02024L2853 — DE — 18.11.2024 — 000.001
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RICHTLINIE (EU) 2024/2853 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 2853 vom 18.11.2024, S. 1) |
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RICHTLINIE (EU) 2024/2853 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Oktober 2024
über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Ziel
Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften über die Haftung von Wirtschaftsakteuren für Schäden, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte entstanden sind, und über den Ersatz derartiger Schäden festgelegt.
Ziel dieser Richtlinie ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie berührt nicht:
die Anwendbarkeit des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/680;
Ansprüche, die eine geschädigte Person gemäß den nationalen Vorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung aus anderen Gründen als der Fehlerhaftigkeit eines Produkts gemäß dieser Richtlinie hat, einschließlich nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Unionsrecht;
Ansprüche, die eine geschädigte Person aufgrund einer am 30. Juli 1985 im nationalen Recht bestehenden besonderen Haftungsregelung hat.
Artikel 3
Harmonisierungsgrad
Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichendes nationales Recht aufrecht noch führen sie solches ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen zur Erreichung eines anderen Schutzniveaus für Verbraucher und andere natürliche Personen.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Produkt“ bezeichnet jede bewegliche Sache, auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist; unter „Produkt“ sind auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software zu verstehen;
„digitale Konstruktionsunterlage“ bezeichnet eine digitale Version einer beweglichen Sache oder eine digitale Vorlage dafür, die die funktionalen Informationen enthält, die zur Herstellung eines körperlichen Gegenstands erforderlich sind, indem sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglicht;
„verbundener Dienst“ bezeichnet einen digitalen Dienst, der so in ein Produkt integriert oder so mit ihm verbunden ist, dass das Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte;
„Komponente“ bezeichnet jeden körperlichen oder nicht-körperlichen Gegenstand, Rohstoff oder verbundenen Dienst, der in ein Produkt integriert oder mit dem Produkt verbunden ist;
„Kontrolle des Herstellers“ bezeichnet den Umstand, dass
der Hersteller eines Produkts folgende Handlungen vornimmt oder — wenn es sich um Handlungen Dritter handelt — diese genehmigt bzw. ihnen zustimmt:
die Integration, Verbindung oder Bereitstellung einer Komponente, einschließlich Software-Updates oder -Upgrades; oder
die Änderung des Produkts, einschließlich wesentlicher Änderungen;
der Hersteller eines Produkts in der Lage ist, Software-Updates oder -Upgrades selbst bereitzustellen oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen;
„Daten“ bezeichnet Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„Bereitstellen auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Inverkehrbringen“ bezeichnet das erstmalige Bereitstellen eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
„Inbetriebnahme“ bezeichnet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung eines Produkts in der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Fällen, in denen dieses Produkt vor seiner ersten Verwendung nicht in Verkehr gebracht wurde;
„Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die
ein Produkt entwickelt, herstellt oder produziert,
ein Produkt entwerfen oder herstellen lässt oder durch Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Erkennungszeichens auf diesem Produkt als Hersteller auftritt oder
ein Produkt für den Eigenbedarf entwickelt, herstellt oder produziert;
„Bevollmächtigter“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, im Namen dieses Herstellers bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
„Importeur“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
„Fulfilment-Dienstleister“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand eines Produkts, an dem sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), Paketzustelldienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen;
„Lieferant“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs dieses Produkts;
„Wirtschaftsakteur“ bezeichnet einen Hersteller eines Produkts oder einer Komponente, einen Anbieter eines verbundenen Dienstes, einen Bevollmächtigten, einen Importeur, einen Fulfilment-Dienstleister oder einen Lieferanten;
„Online-Plattform“ bezeichnet eine Online-Plattform im Sinne des Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;
„Geschäftsgeheimnis“ bezeichnet ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943;
„wesentliche Änderung“ bezeichnet eine Änderung eines Produkts nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, auf die Folgendes zutrifft:
Sie wird nach den einschlägigen Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die Produktsicherheit als wesentlich erachtet oder
in dem Fall, dass die einschlägigen Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die Produktsicherheit keinen Maßstab enthalten, welche Änderungen als wesentlich anzusehen sind, fallen darunter
Änderungen, die die ursprüngliche Leistung, den ursprünglichen Zweck oder die ursprüngliche Art des Produkts verändern, ohne dass eine solche Änderung in der ursprünglichen Risikobewertung des Herstellers vorgesehen war, und
Änderungen, aufgrund derer sich die Art der Gefahr verändert, eine neue Gefahr entsteht oder sich das Risikoniveau erhöht.
KAPITEL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE HAFTUNG FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE
Artikel 5
Recht auf Schadensersatz
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auch folgende Personen Anspruch auf Schadensersatz nach Absatz 1 geltend machen können:
Personen, auf die der Anspruch der geschädigten Person aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht oder eines Vertrags übergegangen ist, oder
Personen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht im Namen einer oder mehrerer geschädigter Personen handeln.
Artikel 6
Schaden
Das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 5 gilt nur für die folgenden Arten von Schäden:
Tod oder Körperverletzung, einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit;
Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, mit Ausnahme
des fehlerhaften Produkts selbst,
eines Produkts, das durch eine fehlerhafte Komponente beschädigt wurde, die vom Hersteller dieses Produkts oder unter der Kontrolle dieses Herstellers in das Produkt integriert oder mit diesem verbunden wurde,
von Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden;
Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden.
Artikel 7
Fehlerhaftigkeit
Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produktes sind alle Umstände zu berücksichtigen, einschließlich:
der Aufmachung und der Merkmale des Produkts, einschließlich seiner Kennzeichnung, seines Designs, seiner technischen Merkmale, seiner Zusammensetzung und seiner Verpackung und der Anleitungen für Montage, Installation, Gebrauch und Wartung;
des vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchs des Produkts;
der Auswirkungen der Fähigkeit des Produkts, nach seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, auf das Produkt;
der vernünftigerweise vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen mit dem Produkt verwendet werden, einschließlich durch eine Verbindung mit dem Produkt;
des Zeitpunktes, zu dem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder, wenn der Hersteller nach diesem Zeitpunkt die Kontrolle über das Produkt behält, des Zeitpunktes, in dem das Produkt die Kontrolle des Herstellers verlassen hat;
der einschlägigen Anforderungen an die Produktsicherheit, einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen;
Produktrückrufen oder sonstiger relevanter Eingriffe einer zuständigen Behörde oder eines in Artikel 8 genannten Wirtschaftsakteurs im Zusammenhang mit der Produktsicherheit;
der spezifischen Bedürfnisse der Gruppe von Nutzern, für deren Gebrauch das Produkt bestimmt ist;
im Falle eines Produkts, dessen Zweck gerade darin besteht, Schäden zu verhindern, der Tatsache, dass das Produkt diesen Zweck nicht erfüllt.
Artikel 8
Für fehlerhafte Produkte haftende Wirtschaftsakteure
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Wirtschaftsakteure gemäß dieser Richtlinie für Schäden haftbar sind:
der Hersteller eines fehlerhaften Produkts,
der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese Komponente unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden wurde und die Fehlerhaftigkeit dieses Produkts verursacht hat, unbeschadet der Haftung des Herstellers gemäß Buchstabe a, und
in dem Fall, in dem ein Hersteller eines Produkts oder einer Komponente seinen Sitz außerhalb der Union hat, unbeschadet der Haftung dieses Herstellers:
der Importeur des fehlerhaften Produkts oder der fehlerhaften Komponente,
der Bevollmächtigte des Herstellers und
wenn kein Importeur seinen Sitz in der Union hat und es keinen Bevollmächtigten gibt, der Fulfilment-Dienstleister.
Die Haftung des Herstellers gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erstreckt sich auch auf Schäden, die durch eine fehlerhafte Komponente verursacht werden, wenn diese unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden wurde.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen kein in Absatz 1 genannter Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union ermittelt werden kann, jeder Lieferant des fehlerhaften Produkts haftbar ist, wenn
die geschädigte Person den Lieferanten auffordert, einen in Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union oder seinen eigenen Lieferanten zu benennen, der ihm dieses Produkt geliefert hat, und
dieser Lieferant nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Aufforderung gemäß Buchstabe a einen Wirtschaftsakteur oder seinen eigenen, in Buchstabe a genannten Lieferanten benennt.
Artikel 9
Offenlegung von Beweismitteln
Artikel 10
Beweislast
Die Fehlerhaftigkeit des Produkts wird vermutet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der Beklagte unterlässt es, relevante Beweismittel nach Artikel 9 Absatz 1 offenzulegen,
der Kläger weist nach, dass das Produkt verbindlichen Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts an die Produktsicherheit nicht entspricht, die vor dem Risiko der Schädigung schützen sollen, die die geschädigte Person erlitten hat, oder
der Kläger weist nach, dass der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen verursacht wurde.
Ein nationales Gericht geht von der Fehlerhaftigkeit des Produkts oder dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beidem aus, wenn trotz der Offenlegung von Beweismitteln gemäß Artikel 9 und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Falles
es für den Kläger insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig ist, die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beides zu beweisen, und
der Kläger nachweist, dass es wahrscheinlich ist, dass das Produkt fehlerhaft ist oder dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem Schaden besteht, oder beides.
Artikel 11
Haftungsausschluss
Ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 8 haftet nicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, wenn er einen der folgenden Umstände beweist:
als Hersteller oder Importeur, dass er das Produkt nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat;
als Lieferant, dass er das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt hat;
dass es wahrscheinlich ist, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme oder — bei einem Lieferanten — des Bereitstellens auf dem Markt noch nicht bestanden hat oder dass diese Fehlerhaftigkeit erst nach dem betreffenden Zeitpunkt entstanden ist;
dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt rechtlichen Anforderungen entspricht;
dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte;
als Hersteller einer fehlerhaften Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts, in das diese Komponente integriert wurde, auf die Gestaltung dieses Produkts oder auf die Anweisungen des Herstellers dieses Produkts an den Hersteller dieser Komponente zurückgeht;
im Falle einer Person, die ein Produkt gemäß Artikel 8 Absatz 2 verändert, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c wird ein Wirtschaftsakteur nicht von der Haftung befreit, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Produkts auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist, sofern sie der Kontrolle des Herstellers unterliegt:
einen verbundenen Dienst,
Software, einschließlich Software-Updates oder -Upgrades,
ein Fehlen von Software-Updates oder -Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind,
eine wesentliche Änderung des Produkts.
KAPITEL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE HAFTUNG
Artikel 12
Haftung mehrerer Wirtschaftsakteure
Ein Hersteller, der Software als Komponente in ein Produkt integriert, hat kein Rückgriffsrecht gegen den Hersteller einer fehlerhaften Softwarekomponente, die einen Schaden verursacht, wenn
der Hersteller der fehlerhaften Softwarekomponente zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieser Softwarekomponente ein Kleinstunternehmen oder ein kleines Unternehmen war, d. h. ein Unternehmen, das nach Beurteilung zusammen mit gegebenenfalls allen Partnerunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 4 ) und verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des genannten Anhangs ein Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des genannten Anhangs oder ein kleines Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des genannten Anhangs ist, und
der Hersteller, der diese fehlerhafte Softwarekomponente in das Produkt integriert hat, mit dem Hersteller der fehlerhaften Softwarekomponente vertraglich vereinbart hat, auf dieses Recht zu verzichten.
Artikel 13
Haftungsminderung
Artikel 14
Rückgriffsrecht
Wenn mehr als ein Wirtschaftsakteur für denselben Schaden haftbar ist, ist ein Wirtschaftsakteur, der der geschädigten Person Schadensersatz geleistet hat, berechtigt, im Einklang mit dem nationalen Recht Rückgriffsansprüche gegen andere gemäß Artikel 8 haftbare Wirtschaftsakteure geltend zu machen.
Artikel 15
Ausschluss oder Beschränkung der Haftung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nach dieser Richtlinie gegenüber der geschädigten Person nicht durch eine vertragliche Bestimmung oder durch nationales Recht beschränkt oder ausgeschlossen wird.
Artikel 16
Verjährungsfrist
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis von allem Folgendem erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen:
dem Schaden,
der Fehlerhaftigkeit,
der Identität des betreffenden Wirtschaftsakteurs, der gemäß Artikel 8 für diesen Schaden haftbar gemacht werden kann.
Artikel 17
Ausschlussfrist
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine geschädigte Person nach Ablauf von zehn Jahren keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß dieser Richtlinie mehr hat, es sei denn, diese geschädigte Person hat in der Zwischenzeit ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur eingeleitet, der nach Artikel 8 haftbar gemacht werden kann. Diese Frist beginnt
mit dem Datum, an dem das fehlerhafte Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder
im Falle eines wesentlich veränderten Produkts mit dem Datum, an dem dieses Produkt nach seiner wesentlichen Änderung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Abweichung vom Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken
Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Absatz Maßnahmen beibehalten möchten, teilen der Kommission den Wortlaut der Maßnahmen spätestens 9. Dezember 2026 mit. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Die Maßnahmen nach Absatz 2 müssen
auf bestimmte Kategorien von Produkten beschränkt,
durch Ziele im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und
insofern verhältnismäßig sein, als sie geeignet sind, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu ermöglichen, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.
Artikel 19
Transparenz
Artikel 20
Bewertung
Die Kommission bewertet bis zum 9. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vor. Diese Berichte enthalten Informationen über die Kosten und den Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie, einen Vergleich mit OECD-Ländern und die Verfügbarkeit einer Produkthaftpflichtversicherung.
Artikel 21
Aufhebung und Übergangsbestimmung
Die Richtlinie 85/374/EWG wird mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 22
Umsetzung
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 24
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Entsprechungstabelle
|
Richtlinie 85/374/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
— |
Artikel 2 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 3 |
|
Artikel 2 |
Artikel 4 Nummer 1 |
|
— |
Artikel 4 Nummern 2 bis 9, 11 und 13 bis 18 |
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Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 4 Nummer 10 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b |
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Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 4 Nummer 12 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i |
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— |
Artikel 5 |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii und Unterabsatz 2 sowie Absätze 2, 4 und 5 |
|
— |
Artikel 9 |
|
Artikel 4 |
Artikel 10 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 10 Absätze 2 bis 5 |
|
Artikel 5 |
Artikel 12 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 12 Absatz 2 |
|
Artikel 6 |
Artikel 7 |
|
Artikel 7 |
Artikel 11 |
|
Artikel 8 |
Artikel 13 |
|
— |
Artikel 14 |
|
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b |
|
— |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c |
|
— |
Artikel 6 Absatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 3 |
|
Artikel 10 |
Artikel 16 |
|
Artikel 11 |
Artikel 17 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 17 Absatz 2 |
|
Artikel 12 |
Artikel 15 |
|
— |
Artikel 19 |
|
Artikel 13 |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben b und c |
|
— |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a |
|
Artikel 14 |
Artikel 2 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 18 Absatz 1 |
|
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 18 Absatz 2 |
|
Artikel 15 Absätze 2 und 3 |
Artikel 18 Absätze 3, 4 und 5 |
|
Artikel 16 |
— |
|
Artikel 17 |
Artikel 2 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 20 |
|
— |
Artikel 21 |
|
Artikel 18 |
— |
|
Artikel 19 |
Artikel 22 Absatz 1 |
|
Artikel 20 |
Artikel 22 Absatz 2 |
|
Artikel 21 |
Artikel 20 |
|
— |
Artikel 23 |
|
Artikel 22 |
Artikel 24 |
( ) Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).
( ) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
( ) Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19).
( ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).