Brüssel, den 16.6.2025

COM(2025) 327 final

2025/0175(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10161/21 INIT; ST 10161/21 ADD 1) vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Belgiens


2025/0175 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10161/21 INIT; ST 10161/21 ADD 1) vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Belgiens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nachdem Belgien am 30. April 2021 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan übermittelt hatte, legte die Kommission dem Rat ihre positive Bewertung vor. Der Rat billigte die positive Bewertung mit seinem Durchführungsbeschluss vom 13. Juli 2021 2 . Dieser Durchführungsbeschluss des Rates wurde am 8. Dezember 2023 3 , am 10. Dezember 2024 4 , am 18. Februar 2025 5 , am 11. März 2025 6 und am 27. Mai 2025 7 geändert.

(2)Am 10. Juni 2025 ersuchte Belgien gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 die Kommission, eine Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 vorzuschlagen, da der Aufbau- und Resilienzplan aufgrund objektiver Umstände teilweise nicht mehr durchzuführen sei. Aus diesem Grund legte Belgien einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor.

Änderungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241

(3)Die Änderungen am Aufbau- und Resilienzplan, die Belgien aufgrund objektiver Umstände eingereicht hat, betreffen 13 Maßnahmen.

(4)Belgien hat erklärt, dass 13 Maßnahmen geändert wurden, um bessere Alternativen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands umzusetzen, mit denen die Ziele der jeweiligen Maßnahme weiterhin erreicht würden. Dies betrifft das Etappenziel 42 der Investition I-1.24 (Blue Deal) im Rahmen der Komponente 1.3 (Klima und Umwelt), die Beschreibung der Investition I-2.01 (Cybersicherheit und Resilienz der digitalen Gesellschaft des Föderalstaats) sowie den Zielwert 46 der Investition I-2.01 im Rahmen der Komponente 2.1 (Cybersicherheit), das Etappenziel 82 der Investition I-2.14 (Entwicklung eines KI-Instituts zur Nutzung dieser Technologie zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen) im Rahmen der Komponente 2.3 (Glasfaser, 5G und neue Technologien), den Zielwert 99 der Investition I-3.07 (U-Bahn-Erweiterung der Wallonischen Region) und der Investition I-3.08 (Intelligente Verkehrssignale der Wallonischen Region) im Rahmen der Komponente 3.2 (Verkehrsverlagerung), die Beschreibung der Reform R-3.05 (Ladestationen – RBC der Region Brüssel-Hauptstadt) sowie die Zielwerte 121, 122 und 123 der Reform R-3.05 im Rahmen der Komponente 3.3 (Ökologisierung des Straßenverkehrs), die Beschreibung der Maßnahme R-4.06 (Inklusiver Arbeitsmarkt der Flämischen Gemeinschaft) im Rahmen der Komponente 4.2 (Ausbildung und Beschäftigung schutzbedürftiger Gruppen), die Beschreibung der Maßnahme I-4.07 (Requalifizierungsstrategie der Region Brüssel-Hauptstadt) und das Etappenziel 143 der Investition 143 im Rahmen der Komponente 4.2 (Ausbildung und Beschäftigung schutzbedürftiger Gruppen), die Beschreibung der Maßnahme R-5.03 (Lernkonto des Föderalstaats) im Rahmen der Komponente 5.1 (Ausbildung und Arbeitsmarkt), die Beschreibung der Maßnahme R-6.01 (Ausgabenüberprüfungen des Föderalstaats) im Rahmen der Komponente 6.1 (Ausgabenüberprüfungen), die Beschreibung der Maßnahme R-6.05 (Ausgabenüberprüfungen der Französischsprachigen Gemeinschaft) im Rahmen der Komponente 6.1 (Ausgabenüberprüfungen) und das Etappenziel 228 der Reform R-7.02 (Reform des Rechtsmittelverfahrens vor dem Staatsrat des Föderalstaats) im Rahmen der Komponente 7.3 (Erneuerbare Energien). Aus diesem Grund hat Belgien beantragt, die vorgenannten Etappenziele, Zielwerte und Beschreibungen der Maßnahmen zu ändern. Darüber hinaus hat Belgien beantragt, die Frist für die Umsetzung des Etappenziels 226 der Maßnahme I-7.15 (Basisinfrastruktur für H2 des Föderalstaats) im Rahmen der Komponente 7.2 (Neu entstehende Energietechnologien) zu verlängern. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(5)Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Belgien angeführten Gründe die Änderung(en) nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 rechtfertigen und der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 entsprechend geändert werden sollte.

Verteilung der Etappenziele und Zielwerte

(6)Die Verteilung der Etappenziele und Zielwerte auf die verschiedenen Tranchen sollte geändert werden, um den Änderungen des Plans und dem von Belgien vorgelegten vorläufigen Zeitplan Rechnung zu tragen.

Berichtigung redaktioneller Fehler

(7)Im Text des Durchführungsbeschlusses des Rates wurde ein redaktioneller Fehler gefunden, der eine Maßnahme im Rahmen einer Komponente betrifft. Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte geändert werden, um diesen redaktionellen Fehler zu berichtigen, der dazu führt, dass der Inhalt des der Kommission am 13. Juli 2021 vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans nicht wie zwischen der Kommission und Belgien vereinbart zum Ausdruck kommt. Der redaktionelle Fehler betrifft die Beschreibung der folgenden Maßnahme V.1: Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen der Komponente V (Prüfung und Kontrolle). Die Durchführung der betreffenden Maßnahmen bleibt von diesen Korrekturen unberührt.

Bewertung durch die Kommission

(8)Die Kommission hat den geänderten Aufbau- und Resilienzplan nach den in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien bewertet.

(9)Aus Sicht der Kommission haben die von Belgien vorgelegten Änderungen keinen Einfluss auf die im Durchführungsbeschluss des Rates (ST 10161/21 INIT; ST 10161/21 ADD 1) vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Belgiens enthaltene positive Bewertung im Hinblick auf die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans auf Basis der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, da, db, e, f, g, h, i, j und k festgelegten Bewertungskriterien.

Positive Bewertung

(10)Nachdem die Kommission den geänderten Aufbau- und Resilienzplan positiv bewertet und festgestellt hat, dass er die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten die zur Durchführung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die einschlägigen Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, der von der Union in Form von nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung für die Durchführung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans bereitgestellt wird.

Finanzieller Beitrag

(11)Die Gesamtkosten des geänderten Aufbau- und Resilienzplans Belgiens werden auf 5 279 567 854 EUR geschätzt. Da die veranschlagten Gesamtkosten des geänderten Aufbau- und Resilienzplans den aktualisierten finanziellen Beitrag, der Belgien maximal zur Verfügung steht, übersteigen, sollte der nach Artikel 4a der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sowie Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegte finanzielle Beitrag, der Belgien für den geänderten Aufbau- und Resilienzplan zugewiesen wird, 5 033 950 235 EUR betragen. Daher bleibt der Belgien zur Verfügung gestellte finanzielle Beitrag unverändert.

Darlehen

(12)Die Belgien in Form von Darlehen zur Verfügung gestellte Unterstützung in Höhe von 244 200 000 EUR bleibt unverändert.

(13)Der Durchführungsbeschluss (ST 10161/21 INIT; ST 10161/21 ADD 1) des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Belgiens sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Klarheit sollte der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vollständig ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Belgiens wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans Belgiens auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Plans, einschließlich der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte und der zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit der Zahlung des Darlehens, die einschlägigen Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.“

2. Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2
Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(2)    Dok. ST 10161/21 INIT; Dok. ST 10161/21 ADD 1.
(3)    Dok. ST 15570/23 INIT; Dok. ST 15570/23 ADD 1.
(4)    Dok. ST 15974/24 INIT; Dok. ST 15974/24 ADD 1.
(5)    Dok. ST 5654/25 INIT; Dok. ST 5654/25 ADD 1.
(6)    Dok. ST 6545/25 INIT; Dok. ST 6545/25 ADD 1.
(7)    ST XXX; Dok. ST XXX ADD 1 [Nummer des geänderten Durchführungsbeschlusses des Rates und seines Anhangs einfügen].
(8)    Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).