (2012), S. 4.

3 Siehe Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank.

4 SREP steht für "Supervisory Review and Evaluation Process" (aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess). Mithilfe des SREP soll in erster Linie sichergestellt werden, dass die Institute angemessene Vorkehrungen (einschließlich Strategien, Verfahren und Mechanismen) getroffen haben und über ausreichendes Eigenkapital und ausreichende Liquidität verfügen, um eine solide Risikosteuerung und Absicherung gegen Risiken zu gewährleisten.

5 Das Mandat des Hofes zur Prüfung der Effizienz der Verwaltung der EZB wird ausdrücklich in Artikel 27.2 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und durch die Satzung der Europäischen Zentralbank sowie in Artikel 20 Absatz 7 der SSM-Verordnung bekräftigt.

6 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG.

7 Siehe Ziffern 126-137 des Sonderberichts Nr. 29/2016: "Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus - Guter Auftakt, doch bedarf es weiterer Verbesserungen" http://www.eca.europa.eu/en/Pages/DocItem.aspx?did=39744).

8 Sonderbericht Nr. 29/2016.

9 Z. B. CRD IV.

10 Artikel 115 der CRD IV und Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015.

11 Siehe Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). Der Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung gemeinsamer Normen für die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten.

12 In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der SSM-Verordnung heißt es, dass die EZB an der zusätzlichen Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats in Bezug auf zugehörige Kreditinstitute mitwirken und die Aufgaben eines Koordinators wahrnehmen muss, wenn sie nach dem Unionsrecht als solcher benannt ist.

13 Laut Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission muss die konsolidierende Aufsichtsbehörde die von den Kollegiumsmitgliedern ergriffenen oder geplanten Maßnahmen erläutern. In der WCCA-Vorlage ist lediglich von dem Bestreben der Behörden die Rede, die in Artikel 114 der CRD IV genannten Mindestinformationen rasch auszutauschen, was weniger eindeutig als die Anforderung in der delegierten Verordnung der Kommission ist.

14 Artikel 6 Absatz 4 der BRRD.

15 Artikel 6 Absatz 2 der BRRD.

16 Dort heißt es, dass JST es nationalen Sachverständigen aus horizontalen Funktionen erlauben sollten, an Beratungen über die Bewertung von Sanierungsplänen teilzunehmen.

17 Leitlinien der EBA zu den Indikatoren des Sanierungsplans - EBA-GL-2015-02.

18 Diese sollen den Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer Bewertungen helfen, indem sie wichtige Elemente aufzeigen, die Institute bei der Entwicklung von Sanierungsplänen berücksichtigen sollten. Siehe vergleichenden Sanierungsplanungsbericht der EBA zu Governance-Regelungen und Indikatoren, S. 4.

19 In diesem Zusammenhang müssen laut dem Aufsichtshandbuch die Ergebnisse einer Bewertung in den SREP einbezogen werden; etwaige Ergebnisse der Bewertung von Sanierungsplänen oder dort festgestellte Mängel sollten bei der Bewertung der internen Governance und institutsweiten Kontrollen berücksichtigt werden. Wie aus Befragungen von JST durch den Hof hervorging, sind diese Arbeitsanweisungen jedoch weiterhin ziemlich allgemein gehalten.

20 Das IS-CMT fungiert in Bezug auf Überwachungsmaßnahmen, die zur Bewältigung einer Krisensituation notwendig sind, als zentrale interne Koordinierungsstelle des SSM. Es ist außerdem das zentrale Drehkreuz für den Informationsaustausch und die Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion der EZB.

21 Diese Unterscheidung schien insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung und die genaue Zuordnung der juristischen Personen, kritischen Funktionen und Geschäftsbereiche zu fehlen, von denen alle wenig Relevanz für die Sanierungsplanung zu haben schienen.

22 Eine Bank hatte nach der ersten Runde der Vorlage der Pläne das Feedback-Schreiben nicht rechtzeitig erhalten. Die sechs anderen Kommentare bezogen sich auf die zweite Runde.

23 Der Prüfpfad ist ein System zur Rückverfolgung einzelner Vorgänge oder der mit einem Posten verbundenen Informationen. Änderungen in einer spezifischen Datenbank oder Akte können auf diese Weise dokumentiert werden.

24 Im Rahmen des RAS werden das Risikoniveau und die damit verbundenen Kontrollen eines Kreditinstituts bewertet.

25 EBA-Leitlinien zu den Bedingungen für die Prüfung der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU, EBA/GL/2015/03 vom 29. Juli 2015.

26 Es wird nur die SREP-Gesamtwertung erwähnt, nicht jedoch die RAS-Komponenten, die laut den internen Verfahren der EZB zu ihren Krisenidentifikatoren gehören.

27 In einigen Fällen betrug die Verzögerung mehr als sechs Monate.

28 In den einschlägigen Leitlinien heißt es: Auch wenn die Feststellung, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, die Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde bleibt, enthalten diese Leitlinien Grundzüge, auf deren Grundlage dieses Ermessen gestützt werden sollte. Die Ermittlung eines einzigen in diesen Leitlinien aufgeführten objektiven Anhaltspunkts im Falle eines bestimmten Instituts sollte weder zu der automatischen Feststellung führen, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, noch automatisch Abwicklungsmaßnahmen auslösen. Vielmehr sollten die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, ob das Institut auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung sowohl qualitativer als auch quantitativer objektiver Anhaltspunkte ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, wobei alle sonstigen Umstände und Informationen zu berücksichtigen sind, die für das Institut relevant sind. Darüber hinaus ist die Liste der objektiven Anhaltspunkte in diesen Leitlinien nicht erschöpfend und hindert die zuständigen Behörden nicht daran, auch andere Erwägungen zu berücksichtigen, die darauf hindeuten, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

Verfahrensschritt Datum
Annahme des Prüfungsplans/Beginn der Prüfung 28.2.2017
Offizielle Übermittlung des Berichtsentwurfs an die Europäische Zentralbank 3.11.2017
Annahme des endgültigen Berichts nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens 12.12.2017
Eingang der offiziellen Antworten der Europäischen Zentralbank in allen Sprachfassungen 14.12.2017

Prüferteam

Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Wirtschaftlichkeits- und Compliance-Prüfungen zu spezifischen Haushaltsbereichen oder Managementthemen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Compliance, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.

Dieser Bericht wurde von Prüfungskammer IV - mit dem Schwerpunkt auf den Bereichen "Marktregulierung und wettbewerbsfähige Wirtschaft" - unter Vorsitz von Herrn Baudilio Tomé Muguruza, Mitglied des Hofes, erstellt. Die Prüfung stand unter der Leitung von Kevin Cardiff, Mitglied des Hofes. Bei der Ausarbeitung des Berichts wurde Herr Cardiff von seinem Kabinettchef Gediminas Mačys und Kabinettattaché Shane Enright, Direktor Tony Murphy, Direktor Zacharias Kolias und Aufgabenleiter Mirko Gottmann unterstützt. Zum Prüferteam gehörten Paraskevi Demourtzidou, Jörg Genner, Violeta Radu und Giorgos Tsikkos.

Von links nach rechts: Paraskevi Demourtzidou, Shane Enright, Jörg Genner, Mirko Gottmann, Kevin Cardiff, Giorgos Tsikkos, Zacharias Kolias, Violeta Radu, Gediminas Mačys.

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