Verordnung (EWG) nr. 4151/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Änderung mehrerer Verordnungen betreffend Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung infolge des Inkrafttretens der Kombinierten Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 391 vom 31/12/1987 S. 0001 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0279
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0279
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4151/87 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1987 zur Änderung mehrerer Verordnungen betreffend Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung infolge des Inkrafttretens der Kombinierten Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3985/87(2), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die genannte Verordnung hat der Rat mit Wirkung vom 1. Januar 1988 eine Kombinierte Warennomenklatur angenommen, die das derzeitige Zolltarifschema ablöst. Infolgedessen ist es notwendig, die Einreihung der in den folgenden Verordnungen über Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung genannten Waren zu ändern: -Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates vom 24. November 1986 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr(3), -Verordnung (EWG) Nr. 2458/87 der Kommission vom 31. Juli 1987 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates über den passiven Veredelungsverkehr und das Verfahren des Standardaustauschs(4), -Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 des Rates vom 26. September 1983 über das Zollverfahren der Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr(5), -Verordnung (EWG) Nr. 2656/87 der Kommission vom 1. September 1987 zur Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven Veredelungsverkehr(6), -Verordnung (EWG) Nr. 2657/87 der Kommission vom 1. September 1987 zur Abweichung vom Verbot des Ersatzes durch äquivalente Waren bei Hart- weizen(7) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 wird wie folgt geändert: 1.Die Angabe "der Tarifstelle 17.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs" in Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "der Unterpositionen 1701 11 oder 1701 12 der Kombinierten Nomenklatur". 2.Artikel 53 erhält folgende Fassung: "Artikel 53 (1) Handelt es sich bei den Einfuhren um Olivenöl der Positionen 1509 oder 1510 der Kombinierten Nomenklatur und wird zugelassen, daß diese Waren unveredelt oder in Form von Veredelungserzeugnissen der Unterpositionen 1509 90 00 oder 1510 00 90 der Kombinierten Nomenklatur in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, so ist die zu erhebende Abschöpfung -diejenige, die auf der Einfuhrlizenz vermerkt ist, die unbeschadet Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3136/78 im Rahmen der Ausschreibung erteilt wurde, oder -die letzte von der Kommission vor dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr festgesetzte Mindestabschöpfung, wenn eine Lizenz nach Artikel 6 der genannten Verordnung vorgelegt wird oder wenn die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Menge 100 kg oder weniger beträgt. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn es sich bei den Einfuhrwaren um Oliven der Unterpositionen 0709 90 39 oder 0711 20 90 der Kombinierten Nomenklatur handelt und die Überführung von Veredelungserzeugnissen der Unterpositionen 1509 90 00 oder 1510 00 90 der Kombinierten Nomenklatur in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen worden ist." 3.In Anhang III wird der Titel der ersten Spalte durch "Kapitel der Kombinierten Nomenklatur" und die Zahl "73" durch "72" ersetzt. 4.Anhang IV wird wie folgt geändert: a)Der erste Absatz des Teils "Reis" erhält folgende Fassung: "Reis Reis der Unterpositionen 1006 10 (mit Ausnahme der Unterposition 1006 10 10), 1006 20 oder 1006 30 der Kombinierten Nomenklatur gilt nur dann als Ersatzware für Einfuhrreis der gleichen Unterposition der Kombinierten Nomenklatur, wenn er unter dieselbe Rubrik fällt wie die Einfuhrware und sofern beide ein Verhältnis der Länge zur Breite aufweisen, das in derselben Unterabteilung einer Rubrik genannt ist." b)In dem Teil "Aschen und Rückstände von Kupfer und Kupferlegierungen" erhält der Titel folgende Fassung: "Aschen und Rückstände von Kupfer und Kupferlegierungen der Position ex 2620 sowie Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer, der Unterposition 7404 00 der Kombinierten Nomenklatur". c)Der erste Absatz des Teils "Weizen" erhält folgende Fassung: "Weizen Die Inanspruchnahme des Ersatzes durch äquivalente Waren ist verboten bei in der Gemeinschaft geerntetem Weichweizen der Unterposition 1001 90 99 der Kombinierten Nomenklatur sowie bei in der Gemeinschaft geerntetem Hartweizen der Unterposition 1001 10 90 der Kombinierten No- menklatur und bei in einem Drittland geerntetem eingeführtem Weizen derselben Unterposition der Kombinierten Nomenklatur." 5.Anhang V erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung. 6.Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung. Artikel 2 Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2458/87 erhält folgende Fassung: "(2) Absatz 1 steht nicht Entscheidungen entgegen, die die Nichtanrechnung auf Ausfuhrkontingente für Aschen und Rückstände von Kupfer und seinen Legierungen der Position 2620 der Kombinierten Nomenklatur sowie Bearbeitungsabfälle von Kupfer und seinen Legierungen der Unterposition 7404 00 der Kombinierten Nomenklatur ermöglichen." Artikel 3 Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 erhält die Fassung des Anhangs III dieser Verordnung. Artikel 4 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2656/87 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 In Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 gelten für die Veredelung von Hartweizen der Unterposition 1001 10 90 der Kombinierten Nomenklatur die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt, wenn die Veredelungsvorgänge die Verarbeitung zu Teigwaren der Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur betreffen und diese Teigwaren in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt und dort in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen." Artikel 5 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2657/87 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Abweichend vom Verbot des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 ist der Ersatz durch äquivalente Waren zulässig bei Hartweizen der Unterposition 1001 10 90 der Kombinierten Nomenklatur, der die Voraussetzungen des Artikels 9 des Vertrages erfuellt, und eingeführtem Weizen der gleichen Unterposition der Kombinierten Nomenklatur, wenn der Ersatz im Hinblick auf die Gewinnung von Teigwaren der Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur in Anspruch genommen wird und diese Teigwaren nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt und dort in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden." Artikel 6 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Dezember 1987 Für die KommissionCOCKFIELDVizepräsident (1)ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2)ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1987, S. 1. (3)ABl. Nr. L 351 vom 12. 12. 1986, S. 1. (4)ABl. Nr. L 230 vom 17. 8. 1987, S. 1. (5)ABl. Nr. L 272 vom 5. 10. 1983, S. 1. (1)ABl. Nr. L 251 vom 2. 9. 1987, S. 13. (2)ABl. Nr. L 251 vom 2. 9. 1987, S. 14. ANHANG I ANHANG V PAUSCHALE AUSBEUTESÄTZE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II ANLAGE VII LISTE DER VEREDELUNGSERZEUGNISSE, DIE NACH ARTIKEL 21 ABSATZ 1 BUCHSTABE A) ERSTER GEDANKENSTRICH DER GRUNDVERORDNUNG DEN FÜR SIE GELTENDEN EINGANGSABGABEN UNTERWORFEN WERDEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III ANHANG Verzeichnis nach Artikel 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>