Verordnung (EG) Nr. 1748/97 der Kommission vom 9. September 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Europa-Abkommen
Amtsblatt Nr. L 246 vom 10/09/1997 S. 0001 - 0001
VERORDNUNG (EG) Nr. 1748/97 DER KOMMISSION vom 9. September 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Europa-Abkommen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3383/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3382/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1997 durch den Beschluß Nr. 1/97 des Assoziationsrates zu der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits (3) geändert. Nach dem geänderten Protokoll darf der Ursprung der in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse unter bestimmten Bedingungen durch eine Erklärung des Ausführers oder durch Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachgewiesen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1588/94 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 579/97 (5), ist deshalb hinsichtlich der Bestimmungen zur Überführung der aus Bulgarien eingeführten Erzeugnisse in den freien Warenverkehr anzupassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1588/94 erhält folgende Fassung: "Artikel 8 Die Erzeugnisse werden auf Vorlage einer vom Ausfuhrland, gemäß Protokoll Nr. 4 zu den mit den genannten Ländern geschlossenen Europa-Abkommen, erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der vom Ausführer gemäß dem genannten Protokoll abgegebenen Erklärung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie ist mit Wirkung vom 1. Januar 1997 auf aus Bulgarien importierte Produkte anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. September 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 5. (2) ABl. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 1. (3) ABl. L 134 vom 24. 5. 1997, S. 1. (4) ABl. L 167 vom 1. 7. 1994, S. 8. (5) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 8.