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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/3762

17.9.2025

P9_TA(2024)0336

Maßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und der Richtlinie (EU) 2019/997 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises (COM(2023)0930 – C9-0015/2024 – 2023/0441(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

(C/2025/3762)

Das Europäische Parlament,

—

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2023)0930),

—

gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0015/2024),

—

gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

—

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Rechtsausschusses,

—

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0178/2024),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Der Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/637 sollte auch über die Unionsbürger hinaus auf alle anderen Personen ausgeweitet werden, die Anspruch auf konsularischen Schutz eines Mitgliedstaats haben, damit diese Personen diesen Schutz aus einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen erhalten können wie nicht vertretene Bürger. Zu dieser Personengruppe können anerkannte Flüchtlinge, Staatenlose und andere Personen gehören, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, Personen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind, sowie Personen, die vorübergehenden Schutz genießen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Häufigkeit und Ausmaß der Krisen, die zu Ersuchen um konsularischen Schutz führen, nehmen zu. Die COVID-19-Pandemie, die Krise in Afghanistan, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, der Konflikt in Sudan, die Rückholungen aus Israel und Gaza sowie weitere ähnliche Krisen haben Gelegenheit geboten, Unzulänglichkeiten zu erkennen und darüber nachzudenken, wie die Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz weiter erleichtert werden kann. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen und zur Vereinfachung der Verfahren für Bürger und Konsularbehörden sollten die Vorschriften und Verfahren der Richtlinie (EU) 2015/637 präzisiert und gestrafft werden, um die Wirksamkeit des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Unionsbürger insbesondere in Krisensituationen zu verbessern. Die in den Mitgliedstaaten und der Union verfügbaren Ressourcen sollten sowohl vor Ort in Drittländern als auch auf Ebene der Hauptstädte bestmöglich genutzt werden.

(2)

Häufigkeit und Ausmaß der Krisen, die zu Ersuchen um konsularischen Schutz führen, nehmen zu. Die COVID-19-Pandemie, die Krise in Afghanistan 2021 , der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, der Konflikt in Sudan, die Rückholungen aus Israel und Gaza , die immer zahlreicheren humanitären Krisen, Naturkatastrophen und menschengemachten Katastrophen sowie weitere ähnliche Krisen haben Gelegenheit geboten, Unzulänglichkeiten zu erkennen und darüber nachzudenken, wie die Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz weiter erleichtert werden kann . Die Fähigkeit der Union, auf diese immer zahlreicheren Krisen zu reagieren, sollte gestärkt werden, um etwaige Mängel zu beheben und die Fähigkeit der Union zur Vorsorge, Informationsbeschaffung und Entscheidungsfindung vor und während Krisen zu stärken . Auf der Grundlage dieser Erfahrungen und zur Vereinfachung der Verfahren für Bürger und Konsularbehörden sollten die Vorschriften und Verfahren der Richtlinie (EU) 2015/637 präzisiert und gestrafft werden, um die Wirksamkeit des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Unionsbürger insbesondere in Krisensituationen zu verbessern. Die in den Mitgliedstaaten und der Union verfügbaren Ressourcen sollten sowohl vor Ort in Drittländern als auch auf Ebene der Hauptstädte bestmöglich genutzt werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für Konsularbehörden und Bürger sollten detailliertere Kriterien festgelegt werden, anhand deren leichter beurteilt werden kann, ob ein Unionsbürger als nicht vertreten anzusehen ist und somit von dem Mitgliedstaat, an dessen Konsularbehörden er sich gewandt hat, konsularischen Schutz erhalten kann. Diese Kriterien sollten ausreichend flexibel sein und vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten, wie z. B. der Reiseeinschränkungen oder der Sicherheitslage in dem betreffenden Drittland, angewandt werden. In diesem Zusammenhang sollten Erreichbarkeit und Nähe wichtige Aspekte bleiben.

(4)

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für Konsularbehörden und Bürger sollten detailliertere Kriterien festgelegt werden, anhand deren leichter beurteilt werden kann, ob ein Unionsbürger als nicht vertreten anzusehen ist und somit von dem Mitgliedstaat, an dessen Konsularbehörden er sich gewandt hat, konsularischen Schutz erhalten kann. Diese Kriterien sollten ausreichend pragmatisch und flexibel sein und vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten, wie z. B. der Reiseeinschränkungen oder der Sicherheitslage in dem betreffenden Drittland, angewandt werden. In diesem Zusammenhang sollten Erreichbarkeit , Nähe und Sicherheit wichtige Aspekte bleiben.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Als erstes Kriterium sollten die Konsularbehörden berücksichtigen, wie schwierig es für einen Bürger ist, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und insbesondere die dem Bürger zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in Betracht zu ziehen sind. Beispielsweise sollte ein Bürger, der aufgrund des Verlusts von Reisedokumenten einen EU-Rückkehrausweis benötigt, grundsätzlich als nicht vertreten gelten, wenn das Erreichen der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Übernachtung oder Flugreise erfordern würde, da von ihm nicht erwartet werden kann, unter solchen Umständen zu reisen.

(5)

Als erstes Kriterium sollten die Konsularbehörden berücksichtigen, wie schwierig es für einen Bürger ist, innerhalb 48 Stunden die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und insbesondere die dem Bürger zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in Betracht zu ziehen sind . Auch wenn der angemessene Zeitraum von den Besonderheiten jedes Hilfeersuchens abhängt, sollte die Frist, innerhalb deren die Bürger die Botschaft oder das Konsulat ihres Mitgliedstaats sicher erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht werden können, in keinem Fall 48 Stunden überschreiten . Beispielsweise sollte ein Bürger, der aufgrund des Verlusts von Reisedokumenten einen EU-Rückkehrausweis benötigt, grundsätzlich als nicht vertreten gelten, wenn das Erreichen der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Übernachtung oder Flugreise erfordern würde, da von ihm nicht erwartet werden kann, unter solchen Umständen zu reisen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Der Begriff der fehlenden Vertretung sollte im Hinblick auf die Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts auf konsularischen Schutz ausgelegt werden. Wenn der konsularische Schutz durch eine Verweisung des Bürgers an die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wahrscheinlich beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der ersuchten Botschaft oder des ersuchten Konsulats erfordert, sollte der Bürger ebenfalls als nicht vertreten betrachtet werden. Dies ist besonders in Krisensituationen von Bedeutung, in denen eine nicht rechtzeitige Leistung von Hilfe besonders negative Auswirkungen auf den Bürger haben könnte.

(7)

Der Begriff der fehlenden Vertretung sollte im Hinblick auf die Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts auf konsularischen Schutz ausgelegt werden. Wenn der konsularische Schutz durch eine Verweisung des Bürgers an die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wahrscheinlich beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der ersuchten Botschaft oder des ersuchten Konsulats erfordert, sollte der Bürger ebenfalls als nicht vertreten betrachtet werden. Dies ist besonders in Krisensituationen von Bedeutung, in denen eine nicht rechtzeitige Leistung von Hilfe besonders negative Auswirkungen auf den Bürger haben könnte. Darüber hinaus sollte ein erheblicher Personalabbau in der Botschaft oder im Konsulat, der die Effektivität und Effizienz ihrer Tätigkeit erheblich beeinträchtigen kann, berücksichtigt werden, da er die Probleme der Bürger, die konsularischen Beistand suchen, noch verschärfen könnte.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Anträge sollten nicht weitergeleitet werden, wenn dadurch der konsularische Schutz beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, an den sich der Bürger gewandt hat, erfordert. Dies könnte beispielsweise bei schweren medizinischen Notfällen oder offensichtlich willkürlichen Verhaftungen der Fall sein. Außerdem sollten nicht vertretene Bürger über solche Weiterleitungen auf dem Laufenden gehalten werden.

(11)

Anträge sollten nicht weitergeleitet werden, wenn dadurch der konsularische Schutz beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, an den sich der Bürger gewandt hat, erfordert. Dies könnte beispielsweise bei schweren medizinischen Notfällen oder offensichtlich willkürlichen oder politisch motivierten Verhaftungen der Fall sein. Außerdem sollten nicht vertretene Bürger über solche Weiterleitungen auf dem Laufenden gehalten werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen – wie unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Personen mit eingeschränkter Mobilität, Menschen mit Behinderungen oder diskriminierungsgefährdete Personen, wie sie in Artikel 21 der Charta genannt sind – Rechnung tragen.

(13)

Bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger sollten die Mitgliedstaaten einem intersektionalen Ansatz mit Blick auf die besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen – wie unbegleitete Minderjährige, Opfer von Zwangsehen oder ehelicher Gefangenschaft, die rechtliche und psychologische Unterstützung erhalten sollten, Schwangere, Personen mit eingeschränkter Mobilität , ältere Menschen , Menschen mit Behinderungen oder diskriminierungsgefährdete Personen, wie sie in Artikel 21 der Charta genannt sind – Rechnung tragen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Um für mögliche konsularische Krisen, die die Unterstützung nicht vertretener Bürger erfordern, vorzusorgen , sollte die konsularische Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union in Drittländern den Austausch über für diese Bürger relevante Angelegenheiten, einschließlich ihrer Sicherheit, die Erstellung gemeinsamer konsularischer Notfallpläne und die Organisation konsularischer Übungen umfassen. In diesem Zusammenhang kann es von besonderer Bedeutung sein, dass die Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der konsularischen Krisenvorsorge und -reaktion in diese konsularische Zusammenarbeit vor Ort einbezogen werden.

(19)

Um für mögliche konsularische Krisen vorzusorgen , die die Unterstützung nicht vertretener Bürger erfordern, unter anderem Naturkatastrophen, politische Unruhen oder Terroranschläge , sollte die konsularische Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union in Drittländern den Austausch über für diese Bürger relevante Angelegenheiten, einschließlich ihrer Sicherheit, die Erstellung gemeinsamer konsularischer Notfallpläne , Mechanismen für eine rasche Reaktion und die Organisation konsularischer Übungen umfassen. In diesem Zusammenhang kann es von besonderer Bedeutung sein, dass die Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der konsularischen Krisenvorsorge und -reaktion in diese konsularische Zusammenarbeit vor Ort einbezogen werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Zur wirksamen Koordinierung der konsularischen Hilfe sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne gegebenenfalls auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der federführenden Staaten berücksichtigen, d. h. der in einem bestimmten Drittland vertretenen Mitgliedstaaten, die im Krisenfall für die Koordinierung und Leitung der Hilfe für nicht vertretene Bürger zuständig sind. Zur Überprüfung ihrer weiteren Zweckmäßigkeit sollten die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne jährlich im Rahmen konsularischer Übungen evaluiert werden. Gleichzeitig sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne nicht so verstanden werden, dass sie bestehende nationale Krisenpläne der Mitgliedstaaten ersetzen oder die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Leistung konsularischer Hilfe für ihre eigenen Staatsangehörigen berühren.

(23)

Zur wirksamen Koordinierung der konsularischen Hilfe sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne gegebenenfalls auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der federführenden Staaten berücksichtigen, d. h. der in einem bestimmten Drittland vertretenen Mitgliedstaaten, die im Krisenfall für die Koordinierung und Leitung der Hilfe für nicht vertretene Bürger zuständig sind. Zur Überprüfung ihrer weiteren Zweckmäßigkeit sollten die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne jährlich bzw. öfter, sollten außerordentliche Umstände dies erfordern, im Rahmen konsularischer Übungen evaluiert werden. Gleichzeitig sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne nicht so verstanden werden, dass sie bestehende nationale Krisenpläne der Mitgliedstaaten ersetzen oder die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Leistung konsularischer Hilfe für ihre eigenen Staatsangehörigen berühren , sondern als kohärenter Ansatz zur zusätzlichen Unterstützung der Koordinierung der Bemühungen der vertretenen Mitgliedstaaten .

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Reisehinweise, d. h. Informationen der Mitgliedstaaten über die relative Sicherheit von Reisen in bestimmte Drittländer, ermöglichen es Reisenden, fundierte Entscheidungen über bestimmte Reiseziele, einschließlich Drittländern, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, zu treffen. Die Bereitstellung von Reisehinweisen fällt zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch ist es angebracht, dass sich die Mitgliedstaaten in diesem Bereich, insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen , abstimmen, um für ein möglichst kohärentes Niveau der Hinweise zu sorgen. Dazu könnte auch gehören, sich unter Nutzung der sicheren Plattform des EAD auf eine gemeinsame Struktur der in den Reisehinweisen angegebenen Risikoniveaus zu einigen. Nach Möglichkeit sollte eine solche Koordinierung zu einem frühen Zeitpunkt erfolgen, d. h. wenn die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Risikoniveaus ihrer Reisehinweise zu ändern.

(25)

Reisehinweise, d. h. Informationen der Mitgliedstaaten über die relative Sicherheit von Reisen in bestimmte Drittländer, sollten regelmäßig aktualisiert werden, um Reisenden zu ermöglichen , fundierte Entscheidungen über bestimmte Reiseziele, einschließlich Drittländern, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, zu treffen. Die Bereitstellung von Reisehinweisen fällt zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch ist es angebracht, dass sich die Mitgliedstaaten in diesem Bereich, insbesondere im Zusammenhang mit Krisen , abstimmen, um für ein kohärentes Niveau der Hinweise zu sorgen. Dazu könnte auch gehören, sich unter Nutzung der sicheren Plattform des EAD auf eine gemeinsame Struktur der in den Reisehinweisen angegebenen Risikoniveaus zu einigen. Eine solche Koordinierung sollte zu einem frühen Zeitpunkt erfolgen, d. h. wenn die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Risikoniveaus ihrer Reisehinweise zu ändern.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Eine effiziente Koordinierung ist von entscheidender Bedeutung für eine wirksame Krisenreaktion. Um eine solche Koordinierung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten durch das Krisenreaktionszentrum des EAD und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission unterstützt werden. Eine koordinierte Krisenreaktion der Union ist besonders wichtig in Fällen, in denen Evakuierungen erforderlich sind; sie trägt dazu bei, dass die verfügbare Unterstützung effizient bereitgestellt und die verfügbaren Evakuierungskapazitäten bestmöglich genutzt werden. Aus diesem Grund sollten Informationen über die verfügbaren Evakuierungskapazitäten zeitnah ausgetauscht werden, auch für Fälle von Rettungs- und Evakuierungseinsätzen mit militärischen Mitteln.

(26)

Eine effiziente Koordinierung ist von entscheidender Bedeutung für eine wirksame Krisenreaktion. Um eine solche Koordinierung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten durch das Krisenreaktionszentrum des EAD und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission unterstützt werden und rechtzeitig Informationen von ihnen erhalten . Eine koordinierte Krisenreaktion der EU ist besonders wichtig in Fällen, in denen Evakuierungen erforderlich sind; sie trägt dazu bei, dass die verfügbare Unterstützung schnell und effizient bereitgestellt wird und die verfügbaren Evakuierungskapazitäten bestmöglich genutzt werden. Aus diesem Grund sollten einschlägige Informationen aus erster Hand, etwa über die verfügbaren Evakuierungskapazitäten , zeitnah ausgetauscht werden, um rasch und wirksam reagieren zu können, auch in Fällen von Rettungs- und Evakuierungseinsätzen mit militärischen Mitteln. In diesem Zusammenhang sollte der EAD in der Lage sein, automatisierte und kontinuierliche Informationen von den Mitgliedstaaten über die Lage in Drittländern zu erhalten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Gemeinsame konsularische Teams sollten auf den Grundsätzen der freiwilligen Beteiligung, der Solidarität mit den vertretenen Mitgliedstaaten, der Gleichheit bei Entscheidungen über interne Arbeitsstrukturen, der Einfachheit in Bezug auf die Zusammensetzung der Teams, der Kostenteilung – wobei jeder Mitgliedstaat, jedes Organ oder jede Einrichtung der Union seine bzw. ihre eigenen operativen Kosten trägt – der Flexibilität, der Sichtbarkeit der koordinierten Reaktion der Union und der Offenheit gegenüber den betreffenden Drittländern beruhen.

(28)

Gemeinsame konsularische Teams sollten auf den Grundsätzen der Solidarität mit den vertretenen Mitgliedstaaten, der Gleichheit bei Entscheidungen über interne Arbeitsstrukturen, der Einfachheit in Bezug auf die Zusammensetzung der Teams, der Kostenteilung – wobei jeder Mitgliedstaat, jedes Organ oder jede Einrichtung der EU seine bzw. ihre eigenen operativen Kosten trägt – der Flexibilität, der Sichtbarkeit der koordinierten Reaktion der EU und der Offenheit gegenüber den betreffenden Drittländern beruhen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Um Unionsbürger , die Hilfe benötigen, zu unterstützen, ist es wichtig, ihnen zuverlässige Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie sie konsularische Hilfe in Drittländern in Anspruch nehmen können. Die Kommissionsdienststellen und der EAD sollten zu diesem Ziel beitragen, indem sie einschlägige Informationen bereitstellen, einschließlich Informationen von Mitgliedstaaten über ihre konsularischen Netze und über Drittländer, in denen sie praktische Vereinbarungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger getroffen haben. Zu ihrer leichteren Verarbeitung sollten diese Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.

(30)

Um EU-Bürger , die Hilfe benötigen, zu unterstützen, ist es wichtig, ihnen zuverlässige und leicht zugängliche Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie sie konsularische Hilfe in Drittländern in Anspruch nehmen können , einschließlich Möglichkeiten zur elektronischen Kontaktaufnahme . Die Kommissionsdienststellen und der EAD sollten in enger Abstimmung mit den Mitgliedstatten einschlägige Informationen bereitstellen, einschließlich Informationen von Mitgliedstaaten über ihre konsularischen Netze und über Drittländer, in denen sie praktische Vereinbarungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger getroffen haben. Zu ihrer leichteren Verarbeitung sollten diese Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Bürger leichten Zugang zu aktuellen Informationen über den konsularischen Schutz haben. In diesem Zusammenhang sollten die EU-Bürger unverzüglich über ihre Rechte und die Verfahren für die Wahrnehmung dieser Rechte in Drittländern informiert werden, insbesondere in Krisensituationen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um das Bewusstsein der Unionsbürger für ihr Recht auf konsularischen Schutz weiter zu schärfen, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. Angesichts der geringen Kosten, die dies für die Mitgliedstaaten mit sich bringt, bestünde eine Möglichkeit darin, den Wortlaut von Artikel 23 AEUV in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen wiederzugeben , um das Bewusstsein der Bürger für das Recht auf Schutz durch diplomatische und konsularische Behörden zu schärfen, wie dies bereits in der Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission (5) zum Ausdruck kommt. Die Mitgliedstaaten könnten auch Informationen über das Recht nicht vertretener Bürger auf konsularischen Schutz in Reisehinweisen und Kampagnen im Zusammenhang mit konsularischer Hilfe aufnehmen. Sie könnten auch mit Personenverkehrsdienstleistern und Verkehrsknotenpunkten, die Reisen in Drittländer anbieten, zusammenarbeiten, indem sie sie beispielsweise auffordern, relevante Informationen über das Recht auf konsularischen Schutz in das Kundeninformationsmaterial aufzunehmen.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um das Bewusstsein der Unionsbürger für ihr Recht auf konsularischen Schutz weiter zu schärfen, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. Angesichts der geringen Kosten, die dies mit sich bringt, sollten die Mitgliedstaaten den Wortlaut von Artikel 23 AEUV in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen wiedergeben , um das Bewusstsein der Bürger für das Recht auf Schutz durch diplomatische und konsularische Behörden zu schärfen, wie dies bereits in der Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission zum Ausdruck kommt. Die Mitgliedstaaten sollten auch Informationen über das Recht nicht vertretener Bürger auf konsularischen Schutz in Reisehinweisen und Kampagnen im Zusammenhang mit konsularischer Hilfe aufnehmen. Sie sollten auch mit Personenverkehrsdienstleistern und Verkehrsknotenpunkten, die Reisen in Drittländer anbieten, zusammenarbeiten, indem sie sie beispielsweise auffordern, relevante Informationen über das Recht auf konsularischen Schutz in das Kundeninformationsmaterial aufzunehmen. (5)

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Die Finanzbestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/637 sollten angepasst werden, um Erstattungen zu vereinfachen und weiterhin eine Aufteilung der finanziellen Lasten sicherzustellen. Insbesondere sollte es nicht vertretenen Bürgern möglich sein, die Kosten für die vom Hilfe leistenden Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats direkt zu erstatten, um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der sich aus der Beantragung von Erstattungen bei dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, ergibt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf die Einforderung dieser Kosten zu verzichten. Da nicht vertretene Bürger in bestimmten Situationen möglicherweise nicht in der Lage sind, bei der Stellung des Hilfeersuchens Zahlungen zu leisten, insbesondere wenn ihr Bargeld und ihre Mittel für den Zugang zu Geldern gestohlen wurden, ist festzulegen, dass sie von den Konsularbehörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats zur Unterzeichnung einer Rückzahlungsverpflichtung aufgefordert werden können. Auf der Grundlage einer solchen Verpflichtung können die Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats vier Wochen nach Gewährung der Hilfe die Erstattung der Kosten verlangen.

(32)

Die Finanzbestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/637 sollten angepasst werden, um Erstattungen zu vereinfachen und weiterhin eine Aufteilung der finanziellen Lasten sicherzustellen. Insbesondere sollte es nicht vertretenen Bürgern möglich sein, die Kosten für die vom Hilfe leistenden Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats direkt zu erstatten, um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der sich aus der Beantragung von Erstattungen bei dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, ergibt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf die Einforderung dieser Kosten zu verzichten. Da nicht vertretene Bürger in bestimmten Situationen möglicherweise nicht in der Lage sind, bei der Stellung des Hilfeersuchens Zahlungen zu leisten, insbesondere wenn ihr Bargeld und ihre Mittel für den Zugang zu Geldern gestohlen wurden, ist festzulegen, dass sie von den Konsularbehörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats zur Unterzeichnung einer Rückzahlungsverpflichtung aufgefordert werden können. Auf der Grundlage einer solchen Verpflichtung können die Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats drei Monate nach Gewährung der Hilfe die Erstattung der Kosten verlangen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

In Fällen, in denen die Kosten nicht direkt vom Bürger erstattet wurden – d. h. weder unmittelbar bei der Stellung des Ersuchens noch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Hilfe leistende Mitgliedstaat dies auf der Grundlage der Rückzahlungsverpflichtung beantragt hat –, sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat berechtigt sein, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, zur Kostenerstattung aufzufordern. Um zu vermeiden, dass Erstattungen nach langen Zeiträumen beantragt werden, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, eine geeignete Frist für die Beantragung bzw. die Erstattung eingeräumt werden.

(33)

In Fällen, in denen die Kosten nicht direkt vom Bürger erstattet wurden – d. h. weder unmittelbar bei der Stellung des Ersuchens noch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Hilfe leistende Mitgliedstaat dies auf der Grundlage der Rückzahlungsverpflichtung beantragt hat –, sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat berechtigt sein, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, zur Kostenerstattung aufzufordern. Um zu vermeiden, dass Erstattungen nach langen Zeiträumen beantragt werden, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, eine geeignete Frist für die Beantragung bzw. die Erstattung eingeräumt werden. Bei der Festsetzung der Frist sollte der Komplexität des Problems, der Einbeziehung des Personals der Einrichtung und der Dauer der Unterstützung Rechnung getragen werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a)

Zusätzlich zu den Einnahmen aus den Erstattungen der Mitgliedstaaten sollte eine angemessene Aufstockung des Haushalts und Personals des EAD gewährt werden, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Zuständigkeiten bei der Bereitstellung von Unterstützung bzw. Schutz für EU-Bürger sicherzustellen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)

Bei der Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und gezielte Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen sorgen. Dies sollte, soweit möglich, die Verschlüsselung dieser personenbezogenen Daten und die spezifische Erteilung von Zugriffsrechten für Bedienstete umfassen, die Zugang zu den genannten Arten besonderer Kategorien personenbezogener Daten haben.

(41)

Bei der Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und gezielte Maßnahmen zur Wahrung der Interessen und Rechte der betroffenen Personen sorgen. Dies sollte, soweit möglich, die Verschlüsselung dieser personenbezogenen Daten und die spezifische Erteilung von Zugriffsrechten für Bedienstete umfassen, die Zugang zu den genannten Arten besonderer Kategorien personenbezogener Daten haben.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.

In Artikel 4 wird folgender Unterabsatz 1a eingefügt:

 

„Anerkannte Flüchtlinge, Staatenlose und sonstige Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind, haben Anspruch auf konsularischen Schutz unter den gleichen Bedingungen, die für nicht vertretene Bürger gelten, wenn ein Wohnsitzmitgliedstaat nicht durch eine diplomatische oder konsularische Behörde vertreten ist.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

die Schwierigkeit für den betreffenden Bürger, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und die dem Bürger zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind;

a)

die Schwierigkeit für den betreffenden Bürger, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und die dem Bürger zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind . Auch wenn der angemessene Zeitraum von den Besonderheiten jedes Hilfeersuchens abhängt, darf die Frist, innerhalb deren die Bürger die Botschaft oder das Konsulat ihres Mitgliedstaats sicher erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht werden können, in keinem Fall 48 Stunden überschreiten ;

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Sind Delegationen der Union die einzige Vertretung, die sich physisch in einem Drittland befindet, oder besteht aufgrund unzureichender Kapazitäten der Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten ein objektiver Bedarf an zusätzlicher Unterstützung für nicht vertretene Bürger in einer Krisensituation, so leisten die Delegationen der Union konsularische Unterstützung, einschließlich der Ausstellung von Rückkehrausweisen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/997.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger tragen die Mitgliedstaaten einem intersektionalen Ansatz in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen und Personen Rechnung, die aus irgendeinem Grund diskriminierungsgefährdet sind, darunter aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen, d. h. wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.“

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Artikel 9 Buchstaben e und f erhält folgende Fassung :

2.

In Artikel 9 wird folgender Buchstabe angefügt :

„e)

bei der Unterstützung, Evakuierung und Rückführung in Notfällen,

entfällt

f)

bei Bedarf an einem EU-Rückkehrausweis nach der Richtlinie (EU) 2019/997 (*).

entfällt

 

fa)

bei Gerichtsverfahren in dringenden Fällen, in denen unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.

entfällt

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Delegationen der Union unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger nach Artikel 5 Absatz 10 des Beschlusses 2010/427/EU. Diese Unterstützung kann die Erfüllung konkreter Aufgaben der konsularischen Hilfe auf Ersuchen und im Namen von Mitgliedstaaten umfassen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, stellen der Delegation der Union alle Informationen zur Verfügung, die in dem betreffenden Fall von Belang sind.

(2)   Die Delegationen der Union unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger nach Artikel 5 Absatz 10 des Beschlusses 2010/427/EU. Diese Unterstützung kann die Erfüllung konkreter Aufgaben der konsularischen Hilfe auf Ersuchen und im Namen von Mitgliedstaaten umfassen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, stellen der Delegation der Union unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die in dem betreffenden Fall von Belang sind.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Der EAD und die Delegationen der Union erhalten die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen zur Deckung der Gemeinkosten und des zusätzlichen horizontalen Verwaltungsaufwands.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort nach Artikel 12 erstellen und vereinbaren die Mitgliedstaaten und der EAD für jedes Drittland einen gemeinsamen konsularischen Notfallplan. Der gemeinsame konsularische Notfallplan wird jährlich aktualisiert und enthält:

(1)   Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort nach Artikel 12 erstellen und vereinbaren die Mitgliedstaaten und der EAD für jedes Drittland einen gemeinsamen konsularischen Notfallplan. Der gemeinsame konsularische Notfallplan wird jährlich  – oder unter außergewöhnlichen Umständen öfter – aktualisiert und enthält:

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

eine Analyse der konsularischen Situation in dem Land, einschließlich einer Übersicht über die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten, einer Schätzung der Zahl und des Aufenthaltsorts der Unionsbürger und einer Risikobewertung der plausibelsten die Unionsbürger betreffenden Szenarien;

a)

eine Analyse der konsularischen Situation in dem Land, einschließlich einer Übersicht über die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten, einer Schätzung der Zahl und des Aufenthaltsorts der Unionsbürger und einer Risikobewertung der wahrscheinlichsten die Unionsbürger betreffenden Szenarien , beispielsweise, aber nicht ausschließlich, militärische, politische und gesundheitliche Risiken, Risiken im Zusammenhang mit Kriminalität sowie Naturkatastrophen;

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Soweit anwesend, koordinieren die Delegationen der Union die Erstellung und Vereinbarung der gemeinsamen konsularischen Notfallpläne auf der Grundlage der Beiträge der Botschaften oder Konsulate der in dem betreffenden Drittland vertretenen Mitgliedstaaten und der Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten. Die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne werden allen Mitgliedstaaten, dem EAD und den Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt.

Soweit anwesend, koordinieren die Delegationen der Union die Erstellung und Vereinbarung der gemeinsamen konsularischen Notfallpläne auf der Grundlage der Beiträge der Botschaften oder Konsulate der in dem betreffenden Drittland vertretenen Mitgliedstaaten und der Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten. Erforderlichenfalls kann dabei mit Drittländern und internationalen Organisationen zusammengearbeitet werden. Die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne werden allen Mitgliedstaaten, dem EAD und den Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union arbeiten bei der Bereitstellung von Frühwarnsystemen zusammen, damit potenzielle Krisen oder Gefahren wie Naturkatastrophen, politische Unruhen oder Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in dem betreffenden Drittland rechtzeitig erkannt werden können. Im Rahmen dieser Systeme werden Datenanalysen, Risikobewertungen und der Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse genutzt, um frühzeitige Indikatoren für neu auftretende Bedrohungen zu liefern und so die Wirksamkeit der Krisenvorsorge und -reaktion zu verbessern.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Mitgliedstaaten geben ihren Bürgern im Einklang mit dem nationalen Recht die Möglichkeit , mit geeigneten Mitteln und Instrumenten ihre Reisen in Drittländer oder ihren Aufenthalt in Drittländern bei zuständigen nationalen Behörden zu registrieren oder diese darüber zu informieren .

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit dem nationalen Recht proaktiv Maßnahmen, um dafür zu sorgen , dass ihre Bürger mit geeigneten Mitteln und Instrumenten ihre Reisen in Drittländer oder ihren Aufenthalt in Drittländern bei zuständigen nationalen Behörden registrieren oder diese darüber informieren, insbesondere wenn die betreffenden Länder nicht als vollumfänglich sicher gelten .

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Mitgliedstaaten tauschen, insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen, frühzeitig Informationen über Änderungen ihrer Reisehinweise für Bürger aus und bemühen sich um ein kohärentes Niveau der Reisehinweise.

(5)   Die Mitgliedstaaten tauschen, insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen, frühzeitig Informationen über Änderungen ihrer Reisehinweise für Bürger aus und bemühen sich um ein kohärentes Niveau der Reisehinweise. Die Mitgliedstaaten sollten einander stets informieren, wenn sie von erhöhten Sicherheitsrisiken Kenntnis erlangen.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Die Mitgliedstaaten verbessern mit den Delegationen der EU die Lageerfassung in Drittländern, unter anderem durch die regelmäßige Weitergabe aktualisierter Risikobewertungen und von Informationen bezüglich möglicher Bedrohungen für die Sicherheit der Unionsbürger sowie durch den Austausch von Informationen über ihre Reisehinweise.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)     Der EAD bietet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schulungen zur Krisenvorsorge, -simulation und -reaktion für Beamte der EU und diplomatisches und konsularisches Personal der Mitgliedstaaten an, um deren Fähigkeit zur Bewältigung von Krisensituationen sowie zur Unterstützung von Unionsbürgern im Ausland zu verbessern.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13a – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten von gemeinsamen konsularischen Teams unterstützt werden, die sich aus Experten der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Mitgliedstaaten, die in dem von der Krise betroffenen Drittland nicht vertreten sind, des EAD und der Kommissionsdienststellen zusammensetzen. Die gemeinsamen konsularischen Teams stehen für eine schnelle Entsendung in von einer konsularischen Krise betroffene Drittländer zur Verfügung. Die Beteiligung an gemeinsamen konsularischen Teams ist freiwillig.

(2)   Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten von gemeinsamen konsularischen Teams unterstützt werden, die sich aus Experten der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Mitgliedstaaten, die in dem von der Krise betroffenen Drittland nicht vertreten sind, des EAD und der Kommissionsdienststellen zusammensetzen. Die gemeinsamen konsularischen Teams stehen für eine schnelle Entsendung in von einer konsularischen Krise betroffene Drittländer zur Verfügung. Die Beteiligung an gemeinsamen konsularischen Teams ist freiwillig. Der EAD und die Kommission fördern die Einsatzbereitschaft dieser Experten und der gemeinsamen konsularischen Teams.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13a – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Bei der Leistung von Hilfe können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls um Unterstützung durch Instrumente der Union wie die Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und sein Krisenreaktionszentrum und – über das mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichtete Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen – das Katastrophenschutzverfahren der Union ersuchen .

(4)   Bei der Leistung von Hilfe können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls durch Instrumente der Union wie die Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und sein Krisenreaktionszentrum unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten können auch das mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichtete Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen , das Katastrophenschutzverfahren der Union sowie gegebenenfalls, wie gemäß dem Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung vorgesehen, EU-Missionen und -Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der EU-Schnelleingreifkapazität einbeziehen .

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13a – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     In Kapitel 2 wird folgender Artikel 13ad eingefügt: „Artikel 13ad Besonderer Schutz von Kindern Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Unterstützung der Delegationen der Union spezielle Maßnahmen, um das Recht von Kindern, die Unionsbürger sind, auf konsularischen Schutz in Drittländern sicherzustellen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass ihre in der Charta der Grundrechte der EU und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechte verletzt werden. Bei der Gewährung konsularischer Hilfe für Kinder berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13b – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mindestens einmal jährlich stellen die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die folgenden Informationen zur Verfügung:

Alle sechs Monate stellen die Mitgliedstaaten dem EAD und der Kommission die folgenden Informationen zur Verfügung:

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13b – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der EAD machen die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen in einer Weise öffentlich zugänglich, die die Kohärenz der bereitgestellten Informationen gewährleistet.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der EAD machen die in Absatz 1 genannten Informationen in einer Weise öffentlich zugänglich, die die Kohärenz der bereitgestellten Informationen gewährleistet.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13b – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Auf Ersuchen der Kommission stellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereit.

(3)    Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 genannten Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereit.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13c – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um ihre Bürger über ihr Recht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV zu informieren . Hierzu können insbesondere die folgenden Maßnahmen gehören :

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um ihre Bürger über ihr Recht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV zu informieren, insbesondere durch :

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13c – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Wiedergabe des Artikels 23 Absatz 1 Satz 1 AEUV in den nationalen Reisepässen;

entfällt

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13c – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Bereitstellung digitaler Technologien und automatisierter Informationssysteme, etwa die Übermittlung von SMS über Telefonnetze, um Unionsbürgern bei der Einreise in ein Drittland wesentliche Kontaktdaten für den konsularischen Schutz und um ihnen in Krisensituationen Warnmeldungen zur Verfügung zu stellen.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 13c – Absatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Mitgliedstaaten drucken zudem den ersten Satz des Artikels 23 AEUV in den nationalen Reisepässe an einer sichtbaren Stelle ab.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist ein nicht vertretener Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage, dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat von dem nicht vertretenen Bürger verlangen, eine Rückzahlungsverpflichtung zu unterzeichnen. Auf dieser Grundlage kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat den betreffenden nicht vertretenen Bürger vier Wochen nach Gewährung der Hilfe auffordern, diese Kosten zu zahlen. Dass der nicht vertretene Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, berührt nicht sein Recht auf konsularischen Schutz.

Ist ein nicht vertretener Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage, dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat von dem nicht vertretenen Bürger verlangen, eine Rückzahlungsverpflichtung zu unterzeichnen. Auf dieser Grundlage kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat den betreffenden nicht vertretenen Bürger drei Monate nach Gewährung der Hilfe auffordern, diese Kosten zu zahlen. Dass der nicht vertretene Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, berührt nicht sein Recht auf konsularischen Schutz.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 14 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardformularen erlassen, die für die Rückzahlungsverpflichtung nach Absatz 2 und für die Rückzahlung der Kosten durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, nach Absatz 3 zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardformularen erlassen, die in allen Sprachen der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und für die Rückzahlungsverpflichtung nach Absatz 2 und für die Rückzahlung der Kosten durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, nach Absatz 3 zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 16a – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

die Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 13 Absatz 4 in Bezug auf die Registrierung und Benachrichtigung von Bürgern, die in Drittländer reisen oder sich dort aufhalten, sicherzustellen;

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 16a – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb)

die Informationen und Warnhinweise gemäß Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe -a bereitzustellen;

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 16a – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fc)

die Erfassung von Reisen oder Aufenthalten oder Informationen dazu, die gemäß Artikel 13 Absatz 4 mitgeteilt werden, zu verarbeiten.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 16a – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Bei der Verarbeitung der in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten sorgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen. Sie führen auch interne Strategien ein und treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den unbefugten Zugriff auf diese personenbezogenen Daten und deren unbefugte Übermittlung zu verhindern.

(6)   Bei der Verarbeitung der in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten sorgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen und Rechte der betroffenen Personen. Sie führen auch interne Strategien ein und treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den unbefugten Zugriff auf diese personenbezogenen Daten und deren unbefugte Übermittlung zu verhindern.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 16a – Absatz 7 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Richtlinie übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Drittland oder einer internationalen Organisation personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der in Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 13a genannten Aufgaben und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679.

Für die Zwecke dieser Richtlinie übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Drittland oder einer internationalen Organisation personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der in Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 13a genannten Aufgaben und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679. Die in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten werden dabei nicht übermittelt, es sei denn, der betreffende Unionsbürger hat zuvor ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 16b – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht vertretenen Bürgern bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht .

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht vertretene Bürger bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie wirksam Zugang zu Beschwerdeverfahren und Rechtsbehelfen nach nationalem Recht haben .

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Richtlinie (EU) 2015/637

Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Frühestens [ acht Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Änderungsrichtlinie] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

Spätestens [ fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Änderungsrichtlinie] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.


(5)  Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Aufnahme des Wortlauts von Artikel 20 EGV in die Reisepässe (ABl. L 118 vom 6.5.2008, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2008/355/oj).

(5)  Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Aufnahme des Wortlauts von Artikel 20 EGV in die Reisepässe (ABl. L 118 vom 6.5.2008, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2008/355/oj)

(*)   Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/997/oj).“


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3762/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)