Brüssel, den 18.12.2024

COM(2024) 591 final

2024/0327(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10152/2021; ST 10152/2021 ADD1) vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Griechenlands

{SWD(2024) 288 final}


2024/0327 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10152/2021; ST 10152/2021 ADD1) vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Griechenlands

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nachdem Griechenland am 27. April 2021 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan (im Folgenden „ARP“) übermittelt hatte, legte die Kommission dem Rat ihre positive Bewertung vor. Der Rat billigte die positive Bewertung mit seinem Durchführungsbeschluss vom 13. Juli 2021 2 . Dieser Durchführungsbeschluss des Rates wurde am 8. Dezember 2023 und am 16. Juli 2024 3 geändert.

(2)Am 21. Oktober 2024 ersuchte Griechenland gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 die Kommission, eine Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 vorzuschlagen, da der ARP aufgrund objektiver Umstände teilweise nicht mehr durchzuführen sei. Aus diesem Grund legte Griechenland einen geänderten RRP vor.

Änderungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241

(3)Die Änderungen am ARP, die Griechenland aufgrund objektiver Umstände eingereicht hat, betreffen 24 Maßnahmen.

(4)Griechenland hat dargelegt, dass das Etappenziel 33 und der Zielwert 36 sowie die Anforderungen, die in der Beschreibung der Maßnahme 16874 (Energie und Unternehmertum) unter der Komponente 1.2 (Renovieren) aufgeführt sind, mangels Nachfrage nicht mehr erreichbar sind. Auf dieser Grundlage hat Griechenland beantragt, die quantitativen Vorgaben des genannten Etappenziels und des Zielwerts zu senken. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden. 

(5)Griechenland hat dargelegt, dass das Etappenziel 38 der Maßnahme 16873 (Interventionen in Wohngebieten und im Gebäudebestand) unter der Komponente 1.2 (Renovieren) wegen nicht vorhergesehener rechtlicher Schwierigkeiten bei einem Teilprojekt nicht länger erreichbar sind. Auf dieser Grundlage hat Griechenland beantragt, die quantitativen Vorgaben des genannten Etappenziels zu senken. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden. 

(6)Griechenland hat erklärt, dass vier Maßnahmen geändert wurden, um bessere Alternativen einzuführen, mit denen das ursprüngliche Ziel der Maßnahme erreicht werden soll. Betroffen sind das Etappenziel 142a und das neue Etappenziel 142b sowie die Beschreibung der Maßnahme 16746 (Reform der passiven Arbeitsmarktpolitik zur Unterstützung des Übergangs zur Beschäftigung) unter der Komponente 3.1 (Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Teilhabe am Arbeitsmarkt), das Etappenziel 146 der Maßnahme 16 792 (Qualifizierung, Umschulung und Weiterqualifizierung von Arbeitskräften durch ein reformiertes Ausbildungsmodell) unter der Komponente 3.2 (Allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen), die Beschreibung und der Zielwert 162 der Maßnahme 16820 (Reform der Psychiatrie und der Bekämpfung von Suchtkrankheiten) im Rahmen der Komponente 3.3 (Verbesserung der Resilienz, Zugänglichkeit und Nachhaltigkeit der Gesundheitsversorgung) und die Zielwerte 326, 326a, 327, 327a, 328, 328a, 329 und 330 sowie die Beschreibung der Maßnahme 16980 (Darlehensfazilität ) unter der Komponente 4.7 (Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Förderung privater Investitionen und Exporte). Aus diesem Grund hat Griechenland beantragt, die vorgenannten Etappenziele, Zielwerte und Maßnahmen zu ändern. Konkret schlägt Griechenland die Hinzufügung eines Etappenziels 142b als Ersatz eines Teils des Etappenziels 142a der Maßnahme 16746 vor, um die Ergebnisse einer laufenden Untersuchung zu berücksichtigen. Ferner hat Griechenland vorgeschlagen, den Umfang der Maßnahme 16820 auszuweiten. Des Weiteren möchte Griechenland den Umfang des Etappenziels 146 der Maßnahme 16792 teilweise abändern, weil es mit anderen Mitteln besser erreicht werden kann. Schließlich hat Griechenland vorgeschlagen, die Zielwerte 326, 326a, 327, 327a, 328, 328a, 329 und 330 der Maßnahme 16980 zu überarbeiten, um neue kritische nationale Prioritäten zu finanzieren. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(7)Griechenland hat erklärt, dass elf Maßnahmen geändert wurden, um bessere Alternativen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands einzuführen, mit denen die Ziele der jeweiligen Maßnahme weiterhin erreicht werden. Das betrifft die Etappenziele 147, 150 und 151 der Maßnahme 16 289 (Strategie für Exzellenz in Universitäten & Innovation) im Rahmen der Komponente 3.2 (Allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen); das Etappenziel 12 und die Beschreibung der Maßnahme 16901 (Ausbau des HEDNO-Netzes zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und zum Schutz der Umwelt), das Etappenziel 13 der Maßnahme 16900 (Aufbau des Oberleitungsnetzes des Verteilernetzbetreibers HEDNO in Waldgebieten) sowie das Etappenziel 14 und die Beschreibung der Maßnahme 16899 (Erhöhung der installierten Kapazität der Hoch- und Mittelspannungsumspannwerke des Verteilernetzbetreibers HEDNO für neue EE-Anschlüsse) im Rahmen der Komponente 1.1 (Hochfahren); die Zielwerte 23, 24, 25 und 26 sowie die Beschreibung der Maßnahme 16872 (Energetische Sanierung von Wohngebäuden), und das Etappenziel 28, den Zielwert 29 sowie die Beschreibung der Maßnahme 16879 (Ausarbeitung von Stadtplänen zur Umsetzung der Reform der Städtepolitik) unter der Komponente 1.2 (Renovieren); die Beschreibung der Maßnahme 16831 (Produktion – E Grün) im Rahmen der Komponente 1.3 (Wiederauffüllung und Betankung), die Beschreibung der Maßnahme 16911 (Krisenmanagement aus der Luft) im Rahmen der Komponente 1.4 (Nachhaltige Ressourcennutzung, Klimafestigkeit und Umweltschutz); das Etappenziel 337 der Maßnahme 16985 (Änderungen des griechischen Rahmens für die Steuerpolitik) im Rahmen der Komponente 4.1 (Wachstumsfreundlichere Besteuerung und Verbesserung der Steuerverwaltung und Steuererhebung); sowie die Etappenziele 303 und 308 der Maßnahme 16593 (Änderung des Rechtsrahmens für die Anziehung strategischer Investitionen) und das Etappenziel 279 der Maßnahme 16486 (Museum für Unterwasser-Altertümer) im Rahmen der Komponente 4.6 (Modernisierung und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit wichtiger Wirtschaftszweige). Auf dieser Grundlage hat Griechenland beantragt, die Beschreibung der Etappenziele klarer und einfacher zu formulieren, um unnötige Hintergrundinformationen oder Verfahrenselemente, die nicht zu den Zielen der Maßnahmen beitragen, zu streichen, und klarzustellen, dass sich bestimmte Elemente auf die Ziele oder den Kontext der Maßnahmen beziehen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(8)Ferner hat Griechenland beantragt, die durch die Kürzung der Maßnahme 16980 (Darlehensfazilität) unter der Komponente 4.7 (Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Förderung privater Investitionen und Exporte) frei gewordenen Mittel im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 zu nutzen, um drei neue Maßnahmen hinzuzufügen. Es handelt sich um die neuen Etappenziele 378, 379, 380 und 381 der Maßnahme 16400 (Programm für erschwingliche Wohnungen „MEIN HEIM II) unter der Komponente 3.4 (Verbesserung des Zugangs zu einer wirksamen und integrativen Sozialpolitik) sowie die neuen Etappenziele 374, 375, 376 und 377 der  Maßnahme16401 (Programm zur energetischen Modernisierung „MEIN HEIM MODERNISIEREN“) unter der Komponente 1.2 (Renovieren). Eine weitere Reform wurde mit der Einführung der neuen Etappenziele 181 und 181a unter der Maßnahme 16402 (Soziales und erschwingliches Wohnen) im Rahmen der Komponente 3.4 (Verbesserung des Zugangs zu einer wirksamen und integrativen Sozialpolitik) hinzugefügt. Ferner hat Griechenland beantragt, den Umfang der erforderlichen Umsetzung bei vier Maßnahmen zu erhöhen. Das betrifft die Beschreibung und die Zielwerte 163, 164 und 164a der Maßnahme 16756 (Umorganisation des Gesundheitswesens) unter der Komponente 3.3 (Verbesserung der Resilienz, Zugänglichkeit und Nachhaltigkeit der Gesundheitsversorgung), die Etappenziele 62a und 63 sowie die Beschreibung der Maßnahme 16849 (Nationaler Wiederaufforstungsplan „antiNERO“) im Rahmen der Komponente 1.4 (Nachhaltige Ressourcennutzung, Klimafestigkeit und Umweltschutz), das Etappenziel 367, den Zielwert 369 und die Beschreibung der Maßnahme 16994 (Energieeffizienz und Förderung erneuerbarer Energien für den Eigenverbrauch) im Rahmen der Komponente 5.2 (REPowerEU-Investitionen), sowie das Etappenziel 59a der Maßnahme 16772 (Abfallwirtschaftsgesetz zur Umsetzung einer nachhaltigen Deponierung und eines nachhaltigen Recyclings) im Rahmen der Komponente 1.4 (Nachhaltige Ressourcennutzung, Klimaresilienz und Umweltschutz). Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(9)Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Griechenland angeführten Gründe die Änderungen nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 rechtfertigen und der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 entsprechend geändert werden sollte.

(10)Die Unterteilung der Etappenziele und Zielwerte in Tranchen sollte geändert werden, um den Änderungen des Plans und dem von Griechenland vorgelegten vorläufigen Zeitplan Rechnung zu tragen.

Die Bewertung durch die Kommission

(11)Die Kommission hat den geänderten RRP nach den in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Kriterien bewertet.

Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt

(12)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe e und des Anhangs V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, darunter auch zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 38,0 % der Gesamtzuweisung des geänderten ARP und 81,6 % der geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241). Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/241 steht der geänderte ARP mit den Informationen im Nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 in Einklang.

(13)Der geänderte ARP enthält Maßnahmen zur Unterstützung des ökologischen Wandels, die dazu beitragen, die Ziele für den Zeitraum 2030-2050 und die Klimaneutralität der EU bis 2050 zu erreichen, und zur Förderung der biologischen Vielfalt. So wurde beispielsweise das Ausmaß der geplanten Wiederaufforstung und Restaurierung (Maßnahme 16849) im geänderten ARP beträchtlich erhöht.

(14)Zusätzlich zu den Maßnahmen im ursprünglichen ARP tragen Maßnahmen im griechischen REPowerEU-Kapitel zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasintensität der in Griechenland genutzten Energien bei und helfen dabei, die Ziele für den Zeitraum 2030-2050 und die Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, weswegen sie einen positiven Beitrag zum ökologischen Wandel erbringen. Die Reformen und Investitionen im Kapitel zielen darauf ab, Anreize für Energiesparmaßnahmen zu schaffen, die Energieversorgung zu diversifizieren und den Einsatz erneuerbarer Energiequellen zu beschleunigen, einschließlich der Schaffung politischer Instrumente zur Förderung der gemeinsamen Nutzung von Energie, des kollektiven Eigenverbrauchs und von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Darüber hinaus umfassen REPowerEU-Maßnahmen Investitionen in den Ausbau von Stromspeicherkapazitäten und eine Reform zur Förderung von Technologien und Verfahren für intelligente Netze auf dem griechischen Strommarkt. All diese Maßnahmen schlagen sich positiv im ökologischen Wandel in Griechenland nieder, indem sie den Energiebedarf senken, die Energieeffizienz fördern und den Übergang von Energiequellen mit hohen Emissionen zu erneuerbaren Energien beschleunigen.

Beitrag zum digitalen Wandel

(15)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe f und des Anhangs V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP Maßnahmen, die in hohem Maße (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 21,4 % der Gesamtzuweisung des geänderten ARP entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VII der genannten Verordnung).

(16)Die im geänderten ARP enthaltenen Maßnahmen tragen weiterhin zum digitalen Wandel bei oder helfen, die damit verbundenen Herausforderungen zu bewältigen und den im diesjährigen zweiten Bericht über den Stand der digitalen Dekade festgestellten Mängel Griechenlands im digitalen Bereich effizient entgegenzuwirken. Mit dem geänderten ARP werden die Herausforderungen des digitalen Wandels, mit denen Griechenland in den Bereichen Konnektivität, digitale öffentliche Dienste, Humankapital und digitale Kompetenzen, Digitalisierung von Unternehmen und Einführung fortgeschrittener digitaler Technologien konfrontiert ist, weiterhin umfassend angegangen.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(17)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe d und des Anhangs V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der geänderte RRP geeignet sicherzustellen, dass keine Maßnahme (Einstufung A) zur Durchführung der in diesem RRP enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates7 verursacht (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen).

(18)Im geänderten ARP wird die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen anhand der Methode aus der Kommissionsbekanntmachung „Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der ,Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität“ 4 bewertet.

(19)Zu jeder neuen oder beträchtlich modifizierten Maßnahme des geänderten ARP hat Griechenland eine Bewertung nach Maßgabe dieses Grundsatzes vorgelegt. Die vorgelegten Informationen lassen erkennen, dass der ARP seine Einhaltung gewährleisten dürfte. Die von Griechenland übermittelten Informationen lassen den Schluss zu, dass mit dem geänderten ARP sichergestellt werden dürfte, dass keine der darin enthaltenen Maßnahmen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führt.

Kosten

(20)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe i und des Anhangs V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die im geänderten ARP angegebene Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des ARP in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(21)Die von Griechenland vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des ARP war in mittlerem Maße angemessen, plausibel und stand im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz. Griechenland hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass die geschätzten Kosten nicht durch eine bereits existierende oder geplante Finanzierung durch die Union gedeckt sind. In einer begrenzten Zahl von Fällen konnten die Kostenschätzungen jedoch nicht ausreichend belegt werden. Insgesamt rechtfertigt dies eine Einstufung B nach dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Bewertungskriterium.  

Positive Bewertung

(22)Nachdem die Kommission den geänderten RRP positiv bewertet und festgestellt hat, dass der Plan die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der genannten Verordnung in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten die zur Durchführung des geänderten RRP erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die einschlägigen Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, der von der Union in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung für die Durchführung des geänderten RRP bereitgestellt wird.

Finanzieller Beitrag

(23)Die geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP Griechenlands belaufen sich auf 36 612 904 139 EUR. Da der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP den aktualisierten finanziellen Beitrag, der Griechenland maximal zur Verfügung steht, übersteigt, sollte der nach Artikel 20 Absatz 4 festgelegte finanzielle Beitrag, der Griechenland für den geänderten ARP zugewiesen wird, dem Gesamtbetrag des finanziellen Beitrags entsprechen, der für den geänderten ARP Griechenlands maximal zur Verfügung steht. Dieser Betrag beläuft sich auf 18 220 378 076 EUR.

(24)Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des ARP Griechenlands sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Klarheit sollte der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vollständig ersetzt werden.

Darlehen

(25)Die Griechenland in Form von Darlehen zur Verfügung gestellte Unterstützung in Höhe von 17 727 538 920 EUR bleibt unverändert.

(26)Angesichts der von Griechenland vorgebrachten Gründe und der Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Unterstützung in Darlehensform darf die entsprechende Unterstützung für Griechenland in Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Solidarität, Verhältnismäßigkeit und Transparenz im Einklang mit Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/241 die Obergrenze von 6,8 % überschreiten.

(27)Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 12. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des ARP Griechenlands sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Klarheit sollte der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vollständig ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Griechenlands wird wie folgt geändert:

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans (ARP) Griechenlands auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des ARP, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des ARP, einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte sowie der zusätzlichen, mit der Zahlung nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und von Darlehen verbundenen Etappenziele und Zielwerte, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.“

Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2
Adressat

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(2)    Siehe ST 10152 2021 und ST 10152 2021 ADD 1, abrufbar unter: http://register.consilium.europa.eu.
(3)    Siehe ST 15831 2023 und ST 15831 2023 ADD 1 sowie ST 11858 2024 und ST 11858 2024 ADD 1, abrufbar unter: http://register.consilium.europa.eu .
(4)    ABl. C 58 vom 18.2.2021, S. 1.