<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONCLUSION xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.cj-20080212.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ1979DEA.0100075701.case.xml"><NO.CASE>144/78</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61978C0144</NO.CELEX><NO.SEQ>0025.0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>767</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>769</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE DES HERRN WARNER — RECHTSSACHE 144/78</LEFT><RIGHT>TINELLI / BERUFSGENOSSENSCHAFT DER CHEMISCHEN INDUSTRIE</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Jean-Pierre Warner</HT></P><P><HT TYPE="UC">vom <DATE ISO="19790124">24. Januar 1979</DATE></HT><NOTE NOTE.ID="E0002"><P>Aus dem Englischen übersetzt.</P></NOTE></P></TI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">Herr Präsident</HT>,</P><P><HT TYPE="ITALIC">meine Herren Richter!</HT></P><P>Der Rat, die Kommission und die deutsche Regierung sind sich darin einig, daß die vorliegende Rechtssache, was das Grundsätzliche betrifft, von der Rechtssache <REF.DOC.ECR NO.CASE="79/76" YEAR="1977" EDITION="GEN" PAGE.ECR="667">79/76 <HT TYPE="ITALIC">(Fossi/Bundesknappschaft</HT>, Slg. 1977, 667</REF.DOC.ECR>) nicht zu unterscheiden ist. Ich teile diese Auffassung. Der Gerichtshof hat in jener Rechtssache entschieden, daß die dort zur Erörterung stehenden Leistungen keine Leistungen der <QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>sozialen Sicherheit<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/> im Sinne des Artikels 51 des Vertrages oder der dazu ergangenen Verordnungen sind, und hat<?PAGE NO="768"?> dies mit den in Randnummer 7 der Entscheidungsgründe dargelegten Umständen begründet. Im Hinblick auf die Wichtigkeit dieser Umstände erwähne ich sie nochmals, auch wenn uns die betreffende Passage eben schon vorgelesen worden ist: <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>Die seinerzeit zuständigen Versicherungsträger, bei denen die von der betroffenen Vorschrift erfaßten Personen versichert waren, … [bestehen] nicht mehr oder [befinden] sich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland …, … die in Rede stehenden deutschen Rechtsvorschriften [sollen] bestimmte Härtefälle mildern …, die durch die Ereignisse im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Herrschaft und dem Zweiten Weltkrieg entstanden sind, … [und] schließlich [ist] die Zahlung der streitigen Leistungen an die eigenen Staatsangehörigen Ermessenssache …, wenn diese im Ausland wohnen<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/>. Genau das gleiche gilt für die in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Leistungen. Die gleichen drei Elemente sind, wie die deutsche Regierung betont hat, auch hier vorhanden.</P><P>In der Rechtssache <HT TYPE="ITALIC">Fossi</HT> sah der Gerichtshof die Vorbehalte in Anhang G I A zur Verordnung Nr. 3 und in Anhang V C 1 b zur Verordnung Nr. 1408/71 als Bestätigung seines Ergebnisses an (wenn auch in der veröffentlichten Fassung des Urteils der zuletzt genannte Anhang die überholte Bezeichnung V B 1 b trägt). Im gegenwärtigen Rechtsstreit ist nichts vorgetragen worden, was mich davon überzeugen könnte, daß das falsch war.</P><P>Seitens der italienischen Regierung ist geltend gemacht worden, die vorliegende Rechtssache lasse sich von dem <HT TYPE="ITALIC">Fossi-Fall</HT> unterscheiden. Bei allem Respekt für die italienische Regierung scheint mir ihre Argumentation jedoch auf einer Reihe von Mißverständnissen zu beruhen.</P><P>Das erste und vielleicht am wenigsten wichtige davon ist die Annahme, daß der ursprüngliche Text des Anhangs G I A zur Verordnung Nr. 3 bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in Kraft geblieben sei. Dem ist nicht so. Der ursprüngliche Text ist durch die Verordnung Nr. 130/63/EWG des Rates vom <DATE ISO="19631218">18. Dezember 1963</DATE> in einer Weise geändert worden, die ganz deutlich macht, daß er auf Umstände wie die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Anwendung finden soll.</P><P>Zweitens behauptet die italienische Regierung, der Anhang V C 1 b zur Verordnung Nr. 1408/71 beschreibe die Leistungen, auf die er sich beziehe, selbst als Leistungen der <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>sozialen Sicherheit<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/>. Tatsächlich bezeichnet der Anhang V C 1 b diese Leistungen jedoch ganz neutral einfach als <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>Leistungen<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/>, ohne daß er eine Beifügung oder eine andere Umschreibung verwendet, die erkennen ließe, ob die Verfasser der Verordnung die Leistungen als Leistungen der sozialen Sicherheit oder als irgendeine andere Art von Leistung betrachtet hätten. Im übrigen wäre es merkwürdig, wenn eine Bestimmung, die die Anwendung der Verordnung unter bestimmten Umständen ausschließen soll, eine Auslegung erfahren würde, die den Anwendungsbereich der Verordnung erweiterte.</P><P>Die italienische Regierung trägt drittens vor, das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache <HT TYPE="ITALIC">Fossi</HT> habe sich nur mit der Auslegung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 3 sowie des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 befaßt. Das trifft zwar insofern zu, als die Auslegung dieser Artikel in der genannten Rechtssache die letztlich entscheidende Frage war. Ebenso zutreffend ist jedoch, daß der Gerichtshof zu der von ihm bezüglich dieser Frage getroffenen Entscheidung deshalb gelangt ist, weil die dort zur Erörterung stehenden Leistungen nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit angesehen werden konnten.</P><P>Viertens weist die italienische Regierung darauf hin, die in der Rechtssache <HT TYPE="ITALIC">Fossi</HT> zur Erörterung stehende besondere Art von Leistung sei eine Invaliditätsrente gewesen, während es im vorliegenden Fall um eine Leistung im Zusammenhang mit<?PAGE NO="769"?> einem Arbeitsunfall gehe. Das ist zwar zweifellos richtig. Im Hinblick auf die die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache <HT TYPE="ITALIC">Fossi</HT> tragenden Gründe kann diesem Unterschied jedoch keine Bedeutung zukommen.</P><P>Die italienische Regierung beruft sich schließlich auf die Urteile des Gerichtshofes in den <QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>Algerien-Sachen<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/>, insbesondere in den Rechtssachen <REF.DOC.ECR NO.CASE="112/75" YEAR="1976" EDITION="GEN" PAGE.ECR="553">112/75 <HT TYPE="ITALIC">(Sécurité Sociale de Nancy/Hirardin</HT>, Slg. 1976, 553</REF.DOC.ECR>) und <REF.DOC.ECR NO.CASE="87/76" YEAR="1977" EDITION="GEN" PAGE.ECR="687">87/76 <HT TYPE="ITALIC">Bozzone/Office de Sécurité Sociale d'Outre-Mer</HT>, Slg. 1977, 687</REF.DOC.ECR>). In keiner dieser Rechtssachen ist jedoch bestritten worden, daß es sich bei der dort zur Erörterung stehenden Leistung um eine Leistung der sozialen Sicherheit handelte. Keine von ihnen ist deshalb im vorliegenden Fall einschlägig.</P><P>Im Ergebnis bin ich der Meinung, Sie sollten für Recht erkennen, daß eine Prüfung der dem Gerichtshof vom Landessozialgericht Baden-Württemberg vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der in ihr genannten Bestimmungen beeinträchtigen könnte.</P></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>