11997E012

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Erster Teil: Grundsätze - Artikel 12 - Artikel 6 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 7 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0185 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0009 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 12

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.