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Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1967, mit der der Anwendungsbereich ihrer Entscheidung vom 5. Oktober 1967 erweitert und die Französische Republik ermächtigt wird, gemäß Artikel 115 Absatz 1 des Vertrages auf die Einfuhr von aus dritten Ländern stammenden und in den Benelux-Ländern im freien Verkehr befindlichen "nichtverlesenen trockenen Bohnen" der Tarifnummer 07.05 ex A des Gemeinsamen Zolltarifs eine Ausgleichsabgabe zu erheben
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