EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 21.5.2026
COM(2026) 241 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) 2018/974 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) 2018/974 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen
1.EINLEITUNG
Durch Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/974 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte für die folgenden Zwecke zu erlassen:
Øzur Anhebung des Schwellenwerts für die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen, um die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen zu berücksichtigen (siehe Artikel 2 Absatz 5),
Øzur Anpassung von Definitionen oder zur Festlegung neuer Definitionen, um auf internationaler Ebene geänderte oder festgelegte einschlägige Definitionen zu berücksichtigen (siehe Artikel 3),
Øzur Berücksichtigung von Änderungen bei der Codierung und Systematik auf internationaler Ebene oder in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der EU (siehe Artikel 4 Absatz 4).
Gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 muss die Kommission bei der Wahrnehmung dieser Befugnis sicherstellen, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem muss die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen begründen und sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit stützen, mit der der Aufwand für Auskunftgebende und die Erstellungskosten bewertet werden.
Wie in Artikel 10 Absatz 4 festgelegt, konsultiert die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
2.RECHTSGRUNDLAGE
Dieser Bericht ist gemäß der Verordnung (EU) 2018/974 vorzulegen, in der in Artikel 10 Absatz 2 festgelegt ist, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 7. Dezember 2016 übertragen wird. Die Kommission muss spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen. Die Kommission legte 2021 einen ersten Bericht vor. Das ist der zweite Bericht dieser Art.
3.AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG
Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EU) 2018/974 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt.
Die Kommission erörtert regelmäßig mit der Sachverständigengruppe „Statistik des Binnenschiffsverkehrs“ und der Koordinierungsgruppe „Verkehrsstatistik“ potenzielle Verbesserungen der Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen. Bei diesen Gesprächen werden auch mögliche Kosten und Belastungen für Länder und Auskunftgebende erörtert.
Es werden Statistiken benötigt, um die Umsetzung der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität (Ziele 2020-2050)
und ergänzende Maßnahmen wie die Politik der EU für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V-Politik), die Verordnung über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (eFTI-Verordnung), das Aktionsprogramm NAIADES III
und die Richtlinie über Binnenschifffahrtsinformationsdienste zu überwachen. Für solche Maßnahmen kann es erforderlich sein, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, um die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/974 an wirtschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen und Änderungen bei den Definitionen, der Codierung und der Systematik auf EU- oder internationaler Ebene Rechnung zu tragen.