31982D0341

82/341/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 1982 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, vorübergehend Saatgut von Weichweizen zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entspricht

Amtsblatt Nr. L 153 vom 03/06/1982 S. 0032 - 0032


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Mai 1982

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, vorübergehend Saatgut von Weichweizen zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entspricht

(82/341/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/561/EWG (2), insbesondere auf Artikel 17,

auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Saatgut von Weichweizen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entspricht, ist 1981 in der Bundesrepublik Deutschland so gering ausgefallen, daß die Saatgutversorgung dieses Landes nicht gewährleistet ist.

Es ist nicht möglich, diesen Bedarf mit Saatgut, das allen Anforderungen der vorgenannten Richtlinie entspricht, aus anderen Mitgliedstaaten oder auch aus dritten Ländern zufriedenstellend zu decken.

Es erscheint deshalb angebracht, die Bundesrepublik Deutschland zu ermächtigen, für einen Zeitraum, der am 30. April 1982 abläuft, Saatgut von Sorten der obengenannten Art, die weder im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten noch in nationalen Katalogen von Mitgliedstaaten aufgeführt sind, oder Handelssaatgut zum Verkehr zuzulassen.

Ausserdem erscheint es angebracht, andere Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, die Bundesrepublik Deutschland mit Saatgut zu versorgen, das den Anforderungen der Richtlinie nicht entspricht, zu ermächtigen, solches Saatgut zum Verkehr zuzulassen, soweit es für Deutschland bestimmt ist.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, für einen Zeitraum, der am 30. April 1982 abläuft, in ihrem Gebiet bis zu 6 500 Tonnen Saatgut von Weichweizen (Triticum ästivum L. emend. Fiori et Paol.) der Kategorie »Zertifiziertes Saatgut", von Sorten die weder im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten noch in nationalen Sortenkatalogen von Mitgliedstaaten aufgeführt sind, oder der Kategorie »Handelssaatgut" zum Verkehr zuzulassen. Das amtliche Etikett enthält die Angabe: »Ausschließlich für Deutschland bestimmt".

Artikel 2

Die übrigen Mitgliedstaaten werden ermächtigt, unter den in Artikel 1 vorgesehenen Bedingungen in ihren Gebieten bis zu 6 500 Tonnen Saatgut von Weichweizen zum Verkehr zuzulassen, soweit es ausschließlich für Deutschland bestimmt ist. Das amtliche Etikett enthält die Angabe: »Ausschließlich für Deutschland bestimmt".

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. August 1982 mit, wieviel Saatgut aufgrund dieser Entscheidung zum Verkehr in ihren Gebieten zugelassen worden ist. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

(2) ABl. Nr. L 203 vom 23. 7. 1981, S. 52.