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7.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 134/37 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 464/2014 DER KOMMISSION
vom 6. Mai 2014
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Sandaal (Gymnammodytes cicerelus und G. semisquamatus) und Grundeln (Aphia minuta und Crystalogobius linearis) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Katalonien)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden. |
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(2) |
Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine von dem Verbot in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 abweichende Genehmigung erteilen, wenn eine Reihe von Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 erfüllt ist. |
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(3) |
Am 17. Oktober 2013 erhielt die Kommission einen Antrag Spaniens auf eine Ausnahmegenehmigung von Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung für die Verwendung von Bootswaden für den Fang von Sandaal (Gymnammodytes cicerelus und G. semisquamatus) und Grundeln (Aphia minuta und Crystalogobius linearis) in den spanischen Hoheitsgewässern der Region Katalonien. |
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(4) |
Spanien hat aktuelle wissenschaftliche und technische Begründungen für die Ausnahmegenehmigung vorgelegt. |
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(5) |
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die von Spanien beantragte Ausnahmegenehmigung und den entsprechenden Entwurf eines Bewirtschaftungsplans auf seiner Plenarsitzung vom 4. bis 8. November 2013 bewertet. |
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(6) |
Die von Spanien beantragte Ausnahmegenehmigung erfüllt die Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
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(7) |
Es bestehen besondere geografische Zwänge durch die geringe Ausdehnung des Festlandsockels und die räumliche Verteilung der Zielart, welche die Fanggründe begrenzen. |
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(8) |
Die Fischerei hat keine signifikanten Auswirkungen auf die Meeresumwelt und ist sehr selektiv, da die Waden in der Wassersäule gezogen werden und den Meeresboden nicht berühren. Angesammeltes Material vom Meeresboden würde die Zielart schädigen und deren selektiven Fang aufgrund ihrer geringen Größe praktisch unmöglich machen. |
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(9) |
Die von Spanien beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft nur eine begrenzte Zahl von 26 Schiffen. |
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(10) |
Die Fischerei kann nicht mit anderen Fanggeräten durchgeführt werden, da sich kein anderes reguliertes Fanggerät aufgrund seiner Struktur, der technischen Merkmale und der Art der verwendeten Maschen für den Fang der Zielart eignet. |
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(11) |
Durch den Bewirtschaftungsplan wird eine künftige Erhöhung des Fischereiaufwands ausgeschlossen, da Fanggenehmigungen nur für 26 bestimmte, bereits von Spanien genehmigte Schiffe mit einem Gesamtaufwand von 1 106,35 kW ausgestellt werden. |
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(12) |
Der Antrag gilt für Schiffe, die im Flottenregister der Autonomen Gemeinschaft Katalonien registriert sind, seit mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind und einen von Spanien am 27. März 2014 (2) gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan befolgen. |
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(13) |
Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission im Einklang mit den Anforderungen des Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 übermittelt wurde. |
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(14) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, da der betreffende Bewirtschaftungsplan die Fischerei über geschützten Lebensräumen ausdrücklich verbietet. |
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(15) |
Die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entfallen, da sie für Schleppnetze gelten. |
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(16) |
Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Einhaltung von Artikel 9 Absatz 3 über die Mindestmaschenöffnung stellt die Kommission fest, dass Spanien im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 im Bewirtschaftungsplan eine Ausnahmeregelung genehmigt hat, da die betreffenden Fangtätigkeiten äußerst selektiv sind, vernachlässigbare Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben und nicht über geschützten Lebensräumen betrieben werden. |
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(17) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten erfüllen die Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3). |
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(18) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten behindern nicht die Tätigkeiten von Schiffen, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden. |
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(19) |
Der Einsatz von Bootswaden ist im spanischen Bewirtschaftungsplan geregelt, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten minimal sind. |
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(20) |
Bootswaden nehmen keine gezielte Befischung von Kopffüßern vor. |
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(21) |
Der spanische Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
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(22) |
Die beantragte Ausnahmegenehmigung sollte daher gewährt werden. |
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(23) |
Spanien sollte der Kommission zu gegebener Zeit und im Einklang mit dem im spanischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten. |
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(24) |
Die Ausnahmeregelung sollte zeitlich begrenzt werden, damit umgehend Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können, wenn der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand der befischten Art aufzeigt. |
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(25) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausnahmeregelung
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste der Region Katalonien angrenzenden Hoheitsgewässern Spaniens nicht für den Fang von Sandaal (Gymnammodytes cicerelus und G. semisquamatus) und Grundeln (Aphia minuta und Crystalogobius linearis) mit Bootswaden durch Schiffe, die
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a) |
im Flottenregister der Autonomen Gemeinschaft Katalonien eingetragen sind; |
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b) |
seit über fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind und |
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c) |
über eine Fanggenehmigung verfügen und den von Spanien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan befolgen. |
Artikel 2
Überwachungsplan und -bericht
Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan (siehe Artikel 1 Buchstabe c) festgelegten Überwachungsplans erstellten Bericht.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 8. Mai 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Mai 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(2) Diari Oficiale de la Generalitat de Catalunya Nr. 6591 vom 27.3.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).