31997R0860

Verordnung (EG) Nr. 860/97 der Kommission vom 14. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 im Hinblick auf die Angabe des Warenwertes

Amtsblatt Nr. L 123 vom 15/05/1997 S. 0012 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 860/97 DER KOMMISSION vom 14. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 im Hinblick auf die Angabe des Warenwertes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vereinfachung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt, wie sie im Rahmen der Initiative SLIM (Vereinfachung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt) verstanden wird, verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und ihr Potential zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Statistiken über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Intrastat) wurden als Pilotprojekt im Rahmen von SLIM ausgewählt, und es wurden konkrete Vorschläge formuliert, wie die Belastung der Auskunftspflichtigen verringert werden kann.

Der Verzicht auf die Angabe des statistischen Werts im Datenträger ist für die kleinen und mittleren Unternehmen eine wichtige Vereinfachungsmaßnahme.

Es besteht ein Interesse daran, den Begriff des statistischen Werts für die Statistiken über den Warenverkehr, die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Zahlungsbilanz beizubehalten. Eine ausschließlich auf Großunternehmen beschränkte Erhebung dieser Information stellt dafür eine ausreichende Bewertungsgrundlage dar. Wichtig ist dabei, daß die Auswirkungen der Durchführung dieser Maßnahme über einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren untersucht werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 wird durch folgenden Text ersetzt:

"Artikel 12

(1) Der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) der Grundverordnung genannte Wert der Waren wird auf dem Datenträger für die statistischen Informationen gemäß den in Absatz 2 und 3 definierten Modalitäten angegeben.

(2) Der im Feld 'Rechnungsbetrag' des Datenträgers für die statistischen Informationen anzugebende Warenwert ist der Wert der gemäß Richtlinie 77/388/EWG für fiskalische Zwecke festzulegenden Besteuerungsgrundlage. Bei Waren, die einer Verbrauchssteuer unterliegen, darf der Betrag dieser Steuer jedoch nicht im Wert der Waren einbegriffen sein.

Wenn die Besteuerungsgrundlage nicht zu fiskalischen Zwecken bestimmt werden muß, entspricht der anzugebende Wert dem Rechnungsbetrag ohne MwSt. oder dem Betrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt worden wäre.

Bei Lohnverdelungsvorgängen entspricht der Wert der Waren im Hinblick auf und im Anschluß an diese Vorgänge dem Gesamtbetrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt würde.

(3) Auskunftspflichtige, deren Eingänge oder Versendungen jährlich wertmäßig über den von jedem Land festgelegten Grenzwerten liegen, tragen ebenfalls den statistischen Wert der Waren, wie in Absatz 5 definiert, in dem dazu vorgesehenen Feld auf dem Datenträger für die statistischen Informationen ein.

Die Mitgliedstaaten legen die Grenzwerte für Eingänge und Versendungen getrennt fest, und zwar so, daß 95 % der Auskunftspflichtigen von der Angabe des statistischen Werts befreit sind. Die Mitgliedstaaten können eine höhere Zahl von Auskunftspflichtigen hiervon befreien, wenn durch den erfaßten statistischen Wert mindestens 70 % des Gesamtwerts ihrer Versendungen oder Eingänge abgedeckt wird.

Der Grenzwert von 95 % der von der Lieferung des statistischen Werts befreiten Auskunftspflichtigen kann bis auf 90 % gesenkt werden, wenn der Deckungsgrad von 70 % des Gesamtswerts ihrer Versendungen oder Eingänge nicht erreicht wird.

Die Mitgliedstaaten berechnen diese Grenzwerte auf der Basis der letzten für einen Zeitraum von zwölf Monaten verfügbaren Ergebnisse ihres Handels mit den anderen Mitgliedstaaten.

Die Informationen bezüglich der Einführung dieser Grenzwerte wird von den Mitgliedstaaten spätestens am 31. Oktober 1997 bekanntgegeben.

Die Mitgliedstaaten können ihre Grenzwerte in jedem Kalenderjahr anpassen, vorausgesetzt, die in Unterabsatz 2 vorgesehenen Anforderungen bleiben erfuellt. Die Information bezüglich der Anpassung der Grenzwerte wird von den betreffenden Mitgliedstaaten spätestens am 31. Oktober des Jahres, das dieser Anpassung vorausgeht, bekanntgegeben.

(4) In Abweichung von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten die Auskunftspflichtigen von der Lieferung des statistischen Werts der Waren befreien.

In diesem Falle berechnen die betroffenen Mitgliedstaaten den statistischen Wert der Waren je Warenart wie in Absatz 5 beschrieben.

(5) Der statistische Wert basiert auf dem von den Auskunftspflichtigen in Anwendung von Absatz 2 angegebenem Warenwert. Er umfaßt lediglich diejenigen Zusatzkosten wie Transport- und Versicherungskosten, die sich auf den Teil der Strecke beziehen, der sich:

- im Fall einer Versendung auf dem statistischen Gebiet des Versendungsmitgliedstaats befindet,

- im Fall eines Eingangs außerhalb des statistischen Gebiets des Eingangsmitgliedstaats befindet.

(6) Der Wert der Waren wird in Landeswährung angegeben, wobei folgender Wechselkurs anzuwenden ist:

- der zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für fiskalische Zwecke anwendbare Kurs, sofern dieser festgelegt ist;

- andernfalls der amtliche Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erstellung der Anmeldung oder der zur Berechnung des Zollwertes anwendbare Kurs, sofern von den Mitgliedstaaten keine besonderen Bestimmungen festgelegt worden sind.

(7) Gemäß Artikel 26 der Grundverordnung ist der Wert der Waren, der in den an die Kommission zu übermittelnden Ergebnissen genannt wird, der in Absatz 5 beschriebene statistische Wert.

(8) Auf Anforderung der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten an diese die Informationen, die eine Beurteilung der Anwendung von Absatz 3 ermöglichen.

(9) Die Kommission wird bis zum 1. Januar 2000 die Anwendung dieses Artikels, und besonders dessen Absatz 3, überprüfen und gegebenenfalls vorschlagen, die Regeln zur Angabe des Werts abzuändern."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Mai 1997

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 307 vom 23. 10. 1992, S. 27.