31986R0765

Verordnung (EWG) Nr. 765/86 der Kommission vom 14. März 1986 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in verschiedene Bestimmungsländer

Amtsblatt Nr. L 072 vom 15/03/1986 S. 0011 - 0016


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 765/86 DER KOMMISSION

vom 14. März 1986

über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in verschiedene Bestimmungsländer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 505/86 (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3790/85 (6), können, wenn die Butter im Hinblick auf die Ausfuhr verkauft wird, besondere Bedingungen vorgesehen werden, um sicherzustellen, daß das Erzeugnis nicht einer anderen Bestimmung oder einem anderen Bestimmungsgebiet zugeführt wird.

Angesichts der Butterbestände, die sich zur Zeit in öffentlichen Lagern befinden, empfiehlt es sich, die Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestimmter Drittländer in höchstmöglichem Masse auszunutzen, ohne dadurch den Weltmarkt zu stören. Es sollte diejenige Butter abgesetzt werden, die seit mindestens 18 Monaten eingelagert ist.

Um die Verkaufsmöglichkeiten auf bestimmten Teilen des Weltmarkts zu verbessern, sollte die Butter unverändert oder verarbeitet exportiert werden können.

Es empfiehlt sich, den Händlern diese aus öffentlichen Lagerbeständen herstammende Butter zu einem ermässigten Preis zugänglich zu machen. Auch empfiehlt es sich, bestimmte Maßnahmen vorzusehen, um zu verhindern, daß Butter, die nach dieser Verordnung verkauft wurde, in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht werden kann.

Die Händler können die Butter in der gesamten Gemeinschaft kaufen. Daher sollten die Währungsausgleichsbeträge entsprechend der Höhe der Verkaufspreise von Butter aus Interventionsbeständen angepasst werden.

Damit die Butter nicht einer anderen als der vorgesehenen Bestimmung zugeführt wird, muß vom Zeitpunkt ihrer Auslagerung an bis zu ihrem Eintreffen in dem betreffenden Bestimmungsdrittland eine Kontrolle stattfinden. Aus Gründen der Klarheit ist daran zu erinnern, daß die Kontrollvorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 683/86 (8), anzuwenden sind. Wegen des Sonderaktionscharakters müssen noch zusätzliche Bedingungen gestellt werden.

Aus dem internationalen Abkommen für Milch und Milcherzeugnisse und insbesondere aus dem vom Protokollausschuß am 31. Mai 1985 gefassten Beschluß über Milchfette, der sich auf Mindestmengen, Preise, Bestimmungsländer und Lieferfristen von Butter und Butteröl, die unter dem Mindestpreis exportiert werden, bezieht, ergeben sich bestimmte Verpflichtungen, die zu berücksichtigen sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Zu den in dieser Verordnung gestellten Bedingungen wird die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 gekaufte, am Tag der Auslagerung mindestens 18 Monate alte Butter verkauft.

(2) Die nach dieser Verordnung verkaufte Butter wird in unverändertem oder verarbeitetem Zustand ausschließlich in die im Anhang angegebenen Bestimmungsgebiete ausgeführt.

Artikel 2

(1) Die Butter wird ab Kühlhaus nach dem Verfahren der Dauerausschreibung verkauft, das von jeder Interventionsstelle für die in ihrem Besitz befindlichen Mengen der genannten Butter durchgeführt wird.

(2) Die Interventionsstelle erstellt eine Ausschreibungsbekanntmachung, die insbesondere folgende Angaben enthält:

a) die zum Verkauf stehenden Buttermengen, wobei die etwaigen Buttermengen mit einem Fettgehalt von weniger als 82 % getrennt anzugeben sind;

b) die Frist und den Ort für die Einreichung der Angebote.

(3) Die Ausschreibungsbekanntmachung wird mindestens 8 Tage vor Ablauf der ersten für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Frist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Ausserdem kann die Interventionsstelle weitere Veröffentlichungen vornehmen.

Artikel 3

(1) Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch. Jede Einzelausschreibung betrifft die in Artikel 1 genannte noch verfügbare Butter.

(2) Annahmeschluß für die Einreichung der Angebote für jede dieser Einzelausschreibungen ist jeweils der zweite Dienstag des Monats, 12 Uhr. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum darauffolgenden Werktag, 12 Uhr.

Die Einreichungsfrist für die erste Einzelausschreibung endet am 24. März 1986, 12 Uhr.

Artikel 4

(1) Die Interventionsstelle hält das Verzeichnis der Kühlhäuser, in denen die ausgeschriebene Butter lagert, und die Angaben über die jeweiligen Mengen auf dem neuesten Stand und stellt sie den Interessenten auf Antrag zur Verfügung. Ausserdem veröffentlicht die Interventionsstelle in geeigneter Form, die sie in der Ausschreibungsbekanntmachung gemäß Artikel 2 näher bezeichnet, das dem neuesten Stand entsprechende Verzeichnis.

(2) Die Interventionsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten zu ermöglichen, vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Proben der zum Kauf stehenden Butter zu untersuchen.

Artikel 5

(1) Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung, indem sie entweder das schriftliche Angebot bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung hinterlegen oder es ihr durch Einschreiben zustellen. Die Interventionsstellen können auch Angebotsabgaben durch Fernschreiben zulassen.

(2) Das Angebot enthält folgende Angaben:

a) den Namen und die Anschrift des Ausschreibungsteilnehmers;

b) die gewünschte Menge;

c) das Bestimmungsgebiet der Butter, wobei anzugeben ist, welche Mengen in unverändertem Zustand und welche in verarbeitetem Zustand ausgeführt werden sollen;

d) den je Tonne Butter gebotenen Preis, ohne Inlandsabgaben, ab Kühlhaus, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Ausschreibung stattfindet;

e) die Kühlhäuser, in denen sich die Butter befindet;

f) die Mengen, die aus den übrigen Mitgliedstaaten bezogen werden sollen.

(3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn:

a) es sich unter Berücksichtigung der Mengen, die aus den übrigen Mitgliedstaaten bezogen werden sollen, auf mindestens 10 000 Tonnen bezieht;

b) der Bieter eine schriftliche Erklärung beifügt, in der er sich verpflichtet, die ihm zugeschlagene Butter unverändert oder verarbeitet innerhalb der in Artikel 15 angegebenen Frist in das in seinem Angebot angegebene Bestimmungsgebiet auszuführen;

c) nachgewiesen ist, daß der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote die in Artikel 6 genannte Ausschreibungskaution für die betreffende Einzelausschreibung gestellt hat.

(4) Nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung kann das Angebot nicht mehr zurückgezogen werden.

Artikel 6

(1) Die im Rahmen dieser Verordnung gestellten Hauptforderungen sind die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, die Vorausfestsetzung des Erstattungsbetrags und gegebenenfalls des Währungsausgleichsbetrags gemäß Artikel 9 Absatz 2, die Auslagerung der Butter und die Bezahlung ihres Preises in den Fristen gemäß Artikel 10 Absatz 2 erster Unterabsatz; um sicherzustellen, daß diese erfuellt werden, ist eine Ausschreibungskaution von 25 ECU je Tonne zu stellen.

Werden die obengenannten Pflichten nicht erfuellt, so verfällt die gesamte Ausschreibungskaution.

(2) Die Ausschreibungskaution wird in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem das Angebot eingereicht wird.

Artikel 7

(1) Aufgrund der für jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote und nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 werden:

- die Mindestmenge für jeden Verkauf im Hinblick auf die Ausfuhr in ein einzelnes Drittland,

- ein Mindestverkaufspreis

festgelegt.

Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung aufzuheben, insbesondere:

- wenn alle eingegangenen Angebote

- insgesamt die im vorstehenden Unterabsatz genannte Mindestmenge nicht erreichen,

- sich nicht auf Kühlhäuser von mindestens drei Mitgliedstaaten beziehen;

- wenn nicht ein Mindestprozentsatz der gesamten gewünschten Menge Butter mit einem Fettgehalt von weniger als 82 % betrifft. (2) Gleichzeitig mit dem Mindestverkaufspreis und nach demselben Verfahren werden die Kautionen festgesetzt, durch die die Erfuellung der Hauptforderung bezueglich der Ausfuhr der unveränderten oder verarbeiteten Butter innerhalb der Frist gemäß Artikel 15 und ihr Eintreffen in dem im Angebot genannten Bestimmungsland sichergestellt werden soll.

Werden die Verpflichtungen bezueglich der Fristen gemäß Artikel 15, der Ausfuhr der Butter und ihres Eintreffens im Bestimmungsland nicht erfuellt, so verfällt die gesamte im ersten Unterabsatz genannte Ausfuhrkaution.

Dieser Betrag ist gleich dem um 10 ECU je Tonne erhöhten, am letzten Tag der Frist für die Einreichung der Angebote geltenden Interventionspreis der Butter.

(3) Der Mindestverkaufspreis gemäß Absatz 1 und der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis wird mit Hilfe des repräsentativen Umrechnungskurses, der am letzten Tag der Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung gilt, in Landeswährung umgerechnet.

Artikel 8

(1) Ein Angebot wird abgelehnt, wenn der gebotene Preis, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Bestimmungsgebiets, unter dem für die Einzelausschreibung geltenden Mindestpreis liegt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wird demjenigen der Zuschlag erteilt, der den höchsten über dem Mindestpreis liegenden Preis für die in dem Angebot angegebene Bestimmung der Butter bietet.

(3) Falls die noch verfügbare Menge durch Berücksichtigung mehrerer Angebote mit denselben Preisen, für dasselbe Kühlhaus und für dasselbe Bestimmungsland der Butter oder mit demselben Abstand vom Mindestpreis überschritten würde, wird sie beim Zuschlag im Verhältnis der in den Angeboten angegebenen Mengen aufgeteilt.

(4) Die mit der Ausschreibung verbundenen Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 9

(1) Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzueglich über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Einzelausschreibung unterrichtet.

(2) Innerhalb von zehn Werktagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Angebote stellt der Zuschlagsempfänger einen Antrag auf Vorausfestsetzung des Erstattungsbetrags sowie gegebenenfalls des Währungsausgleichsbetrags. Der Antrag und die Ausfuhrlizenz enthalten in Feld Nr. 12 die Angabe »Ausfuhr im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 765/86".

(3) Abweichung von Artikel 9 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission (1) bleibt die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, für die Dauer aller im Rahmen dieser Verordnung zu tätigenden Lieferungen gültig.

(4) Die Währungsausgleichsbeträge für die aufgrund dieser Verordnung verkauften Erzeugnisse entsprechen den nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates (2) festgesetzten Währungsausgleichsbeträgen, multipliziert mit einem der Koeffizienten, die in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3598/85 der Kommission (3) zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge aufgeführt sind.

(5) Vor Übernahme der Butter stellt der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle für jede Menge, die er übernimmt, die Kaution gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76.

(6) Die Interventionsstelle stellt einen Freistellungsschein aus, in dem angegeben sind:

a) die Menge, für die die Kaution gemäß Absatz 5 gestellt wurde,

b) das Kühlhaus, in dem sie lagert.

Artikel 10

(1) Der Zuschlagsempfänger übernimmt die ihm verkaufte Butter vor dem 1. Dezember 1986.

Die Butter kann in Teilmengen, die jeweils nicht kleiner als 15 Tonnen sein dürfen, übernommen werden.

Erfolgt die Auslagerung der Butter, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, nicht innerhalb der im ersten Unterabsatz angegebenen Frist, so hat der Zuschlagsempfänger ab dem ersten Tag nach Ablauf der Frist die Lagerkosten zu tragen.

(2) Der Zuschlagsempfänger zahlt der Interventionsstelle innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Auslagerung für jede übernommene Menge den in seinem Angebot angegebenen Preis.

Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 gestellte Kaution wird für diejenigen Mengen für die der Preis fristgerecht entrichtet wurde, unverzueglich freigegeben.

Ausgenommen im Falle höherer Gewalt wird über den Verfall der Kaution gemäß Artikel 6 Absatz 1 hinaus der Kaufvertrag für die restlichen Mengen aufgehoben, wenn der Zuschlagsempfänger die Zahlung gemäß dem ersten Unterabsatz nicht fristgerecht geleistet hat.

Artikel 11

(1) Die für die Ausfuhr in unverändertem Zustand bestimmte Butter wird von der Interventionsstelle in Verpackungen geliefert, die deutlich sichtbar und lesbar mindestens eine der folgenden Aufschriften tragen:

- Smör bestemt til udförsel i henhold til forordning (EÖF) nr. 765/86,

- Butter zur Ausfuhr - Verordnung (EWG) Nr. 765/86,

- Voýtyro poy proorízetai na exachtheí vásei toy kanonismoý (EOK) arith. 765/86,

- Butter for export under Regulation (EEC) No 765/86,

- Mantequilla destinada a la exportación con arreglo al Reglamento (CEE) no 765/86,

- Beurre destiné à être exporté au titre du règlement (CEE) no 765/86,

- Burro destinato ad essere esportato nel quadro del regolamento (CEE) n. 765/86,

- Boter voor uitvör in het kader van Verordening (EEG) nr. 765/86,

- Manteiga destinada à exportação em conformidade com o Regulamento (CEE) nº 765/86.

(2) Die Butter gemäß Absatz 1 kann in ihrer ursprünglichen oder einer neuen Verpackung ausgeführt werden.

(3) Die Ausfuhrerklärung über die in diesem Artikel genannte Butter muß von den Zolldienststellen des Mitgliedstaats, in dem die Butter ausgelagert wurde, vor dem 1. Dezember 1986 entgegengenommen werden.

Artikel 12

(1) Die nach dieser Verordnung verkaufte Butter kann im verarbeiteten Zustand ausgeführt werden.

(2) In diesem Fall muß das Angebot

- die Angabe der Buttermenge, die verarbeitet werden soll, enthalten;

- eine Erklärung enthalten, in der sich der Bieter dazu verpflichtet, den zuständigen Behörden vor Übernahme der Butter die Betriebe, in denen die Butter verarbeitet werden soll und die von dem Mitgliedstaat, in dem die Verarbeitung stattfinden soll, registriert sind, anzugeben.

(3) Die Butter wird von der Interventionsstelle in Verpackungen geliefert, die deutlich sichtbar und lesbar mindestens eine der folgenden Aufschriften tragen:

- Smör forarbejdning oparbejdning - forordning (EÖF) nr. 765/86,

- zur Verarbeitung bestimmte Butter - Verordnung (EWG) Nr. 765/86,

- Voýtyro poy proorízetai gia metapoíisi - kanonismós (EOK) arith. 765/86,

- Butter for processing - Regulation (EEC) No 765/86,

- Mantequilla destinada a la transformación - Reglamento (CEE) no 765/86,

- Beurre destiné à la transformation - règlement (CEE) no 765/86,

- Burro destinato alla trasformazione - regolamento (CEE) n. 765/86,

- Boter voor verwerking - Verordening (EEG) nr. 765/86,

- Manteiga destinada à transformação - Regulamento (CEE) nº 765/86.

(4) Die gesamte gemäß Absatz 2 angegebene Buttermenge wird in den gemäß Absatz 2 angegebenen Betrieben zu einem Erzeugnis mit einem Gewichtsanteil an Milchfett von mehr als 99,5 % verarbeitet.

(5) Dem so erhaltenen Erzeugnis wird ein Kennzeichnungsmittel zugesetzt, es sei denn dieser Zusatz sei vom Einfuhrland ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die Mitgliedstaaten können das Kennzeichnungsmittel unter denen auswählen, die im Handel üblich sind, und teilen der Kommission mit, welches Kennzeichnungsmittel verwendet wurde und in welcher Menge es dem betreffenden Erzeugnis zugesetzt wurde.

(6) Die in Absatz 4 und Absatz 5 bezeichneten Vorgänge finden im selben Betrieb statt.

(7) Die Ausfuhrerklärung über die nach diesem Artikel verarbeitete Butter muß von den Zolldienststellen des Mitgliedstaats, in dem die Butter verarbeitet wurde, vor dem 1. Dezember 1986 entgegengenommen werden.

(8) Von der Übernahme der Butter bis zur Ausfuhr des Enderzeugnisses wird die Butter gemäß Artikel 11 und das gemäß den Absätzen 4 und 5 verarbeitete Erzeugnis unter zollamtliche Überwachung oder eine gleichwertige behördliche Überwachung gestellt.

Artikel 13

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung gemäß Artikel 12 stattfindet, sorgt für deren Überwachung.

Die Kosten dieser Überwachung gehen zu Lasten des Händlers.

Artikel 14

Für die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zolldienststellen für die Ausfuhr nach dieser Verordnung sind die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorzulegen.

Artikel 15

Die Frist der Lieferung in die Bestimmungsländer läuft bis 30. November 1986.

Artikel 16

(1) Ausgenommen im Falle höherer Gewalt verfällt die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Kaution im Verhältnis zu den Mengen, für die der Nachweis gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 nicht innerhalb von 12 Monaten, gerechnet vom Tag der Annahme der Ausfuhrerklärung, erbracht worden ist.

Wird der Nachweis jedoch innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der oben genannten Frist erbracht, so wird die Kaution zu 85 % erstattet.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 ist vom Tag der Auslagerung an anzuwenden, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird.

In den Feldern 104 und 106 des Kontrollexemplars sind die im Anhang Teil I Ziffer 21 und Teil II Ziffer 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 enthaltenen Angaben einzutragen. Artikel 17

(1) Im Anhang Teil I der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 »Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden", wird die folgende Ziffer mit der dazugehörigen Fußnote angefügt:

»21. Verordnung (EWG) Nr. 765/86 der Kommission vom 14. März 1986 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in verschiedene Bestimmungsländer (21);

(21) ABl. Nr. L 72 vom 15. 3. 1986, S. 11."

(2) Im Anhang Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 »Erzeugnisse für eine andere Verwendung und/oder Bestimmung als die unter I angeführten Erzeugnisse", wird die folgende Ziffer mit der dazugehörigen Fußnote angefügt:

»37. Verordnung (EWG) Nr. 765/86 der Kommission vom 14. März 1986 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in verschiedene Bestimmungsländer (37):

a) beim Versand von zur Verarbeitung bestimmter Butter:

- Feld 104:

- til forarbejdning og senere eksport - forordning (EÖF) nr. 765/86,

- zur Verarbeitung und späteren Ausfuhr bestimmt - Verordnung (EWG) Nr. 765/86,

- proorizómeno gia metapoíisi kai gia metépeita exagogí - kanonismós (EOK) arith. 765/86,

- intended for processing and, subsequently, export - Regulation (EEC) No 765/86,

- destinada a la transformación y exportación posterior - Reglamento (CEE) no 765/86,

- destiné à la transformation et à l'exportation - règlement (CEE) no 765/86,

- destinato alla trasformazione e alla successiva esportazione - regolamento (CEE) n. 765/86,

- bestemd om te worden verwerkt en vervolgens te worden uitgevörd - Verordening (EEG) nr. 765/86,

- destinada à transformação e à exportação posterior - Regulamento (CEE) nº 765/86.

- Feld 106:

letzter Tag für die Übernahme der Butter;

b) bei der Ausfuhr des Enderzeugnisses:

- Feld 104:

- til eksport - forordning (EÖF) nr. 765/86,

- zur Ausfuhr bestimmt - Verordnung (EWG) Nr. 765/86,

- proorizómeno gia exagogí - kanonismós (EOK) arith. 765/86,

- intended for export - Regulation (EEC) No 765/86,

- destinada a la exportación - Reglamento (CEE) no 765/86,

- destiné à l'exportation - règlement (CEE) no 765/86,

- destinato all'esportazione - regolamento (CEE) n. 765/86,

- bestemd voor uitvör - Verordening (EEG) nr. 765/86,

- destinado à exportação - Regulamento (CEE) nº 765/86.

- Feld 106:

- letzter Tag für die Auslagerung der Butter,

- Gewicht der Butter, die für die Herstellung der in Feld 103 angegebenen Menge des Enderzeugnisses verwendet wurde.

(37) ABl. Nr. L 72 vom 15. 3. 1986, S. 11."

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich mit, welche Buttermengen gemäß dieser Verordnung

- Gegenstand eines Kaufvertrags wurden,

- übernommen wurden,

- verarbeitet wurden.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 51 vom 28. 2. 1986, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 190 vom 14. 7. 1976, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 62 vom 5. 3. 1986, S. 10.

(1) ABl. Nr. L 272 vom 26. 9. 1981, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 349 vom 27. 12. 1985, S. 1.

ANHANG

Bestimmungsgebiete

Zone C 2 (1)

Indien

Pakistan

(1) Gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1098/68, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2283/81.