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Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Laufvögel und ihrer Bruteier aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, zur Änderung der Entscheidung 95/233/EG über die Verzeichnisse der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel und Bruteiern genehmigen und zur Änderung der Entscheidung 96/659/EG über Schutzvorkehrungen gegen die Einschleppung des Hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3074) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/751/EG)
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