Sonderbericht
Nr.06 2019

Bekämpfung von Betrug bei den EU-Kohäsionsausgaben: Verwaltungsbehörden müssen Aufdeckung, Reaktion und Koordinierung verstärken

(gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV)

Über den Bericht: Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen die gemeinsame Verantwortung für die Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten rechtswidrigen Handlungen. Im Bereich der EU-Kohäsionspolitik, wo das Ausmaß des gemeldeten Betrugs im Vergleich zu anderen Ausgabenbereichen beträchtlich ist, kommt den für die Verwaltung der EU-Programme zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Betrug eine Schlüsselrolle zu.
Im Zuge dieser Prüfung bewertete der Hof, ob die Verwaltungsbehörden ihre Pflichten auf jeder Stufe des Betrugsbekämpfungsprozesses – d. h. in Bezug auf die Prävention und Aufdeckung von Betrug sowie die Reaktion auf Betrugsfälle – ordnungsgemäß erfüllt haben.
Der Hof stellte fest, dass die Verwaltungsbehörden die Bewertung von Betrugsrisiken und die Ausarbeitung von Präventionsmaßnahmen verbessert haben, die Aufdeckung von Betrug sowie die diesbezügliche Reaktion und die Koordinierung verschiedener mitgliedstaatlicher Stellen jedoch noch verstärken müssen. Insbesondere erzielten sie keine bedeutenden Fortschritte im Hinblick auf eine proaktive Betrugsaufdeckung und die Verwendung von Instrumenten zur Datenanalyse. Die Verwaltungsbehörden melden der Kommission nicht alle Betrugsfälle, was sich auf die Zuverlässigkeit der veröffentlichten Betrugsaufdeckungsquoten auswirkt. Abschreckungsmaßnahmen beschränken sich auf die Androhung eines Entzugs von EU-Mitteln, ohne dass sonstige abschreckende Strafen oder Sanktionen vorgesehen sind. Zudem werden Ermittlungs-oder Strafverfolgungsbehörden nicht systematisch über Betrugsverdachtsfälle informiert.

Dieses Dokument ist in 23 Sprachen verfügbar und in folgendem Format abrufbar:
PDF
PDF General Report

Zusammenfassung

I

Gemäß der Definition in den EU-Rechtsvorschriften ist Betrug ein vorsätzlicher Verstoß, der dem EU-Haushalt schadet oder schaden könnte. Für die Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten rechtswidrigen Handlungen wie beispielsweise Korruption sind die EU und die Mitgliedstaaten gemeinsam verantwortlich. Zwischen 2013 und 2017 ermittelten die Kommission und die Mitgliedstaaten über 4 000 potenziell betrügerische Unregelmäßigkeiten. Die von diesen Unregelmäßigkeiten betroffenen EU-Fördermittel beliefen sich auf fast 1,5 Milliarden Euro, von denen 72 % für die EU-Kohäsionspolitik bestimmt waren. In diesem Bereich sind die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten dafür zuständig, angemessene und wirksame Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die den festgestellten Risiken Rechnung tragen. Solche Maßnahmen sollten sich auf den gesamten Prozess der Betrugsbekämpfung beziehen (Prävention und Aufdeckung von Betrug sowie Reaktion auf Betrugsfälle, einschließlich der Berichterstattung über aufgedeckte Fälle und der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge). Bei den EU-Kohäsionsmitteln lag die Betrugsaufdeckungsquote im Zeitraum 2007-2013 je nach Mitgliedstaat bei 0 bis 2,1 %.

II

Im Zuge dieser Prüfung beurteilte der Hof, ob die Verwaltungsbehörden ihre Pflichten auf jeder Stufe des Betrugsbekämpfungsprozesses ordnungsgemäß erfüllt haben. Zu diesem Zweck bewertete der Hof, ob die Verwaltungsbehörden

  1. Leitsätze zur Betrugsbekämpfung ausgearbeitet, eine gründliche Bewertung der Risiken durchgeführt und geeignete Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung ergriffen hatten;
  2. in Abstimmung mit anderen Betrugsbekämpfungsstellen angemessen auf die aufgedeckten Betrugsfälle reagiert hatten.
III

Der Hof stellte fest, dass die Verwaltungsbehörden das Betrugsrisiko beim Einsatz von Kohäsionsmitteln für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 besser bewerteten und dabei in den meisten Fällen das im Leitfaden der Kommission enthaltene „gebrauchsfertige“ Instrument nutzten. Einige dieser Analysen wurden jedoch nicht gründlich genug durchgeführt. Die Verwaltungsbehörden verbesserten zwar die Maßnahmen zur Betrugsprävention, erzielten jedoch keine bedeutenden Fortschritte in Richtung einer proaktiven Betrugsaufdeckung. Zudem entwickelten sie oft keine Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Auswirkungen ihrer Präventions- und Aufdeckungsmaßnahmen.

IV

Was die Reaktion auf Betrugsfälle betrifft, so ergriffen die Verwaltungsbehörden in Abstimmung mit anderen Betrugsbekämpfungsstellen nicht in allen aufgedeckten Betrugsfällen ausreichende Maßnahmen. Insbesondere ist festzustellen, dass die Berichterstattungsregelungen nicht zufriedenstellend sind, mehrere Verwaltungsbehörden die zuständigen Behörden nicht systematisch über Betrugsverdachtsfälle informieren, Korrekturmaßnahmen nur eine begrenzte abschreckende Wirkung haben und die Koordinierung von Tätigkeiten im Bereich der Betrugsbekämpfung unzureichend ist. Darüber hinaus stellte der Hof fest, dass die Betrugsaufdeckungsquote, die im Jahresbericht 2017 der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der EU für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 angegeben ist, das tatsächlich in den besuchten Mitgliedstaaten aufgedeckte Ausmaß an Betrug nicht wahrheitsgetreu darstellt, sondern vielmehr die Zahl der Betrugsfälle widerspiegelt, bei denen sich die Mitgliedstaaten für eine Meldung an die Kommission entschieden.

V

Auf der Grundlage der Ergebnisse seiner Prüfung empfiehlt der Hof Folgendes:

  1. Mitgliedstaaten, die nicht über eine nationale Betrugsbekämpfungsstrategie verfügen, sollten eine solche Strategie ausarbeiten. Sofern auf nationaler Ebene keine ausreichend detaillierte Strategie vorliegt, sollte die Kommission von den Verwaltungsbehörden verlangen, formelle Strategien und Leitsätze zur Bekämpfung von Betrug zulasten von EU-Mitteln zu erstellen.
  2. Die Verwaltungsbehörden sollten für eine robustere Bewertung des Betrugsrisikos sorgen, indem sie einschlägige externe Akteure in den Prozess einbeziehen.
  3. Die Betrugsaufdeckungsmaßnahmen sollten verbessert werden: von den Mitgliedstaaten durch eine generelle Verwendung von Instrumenten zur Datenanalyse und von der Kommission durch die aktive Förderung des Einsatzes sonstiger „proaktiver“ und anderer neuer Betrugsaufdeckungsmethoden.
  4. Die Kommission sollte die Mechanismen zur Reaktion auf Betrugsfälle überwachen, um sicherzustellen, dass sie einheitlich angewandt werden.
  5. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten auffordern, die Aufgaben der AFCOS zu erweitern, um die Koordinierung zu verbessern.
VI

Während der Verhandlungen und des Annahmeprozesses für die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Zeitraum 2021-2027 könnten die gesetzgebenden Organe erwägen,

  • die Annahme von nationalen Strategien oder Leitsätzen zur Betrugsbekämpfung und die Verwendung geeigneter Instrumente zur Datenanalyse (z. B. Arachne) verbindlich vorzuschreiben;
  • Sanktionen und Strafen für diejenigen einzuführen, die für Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU verantwortlich sind.
VII

Die gesetzgebenden Organe der EU sollten zwar gemäß dem Subsidiaritätsprinzip das Recht der Mitgliedstaaten auf eine flexible Festlegung und Organisation ihrer Betrugsbekämpfungstätigkeiten wahren, könnten jedoch in Erwägung ziehen, Mindestaufgaben für die Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung (AFCOS) in den Mitgliedstaaten festzulegen, um eine wirksame Koordinierungsfunktion zu gewährleisten.

Einleitung

Betrugsbekämpfung in der EU

01

In den EU-Rechtsvorschriften wird unterschieden zwischen1

  • nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten, die definiert sind als „Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers […], die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, […] durch eine ungerechtfertigte Ausgabe“2;
  • betrügerischen Unregelmäßigkeiten (oder Betrug), die definiert3 sind als „jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
    • die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden;
    • das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;
    • die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind; […]“.
02

Gemäß Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die EU (vertreten durch die Kommission) und die Mitgliedstaaten gemeinsam dafür verantwortlich, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen. Diese Verpflichtung bezieht sich auf alle Einnahmen und Ausgabenprogramme der EU sowie auf jeden ihrer Politikbereiche.

03

Die EU-Kohäsionspolitik wird durch drei der europäischen Struktur- und Investitionsfonds4 (ESI-Fonds) umgesetzt: den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Kohäsionsfonds (KF) und den Europäischen Sozialfonds (ESF) – zusammen als Fonds der EU-Kohäsionspolitik bezeichnet. Die Kommission und die Mitgliedstaaten führen diese Fonds gemeinsam über operationelle Programme (OP) aus, in denen dargelegt ist, wie die Mitgliedstaaten die EU-Mittel in einem bestimmten Programmplanungszeitraum im Einzelnen ausgeben werden:

  • Für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 gab es 440 OP im Kohäsionsbereich. Fast zwei Drittel dieser OP sind bereits abgeschlossen.
  • Für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 gibt es 389 OP. Die Durchführung dieser OP ist noch im Gange.
04

Auf Ebene der Kommission sind zwei Generaldirektionen für die Umsetzung der EU-Kohäsionspolitik verantwortlich: die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration und die Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung. In den Mitgliedstaaten sind drei unterschiedliche Arten von „Programmbehörden“ an der Durchführung und Überprüfung der einzelnen OP beteiligt:

  • die Verwaltungsbehörde (die für die Durchführung des OP zuständig ist),
  • die Bescheinigungsbehörde (die für die Einreichung der Zahlungsanträge bei der Kommission und die jährliche Rechnungslegung des OP zuständig ist),
  • die Prüfbehörde (die für die Abgabe eines unabhängigen Prüfungsurteils zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung, zur Rechtmäßigkeit der getätigten Ausgaben und zum Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems zuständig ist).
05

Der Rechtsrahmen für die EU-Kohäsionspolitik im Programmplanungszeitraum 2007-2013 übertrug den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten (einschließlich Betrug) sowie für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge5. Diese Anforderung ist in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 ausdrücklicher formuliert, in der es heißt, die Verwaltungsbehörde müsse „unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug treffen“6. Die Kommission empfiehlt7, dass die Verwaltungsbehörden den gesamten Prozess der Betrugsbekämpfung abdecken sollten (siehe Abbildung 1). Dieser umfasst die Prävention und Aufdeckung von Betrug sowie die Reaktion auf Betrugsfälle (in erster Linie die Berichterstattung über aufgedeckte Fälle und die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge). In dieser Hinsicht verfolgt die Kommission einen Grundsatz der Nulltoleranz gegenüber Betrug und Korruption8.

Abbildung 1

Prozess des Betrugsrisikomanagements

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage des COSO-Rahmens.

06

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist die wichtigste mit Betrugsbekämpfung betraute Stelle der EU. Es trägt zur Gestaltung und Umsetzung der Betrugsbekämpfungspolitik der Kommission bei und führt verwaltungsrechtliche Untersuchungen zu Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zulasten des EU-Haushalts durch.

07

Auf Ebene der Mitgliedstaaten sind nicht allein die Verwaltungsbehörden mit der Umsetzung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen betraut. Seit 2013 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, eine Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung (AFCOS) einzurichten, die die wirksame Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, einschließlich Informationen operativer Art, mit dem OLAF erleichtern soll9. In einem weiteren Leitfaden10 führte die Kommission aus, dass die AFCOS mit dem Mandat ausgestattet sein sollten, alle legislativen, administrativen und investigativen Pflichten und Tätigkeiten zum Schutz der finanziellen Interessen der EU auf nationaler Ebene zu koordinieren. Bei der geteilten Mittelverwaltung melden die Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission Fälle von vermutetem oder festgestelltem Betrug (und sonstige Unregelmäßigkeiten) über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS), das Teil des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung des OLAF ist.

In der EU-Kohäsionspolitik ist das Ausmaß des gemeldeten Betrugs im Vergleich zu anderen Ausgabenbereichen beträchtlich

08

Am 5. Juli 2017 wurde die Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug („PIF-Richtlinie“11) vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet. In der Richtlinie wird eine einheitliche Definition für Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU, insbesondere im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben die PIF-Richtlinie bis zum 6. Juli 2019 in nationales Recht umzusetzen12.

09

Im September 2018 veröffentlichte die Kommission ihren 29. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union13 (im Folgenden als „PIF-Bericht 2017“ bezeichnet). Hinsichtlich der geteilten Mittelverwaltung erstellt die Kommission den PIF-Bericht auf der Grundlage von Informationen, die von den Mitgliedstaaten über das IMS bereitgestellt werden (siehe Ziffer 07). Dem PIF-Bericht 2017 ist zu entnehmen, dass das Ausmaß des gemeldeten (mutmaßlichen und festgestellten) Betrugs im Bereich der EU-Kohäsionspolitik deutlich höher ist als in anderen Bereichen: Auf den Kohäsionsbereich entfallen nur ein Drittel der Haushaltsmittel, aber 39 % aller gemeldeten Betrugsfälle und 72 % der insgesamt von diesen Fällen betroffenen Finanzbeträge (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2

Als Betrug gemeldete Unregelmäßigkeiten nach Politikbereichen (2013-2017)

Quelle: PIF-Bericht 2017 – begleitendes Arbeitsdokument „Statistical evaluation of irregularities reported for 2017“, Teil II („Expenditure“).

10

Gemäß den Daten, die dem PIF-Bericht 2017 zugrunde liegen, betreffen die von den Mitgliedstaaten als Betrug gemeldeten Unregelmäßigkeiten 0,44 % der im Bereich der Kohäsionspolitik ausgezahlten EU-Mittel. Dieser Indikator wird als Betrugsaufdeckungsquote14 bezeichnet und unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich (siehe Abbildung 3): So liegt die Quote bei den EU-Kohäsionsmitteln für den gesamten Programmplanungszeitraum 2007-2013 zwischen 0 und 2,1 %. Im PIF-Bericht 2017 wird die für die Slowakei gemeldete deutlich höhere Betrugsaufdeckungsquote nicht spezifisch begründet. Das durchschnittliche Schadensvolumen der einzelnen als Betrug gemeldeten Unregelmäßigkeiten beläuft sich auf 0,8 Millionen Euro.

Abbildung 3

Prozentualer Anteil der von aufgedecktem und gemeldetem Betrug betroffenen Mittel an den von den EU-Mitgliedstaaten im Programmplanungszeitraum 2007-2013 erhaltenen Kohäsionsmitteln

Anmerkung: Bei der Berechnung der in dieser Abbildung dargestellten Betrugsaufdeckungsquote wurden Unregelmäßigkeiten bezüglich der Fischereipolitik (welche in die von der Kommission zur Kohäsions- und Fischereipolitik veröffentlichten statistischen Daten eingeflossen sind und die Betrugsaufdeckungsquote der EU insgesamt nicht erhöhen) nicht berücksichtigt. Auch die länderübergreifenden Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) sind in der Abbildung nicht berücksichtigt. Allerdings sind diese Programme in die Berechnung des in der Abbildung dargestellten EU-Durchschnitts eingeflossen. Was die Mitgliedstaaten betrifft, deren Betrugsaufdeckungsquote mit 0 % angegeben ist, so wurden von Finnland und Luxemburg keine betrügerischen Unregelmäßigkeiten gemeldet, während Irland und Schweden einige Unregelmäßigkeiten meldeten, deren Schadensvolumen jedoch niedrig war.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage des begleitenden Arbeitsdokuments „Statistical evaluation of irregularities reported for 2017“ des PIF-Berichts 2017, S. 93.

11

Der Hof befand es für notwendig, die von den Verwaltungsbehörden durchgeführte Arbeit zu bewerten, da diesen bei der Bekämpfung von Betrug im Bereich der EU-Kohäsionspolitik eine Schlüsselrolle zukommt. Laut Kommission15 können eine gründliche Bewertung des Betrugsrisikos und in der Folge die Durchführung geeigneter Verhütungs- und Aufdeckungsmaßnahmen durch die Verwaltungsbehörden einerseits und koordinierte, zeitnahe Untersuchungen durch die zuständigen Stellen (in der Regel die Polizei oder die Staatsanwaltschaft) andererseits die Betrugsrisiken im Bereich der Kohäsionspolitik spürbar mindern und eine geeignete Abschreckung gegen Betrug darstellen. Der Hof richtete seine Prüfung auf diese beiden großen Bereiche aus.

Prüfungsumfang und Prüfungsansatz

12

Der Hof entschied sich dafür, die Arbeit der Verwaltungsbehörden bei der Bekämpfung von Betrug in der Kohäsionspolitik zu prüfen, da die Verwaltungsbehörden in diesem und auch im kommenden Programmplanungszeitraum (2021-2027) eine Schlüsselrolle spielen. Der Hof bewertete, ob die Verwaltungsbehörden ihre Pflichten auf jeder Stufe des Betrugsbekämpfungsprozesses – d. h. in Bezug auf die Prävention und Aufdeckung von Betrug sowie die Reaktion auf Betrugsfälle (einschließlich der Berichterstattung über Betrug und der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge) – ordnungsgemäß erfüllt haben. Zu diesem Zweck bewertete der Hof, ob die Verwaltungsbehörden

  1. Leitsätze zur Betrugsbekämpfung ausgearbeitet, eine gründliche Bewertung der Risiken durchgeführt und geeignete Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung ergriffen hatten;
  2. in Abstimmung mit den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den AFCOS angemessen auf die aufgedeckten Betrugsfälle reagiert hatten, wobei der Hof in den von ihm besuchten Mitgliedstaaten die Struktur dieser Dienste berücksichtigte.
13

Der Hof analysierte, welche Rolle die Verwaltungsbehörden und AFCOS in den Mitgliedstaaten im Bereich der Kohäsionspolitik spielten. Er prüfte die Verwaltungsbehörden für die operationellen Programme, die aus den drei wichtigsten europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Bereich der EU-Kohäsionspolitik finanziert wurden: dem KF, dem ESF und dem EFRE. Das EFRE-Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ wurde bei der Prüfung nicht berücksichtigt, da an den im Rahmen der betreffenden OP finanzierten Projekten Partner aus mehreren Ländern beteiligt sind, die unter der Aufsicht von Behörden verschiedener Mitgliedstaaten stehen.

14

Der Hof überprüfte, wie die Verwaltungsbehörden den rechtlichen und strategischen Rahmen der Mitgliedstaaten für die Betrugsbekämpfung bei der Verwaltung des Betrugsbekämpfungsprozesses berücksichtigt hatten, insbesondere wenn eine nationale Betrugsbekämpfungsstrategie vorhanden war. Er forderte alle Verwaltungsbehörden auf, an einer Umfrage über Maßnahmen zur Betrugsprävention und -aufdeckung teilzunehmen, und erhielt Antworten von Behörden aus 23 Mitgliedstaaten.

15

Der Hof besuchte sieben Mitgliedstaaten: Bulgarien, Frankreich, Ungarn, Griechenland, Lettland, Rumänien und Spanien. Bei der Auswahl dieser Mitgliedstaaten berücksichtigte er die Betrugsaufdeckungsquoten und die Zahl der Betrugsfälle, die im PIF-Bericht 2016 angegeben waren, sowie deren Korrelation mit anderen verfügbaren Indikatoren für das Betrugsrisiko. Während seiner Prüfbesuche traf sich der Hof mit Vertretern der Behörden, die für die Umsetzung der insgesamt 43 OP (22 OP für den Zeitraum 2007-2013 und 21 OP für den Zeitraum 2014-2020) zuständig waren, sowie mit Schlüsselakteuren im Bereich der Betrugsbekämpfung (Strafverfolgungs- und Justizbehörden, Ermittlungsbehörden, Betrugsbekämpfungsämter, Wettbewerbsbehörden). In den besuchten Mitgliedstaaten prüfte der Hof eine Ermessensstichprobe von OP, die aufgrund ihrer Repräsentativität für alle Fonds (den EFRE, den ESF und gegebenenfalls den KF) und eine Reihe von Interventionsarten ausgewählt wurden.

16

Der Hof überprüfte die Fallakten einer Stichprobe von 138 der Kommission als Betrug gemeldeten Unregelmäßigkeiten, welche die 22 für den Zeitraum 2007-2013 geprüften OP betrafen. Sofern die Größe der Grundgesamtheit es zuließ, wandte der Hof bei der Auswahl der zu überprüfenden Unregelmäßigkeiten das wertbezogene Stichprobenverfahren (Monetary-Unit-Sampling – MUS) an, das zufallsgesteuert ist. Der Hof beurteilte zwar nicht die Arbeit der Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden, betrachtete jedoch die Koordinierung und Kommunikation der Verwaltungsbehörden mit diesen Stellen.

17

Die im vorliegenden Bericht enthaltenen Feststellungen ergänzen die des Sonderberichts 01/2019: „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden“, der am 10. Januar 2019 veröffentlicht wurde und sich mit der Gestaltung und Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission befasste. In diesem Bericht untersuchte der Hof in erster Linie die Rolle des OLAF, aber auch die Ausarbeitung von Leitsätzen zur Betrugsbekämpfung durch die für die Umsetzung der EU-Kohäsionspolitik zuständigen Generaldirektionen der Kommission (siehe Ziffer 04).

Bemerkungen

Leitsätze zur Betrugsbekämpfung sowie Maßnahmen zur Betrugsprävention und -aufdeckung

Die Verwaltungsbehörden haben im Allgemeinen keine spezifischen Leitsätze zur Betrugsbekämpfung aufgestellt

18

Die Kommission hat Leitlinien verfasst, um die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden bei der Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung angemessener und wirksamer Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu unterstützen.

  • Auf Ebene der Mitgliedstaaten empfiehlt die Kommission, nationale Betrugsbekämpfungsstrategien zum Schutz der ESI-Fonds anzunehmen, um eine homogene und wirksame Umsetzung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu gewährleisten, insbesondere im Falle von Mitgliedstaaten mit dezentralisierten Organisationsstrukturen.
  • Auf Ebene der operationellen Programme empfiehlt die Kommission, dass die Verwaltungsbehörden zur Betrugsbekämpfung ein strukturiertes Konzept entwickeln sollten, das sich auf die vier Schlüsselelemente des Betrugsbekämpfungsprozesses stützt: Prävention, Aufdeckung, Korrektur und Verfolgung16.
  • Darüber hinaus hat die Kommission konkrete Kriterien festgelegt, um zu bewerten, wie die Verwaltungsbehörden ihre rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Festlegung angemessener und wirksamer Betrugsbekämpfungsmaßnahmen erfüllt haben17.
19

Die Kommission empfiehlt den Verwaltungsbehörden, ihre Entschlossenheit zur Bekämpfung von Betrug durch formelle Leitsätze zur Betrugsbekämpfung18 zu demonstrieren. Diese Leitsätze sollten insbesondere Strategien zur Schaffung einer Kultur der Nichtduldung von Betrug sowie zur Festlegung der Zuständigkeiten bei der Betrugsbekämpfung umfassen. Nach Auffassung des Hofes sollten die Verwaltungsbehörden formelle Leitsätze zur Betrugsbekämpfung oder ein ähnliches eigenständiges Einzeldokument ausgearbeitet haben, um ihre Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Betrug sowie zur Reaktion auf Betrugsfälle darzulegen und ihren Mitarbeitern, den Begünstigten von EU-Mitteln und anderen Behörden zu verdeutlichen, dass Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung vorhanden sind und umgesetzt werden.

20

Bei seinen Prüfbesuchen stellte der Hof fest, dass nur sehr wenige dieser Leitsätze tatsächlich formelle Referenzdokumente darstellen, in denen die Maßnahmen zusammengefasst werden, die auf den einzelnen Stufen des Betrugsbekämpfungsprozesses als Reaktion auf ermittelte Betrugsrisiken zu ergreifen sind. Beispiele für formalisierte Leitsätze zur Betrugsbekämpfung fand der Hof lediglich in Lettland, bei bestimmten zwischengeschalteten Stellen in Spanien sowie in Frankreich (wo diese Leitsätze nicht öffentlich bekannt gegeben wurden). In allen anderen Fällen musste der Hof mehrere Verwaltungsdokumente und Verfahrenshandbücher durchsehen, um eine vollständige Beschreibung der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu erhalten. Das Fehlen formalisierter Leitsätze zur Betrugsbekämpfung schränkt nach Auffassung des Hofes die Fähigkeit der Mitgliedstaaten ein, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu überwachen und zu koordinieren und ihre Wirksamkeit zu bewerten. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil nur 10 Mitgliedstaaten gemäß der Empfehlung der Kommission (siehe Ziffer 18) eine nationale Betrugsbekämpfungsstrategie19 angenommen haben.

21

Darüber hinaus ist der Hof der Ansicht, dass das Fehlen von Bestimmungen, wonach die Verwaltungsbehörden formelle Leitsätze zur Betrugsbekämpfung aufzustellen haben, eine Schwachstelle bei der Gestaltung des Rahmens für die Betrugsbekämpfung für den Zeitraum 2014-2020 darstellt. Zudem ist in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (zur Ergänzung der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Zeitraum 2014-2020) im Zusammenhang mit der Feststellung „gravierender Mängel“, die für sich genommen zur Aussetzung von Zahlungen oder zu finanziellen Berichtigungen bei operationellen Programmen führen können, nicht von Schwachstellen bei der Umsetzung von angemessenen und wirksamen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen die Rede20. Folglich wird dem Einsatz von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen bei der Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme weniger Gewicht beigemessen als anderen Bereichen. Im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Zeitraum 2021-2027 werden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen nicht zu den grundlegenden Voraussetzungen21 gezählt, welche die Mitgliedstaaten vor dem Erhalt von EU-Kohäsionsmitteln zu erfüllen haben.

Betrugsrisiken werden von den Verwaltungsbehörden systematisch bewertet, dieser Prozess könnte jedoch weiter verbessert werden

Betrugsrisiken werden von den Verwaltungsbehörden systematisch ermittelt

22

Die wichtigste Änderung im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2007-2013 besteht darin, dass die Verwaltungsbehörden nun gemäß den Anforderungen des Kontrollrahmens für den Zeitraum 2014-2020 eine Bewertung der Betrugsrisiken vorzunehmen haben (siehe Ziffer 05). Bei dieser Bewertung sollen die Verwaltungsbehörden feststellen, inwieweit die bestehenden internen Kontrollen geeignet sind, die mit den verschiedenen Betrugsszenarien verbundenen Risiken zu mindern. Außerdem sollen sie Bereiche ermitteln, in denen zusätzliche Kontrollen erforderlich sind.

23

Neben anderen Themen aus dem Bereich der Betrugsbekämpfung wird im EGESIF-Leitfaden, der sich an die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden richtet (siehe Ziffer 18), die Bewertung des Betrugsrisikos behandelt; dies umfasst auch ein praktisches „gebrauchsfertiges“ Instrument, das der Durchführung der Bewertung dient22. Alle vom Hof im Zuge seiner Prüfung besuchten Verwaltungsbehörden waren ihrer Verpflichtung nachgekommen, eine Bewertung des Betrugsrisikos durchzuführen. Dies stellt eine Verbesserung dar, was die Art und Weise betrifft, wie diese Behörden gegen Betrug im Bereich der Kohäsion vorgehen. In den meisten Fällen machten die Behörden von dem von der Kommission ausgearbeiteten Modell zur Bewertung des Betrugsrisikos Gebrauch oder nutzten eine von ihnen angepasste Fassung dieses Modells.

24

Am 28. November 2018 veröffentlichte die Kommission die Ergebnisse einer im Dezember 2016 in Auftrag gegebenen Studie23 zu den Methoden der Betrugs- und Korruptionsprävention, die von den Mitgliedstaaten aufgrund der besonderen Bestimmungen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingeführt wurden. Die Autoren der Studie kamen zu dem Schluss, dass die neuen rechtlichen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf den Prozess der Betrugsrisikobewertung, dazu beigetragen haben, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug in formellere und systematischere Bahnen zu lenken. Sie gelangten jedoch auch zu der Schlussfolgerung, dass einige Behörden bei der Selbstbewertung die Risiken möglicherweise zu gering einschätzen (siehe Kasten 1).

Kasten 1

Studie zur Bestandsaufnahme im Bereich der Betrugs- und Korruptionsprävention bei den ESI-Fonds

Die Studie beruhte auf einer Stichprobe von 50 OP für den Zeitraum 2014-2020 (davon 41 aus dem Kohäsionsbereich mit Ausnahme der ETZ), die von der Kommission mit Blick auf die Abdeckung sämtlicher Mitgliedstaaten und einer Reihe von Sektoren und Fonds nach eigenem Ermessen ausgewählt wurde. Das Studienteam überprüfte Informationen aus den Mitgliedstaaten (insbesondere das Ergebnis ihrer Betrugsrisikobewertungen) und führte Gespräche mit den Programmbehörden und AFCOS.

Der Schwerpunkt der Studie lag auf der Gestaltung von Maßnahmen zur Betrugsprävention und (in geringerem Umfang) von Methoden zur Betrugsaufdeckung. Dabei wurde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die ermittelten Risiken bewertet. Allerdings wurde nicht analysiert, auf welche Art und Weise die Betrugsrisikobewertung durchgeführt worden war. In der Studie wird auch keine Schlussfolgerung zur Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen gezogen.

Die wichtigsten Erkenntnisse der Studie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Positive Bemerkungen Bereiche mit Verbesserungsbedarf
Die Bemühungen zur Bekämpfung von Betrug und Korruption erfolgen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 formeller und systematischer. In Bezug auf die Risiken der Angebotsabsprache und der Doppelfinanzierung ist die Verhältnismäßigkeit der Abhilfemaßnahmen am wenigsten gegeben.
Die Abhilfemaßnahmen stehen im Allgemeinen in einem angemessenen Verhältnis zu den bei der Selbstbewertung ermittelten Risiken. Einige Behörden schätzen bei der Selbstbewertung das Betrugsrisiko möglicherweise zu gering ein.
Die meisten Behörden verwenden das von der Kommission bereitgestellte Muster zur Bewertung des Betrugsrisikos. Nicht alle Verwaltungsbehörden führen auf Ebene der OP eine Bewertung des Betrugsrisikos durch.
Ein inklusiverer Prozess der Betrugsrisikobewertung eignet sich besser zur Minderung der Betrugsrisiken. Die Behörden der Mitgliedstaaten benötigen mehr Informationen zu Tätigkeiten im Bereich der Betrugsbekämpfung.
Nach Auffassung der in der Stichprobe enthaltenen Verwaltungsbehörden entspricht Arachne in seiner jetzigen Form nicht ganz ihren Bedürfnissen.

In einigen Bereichen sind weitere Verbesserungen erforderlich

25

Der Hof stellt jedoch fest, dass einige der von ihm besuchten Verwaltungsbehörden bei der Bewertung von Betrugsrisiken rein mechanisch vorgehen, was darauf hindeutet, dass sie die Form über den Inhalt stellen.

26

Darüber hinaus stützen sie sich bei der Ermittlung von Betrugsrisiken im Allgemeinen auf ihre eigenen Erfahrungen, ohne zusätzliche Informationen anderer kompetenter Akteure (Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung, Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden oder sonstige spezialisierte Fachagenturen) einzubeziehen.

27

Während seiner Besuche in den Mitgliedstaaten fand der Hof Hinweise darauf, dass Betrugsrisiken von mehreren Verwaltungsbehörden und zwischengeschalteten Stellen möglicherweise unzureichend bewertet wurden:

  • In Bulgarien hatte die Prüfbehörde bereits festgestellt, dass einige Verwaltungsbehörden bestimmte Betrugsrisiken zu Unrecht als gering eingestuft und daher keine zusätzlichen Kontrollverfahren zu deren Minderung eingeführt hatten.
  • In Frankreich hatten die vom Hof besuchten Verwaltungsbehörden die Auswirkungen zusätzlicher Kontrollen auf das Restrisiko für Betrug nicht bewertet.
  • In Spanien, wo die Zuständigkeit für die Bewertung des Betrugsrisikos teilweise an zwischengeschaltete Stellen übertragen wird, wurden bei einer von der Verwaltungsbehörde in Auftrag gegebenen unabhängigen Evaluierung Probleme bezüglich der Kohärenz zwischen ermittelten Risiken und geplanten Kontrollen festgestellt (beispielsweise waren bestimmte Risiken nicht durch einen Aktionsplan abgedeckt oder es wurden Kontrollen in Bereichen eingeführt, die als nicht relevant gekennzeichnet waren).
  • Bei einem der in Rumänien geprüften OP bewerteten zwischengeschaltete Stellen, die mit ähnlichen Aufgaben und Finanzierungen betraut waren, die Betrugsrisiken unterschiedlich.
  • In Ungarn stellte der Hof fest, dass Betrugsrisiken nicht umfassend genug bewertet wurden (da frühere Prüfungsergebnisse keine Berücksichtigung fanden) und spezifische Risiken, mit denen die von den OP abgedeckten Arten von Vorhaben und Begünstigten behaftet waren, nicht ermittelt wurden.
28

In fast allen Fällen gelangten die Verwaltungsbehörden zu dem Schluss, dass die festgestellten Risiken durch die bestehenden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen abgedeckt werden. Angesichts der ermittelten Schwachstellen vertritt der Hof die Ansicht, dass diese Schlussfolgerung möglicherweise zu optimistisch ist.

Die Verwaltungsbehörden haben ihre Maßnahmen zur Betrugsprävention zwar verbessert, aber keine bedeutenden Fortschritte in Richtung einer proaktiven Betrugsaufdeckung erzielt

29

Von den Verwaltungsbehörden wird erwartet, dass sie als Reaktion auf die ermittelten Risiken wirksame und angemessene Maßnahmen zur Betrugsprävention und -aufdeckung ergreifen, sodass sich die Gelegenheiten zum Betrug deutlich verringern.

Die Verwaltungsbehörden haben für den Zeitraum 2014-2020 spezifische Maßnahmen zur Betrugsprävention ausgearbeitet

30

Der Hof stellte fest, dass es sich bei den für den Zeitraum 2014-2020 ausgearbeiteten zusätzlichen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen in erster Linie um Präventionsmaßnahmen handelt, die umfassender sind als die für den Zeitraum 2007-2013 festgelegten Maßnahmen. Die Umfrage des Hofes ergab, dass solche zusätzlichen Präventionsmaßnahmen hauptsächlich Schulungen zur Sensibilisierung von Mitarbeitern für Betrugsrisiken, Strategien zur Vermeidung von Interessenkonflikten und ethische Leitlinien für Mitarbeiter und Begünstigte sowie die Veröffentlichung von Aussagen oder Erklärungen hochrangiger Vertreter der betreffenden Einrichtung bezüglich der Betrugsbekämpfung umfassen.

31

Zudem zeigen die Ergebnisse der Umfrage, dass Maßnahmen zur Sensibilisierung für Betrugsrisiken (Schulungen für Mitarbeiter und auf zwischengeschaltete Stellen und Projektbegünstigte ausgerichtete Maßnahmen), Strategien zur Vermeidung von Interessenkonflikten sowie Verhaltenskodizes nach Ansicht der Verwaltungsbehörden die wirksamsten Methoden darstellen, um Betrug beim Einsatz von EU-Kohäsionsmitteln zu verhindern (siehe Abbildung 4). Andere Maßnahmen zur Betrugsprävention wie Programme zur Unterstützung von Mitarbeitern (mit denen der Druck verringert werden soll, der auf Mitarbeitern lastet, die Betrug ausgesetzt sind) oder Prämiensysteme (bei denen die Verwaltungsbehörden öffentlich ihre Absicht verkünden, Hinweisgeber, die Betrugsfälle melden, zu belohnen) sind nach wie vor selten, auch wenn sie im Großen und Ganzen als wirksam erachtet werden.

Abbildung 4

Von den Verwaltungsbehörden umgesetzte Maßnahmen zur Betrugsprävention und ihre wahrgenommene Wirksamkeit

Quelle: Umfrage des Europäischen Rechnungshofs bei Verwaltungsbehörden.

32

Mehrere Mitgliedstaaten verfolgen einen innovativeren Ansatz, um Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu verhindern, beispielsweise durch die Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Überwachung der Ausführung öffentlicher Aufträge oder durch die Durchführung von Kampagnen, welche die gesellschaftliche Akzeptanz bestimmter betrügerischer Praktiken infrage stellen (siehe Kasten 2).

Kasten 2

Innovative Maßnahmen zur Betrugsprävention

Integritätspakte

Im Jahr 2015 riefen die Europäische Kommission und Transparency International, eine weltweit tätige Nichtregierungsorganisation, die Korruption aktiv bekämpft und insbesondere für die Veröffentlichung des Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) bekannt ist, ein Pilotprojekt „Integritätspakte“ ins Leben, um bei Projekten im Bereich der EU-Kohäsionspolitik auf innovative Art und Weise für Betrugsprävention zu sorgen. Bei einem Integritätspakt handelt es sich um eine Vereinbarung, in der sich die für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags zuständige Behörde und der sich um den Auftrag bewerbende Wirtschaftsteilnehmer verpflichten, nicht auf korrupte Methoden zurückzugreifen und die Transparenz des Vergabeverfahrens zu gewährleisten. Solche Pakte umfassen auch eine separate Vereinbarung mit einer zivilgesellschaftlichen Organisation (beispielsweise einer NRO, Stiftung oder lokalen Bürgerorganisation), die damit beauftragt wird, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Vertragsparteien zu überwachen. Integritätspakte sollen dazu beitragen, Transparenz, Rechenschaftspflicht und verantwortungsvolle Verwaltungspraxis im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu fördern, das Vertrauen in die Behörden zu stärken und durch eine bessere Auftragsvergabe für eine höhere Kosteneffizienz und stärkere Einsparungen zu sorgen. Im Jahr 2016 wurde die zweite Phase des Projekts eingeleitet, die vier Jahre dauern wird24. Der Hof sprach mit zivilgesellschaftlichen Organisationen in Lettland, Rumänien und Ungarn über den Nutzen von Integritätspakten; diese beurteilten die Initiative im Allgemeinen positiv.

Kampagne „FRAUD OFF!“

Im März 2017 organisierte die lettische AFCOS eine Sensibilisierungskampagne mit dem Titel „FRAUD OFF!“, welche die gesellschaftliche Akzeptanz bestimmter betrügerischer Verhaltensweisen infrage stellte. Für die Kampagne entwickelte Werbespots, die in Lettland bekannte Persönlichkeiten zeigten, wurden über nationale Fernsehkanäle ausgestrahlt, und Werbematerial wurde an Institutionen, Unternehmen, Geschäfte und die allgemeine Bevölkerung verteilt. Die Kampagne erreichte ein großes Publikum und war in Lettland eine Zeit lang in aller Munde.

Die Maßnahmen zur Betrugsaufdeckung im Zeitraum 2014-2020 entsprechen weitgehend denen im Zeitraum 2007-2013

33

Während durch die verpflichtende Betrugsrisikobewertung nun ein größeres Augenmerk auf Betrugsprävention gelegt wird, haben die Verwaltungsbehörden für den Zeitraum 2014-2020 nur sehr wenige zusätzliche Methoden zur Betrugsaufdeckung entwickelt. Stattdessen stützen sie sich auf die internen Kontrollen und Verfahren, die bereits im Zeitraum 2007-2013 innerhalb eines schwächeren Kontrollrahmens zur Anwendung kamen (siehe Abbildung 5). Dabei handelt es sich in erster Linie um Vor-Ort-Kontrollen (Prüfungen), interne Meldeverfahren für Betrugsfälle und in geringerem Maße die Ermittlung spezifischer Betrugsindikatoren25 („Red Flags“ oder Warnsignale). Sowohl im Rahmen der Umfrage als auch im Zuge der Besuche in den Mitgliedstaaten stellte der Hof fest, dass nur sehr wenige zusätzliche „proaktive“ Kontrollen zur Aufdeckung von Betrug eingeführt wurden (z. B. spezifische Kontrollen im Hinblick auf Absprachen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, wie eine semantische Analyse der eingegangenen Angebote oder die Ermittlung ungewöhnlicher Bietermuster).

Abbildung 5

Von den Verwaltungsbehörden umgesetzte Maßnahmen zur Betrugsaufdeckung und ihre wahrgenommene Wirksamkeit

Quelle: Umfrage des Europäischen Rechnungshofs bei Verwaltungsbehörden.

Der Nutzen von Betrugs-Hotlines für Hinweisgeber ist aufgrund praktischer Probleme begrenzt

34

Die Umfrage ergab, dass die Verwaltungsbehörden nur in geringem Umfang auf Betrugs-Hotlines für Hinweisgeber (Whistleblower) zurückgreifen, obwohl sie im Allgemeinen der Ansicht sind, dass dieses Instrument eine wirksame Methode zur Betrugsaufdeckung darstellt. Durch Betrugs-Hotlines und sonstige Mechanismen für Hinweisgeber werden die Verwaltungsbehörden (und andere betroffene Behörden der Mitgliedstaaten) auf mögliche Betrugsfälle aufmerksam gemacht, die durch andere Kontrollen nicht aufgedeckt werden konnten26. Verschiedene Studien haben gezeigt, dass diese Maßnahmen als wichtigste Quelle für Betrugsmeldungen gelten27. Im Zuge seiner Prüfbesuche beurteilte der Hof Mechanismen für Hinweisgeber und stieß dabei auf eine Reihe praktischer Probleme bei ihrer Nutzung. Beispielsweise ist nicht immer Anonymität gewährleistet, und es besteht das Risiko, dass Projektbegünstigte und die breite Öffentlichkeit nicht ausreichend über das Vorhandensein dieser Mechanismen informiert sind. Im Falle gesetzlicher Beschränkungen in Bezug auf den Einsatz anonymer Meldekanäle steht es den Verwaltungsbehörden und AFCOS jederzeit frei, anonyme Hinweisgeber an das vom OLAF eingerichtete Betrugsmeldesystem zu verweisen28.

35

Am 23. April 2018 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern. Mit diesem Vorschlag wurde das Ziel verfolgt, die verschiedenen derzeit von den Mitgliedstaaten angewandten Ansätze zu vereinheitlichen und Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden – einschließlich sämtlicher Verstöße zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU –, ein größeres Maß an Schutz zu gewähren. In seiner am 15. Oktober 2018 abgegebenen Stellungnahme zu dem Vorschlag vertrat der Hof die Ansicht, die Einführung oder Ausweitung von Hinweisgebersystemen in allen Mitgliedstaaten würde dazu beitragen, die Verwaltung der EU-Politik durch ein aktives Tätigwerden von Bürgern und Arbeitnehmern zu verbessern. Allerdings wies der Hof auch auf einige Bereiche hin, in denen er Bedenken hegt, beispielsweise was den allzu komplexen sachlichen Anwendungsbereich des Vorschlags betrifft, der die Rechtssicherheit für potenzielle Hinweisgeber verringern und sie somit davon abhalten könnte, Verstöße zu melden. Zudem thematisierte der Hof das Fehlen eindeutiger Verpflichtungen zur Sensibilisierung oder Schulung von Personal und brachte seine Überzeugung zum Ausdruck, dass Personen, die anonym einen Verstoß gemeldet haben, der Schutz von Hinweisgebern nicht verweigert werden sollte, wenn ihre Identität später aufgedeckt wird29. Im Hinblick auf die Annahme dieser Richtlinie erzielten das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten am 12. März 2019 eine vorläufige Einigung über neue Vorschriften, die Hinweisgebern Schutz garantieren, wenn sie Verstöße gegen das EU-Recht melden30.

Zur Betrugsaufdeckung wird nicht ausreichend von der Datenanalyse Gebrauch gemacht

36

Die Kommission fordert die Verwaltungsbehörden auf, proaktiv von der Datenanalyse Gebrauch zu machen, um potenziell risikoreiche Situationen zu erkennen, Warnsignale zu ermitteln und die Ziele von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen genauer festzulegen. Die Datenanalyse sollte einen systematischen Bestandteil der Auswahl von Vorhaben sowie der Verwaltungsprüfungen und -audits bilden31. Im Rahmen der Bekämpfung von Betrug stellt die Kommission den Verwaltungsbehörden ein spezielles Instrument zur Extraktion von Daten zur Verfügung (Arachne), um sie dabei zu unterstützen, Vorhaben zu ermitteln, die mit einem Betrugsrisiko behaftet sein könnten. Nach Informationen, die der Hof von der Kommission erhalten hat, wurde Arachne im Dezember 2018 von 21 Mitgliedstaaten bei 165 OP eingesetzt, auf die 54 % der gesamten EU-Kohäsionsmittel für den Zeitraum 2014-2020 (mit Ausnahme der ETZ) entfallen. In seinem Sonderbericht Nr. 01/2019 „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden“ weist der Hof auf die Bedeutung von Arachne als Instrument zur Betrugsprävention hin. In seiner aktuellen Prüfung bewertete der Hof die Funktion von Arachne als Instrument zur Datenanalyse, das zur Aufdeckung von Betrug beiträgt.

37

Eine der wichtigsten Bemerkungen des Hofes, die sich aus seiner Prüfungsarbeit ergibt, betrifft die Tatsache, dass die Verwaltungsbehörden die Datenanalyse nicht ausreichend zur Betrugsaufdeckung nutzen. Die Umfrage des Hofes ergab, dass lediglich die Hälfte der Verwaltungsbehörden auf Datenanalyse-Instrumente zurückgreift, um Betrugsfälle aufzudecken (siehe Abbildung 5). Insbesondere Arachne wird nicht ausreichend genutzt. In den von ihm besuchten Mitgliedstaaten stellte der Hof Folgendes fest:

  • Ein Mitgliedstaat (Griechenland) legte keine Informationen dazu vor, ob Arachne in naher Zukunft eingeführt wird. Die griechischen Verwaltungsbehörden führten jedoch kein gleichwertiges Instrument zur Datenanalyse ein, das für alle OP des Landes verwendet werden könnte.
  • In vier der übrigen sechs Mitgliedstaaten erzielten die Verwaltungsbehörden nur geringe Fortschritte, was das Hochladen der erforderlichen operativen Daten oder die Nutzung des Instruments für ihre internen Kontrollen betrifft, selbst wenn sie sich für den Einsatz von Arachne entschieden.
  • Gemäß der Arachne-Charta ist der Zugang auf Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden beschränkt. Daher kann Arachne nicht automatisch von den Ermittlungsbehörden verwendet werden.

Ferner stellte der Hof in zwei der besuchten Mitgliedstaaten fest, dass die Verwaltungsbehörden, die Arachne vollständig in ihre Verwaltungsverfahren eingebunden hatten, das Instrument dazu nutzten, um ihre spezifischen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen an Begünstigte mit hohem Risiko anzupassen.

38

Die Verwaltungsbehörden konnten dem Hof keine überzeugende Erklärung dafür liefern, warum sie das kostenlos von der Kommission zur Verfügung gestellte Instrument nicht in vollem Umfang nutzten. Allerdings lautete die Schlussfolgerung der im November 2018 von der Kommission selbst herausgegebenen Studie (siehe Ziffer 24 und Kasten 1), dass Arachne in seiner derzeitigen Form nach Auffassung der Verwaltungsbehörden nicht ganz ihren Bedürfnissen entspricht. Nach Ansicht der Studienautoren ist dies besonders besorgniserregend, da der wahrgenommene Nutzen von Arachne in hohem Maße von der Anzahl der OP abhängt, zu denen Informationen in das Instrument einfließen32.

39

Trotz allem konnte der Hof während seiner Prüfbesuche einige Beispiele für vorbildliche Verfahren ermitteln. In den betreffenden Fällen hatten die Behörden der Mitgliedstaaten Instrumente zur Datenanalyse entwickelt, um die Ermittlung potenzieller Betrugsrisiken zu unterstützen (siehe Kasten 3).

Kasten 3

Vorbildliche Verfahren der Mitgliedstaaten im Bereich der Datenanalyse

Der Hof ermittelte die folgenden Instrumente zur Datenanalyse, die unmittelbar zur Aufdeckung potenzieller Betrugsfälle bei der Verwendung von EU-Kohäsionsmitteln eingesetzt werden:

  • In Rumänien entwickelte die nationale Integritätsbehörde ein IT-System („PREVENT“), das die von den öffentlichen Auftraggebern und Bietern vorgelegten Informationen zur öffentlichen Auftragsvergabe mit Angaben aus sonstigen nationalen Datenbanken (z. B. Handelsregister) abgleicht. Durch die Anwendung dieses Systems bei 839 Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-finanzierte Projekte war die Behörde in der Lage, 42 Integritätswarnungen in Fällen auszusprechen, die eine Korrektur oder eine Untersuchung erforderten.
  • In Spanien entwickelte die für die Durchführung eines Großteils des OP „Comunidad Valenciana“ zuständige zwischengeschaltete Stelle gemeinsam mit Hochschuleinrichtungen ein IT-Schnellwarnsystem („SALER“), das auf vier separate nationale und regionale Datenbanken zugreift, um Betrugsrisiken zu ermitteln. Die Implementierung dieses Instruments ist noch nicht abgeschlossen.

Den Verwaltungsbehörden fehlt es an Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Maßnahmen zur Betrugsprävention und -aufdeckung

40

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden auf, Verfahren zur Überwachung der Umsetzung von Maßnahmen zur Betrugsprävention und -aufdeckung festzulegen. Diese Verfahren sollten spezifische Regelungen zur Berichterstattung über die Art der eingeführten Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und ihre Umsetzung umfassen. Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden sollten die Ergebnisse der Überwachung dazu nutzen, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bewerten und ihre Strategien und Leitsätze zur Betrugsbekämpfung erforderlichenfalls zu überarbeiten.

41

Der Hof stellte fest, dass keine der von ihm besuchten Verwaltungsbehörden – mit Ausnahme der lettischen – die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Betrugsprävention und -aufdeckung untersucht. Sie halten nur in begrenztem Umfang schriftlich fest, welche Maßnahmen eingesetzt werden, und verknüpfen diese nur selten mit bestimmten Ergebnissen. Folglich werden Betrugsbekämpfungssysteme – von den Verwaltungsbehörden oder einer anderen Programmbehörde (z. B. der Prüfbehörde) oder der AFCOS – nicht anhand ihrer tatsächlichen Ergebnisse bewertet.

Für die Programmplanungszeiträume 2007-2013 und 2014-2020 wurde ein ähnliches Ausmaß an Betrug gemeldet

42

Die Verwaltungsbehörden und sonstige Stellen der Mitgliedstaaten melden der Kommission betrügerische und nichtbetrügerische Unregelmäßigkeiten über das IMS. Bis Dezember 2018 hatten die Mitgliedstaaten (in erster Linie die Verwaltungs- und Prüfbehörden) für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 insgesamt 1 925 und für den Zeitraum 2014-2020 insgesamt 155 betrügerische Unregelmäßigkeiten gemeldet. Diese Unregelmäßigkeiten betrafen Fälle mutmaßlichen und festgestellten Betrugs, die sich potenziell auf EU-Mittel in Höhe von 1,6 Milliarden Euro (2007-2013) bzw. 0,7 Milliarden Euro (2014-2020) auswirkten.

43

In Abbildung 6 ist die Entwicklung der Anzahl und des Schadensvolumens der über das IMS für die Programmplanungszeiträume 2007-2013 und 2014-2020 gemeldeten Unregelmäßigkeiten dargestellt. Bislang wurden 155 betrügerische Unregelmäßigkeiten für den Zeitraum 2014-2020 gemeldet – 10 % weniger als in der gleichen Phase des Programmplanungszeitraums 2007-2013 (174 Fälle). In finanzieller Hinsicht stellt sich die Situation ganz anders dar: Die potenziellen Auswirkungen der gemeldeten Betrugsfälle auf die Mittel der EU-Kohäsionspolitik sind im Programmplanungszeitraum 2014-2020 (0,7 Milliarden Euro) mehr als dreimal so groß wie in der gleichen Phase des vorangegangenen Zeitraums (0,2 Milliarden Euro). Dieser deutliche Anstieg ist jedoch auf zwei Einzelfälle von mutmaßlichem Betrug zurückzuführen, die der Hof als Ausreißer betrachtet33.

Abbildung 6

Entwicklung der als Betrug gemeldeten Unregelmäßigkeiten

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten des IMS.

Die der Kommission gemeldeten Betrugsfälle werden größtenteils bei Vor-Ort-Kontrollen aufgedeckt oder von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden oder den Medien offengelegt

44

Das IMS umfasst eine Reihe von Datenfeldern, in denen Angaben über die Art der Unregelmäßigkeiten und den Stand der Verfahren zu machen sind. In einem dieser Felder ist die Quelle der Informationen anzugeben, die zum Verdacht auf das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit geführt haben, d. h. die Aufdeckungsmethode. Auf der Grundlage der im IMS bis einschließlich Dezember 2018 erfassten Daten analysierte der Hof die Informationsquellen, die zur Meldung betrügerischer Unregelmäßigkeiten im Programmplanungszeitraum 2007-2013 geführt hatten (siehe Abbildung 7). Die Daten für den Zeitraum 2014-2020 wurden nicht bewertet, da sie nach wie vor sehr unvollständig sind und Ausreißer enthalten (siehe Ziffer 43).

45

Gemessen an der Anzahl der Fälle wurde der Großteil der Unregelmäßigkeiten im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen von den Programmbehörden aufgedeckt (siehe Ziffer 04), gefolgt von Meldungen der Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden. Dies deutet darauf hin, dass diese Arten der Aufdeckung von Betrug bei der Verwendung von Kohäsionsmitteln die wirksamsten sind. Allerdings hat die Tatsache, dass allgemein auf Prüfungen als Methode zur Betrugsaufdeckung zurückgegriffen wird, Auswirkungen auf die statistischen Daten (siehe Ziffer 33 und Abbildung 5). Gemessen am Schadensvolumen war der Großteil der Meldungen betrügerischer Unregelmäßigkeiten auf unmittelbar von den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden eröffnete oder auf von der Presse und anderen Medien offengelegte Fälle zurückzuführen. Der Hof geht davon aus, dass die statistischen Daten zu den Betrugsinformationsquellen nach Schadensvolumen in erheblichem Maße von der Unsicherheit über die tatsächlich betroffenen Beträge beeinflusst werden, auch wenn dies in geringerem Maße der Fall ist, wenn die Informationen von Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden stammen.

Abbildung 7

Für den Zeitraum 2007-2013 als Betrug gemeldete Unregelmäßigkeiten im Kohäsionsbereich nach Informationsquelle

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten des IMS.

Reaktion auf Betrugsfälle, Ermittlung von Betrug und Koordinierung zwischen den zuständigen Stellen

46

Die Kommission verlangt von den Verwaltungsbehörden, dass sie wirksame Maßnahmen zur Reaktion auf Betrugsfälle entwickeln. Diese Maßnahmen sollten klare Mechanismen für die Meldung von mutmaßlichem Betrug und klare Verfahren für die Verweisung von Fällen an die zuständigen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden umfassen. Zudem sollte es Verfahren zur Weiterverfolgung von Betrugsverdachtsfällen und erforderlichenfalls zur Wiedereinziehung von EU-Mitteln geben. Die Verwaltungsbehörden sollten mit ihren AFCOS zusammenarbeiten, und es bedarf einer angemessenen Koordinierung zwischen allen Verwaltungsstellen und Strafverfolgungsbehörden.

Unzureichende Meldungen vonseiten der Verwaltungsbehörden haben Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der in den PIF-Berichten veröffentlichten Betrugsaufdeckungsquoten

47

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission über das IMS Unregelmäßigkeiten zu melden, die Beträge von mehr als 10 000 Euro betreffen und bei denen sie Betrug vermuten oder festgestellt haben34. Die Mitgliedstaaten haben Fälle von vermutetem oder festgestelltem Betrug auch dann zu melden, wenn diese bereits vor der Bescheinigung der betreffenden Ausgaben gegenüber der Kommission geklärt wurden.

Nicht alle potenziellen Betrugsfälle werden im IMS auch als solche gemeldet

48

In der oben stehenden Abbildung 3 sind die Betrugsaufdeckungsquoten im Bereich der EU-Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007-2013 dargestellt. Diese Quoten beruhen auf Daten des IMS und wurden im PIF-Bericht 2017 veröffentlicht. Im Sonderbericht Nr. 01/2019 stellte der Hof fest, dass die im PIF-Bericht enthaltenen Daten zu aufgedecktem Betrug unvollständig sind35. Diese Einschätzung wurde durch die Ergebnisse dieser Prüfung bestätigt. Außerdem ermittelte er mehrere Fälle, durch welche die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der im IMS enthaltenen Daten zu Betrugsfällen infrage gestellt werden, was den Nutzen begrenzt, den die Kommission und die Mitgliedstaaten aus diesem System ziehen können.

49

Der Hof stellte fest, dass die EU-Definition von Betrug nicht von allen Mitgliedstaaten auf dieselbe Weise interpretiert wird (siehe Ziffer 01). Beispielsweise werden Kartellvergehen (Angebotsabsprachen) in Spanien nicht immer als Betrug gemeldet, während dies in anderen Mitgliedstaaten, wie Lettland, systematisch geschieht.

50

Der Hof stieß auf Fälle, in denen Unregelmäßigkeiten, bei denen es klare Anzeichen für Betrug gab, nicht ordnungsgemäß der Kommission gemeldet wurden, weil sie vor der Bescheinigung der betreffenden Ausgaben gegenüber der Kommission aufgedeckt und korrigiert worden waren. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch Betrugsverdachtsfälle (als Betrugsversuch) auch dann melden, wenn letztlich keine EU-Kofinanzierung erfolgt. In Ungarn werden Betrugsverdachtsfälle, die vor der Bescheinigung gegenüber der Kommission geklärt werden, von den Verwaltungsbehörden nicht gemeldet. In Spanien behielt die für den ESF zuständige Verwaltungsbehörde als Vorsichtsmaßnahme Zahlungen ein, ohne die Kommission über die von mutmaßlichen Betrugsfällen betroffenen Ausgaben, über die in der Presse berichtet worden war, zu unterrichten.

51

Der Hof stellte fest, dass Meldungen an die Kommission in den einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage unterschiedlicher Verwaltungs- oder Rechtsakte ausgelöst werden. Beispielsweise meldet Rumänien laufende Ermittlungen oder Entscheidungen über eine Strafverfolgung nicht systematisch über das IMS. Gemäß den rumänischen Rechtsvorschriften werden Betrugsverdachtsfälle erst dann erfasst, wenn eine Verwaltungsbehörde, die Prüfbehörde, die AFCOS oder das OLAF einen zusätzlichen gesonderten Kontroll-/Untersuchungsbericht herausgibt, selbst wenn bereits Ermittlungen aufgenommen oder abgeschlossen wurden. Daher erfolgen Meldungen im IMS mit übermäßigen Verzögerungen, und einige vor Gericht verhandelte Fälle werden unter Umständen überhaupt nicht im System erfasst.

52

Schließlich ermittelte der Hof, dass die ungarische AFCOS einen großen Rückstand an Fällen verzeichnet, die vor einer Meldung im IMS noch zu analysieren sind.

Das IMS enthält einige ungenaue und veraltete Daten

53

Der Hof stieß auf Fälle, in denen die im IMS erfassten Daten ungenau oder veraltet waren, insbesondere im Hinblick auf den Stand eines Falles und die wichtigsten Daten des Sanktionsverfahrens. Dies könnte darauf hindeuten, dass eine Verwaltungsbehörde, der mit der Datenvalidierung Beauftragte oder die AFCOS die Datenqualität nicht sorgfältig überprüft hat. Dieser Umstand ist zwar nicht zufriedenstellend, wirkt sich in der Regel jedoch nicht auf die Zahl der im IMS gemeldeten Betrugsfälle aus.

54

Der Hof stellte fest, dass die Verwaltungsbehörden bei der Bewertung der finanziellen Auswirkungen möglicher Betrugsfälle unterschiedliche Ansätze verfolgten. Daher geben die einzelnen Mitgliedstaaten womöglich für ähnliche Straftaten ein unterschiedliches Schadensvolumen im IMS an. Besonders gilt dies in Fällen, in denen es schwierig ist, die betroffenen Ausgaben genau zu beziffern (z. B. Interessenkonflikte bei der Projektauswahl oder Verstöße gegen Vergabevorschriften).

Unzureichende Meldungen haben Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der Betrugsaufdeckungsquoten

55

Im PIF-Bericht 2017 werden Betrugsaufdeckungsquoten für die einzelnen Mitgliedstaaten und die gesamte EU angegeben. Diese beruhen auf den Daten, die von den Behörden und AFCOS der Mitgliedstaaten im IMS erfasst wurden (siehe Ziffer 07). Ein ähnlicher Vergleichsindikator zur Anzahl der innerhalb der EU verzeichneten Unregelmäßigkeiten im Bereich der Kohäsionspolitik ist im Bericht nicht enthalten. Zur Berechnung dieser Kennzahl stellte der Hof die Zahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten der Höhe der von ihnen erhaltenen EU-Mittel gegenüber (siehe Abbildung 8). Der Hof stellte fest, dass Frankreich die geringste Zahl an betrügerischen Unregelmäßigkeiten je von der EU erhaltenem Euro meldet. Nach Auffassung des Hofes werden Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrugsverdachtsfällen, von Frankreich nicht angemessen gemeldet.

Abbildung 8

Mittel der Kohäsionspolitik: erhaltene EU-Mittel je Unregelmäßigkeit, die als Betrug gemeldet wurde (Programmplanungszeitraum 2007-2013)

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage des PIF-Berichts 2017. Finnland und Luxemburg, die für diesen Zeitraum keine betrügerischen Unregelmäßigkeiten gemeldet haben, sind in dieser Abbildung nicht enthalten.

56

Nach Auffassung des Hofes handelt es sich bei den von der Kommission veröffentlichten Betrugsaufdeckungsquoten in Wirklichkeit um Betrugsmeldungsquoten: Sie spiegeln nicht unbedingt die Wirksamkeit der Aufdeckungsmechanismen der Mitgliedstaaten wider und sind nicht einmal ein Indikator für das Ausmaß des tatsächlich aufgedeckten Betrugs. Vielmehr zeigen sie, in wie vielen Fällen sich die Mitgliedstaaten zu einer Meldung an die Kommission entschlossen haben (siehe Ziffern 48-52). Im Sonderbericht Nr. 01/2019 gelangte der Hof zu dem Schluss, dass zwischen Betrugsaufdeckungsquoten und anderen Indikatoren für das Korruptionsrisiko eine geringe Korrelation besteht36.

57

Angesichts der von ihm festgestellten Probleme geht der Hof davon aus, dass die im PIF-Bericht 2017 für den Bereich der Kohäsionspolitik veröffentlichte Betrugsaufdeckungsquote das Ausmaß des Betrugs in den besuchten Mitgliedstaaten nicht wahrheitsgetreu widerspiegelt.

Mehrere Verwaltungsbehörden informieren die Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden nicht systematisch über Betrugsverdachtsfälle

58

Eine koordinierte und zeitnahe Untersuchung der gemeldeten Betrugsfälle durch die zuständigen Justizbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft und sonstige Organe) ist von zentraler Bedeutung, um das Betrugsrisiko zu senken und für eine stärkere Abschreckung zu sorgen. Im Rahmen dieser Prüfung untersuchte der Hof zwar nicht die Arbeit der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, bewertete jedoch, wie sich die Verwaltungsbehörden mit ihnen austauschen und abstimmen.

59

Die praktische Anwendung des Grundsatzes der Abschreckung von Betrug erfordert, dass die Verwaltungsbehörden (oder andere Behörden, die mögliche Unregelmäßigkeiten aufdecken) Betrugsverdachtsfälle unverzüglich und systematisch den betreffenden Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden melden, da nur sie in der Lage sind, festzustellen, ob Absicht vorliegt. In mehreren Fällen stellte der Hof fest, dass die Verwaltungsbehörden die für Ermittlungen zuständigen Stellen nicht systematisch über mutmaßlichen Betrug informierten. In Griechenland beispielsweise hatten die Verwaltungsbehörden keinen der Betrugsverdachtsfälle, die in der Stichprobe im Rahmen der Prüfung des Hofes enthalten waren, an die Strafverfolgungsbehörden verwiesen. In Spanien fand der Hof keine spezifischen Anweisungen oder Verfahren, denen zufolge die Verwaltungsbehörden verpflichtet gewesen wären, alle Betrugsverdachtsfälle in dieser Weise zu melden. Werden Betrugsverdachtsfälle nicht gemeldet, so mindert dies in erheblichem Maße die abschreckende Wirkung, die eine mögliche Ermittlung und Strafverfolgung haben können.

60

Ermittler und Staatsanwälte lehnen regelmäßig Anträge auf Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen zu Fällen ab, die von den Verwaltungsbehörden an sie verwiesen werden. Das ist nicht ungewöhnlich, da nur diese spezialisierten Behörden über die erforderlichen rechtlichen Kompetenzen und Ermittlungsressourcen verfügen, um festzustellen, ob eine kriminelle Handlung stattgefunden haben könnte. Allerdings sollten die Verwaltungsbehörden stets die Gründe für eine solche Ablehnung analysieren und, sofern möglich und angemessen, ihre operativen Verfahren entsprechend ändern. Der Hof stellte fest, dass lediglich Lettland Vorkehrungen getroffen hat, um zu analysieren, warum weitergeleitete Fälle abgelehnt werden, und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Korrekturmaßnahmen haben nur eine begrenzte abschreckende Wirkung

61

Die Verwaltungsbehörden sind gehalten, betrügerisch verwendete EU-Mittel wiedereinzuziehen37. Zudem ist es ihre Aufgabe, interne Kontrollsysteme, durch die sie möglichem oder nachweislichem Betrug ausgesetzt gewesen sein könnten, einer gründlichen und kritischen Überprüfung zu unterziehen.

62

Die häufigste Korrekturmaßnahme besteht darin, die betroffenen Ausgaben aus den Erklärungen gegenüber der Kommission herauszunehmen, wobei die Mittel jedoch nicht beim Betrüger wiedereingezogen werden und auch keine zusätzlichen abschreckenden Maßnahmen, wie die Verhängung von Sanktionen oder Strafen, ergriffen werden. Diese Vorgehensweise ist keineswegs ungewöhnlich, da in den meisten vom Hof überprüften Fällen noch nicht festgestellt worden war, ob tatsächlich Betrug vorlag. Den Daten des IMS zufolge hatten die Mitgliedstaaten jedoch nur in 84 der 159 Fälle festgestellten Betrugs die Wiedereinziehung von EU-Mitteln eingeleitet38. Die Herausnahme von Ausgaben aus den Erklärungen gegenüber der Kommission ist ein wirksames Mittel zum Schutz der finanziellen Interessen der EU. Dieser Schutz erstreckt sich jedoch nicht auf nationale öffentliche Mittel – d. h. die Haushalte der Mitgliedstaaten sind dennoch betroffen, wenn die Mittel nicht wiedereingezogen werden –, wodurch die abschreckende Wirkung der von den Verwaltungsbehörden ergriffenen Korrekturmaßnahmen begrenzt ist. Der Sonderbericht Nr. 01/2019 des Hofes enthält weitere Informationen über die Wiedereinziehung von Mitteln in Fällen festgestellten Betrugs39.

63

Von den Verwaltungsbehörden wird erwartet, dass sie nicht nur die von Betrug betroffenen EU-Mittel wiedereinziehen, sondern auch die horizontalen Auswirkungen auf ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme und andere Projekte (z. B. mit demselben Begünstigten oder ähnlichen Anzeichen für Betrug) bewerten.

64

Der Hof fand lediglich in einem der sieben besuchten Mitgliedstaaten Nachweise für diese Art der Bewertung, nämlich in Spanien (siehe Kasten 4). Selbst dort erfolgt die Überprüfung aber nicht systematisch.

Kasten 4

Beispiel für ein vorbildliches Verfahren: Überprüfung auf systematischen Betrug auf der Grundlage eines ersten Falles

Die meisten von Spanien für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 gemeldeten Betrugsverdachtsfälle sind auf eine einzige Untersuchung zurückzuführen, die von einer zwischengeschalteten Stelle eingeleitet wurde.

Auf der Grundlage der vorläufigen Schlussfolgerungen einer ersten Überprüfung nahm die zwischengeschaltete Stelle bei allen anderen Finanzhilfen, die demselben Endbegünstigten gewährt worden waren, horizontale Kontrollen vor. Sie gelangte zu der Schlussfolgerung, dass genügend Nachweise für einen Verdacht auf systematischen Betrug vorlagen, bei dem falsche Rechnungen ausgestellt und Absprachen mit externen Anbietern getroffen wurden.

Die zwischengeschaltete Stelle meldete die Ergebnisse ihrer Kontrollen und ihren Betrugsverdacht ordnungsgemäß der spanischen Staatsanwaltschaft und der Kommission. Nach jetzigem Stand betrifft die Untersuchung 73 % aller in Spanien für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 gemeldeten Betrugsverdachtsfälle und 56 % der geschätzten potenziellen Auswirkungen dieser Fälle auf den EU-Beitrag.

Die Bekämpfung von Betrug wird durch verschiedene Verwaltungsprobleme erschwert

Unter Umständen dauert es lange, bis Betrug bestraft wird

65

Nachdem Betrug begangen wurde, kann viel Zeit vergehen, bis er durch die Verhängung von Sanktionen bestraft wird (siehe Abbildung 9). Den im IMS erfassten Daten zufolge dauert es nach dem Auftreten einer Unregelmäßigkeit durchschnittlich rund zwei Jahre, bis ein Betrugsverdacht geäußert wird40. Anschließend kann es ein weiteres Jahr dauern, bis dieser Verdacht durch eine vorläufige Bewertung, die zu einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung41 führt, bestätigt und der Fall der Kommission über das IMS gemeldet wird. Ab diesem Zeitpunkt ist die Kommission in der Lage, den Fall zu überwachen und ihn bei der Erstellung des jährlichen PIF-Berichts zu berücksichtigen. Nach der vorläufigen Bewertung dauert es rund fünf Monate, bis (zeitgleich mit der Meldung an die Kommission) ein Verwaltungs- oder Strafverfahren eingeleitet wird, damit Sanktionen verhängt werden können. Bis zum Abschluss dieser Verfahren vergehen durchschnittlich drei Jahre.

Abbildung 9

Von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Aufdeckung, die Meldung und den Abschluss von Betrugsfällen durchschnittlich benötigte Zeit

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Informationen aus dem IMS.

Die Aufgaben der AFCOS sind in der Verordnung unzureichend definiert und unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich

66

Auch wenn die Hauptverantwortung für die Bekämpfung von Betrug bei der Verwendung von Kohäsionsmitteln bei den Verwaltungsbehörden liegt, kommt den AFCOS eine wichtige Rolle bei der Koordinierung der Arbeit zwischen diesen Behörden und anderen Stellen der Mitgliedstaaten sowie dem OLAF zu. In den EU-Rechtsvorschriften zur Schaffung der AFCOS42 werden keine Angaben zu deren Zuständigkeitsbereich, organisatorischen Rahmenbedingungen oder Aufgaben gemacht. Die Kommission hat diesbezüglich in einem weiteren Leitfaden43 spezifische Empfehlungen vorgelegt (siehe Ziffer 06). Es ist jedoch Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, spezifische Regelungen für ihre AFCOS festzulegen.

67

Aufgrund ihrer Ressourcen und organisatorischen Regelungen sollten die AFCOS in der Lage sein, Betrugsmeldungen ordnungsgemäß zu überwachen und die Arbeit aller an der Betrugsbekämpfung beteiligten Stellen zu koordinieren. Der Hof stellte fest, dass sich die AFCOS in den sieben besuchten Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Strukturen und Befugnisse deutlich voneinander unterschieden, da keine klaren Leitlinien vorhanden waren. Das Spektrum reichte von kleinen Dienststellen ohne Ermittlungsbefugnisse bis hin zu komplexen Strukturen, die vollumfänglich zur Durchführung verwaltungsrechtlicher Untersuchungen befugt sind (siehe Abbildung 10). Die französische und die lettische AFCOS verfügen trotz der Unterschiede zwischen den beiden Ländern hinsichtlich ihrer Größe und der Höhe der erhaltenen Mittel über die gleiche Zahl an Mitarbeitern.

Abbildung 10

Überblick über die AFCOS in den vom Hof besuchten Mitgliedstaaten

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

68

Bei der ungarischen AFCOS sind keine geeigneten Regelungen für die Berichterstattung über die von dem Mitgliedstaat durchgeführten Tätigkeiten zum Schutz der finanziellen Interessen der EU vorhanden. Diese AFCOS veröffentlicht keine Berichte über diese Tätigkeiten oder über potenziellen Betrug bei den EU-Kohäsionsausgaben (siehe Abbildung 10).

69

Am 23. Mai 2018 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der OLAF-Verordnung vor44. Der Unterbreitung dieses Vorschlags ging im Jahr 2017 eine Evaluierung45 voraus, in der die Kommission der Frage nachging, wie die OLAF-Verordnung angewandt wird. In der Evaluierung heißt es, die Wirksamkeit der AFCOS werde am stärksten dadurch beeinträchtigt, dass diese Stellen in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich eingerichtet und mit unterschiedlichen Befugnissen ausgestattet wurden.

70

Am 22. November 2018 gab der Hof eine Stellungnahme zu dem Vorschlag ab46. Darin vertrat er die Auffassung, dass der Vorschlag nicht ausreichend zu einer einheitlicheren und wirksameren Implementierung der AFCOS in allen Mitgliedstaaten beiträgt, da er lediglich auf die Zusammenarbeit der Stellen mit dem OLAF eingeht und deren Mindestaufgaben nicht präzisiert.

Unzureichende Berichterstattung und Weiterverfolgung in Bezug auf den Stand der Betrugsfälle

71

Um den Stand eines Falles weiterzuverfolgen, ist es möglicherweise nötig, an der Betrugsbekämpfung beteiligte Stellen zu konsultieren, die nicht Teil der Verwaltungs- und Kontrollstrukturen der OP sind. Nach Auffassung des Hofes sollten die AFCOS als zentrale Strukturen, die mit dem OLAF im Bereich der Betrugsbekämpfung zusammenarbeiten, stets einen Überblick über Betrugsfälle im Zusammenhang mit EU-Mitteln haben. Daher sollten die AFCOS in der Lage sein, Informationen über den Stand der Fälle zu erhalten, in denen die zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten ermitteln. Darüber hinaus sollten ihnen statistische Daten zur Anzahl und zu den Fortschritten der Fälle vorliegen, die Gegenstand von Ermittlungen sind, wobei die Vertraulichkeit der Verfahren gebührend zu berücksichtigen ist.

72

In fünf der vom Hof besuchten Mitgliedstaaten waren die AFCOS im Hinblick auf die der Kommission gemeldeten Fälle nur unzureichend über den Stand der Ermittlungen informiert. In Rumänien und Ungarn stellte der Hof fest, dass es keinen formalen Mechanismus für eine systematische Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden, den AFCOS und den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden gab; daher hatten die AFCOS keinen vollständigen Überblick über die laufenden Ermittlungen zu EU-geförderten Projekten. Allerdings wendet sich die rumänische AFCOS regelmäßig an die Strafverfolgungsbehörden, um Informationen zum Stand der laufenden Ermittlungen zu erhalten, von denen sie Kenntnis hat. In Spanien geht die AFCOS ebenfalls proaktiv vor, indem sie Daten zu den laufenden Ermittlungen anfordert. Dennoch kann sie nicht gewährleisten, dass aktualisierte Informationen an die Kommission weitergeleitet werden.

73

In sechs der sieben Mitgliedstaaten stieß der Hof auf Probleme bezüglich der Koordinierung und des Informationsaustauschs. Zudem konnte er die im IMS erfassten Informationen zu Fällen von mutmaßlichem und bestätigtem Betrug im Zusammenhang mit EU-Mitteln nicht mit den Informationen, die den verschiedenen Behörden vorlagen, in Übereinstimmung bringen. Diese Feststellung wirft Fragen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Informationen auf, die der Kommission gemeldet werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten verfügen weder über eine zentrale Datenbank noch über zentralisierte statistische Aufzeichnungen sonstiger Art, die einen Überblick über die Art und den Stand von Betrugsfällen vermitteln könnten (siehe Ziffer 48).

Häufig fehlen Koordinierungsmechanismen

74

Auf Ebene der Mitgliedstaaten fällt der Schutz der finanziellen Interessen der EU nicht nur in den Zuständigkeitsbereich der für die Ausführung der Kohäsionsmittel zuständigen Behörden oder der AFCOS, sondern ist auch Aufgabe anderer beteiligter Stellen, darunter Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, Wettbewerbsbehörden, Vergabebehörden und – je nach Land – bestimmte sonstige Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Koordinierungsmechanismen einrichten, damit die verschiedenen Akteure Informationen über die ergriffenen und geplanten Maßnahmen sowie Empfehlungen zur Verbesserung austauschen können.

75

Die meisten der vom Hof besuchten Mitgliedstaaten verfügen jedoch nicht über geeignete Koordinierungsmechanismen, die sämtliche relevanten Stellen, die im Bereich der Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit EU-Kohäsionsmitteln tätig sind, einbeziehen.

76

In Bulgarien, wo 60 % der vom Hof untersuchten Fälle von der Staatsanwaltschaft abgelehnt oder eingestellt worden waren, werden die Gründe für die Ablehnung weder von der AFCOS noch von den Verwaltungsbehörden systematisch analysiert. In Ungarn hat die AFCOS keinen Überblick über die im Rahmen des Betrugsbekämpfungsprozesses tatsächlich durchgeführten Maßnahmen oder den Stand der gemeldeten Fälle. Die von der rumänischen AFCOS durchgeführten Koordinierungstätigkeiten beruhen ausschließlich auf bilateralen Vereinbarungen mit den einzelnen Programmbehörden, es gibt jedoch keinen nationalen multilateralen Koordinierungsmechanismus, an dem sämtliche Interessenträger beteiligt sind. In Spanien steht die Schaffung einer Einrichtung, welche die AFCOS durch die Koordinierung sämtlicher im Bereich der Betrugsbekämpfung tätigen Stellen unterstützen soll, seit der Gründung der AFCOS im Jahr 2016 noch aus47.

77

In Lettland fand der Hof ein Beispiel für ein vorbildliches Verfahren im Bereich der Koordinierung (siehe Kasten 5).

Kasten 5

Koordinierung zwischen den Verwaltungsbehörden und den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden

In Lettland lehnten die Ermittlungsbehörden in einer Reihe von Fällen, die von der Verwaltungsbehörde und den von ihr beauftragten zwischengeschalteten Stellen ermittelt worden waren, die Eröffnung eines Strafverfahrens ab. Um die Gründe für diese Zurückweisung von Fällen zu analysieren und festzustellen, ob die Arbeitsverfahren geändert werden müssen, richtete die AFCOS eine interinstitutionelle Arbeitsgruppe ein, an der sich die Behörden, das Justizministerium, die Polizei und die Staatsanwaltschaft beteiligten. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe treffen sich nun regelmäßig, um Betrugsverdachtsfälle im Zusammenhang mit der Ausführung von Kohäsionsmitteln zu untersuchen.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

78

Im Zuge dieser Prüfung bewertete der Hof, ob die Verwaltungsbehörden ihre Pflichten auf jeder Stufe des Betrugsbekämpfungsprozesses – d. h. in Bezug auf die Prävention und Aufdeckung von Betrug sowie die Reaktion auf Betrugsfälle (einschließlich der Berichterstattung über Betrug und der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge) – ordnungsgemäß erfüllt hatten. Zu diesem Zweck bewertete der Hof, ob die Verwaltungsbehörden

  1. Leitsätze zur Betrugsbekämpfung ausgearbeitet, eine gründliche Bewertung der Risiken durchgeführt und geeignete Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung ergriffen hatten;
  2. in Abstimmung mit den AFCOS und anderen zuständigen Betrugsbekämpfungsstellen angemessen auf die aufgedeckten Betrugsfälle reagiert hatten.
79

Insgesamt kommt der Hof zu dem Schluss, dass sich zwar die Ermittlung von Betrugsrisiken und die Ausarbeitung von Präventionsmaßnahmen durch die Verwaltungsbehörden verbessert haben, dass diese die Aufdeckung von Betrug sowie die diesbezügliche Reaktion und Koordinierung jedoch noch verstärken müssen.

Die Verwaltungsbehörden haben im Allgemeinen keine spezifischen Leitsätze zur Betrugsbekämpfung aufgestellt

80

Die Verwaltungsbehörden arbeiten selten formelle Leitsätze zur Betrugsbekämpfung oder ein ähnliches Einzeldokument aus, um die von ihnen infolge einer Risikobewertung konzipierten Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Betrug sowie zur Reaktion auf Betrugsfälle (Korrektur und Strafverfolgung) darzulegen. Nach Auffassung des Hofes ist die Ausarbeitung und Veröffentlichung formeller Leitsätze zur Betrugsbekämpfung in Form eines eigenständigen Einzeldokuments von wesentlicher Bedeutung, um die Entschlossenheit der Verwaltungsbehörden zur aktiven Betrugsbekämpfung zu demonstrieren. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil nur 10 Mitgliedstaaten gemäß der Empfehlung der Kommission eine nationale Betrugsbekämpfungsstrategie angenommen haben. Der Hof ist der Ansicht, dass das Fehlen von Bestimmungen, wonach die Verwaltungsbehörden formelle Leitsätze zur Betrugsbekämpfung aufzustellen haben, eine Schwachstelle bei der Gestaltung des Rahmens für die Betrugsbekämpfung für den Zeitraum 2014-2020 darstellt (siehe Ziffern 18-21).

Empfehlung 1 – Ausarbeitung formeller Strategien und Leitsätze zur Bekämpfung von Betrug zulasten von EU-Mitteln
  1. Mitgliedstaaten, die nicht über eine nationale Betrugsbekämpfungsstrategie verfügen (siehe Ziffer 20 und Fußnote 19), sollten eine solche Strategie ausarbeiten. Die Strategie sollte zumindest
    • auf der Bewertung bestehender Risiken beruhen und unter Einbeziehung kompetenter Akteure aus verschiedenen Bereichen (mittelverwaltende Stellen der EU, für Betrugsfälle zuständige Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden usw.) ausgearbeitet werden;
    • konkrete Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Betrug, zur Ermittlung und Strafverfolgung in Betrugsfällen sowie zur Wiedereinziehung von Mitteln und Verhängung von Sanktionen vorsehen;
    • spezifische Regelungen zur Überwachung der Umsetzung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und zur Messung von Ergebnissen enthalten;
    • Zuständigkeiten im Hinblick auf die Umsetzung, Überwachung, Koordinierung und vergleichende Bewertung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ausdrücklich zuweisen.
  2. Sofern auf nationaler Ebene keine ausreichend detaillierte Strategie vorliegt, sollte die Kommission von den Verwaltungsbehörden verlangen, formelle Leitsätze oder Erklärungen zur Betrugsbekämpfung zu verabschieden, die sich auf die in ihre Zuständigkeit fallenden OP beziehen. Diese Leitsätze sollten als zentrales Referenzdokument dienen, in dem Folgendes dargelegt wird: die Strategien zur Schaffung einer Kultur der Nichtduldung von Betrug, die Festlegung der Zuständigkeiten bei der Betrugsbekämpfung, die Meldeverfahren für Fälle von Betrugsverdacht sowie die erforderliche Zusammenarbeit verschiedener Akteure gemäß Kernanforderung 7 und den Leitlinien der Kommission.

Zeitrahmen: bis Ende 2019.

81

Im Einklang mit der Nulltoleranzpolitik gegenüber Betrug könnten die gesetzgebenden Organe während der Verhandlungen und des Annahmeprozesses für die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Zeitraum 2021-2027 erwägen, die Annahme von nationalen Strategien oder Leitsätzen zur Betrugsbekämpfung verbindlich vorzuschreiben.

Betrugsrisiken werden von den Verwaltungsbehörden systematisch bewertet, dieser Prozess könnte jedoch weiter verbessert werden

82

Gemäß den Bestimmungen des Kontrollrahmens für den Zeitraum 2014-2020 werden Betrugsrisiken von den Verwaltungsbehörden nun systematisch bewertet (größtenteils anhand des von der Kommission bereitgestellten Leitfadens), was im Hinblick auf die Betrugsbekämpfung eine Verbesserung darstellt (siehe Ziffern 22-23). Allerdings gehen einige der vom Hof besuchten Verwaltungsbehörden immer noch viel zu mechanisch vor und beziehen zusätzliche Informationen anderer kompetenter Akteure wie AFCOS oder Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden nicht mit ein.

83

Die Verwaltungsbehörden kommen im Allgemeinen zu dem Schluss, dass ihre bestehenden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zur Abdeckung der Betrugsrisiken ausreichen. Nach Ansicht des Hofes ist diese Schlussfolgerung möglicherweise zu optimistisch (siehe Ziffern 24-28).

Empfehlung 2 – Robustere Bewertung des Betrugsrisikos durch Einbeziehung einschlägiger externer Akteure in den Bewertungsprozess

Die Verwaltungsbehörden – insbesondere diejenigen, die für Programme mit besonders hohem Risiko und hohem Finanzvolumen zuständig sind – sollten sich darum bemühen, einschlägige externe Akteure mit nachweislicher Erfahrung im Bereich der Betrugsbekämpfung (z. B. Vertreter von Strafverfolgungsbehörden) in die Bewertung der Risiken und der Eignung bestehender Betrugsbekämpfungsmaßnahmen einzubeziehen.

Zeitrahmen: bis Ende 2019.

Die Verwaltungsbehörden haben ihre Maßnahmen zur Betrugsprävention verbessert, aber keine bedeutenden Fortschritte in Richtung einer proaktiven Betrugsaufdeckung erzielt

84

Bei den für den Zeitraum 2014-2020 ausgearbeiteten zusätzlichen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen handelt es sich in erster Linie um Präventionsmaßnahmen, die umfassender sind als die für den Zeitraum 2007-2013 festgelegten Maßnahmen (siehe Ziffern 29-32).

85

Die Maßnahmen zur Betrugsaufdeckung im Zeitraum 2014-2020 entsprechen jedoch weitgehend den Maßnahmen des Zeitraums 2007-2013, die innerhalb eines schwächeren Kontrollrahmens konzipiert wurden (siehe Ziffern 33-35). Die Verwaltungsbehörden machen zur Betrugsaufdeckung nicht ausreichend von der Datenanalyse Gebrauch, und die meisten der vom Hof besuchten Mitgliedstaaten schöpften das Potenzial des Instruments Arachne nicht vollständig aus (siehe Ziffern 36-38).

86

Die Verwaltungsbehörden erzielten keine bedeutenden Fortschritte in Richtung einer „proaktiven“ Betrugsaufdeckung, beispielsweise indem sie eigens Kontrollen zu Absprachen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornahmen (siehe Ziffer 33). Obwohl die Verwaltungsbehörden Betrugs-Hotlines und Mechanismen für Hinweisgeber als Methoden zur Betrugsaufdeckung für sehr wirksam erachten, setzt nicht einmal die Hälfte der an der Umfrage des Hofes beteiligten Verwaltungsbehörden diese Methoden auch tatsächlich ein (siehe Ziffern 34-35).

87

Zudem ist es nicht möglich, die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Betrugsprävention oder -aufdeckung zu beurteilen, da es den Verwaltungsbehörden an Verfahren zur Überwachung der Umsetzung dieser Maßnahmen und zur Bewertung ihrer Wirksamkeit fehlt (siehe Ziffern 40-41).

Empfehlung 3 – Verbesserung der Betrugsaufdeckungsmaßnahmen durch eine generelle Verwendung von Instrumenten zur Datenanalyse und die Förderung des Einsatzes sonstiger „proaktiver“ Betrugsaufdeckungsmethoden
  1. Verwaltungsbehörden, die zurzeit keine Instrumente zur Analyse von Daten im Hinblick auf Betrug (insbesondere Arachne) verwenden, sollten solche Instrumente nutzen, da sie das Potenzial bieten, Betrugsrisiken auf systematische und kosteneffiziente Art und Weise zu ermitteln.
  2. Die Kommission sollte in ihrer Aufsichtsfunktion im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aktiv den Einsatz „proaktiver“ und anderer neuer Betrugsaufdeckungsmethoden fördern, indem sie regelmäßig bestimmte Beispiele für bewährte Verfahren verbreitet.
  3. Zusammenarbeit mit den AFCOS sollte die Kommission Mindestregelungen für die Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Wirksamkeit von Maßnahmen zur Betrugsprävention und -aufdeckung ausarbeiten.

Zeitrahmen: bis Ende 2021.

88

Während der Verhandlungen und des Annahmeprozesses für die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Zeitraum 2021-2027 könnten die gesetzgebenden Organe erwägen, die Verwendung geeigneter Instrumente zur Datenanalyse (z. B. Arachne) für den Zeitraum 2021-2027 verbindlich vorzuschreiben, um die Wirksamkeit der Betrugsaufdeckung zu relativ geringen Kosten zu verbessern.

Die Verwaltungsbehörden melden nicht alle Betrugsfälle zum Zwecke der Veröffentlichung in den PIF-Berichten und leiten sie nicht an die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden weiter

89

Was die Reaktion auf Betrugsfälle betrifft, stellte der Hof fest, dass die Verwaltungsbehörden nicht alle Betrugsfälle melden und sich dies auf die Zuverlässigkeit der in den PIF-Berichten veröffentlichten Betrugsaufdeckungsquoten auswirkt (siehe Ziffern 48-57). Zudem informieren mehrere Verwaltungsbehörden die Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden nicht systematisch über Betrugsverdachtsfälle (siehe Ziffern 58-60). Der Hof stellte fest, dass die Verwaltungsbehörden ihr Hauptaugenmerk auf die Herausnahme von EU-Mitteln legen und die Schadensbeträge nicht immer von den Betrügern wiedereinziehen oder abschreckende Strafen oder Sanktionen verhängen (siehe Ziffern 61-62). Auch werden die möglichen horizontalen Auswirkungen von Betrugsverdachtsfällen von den Verwaltungsbehörden nicht zufriedenstellend bewertet (siehe Ziffern 63-64 und Kasten 4). Durch all diese Aspekte wird die abschreckende Wirkung von Betrugsermittlungen erheblich gemindert.

Empfehlung 4 – Überwachung der Mechanismen zur Reaktion auf Betrugsfälle, um sicherzustellen, dass sie einheitlich angewandt werden
  1. Die Kommission sollte für die Stellen der Mitgliedstaaten im Allgemeinen und die Verwaltungsbehörden im Besonderen klare Anforderungen zur Berichterstattung über Betrug festlegen. Diese sollten sich auf die übliche Auslegung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU gemäß der neuen PIF-Richtlinie stützen.
  2. Die Kommission sollte die Verwaltungsbehörden verpflichten, die horizontalen Auswirkungen von mutmaßlichem Betrug auf ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme systematisch zu bewerten.
  3. Die Kommission sollte die Verwaltungsbehörden dazu anhalten, die Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden über alle Betrugsverdachtsfälle zu informieren.
  4. Um eine wirksame Abschreckung zu gewährleisten, sollten die Verwaltungsbehörden angemessene Maßnahmen ergreifen, um öffentliche Mittel bei den Betrügern wiedereinzuziehen und nicht nur die betroffenen Beträge aus den für eine EU-Förderung geltend gemachten Ausgaben herauszunehmen.

Zeitrahmen: bis Ende 2019.

90

Während der Verhandlungen über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 könnten die gesetzgebenden Organe erwägen, bestimmte Sanktionen und Strafen für Personen einzuführen, die Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu verantworten haben. Insbesondere könnten diese Maßnahmen wie in anderen Politikbereichen eine spezifische Geldstrafe umfassen, deren Höhe von den finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeit abhängt, oder einen Mechanismus vorsehen, wonach der Verantwortliche für eine bestimmte Anzahl von Jahren von EU-Förderung ausgeschlossen wird.

Die Betrugsbekämpfung wird durch die unzureichende Festlegung der Aufgaben der AFCOS in der Verordnung und das geringe Maß an Koordinierung zwischen den Stellen der Mitgliedstaaten erschwert

91

Was die Koordinierung der Tätigkeiten im Bereich der Betrugsbekämpfung betrifft, so stellte der Hof fest, dass sich die AFCOS im Hinblick auf ihre Organisation und ihre Ressourcen deutlich voneinander unterscheiden (siehe Ziffern 66-70). In diesem Zusammenhang werden die Mindestaufgaben einer AFCOS im Vorschlag der Kommission zur Änderung der OLAF-Verordnung nicht ausreichend präzisiert. Die Berichterstattung und die Weiterverfolgung in Bezug auf den Stand der Betrugsfälle sind unzureichend (siehe Ziffern 71-73), da die AFCOS nicht immer Zugang zu Informationen über den Stand der Fälle haben, die Gegenstand von Ermittlungen sind. Die Tatsache, dass es häufig an Koordinierung fehlt, beeinträchtigt die Wirksamkeit der Betrugsbekämpfung (siehe Ziffern 74-78).

Empfehlung 5 – Förderung einer Erweiterung der Aufgaben der AFCOS, um die Koordinierung zu verbessern

Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten auffordern, die Koordinierungsfunktion der AFCOS dahin gehend zu erweitern, dass sich diese nicht nur auf die Verwaltungsbehörden, sondern auch auf sämtliche nationalen Stellen, die mit der Ermittlung und Strafverfolgung bei Betrugsverdacht betraut sind, bezieht.

Zeitrahmen: bis Ende 2019.

92

Die gesetzgebenden Organe der EU sollten zwar gemäß dem Subsidiaritätsprinzip das Recht der Mitgliedstaaten auf eine flexible Festlegung und Organisation ihrer Betrugsbekämpfungstätigkeiten wahren, könnten jedoch in Erwägung ziehen, Mindestaufgaben für die AFCOS festzulegen. Dies könnte beispielsweise im Zusammenhang mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der OLAF-Verordnung geschehen, um eine wirksame Koordinierungsfunktion der AFCOS zu gewährleisten. Als Aufgaben der AFCOS könnte zumindest Folgendes festgelegt werden:

  • Funktion als Bindeglied zwischen den Verwaltungsbehörden (und sonstigen Programmbehörden) und den übrigen an der Betrugsbekämpfung beteiligten Stellen der Mitgliedstaaten, insbesondere Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden;
  • Überwachung des Standes der einzelnen Fälle und Berichterstattung an die Kommission über die Weiterverfolgung durch die zuständigen Verwaltungsbehörden, wobei der Vertraulichkeit der laufenden Ermittlungen gebührend Rechnung zu tragen ist;
  • mit Blick auf die Erstellung der PIF-Berichte durch die Kommission: jährliche Bescheinigung darüber, dass die im IMS erfassten Informationen vollständig, zuverlässig, genau und aktuell sind.

Dieser Bericht wurde von Kammer II unter Vorsitz von Frau Iliana IVANOVA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 27. März 2019 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Klaus-Heiner LEHNE
Präsident

Akronyme und Abkürzungen

AFCOS: Anti-fraud coordination service (Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung)

EFRE: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

ESF: Europäischer Sozialfonds

IMS: Irregularity management system (Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten)

OLAF: Office européen de lutte anti-fraude (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung)

OP: Operationelles Programm

Glossar

Abschreckung von Betrug: angenommene Auswirkungen von Betrugsbekämpfungsstrategien und -maßnahmen im Hinblick auf eine Verringerung der Wahrscheinlichkeit, dass natürliche oder juristische Personen in betrügerischer Absicht handeln werden.

Als Betrug gemeldete Unregelmäßigkeiten: Ausdruck, den die Kommission in ihren jährlichen PIF-Berichten verwendet, um die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Fälle mutmaßlichen oder festgestellten Betrugs von Unregelmäßigkeiten zu unterscheiden, die nicht als vorsätzlich begangen gelten.

Arachne: von der Kommission (GD EMPL und GD REGIO) für den EFRE, den KF und den ESF entwickeltes IT-Instrument zur Risikobewertung, das den Mitgliedstaaten im Austausch für Verwaltungsdaten kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity management system, IMS): webbasierte Anwendung, die von den Mitgliedstaaten zur Meldung von (betrügerischen und nichtbetrügerischen) Unregelmäßigkeiten im Bereich der geteilten Mittelverwaltung genutzt wird.

COCOLAF: Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung, der durch den Beschluss der Kommission 94/140/EG vom 23. Februar 1994 eingesetzt wurde. Der Ausschuss koordiniert die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen die finanziellen Interessen der EU richtet.

Der COCOLAF beaufsichtigt eine Reihe anderer Gruppen, die sich mit bestimmten Themen befassen:

Gruppe „Betrugsbekämpfung“,

Gruppe „Berichterstattung und Analyse von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten“,

Gruppe „Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (AFCOS)“,

OLAF-Netz von Kommunikationsbeauftragten im Bereich der Betrugsbekämpfung (OAFCN).

EGESIF: Expertengruppe für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (Expert group on European Structural and Investment Funds), welche die Kommission im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Kohäsionspolitik sowie die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten unterstützt.

Innerhalb der EGESIF werden spezifische Leitlinien zu einer Reihe von Themen im Zusammenhang mit der Ausführung von Kohäsionsmitteln diskutiert und angenommen. Diese Leitlinien sind zwar rechtlich nicht bindend, werden jedoch im Allgemeinen von der Kommission bei der Bewertung der von den Behörden der Mitgliedstaaten geleisteten Arbeit herangezogen. Im Programmplanungszeitraum 2007-2013 wurde die Gruppe als COCOF bezeichnet.

Erste amtliche oder gerichtliche Feststellung (Premier acte de constat administratif ou judiciaire, PACA): erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass ein vorsätzlicher oder sonstiger Verstoß vorliegt, der sich nachteilig auf den EU-Haushalt auswirken könnte.

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF): für die Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zuständige Dienststelle der Kommission. Das OLAF ist mit der Ausarbeitung und Koordinierung der Betrugsbekämpfungspolitik der EU und der Durchführung von Untersuchungen in Betrugs- und Korruptionsfällen im Zusammenhang mit EU-Haushaltsmitteln (Einnahmen und Ausgaben) und/oder EU-Beamten betraut.

Festgestellter Betrug: Unregelmäßigkeit, die ein Strafgericht in einem rechtskräftigen Urteil für „Betrug“ befunden hat.

Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung (AFCOS): von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß der OLAF-Verordnung benannte Stelle, die die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen mit dem OLAF erleichtert.

Leitsätze zur Betrugsbekämpfung: Instrument, mit dem eine Organisation ihre Entschlossenheit zur Bekämpfung von Betrug demonstriert. Diese Leitsätze sollten folgende Themen abdecken:

  • Strategien zur Schaffung einer Kultur der Nichtduldung von Betrug;
  • Festlegung der Zuständigkeiten für die Betrugsbekämpfung;
  • Meldeverfahren für Fälle von Betrugsverdacht;
  • Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren.

Die Leitsätze sollten innerhalb der Organisation sichtbar sein (Verbreitung an alle neuen Mitarbeiter, Aufnahme ins Intranet), zudem sollte den Mitarbeitern ihre aktive Umsetzung verdeutlicht werden (durch regelmäßige Meldungen zu dem Thema und durch Berichte über die Ergebnisse von Ermittlungen zu mutmaßlichen Betrugsfällen). (Quelle: EGESIF_14-0021-00, Abschnitt 4.1 und Anhang 3.)

Mutmaßlicher Betrug (auch: Betrugsverdacht): Unregelmäßigkeit, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Einleitung eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens führt, um festzustellen, ob die Handlung (oder Unterlassung) vorsätzlich erfolgt ist.

PIF: Schutz der finanziellen Interessen der EU. Das Akronym leitet sich von dem französischen Ausdruck „protection des intérêts financiers“ ab.

Programmbehörden: Stellen der Mitgliedstaaten, die mit der Verwaltung und Überwachung der Umsetzung der aus den ESI-Fonds finanzierten operationellen Programme betraut sind. Es gibt drei Arten von Programmbehörden: Verwaltungsbehörden (die häufig von zwischengeschalteten Stellen unterstützt werden), Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden.

  • Die Verwaltungsbehörden sind für die allgemeine Verwaltung der einzelnen OP zuständig. Sie werden häufig von zwischengeschalteten Stellen unterstützt, denen sie Aufgaben übertragen. Zu den Aufgaben der Verwaltungsbehörden gehören die Auswahl förderfähiger Vorhaben und die Finanzkontrolle für diese Vorhaben. Sie sind die wichtigsten für die Ergreifung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zuständigen Behörden.
  • Die Bescheinigungsbehörden sind für die jährliche Rechnungslegung und die Bescheinigung ihrer Vollständigkeit und Genauigkeit zuständig. Darüber hinaus sind für die Einreichung der Zahlungsanträge bei der Kommission verantwortlich. Die Bescheinigungsbehörden können Kontrollen vornehmen, in deren Rahmen Betrugsverdachtsfälle ermittelt werden.
  • Bei den Prüfbehörden handelt es sich um unabhängige nationale oder regionale Stellen, deren Aufgabe es ist, festzustellen, ob die von den Bescheinigungsbehörden eingereichte jährliche Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsgemäß sind und die Kontrollsysteme der OP ordnungsgemäß funktionieren. Die Prüfbehörden können die von den Verwaltungsbehörden ergriffenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Systemprüfungen untersuchen. Zudem können sie im Zuge ihrer Prüfungen von Vorhaben/Vorgängen Betrugsverdachtsfälle ermitteln.

Unregelmäßigkeit: Handlung oder Unterlassung, die gegen EU-Rechtsvorschriften (oder gegen nationale Rechtsvorschriften, durch die diese umgesetzt werden) verstößt und potenziell den finanziellen Interessen der EU schadet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Unregelmäßigkeiten, die einen Betrag von über 10 000 Euro betreffen.

Antworten der Kommission

ZUSAMMENFASSUNG

III

Die Kommission hat eine externe Studie mit dem Titel „Preventing fraud and corruption in the European Structural and Investment Funds – taking stock of practices in the EU Member States48“ in Auftrag gegeben, um die Umsetzung angemessener und wirksamer Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu bewerten. Sie wurde im November 2018 veröffentlicht.

Diese Studie, die sich auf die Analyse von 50 Programmen stützte, kam zu dem Schluss, dass die Anstrengungen zur Betrugsbekämpfung im Zeitraum 2014-2020 stärker formalisiert und systematischer sind. Eine große Mehrheit der Verwaltungsbehörden nutzte das Instrument zur Bewertung des Betrugsrisikos, das die Kommission in ihrem Leitfaden von 2014 bereitgestellt hat. Das Verfahren der Bewertung des Betrugsrisikos ist ein Beispiel, das verdeutlicht, dass die Anstrengungen in Bezug auf die Betrugsbekämpfung inzwischen stärker formalisiert sind. In der Studie wird erwähnt, dass die Anwendung des Verfahrens anhand einer Liste von Kontrollen, die von der Kommission empfohlen wurden, einige Behörden dazu motivierte, in der Folge neue Kontrollen zur Betrugsaufdeckung einzuführen bzw. bestehende zu verbessern. Zum Beispiel:

  • Einrichtung eines „Ausschusses von Ausschreibungssachverständigen“, an den sich Bieter wenden können, wenn sie den Eindruck haben, dass das Verfahren fehlerhaft ist;
  • mittels Marktforschung vordefinierte Budgets, die nicht offengelegt werden (Manipulation der öffentlichen Auftragsvergabe);
  • Einsatz von IT-Instrumenten zur Feststellung von Doppelbeantragungen (Manipulation von Kosten und Qualität);
  • Zusammenarbeit mit Vergabe- und Wettbewerbsbehörden (Angebotsabsprache);
  • Beschwerdemechanismus für Begünstigte.

Die Kommission hat ein spezielles Instrument, Arachne, zur Extraktion von Daten entwickelt, das sie aktiv fördert und den Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung stellt. Dieses wird derzeit von 165 Programmen eingesetzt, um die Ermittlung von Warnsignalen („Red Flags“) für betrügerisches Verhalten zu verbessern.

IV

Die Kommission hat in ihren Jahresberichten über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union (PIF-Berichte) mehrfach auf die konkrete Möglichkeit hingewiesen, dass einige Mitgliedstaaten nicht alle Betrugsfälle melden. Die Kommission entwickelt das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS) fortlaufend weiter und gibt den Mitgliedstaaten Anleitung in Bezug auf die Meldung von Verdachtsfällen, um solche Risiken einzudämmen. Darüber hinaus sind die Betrugsaufdeckungsquoten und die diesbezüglichen Mehrjahresanalysen darauf angelegt, solchen Versäumnissen Rechnung zu tragen.

Die Kommission zielt im Rahmen ihrer überarbeiteten Betrugsbekämpfungsstrategie (CAFS) darauf ab, ihre Analyse durch die Aufnahme zusätzlicher Elemente zu verbessern, und zwar insbesondere durch die Erstellung von Länderprofilen, um die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung und Meldung von Betrugsfällen besser verstehen zu können.

V

Erster Spiegelstrich: Die Kommission unterstützt die Annahme nationaler Betrugsbekämpfungsstrategien durch die Mitgliedstaaten in vollem Umfang und hat zu diesem Zweck – unter der Leitung des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (COCOLAF) – Leitlinien für nationale Betrugsbekämpfungsstrategien erarbeitet. Die Kommission begrüßt die Tatsache, dass zehn Mitgliedstaaten dies bereits getan haben. In ihren Leitlinien hat die Kommission den Verwaltungsbehörden auch empfohlen, Leitsätze zur Betrugsbekämpfung zu erarbeiten.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten weiter zur Annahme nationaler Betrugsbekämpfungsstrategien (NAFS) ermuntern und sie dabei entsprechend unterstützen. Allerdings gibt es keine rechtliche Grundlage, welche die einzelnen Verwaltungsbehörden verpflichtet, eine eigenständige, förmliche Betrugsbekämpfungspolitik auf der Ebene der Operationellen Programme (OP) zu verabschieden. Dennoch hat die Kommission den Verwaltungsbehörden empfohlen, Leitsätze zur Betrugsbekämpfungspolitik zu veröffentlichen, und ihnen in dieser Hinsicht entsprechende Anleitung angeboten.

Zweiter Spiegelstrich: Die Kommission unterstützt und fördert generell die Zusammenarbeit zwischen den für den Kohäsionsfonds zuständigen Behörden und anderen wichtigen nationalen Akteuren im Bereich der Betrugsbekämpfung und wird dies in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch weiterhin tun, und zwar insbesondere bei Programmen, mit denen besonders große Risiken oder hohe Finanzvolumen verbunden sind.

Dritter Spiegelstrich: Die Kommission hat bereits umfassende Leitlinien für die Mitgliedstaaten in Bezug auf Maßnahmen zur Betrugsprävention und -aufdeckung erarbeitet. Die Kommission unterstützt den Einsatz von Instrumenten, insbesondere von Arachne, zur Extraktion von Daten durch die Programmbehörden und wird dies auch weiterhin aktiv fördern. Die Kommission hat Arachne speziell für die Bedürfnisse der Programmbehörden im Bereich der Kohäsionspolitik ausgelegt und stellt das Instrument den Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung.

Vierter Spiegelstrich: In Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (CPR) wird die Kommission die Umsetzung der von den Mitgliedstaaten auf der Ebene der Operationellen Programme (OP) zu verabschiedenden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen überwachen. Darüber hinaus erstellt die Kommission im Rahmen ihrer überarbeiteten Betrugsbekämpfungsstrategie Länderprofile zu den Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Bereich der Betrugsbekämpfung, unter anderem in Bezug auf Betrugsprävention und -aufdeckung. Diese Länderprofile werden eine bessere Bewertung der Umsetzung von Maßnahmen zur Betrugsprävention und -aufdeckung ermöglichen. Allerdings ist die Messung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Betrugsprävention und -aufdeckung eine höchst komplexe und fordernde Aufgabe, da Betrug durch eine Vielzahl unterschiedlicher exogener Faktoren beeinflusst wird, die nicht alle politikbereichsspezifisch sind.

Fünfter Spiegelstrich: Die Kommission wird die Mitgliedstaaten weiter auffordern, die Koordinierungsaufgaben ihrer Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (AFCOS) insbesondere durch eine Erweiterung ihres Netzwerks zu verstärken.

VI

Die Kommission wird jeden diesbezüglichen Änderungsvorschlag der Mitgesetzgeber sorgfältig prüfen.

VII

Die Kommission stimmt dem Rechnungshof zu, dass es sehr wichtig ist, die Effektivität der AFCOS zu gewährleisten, und könnte eine klarere Definition ihrer Aufgaben unterstützen. Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der OLAF-Verordnung stellt im Vergleich zur derzeitigen Situation bereits eine erhebliche Verbesserung dar, da die AFCOS in der Folge sicherstellen müssen, dass das OLAF gleichgültig in welcher Weise (d. h. entweder durch die AFCOS direkt oder durch eine andere Behörde, die im Auftrag der AFCOS handelt) die nötige Unterstützung erhält.

EINLEITUNG

05

Mit der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Zeitraum 2014-2020 wurde erstmals die Anforderung eingeführt, einen risikogestützten Ansatz zugrunde zu legen und angemessene und wirksame Betrugsbekämpfungsmaßnahmen auf OP-Ebene einzuführen. Dies ist ein wichtiger Schritt mit Blick auf eine bessere Finanzverwaltung und dem Schutz des EU-Haushalts.

07

Bei der vom Hof angesprochenen Informationsplattform für Betrugsbekämpfung handelt es sich um das Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS) des OLAF.

Gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 08 und 09:

Die verhältnismäßig hohe Zahl von Betrugsverdachtsfällen und nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten, die von den Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der Kohäsionspolitik gemeldet werden, kann so gedeutet werden, dass die Mitgliedstaaten verstärkt in der Lage sind, Unregelmäßigkeiten, einschließlich potenzieller Betrugsfälle, aufzudecken und der Kommission zu melden. Bei den finanziellen Auswirkungen und von Jahr zu Jahr sind zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede festzustellen.

In den PIF-Berichten hat die Kommission regelmäßig und beständig darauf hingewiesen, dass dies unter Umständen auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass bei diesen – insbesondere im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds (KF) – geförderten Vorhaben im Vergleich zu anderen Politikbereichen sehr hohe Summen im Spiel sein können.

10

Was die Slowakei betrifft, so ist die hohe Betrugsaufdeckungsquote für den Zeitraum 2007-2013 zumindest zum Teil auf einige wenige (vier) Fälle mit außergewöhnlich großem Finanzvolumen zurückzuführen, die 2017 gemeldet wurden.

BEMERKUNGEN

Gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 18 und 19:

Die Kommission unterstützt die Annahme nationaler Betrugsbekämpfungsstrategien durch die Mitgliedstaaten in vollem Umfang, da Letztere mit diesen den Begünstigten und der Öffentlichkeit deutlich machen, wie sie gegen Betrug vorgehen wollen. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass die Mitgliedstaaten rechtlich nicht verpflichtet sind, eine solche nationale Betrugsbekämpfungsstrategie anzunehmen. Dennoch haben zehn Mitgliedstaaten dies bereits getan und ein weiterer Mitgliedstaat bringt seine bereits vorhandene nationale Betrugsbekämpfungsstrategie zurzeit auf den neuesten Stand (siehe den PIF-Bericht 2017).

Der Leitfaden der Kommission für die Mitgliedstaaten und die für die Programmdurchführung zuständigen Behörden zur Bewertung des Betrugsrisikos und zu wirksamen und angemessenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (EGESIF 14-0021 vom 16. Juni 2014) enthält ein Muster für Leitsätze zur Betrugsbekämpfung, die auf freiwilliger Basis auf Programmebene übernommen werden können.

Zweck dieser Leitsätze ist, den Begünstigten und der Öffentlichkeit zu verdeutlichen, dass die Verwaltungsbehörden eine Nulltoleranzpolitik gegenüber Betrug verfolgen, und darzulegen, wie sie Betrug bekämpfen wollen.

Darüber hinaus hat die Kommission – um das Bewusstsein für Betrug und Korruption zu erhöhen und um die Verwaltungsbehörden bei der Bekämpfung von Betrug zu unterstützen – in Zusammenarbeit mit Transparency International in den Jahren 2014 und 2015 mehrere Seminare zum Thema Betrugs- und Korruptionsbekämpfung in den Mitgliedstaaten veranstaltet.

Die Kommission verweist ferner auf die Kernanforderungen (KR) ihrer Leitlinien zur Bewertung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen und insbesondere auf das Bewertungskriterium 7.3 zur Kernanforderung 7 in Bezug auf „angemessene und wirksame Betrugsbekämpfungsmaßnahmen“. Auch wenn diese Kernanforderung nicht auf eine Betrugsbekämpfungspolitik an sich, sondern auf die Notwendigkeit einer Selbstbewertung ausgerichtet ist, um gezielte Kontrollen zu erreichen, werden mit ihr auch andere Aspekte als die Bewertung des festgestellten Betrugsrisikos einbezogen und verdeutlicht, wie sich die Programmbehörden gegenüber Betrug positionieren sollten.

Gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 20 und 21:

Erstens ist die Kommission der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen ergriffen haben, um die Leitlinien umzusetzen und ihren Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen. Eine der Schlussfolgerungen der von der Kommission in Auftrag gegebenen externen Studie zu den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten ist, dass die Anstrengungen der Kommission, gegen Betrug und Korruption vorzugehen, eine Reihe von Veränderungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten bewirkt und zu einem besser strukturierten und systematischeren Ansatz geführt haben. So hat insbesondere die Tatsache, dass die Bewertung des Betrugsrisikos entsprechend den in dem Muster genannten Kriterien vorgenommen wird, dazu beigetragen, dass Betrugs- und Korruptionsrisiken stärker in den Fokus gerückt sind und klare Beziehungen zwischen dem festgestellten Risiko und den spezifischen, risikobegrenzenden Maßnahmen geschaffen wurden (Zitat, externe Studie, S. 49).

Zweitens ist es die Kombination der Mängel bei Kernanforderung 7 mit anderen nicht wesentlichen Kernanforderungen, die als „gravierende Mängel auf der Ebene des Verwaltungs- und Kontrollsystems“ definiert werden kann und folglich zu Unterbrechungen der Zahlungsfrist oder finanziellen Berichtigungen führen kann. In diesem Kontext fungieren die Kernanforderungen 4 „Angemessene Verwaltungsüberprüfungen“ und 16 „Angemessene Prüfungen von Vorhaben“ als Kontrollen zur Risikominderung, da sie die Aufdeckung eines potenziellen Betrugs ermöglichen. Die Nichteinhaltung eines Aspekts des Verwaltungs- und Kontrollsystems, einhergehend mit den finanziellen Auswirkungen auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Transaktion(en), hat eine Unterbrechung der Zahlungsfrist oder finanzielle Berichtigungen durch die Kommission zur Folge. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der Rechtsrahmen 2014-2020 durch die Einführung einer Verpflichtung zu angemessenen und wirksamen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen eindeutig gestärkt wurde, auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Annahme formaler Leitsätze zur Betrugsbekämpfung auferlegt wird.

Es gibt weniger grundlegende günstige Voraussetzungen, die zudem stärker auf die spezifischen Ziele des jeweils in Frage stehenden Fonds ausgerichtet sind. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, können die Behörden der Mitgliedstaaten mit der Inanspruchnahme der Mittel beginnen. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zielen darauf ab, die Risiken zu minimieren, und müssen von Zeit zu Zeit überprüft werden. Aus diesem Grunde sind Betrugsbekämpfungsmaßnahmen nicht geeignet, in diese Voraussetzungen einbezogen zu werden.

Gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 22 bis 23:

Das von der Kommission entwickelte praktische und einsatzbereite Instrument zur Bewertung des Betrugsrisikos, das der Rechnungshof anspricht, ermöglicht allen Mitgliedstaaten einen kohärenten Ansatz bei den Risikobewertungen für alle Programme.

Die vom Rechnungshof erwähnte externe Studie zu Betrugsbekämpfungsmaßnahmen hat bestätigt, dass die Verwaltungsbehörden nun die Betrugsrisikobewertung gemäß den Anforderungen des Kontrollrahmens für den Zeitraum 2014-2020 vornehmen und feststellen, inwieweit die bestehenden internen Kontrollen geeignet sind, die mit den verschiedenen Betrugsszenarien verbundenen Risiken zu mindern; ferner ermitteln sie Bereiche, in denen zusätzliche Kontrollen erforderlich sind. Neue Anforderungen haben zu einem besser strukturierteren Konzept bei der Betrugsrisikobewertung geführt.

Die Kommission hat die praktische Nutzung des von ihr empfohlenen Instruments für die Risikobewertung ferner auch im Rahmen von Seminaren zur Sensibilisierung in Bezug auf Betrugs-/Korruptionsbekämpfung vorgestellt, die in den Jahren 2014 und 2015 in 15 Mitgliedstaaten (BG, RO, IT, SK, CZ, HR, LV, HU, MT, SI, LT, ES, PL, PT, EE) veranstaltet wurden. Darüber hinaus wurde das Instrument 2015 allen Mitgliedstaaten als Teil der Schulungen zur Nutzung des Berichterstattungssystems für Unregelmäßigkeiten (IMS) vorgestellt. Die Kommission stimmt der Schlussfolgerung des Rechnungshofs zu, dass die Mitgliedstaaten das von der Kommission ausgearbeitete Muster verwendeten.

Die Kommission wird die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verbesserung ihrer administrativen Leistungsfähigkeit im Bereich der Betrugsbekämpfung weiter unterstützen. Bisher sind (in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für öffentliche Verwaltung – EIPA) ein neues Schulungsmodul für Experten/Fachleute zum Thema „Identifying and preventing fraud and corruption in ESI funds 2014-2020“ sowie eine Folgestudie geplant, die auf den Ergebnissen der Studie zur Bestandsaufnahme aufbauen wird.

Gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 24 und 25:

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Verwaltungsbehörden bei der Bewertung von Betrugsrisiken generell ein stärker vorausschauendes Konzept zugrunde legen.

Die Ansicht der Kommission wird durch die externe Studie bestätigt, die festgestellt hat, dass die Behörden bei den meisten OP (40) zur Erstellung ihrer Betrugsrisikobewertungen ein vorausschauendes Konzept verfolgt haben und eine große Mehrzahl der auf dem Muster der Kommission beruhenden Betrugsrisikobewertungen (76 %) zum größten Teil ausgefüllt wurden; 14 % wurden nur teilweise ausgefüllt und 8 % enthielten nur allgemeine Informationen. Die beiden Betrugsrisikobewertungen mit den wenigsten Informationen waren mit OP verbunden, bei denen ein passiver Ansatz gewählt worden war. Die Studie kommt ferner zu dem Schluss, dass einige Behörden außerdem den Anwendungsbereich der im Rahmen der Betrugsrisikobewertungen vorgesehenen Selbstbewertungen auf andere Risikoarten ausdehnten, während andere Verwaltungsbehörden bei ihren Bewertungen mehr Wert auf Detailgenauigkeit legten. Darüber hinaus stellen die Verwaltungsbehörden eine zunehmende Sensibilisierung ihrer Mitarbeiter für die Bedeutung der Risikobewertung für die Betrugsbekämpfung und die Verbesserung der IT-Systeme fest, die zur Vermeidung und Aufdeckung von Betrug eingesetzt werden.

Dem Leitfaden der Kommission zufolge beginnt der Prozess der Betrugsbekämpfung mit einer Selbstbewertung, die sich auf den Kenntnissen der Verwaltungsbehörden über das Umfeld und den damit verbundenen spezifischen Betrugsrisiken sowie auf die allgemein anerkannten und wiederkehrenden Betrugsmethoden stützt. Die Kommission empfiehlt dem Selbstbewertungsteam, die wichtigsten Akteure an der Bewertung zu beteiligen, bei denen es sich konkret um verschiedene Abteilungen der Verwaltungsbehörde sowie um Vertreter der Bescheinigungsbehörde und der Durchführungsstellen handeln kann. Die Einbeziehung der Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (AFCOS) oder anderer spezieller Gremien liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörden (Abschnitt 3.2 des Leitfadens). Die Prüfbehörde wird die Risikobewertung am Ende überprüfen, aber nicht direkt an dieser mitwirken. Was die Bewertung des Betrugsrisikos betrifft, bestätigt die externe Studie auch, dass die Einbindung verschiedener Behörden (Verwaltungsbehörde, zwischengeschaltete Stellen, Prüfbehörde, Bescheinigungsbehörde, AFCOS und Strafverfolgungsbehörden) in die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung eine verbesserte Koordinierung dieser Aktivitäten und eine Verringerung des Betrugsrisikos zur Folge hat.

26

Die Bewertung des Betrugsrisikos ist ein fortlaufender Prozess, der während der Durchführung des Programms immer wieder neu abgestimmt und revidiert werden muss.

Erster Aufzählungspunkt: Das Modell zur Erlangung der Prüfungssicherheit für den Zeitraum 2014-2020 stützt sich darauf, dass die Verwaltungsbehörde von der Prüfbehörde mittels Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben beaufsichtigt wird, wodurch jede Kernanforderung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, einschließlich der Kernanforderung (KR 7), die sich speziell auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Betrug bezieht, bewertet wird. Im Falle Bulgariens hat die Prüfbehörde einige Betrugsrisiken festgestellt und die verantwortliche Verwaltungsbehörde hat angemessene Maßnahmen ergriffen, um die Situation zu korrigieren. Das System hat demnach generell funktioniert, um robustere Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung zu gewährleisten.

Zweiter Aufzählungspunkt: Die Kommission wird alle möglichen Maßnahmen prüfen, um die französischen Behörden entsprechend zu sensibilisieren und um die Bewertung zusammen mit den betreffenden Verwaltungs- und Prüfbehörden im Rahmen diesbezüglicher jährlicher Treffen zu verbessern.

Dritter Aufzählungspunkt: Das spanische Beispiel zeigt, dass die Verwaltungsbehörde ihrer Verantwortung in Bezug auf Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und die Beaufsichtigung von zwischengeschalteten Stellen gerecht wird. Durch die in Auftrag gegebene Evaluierung konnte die Verwaltungsbehörde Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Schwächen empfehlen, deren Umsetzung von der internen Prüfabteilung der Verwaltungsbehörde verfolgt wurde.

Fünfter Aufzählungspunkt: Die Dienststellen der Kommission haben Ungarn im Anschluss an die Prüfung Empfehlungen zur weiteren Verbesserung der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gegeben. So sollten die ungarischen Verwaltungsbehörden beispielsweise sicherstellen, dass die Überprüfungsverfahren in den Phasen der Vorhabenauswahl und der Verwaltungsüberprüfungen angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (einschließlich einer entsprechenden Anpassung der IT-Subsysteme) umfassen.

Die Kommission erwartet daher, dass sich die Betrugsrisikobewertung in Ungarn verbessern wird.

27

Es wird darauf hingewiesen, dass von den Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie Betrugsbekämpfungsmaßnahmen vorsehen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Diese Maßnahmen können stets in Anbetracht der aufgedeckten Betrugsfälle und der eventuell neu festgestellten Risiken verbessert werden, doch sollten sie weiter dem festgestellten Risiko angemessen bleiben.

Die externe Studie zur Bestandsaufnahme ist zu dem Schluss gekommen, dass die vorhandenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Allgemeinen den festgestellten Risiken angemessen sind, selbst wenn manche Risiken bei der Selbstbewertung von einigen Behörden vielleicht unterschätzt wurden. Darüber hinaus haben einige Verwaltungsbehörden eigene Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken erarbeitet, die über das, was die Kommission vorgeschlagen hat, hinausgehen; dies zeigt, dass gewisse Überlegungen angestellt wurden, wie die Risiken am besten angegangen werden können.

29

Die Kommission empfiehlt den Verwaltungsbehörden ein vorausschauendes, strukturiertes und gezieltes Konzept für den Umgang mit Betrugsrisiken. In Übereinstimmung mit dem in den Rechtsvorschriften verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen die risikogestützten Maßnahmen zudem kostenwirksam sein.

Gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 30 bis 32:

Dem Leitfaden der Kommission zur Bewertung des Betrugsrisikos und zu wirksamen und angemessenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zufolge geht es bei der Betrugsverhütung zumeist darum, ein robustes internes Kontrollsystem, verbunden mit einer vorausschauenden, strukturierten und gezielten Bewertung des Betrugsrisikos einzurichten. Darüber hinaus können auch umfassende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen und die Schaffung einer „ethischen“ Kultur (Verhaltenskodex, Grundsatzerklärungen) sowie eine klare Zuweisung der Zuständigkeiten (für die Einrichtung eines Verwaltungs- und Kontrollsystems, das Betrug wirksam entgegenwirkt) bei der Bekämpfung von Betrug sehr nützlich sein und die Gelegenheiten für betrügerisches Verhalten verringern. Neben dem oben Genannten schlägt die Kommission ferner weitere risikobegrenzende Maßnahmen für spezifische Bereiche (Interessenkonflikt, öffentliche Auftragsvergabe, Doppelfinanzierung) vor, die der externen Studie zufolge fast alle in der Stichprobe enthaltenen Behörden der Mitgliedstaaten für ihre Betrugspräventionsmechanismen nutzen. Außerdem kommt die Studie zu dem Schluss, dass einige Mitgliedstaaten neben den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen auch eigene Verfahren zur Verhütung von Betrug entwickelt haben.

Die Kommission prüft außerdem neue innovative Wege, um Korruptionspraktiken in durch EU-Fonds finanzierten Vorhaben zu unterbinden und zu gewährleisten, dass das Geld der Steuerzahler wirksam und transparent ausgegeben wird; ein Beispiel hierfür sind die vom Hof in Kasten 1 angesprochenen Pilot-Integritätspakte.

In den letzten Jahren hat die Kommission ferner spezifische Dokumente zur Verbesserung der Betrugsprävention veröffentlicht, die meisten davon unter der Leitung des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (COCOLAF). Beispiele:

  • Fraud in Public Procurement, A collection of Red Flags und Best Practices (2017) (Betrug bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – eine Sammlung der „Red Flags“ und bewährten Verfahren);
  • Leitlinien für nationale Betrugsbekämpfungsstrategien (2014 und 2016);
  • Identifying conflicts of interests in public procurement procedures for structural actions, A practical guide for managers (2013) (Ermittlung von Interessenkonflikten in öffentlichen Vergabeverfahren für Strukturmaßnahmen);
  • Kompendium anonymisierter Fälle. Strukturpolitische Maßnahmen (2012).
33

Betrugsprävention und -aufdeckung sind eng miteinander verflochten. Die Aufdeckung ist in der Tat ein Teil der normalen Kontrollen, die für alle Programme vorgesehen sind, sowohl auf der Ebene der Verwaltungsbehörde (Verwaltungsprüfungen) als auch auf der Ebene der Prüfbehörde (Prüfungen und Kontrollen).

Die externe Studie hat bestätigt, dass die Verwaltungsbehörden zusätzliche Kontrollmaßnahmen erarbeitet haben, um die von der Kommission für den Zeitraum 2014-2020 empfohlenen Kontrollen zu ergänzen. Dazu zählen auch Maßnahmen, die zur Betrugsaufdeckung beitragen, wie beispielsweise:

  • Einrichtung eines „Ausschusses von Ausschreibungssachverständigen“, an den sich Bieter wenden können, wenn sie den Eindruck haben, dass das Verfahren fehlerhaft ist;
  • mittels Marktforschung vordefinierte Budgets, die nicht offengelegt werden (Manipulation der öffentlichen Auftragsvergabe);
  • der Einsatz von IT-Instrumenten zur Feststellung von Doppelbeantragungen (Manipulation von Kosten und Qualität);
  • eine Zusammenarbeit mit Vergabe- und Wettbewerbsbehörden (Angebotsabsprache);
  • ein Beschwerdemechanismus für Begünstigte.

Die Möglichkeiten, die bereits vorhandene und verfügbare Instrumente zur Extraktion von Daten (wie z. B. Arachne) bieten, werden von einigen Programmbehörden bereits umfassender genutzt; so beispielsweise als ein Instrument zur Einstufung und Ermittlung von Risiken, um bei Vergabe- und Auftragserteilungsverfahren die potenziell begünstigten Unternehmen, deren wirtschaftliche Eigentümer und Geschäftspartner zu überprüfen, potenzielle Interessenkonflikte und Risiken in Bezug auf Doppelfinanzierungen zu bewerten, Warnsignale zu erkennen und die Wirksamkeit und Effizienz von Verwaltungsprüfungen zu erhöhen.

Und letztlich hat die Kommission den Mitgliedstaaten in ihrem PIF-Bericht 2017 empfohlen, das Potenzial von Risikoanalysen (im Sinne einer Konzentration der Kontrollen auf die Risikoprofile der Vorhaben, die auf der Grundlage intensiver Bewertungen zu erstellen und zuzuschneiden sind) mit Blick auf eine weitere Erhöhung ihrer Kapazitäten zur proaktiven Betrugsaufdeckung noch umfangreicher zu nutzen.

Gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 34 und 35:

Aus den im Rahmen der öffentlichen Anhörung der Kommission im Jahr 2017 eingegangenen Antworten wurde deutlich, dass das Fehlen sicherer Meldekanäle für Hinweisgeber Anlass zu großer Sorge gab.

Der derzeitige Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern („Whistleblower-Richtlinie“) sieht interne und externe Meldekanäle vor, die allen juristischen Personen im privaten und öffentlichen Sektor in der gesamten EU Vertraulichkeit gewährleisten.

Die vorgeschlagene Richtlinie verpflichtet i) juristische Personen im privaten und öffentlichen Sektor, ii) die zuständigen Behörden und iii) die Mitgliedstaaten, leicht zugängliche Informationen über die zur Verfügung stehenden Meldekanäle, über den Schutz und die Bedingungen für die Gewährung dieses Schutzes und der verfügbaren Abhilfemöglichkeiten bereitzustellen, und verbessert so die Rechtssicherheit für Hinweisgeber. Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass Hinweisgeber Anspruch auf Schutz im Rahmen der Richtlinie haben, wenn sie während der Meldung von Missständen hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Diese Garantie stellt sicher, dass Hinweisgeber ihren Schutzanspruch nicht verlieren, wenn sich letztlich herausstellt, dass die Meldung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt (beispielsweise wenn der gemeldete Verstoß die Verwendung nationaler Mittel und keine EU-Mittel betrifft).

Um das Bewusstsein hierfür zu erhöhen, wird durch die kürzlich mit den Mitgesetzgebern diskutierten Änderungen klargestellt, dass anonyme Hinweisgeber geschützt sind, wenn ihre Identität in der Folgezeit aufgedeckt wird und sie die im Vorschlag genannten Bedingungen für einen Anspruch auf Schutz erfüllen.

Gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 36 und 37:

Als Instrument zur Einstufung von Risiken kann Arachne die Effizienz bei der Auswahl von Vorhaben sowie bei Verwaltungsprüfungen und -audits erhöhen und die Untersuchung, Verhütung und Aufdeckung von Betrug verbessern. Der wirksame Einsatz von Arachne stellt ein vorbildliches Verfahren zur Ermittlung von Warnsignalen und für die Festlegung von Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug dar und sollte bei der Bewertung der Eignung der bestehenden Kontrollen zur Verhütung und Aufdeckung berücksichtigt werden. Im PIF-Bericht 2015 wie auch in den darauf folgenden Berichten hat die Kommission den Mitgliedstaaten ausdrücklich empfohlen, die Nutzung von IT-Risikobewertungsinstrumente (nämlich Arachne) zu verstärken und die Zahl der Risikoanalysen zu erhöhen, und deren Bedeutung für die Bekämpfung von Betrug unterstrichen.

Die Möglichkeiten, die bereits vorhandene und verfügbare Instrumente zur Extraktion von Daten (wie z. B. Arachne) bieten, werden von einigen Programmbehörden bereits umfassender genutzt; so beispielsweise als ein Instrument zur Einstufung und Ermittlung von Risiken, um bei Vergabe- und Auftragserteilungsverfahren die potenziell begünstigten Unternehmen, deren wirtschaftliche Eigentümer und Geschäftspartner zu überprüfen, potenzielle Interessenkonflikte und Risiken in Bezug auf Doppelfinanzierungen zu bewerten, Warnsignale zu erkennen und die Wirksamkeit und Effizienz von Verwaltungsprüfungen zu erhöhen.

Siehe auch die Antwort der Kommission zu Ziffer 33.

37

Erster Aufzählungspunkt: Die Dienststellen der Kommission haben im Februar 2019 eine Zusammenkunft mit den griechischen Behörden organisiert, um ihren Standpunkt in Bezug auf die Einbeziehung der Nutzung von Arachne in das Verwaltungs- und Kontrollsystem für griechische Programme zu klären. Ergebnis dieses Treffens ist, dass Arachne ergänzend zu den von den griechischen Programmbehörden intern entwickelten Instrumenten genutzt werden könnte; daher sind weitere Arbeiten – gemeinsam mit der Kommission – erforderlich, um Arachne in das Verwaltungs- und Kontrollsystem einzubinden.

Zweiter Aufzählungspunkt: Die Kommission ermuntert die Mitgliedstaaten kontinuierlich, die operativen Daten regelmäßig zu aktualisieren, um die Möglichkeiten des Instruments zur Extraktion von Daten, Arachne, in vollem Umfang auszuschöpfen. In den vier vom Hof geprüften Mitgliedstaaten beobachtet die Kommission einen Anstieg bei der Anzahl der aktiven Nutzer bzw. bei der Zahl der von Arachne erfassten operationellen Programme.

Dritter Aufzählungspunkt: Arachne kann von den Ermittlungsbehörden unter entsprechender Berücksichtigung der Datenschutzverordnungen von Fall zu Fall verwendet werden.

38

Die Kommission stattet den Programmbehörden weiterhin Besuche ab, um den Nutzen und die Funktionalitäten von Arachne als Instrument zur Extraktion von Daten zu erläutern. Parallel dazu prüft die Kommission auch die Möglichkeit, weitere Risikobereiche einzubeziehen, und zwar durch die Herausnahme von (veralteten) Indikatoren oder durch die Entwicklung neuer Indikatoren, beispielsweise eines Indikators zur Bestätigung des KMU-Status eines Unternehmens.

Der Eindruck einiger Mitgliedstaaten, dass der Nutzen des Instruments von der Anzahl der OP abhängt, die regelmäßig Daten hochladen und aktualisieren, ist nicht korrekt.

Der Nutzen von Arachne hängt vielmehr davon ab, dass die Behörden ihre eigenen regelmäßig aktualisierten Programmdaten in das System einbringen. Diese internen OP-Daten werden anschließend von Arachne verarbeitet und anhand der Daten über Unternehmen in Europa und weltweit, die aus externen Datenbanken stammen, gegengeprüft.

Gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 40 und 41:

Die Betrugsbekämpfung ist ein fortlaufender Prozess, der mit der Einführung einer Betrugsrisikobewertung sowie von Maßnahmen zur Risikominderung beginnt. Die Prüfbehörden der Mitgliedstaaten müssen die Umsetzung angemessener und wirksamer Betrugsbekämpfungsmaßnahmen auf der Ebene der zwischengeschalteten Stellen im Rahmen ihrer Systemprüfungen systematisch überprüfen (KR 7 bewertet die Angemessenheit dieser Maßnahmen).49 Außerdem wird die Umsetzung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zusätzlich von der Kommission überprüft.

Die Prüfungsergebnisse der Kommission und der nationalen Behörden haben bisher ergeben, dass von den 263 kontrollierten OP eine Anzahl von 100 OP über gut funktionierende Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung verfügen; bei 152 OP funktionierten die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gut, bedürfen jedoch einiger Verbesserungen, und bei 11 OP müssen diese Maßnahmen deutlich verbessert werden.

Die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Betrugsprävention ist schwer zu messen, vor allem in den ersten Jahren ihrer Umsetzung, da diese von der Höhe der Ausgaben vor Ort und deren Bescheinigung gegenüber der Kommission abhängig ist.

Die Betrugsaufdeckung kann nachverfolgt werden, doch würde die Messung ihrer Wirksamkeit einen Vergleich mit dem nicht bekannten Gesamtausmaß von Betrug, unentdeckte Betrugsfälle eingeschlossen, erfordern. Wie jedoch bereits in der Antwort der Kommission auf den Sonderbericht 1/2019 hingewiesen wurde, gibt es keine kostenwirksame Methode, um die Zahl nicht aufgedeckter Betrugsfälle mit Blick auf eine faktengestützte Politik verlässlich und hinreichend vertretbar zu schätzen. Darüber hinaus ist die Wirksamkeit der Betrugsaufdeckung auch von exogenen Faktoren abhängig.

Die Kommission ermuntert die Mitgliedstaaten, die Erkenntnisse der Prüfbehörden für die Erarbeitung von Aktionsplänen zu nutzen, um die festgestellten Fehler und Risiken behandeln zu können. Außerdem schalten sich jedes Mal, wenn ein Fehler/Risiko im Verwaltungs- und Kontrollsystem eines OP festgestellt wird, die Verwaltungsbehörden und die zentralen Stellen ein und überprüfen dann die für die in Frage stehende Kontrolltätigkeit geltenden Verfahrensregeln. Folglich gibt die jährliche Betrugsrisikoanalyse keinen Aufschluss über die im Laufe des Jahres festgestellten Fehler.

43

Es wird darauf hingewiesen, dass das Modell zur Erlangung der Prüfungssicherheit für den Zeitraum 2014-2020 in Bezug auf die Rechenschaftspflicht des Mitgliedstaats umfassend gestärkt wurde, was – zusammen mit der neuen Anforderung in Bezug auf Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug gemäß Artikel 125 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (die CPR-Verordnung) – den vom Hof beschriebenen Trend erklären kann.

Gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 44 und 45:

Im PIF-Bericht 2017 hat die Kommission ihre eigene Analyse der „Gründe für die Durchführung der Kontrolle“ (ein strukturiertes Feld) veröffentlicht, die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu einer Aufdeckung geführt haben. Die Ergebnisse sind vergleichbar und ergänzen sich.50 Dennoch zieht die Kommission aus dieser Analyse unterschiedliche Schlüsse. Seit dem PIF-Bericht 201451 wird immer wieder darauf hingewiesen, dass sich das Schadensvolumen der Fälle, die von den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden aufgedeckt wurden, erhöht hat; nach Analyse der Kommission ist dies auf die Wirksamkeit der Ermittlungen und die hohen Ermittlungskapazitäten der betreffenden Behörden zurückzuführen.

46

Die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) verpflichtet alle zuständigen Behörden, Fälle, die die finanziellen Interessen der EU berühren, der Europäischen Staatsanwaltschaft zu melden52. Dazu gehören auch die Verwaltungsbehörden.

Darüber hinaus wird das OLAF, wie in der Verordnung Nr. 883/2013 vorgesehen, weiterhin seine wichtige Rolle im Kampf gegen Betrug, Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen in allen Mitgliedstaaten wahrnehmen.

Und letztlich sind die Mitgliedstaaten auch nach den Bestimmungen zur Meldung von Unregelmäßigkeiten, die in den sektoriellen Rechtsvorschriften enthalten sind, dazu verpflichtet, die Kommission über das Ergebnis aller Verfahren im Zusammenhang mit Betrugsfällen in Kenntnis zu setzen.

Die oben angeführten Verpflichtungen gelten auch für die Verwaltungsbehörden.

Die Kommission hat ferner empfohlen, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen nationaler Betrugsbekämpfungsstrategien53 zu verankern. Diese Empfehlung wurde in den „Leitlinien für nationale Betrugsbekämpfungsstrategien54“ der Kommission erneuert. Nationale Betrugsbekämpfungsstrategien fördern die Zusammenarbeit und die Koordination, die wichtige Elemente für den Schutz der finanziellen Interessen der EU sind.

Gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 47 bis 48:

Die Kommission nutzt die im Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten erfassten Daten stets in dem Bewusstsein, dass die Berichterstattung unter Umständen unvollständig ist. Darauf wird auch in mehreren PIF-Berichten und im begleitenden Dokument „Methodology for the evaluation of reported irregularities55 ausdrücklich hingewiesen. Die Meldung aufgedeckter betrügerischer Unregelmäßigkeiten ist an die Effizienz des Systems gebunden, da zu diesem Zweck verschiedene Stellen und Behörden in diesem Bereich zusammenarbeiten müssen. Aufgrund dieser Annahmen hat die Kommission wiederholt ihre Zweifel an der Zuverlässigkeit der Daten geäußert, die von Mitgliedstaaten übermittelt werden, die eine nur sehr geringe Anzahl betrügerischer Unregelmäßigkeiten melden.

49

Auch das Problem der unterschiedlichen Interpretationen der EU-Definition von Betrug wird in den PIF-Berichten angesprochen. In manchen Fällen liegen diese Interpretationsunterschiede in der Unterschiedlichkeit der Rechtssysteme begründet sowie in der Art, in der bestimmte Verhaltensweisen gewertet werden (so wird z. B. ein Interessenkonflikt in bestimmten Ländern als kriminelles Verhalten betrachtet und entsprechend gemeldet, in anderen dagegen nicht). Die Kommission hat vorgeschlagen, die betreffenden Definitionen im Rahmen der PIF-Richtlinie zu harmonisieren; allerdings enthält diese Richtlinie, wie sie vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen wurde, zwar stärker harmonisierte Definitionen für die wichtigsten gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten Straftaten, umfasst aber nicht alle einschlägigen Straftatbestände.

50

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Verwaltungsbehörden in Ungarn Betrugsverdachtsfälle, die vor der Bescheinigung gegenüber der Kommission geklärt wurden, nicht ordnungsgemäß melden, hauptsächlich auf eine Falschinterpretation der Meldebestimmungen durch den Mitgliedstaat zurückzuführen ist. Fälle von „mutmaßlichem Betrug“ müssen nach ihrer Meldung nicht aus dem IMS entfernt werden, auch wenn es keine Ausgaben mehr gibt, die gegenüber der Kommission bescheinigt werden, was in Ungarn der Fall gewesen sein könnte. Die Kommission wird die ungarischen Behörden auf die korrekte Anwendung der betreffenden Bestimmung hinweisen.

51

Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass es bei dem auslösenden Moment für eine Meldung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar innerhalb der Mitgliedstaaten selbst Unterschiede geben kann. Zu diesem Zweck wurde das „Handbook on the reporting of irregularities“ in Zusammenarbeit mit nationalen Experten erarbeitet, das 201756 fertiggestellt wurde. Zwar wird auch das Handbuch nicht alle Situationen klären können, doch wird es in diesem Punkt sicherlich eine größere Einheitlichkeit gewährleisten. Die Verabschiedung des Handbuchs liegt erst zu kurze Zeit zurück, als dass es schon Auswirkungen auf die vom Hof entnommene Datenstichprobe haben konnte.

Um jedoch dieses Problem zu lösen, stellt die Kommission in ihren PIF-Berichten Mehrjahresanalysen an, die – in Bezug auf die Kohäsionspolitik – ganze Programmplanungszeiträume erfassen, wodurch die Auswirkungen verspäteter Meldungen gemindert werden.

Gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 53 und 54:

Wann immer es neue Entwicklungen bei einem im IMS erfassten Fall gibt, können und müssen die meldenden Behörden die betreffenden Informationen aktualisieren. So können die Daten zu einer bestimmten Zeit ungenau und/oder veraltet sein, aber später korrigiert werden. Das IMS ist ein „lebendes System“, das zwar nicht perfekt, aber noch immer das derzeit vollständigste verfügbare System ist.

Die Kommission erinnert die meldenden Behörden regelmäßig an die Notwendigkeit, die Qualität der gemeldeten Informationen zu überprüfen und diese gegebenenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.

Die Bewertung der finanziellen Auswirkungen von Betrugsfällen ist in vielerlei Hinsicht weiterhin ein kontroverser Aspekt. Die Kommission wird die nationalen Behörden weiter unterstützen, doch ist es unwahrscheinlich, dass die Auslegungsunterschiede vollständig beseitigt werden können.

55

Die geringe Zahl betrügerischer Unregelmäßigkeiten, die von einigen Mitgliedstaaten gemeldet werden, kann auf viele Variablen zurückzuführen sein, darunter beispielsweise der Umfang der in Bezug auf EU-Mittel durchgeführten Kontrollen oder der Anteil an EU-Mitteln im Vergleich zu den Gesamtinvestitionen der öffentlichen Hand in diesem Mitgliedstaat.

Die Tatsache, dass Frankreich zu wenige Fälle meldet, ist der Kommission bekannt; dies wurde bereits in früheren PIF-Berichten erwähnt, die spezifische Empfehlungen (unter anderem) für diesen Mitgliedstaat enthielten.

Siehe auch die Antworten der Kommission zu den Ziffern 47-48 und 53-54 oben.

Gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 56 und 57:

Die Betrugsaufdeckungsquote misst, welche finanziellen Auswirkungen die aufgedeckten und gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten auf die Zahlungen haben.

Trotz der erwähnten Mängel, die der Kommission durchaus bekannt sind, ist das IMS das einzige Instrument, das eine Analyse der von den Mitgliedstaaten aufgedeckten und gemeldeten Betrugsfälle auf EU-Ebene ermöglicht.

Auf der Grundlage dieser Analysen und unter Berücksichtigung der bekannten Grenzen des Systems zieht die Kommission spezifische Schlussfolgerungen zu den Risiken, die mit einzelnen Politikbereichen verbunden sind, sowie auch zu den Anstrengungen zur Betrugsaufdeckung und dem Meldungsverhalten der Mitgliedstaaten.

Im Rahmen ihrer überarbeiteten Betrugsbekämpfungsstrategie ist die Kommission, im Vertrauen auf ein verbessertes IMS, auch bestrebt, ihre Analyse durch die Aufnahme zusätzlicher Elemente zu verbessern, und zwar insbesondere durch die Erstellung von Länderprofilen, die es ermöglichen sollen, die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei Aufdeckung und Meldung von Betrugsfällen besser zu verstehen.

Wie bereits in Bezug auf den Sonderbericht des Rechnungshofs 01/2019 erklärt, sollte das Fehlen einer starken Korrelation zwischen den gemeldeten Betrugsaufdeckungsquoten und der Wahrnehmung von Korruption nicht überbewertet werden. Korruption ist eine der vielen Vorgehensweisen, über die Betrug gegen den EU-Haushalt begangen wird.

59

In dem Leitfaden der Kommission zur Bewertung des Betrugsrisikos heißt es in Abschnitt 4.3.3: „Die Verwaltungsbehörden sollen über klare Meldeverfahren verfügen, die gewährleisten, dass die Betrugsbekämpfung in ausreichendem Maß mit der Prüfbehörde und den zuständigen Ermittlungsbehörden im jeweiligen Mitgliedstaat abgestimmt wird. Dies muss in die Anweisungen für die Verwaltung und Kontrolle übernommen werden; die konkrete Ausgestaltung ist in der Regel der Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das jeweilige Programm zu entnehmen.

In ihrem PIF-Bericht 2014 hat die Kommission eine Übersicht über die vorhandenen nationalen Verpflichtungen erstellt57. Im Jahr 2014 haben nur vier Mitgliedstaaten (UK, Irland, Schweden und Dänemark) in ihren Antworten auf den Fragebogen zu dem spezifischen Teil des Berichts nach Artikel 325 AEUV erklärt, dass es keine Verpflichtung für Beamte gebe, die Ermittlungs-/Strafverfolgungsbehörden über mögliche Betrugsfälle zu informieren58.

Die Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) sieht bereits eine Meldepflicht für alle zuständigen Behörden vor (Artikel 24), und dies wird – sobald die EUStA eingerichtet wurde (frühestens November 2020) – auch für die Verwaltungsbehörden gelten. In Griechenland ist jede Verwaltungsbehörde verpflichtet, die AFCOS über alle Betrugsverdachtsfälle zu unterrichten; in diesem Zusammenhang wurde in jeder Verwaltungsbehörde eine Verbindungsperson für die AFCOS benannt. Gleichzeitig wurde ein Staatsanwalt in das griechische AFCOS-Büro entsandt. Die Kommission wird überwachen, ob dieses Arrangement eine wirksame Kommunikation zwischen den Verwaltungsbehörden und der AFCOS gewährleistet.

In Spanien sind die in öffentlichen Verwaltungen tätigen Beamten nach nationalem Recht verpflichtet, alle Betrugsverdachtsfälle zu melden.

60

Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich bei der Analyse der Gründe für eine Ablehnung der Ermittlungen in einem möglichen Betrugsfall durch die zuständige Behörde um eine gemeinsame Aufgabe handelt. Die Dienststellen, die diese Fälle analysieren und untersuchen, sollten den Verwaltungsbehörden ein Feedback bezüglich der von ihnen angestellten Nachforschungen geben und die Gründe für die Nichteinleitung einer Ermittlung darlegen.

Die AFCOS könnten in diesem Zusammenhang eine größere Rolle übernehmen, um eine bessere Koordinierung zwischen den Verwaltungsbehörden und dem Staatsanwalt zu gewährleisten. Vorkehrungen dieser Art gibt es beispielsweise in Bulgarien (siehe den jüngsten jährlichen Aktionsplan, der am 24. Januar 2019 angenommen wurde – http://www.afcos.bg/bg/node/227) sowie in Griechenland (wo das Beschwerdemanagementsystem die AFCOS einbezieht).

62

Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen in allererster Linie den Haushalt der EU schützen. Dies geschieht beispielsweise indem die betroffenen Ausgaben von den Programmbehörden aus den von der EU kofinanzierten Programmen herausgenommen werden. Allerdings kann das Gerichtsverfahren auf nationaler Ebene weiterlaufen; aus diesem Grunde kann es eine gewisse Zeit dauern, bis die Mittel in Abhängigkeit vom Ergebnis dieses Gerichtsverfahrens (das bis zum seinem Abschluss mehrere Jahre dauern kann) vom Betrüger wiedereingezogen werden. Daher ist es im Sinne der Verwaltungseffizienz und Rechtssicherheit des EU-Haushalts vorzuziehen, die betreffenden Beträge unmittelbar aus dem kofinanzierten operationellen Programm herauszunehmen, während der Mitgliedstaat auf nationaler Ebene das notwendige Gerichtsverfahren fortsetzt. Darüber hinaus verfügt die Kommission über kein rechtliches Mittel, die Mitgliedstaaten zu einem solchen Gerichtsverfahren oder zur Wiedereinziehung der Mittel vom Betrüger zu zwingen, sobald die Ausgaben herausgenommen wurden und folglich nicht mehr Teil des von der EU kofinanzierten Programms sind.

Gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 63, 64 und Kasten 3:

Auf der Grundlage des Leitfadens zur Bewertung des Betrugsrisikos, Abschnitt 4.4, erinnert die Kommission die Mitgliedstaaten regelmäßig an ihre Verpflichtungen in Bezug auf die möglichen horizontalen Auswirkungen, die ein einziger festgestellter Betrugsfall haben kann. Einige Mitgliedstaaten bewerten durchaus die Auswirkungen möglicher Betrugsfälle auf ihre Systeme und wenden entsprechende Korrekturmaßnahmen an.

Gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 66 und 67:

Gemäß den derzeitigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2013 besteht die Aufgabe der AFCOS darin, die wirksame Zusammenarbeit und einen effizienten Informationsaustausch mit OLAF zu erleichtern. Die Organisation und die Befugnisse der AFCOS liegen im Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten. Da die Verordnung Nr. 883/2013 die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) betrifft, ist die Aufgabe der AFCOS, wie in Artikel 3 Absatz 4 definiert, auf eine investigative Zusammenarbeit beschränkt; sie müssen keine Aufgaben wie die Überwachung von Betrugsmeldungen und die Koordinierung der Arbeiten aller an der Betrugsbekämpfung beteiligten Stellen übernehmen. Die Kommission könnte jedoch eine Erweiterung des Aufgabenbereichs der AFCOS unterstützen.

Die Kommission hat 2013, kurz nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2013, einen Leitfaden veröffentlicht, der die Mitgliedstaaten ermuntert, einen eventuell breiter gefassten Aufgabenbereich für die AFCOS zu erwägen, indem ihnen auch Aufgaben im Bereich der Betrugsbekämpfung übertragen werden. Der Leitfaden sollte die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung ihrer AFCOS im Zeitraum 2013-2014 unterstützen und war für die Mitgliedstaaten nicht bindend.

69

Die Evaluierung der OLAF-Verordnung hat ergeben, dass die Einrichtung von AFCOS die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen OLAF und den Mitgliedstaaten eindeutig verbessert hat; allerdings wurde auch Raum für weitere Verbesserungen festgestellt.

Zwar ist korrekt, dass bei den AFCOS sehr große Unterschiede festzustellen sind, doch gibt es (auch unter den AFCOS selbst) unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ihre Aufgaben und Befugnisse weiter angeglichen werden müssen.

70

Die Kommission stimmt zu, dass eine größere Einheitlichkeit der AFCOS in verschiedenen Mitgliedstaaten wünschenswert wäre. Allerdings ist es in diesem Fall Sache der Mitgesetzgeber, Änderungen zu beschließen.

Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der OLAF-Verordnung, der gegenwärtig das Gesetzgebungsverfahren durchläuft, stellt im Vergleich zur derzeitigen Situation bereits eine erhebliche Verbesserung dar – und zwar in mehrfacher Hinsicht.

Erstens wird vorgeschlagen (Artikel 12a), die Rolle der mitgliedstaatlichen Koordinierungsstellen in Bezug auf die Unterstützung von OLAF, insbesondere durch die Einführung einer Verpflichtung zu Ergebnissen, näher zu präzisieren, um sicherzustellen, dass OLAF die für seine Untersuchungen benötigte Unterstützung erhält – und zwar entweder von den AFCOS direkt oder von einer anderen Behörde.

Zwar wurde von einer Vereinheitlichung der Organisation und der Befugnisse der AFCOS Abstand genommen, doch legt der Vorschlag fest, dass die AFCOS die für OLAF notwendige Unterstützung „leisten“, „einholen“ oder „koordinieren“ sollen.

Zweitens schafft der Vorschlag eine Rechtsgrundlage für eine (horizontale) Zusammenarbeit zwischen den AFCOS, die im derzeit für die AFCOS geltenden Rechtsrahmen fehlt.

71

Die Kommission stimmt zu, dass Informationen über den Stand der Fälle und Statistiken für eine wirksame Koordinierung der Betrugsbekämpfung nützlich wären; allerdings erfordert das derzeitige rechtliche Mandat der AFCOS, wie in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 883/2013 definiert, keinen derartigen Zugang zu statistischen Daten über die Anzahl und die Fortschritte der Fälle, die Gegenstand von Ermittlungen durch die zuständigen nationalen Behörden sind.

72

Die derzeit geltende OLAF-Verordnung Nr. 883/2013 verpflichtet die AFCOS nicht, einen vollständigen Überblick über die laufenden Ermittlungen der zuständigen nationalen Behörden zu EU-geförderten Projekten in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat zu haben.

73

Siehe die gemeinsame Antwort der Kommission zu den Ziffern 47 und 48.

74

Die Kommission stimmt zu, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der EU angemessene Koordinierungsmechanismen einrichten sollten, in deren Rahmen verschiedene Akteure Informationen über die ergriffenen und geplanten Maßnahmen sowie Verbesserungsempfehlungen austauschen können.

75

Das OLAF ermuntert die Mitgliedstaaten, AFCOS-Netze einzurichten, um die Betrugsbekämpfung auf nationaler Ebene zu verbessern.

76

Ein Eingreifen auf der Ebene der nationalen staatsanwaltlichen Tätigkeit liegt nicht in der Kompetenz der Kommission; die Kommission besteht jedoch darauf, dass eine Zusammenarbeit zwischen den für die Verwaltung der EU-Mittel, für Prüfungen und Betrugsprävention zuständigen Behörden und allen anderen relevanten Behörden wie der Staatsanwaltschaft erforderlich ist. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission gegebenenfalls Informationen über die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen an, um sicherzustellen, dass die vom ESIF kofinanzierten Interventionen ordnungsgemäß sowie in effizienter und effektiver Weise durchgeführt werden.

Siehe die Antworten der Kommission zu den Ziffern 46 und 75.

SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

80

Die Kommission unterstützt die Annahme nationaler Betrugsbekämpfungsstrategien durch die Mitgliedstaaten in vollem Umfang. Obwohl es keine rechtliche Verpflichtung dazu gibt, haben zehn Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eine nationale Betrugsbekämpfungsstrategie verabschiedet und ein weiterer Mitgliedstaat bringt seine bereits vorhandene Strategie zurzeit auf den neuesten Stand.

Der Leitfaden der Kommission (2014) zur Bewertung des Betrugsrisikos und zu wirksamen und angemessenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen enthält ein Muster für Leitsätze zur Betrugsbekämpfung, die auf freiwilliger Basis auf Programmebene übernommen werden können. Zweck dieser Leitsätze ist, den Begünstigten und der Öffentlichkeit zu verdeutlichen, dass die Programmbehörden eine Nulltoleranzpolitik gegenüber Betrug verfolgen, und darzulegen, wie sie Betrug zu bekämpfen beabsichtigen.

Die Kommission verweist ferner auch auf die Kernanforderungen ihrer Leitlinien zur Bewertung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen und insbesondere auf das Bewertungskriterium 7.3 zur Kernanforderung 7 in Bezug auf „angemessene und wirksame Betrugsbekämpfungsmaßnahmen“. Auch wenn diese Kernanforderung nicht auf eine Betrugsbekämpfungspolitik an sich, sondern auf die Notwendigkeit einer Selbstbewertung ausgerichtet ist, um gezielte Kontrollen zu erreichen, verdeutlicht sie, wie sich die Programmbehörden gegenüber Betrug positionieren sollten. Eine Nichteinhaltung kann unter bestimmten Umständen (d. h. einhergehend mit anderen Schwachstellen) eine Unterbrechung der Zahlungsfrist oder finanzielle Berichtigungen seitens der Kommission zur Folge haben.

Empfehlung 1 – Ausarbeitung formeller Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von gegen EU-Fonds gerichtetem Betrug
  1. Die Kommission weist darauf hin, dass die Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.
    Die Kommission unterstützt die Annahme nationaler Betrugsbekämpfungsstrategien durch die Mitgliedstaaten in vollem Umfang. Zu diesem Zweck hat sie – unter der Leitung des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (COCOLAF) – Leitlinien für nationale Betrugsbekämpfungsstrategien erarbeitet.
  2. Die Kommission nimmt die Empfehlung an.
    Die Kommission wird die Mitgliedstaaten weiter zur Annahme nationaler Betrugsbekämpfungsstrategien (NAFS) ermuntern und sie dabei ebenfalls weiterhin entsprechend unterstützen. Allerdings gibt es keine rechtliche Grundlage, die die einzelnen Verwaltungsbehörden verpflichtet, eine eigenständige, förmliche Betrugsbekämpfungspolitik auf der Ebene der Operationellen Programme (OP) zu verabschieden; allerdings hat sie dies in ihren diesbezüglichen Leitlinien empfohlen.

Klare politische Erklärungen von Seiten aller Programmbehörden, wie im Leitfaden der Kommission vorgesehen, sind in der Tat ein geeignetes Instrument, um den Begünstigten und der Öffentlichkeit zu verdeutlichen, wie die Verwaltungsbehörden gegen Betrug vorgehen wollen. Die Verwaltungsbehörden, die über die unmittelbaren regulatorischen Anforderungen hinausgehen wollen, können das im Leitfaden bereitgestellte Muster für Leitsätze zur Betrugsbekämpfung auf Programmebene nutzen.

81

Die Kommission wird jeden diesbezüglichen Änderungsvorschlag der Mitgesetzgeber sorgfältig prüfen.

82

Die Schlussfolgerung der von der Kommission in Auftrag gegebenen externen Studie zu Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zeigt, dass bei einer Nutzung des von der Kommission erarbeiteten Instruments für die Betrugsrisikobewertung für die OP der von den Mitgliedstaaten gewählte Ansatz stärker formalisiert und strukturierter ist und dass in der Mehrzahl der OP eine „Selbstbewertung“ des Betrugsrisikos vorgenommen wird. Die Verwaltungsbehörden haben die von der Kommission vorgeschlagenen risikobegrenzenden Maßnahmen nicht einfach mechanisch übernommen, sondern einige zusätzliche Kontrollmaßnahmen eingeführt, die sich nicht unter den vorgeschlagenen Optionen befanden; dies zeigt, dass gewisse Überlegungen angestellt wurden, wie die Risiken am besten angegangen werden können.

83

Die von den Mitgliedstaaten erwarteten Betrugsbekämpfungsmaßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Diese Maßnahmen können stets in Anbetracht der aufgedeckten Betrugsfälle und der eventuell neu festgestellten Risiken verbessert werden. Die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie kam zu dem Schluss, dass die vorhandenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Allgemeinen den festgestellten Risiken angemessen sind.

Empfehlung 2 – Verbesserung der Robustheit der Betrugsrisikobewertung durch die Einbeziehung maßgeblicher externer Akteure

Die Kommission weist darauf hin, dass diese Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.

Die Kommission unterstützt und fördert generell die Zusammenarbeit zwischen den für den Kohäsionsfonds zuständigen Behörden und anderen wichtigen nationalen Akteuren im Bereich der Betrugsbekämpfung und wird dies in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch weiterhin tun, und zwar insbesondere bei Programmen, mit denen besonders große Risiken oder hohe Finanzvolumen verbunden sind.

84

Im Vergleich zu vorangegangen Zeiträumen wurden mit dem Rechtsrahmen für den Zeitraum 2014-2020 „wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken“ zu einer zusätzlichen obligatorischen Anforderung an die Verwaltungsbehörden (siehe Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1303/2013). Die Mitgliedstaaten nutzen nicht nur die von der Kommission in ihrem Leitfaden vorgeschlagenen risikobegrenzenden Maßnahmen, sondern haben zusätzlich eigene Maßnahmen erarbeitet. Diese zusätzlichen risikobereichbezogenen Kontrollen greifen auf System- und auf Projektebene und sehen darüber hinaus Untersuchungen durch die zuständigen nationalen Ermittlungsbehörden vor.

85

Die Betrugsaufdeckung ist in der Tat ein Teil der normalen Kontrollen, sowohl auf der Ebene der Verwaltungsbehörden als auch auf der Ebene der Prüfbehörden. Die Tatsache, dass sich Systemprüfungen nun auch auf die vorhandenen Verfahren für angemessene und wirksame Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Kernanforderung 7) erstrecken, stellt ein zusätzliches Instrument zur Bewertung der Angemessenheit dieser Maßnahmen dar, wie von den Prüfbehörden gemeldete Prüfungsbewertungen gezeigt haben.

Die Möglichkeiten, die bereits vorhandene und verfügbare Instrumente zur Extraktion von Daten – wie z. B. das von der Kommission erarbeitete Instrument Arachne – bieten, werden von einigen Programmbehörden bereits umfassender genutzt; so beispielsweise als ein Instrument zur Einstufung und Ermittlung von Risiken, um bei Vergabe- und Auftragserteilungsverfahren die potenziell begünstigten Unternehmen, deren wirtschaftliche Eigentümer und Geschäftspartner zu überprüfen, potenzielle Interessenkonflikte und Risiken in Bezug auf Doppelfinanzierungen zu bewerten, Warnsignale zu erkennen und die Wirksamkeit und Effizienz von Verwaltungsprüfungen zu erhöhen.

Arachne wurde 2016 mit Blick auf die Anforderungen der Nutzer modernisiert; im Rahmen dieser Aktualisierung wurden auch die bestehenden Funktionalitäten verbessert. Es wird nochmals betont, dass mangels einer Rechtsgrundlage, welche die Nutzung verbindlich vorschreibt, Arachne den Mitgliedstaaten zur freiwilligen und kostenlosen Nutzung von der Kommission zur Verfügung gestellt wird. Es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, ob und in welchem Umfang sie Arachne oder ein anderes Instrument nutzen.

86

Die Verwaltungsbehörden messen Maßnahmen zur Aufdeckung von betrügerischem Verhalten (z. B. Feststellung von Angebotsabsprachen durch Überprüfungsmaßnahmen) zunehmend Bedeutung bei, zu denen auch die Erarbeitung von Checklisten und „Red Flags“, die Zusammenarbeit mit Vergabe- und Wettbewerbsbehörden und Ad-hoc-Vergleiche von Kosten zählen.

Die verstärkte Nutzung von Hotlines und sonstigen Mechanismen für Hinweisgeber ist Teil der Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten, die im PIF-Bericht 2017 ausgesprochen wird. Das vom OLAF eingerichtete Betrugsmeldesystem (Fraud Notification System = FNS) ist ein webgestütztes Tool, das alle Personen nutzen können, die Informationen über potenzielle Korruption und Betrugsfälle online melden möchten. https://ec.europa.eu/anti-fraud/olaf-and-you/report-fraud_de

Der derzeitige Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern („Whistleblower-Richtlinie“) sieht interne und externe Meldekanäle vor, die allen juristischen Personen im privaten und öffentlichen Sektor in der gesamten EU Vertraulichkeit gewährleisten.

87

Es ist zu beachten, dass die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Betrugsprävention von Natur aus schwer zu messen ist und von exogenen Faktoren abhängt. Die Betrugsaufdeckung kann nachverfolgt werden, doch würde die Messung ihrer Wirksamkeit einen Vergleich mit dem nicht bekannten Gesamtausmaß von Betrug, unentdeckte Betrugsfälle eingeschlossen, erfordern. Wie jedoch bereits in der Antwort der Kommission auf den Sonderbericht 1/2019 hingewiesen wurde, gibt es keine kostenwirksame Methode, um die Zahl nicht aufgedeckter Betrugsfälle mit Blick auf eine faktengestützte Politik verlässlich und hinreichend vertretbar zu schätzen. Die Mitgliedstaaten müssen Betrugsfälle überwachen und melden, die ermittelten Risiken regelmäßig neu bewerten und auf den neuesten Stand bringen sowie ggf. zusätzliche, verhältnismäßig risikobegrenzende Kontrollen vornehmen.

Empfehlung 3 – Verbesserung der Maßnahmen zur Betrugsaufdeckung durch einen generellen Einsatz von Datenanalyseinstrumenten und die Förderung der Nutzung „proaktiver“ Methoden der Betrugsaufdeckung

a) Die Kommission weist darauf hin, dass diese Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.

Die Kommission unterstützt den Einsatz von Instrumenten zur Extraktion von Daten, insbesondere von Arachne, durch die Programmbehörden und wird dies auch weiterhin aktiv fördern. Die Kommission hat Arachne speziell für die Bedürfnisse der Programmbehörden im Bereich der Kohäsionspolitik ausgelegt und stellt das Instrument den Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung.

b) Die Kommission nimmt diese Empfehlung an.

In Übereinstimmung mit der überarbeiteten Betrugsbekämpfungsstrategie wird die Kommission weiterhin Dokumente veröffentlichen, um die mit der Durchführung der Kohäsionspolitik befassten nationalen Behörden über die bewährtesten Praktiken in Kenntnis zu setzen.

Beispiele für solche Dokumente, die die Kommission in den letzten Jahren unter der Leitung des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (COCOLAF) veröffentlicht hat, sind:

  • Fraud in Public Procurement, A collection of Red Flags und Best Practices (2017) (Betrug bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – eine Sammlung der „Red Flags“ und bewährten Verfahren);
  • Handbuch: Die Rolle der Prüfer der Mitgliedstaaten bei der Prävention und Aufdeckung von Betrug im Zusammenhang mit den Struktur- und Investitionsfonds der EU, Erfahrungen und Vorgehensweisen in den Mitgliedstaaten (2014)
  • Aufdeckung gefälschter Unterlagen im Bereich von Strukturmaßnahmen, Praktischer Leitfaden für Verwaltungsbehörden (2013)
  • Identifying conflicts of interests in public procurement procedures for structural actions, A practical guide for managers (2013) (Ermittlung von Interessenkonflikten in öffentlichen Vergabeverfahren für Strukturmaßnahmen);
  • Kompendium anonymisierter Fälle – Strukturpolitische Maßnahmen (2012).

Einige der durch die von der Kommission in Auftrag gegebenen externen Studie zu angemessenen und wirksamen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ermittelten Praktiken der Mitgliedstaaten wurden nun auf der Europa-Website veröffentlicht: Compendium of anti-fraud practices for preventing and detecting fraud and corruption in ESIF.

c) Die Kommission nimmt diese Empfehlung teilweise an.

Die Messung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Betrugsprävention und -aufdeckung ist eine höchst komplexe und fordernde Aufgabe, da Betrug durch eine Vielzahl unterschiedlicher exogener Faktoren beeinflusst wird, die nicht alle politikbereichsspezifisch sind. Daher erstellt die Kommission im Rahmen ihrer überarbeiteten Betrugsbekämpfungsstrategie Länderprofile zu den Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Bereich der Betrugsbekämpfung, unter anderem in Bezug auf Betrugsprävention und -aufdeckung. Diese Länderprofile werden eine bessere Bewertung der Umsetzung von Maßnahmen zur Betrugsprävention und -aufdeckung in den Mitgliedstaaten ermöglichen.

88

Die Kommission wird jeden diesbezüglichen Änderungsvorschlag der Mitgesetzgeber sorgfältig prüfen. Sie fordert die Mitgliedstaaten aktiv auf, Instrumente zur Extraktion von Daten – insbesondere Arachne – zu nutzen.

89

Die Kommission hat in ihren PIF-Berichten mehrfach auf die konkrete Möglichkeit hingewiesen, dass einige Mitgliedstaaten nicht alle Betrugsfälle melden. Die Kommission entwickelt das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS) fortlaufend weiter und gibt den Mitgliedstaaten Anleitung in Bezug auf die Meldung von Verdachtsfällen, um solche Risiken einzudämmen. Darüber hinaus sind die Betrugsaufdeckungsquoten und die diesbezüglichen Mehrjahresanalysen darauf angelegt, solchen Versäumnissen Rechnung zu tragen.

Die Kommission zielt im Rahmen ihrer überarbeiteten Betrugsbekämpfungsstrategie (CAFS) darauf ab, ihre Analyse durch die Aufnahme zusätzlicher Elemente zu verbessern, und zwar insbesondere durch die Erstellung von Länderprofilen, um die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung und Meldung von Betrugsfällen besser verstehen zu können.

Außerdem ist die Analyse der Gründe für eine Ablehnung der Ermittlungen in einem möglichen Betrugsfall durch die zuständige Behörde eine gemeinsame Aufgabe der Verwaltungs- und Ermittlungsbehörden. Die Dienststellen, die diese Fälle analysieren und untersuchen, sollten den Verwaltungsbehörden ein Feedback bezüglich der von ihnen angestellten Nachforschungen geben und die Gründe für die Nichteinleitung einer Ermittlung darlegen. Die AFCOS könnten in diesem Zusammenhang eine größere Rolle übernehmen, um eine bessere Koordinierung zwischen den Verwaltungsbehörden und der Justizbehörde zu gewährleisten.

Im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung greift die Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten auf Maßnahmen wie die Aussetzung von Zahlungen, Unterbrechungen von Zahlungsfristen und finanzielle Berichtigungen zurück, um sicherzustellen, dass der EU-Haushalt wirksam geschützt wird. Die Mitgliedstaaten schützen den EU-Haushalt auch, indem sie irreguläre oder betrügerische Ausgaben aus kofinanzierten Programmen herausnehmen. Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, öffentliche Mittel gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften bzw. nachdem der Betrug durch ein nationales Gericht festgestellt wurde, von den Betrügern wieder einzuziehen.

Auf der Grundlage des Leitfadens zur Bewertung des Betrugsrisikos, Abschnitt 4.4, erinnert die Kommission die Mitgliedstaaten regelmäßig an ihre Verpflichtungen in Bezug auf die möglichen horizontalen Auswirkungen, die ein einziger auf Programmebene festgestellter Betrugsfall haben kann. Es gibt Beispiele von Mitgliedstaaten, welche die horizontalen Folgen potenzieller Betrugsfälle für ihre Systeme oder für einen spezifischen Begünstigten bewertet und Korrekturmaßnahmen ergriffen haben.

Empfehlung 4 – Mechanismen zur Reaktion auf Betrugsfälle überwachen, um sicherzustellen, dass sie einheitlich angewandt werden

a) Die Kommission nimmt diese Empfehlung an.

Der CPR-Vorschlag für die Zeit nach 2020 bildet die Rechtsgrundlage für die Meldung von Unregelmäßigkeiten. Die Durchführungsbestimmungen werden die Definition von Betrug zugrunde legen, die in der PIF-Richtlinie enthalten ist.

Oberste Verantwortung der Verwaltungsbehörden ist, vermutete Fälle von Betrug den nationalen Stellen zu melden, die für die Untersuchung und Verfolgung von Betrugsfällen zuständig sind. OLAF, die nationalen Betrugsermittlungsstellen und die nationalen Gerichte müssen dann feststellen, ob der betreffende Vorgang absichtlich erfolgte und als „mutmaßlicher Betrug“ eingestuft werden sollte.

Auch im Rechtsrahmen für den Kohäsionsfonds 2021-2027 sind Meldepflichten festgeschrieben. Die Kommission empfiehlt nicht, diese Verpflichtungen auf Fälle zu beschränken, in denen der Betrug bereits festgestellt wurde.

b) Die Kommission nimmt diese Empfehlung an.

Auf der Grundlage des Leitfadens zur Bewertung des Betrugsrisikos, Abschnitt 4.4 wird die Kommission die Mitgliedstaaten weiterhin ermuntern, die horizontalen Auswirkungen mutmaßlicher Betrugsfälle, die auf Programmebene festgestellt wurden, systematisch zu bewerten.

c) Die Kommission nimmt diese Empfehlung an.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung erinnern, alle Betrugsfälle den zuständigen Ermittlungsbehörden zu melden (siehe den Leitfaden von 2014 zur Bewertung des Betrugsrisikos und zu wirksamen und angemessenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, Abschnitt 4.3.3 zu Meldeverfahren).

Die Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) sieht bereits eine Meldepflicht für alle zuständigen Behörden vor (Artikel 24), und dies wird – sobald die EUStA eingerichtet wurde (frühestens November 2020) – auch für die Verwaltungsbehörden gelten.

Letzter Unterabsatz: Die Kommission weist darauf hin, dass diese Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.

Die Kommission stimmt zu, dass die effektive Wiedereinziehung der Mittel von den Betrügern Teil der abschreckenden Wirkung der ergriffenen Maßnahmen ist.

90

Die Kommission wird jeden diesbezüglichen Änderungsvorschlag der Mitgesetzgeber sorgfältig prüfen.

91

Gemäß den derzeitigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2013 besteht die Aufgabe der AFCOS darin, die wirksame Zusammenarbeit und einen effizienten Informationsaustausch mit OLAF zu erleichtern. Die Organisation und die Befugnisse der AFCOS liegen jedoch im Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten. Folglich sind sie in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich aufgebaut, nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen nationalen Systeme; daher ist die Effektivität der AFCOS in manchen Fällen aufgrund der begrenzten Befugnisse und Mittel, die ihnen von den Mitgliedstaaten gewährt werden, eingeschränkt.

Die Kommission hat 2013 einen Leitfaden herausgegeben, um den Mitgliedstaaten beim Aufbau ihrer AFCOS zu helfen; in diesem Leitfaden wurde auch ein möglicher breiterer Aufgabenbereich für die AFCOS angeregt; allerdings hat dieses Dokument keine bindende Wirkung.

Die Evaluierung der OLAF-Verordnung hat ergeben, dass die Einrichtung von AFCOS die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen OLAF und den Mitgliedstaaten eindeutig verbessert hat; allerdings wurde auch Raum für weitere Verbesserungen festgestellt. Zwar ist korrekt, dass bei den AFCOS sehr große Unterschiede festzustellen sind, doch gibt es (auch unter den AFCOS selbst) unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ihre Aufgaben und Befugnisse weiter angeglichen werden müssen.

Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der OLAF-Verordnung stellt die Verantwortlichkeiten der AFCOS in Bezug auf die Unterstützung von OLAF klar; zu diesem Zweck sieht der Vorschlag die Aufnahme einer Verpflichtung zu Ergebnissen für die AFCOS vor; von einer Vereinheitlichung der Organisation und der Befugnisse durch die Festlegung von Mindestaufgaben wird jedoch abgesehen. Darüber hinaus schafft der Vorschlag eine Rechtsgrundlage für eine horizontale Zusammenarbeit der AFCOS.

Die Kommission stimmt zu, dass eine gute Koordinierung zwischen den Behörden des Mitgliedstaats für die erfolgreiche Bekämpfung von Betrug von entscheidender Bedeutung ist.

Empfehlung 5 – Erweiterung des Aufgabenbereichs der AFCOS, um die Koordinierung zu verbessern

Die Kommission nimmt diese Empfehlung an.

Die AFCOS haben generell die Aufgabe, das OLAF bei seinen Untersuchungen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat zu unterstützen, und diese Aufgabe kann in der Tat ein Bindeglied und Koordinierung zwischen den Verwaltungsbehörden und den übrigen an der Betrugsbekämpfung beteiligten Stellen der Mitgliedstaaten erfordern. Aus diesem Grunde ist diese Funktion bereits jetzt ein Teil der Aufgaben der AFCOS; die Kommission wird die AFCOS der Mitgliedstaaten weiter ermuntern, ihr Netzwerk zu erweitern. Die AFCOS sind am besten in der Lage, die betreffenden Behörden zu ermitteln, die zahlreich und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sein können.

92

Die Kommission stimmt dem Hof zu, dass es wichtig ist, die Effektivität der AFCOS sicherzustellen, und würde eine klarere Definition der Aufgaben der AFCOS unterstützen.

Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der OLAF-Verordnung lässt jedoch den allgemeinen Grundsatz unberührt, dass die Organisation und die Aufgaben der AFCOS nach nationalem Recht festgelegt werden sollten. Der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2013 ist auf die Ermittlungstätigkeit des OLAF beschränkt und betrifft daher – hinsichtlich der Rolle der AFCOS – schwerpunktmäßig die Unterstützung, welche die AFCOS für das OLAF bei der Wahrnehmung seines Mandats leisten sollten. Zwar wurde von einer Vereinheitlichung der Organisation der AFCOS Abstand genommen, doch sieht der Vorschlag vor, dass die AFCOS die für OLAF notwendige Unterstützung „leisten“, „einholen“ oder „koordinieren“ sollen (d. h. eine Verpflichtung zu Ergebnissen). Daher stellt der Vorschlag der Kommission zur Änderung der OLAF-Verordnung im Vergleich zur derzeitigen Situation bereits eine erhebliche Verbesserung dar, da die AFCOS in der Folge sicherstellen müssen, dass das OLAF gleichgültig in welcher Weise (d. h. entweder durch die AFCOS direkt oder durch eine andere Behörde, die im Auftrag der AFCOS handelt) die nötige Unterstützung erhält.

Endnoten

1 Die Stellen, die sich auf die EU-Einnahmen beziehen, wurden vom Hof aus diesen Begriffsbestimmungen herausgenommen.

2 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften („PIF-Verordnung“) (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

3 Artikel 1 Buchstabe a des Anhangs des Rechtsakts des Rates vom 26. Juli 1995 über die Ausarbeitung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften („PIF-Übereinkommen“).

4 Zu den ESI-Fonds zählen des Weiteren der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF).

5 Artikel 58 Buchstabe h, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 98 Absatz 1 der konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25) sowie Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben e und n, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 30 und Artikel 33 Absatz 2 der konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

6 Artikel 72 und Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), im Folgenden als „Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“ bezeichnet. Im vorliegenden Bericht wird der Ausdruck „Prozess der Betrugsbekämpfung“/„Betrugsbekämpfungsprozess“ verwendet, der dem von der Kommission in ihren Leitlinien verwendeten Ausdruck „Zyklus der Betrugsbekämpfung“/„Betrugsbekämpfungszyklus“ entspricht.

7 Leitfaden der Kommission für die Mitgliedstaaten und die für die Programmdurchführung zuständigen Behörden zur Bewertung des Betrugsrisikos und zu wirksamen und angemessenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (EGESIF 14-0021), S. 11.

8 Abschnitt 2.2.1 der gemeinsamen Betrugsbekämpfungsstrategie 2015-2020 für den EFRE, KF, ESF, EHAP, EGF, EUSF und EMFF (Ares (2015) 6023058) vom 23. Dezember 2015 (in englischer Sprache abrufbar unter http://ec.europa.eu/sfc/sites/sfc2014/files/sfc-files/JOINT%20ANTI-FRAUD-STRATEGY2015-2020.pdf).

9 Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/2030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 1) geänderten Fassung.

10 „Guidance note on main tasks and responsibilities of an Anti-Fraud Co-ordination Service (AFCOS)“, 13. November 2013, Ares (2013) 3403880.

11 Das Akronym „PIF“ steht für den französischen Ausdruck „protection des intérêts financiers“ und bezeichnet im Allgemeinen den Schutz der finanziellen Interessen der EU.

12 Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1371.

13 COM(2018) 553 final vom 3. September 2018.

14 Begleitendes Arbeitsdokument „Statistical evaluation of irregularities reported for 2017“ des PIF-Berichts 2017, S. 93. Die Betrugsaufdeckungsquote entspricht dem Verhältnis zwischen den Beträgen, die im Rahmen der als Betrug gemeldeten Fälle ausgezahlt wurden, und den im Programmplanungszeitraum 2007-2013 geleisteten Zahlungen (S. 91). Nicht aufgedeckte oder nicht gemeldete Betrugsfälle finden keinen Niederschlag in dem Indikator.

15 Leitfaden der Kommission für die Mitgliedstaaten und die für die Programmdurchführung zuständigen Behörden zur Bewertung des Betrugsrisikos und zu wirksamen und angemessenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, S. 11 (EGESIF 14-0021 vom 16. Juni 2014).

16 Leitfaden der Kommission für die Mitgliedstaaten und die für die Programmdurchführung zuständigen Behörden zur Bewertung des Betrugsrisikos und zu wirksamen und angemessenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (EGESIF 14-0021 vom 16. Juni 2014), Handbuch des OLAF „Die Rolle der Prüfer der Mitgliedstaaten bei der Prävention und Aufdeckung von Betrug“ (Oktober 2014) sowie „Leitlinien für die Kommission und die Mitgliedstaaten für eine gemeinsame Methodik zur Bewertung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen in den Mitgliedstaaten“ (EGESIF 14-0010-final vom 18. Dezember 2014).

17 Artikel 30 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5). Darin sind Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme und deren Klassifizierung im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren – insbesondere die Kernanforderung 7 (wirksame Umsetzung angemessener Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug) – festgelegt.

18 In diesem Sinne entspricht das Konzept formeller Leitsätze zur Betrugsbekämpfung dem Programm für Betrugsrisikomanagement, das die Association of Certified Fraud Examiners (ACFE) in ihrem „Fraud Examiners Manual“ oder im zusammen mit dem Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission (COSO) verfassten „Fraud Risk Management Guide“ festgelegt hat, sowie den vom Chartered Institute of Public Finance and Accountancy (CIPFA) in seinem „Code of practice on managing the risk of fraud and corruption“ definierten formellen Strategien zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung.

19 In 10 der 28 Mitgliedstaaten liegen nationale Betrugsbekämpfungsstrategien vor: Bulgarien, Tschechien, Griechenland, Frankreich, Kroatien, Italien, Lettland, Ungarn, Malta und Slowakei. Auch Rumänien verfügt über eine Strategie, die jedoch mittlerweile nicht mehr aktuell ist (Quelle: PIF-Bericht 2017, S. 15). In den folgenden Mitgliedstaaten wurde keine nationale Strategie angenommen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Zypern, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich.

20 Artikel 30 und Anhang IV.

21 Artikel 11 und Anhang III des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Zeitraum 2021-2027, COM(2018) 375 vom 29. Mai 2018.

22 Der Leitfaden enthält ein von der Kommission ausgearbeitetes Modell zur Bewertung des Betrugsrisikos, das auf 31 inhärenten Standardrisiken beruht, die wiederum in 40 Risiken unterteilt sind und denen 128 empfohlene Kontrollen zur Risikominderung zugeordnet sind, welche sich auf vier allgemeine Verwaltungsprozesse beziehen (Auswahl der Antragsteller, Durchführung und Überprüfung der Vorhaben, Bescheinigung und Zahlung sowie direkte Vergabe von Aufträgen durch die Verwaltungsbehörden). Allerdings werden Finanzinstrumente oder Risiken in Verbindung mit staatlichen Beihilfen in dem Dokument nicht behandelt.

23 „DG REGIO – Preventing fraud and corruption in the European Structural and Investment Funds – taking stock of practices in the EU Member States“, Oktober 2018, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/regional_policy/en/information/publications/studies/2018/study-on-the-implementation-of-article-125-4-c-of-the-regulation-eu-no-1303-2013-laying-down-the-common-provisions-on-the-european-structural-and-investment-fund-in-member-states.

24 Nähere Informationen zu den Integritätspakten finden sich auf der Website der Kommission unter http://ec.europa.eu/regional_policy/en/policy/how/improving-investment/integrity-pacts/.

25 Auf der Grundlage der Indikatoren, die die Kommission in ihrem „Informationsvermerk zu Betrugsindikatoren für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds“ vom 18. Februar 2009 veröffentlichte.

26 Es liegt in der Natur der Sache, dass Täter – wenn es um Betrug zulasten von Mitteln der EU-Kohäsionspolitik geht – erkennen, worin die Einschränkungen der bestehenden Kontrollen liegen, und versuchen, diese auszunutzen, um unrechtmäßig direkte oder indirekte Vorteile zu erlangen.

27 Insbesondere die von der Association of Certified Fraud Examiners (ACFE) veröffentlichte Studie „Report to the Nations – 2018 Global Study on occupational fraud and abuse“. Dieser Studie zufolge wird Betrug hauptsächlich aufgrund von Hinweisen aufgedeckt, die von Mitarbeitern, Kunden, Wettbewerbern oder aus anonymen Quellen stammen.

28 Die Webseite „Meldung von Betrugsfällen“ ist abrufbar unter https://ec.europa.eu/anti-fraud/olaf-and-you/report-fraud_de.

29 Ziffern 3, 12, 21, 23 und 32 der Stellungnahme des Hofes Nr. 4/2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

30 Siehe Pressemitteilung der Kommission IP/19/1604 „Europäische Kommission begrüßt vorläufige Einigung für besseren Schutz von Hinweisgebern in der EU“ (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-19-1604_de.htm).

31 Leitfaden der Kommission für die Mitgliedstaaten und die für die Programmdurchführung zuständigen Behörden zur Bewertung des Betrugsrisikos und zu wirksamen und angemessenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (EGESIF 14-0021).

32 S. 51 der Studie „DG REGIO – Preventing fraud and corruption in the European Structural and Investment Funds – taking stock of practices in the EU Member States“.

33 Die beiden Unregelmäßigkeiten mit einem Schadensvolumen von nahezu 0,6 Milliarden Euro wurden von der Slowakei gemeldet. Definitionsgemäß befinden sich diese Fälle in einer frühen Phase des Betrugsbekämpfungsprozesses, sodass sich noch erhebliche Änderungen ergeben können.

34 Artikel 122 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen; Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1970 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten (ABl. L 293 vom 10.11.2015, S. 1); Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission (Durchführungsvorschriften).

35 Sonderbericht Nr. 01/2019 des Hofes: „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden“, Ziffern 21-32.

36 Sonderbericht Nr. 01/2019: „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden“, Ziffer 29.

37 Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

38 Der wiedereinzuziehende Betrag belief sich für diese 84 Betrugsfälle auf 7 Millionen Euro.

39 Sonderbericht Nr. 01/2019: „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden“, Ziffern 112-115.

40 Berechnet auf der Grundlage der im IMS erfassten Angaben. Wie bereits zuvor erläutert, sind diese Angaben nicht immer genau.

41 Bei der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung handelt es sich um eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Behörde, in der diese unbeschadet einer weiteren Prüfung des Falles zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit möglicherweise betrügerisch ist. Es gibt verschiedene Formen erster amtlicher oder gerichtlicher Feststellungen, beispielsweise von einer Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle erstellte Verwaltungsprüfberichte, Prüfungsberichte der Prüfbehörde, der Kommission oder des Hofes oder Anklagebeschlüsse eines Staatsanwalts oder Richters, die zu offiziellen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren führen.

42 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/2030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 1) geänderten Fassung.

43 „Guidance note on main tasks and responsibilities of an Anti-Fraud Co-ordination Service (AFCOS)“, 13. November 2013, Ares (2013) 3403880.

44 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF (COM(2018) 338 final; 2018/0170 (COD)).

45 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Evaluierung der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 (SWD(2017) 332 final).

46 Stellungnahme Nr. 8/2018 zu dem Vorschlag der Kommission vom 23. Mai 2018 zur Änderung der OLAF-Verordnung Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF – siehe insbesondere die Ziffern 16, 38 und 39.

47 Der Königliche Erlass zur Regelung des Aufbaus und der Funktionsweise dieser Einrichtung wurde letztendlich am 1. März 2019 angenommen und am 19. März 2019 veröffentlicht.

48 Link zur Studie: https://ec.europa.eu/regional_policy/en/information/publications/studies/2018/study-on-the-implementation-of-article-125-4-c-of-the-regulation-eu-no-1303-2013-laying-down-the-common-provisions-on-the-european-structural-and-investment-fund-in-member-states

49 Im Leitfaden der Kommission wird erklärt: „Je nach den Ergebnissen dieser Prüfungen und den ermittelten Betrugsrisiken können Folgeprüfungen in der erforderlichen Häufigkeit durchgeführt werden.“ Ein gezieltes und angemessenes Vorgehen wird empfohlen.

50 Siehe SWD(2018) 386 final, Teil 2/2, Nummer 4.3, S. 86-88.

51 Siehe COM(2015) 386 final, Nummer 4.2.2, S. 25.

52 ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

53 Siehe den PIF-Bericht 2014 - COM(2015) 386 final vom 31.7.2015, Empfehlung 1, S. 34.

54 Ares(2016)6943965 vom 13.12.2016, erarbeitet im Rahmen der COCOLAF-Gruppe „Betrugsbekämpfung“ in Zusammenarbeit mit nationalen Experten.

55 Siehe SWD(2016) 237 final, Punkt 2.4.

56 ARES(2017)5692256 vom 21.11.2017.

57 Siehe SWD(2015) 154 final, Nummer 3.2, S. 57-61.

58 Siehe SWD(2015) 154 final, Nummer 3.2, S. 57-61.

Verfahrensschritt Datum
Annahme des Prüfungsplans/Prüfungsbeginn 10.1.2018
Offizielle Übermittlung des Berichtsentwurfs an die Kommission (oder eine andere geprüfte Stelle) 23.1.2019
Annahme des endgültigen Berichts nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens 27.3.2019
Eingang der offiziellen Antworten der Kommission (oder einer anderen geprüften Stelle) in allen Sprachen 6.5.2019

Prüfungsteam

Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politiken und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Compliance, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.

Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer II – Ausgabenbereich „Investitionen für Kohäsion, Wachstum und Integration“ – unter Vorsitz von Iliana Ivanova, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter der Leitung von Henri Grethen, Mitglied des Hofes. Herr Grethen wurde unterstützt von der Kabinettattachée Ildikó Preiss, dem Leitenden Manager Juan Ignacio González Bastero, dem Aufgabenleiter Jorge Guevara López (Certified Fraud Examiner) sowie den Prüferinnen und Prüfern Dana Christina Ionita, Sandra Dreimane (Certified Fraud Examiner), Florence Fornaroli, Efstratios Varetidis, Márton Baranyi, Zhivka Kalaydzhieva und Janka Nagy-Babos. Thomas Everett leistete sprachliche Unterstützung.

Von links nach rechts: Márton Baranyi, Thomas Everett, Efstratios Varetidis, Henri Grethen, Ildikó Preiss, Dana Christina Ionita, Juan Ignacio González Bastero, Janka Nagy-Babos, Jorge Guevara López, Florence Fornaroli, Sandra Dreimane.

Kontakt

EUROPÄISCHER RECHNUNGSHOF
12, rue Alcide De Gasperi
1615 Luxemburg
LUXEMBURG

Tel. +352 4398-1
Kontaktformular: eca.europa.eu/de/Pages/ContactForm.aspx
Website: eca.europa.eu
Twitter: @EUAuditors

Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet, Server Europa (http://europa.eu).

Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2019

PDF ISBN 978-92-847-0166-7 ISSN 1977-5644 doi:10.2865/83992 QJ-AB-19-004-DE-N
HTML ISBN 978-92-847-0063-9 ISSN 1977-5644 doi:10.2865/65755 QJ-AB-19-004-DE-Q

© Europäische Union, 2019.

Die Genehmigung zur Wiedergabe oder Vervielfältigung von Fotos oder sonstigem Material, die/das nicht dem Copyright der Europäischen Union unterliegen/unterliegt, muss direkt beim Copyright-Inhaber eingeholt werden.

DIE EU KONTAKTIEREN

Besuch
In der Europäischen Union gibt es Hunderte von „Europe-Direct“-Informationsbüros. Über diesen Link finden Sie ein Informationsbüro in Ihrer Nähe: https://europa.eu/european-union/contact_de

Telefon oder E-Mail
Der Europe-Direct-Dienst beantwortet Ihre Fragen zur Europäischen Union. Kontaktieren Sie Europe Direct

  • über die gebührenfreie Rufnummer: 00 800 6 7 8 9 10 11 (manche Telefondienstanbieter berechnen allerdings Gebühren),
  • über die Standardrufnummer: +32 22999696 oder
  • per E-Mail über: https://europa.eu/european-union/contact_de

INFORMATIONEN ÜBER DIE EU

Im Internet
Auf dem Europa-Portal finden Sie Informationen über die Europäische Union in allen Amtssprachen: https://europa.eu/european-union/index_de

EU-Veröffentlichungen
Sie können – zum Teil kostenlos – EU-Veröffentlichungen herunterladen oder bestellen unter: https://publications.europa.eu/de/publications. Wünschen Sie mehrere Exemplare einer kostenlosen Veröffentlichung, wenden Sie sich an Europe Direct oder das Informationsbüro in Ihrer Nähe (siehe https://europa.eu/european-union/contact_de).

Informationen zum EU-Recht
Informationen zum EU-Recht, darunter alle EU-Rechtsvorschriften seit 1951 in sämtlichen Amtssprachen, finden Sie in EUR-Lex unter http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de

Offene Daten der EU
Über ihr Offenes Datenportal (http://data.europa.eu/euodp) stellt die EU Datensätze zur Verfügung. Die Daten können zu gewerblichen und nichtgewerblichen Zwecken kostenfrei heruntergeladen werden.