Brüssel, den 1.12.2025

COM(2025) 736 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über Daten zur Haushaltsauswirkung der für das Jahr 2025 vorgenommenen jährlichen Aktualisiserung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der auf diese Bezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten


1.Ziel des Berichts

Der vorliegende Bericht dient der Erfüllung der Pflicht der Kommission gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Daten zu den Haushaltsauswirkungen der Dienstbezüge und der Ruhegehälter der Beamten der Union unter Berücksichtigung der für das Jahr 2025 vorgenommenen Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind, vorzulegen.

Die für das Jahr 2025 vorgenommenen Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU werden vor Ende des Jahres gemäß Anhang XI des Statuts vorgenommen. Sie basieren auf Statistiken, die vom Statistischen Amt der EU im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellt werden und die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten zum 1. Juli 2025 wiedergeben.

2.Hintergrundinformationen

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 änderte das als „Methode“ bekannte Verfahren zur Aktualisierung der Dienstbezüge und sah vor, dass sämtliche Gehälter, Ruhegehälter und Zulagen einer automatischen Aktualisierung unterzogen werden können. Hierfür sollten die entsprechenden im Statut vorgesehenen Beträge und Berichtigungskoeffizienten als Referenzbeträge und -berichtigungskoeffizienten betrachtet werden, die einer regelmäßigen und automatischen Aktualisierung unterzogen werden.

Der Rat und das Europäische Parlament kamen im Einklang mit Artikel 65 Absatz 4 des Status überein, die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Belgien und Luxemburg tätigen Bediensteten in den Jahren 2013 und 2014 nicht zu aktualisieren. Im Rahmen des allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten zwischen den EU-Organen hinsichtlich der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge für 2011 und 2012 wurde zudem eine begrenzte Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge von 0 % für 2011 und von 0,8 % für 2012 vereinbart.

Im Zeitraum 2004-2025 1 sank die reale Kaufkraft der EU-Bediensteten erheblich. Aufgrund der kombinierten Wirkung der 2004 und 2013 durchgeführten Reformen des Statuts und der Kürzungen bei der Anpassung der Dienstbezüge verloren die EU-Bediensteten in diesem Zeitraum 11,8 % ihrer Kaufkraft. Die Kaufkraft der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten ging im selben Zeitraum um 1,2 % zurück.

Die vom Europäischen Parlament und vom Rat vereinbarte begrenzte Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 sowie das von ihnen vereinbarte Einfrieren der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2013 und 2014 führten zu Einsparungen von rund 3 Mrd. EUR im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014-2020 und langfristig zu Einsparungen von rund 500 Millionen EUR pro Jahr. Außerdem haben spezifische Maßnahmen ohne direkte Haushaltsauswirkungen wie die Verlängerung der Arbeitszeit und die Kürzung des Jahresurlaubs ohne Gehaltsausgleich für die Organe der EU einen Wert von rund 1,5 Mrd. EUR.

3.Rechtliche Bestimmungen zur Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der auf diese Bezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten

3.1.Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts)

Gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts werden bestimmte darin genannte Beträge, die die Grundgehälter, Zulagen und Koeffizienten festlegen, jährlich in Übereinstimmung mit Anhang XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der EU zu Informationszwecken.

Ferner sieht Artikel 65 Absatz 3 des Statuts vor, dass diese Beträge (auf die in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 Bezug genommen wird) als Beträge zu betrachten sind, deren tatsächliche Werte zu bestimmten Zeitpunkten ohne einen weiteren Rechtsakt zu aktualisieren sind.

Artikel 65a des Statuts sieht vor, dass die Regeln zur Durchführung von Artikel 64 und 65 des Statuts in Anhang XI enthalten sind.

Gemäß Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts wird die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge gemäß Artikel 65 des Statuts direkt aus Änderungen der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten (spezifischer Indikator) und Änderungen der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg (gemeinsamer Index) abgeleitet.

Der spezifische Indikator misst die inflationsbereinigte Entwicklung der Nettodienstbezüge der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten. Eurostat berechnet diesen Indikator auf Grundlage der Angaben, welche die in Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs XI genannten zehn Mitgliedstaaten übermittelt haben.

Das Vereinigte Königreich hat die EU mit Wirkung vom 1. Februar 2020 verlassen und ist nun ein „Drittland“. Der durch das Austrittsabkommen eingeführte Übergangszeitraum endete zum 31. Dezember 2020. Folglich ist das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Berechnung des spezifischen Indikators nicht mehr Bestandteil der Stichprobe nach Artikel 1 Nummer 4 des Anhangs XI (die Stichprobe mit nun zehn Mitgliedstaaten macht weiterhin mindestens 75 % des verbleibenden Bruttoinlandsprodukts der EU-27 aus).

Der gemeinsame Index misst die Änderungen der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg für EU-Bedienstete gemäß der Verteilung der in diesen beiden Mitgliedstaaten tätigen Bediensteten. Eurostat ermittelt den Wert dieses Index auf Grundlage der von den belgischen und luxemburgischen Behörden übermittelten Preisangaben und der Angaben zur Zahl der Bediensteten aus den internen Datenbanken der EU-Organe.

Zudem enthält Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts eine Mäßigungsklausel, nach der der Wert des spezifischen Indikators einer Obergrenze von +2 % und einer Untergrenze von -2 % unterliegt. Wenn der Wert des spezifischen Indikators diesen Grenzwert übersteigt, wird stattdessen der betreffende Grenzwert für die jährliche Aktualisierung verwendet. Die Grenze gilt anschließend mit Wirkung vom 1. Juli, und der verbleibende Anteil der jährlichen Aktualisierung gilt ab dem 1. April des folgenden Jahres.

Artikel 11 des Anhangs XI des Statuts enthält eine Ausnahmeklausel, die im Falle eines von der Kommission prognostizierten Rückgangs des realen Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Union gilt. Gemäß Artikel 11 des Anhangs XI des Statuts ist die Ausnahmeklausel anzuwenden, wenn der Wert des spezifischen Indikators zwar positiv ist, das BIP der Union für das laufende Jahr jedoch sinkt. In diesem Fall wird je nach Ausmaß des Rückgangs des BIP der Union der spezifische Indikator teilweise oder vollumfänglich zur Berechnung der jährlichen Aktualisierung herangezogen, und der Rest wird ab einem späteren Zeitpunkt im Folgejahr oder dann angewendet, wenn der kumulierte Anstieg des BIP der Union, gemessen ab dem Jahr, in dem die Ausnahmeklausel Anwendung findet, positiv wird.

Wenn die Lebenshaltungskosten an einem Dienstort nach Maßgabe der impliziten Indizes 2 um mehr als 6 % oder 10 % gestiegen sind, wird nach Artikel 8 des Anhangs XI des Statuts die zwischenzeitliche oder die jährliche Aktualisierung zu einem Zeitpunkt wirksam, der vor dem üblichen Umsetzungstermin (d. h. bei der jährlichen Aktualisierung vor dem 1. Juli und bei der zwischenzeitlichen Aktualisierung vor dem 1. Januar) liegt. In solchen Fällen wird je nach Umfang des Anstiegs der Lebenshaltungskosten die zwischenzeitliche Aktualisierung zum 1. oder 16. November und die jährliche Aktualisierung zum 1. oder 16. Mai wirksam.

3.2.Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind (Artikel 64 Absatz 2)

Gemäß Artikel 64 des Statuts wird auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro lauten, ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Prozentsatz beträgt. Auf Belgien und Luxemburg wird in Anbetracht der besonderen Referenzrolle der dortigen Dienstorte als hauptsächliche, ursprüngliche Sitze der meisten Organe kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Außerdem werden die Berichtigungskoeffizienten gemäß Anhang XI festgelegt oder aufgehoben sowie jährlich aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Werte innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der EU zu Informationszwecken.

Nach Artikel 8 des Anhangs XI des Statuts finden die Berichtigungskoeffizienten an Dienstorten mit einem starken Anstieg der Lebenshaltungskosten (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes) im Fall der zwischenzeitlichen Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten vor dem 1. Januar und im Fall der jährlichen Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten vor dem 1. Juli Anwendung. Die jährliche Aktualisierung wird nicht am 1. Juli, sondern am 16. Mai wirksam, wenn die Lebenshaltungskosten gemessen an den impliziten Indizes um mehr als 6 % gestiegen sind, bzw. am 1. Mai, wenn die Lebenshaltungskosten gemessen an den impliziten Indizes um mehr als10 % gestiegen sind.

Die zwischenzeitliche Aktualisierung wird nicht am 1. Januar, sondern am 16. November wirksam, wenn die Lebenshaltungskosten gemessen an den impliziten Indizes um mehr als 6 % gestiegen sind, bzw. am 1. November, wenn die Lebenshaltungskosten gemessen an den impliziten Indizes um mehr als 10 % gestiegen sind.

Gemäß Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts entspricht die Aktualisierung der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten dem Verhältnis zwischen den in Artikel 1 des Anhangs XI genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder.

Mittels der Kaufkraftparitäten für die Dienstbezüge werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen der Referenzstadt Brüssel und den anderen Dienstorten mit Ausnahme von Luxemburg festgelegt, für das kein Berichtigungskoeffizient gilt. Eurostat berechnet diese Kaufkraftparitäten im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten.

Mittels der Kaufkraftparitäten für die Ruhegehälter werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen dem Referenzland Belgien und den anderen Wohnsitzländern festgelegt. Eurostat berechnet diese Paritäten im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern. Gemäß Artikel 20 des Anhangs XIII des Statuts werden die Berichtigungskoeffizienten nur auf den Teil der Ruhegehälter angewandt, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Rechten entspricht. Der Berichtigungskoeffizient für Ruhegehälter beträgt mindestens 100.

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts sind spezifische Berichtigungskoeffizienten auf bestimmte Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbar.

3.3.Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union (Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)

Die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs X des Statuts enthalten Bestimmungen zur Zahlung von Dienstbezügen von Beamten und sonstigen Bediensteten, die in Drittländern ihren Dienst tun. Die Dienstbezüge werden in Euro in der EU ausgezahlt. Auf die Dienstbezüge wird der für die Dienstbezüge der in Belgien diensttuenden Beamten geltende Berichtigungskoeffizient angewandt. Auf Antrag eines Beamten können jedoch die Dienstbezüge ganz oder teilweise in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird der für den Dienstort geltende Berichtigungskoeffizient auf die Dienstbezüge angewandt, die zu dem betreffenden Wechselkurs umzurechnen sind.

Um die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union so weit wie möglich sicherzustellen, wird der Berichtigungskoeffizient einmal pro Jahr gemäß den in Anhang XI des Statuts enthaltenen Regeln aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Werte innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der EU zu Informationszwecken.

Zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Kaufkraft der in Brüssel gezahlten Dienstbezüge mit jener an anderen Orten der dienstlichen Verwendung berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten. Der Berichtigungskoeffizient ist der Faktor, den man erhält, indem man die Kaufkraftparität durch den Wechselkurs teilt. Die Wechselkurse werden in Übereinstimmung mit den Regeln für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der EU festgelegt und entsprechen dem Datum der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten.

3.4.Zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU (Artikel 65 Absatz 2 des Statuts)

In Artikel 65 Absatz 2 des Statuts ist festgelegt, dass im Fall einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten die Beträge gemäß Artikel 65 Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 nach Maßgabe des Anhangs XI aktualisiert werden. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge und Berichtigungskoeffizienten innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der EU zu Informationszwecken.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs XI des Statuts wird eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar beschlossen, falls zwischen Juni und Dezember (nach Maßgabe der in Artikel 6 des Anhang XI des Statuts genannten Sensibilitätsschwelle) und unter angemessener Berücksichtigung der für den laufenden zwölfmonatigen Bezugszeitraum vorausgeschätzten Kaufkraftentwicklung eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt. Diese zwischenzeitlichen Aktualisierungen werden bei der jährlichen Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigt.

Außerdem ist gemäß Artikel 6 des Anhangs XI des Statuts eine zwischenzeitliche Aktualisierung für alle Dienstorte (einschließlich Brüssel und Luxemburg) vorzunehmen, wenn in Brüssel und Luxemburg die Sensibilitätsschwelle (nach Maßgabe der Entwicklung des gemeinsamen Index zwischen Juni und Dezember) erreicht oder überschritten wurde. Wird diese Sensibilitätsschwelle für Brüssel und Luxemburg nicht erreicht, wird eine zwischenzeitliche Aktualisierung nur für die Orte vorgenommen, an denen die Sensibilitätsschwelle erreicht oder überschritten wurde.

Gemäß Artikel 7 des Anhangs XI des Statuts entspricht die Höhe der zwischenzeitlichen Aktualisierung dem gemeinsamen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist.

Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem Wechselkurs nach Artikel 63 des Statuts, multipliziert mit dem Wert der Aktualisierung, falls die Sensibilitätsschwelle in Belgien und Luxemburg nicht erreicht wird.

3.5.Zwischenzeitliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union (Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)

Wenn ausgehend von der jährlichen Aktualisierung der Dienstbezüge von Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der EU in Drittländern gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts (siehe Abschnitt 3.3. oben) die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Aktualisierung für das betreffende Land 5 % übersteigt, so erfolgt eine zwischenzeitliche Aktualisierung des Berichtigungskoeffizienten entsprechend dem in Absatz 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts festgelegten Verfahren.

Zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Kaufkraft der in Brüssel gezahlten Dienstbezüge mit jener an anderen Orten der dienstlichen Verwendung berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten. Der Berichtigungskoeffizient ist der Faktor, den man erhält, indem man die Kaufkraftparität durch den Wechselkurs teilt. Die Wechselkurse werden in Übereinstimmung mit den Regeln für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der EU festgelegt und entsprechen dem Datum der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten.

4.Für das Jahr 2025 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

Die Kommission nimmt die Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten zur Kenntnis, die gemäß Anhang XI des Statuts im Referenzzeitraum von zwölf Monaten bis zum 1. Juli 2025 umgesetzt und bis Ende 2025 durchgeführt werden. Wie oben in den Abschnitten 4.1 bis 4,4 ausgeführt, basieren diese Aktualisierungen auf Statistiken, die vom Statistischen Amt der EU im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern aufgestellt werden, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten zum 1. Juli 2025 wiedergeben. 3

4.1.Jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts) für das Jahr 2025

Eurostat hat gemäß Artikel 1 des Anhangs XI des Statuts einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg, die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten sowie die Kaufkraftparitäten erstellt, aus dem die verschiedenen Berichtigungskoeffizienten abgeleitet werden. 4

Die durch den spezifischen Indikator gemessene durchschnittliche Kaufkraftentwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten im Bezugszeitraum beträgt 0,5 %.

Die Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg stiegen laut dem von Eurostat berechneten gemeinsamen Index im Bezugszeitraum um 2,5 %.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs XI des Statuts entspricht der Wert der Aktualisierung dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem von Eurostat ermittelten gemeinsamen Index. Die berechnete Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg beträgt daher 3,0 %. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs XI des Statuts wird weder für Belgien noch für Luxemburg ein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Im Jahr 2025 wurde keine zwischenzeitliche Aktualisierung gemäß Artikel 65 Absatz 2 des Statuts vorgenommen.

Der GSI (0,5 %) liegt unterhalb der Grenzwerte nach Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts (Obergrenze von +2 % und Untergrenze von -2 %). Aus diesem Grund findet die Mäßigungsklausel keine Anwendung.

Da die jüngste Prognose der Entwicklung des realen BIP positiv ist (+1,1 %) 5 , wird die Ausnahmeklausel nach Artikel 11 des Anhangs XI des Statuts nicht angewandt.

Folglich wird die Kommission Ende 2025 in der Reihe C des Amtsblatts die aktualisierten Beträge gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts veröffentlichen, die mit Wirkung vom 1. Juli 2025 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, so wie diese aus Anhang I dieses Berichts hervorgehen.

4.2.Jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind (Artikel 64 Absatz 2)

Eurostat hat gemäß Artikel 1 des Anhangs XI des Statuts einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg, die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten sowie die Kaufkraftparitäten erstellt, aus dem die verschiedenen Berichtigungskoeffizienten abgeleitet werden. 6

Außerhalb Belgiens und Luxemburgs ergeben sich die Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge jeweils aus dem Produkt der Angleichung in Belgien und Luxemburg und der Entwicklung von Berichtigungskoeffizient und Wechselkurs.

Die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie Überweisungen eines Teils der Bezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten wurden von Eurostat wie folgt berechnet:

4.2.1.Berichtigungskoeffizienten für Bedienstete außerhalb Belgiens und Luxemburgs

Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli 2025 die Kaufkraftäquivalenzen der Versorgungsbezüge zwischen Brüssel und den anderen Orten der dienstlichen Verwendung bestimmen.

Die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge von Beamten und sonstigen Bediensteten, die ihren Dienst in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien und Luxemburg versehen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkurs zum 1. Juli 2025 bestimmt.

Folglich wird die Kommission Ende 2025 in der Reihe C des Amtsblatts die Berichtigungskoeffizienten veröffentlichen, die mit Wirkung vom 1. Juli 2025 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, so wie diese aus Anhang I dieses Berichts hervorgehen.

4.2.2.Berichtigungskoeffizienten für Versorgungsbezüge außerhalb Belgiens und Luxemburgs und Berichtigungskoeffizienten für Überweisungen

Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli 2025 die Kaufkraftäquivalenzen der Versorgungsbezüge zwischen Belgien und den anderen Wohnsitzländern bestimmen.

Die Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge von Personen, die außerhalb Belgiens und Luxemburgs in verschiedenen Ländern wohnen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkurs zum 1. Juli 2025 bestimmt. Gemäß Artikel 20 des Anhangs XIII des Statuts werden die Berichtigungskoeffizienten nur auf den Teil der Ruhegehälter angewandt, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Rechten entspricht.

Gemäß Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts sind diese Berichtigungskoeffizienten auf die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten unmittelbar anwendbar.

Folglich wird die Kommission Ende 2025 in der Reihe C des Amtsblatts die Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2025 auf die außerhalb Belgiens und Luxemburgs ausgezahlten Ruhegehälter der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, sowie die auf Überweisungen von Dienstbezügen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbaren Berichtigungskoeffizienten veröffentlichen, so wie diese aus Anhang I dieses Berichts hervorgehen.

4.3.Für das Jahr 2025 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union (Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)

Die der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken umfassten eine Liste von 143 Orten der dienstlichen Verwendung. Die Kaufkraftparitäten wurden jedoch in Fällen nicht vorgelegt, in denen keine Daten verfügbar waren oder bei denen die Daten aufgrund örtlicher Instabilität oder aus anderen Gründen nicht zuverlässig waren.

Die Berichtigungskoeffizienten für alle Dienstorte außerhalb der EU wurden mit Wirkung vom 1. Juli 2025 berechnet. Die jährliche Aktualisierung enthält die Berichtigungskoeffizienten, die ausgehend von den von Eurostat für den 1. Juli 2025 mitgeteilten Paritäten abgeleitet wurden.

Folglich wird die Kommission Ende 2025 in der Reihe C des Amtsblatts die Berichtigungskoeffizienten veröffentlichen, die mit Wirkung vom 1. Juli 2025 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind, so wie diese aus Anhang III dieses Berichts hervorgehen.

4.4.Für das Jahr 2025 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union (Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)

4.4.1.Für den Zeitraum August 2024 bis Januar 2025

Die der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken 7 zeigten, dass für bestimmte Drittländer die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten 5 % überstieg, seit die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Dienstortes ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und der Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind, zum letzten Mal festgelegt worden waren, d. h. seit dem 1. Juli 2024.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts ist in einem solchen Fall eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten nach dem Verfahren gemäß Anhang XI des Statuts vorgesehen.

In der zwischenzeitlichen Aktualisierung wurden die Berichtigungskoeffizienten ausgehend von den Paritäten festgelegt, die von Eurostat für den 1. August, den 1. September, den 1. Oktober, den 1. November, den 1. Dezember 2024 bzw. den 1. Januar 2025 gemeldet wurden.

Folglich veröffentlichte die Kommission am 27. Juni 2025 in der Reihe C des Amtsblatts sechs monatliche Tabellen, aus denen hervorgeht, welche Länder betroffen sind, sowie die diesbezüglichen Berichtigungskoeffizienten und die betreffenden Daten für jedes einzelne Land 8 , so wie diese aus Anhang VI dieses Berichts hervorgehen.

4.4.2.Für den Zeitraum Februar 2025 bis Juni 2025

Die der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken 9 zeigen, dass für bestimmte Drittländer die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten 5 % überstieg, seit die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Dienstortes ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und der Vertragsbediensteten der EU in Drittländern anwendbar sind, zum letzten Mal festgelegt worden waren.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts ist in einem solchen Fall eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten nach dem Verfahren gemäß Anhang XI des Statuts vorgesehen.

In der zwischenzeitlichen Aktualisierung wurden die Berichtigungskoeffizienten ausgehend von den Paritäten festgelegt, die von Eurostat für den 1. Februar, den 1. März, den 1. April, den 1. Mai und den 1. Juni 2025 berechnet wurden.

Folglich wird die Kommission Ende 2025 in der Reihe C des Amtsblatts fünf monatliche Tabellen veröffentlichen, aus denen hervorgeht, welche Länder betroffen sind, sowie die diesbezüglichen Berichtigungskoeffizienten und die betreffenden Daten für jedes einzelne Land, so wie diese aus Anhang IV dieses Berichts hervorgehen.

5.Haushaltswirkung der für 2025 vorgenommenen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der darauf angewandten Berichtigungskoeffizienten

Dieser Abschnitt enthält eine detaillierte Schätzung der Auswirkungen der Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Bediensteten im Jahr 2025 auf den Haushalt.

5.1.Für das Jahr 2025 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU (Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts)

Die jährliche Aktualisierung der in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts genannten Beträge hat finanzielle Auswirkungen auf alle Haushaltslinien im Zusammenhang mit den Personalausgaben in allen Organen und Agenturen, für die das Statut gilt.                            

                               In Mio. EUR

Rubrik VII

andere Rubriken (I bis VI)

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Folgejahre

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

+ 138,9

+ 277,9

+ 277,6

+ 43,5

+ 87,0

+ 87,0

Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

+ 23,1

+ 46,2

+ 46,2

+ 7,2

+ 14,4

+ 14,4

5.2.Für das Jahr 2025 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind (Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII)

Die jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Bediensteten in den Mitgliedstaaten außerhalb Brüssels und Luxemburgs mit Wirkung vom 1. Juli 2025 anwendbar sind, hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben.

                               In Mio. EUR

Rubrik VII

andere Rubriken (I bis VI)

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Folgejahre

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

-0,3

-0,7

-0,7

+6,4

+12,9

+12,9

5.3.Für das Jahr 2025 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union (Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)

Die jährliche Aktualisierung der auf die Dienstbezüge von EU-Bediensteten in Drittländern mit Wirkung vom 1. Juli 2025 anwendbaren Berichtigungskoeffizienten hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in der Rubrik VII.

In Mio. EUR

Rubrik VII

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

-0,5

-1,0

-1,0

5.4.Für das Jahr 2025 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union (Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)

5.4.1.Für den Zeitraum August 2024 bis Januar 2025

Die zwischenzeitliche Aktualisierung bestimmter auf die Dienstbezüge von EU-Bediensteten in Drittländern mit Wirkung vom 1. August 2024, 1. September 2024, 1. Oktober 2024, 1. November 2024, 1. Dezember 2024 und 1. Januar 2025 anwendbarer Berichtigungskoeffizienten hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in der Rubrik VII.

In Mio. EUR

Rubrik VII

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

-0,04

-0,08

-0,08

5.4.2.Für den Zeitraum Februar 2025 bis Juni 2025

Die zwischenzeitliche Aktualisierung bestimmter auf die Dienstbezüge von EU-Bediensteten in Drittländern mit Wirkung vom 1. Februar 2025, 1. März 2025, 1. April 2025, 1. Mai 2025 und 1. Juni 2025 anwendbarer Berichtigungskoeffizienten hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in der Rubrik VII.

In Mio. EUR

Rubrik VII

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

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Anhänge:

(1)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union – Für das Jahr 2025 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU sowie der auf diese Bezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (Werte zum 1. Juli 2025)

(2)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union – Für das Jahr 2025 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

(3)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union – Für das Jahr 2025 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

(4)Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union – Für das Jahr 2025 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern 10

(1)    Eurostat berechnet jedes Jahr den Rückgang/Anstieg der Kaufkraft der nationalen Beamten und der EU-Beamten. Die Datenbank wird seit dem Jahr 2004, in dem das Statut erheblich geändert wurde, geführt. Die statistische Berechnung der jährlichen Anpassung/Aktualisierung der Bezüge stützt sich für die Zeiträume 2004-2013 und 2014-2025 im Wesentlichen auf dieselben Grundsätze, aber die Stichprobe für die Festlegung des gemeinsamen spezifischen Indikators wurde von 8 Mitgliedstaaten (für den 2004 beginnenden Zeitraum) auf 11 Mitgliedstaaten (für 2014-2020) erweitert, dann (nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs) aber wieder auf 10 Mitgliedstaaten beschränkt. Vor dem Jahr 2004 wurden Daten für die gesamte EU-15 herangezogen.
(2)    Der implizite Index entspricht dem Produkt aus dem gemeinsamen Index für Brüssel und Luxemburg und der Entwicklung der Kaufkraftparität am Dienstort
(3)    Es wird diesbezüglich insbesondere auf folgende Eurostat-Berichte verwiesen:
(4)    Eurostat-Bericht vom 31. Oktober 2025 über die für das Jahr 2025 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union mit Wirkung vom 1. Juli 2025, durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2025 die Berichtigungskoeffizienten angepasst werden, die auf die Dienstbezüge des aktiven Personals an Dienstorten innerhalb und außerhalb der EU, auf die Versorgungsbezüge von Personal im Ruhestand nach Maßgabe ihres Wohnsitzlands sowie auf die Überweisung von Versorgungsbezügen Anwendung finden.
(5)    In der Frühjahrsprognose der GD ECFIN vom 19. Mai 2025 wurde geschätzt, dass das reale BIP-Wachstum der EU insgesamt im Jahr 2025 + 1,1 % und im Jahr 2026 + 1,5 % betragen wird.
(6)    Eurostat-Bericht vom 31. Oktober 2025 über die für das Jahr 2025 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten (siehe Fußnote 3 oben).
(7)    Eurostat-Bericht vom 3. Juni 2025 über die zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
(8)    ABl. C, 2025/3592, 27. Juni 2025.
(9)    Eurostat-Bericht vom 31. Oktober 2025 über die zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
(10)    ABl. C, 2025/3592, 27. Juni 2025.