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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/471 |
26.2.2026 |
VERORDNUNG (EU) 2026/471 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Februar 2026
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 118 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Während die Union bei der Erzeugung, dem Konsum und dem Exportwert von Wein nach wie vor weltweit führend ist, wirken sich gesellschaftliche und demografische Veränderungen auf Menge, Qualität und Art des getrunkenen Weins aus. Der Weinkonsum in der Union liegt derzeit auf dem niedrigsten Stand seit drei Jahrzehnten, und auch die traditionellen Ausfuhrmärkte für Weine aus der Union werden von einer Kombination aus rückläufigen Konsumtrends und geopolitischen Faktoren negativ beeinflusst, was zu unsichereren Ausfuhrmustern führt. Darüber hinaus wird die Weinerzeugung aufgrund der Anfälligkeit des Weinsektors gegenüber dem Klimawandel zunehmend unvorhersehbar. Das daraus resultierenden Überangebot führt zu einem Preisrückgang, was bedeutet, dass die Winzer über ein geringeres Einkommen für Investitionen in ihre Geschäftstätigkeiten und geringe Finanzreserven verfügen, auf die sie zurückgreifen können, wenn eines der immer häufigeren und oft lokal auftretenden extremen Wetterereignisse ihre Region trifft. |
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(2) |
Die Hochrangige Gruppe „Weinpolitik“ wurde eingesetzt, um diese Herausforderungen zu erörtern und mögliche Chancen für den Weinsektor der Union aufzuzeigen. Die Hochrangige Gruppe befasste sich mit der Frage, wie ein Sektor, der derzeit mit strukturellen Herausforderungen konfrontiert ist, beispielsweise durch Steuerung des Erzeugungspotenzials, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Erschließung neuer Absatzmärkte besser unterstützt werden kann. Nach vier Sitzungen billigte die Hochrangige Gruppe „politische Empfehlungen für die Zukunft des EU-Weinsektors“. |
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(3) |
Um die Weinerzeuger, die mit den oben genannten Herausforderungen konfrontiert sind, bestmöglich zu unterstützen, sollte den dringendsten Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe im Rechtsrahmen für Weine und aromatisierte Weinerzeugnisse Rechnung getragen werden. |
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(4) |
Im Weinsektor ist das Verhältnis von Produktionsangebot, Verbrauchernachfrage und Ausfuhren auf den Weltmarkt derzeit nicht ausgewogen, was zu erheblichen Marktstörungen führt. Darüber hinaus ist aufgrund veränderter Gewohnheiten und Lebensweisen der Verbraucher ein kontinuierlicher Rückgang des Weinkonsums in der Union zu beobachten. Das bestehende System für die Genehmigung von Rebpflanzungen gilt als wesentlich, um sicherzustellen, dass die Versorgungskapazität des Sektors, ein angemessener Lebensstandard der Erzeuger und angemessene Preise für die Verbraucher in ausgewogenem Verhältnis zueinander stehen, und somit die Vielfalt der Weine zu gewährleisten und den Besonderheiten des Weinsektors in der Union Rechnung zu tragen. Der Weinsektor der Union weist besondere Merkmale auf, unter anderem den langen Lebenszyklus seiner Rebflächen aufgrund der Tatsache, dass die Erzeugung erst mehrere Jahre nach der Bepflanzung möglich ist, dann aber über mehrere Jahrzehnte andauert, und aufgrund des Potenzials für erhebliche Schwankungen von einer Ernte zur nächsten. Der Weinsektor der Union zeichnet sich auch durch einen sehr hohen Anteil kleiner Familienbetriebe aus, die für eine Vielfalt an Weinen sorgen. Diese Erzeuger benötigen langfristige Planungssicherheit, um die der erheblichen Investition zu rechtfertigen, die für die Anpflanzung eines Weinbergs erforderlich sind, und um die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Projekte im Laufe der Zeit zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors der Union auf dem Weltmarkt zu verbessern. Zur Konsolidierung der bisherigen Errungenschaften des Weinsektors der Union und zur Verwirklichung eines nachhaltigen Gleichgewichts zwischen Quantität und Qualität in diesem Sektor durch eine weiterhin geordnete Zunahme der Rebpflanzungen sollte das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen verlängert werden, wobei alle 10 Jahre Überprüfungen durchzuführen sind, um das System zu bewerten. Erforderlichenfalls sollten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfungen Vorschläge zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors vorgelegt werden. |
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Angesichts des derzeitigen Rückgangs der Nachfrage nach Wein sollte es Winzern, die Inhaber noch gültiger, nicht in Anspruch genommener Neuanpflanzungsgenehmigungen sowie von Genehmigungen sind, die aus einer Umwandlung von Anpflanzungsgenehmigungen resultieren, die ihnen vor dem 1. Januar 2025 erteilt wurden, nicht deshalb mit Sanktionen belegt werden, weil sie diese Genehmigungen nicht in Anspruch nehmen. Dies dürfte dazu führen, dass der Anreiz für Inhaber von Anpflanzungsgenehmigungen, Rebflächen anzupflanzen, obwohl möglicherweise keine Nachfrage nach dem dort erzeugten Wein besteht, beseitigt wird. Die Verwaltungssanktionen sollten weiterhin gelten, wenn die nach dem 1. Januar 2025 erteilten Anpflanzungsgenehmigungen nicht in Anspruch genommen werden, um spekulative Anträge für diese Genehmigungen von Winzern, die nicht die Absicht haben, tatsächlich eine Rebfläche anzupflanzen, zu verhindern. |
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(6) |
Angesichts der zunehmenden Häufigkeit von Naturkatastrophen, schweren Wetterereignissen und Ausbrüchen von Pflanzenkrankheiten sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Gültigkeit von in der betroffenen Region erteilten Anpflanzungsgenehmigungen und mit Ende desjenigen Wirtschaftsjahres auslaufen, um bis zu zwölf Monate zu verlängern. Inhaber solcher Anpflanzungsgenehmigungen sollten die Möglichkeit haben, auf ihre Genehmigungen zu verzichten, ohne dass dies eine Verwaltungssanktion zur Folge hätte, wenn sie die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats davon in Kenntnis setzen, dass sie ihre Genehmigungen innerhalb der verlängerten Frist nicht in Anspruch nehmen werden. Durch Verwaltungssanktionen sollen zwar spekulative Anträge auf Anpflanzungsgenehmigungen unterbunden werden, doch können außergewöhnliche Umstände zu unvorhergesehenen praktischen Schwierigkeiten für Winzer führen und sie daran hindern, neue Rebflächen anzupflanzen. Um in solchen Fällen zusätzliche Härten zu vermeiden, sollte es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestattet sein, auf begründeten Antrag des betreffenden Winzers darauf zu verzichten, Verwaltungssanktionen zu verhängen, wenn eine Anpflanzungsgenehmigung nicht in Anspruch genommen wurde. |
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(7) |
Was die Steuerung des Erzeugungspotenzials betrifft, so sollte eine längere Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen festgelegt werden, um den Erzeugern mehr Zeit zur Prüfung der Möglichkeit zu geben, ob sie besser an die Marktnachfrage oder die sich ändernden klimatischen Bedingungen angepasste Sorten Pflanzen oder neue Rebflächenbewirtschaftungstechniken nutzen können. Um den Druck auf die Winzer zu verringern, sollten zudem keine Verwaltungssanktionen gegen sie verhängt werden, wenn sie beschließen, eine Genehmigung für Wiederbepflanzungen nicht in Anspruch zu nehmen. |
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(8) |
Der letzte Tag der Gültigkeit von Genehmigungen, die gemäß den Artikeln 64, 66 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vor dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung erteilt wurden, richtet sich nach dem Datum ihrer Ausstellung. Als Verwaltungsvereinfachung sollten alle diese Genehmigungen bis zum letzten Tag des jeweiligen Wirtschaftsjahres ihre Gültigkeit behalten. |
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(9) |
Aufgegebene Rebflächen können von Schädlingen und Krankheiten befallen werden und können somit eine Gefahr für die umliegende Weinanbaufläche darstellen. Daher sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, zu verlangen, dass derartige aufgegebene Rebflächen gerodet werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für eine solche Rodungen zu erlassen. |
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(10) |
In begründeten Krisenfällen, in denen nationale oder Unionsmaßnahmen zur Verringerung des Angebots, wie Destillation, grüne Weinlese oder Rodung von Rebflächen, durchgeführt werden oder wurden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte Gebiete mit Überangebot einzuschränken, um eine Steigerung des Erzeugungspotenzials zu vermeiden. |
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(11) |
Um den jüngsten Entwicklungen im Weinsektor besser Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Flexibilität haben, regionale Obergrenzen für die Erteilung neuer Anpflanzungsgenehmigungen für bestimmte Gebiete festzulegen, die nur 0 % betragen, um das Erzeugungspotenzial zu steuern. Beschließt ein Mitgliedstaat, regionale Obergrenzen für bestimmte Gebiete festzulegen, um einen übermäßigen Anstieg des Erzeugungspotenzials zu vermeiden, so sollte dieser Mitgliedstaat vorschreiben können, dass die Genehmigungen, die für die von der regionalen Begrenzung betroffene Fläche erteilt wurden, in diesem Gebiet genutzt werden müssen. |
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(12) |
Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe weisen einzigartige Merkmale auf, die mit ihrem geografischen Ursprung wie auch mit traditionellem Fachwissen zusammenhängen. Um das Ansehen dieser Erzeugnisse zu schützen und die Gefahr einer erheblichen Wertminderung oder einer missbräuchlichen Verwendung durch Dritte abzuwenden, ist es angebracht, den Mitgliedstaaten zu gestatten, Beschränkungen für die Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen festzulegen, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Umgehung der Vorschriften über den Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen verhindert wird, und Kriterien für die Förderfähigkeit und die Prioritäten für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen in den betreffenden Gebieten festzulegen. |
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(13) |
Um in Regionen, in denen ein Mitgliedstaat entschieden hat, die Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen zu beschränken, ein drohendes Überangebot nicht zu verschärfen, sollte der Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, bei der Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen Bedingungen für die Förderfähigkeit festzulegen, damit auf den neuen Rebflächen, die in den betreffenden Regionen angepflanzt werden sollen, keine übermäßigen Erträge erzielt werden. |
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(14) |
Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Genehmigungen für Rebpflanzungen objektive und nichtdiskriminierende Förderfähigkeits- und Prioritätskriterien anwenden können, die dazu führen, dass Rebflächen bevorzugt werden können, die zur Verbesserung von Erzeugnissen mit geografischen Angaben oder ihrer Qualität beitragen. |
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(15) |
Wenn Mitgliedstaaten beschließen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene einzuschränken, wobei sie den Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors Rechnung tragen, ist es angemessen, genauer auszuführen, welche Arten von Organisationen derartige Empfehlungen abgeben können. |
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(16) |
Genehmigungen für Wiederbepflanzungen werden Erzeugern erteilt, die eine Rebfläche gerodet und einen Antrag gestellt haben. Es sollte klargestellt werden, dass ein Winzer, der gemäß Artikel 216 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments oder des Rates (5) Unterstützung für die Rodung von Reben erhält, keinen Anspruch auf eine Genehmigung für die Wiederbepflanzung der betreffenden Fläche hat. |
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(17) |
Genehmigungen für Wiederbepflanzungen müssen in demselben Betrieb in Anspruch genommen werden, der die Rodung vorgenommen hat, es ist jedoch möglich, sie für eine andere Fläche desselben Betriebs in Anspruch zu nehmen. Da Betriebe Flächen in unterschiedlichen Anbauregionen umfassen können, ist es wichtig, Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, dafür zu sorgen, dass in bestimmten Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angaben in Betracht kommen, keine Genehmigungen für Wiederbepflanzungen in Anspruch genommen werden dürfen, die aufgrund der Rodung von Rebflächen außerhalb des betreffenden Gebiets erteilt wurden. Es ist angezeigt, dass die Mitgliedstaaten einen derartigen Beschluss auf der Grundlage einer Empfehlung einer berufsständischen Organisation fassen, die in dem betreffenden Gebiet repräsentativ ist. |
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(18) |
Auch wenn die Wiederbepflanzung einer gerodeten Rebfläche die Weinanbaufläche nicht vergrößert, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, Vorschriften für die Wiederbepflanzung festzulegen, um die territoriale Verteilung der Rebflächen besser zu steuern und so beispielsweise die Verlagerung von Rebflächen in Regionen mit einem Marktungleichgewicht oder weg von Terrassen- und Steillagen zu vermeiden, wo sie eine wichtige Rolle für die Erhaltung der Landschaft spielen und Bodenerosion verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit erhalten, Bedingungen in Bezug auf Reben, aus denen bestimmte Weine erzeugt werden, und Erzeugungsverfahren, für die der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie den Durchschnittsertrag der Anbauregion wesentlich erhöhen, oder Bedingungen festzulegen, um die Erhaltung traditioneller Erzeugungsverfahren sicherzustellen. |
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(19) |
Um einen verhältnismäßigen Ansatz bei der Anwendung des Genehmigungssystems für Weinanpflanzungen zu gewährleisten und gleichzeitig den ernsten Risiken Rechnung zu tragen, die ein Überangebot für den Markt darstellt, ist es angezeigt, eine Obergrenze der mit Reben bepflanzten Hektarfläche festzulegen, unterhalb der die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Anwendung des Genehmigungssystems für Anpflanzungen ausgenommen sind. |
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(20) |
In den letzten Jahren ist die Nachfrage der Verbraucher nach Weinbauerzeugnissen mit einem reduzierten Alkoholgehalt, die derzeit durch Entalkoholisierung unter Anwendung bestimmter in der Union zugelassener Techniken hergestellt werden, immer größer geworden. Die Herstellung von teilweise entalkoholisierten Weinen durch Vermischen oder „Verschnitt“ von entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholisiertem Wein mit Wein oder teilweise entalkoholisiertem Wein sollte zulässig sein, da die sensorischen Eigenschaften des Endprodukts dadurch verbessert werden können und dies eine Möglichkeit bietet, mit dem teilweise entalkoholisierte Weine auf nachhaltigere Weise hergestellt werden können. |
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(21) |
Die hohe Nachfrage der Verbraucher nach Schaumweinerzeugnissen mit einem reduzierten Alkoholgehalt oder ohne Alkohol stellt eine Chance für den Sektor dar. Die Vorschriften für die Herstellung entalkoholisierter Weine schreiben jedoch gewisse technologische Beschränkungen für die Herstellung von Schaumweinerzeugnissen vor. Nach den derzeit geltenden Vorschriften müssen Weinerzeugnisse die Merkmale und den aktuellen Mindestalkoholgehalt der entsprechenden Erzeugniskategorie erreicht haben, bevor sie der Entalkoholisierung unterzogen werden. Dies bedeutet, dass entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Schaumweinerzeugnisse nur aus Schaumweinen derselben Kategorie hergestellt werden dürfen. Durch die Entalkoholisierung wird jedoch das Kohlendioxid aus dem ursprünglichen Schaumwein vollständig entfernt. Zur Herstellung eines Schaumweinerzeugnisses mit einem reduzierten Alkoholgehalt oder ohne Alkohol ist es daher erforderlich, das Kohlendioxid dem teilweise oder vollständig entalkoholisierten Wein durch ein neues, gesondertes Verfahren wieder zuzuführen. Daher sollte es den Erzeugern gestattet sein, entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Schaumwein, Perlwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure unmittelbar aus einem entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten nicht schäumenden Wein durch eine zweite Gärung bzw. durch Zusatz von Kohlendioxid herzustellen. Dies würde dem Weinsektor der Union ermöglichen, von neuen Entwicklungen der Verbrauchernachfrage profitieren und gleichzeitig seine hohen Qualitätsstandards bei der Herstellung aufrechterhalten kann. |
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(22) |
Die Vorschriften über die Etikettierung von Weinerzeugnissen sollten geändert werden, um die Verbraucher besser über die Merkmale von Weinbauerzeugnissen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt zu informieren, wobei die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über den Einsatz der Entalkoholisierung beibehalten werden sollte. Die Verbraucher kennen Begriffe wie „0,0 %“ und „alkoholfrei“. Diese Begriffe sind jedoch in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Die Begriffe, die sich auf einen reduzierten Alkoholgehalt beziehen, sollten den Unionsvorschriften für die Kennzeichnung des reduzierten Alkoholgehalts bestimmter Stoffe entsprechen. Daher ist es notwendig, die Verwendung dieser Begriffe in der gesamten Union zu harmonisieren, damit der Weinsektor von der neu entstandenen Nachfrage der Verbraucher profitieren kann und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet ist. |
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(23) |
Die Einhaltung der Unionvorschrift zur Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration auf dem Etikett von exportiertem Wein kann für Ausführer aus aufwendig sein, insbesondere wenn die Kennzeichnungsvorschriften der einführenden Drittländer von denen der Union abweichen. Um die Ausfuhr in solchen Fällen zu erleichtern, ist es daher angezeigt, den zu exportierenden Wein von diesen Kennzeichnungsvorschriften der Union auszunehmen. |
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(24) |
Die Bereitstellung des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration von Weinerzeugnissen auf elektronischem Wege hat sich als wirksamer Weg für die Marktteilnehmer erwiesen, wichtige Informationen für die Verbraucher bereitzustellen, und fördert gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts und von Weinausfuhren. Dies gilt insbesondere für Kleinerzeuger. Das Fehlen harmonisierter Vorschriften für den Verweis auf das elektronische Etikett, das das Zutatenverzeichnis und/oder die Nährwertdeklaration enthält, auf der Verpackung oder dem daran befestigten Etikett führte jedoch zu unterschiedlichen Praktiken der Marktteilnehmer und zu unterschiedlichen Vorschriften der nationalen Behörden, was die ordnungsgemäße Vermarktung von Wein beeinträchtigt. Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten und ein gemeinsames Vorgehen auf dem gesamten Unionsmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, diese Informationen den Verbrauchern zugänglich zu machen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu ergänzen, indem sie Vorschriften für den Verweis auf das elektronische Etikett auf der Verpackung oder dem daran befestigten Etikett auszuarbeiten, wodurch den Verbrauchern das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration in harmonisierter Weise zur Verfügung gestellt wird, auch durch ein sprachneutrales System. |
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(25) |
Um den Aufwand für die Marktteilnehmer und die Unsicherheit, mit der sie konfrontiert sind, zu verringern, sollte klargestellt werden, dass obligatorische Angaben auf einer bestimmten Verpackung nur einmal angegeben werden müssen. |
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(26) |
Um sicherzustellen, dass die Form und das Erscheinungsbild des elektronischen Etiketts den neuen Anforderungen gerecht werden, die sich aus der rasch und ständig fortschreitenden Digitalisierung ergeben, und um zu ermöglichen, dass diese elektronischen Mittel andere für die Verbraucher relevanten Informationen enthalten können, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind und auf elektronischem Wege bereitgestellt werden können, wodurch sich der Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer verringert, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erlassen, indem sie die Vorschriften über die Darstellung von Informationen auf elektronische Etikettierung festlegt. |
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(27) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Verwendung eines Begriffs, der sich auf einen Betrieb im Weinsektor bezieht und auf Unionsebene vorbehalten ist und bestimmten Bedingungen unterliegt, in Marken und Handelsnamen für die Verbraucher irreführend sein kann. Daher sollte die Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erlassen, indem sie Vorschriften über das Verhältnis zwischen Begriffen festzulegen, die sich auf einen Betrieb und Marken und Handelsnamen beziehen. |
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(28) |
Die Mitgliedstaaten können Vermarktungsvorschriften zur Regulierung des Angebots im Weinsektor erlassen, um das Funktionieren des gemeinsamen Weinmarktes zu verbessern und zu stabilisieren. Vor dem Hintergrund eines strukturellen Rückgangs des Konsums und eines anhaltenden Überangebots in bestimmten Regionen und Marktsegmenten sollte klargestellt werden, dass solche Vorschriften die Festsetzung von Höchsterträgen und die Bewirtschaftung der Weinbestände umfassen können. Darüber hinaus können Erzeugervereinigungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben verwalten, sowie anerkannte Erzeugerorganisationen eine wichtige Rolle bei der Anpassung des Angebots an die Marktentwicklung und der Stärkung der Stellung der Winzer in der Lieferkette spielen. Daher sollten die Mitgliedstaaten auch Vermarktungsvorschriften im Weinsektor erlassen können, die den Vorschlägen von anerkannten Branchenverbänden, von Erzeugervereinigungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben verwalten, oder von anerkannten Erzeugerorganisationen Rechnung tragen, wenn diese als repräsentativ für den Weinsektor in dem betreffenden Anbaugebiet bzw. den betreffenden Anbaugebieten gelten. |
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(29) |
Der besondere Handelswert von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe ergibt sich aus ihrem Ansehen aufgrund des Qualitätswerts, den die Verbraucher ihren Merkmalen beimessen. Um zu verhindern, dass ihre Qualitätsmerkmale durch nachteilige Preisaktionen untergraben werden, sollten Branchenverbände und Erzeugervereinigungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben verwalten – sofern sie in dem betreffenden geografischen Gebiet für die verschiedenen im Weinsektor tätigen Berufsgruppen repräsentativ sind –, Preisempfehlungen für den Verkauf der betreffenden Trauben, Traubenmoste oder Weine abgeben können. Diese Empfehlungen sollten jedoch nicht verbindlich sein, damit eine übermäßige Beschränkung des Preiswettbewerbs innerhalb derselben geografischen Angabe verhindert wird. Außerdem sollte es der zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde als zusätzliche Schutzmaßnahme gestattet sein, in Einzelfällen zu beschließen Preisindikatoren zu ändern oder aufzuheben, wenn dies erforderlich ist, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um zu verhindern, dass die Verwirklichung der in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Ziele gefährdet ist. |
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(30) |
Die Mitgliedstaaten können derzeit die Erlaubnis erhalten, nationale Zahlungen an Weinerzeuger für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein zu gewähren. Da Produktionsüberschüsse noch vor der Weinerzeugung kostengünstig vom Markt genommen werden können, ist es in begründeten Krisenfällen angebracht, den Mitgliedstaaten zu gestatten, unter bestimmten Bedingungen nationale Zahlungen für die freiwillige grüne Weinlese und die freiwillige Rodung produktiver Rebflächen zu gewähren. Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, müssen die Hauptkriterien für die Bestimmung der Obergrenze für die nationale Zahlung pro Produkteinheit oder pro Hektar festgelegt werden. Zu demselben Zweck sollten außerdem im Rahmen dieser Verordnung Obergrenzen für den Gesamtbetrag der nationalen Zahlungen, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für die Destillation und die grüne Weinlese erlaubt sind, festgesetzt werden. Für die Rodung ist es angesichts des strukturellen Charakters der Maßnahme und ihrer höheren Kosten nicht angezeigt, einen Gesamthöchstbetrag der nationalen Zahlungen festzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in ihrer Mitteilung an die Kommission die Obergrenze für nationale Zahlungen anhand der besonderen Marktgegebenheiten im jeweiligen Mitgliedstaat und in den Weinregionen, in denen die Maßnahme durchgeführt werden soll, in jedem Einzelfall begründen. |
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(31) |
Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Krisenmaßnahmen, für die nationale Zahlungen genehmigt werden sollen, zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erlassen, in dem sie Vorschriften für die allgemeinen Förderbedingungen und Prioritätskriterien für die Zuteilung solcher nationalen Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, für die Ermittlung der Marktsituationen, in denen solche Maßnahmen gerechtfertigt sind, für die Berechnung der nationalen Zahlungen und für ihre Kohärenz mit anderen Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festzulegen. |
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(32) |
Aromatisierte Weinerzeugnisse stellen einen naheliegenden Absatzmarkt für Weinbauerzeugnisse dar. Nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist es jedoch nicht erlaubt, Verkehrsbezeichnungen, die aromatisierten Weinerzeugnissen vorbehalten sind, für Getränke zu verwenden, die nicht den vorhandenen Mindestalkoholgehalt erreichen, der für die jeweilige Erzeugniskategorie in der genannten Verordnung festgelegt ist. Angesichts der steigenden Nachfrage der Verbraucher nach innovativen alkoholischen Getränken mit einem niedrigeren vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) sollte es möglich sein, Getränke in Verkehr zu bringen, die aus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugten entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen hergestellt wurden und Verkehrsbezeichnungen tragen, die aromatisierten Weinerzeugnissen vorbehalten sind. |
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(33) |
Um sicherzustellen, dass die Verbraucher über die Beschaffenheit aromatisierter Weinerzeugnisse mit einem reduzierten Alkoholgehalt korrekt informiert werden, sollten Vorschriften festgelegt werden, die mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Etikettierung entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Weine im Einklang stehen, damit für aromatisierte Weinerzeugnisse, die aus entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen hergestellt werden, bei ihrer Aufmachung und Etikettierung dieselben Begriffe verwendet werden wie für entsprechende Weinbauerzeugnisse mit höherem Alkoholgehalt. Ferner ist es angezeigt, die Regelung für aromatisierte Weinerzeugnisse hinsichtlich der zu verwendenden Sprache analog zu der bereits für Weinbauerzeugnisse geltenden Regelung zu formulieren. |
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(34) |
Die genannten Probleme bei Weinbauerzeugnissen in Bezug auf den Verweis auf die elektronischen Mittel, über die die Nährwertdeklaration und das Verzeichnis der Zutaten zugänglich sind, bestehen auch bei aromatisierten Weinerzeugnissen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 zu erlassen, in denen Vorschriften für aromatisierte Weinerzeugnisse für den auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett angebrachten Verweis auf die elektronischen Mittel festgelegt werden. |
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(35) |
Um der neu entstandenen Nachfrage der Verbraucher und dem Bedarf an Produktinnovationen gerecht zu werden, sollten die Vorschriften für die Herstellung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse der Kategorie „Glühwein“, „Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas“ und „Pelin“ dahin gehend geändert werden, dass die unter Verwendung von Roséwein hergestellt werden können und dies in der Etikettierung angegeben wird. Die Verwendung des Begriffs „rosé“ in der Aufmachung und Etikettierung von „Glühwein“ und „Pelin“, die durch die Mischung von Rot- und Weißwein oder von Rot- bzw. Weißwein mit Roséwein hergestellt wurden, sollte allerdings verboten sein. Aus denselben Gründen ist es auch angemessen, alkoholischen Getränken, die unter denselben Anforderungen hergestellt wurden, wie sie für „Glühwein“, aber für die als Hauptzutat Fruchtwein anstelle von Weinbauerzeugnissen verwendet wurde, die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ in ihrer Aufmachung und Etikettierung zu gestatten. |
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(36) |
Für die Zwecke der Umsetzung der Interventionskategorie „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ sollte in Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/2115 klargestellt werden, dass es auch möglich ist, mit der Sortenumstellung das Ziel der Erhöhung der Klimaresilienz von Rebflächen anzustreben. |
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(37) |
Der Weintourismus ist für viele Akteure im Weinsektor eine immer wichtigere Geschäftstätigkeit. Um den Ausbau des Direktverkaufs an Touristen in den Weinbauregionen voranzutreiben, sollte klargestellt werden, dass auch der Weintourismus Gegenstand von Investitionen in Vermarktungsstrukturen und -instrumente sein kann. |
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(38) |
Angesichts der derzeit schwierigen und sich rasch verändernden Marktlage und mit Blick auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Rebflächen und des Wissensaustauschs erlangt die Verfügbarkeit von Beratungsdiensten für Winzer und andere Marktteilnehmer im Weinsektor eine besondere Bedeutung. Daher sollten die in Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Arten von Beratungsdiensten geändert werden, dass wichtige zusätzliche Beratungsdienste wie die Vermarktung durch Direktverkauf, die ökologische Nachhaltigkeit und die Diversifizierung gegenüber der Weinbereitung abgedeckt sind. |
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(39) |
Um sicherzustellen, dass die Unterstützung für die Entwicklung des Weintourismus in unterschiedlichen Weinbauregionen an Wirksamkeit gewinnt, ist es außerdem angezeigt, Organisationen und gemäß Artikel 152, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die im Weinsektor tätig sind, Erzeugervereinigungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verwalten, sowie andere im Weinsektor tätige berufsständische Organisationen, die von den Mitgliedstaaten in ihren Strategieplänen für die GAP als Begünstigte festgelegt sind, ausdrücklich als Begünstigte der Interventionskategorie gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115 zuzulassen. |
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(40) |
Um der Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, eine effiziente Umstrukturierung der Rebflächen zu gewährleisten, und der Notwendigkeit, eine Steigerung der Erzeugung zu verhindern, die zu einem Überangebot führen könnte, gleichermaßen Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Bedingungen für die Durchführung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 festzulegen. Diese Bedingungen sollten darauf abzielen, eine Ertragssteigerung und damit der Erzeugung auf Rebflächen, die unter diese Interventionskategorie fallen, zu verhindern. |
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(41) |
Um unter anderem durch die Erschließung neuer Ausfuhrmärkte und die Diversifizierung von Absatzmärkten eine Anpassung an die Marktentwicklung vorzunehmen und effiziente Marktchancen zu nutzen, sollte die Dauer der Förderung von Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern drei Jahre betragen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, die Dauer einer Maßnahme zweimal um höchstens drei Jahre zu verlängern, sodass die maximale Dauer neun aufeinanderfolgende Jahre beträgt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Kleinerzeugern im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (8) der Kommission den Zugang zur Unterstützung, die im Rahmen der Interventionskategorie „Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen“ zur Verfügung steht, erleichtern, indem sie ein vereinfachtes Antragsverfahren für diese Marktteilnehmer vorsehen oder objektive und nichtdiskriminierende Prioritätskriterien in Bezug auf neue Begünstigte, neue Märkte und neue Erzeugnisse anwenden. Angesichts der Vielfalt an Weinmarktstrukturen in Drittländern und da es keine gemeinsame Definition dafür gibt, was als „Drittlandsmarkt“ für die Zwecke der Interventionskategorie „Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen“ gilt, sollte eine Reihe von Schlüsselfaktoren festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten unterstützen sollen, ihre eigene Definition eines Drittlandsmarktes für die Durchführung dieser Interventionen zu finden. |
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(42) |
Der hoch infektiöse Befall mit Schädlingen wie die Goldgelbe Vergilbung stellt eine große Bedrohung für die Weinerzeugung dar, da er die Reben schwächt, indem er ihre Produktivität verringert oder die Rebstöcke ganz zerstört. Sobald die Rebstöcke infiziert sind, ist eine erfolgreiche Behandlung oft schwierig oder unmöglich, weshalb die einzige Möglichkeit, wirksam auf diese Bedrohung zu reagieren nur in Präventions- und Bewirtschaftungsmaßnahmen besteht. Angesichts der hohen Risiken für die Pflanzengesundheit, die von solchen Schädlingen ausgehen, und der Bedeutung systematischer und kollektiver Maßnahmen, um ihre Ausbreitung zu verhindern, sollten derartige Maßnahmen gezielt unterstützt werden. Daher sollte eine neue Interventionskategorie im Weinsektor in die Liste der Interventionskategorien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgenommen werden. |
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(43) |
Angesichts des schwerwiegenden strukturellen Produktions- und Handelsungleichgewichts, das in bestimmten Weinbauregionen herrscht, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die dauerhafte Rodung produktiver Rebflächen im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne zu finanzieren. Daher sollte in Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 eine neue Interventionskategorie im Weinsektor aufgenommen werden. Wie bei der Maßnahme der dauerhaften Rodung, die durch nationale Zahlungen gemäß Artikel 216 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finanziert wird, sollte diese neue Art der Intervention, nämlich die „dauerhafte Rodung“ besonderen Bedingungen unterliegen, wie dem Verbot, dass während eines bestimmten Zeitraums eine gültige Anpflanzungsgenehmigungen besteht oder ausgestellt wird, oder Beschränkungen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Flächen auferlegt werden, die vom Anwendungsbereich der Intervention ausgenommen sind, in denen Rebflächen große ökologische, landschaftliche oder sozioökonomische Bedeutung zukommt. |
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(44) |
Um sicherzustellen, dass die Winzer bei der Anpassung an den Klimawandel angemessen unterstützt werden, muss vorgesehen sein, dass die Mitgliedstaaten den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union auf bis zu 80 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen anheben können, wenn mit der Intervention dieses Ziel verfolgt wird. |
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(45) |
Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Weinsektor sollten Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115, die von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen wie Genossenschaften getätigt werden, in den Genuss des Höchstsatzes der finanziellen Hilfe der Union gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 kommen, wie dies bereits bei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (9) der Fall ist. |
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(46) |
Um die Erzeuger beim Klimaschutz, bei der Anpassung an den Klimawandel sowie bei der Erleichterung der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Produktionssysteme und bei der Verringerung der Umweltauswirkungen weiter zu unterstützen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für Investitionen, die dieses Ziel verfolgen, auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten zu erhöhen. |
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(47) |
Darüber hinaus muss klargestellt werden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ keine finanzielle Hilfe der Union für Innovation gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt werden sollte, was auch für finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gilt. |
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(48) |
Um sicherzustellen, dass der erweiterte Anwendungsbereich der Interventionskategorie „Beratungsdienste“ gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 mit angemessenen Finanzvorschriften einhergeht, ist es darüber hinaus erforderlich, den maximalen Prozentsatz der finanziellen Hilfe der Union festzulegen, der für diese Interventionskategorie gewährt werden kann. |
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(49) |
Um die Interventionskategorien „Informationsmaßnahmen“ und „Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen“ gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben h und k der Verordnung (EU) 2021/2115 weiter zu stützen, sollten die Mitgliedstaaten den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für derartige Interventionen auf bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben erhöhen können. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, einen nationalen Beitrag zu den förderfähigen Kosten dieser Interventionskategorien zu leisten. Da Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission bei der Durchführung von Aktivitäten im Bereich Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen häufiger mit finanziellen Zwängen konfrontiert sind als große Unternehmen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen stärker finanziell zu unterstützen. |
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(50) |
Um ausreichende Unterstützung für die Bekämpfung eines hoch infektiösen Befalls mit Schädlingen bereitzustellen, sollte die Interventionskategorie gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2021/2115 eine finanzielle Unterstützung der Union von bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben abdecken können. |
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(51) |
Ferner ist es erforderlich, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für die dauerhafte Rodung im Rahmen der Interventionskategorie gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115 festzulegen. Diese Hilfe sollte sich auf einen Prozentsatz der Summe aus den direkten Kosten der Rodung und dem geschätzten Einnahmeverlust für ein Jahr in Bezug auf die gerodete Fläche belaufen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, einen zusätzlichen nationalen Beitrag zu leisten. |
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(52) |
Spirituosen mit geografischer Angabe sind häufig auf komplexe Lieferketten angewiesen, an denen mehrere Marktteilnehmer in unterschiedlichen Produktionsphasen beteiligt sind. Oft wird auf Vereinbarungen zurückgegriffen, die auf einer flexiblen Beschaffung beruhen. Die besondere Kennzeichnungspflicht für Spirituosen gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1143, wonach der Name des Erzeugers im selben Sichtfeld angegeben werden muss wie die geografische Angabe, hat sich als nicht gut geeignet für die Struktur der meisten Lieferketten für Spirituosen erwiesen. Um zu verhindern, dass etablierte Praktiken der Wirtschaftsbeteiligten in diesem Sektor beeinträchtigt und insbesondere kleinen und mittelgroßen Erzeugern unverhältnismäßige Belastungen auferlegt werden, sollte diese Pflicht aufgehoben werden. |
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(53) |
Um die einschlägigen Vorschriften zu ergänzen und den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung von Ausnahmen von der Anwendung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, den Voraussetzungen für die Rodung aufgegebener Rebflächen, den Vorschriften über die Kriterien für die Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen, einschließlich der Hinzufügung von Kriterien, dem Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, und von neu bepflanzten Rebflächen, den Gründen für Beschlüsse der Mitgliedstaaten über Wiederbepflanzungen, den allgemeine Bedingungen für eine Förderung und den Prioritätskriterien , die die Mitgliedstaaten für die Zuweisung der nationalen Zahlungen festlegen müssen, den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Krisensituation, der Methode für die Berechnung der nationalen Zahlungen und der Kohärenz dieser nationalen Zahlungen mit anderen Stützungsmaßnahmen der Union für den Weinsektor zu erlassen; sowie den auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett angebrachten Verweis auf die elektronischen Mittel und der Form und Darstellung der auf elektronischem Wege bereitgestellten Angaben. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 (10) über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
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(54) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse sowie über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen dem Umfang und der Wirkungen der Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(55) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014, (EU) 2021/2115 und (EU) 2024/1143 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(56) |
Damit die Erzeuger Zeit haben, sich an die neuen Vorgaben in Bezug auf die Bezeichnung von Weinbauerzeugnissen mit einem reduzierten Alkoholgehalt anzupassen, sollte der Geltungsbeginn der neuen Vorgaben 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung liegen. Ferner ist es angezeigt, Übergangsbestimmungen vorzusehen, damit Weinbauerzeugnisse, die vor dem Geltungsbeginn der neuen Vorgaben etikettiert wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden dürfen. |
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(57) |
Der Geltungsbeginn der Bestimmungen über die Obergrenze der mit Reben bepflanzten Hektarfläche, bis zu der die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Anwendung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen ausgenommen sind, sollte um 48 Monate verschoben werden, damit jene Mitgliedstaaten, deren mit Reben bepflanzte Fläche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung über der Hektarobergrenze liegt, ausreichend Zeit für dessen Umsetzung haben. |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 3 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:
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2. |
Artikel 61 erhält folgende Fassung: „Artikel 61 Geltungsdauer Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt ab dem 1. Januar 2016, wobei die Kommission 2028 und anschließend alle zehn Jahre eine Überprüfung zur Bewertung der Funktionsweise des Systems vornimmt. Die Kommission kann, soweit erforderlich, Vorschläge vorlegen.“ |
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3. |
Artikel 62 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 63 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 64 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Bei der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat die Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157 der vorliegenden Verordnung, Erzeugervereinigungen im Sinne der Artikel 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen berücksichtigen, sofern die relevanten betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen geschlossen haben.“ |
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7. |
Artikel 66 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 67 erhält folgende Fassung: „Artikel 67 De minimis Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die Rebflächen in mindestens drei der vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahre 10 000 ha nicht überstiegen haben, es sei denn, der Mitgliedstaat beschließt, das Genehmigungssystem umzusetzen. Ist die Bedingung, dass die Rebflächen 10 000 ha nicht übersteigen, nicht mehr erfüllt, so gilt das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Bedingung nicht mehr erfüllt ist.“ |
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9. |
In Artikel 69 erhält folgende Fassung: „Artikel 69 Befugnisübertragung Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie zusätzliche Vorschriften zu Folgendem festlegt:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Hinzufügung zusätzlicher Kriterien zu den in Artikel 64 Absätze 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu ändern.“ |
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10. |
Artikel 119 erhält folgende Fassung:
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11. |
Artikel 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen, einschließlich der Festsetzung von Höchsterträgen und der Festlegung von Vorschriften für die Bewirtschaftung von Beständen. Die Mitgliedstaaten können in abnehmender Reihenfolge ihrer Priorität Beschlüsse der Branchenverbände, die gemäß den Artikeln 157 und 158 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind, Erzeugervereinigungen, die in den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannt sind, und Erzeugerorganisationen, die gemäß den Artikeln 152 und 154 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind, berücksichtigen, wenn diese Verbände und Vereinigungen im Einklang mit Artikel 164 Absatz 3 und Artikel 166a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als repräsentativ für den Weinsektor in dem Wirtschaftsgebiet oder den Wirtschaftsgebieten gelten, in dem bzw. denen die Vorschriften angewendet werden sollen.“ |
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13. |
Artikel 172b erhält folgende Fassung: „Artikel 172b Orientierung durch Branchenverbände und Erzeugervereinigungen für den Verkauf von Trauben, Traubenmosten und nicht abgefülltem Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe (1) Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände und in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannte anerkannte Erzeugervereinigungen, sofern diese Verbände oder Vereinigungen im Weinsektor tätig sind und gemäß Artikel 164 Absatz 3 bzw. Artikel 166a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als repräsentativ in dem betreffenden geografischen Gebiet gelten, unverbindliche, zur Orientierung gedachte Preisindikatoren für den Verkauf von Trauben, Traubenmosten und nicht abgefülltem Wein für die Herstellung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe bereitstellen, sofern diese Indikatoren nicht den Wettbewerb in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse verhindern. (2) Die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannte nationale Wettbewerbsbehörde kann in Einzelfällen beschließen, dass einer oder mehrere der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten, zur Orientierung gedachten Preisindikatoren in Zukunft zu ändern, oder aufzuheben sind oder nicht bereitgestellt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, damit der Wettbewerb nicht in Bezug einen wesentlichen Anteil der betreffenden Erzeugnisse verhindert wird, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der in Artikel 39 AEUV genannten Ziele gefährdet ist. Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission vor oder unmittelbar nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über die Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme. Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.“ |
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14. |
Artikel 216 wird wie folgt geändert:
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15. |
In Anhang VII Teil II werden im einleitenden Teil folgende Unterabsätze angefügt: „Weinbauerzeugnisse der Kategorien gemäß den Nummern 4 und 8 können durch eine zweite Gärung entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Weine gemäß Nummer 1 gewonnen werden. Weinbauerzeugnisse der Kategorien gemäß den Nummern 7 und 9 können durch Zusatz von Kohlendioxid zu entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen gemäß Nummer 1 gewonnen werden.“ |
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Abweichend von den in Absatz 2 Buchstabe g, Absatz 3 Buchstabe g und Absatz 4 Buchstabe f des vorliegenden Artikels sowie in Anhang II der vorliegenden Verordnung für jede Erzeugniskategorie festgelegten vorhandenen Mindestalkoholgehalten und Gesamtalkoholgehalten dürfen aromatisierte Weinerzeugnisse einen niedrigeren vorhandenen Alkoholgehalt und einen niedrigeren Gesamtalkoholgehalt aufweisen, wenn sie aus Weinbauerzeugnissen gewonnen werden, die vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterzogen wurden.“ |
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2. |
In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Werden aromatisierte Weinerzeugnisse aus Weinbauerzeugnissen gewonnen, die vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterzogen wurden, so werden ihre Verkehrsbezeichnungen unter den dort festgelegten Bedingungen durch die Begriffe ergänzt, die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind.“ |
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3. |
In Artikel 6a wird folgender Absatz angefügt: „(5) Um den besonderen Merkmalen des Sektors für aromatisierte Weine Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu folgendem zu ergänzen:
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4. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6b Wiederholung der vorgeschriebenen Angaben Die verpflichtenden Informationen müssen nur einmal auf einer bestimmten Verpackung angegeben werden.“ |
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5. |
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die in Anhang II in Kursivschrift aufgeführten Verkehrsbezeichnungen werden weder auf dem Etikett noch in der Aufmachung der aromatisierten Weinerzeugnisse übersetzt. Die in den Artikeln 6 und 6a genannten zusätzlichen und vorgeschriebenen Angaben sowie die in Artikel 5 Absatz 1a genannten Begriffe werden, wenn sie als Wörter erscheinen, in einer oder mehreren Amtssprachen der Union abgefasst.“ |
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6. |
Anhang II Teil B Nummer 8 erhält folgende Fassung:
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7. |
Anhang II Teil B Nummer 9 erhält folgende Fassung:
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8. |
Anhang II Teil B Nummer 12 erhält folgende Fassung:
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Artikel 3
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115
Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 45 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 59 wird wie folgt geändert:
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Artikel 4
Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1143
Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1143 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
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1. |
Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
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2. |
Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden und vor dem 14. Mai 2026 gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Verpflichtung, den Namen des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld wie die geografische Angabe zu führen, erfüllt sein muss.“ |
Artikel 5
Übergangsbestimmung
Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Kategorien, die einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E der genannten Verordnung unterzogen wurden und deren Kennzeichnung gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der genannten Verordnung vor dem 19. September 2027 erfolgte, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.
Artikel 6
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 8 gilt jedoch ab dem 19. März 2030 und Artikel 1 Nummer 10 gilt ab dem 19. September 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2026.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. KOMBOS
(1) ABl. C, C/2025/5161, 28.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5161/oj.
(2) ABl. C, C/2025/4418, 29.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4418/oj.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Februar 2026.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
(5) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
(6) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/251/oj).
(7) Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/273/oj).
(9) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
(10) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/471/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)