1999/867/EG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1999 über die vorläufige Anwendung von Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan) über den Handel mit Textilwaren
Amtsblatt Nr. L 343 vom 31/12/1999 S. 0001 - 0001
BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1999 über die vorläufige Anwendung von Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan) über den Handel mit Textilwaren (1999/867/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung und Verlängerung der bestehenden bilateralen Abkommen und Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittstaaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan) ausgehandelt. (2) Es empfiehlt sich, diese Abkommen in Form eines Briefwechsels ab dem 1. Januar 2000 vorläufig anzuwenden, soweit sie von den vorgenannten Staaten ebenfalls vorläufig angewendet werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die diesem Beschluß beigefügten Abkommen in Form eines Briefwechsels werden bis zu ihrem förmlichen Abschluß ab 1. Januar 2000 vorläufig angewendet, sofern auch die Partnerländer sie vorläufig anwenden(1). Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt an dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1999. Im Namen des Rates Der Präsident T. HALONEN (1) Das Datum, an dem die vorläufige Anwendung wirksam wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C veröffentlicht.