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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/3762 |
17.9.2025 |
P9_TA(2024)0336
Maßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und der Richtlinie (EU) 2019/997 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises (COM(2023)0930 – C9-0015/2024 – 2023/0441(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
(C/2025/3762)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2023)0930), |
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gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0015/2024), |
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gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Rechtsausschusses, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0178/2024), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
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3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
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5. |
beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Anerkannte Flüchtlinge, Staatenlose und sonstige Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind, haben Anspruch auf konsularischen Schutz unter den gleichen Bedingungen, die für nicht vertretene Bürger gelten, wenn ein Wohnsitzmitgliedstaat nicht durch eine diplomatische oder konsularische Behörde vertreten ist. |
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Sind Delegationen der Union die einzige Vertretung, die sich physisch in einem Drittland befindet, oder besteht aufgrund unzureichender Kapazitäten der Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten ein objektiver Bedarf an zusätzlicher Unterstützung für nicht vertretene Bürger in einer Krisensituation, so leisten die Delegationen der Union konsularische Unterstützung, einschließlich der Ausstellung von Rückkehrausweisen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/997. |
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger tragen die Mitgliedstaaten einem intersektionalen Ansatz in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen und Personen Rechnung, die aus irgendeinem Grund diskriminierungsgefährdet sind, darunter aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen, d. h. wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.“ |
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 9 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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entfällt |
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entfällt |
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 11 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Delegationen der Union unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger nach Artikel 5 Absatz 10 des Beschlusses 2010/427/EU. Diese Unterstützung kann die Erfüllung konkreter Aufgaben der konsularischen Hilfe auf Ersuchen und im Namen von Mitgliedstaaten umfassen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, stellen der Delegation der Union alle Informationen zur Verfügung, die in dem betreffenden Fall von Belang sind. |
(2) Die Delegationen der Union unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger nach Artikel 5 Absatz 10 des Beschlusses 2010/427/EU. Diese Unterstützung kann die Erfüllung konkreter Aufgaben der konsularischen Hilfe auf Ersuchen und im Namen von Mitgliedstaaten umfassen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, stellen der Delegation der Union unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die in dem betreffenden Fall von Belang sind. |
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Der EAD und die Delegationen der Union erhalten die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen zur Deckung der Gemeinkosten und des zusätzlichen horizontalen Verwaltungsaufwands. |
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort nach Artikel 12 erstellen und vereinbaren die Mitgliedstaaten und der EAD für jedes Drittland einen gemeinsamen konsularischen Notfallplan. Der gemeinsame konsularische Notfallplan wird jährlich aktualisiert und enthält: |
(1) Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort nach Artikel 12 erstellen und vereinbaren die Mitgliedstaaten und der EAD für jedes Drittland einen gemeinsamen konsularischen Notfallplan. Der gemeinsame konsularische Notfallplan wird jährlich – oder unter außergewöhnlichen Umständen öfter – aktualisiert und enthält: |
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Soweit anwesend, koordinieren die Delegationen der Union die Erstellung und Vereinbarung der gemeinsamen konsularischen Notfallpläne auf der Grundlage der Beiträge der Botschaften oder Konsulate der in dem betreffenden Drittland vertretenen Mitgliedstaaten und der Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten. Die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne werden allen Mitgliedstaaten, dem EAD und den Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt. |
Soweit anwesend, koordinieren die Delegationen der Union die Erstellung und Vereinbarung der gemeinsamen konsularischen Notfallpläne auf der Grundlage der Beiträge der Botschaften oder Konsulate der in dem betreffenden Drittland vertretenen Mitgliedstaaten und der Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten. Erforderlichenfalls kann dabei mit Drittländern und internationalen Organisationen zusammengearbeitet werden. Die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne werden allen Mitgliedstaaten, dem EAD und den Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt. |
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union arbeiten bei der Bereitstellung von Frühwarnsystemen zusammen, damit potenzielle Krisen oder Gefahren wie Naturkatastrophen, politische Unruhen oder Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in dem betreffenden Drittland rechtzeitig erkannt werden können. Im Rahmen dieser Systeme werden Datenanalysen, Risikobewertungen und der Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse genutzt, um frühzeitige Indikatoren für neu auftretende Bedrohungen zu liefern und so die Wirksamkeit der Krisenvorsorge und -reaktion zu verbessern. |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Mitgliedstaaten geben ihren Bürgern im Einklang mit dem nationalen Recht die Möglichkeit , mit geeigneten Mitteln und Instrumenten ihre Reisen in Drittländer oder ihren Aufenthalt in Drittländern bei zuständigen nationalen Behörden zu registrieren oder diese darüber zu informieren . |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit dem nationalen Recht proaktiv Maßnahmen, um dafür zu sorgen , dass ihre Bürger mit geeigneten Mitteln und Instrumenten ihre Reisen in Drittländer oder ihren Aufenthalt in Drittländern bei zuständigen nationalen Behörden registrieren oder diese darüber informieren, insbesondere wenn die betreffenden Länder nicht als vollumfänglich sicher gelten . |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Die Mitgliedstaaten tauschen, insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen, frühzeitig Informationen über Änderungen ihrer Reisehinweise für Bürger aus und bemühen sich um ein kohärentes Niveau der Reisehinweise. |
(5) Die Mitgliedstaaten tauschen, insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen, frühzeitig Informationen über Änderungen ihrer Reisehinweise für Bürger aus und bemühen sich um ein kohärentes Niveau der Reisehinweise. Die Mitgliedstaaten sollten einander stets informieren, wenn sie von erhöhten Sicherheitsrisiken Kenntnis erlangen. |
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Mitgliedstaaten verbessern mit den Delegationen der EU die Lageerfassung in Drittländern, unter anderem durch die regelmäßige Weitergabe aktualisierter Risikobewertungen und von Informationen bezüglich möglicher Bedrohungen für die Sicherheit der Unionsbürger sowie durch den Austausch von Informationen über ihre Reisehinweise. |
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) Der EAD bietet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schulungen zur Krisenvorsorge, -simulation und -reaktion für Beamte der EU und diplomatisches und konsularisches Personal der Mitgliedstaaten an, um deren Fähigkeit zur Bewältigung von Krisensituationen sowie zur Unterstützung von Unionsbürgern im Ausland zu verbessern. |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13a – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten von gemeinsamen konsularischen Teams unterstützt werden, die sich aus Experten der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Mitgliedstaaten, die in dem von der Krise betroffenen Drittland nicht vertreten sind, des EAD und der Kommissionsdienststellen zusammensetzen. Die gemeinsamen konsularischen Teams stehen für eine schnelle Entsendung in von einer konsularischen Krise betroffene Drittländer zur Verfügung. Die Beteiligung an gemeinsamen konsularischen Teams ist freiwillig. |
(2) Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten von gemeinsamen konsularischen Teams unterstützt werden, die sich aus Experten der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Mitgliedstaaten, die in dem von der Krise betroffenen Drittland nicht vertreten sind, des EAD und der Kommissionsdienststellen zusammensetzen. Die gemeinsamen konsularischen Teams stehen für eine schnelle Entsendung in von einer konsularischen Krise betroffene Drittländer zur Verfügung. Die Beteiligung an gemeinsamen konsularischen Teams ist freiwillig. Der EAD und die Kommission fördern die Einsatzbereitschaft dieser Experten und der gemeinsamen konsularischen Teams. |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13a – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Bei der Leistung von Hilfe können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls um Unterstützung durch Instrumente der Union wie die Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und sein Krisenreaktionszentrum und – über das mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichtete Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen – das Katastrophenschutzverfahren der Union ersuchen . |
(4) Bei der Leistung von Hilfe können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls durch Instrumente der Union wie die Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und sein Krisenreaktionszentrum unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten können auch das mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichtete Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen , das Katastrophenschutzverfahren der Union sowie gegebenenfalls, wie gemäß dem Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung vorgesehen, EU-Missionen und -Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der EU-Schnelleingreifkapazität einbeziehen . |
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13a – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) In Kapitel 2 wird folgender Artikel 13ad eingefügt: „Artikel 13ad Besonderer Schutz von Kindern Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Unterstützung der Delegationen der Union spezielle Maßnahmen, um das Recht von Kindern, die Unionsbürger sind, auf konsularischen Schutz in Drittländern sicherzustellen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass ihre in der Charta der Grundrechte der EU und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechte verletzt werden. Bei der Gewährung konsularischer Hilfe für Kinder berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung. |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13b – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Mindestens einmal jährlich stellen die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die folgenden Informationen zur Verfügung: |
Alle sechs Monate stellen die Mitgliedstaaten dem EAD und der Kommission die folgenden Informationen zur Verfügung: |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13b – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der EAD machen die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen in einer Weise öffentlich zugänglich, die die Kohärenz der bereitgestellten Informationen gewährleistet. |
(2) Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der EAD machen die in Absatz 1 genannten Informationen in einer Weise öffentlich zugänglich, die die Kohärenz der bereitgestellten Informationen gewährleistet. |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13b – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Auf Ersuchen der Kommission stellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereit. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 genannten Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereit. |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13c – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um ihre Bürger über ihr Recht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV zu informieren . Hierzu können insbesondere die folgenden Maßnahmen gehören : |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um ihre Bürger über ihr Recht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV zu informieren, insbesondere durch : |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13c – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13c – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13c – Absatz 1a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten drucken zudem den ersten Satz des Artikels 23 AEUV in den nationalen Reisepässe an einer sichtbaren Stelle ab. |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ist ein nicht vertretener Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage, dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat von dem nicht vertretenen Bürger verlangen, eine Rückzahlungsverpflichtung zu unterzeichnen. Auf dieser Grundlage kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat den betreffenden nicht vertretenen Bürger vier Wochen nach Gewährung der Hilfe auffordern, diese Kosten zu zahlen. Dass der nicht vertretene Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, berührt nicht sein Recht auf konsularischen Schutz. |
Ist ein nicht vertretener Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage, dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat von dem nicht vertretenen Bürger verlangen, eine Rückzahlungsverpflichtung zu unterzeichnen. Auf dieser Grundlage kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat den betreffenden nicht vertretenen Bürger drei Monate nach Gewährung der Hilfe auffordern, diese Kosten zu zahlen. Dass der nicht vertretene Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, berührt nicht sein Recht auf konsularischen Schutz. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 14 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardformularen erlassen, die für die Rückzahlungsverpflichtung nach Absatz 2 und für die Rückzahlung der Kosten durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, nach Absatz 3 zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardformularen erlassen, die in allen Sprachen der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und für die Rückzahlungsverpflichtung nach Absatz 2 und für die Rückzahlung der Kosten durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, nach Absatz 3 zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16a – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16a – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16a – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16a – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Bei der Verarbeitung der in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten sorgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen. Sie führen auch interne Strategien ein und treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den unbefugten Zugriff auf diese personenbezogenen Daten und deren unbefugte Übermittlung zu verhindern. |
(6) Bei der Verarbeitung der in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten sorgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen und Rechte der betroffenen Personen. Sie führen auch interne Strategien ein und treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den unbefugten Zugriff auf diese personenbezogenen Daten und deren unbefugte Übermittlung zu verhindern. |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16a – Absatz 7 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für die Zwecke dieser Richtlinie übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Drittland oder einer internationalen Organisation personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der in Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 13a genannten Aufgaben und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679. |
Für die Zwecke dieser Richtlinie übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Drittland oder einer internationalen Organisation personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der in Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 13a genannten Aufgaben und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679. Die in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten werden dabei nicht übermittelt, es sei denn, der betreffende Unionsbürger hat zuvor ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16b – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht vertretenen Bürgern bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht . |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht vertretene Bürger bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie wirksam Zugang zu Beschwerdeverfahren und Rechtsbehelfen nach nationalem Recht haben . |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Frühestens [ acht Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Änderungsrichtlinie] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. |
Spätestens [ fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Änderungsrichtlinie] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. |
(5) Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Aufnahme des Wortlauts von Artikel 20 EGV in die Reisepässe (ABl. L 118 vom 6.5.2008, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2008/355/oj).
(5) Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Aufnahme des Wortlauts von Artikel 20 EGV in die Reisepässe (ABl. L 118 vom 6.5.2008, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2008/355/oj)
(*) Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/997/oj).“
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3762/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)