Rechtssache C-535/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Novartis Pharma GmbH/Apozyt GmbH (Vorabentscheidungsersuchen — Verordnung (EG) Nr. 726/2004 — Humanarzneimittel — Zulassungsverfahren — Zulassungserfordernis — Begriff der Arzneimittel, die mit Hilfe bestimmter biotechnologischer Verfahren „hergestellt“ werden, in Nr. 1 des Anhangs dieser Verordnung — Umpacken — Injektionslösung, die in Flaschen zur einmaligen Verwendung vertrieben wird, deren Inhalt an therapeutischer Lösung größer ist als die tatsächlich zur ärztlichen Behandlung verwendete Menge — Inhalt solcher Flaschen, der auf Verschreibung durch einen Arzt teilweise, je nach Höhe der verschriebenen Dosen, in Spritzen gefüllt wird, ohne das Arzneimittel zu verändern)
Rechtssache C-535/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Novartis Pharma GmbH/Apozyt GmbH (Vorabentscheidungsersuchen — Verordnung (EG) Nr. 726/2004 — Humanarzneimittel — Zulassungsverfahren — Zulassungserfordernis — Begriff der Arzneimittel, die mit Hilfe bestimmter biotechnologischer Verfahren „hergestellt“ werden, in Nr. 1 des Anhangs dieser Verordnung — Umpacken — Injektionslösung, die in Flaschen zur einmaligen Verwendung vertrieben wird, deren Inhalt an therapeutischer Lösung größer ist als die tatsächlich zur ärztlichen Behandlung verwendete Menge — Inhalt solcher Flaschen, der auf Verschreibung durch einen Arzt teilweise, je nach Höhe der verschriebenen Dosen, in Spritzen gefüllt wird, ohne das Arzneimittel zu verändern)
Rechtssache C-535/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Novartis Pharma GmbH/Apozyt GmbH (Vorabentscheidungsersuchen — Verordnung (EG) Nr. 726/2004 — Humanarzneimittel — Zulassungsverfahren — Zulassungserfordernis — Begriff der Arzneimittel, die mit Hilfe bestimmter biotechnologischer Verfahren „hergestellt“ werden, in Nr. 1 des Anhangs dieser Verordnung — Umpacken — Injektionslösung, die in Flaschen zur einmaligen Verwendung vertrieben wird, deren Inhalt an therapeutischer Lösung größer ist als die tatsächlich zur ärztlichen Behandlung verwendete Menge — Inhalt solcher Flaschen, der auf Verschreibung durch einen Arzt teilweise, je nach Höhe der verschriebenen Dosen, in Spritzen gefüllt wird, ohne das Arzneimittel zu verändern)