83/401/EWG: Entscheidung des Rates vom 9. August 1983 zur Genehmigung der ausdrücklichen oder stillschweigenden Verlängerung bestimmter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossener Handelsabkommen
Amtsblatt Nr. L 233 vom 24/08/1983 S. 0019 - 0023
***** ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 9. August 1983 zur Genehmigung der ausdrücklichen oder stillschweigenden Verlängerung bestimmter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossener Handelsabkommen (83/401/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf die Entscheidung 69/494/EWG des Rates vom 16. Dezember 1969 über die schrittweise Vereinheitlichung der Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern und über die Aushandlung der gemeinschaftlichen Abkommen (1), insbesondere auf Artikel 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Für die im Anhang aufgeführten Abkommen und Protokolle wurde die Verlängerung oder stillschweigende Verlängerung über die Übergangszeit hinaus zuletzt mit der Entscheidung 82/591/EWG (2) genehmigt. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Genehmigung zur ausdrücklichen oder stillschweigenden Verlängerung dieser Abkommen beantragt, um eine Unterbrechung in ihren vertraglichen Handelsbeziehungen mit den betreffenden Drittländern zu vermeiden. Die meisten durch nationale Abkommen abgedeckten Bereiche sind jedoch jetzt Gegenstand gemeinschaftlicher Abkommen. Es handelt sich daher lediglich um die Genehmigung zur Aufrechterhaltung nationaler Abkommen für diejenigen Bereiche, die nicht von Gemeinschaftsabkommen erfasst sind. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, jede Unvereinbarkeit zwischen diesen Abkommen und dem Gemeinschaftsrecht zu vermeiden und gegebenenfalls zu beseitigen, wird durch diese Genehmigung nicht berührt. Die Bestimmungen der ausdrücklich oder stillschweigend zu verlängernden Abkommen dürfen im übrigen während des betreffenden Zeitraums die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik nicht beeinträchtigen. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben erklärt, daß die ausdrückliche oder stillschweigende Verlängerung dieser Abkommen kein Hindernis für die Einleitung von Verhandlungen der Gemeinschaft mit den jeweiligen Drittländern und die Übernahme der handelspolitischen Fragenbereiche dieser Abkommen in Gemeinschaftsabkommen sei und auch nicht in dem betreffenden Zeitraum den Erlaß der Maßnahmen behindern könne, die zur völligen Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen der Mitgliedstaaten erforderlich sind. Bei Abschluß der in Artikel 2 der Entscheidung 69/494/EWG vorgesehenen Konsultation ist festgestellt worden - wie es auch die erwähnten Erklärungen der betreffenden Mitgliedstaaten bestätigen -, daß die Bestimmungen der ausdrücklich oder stillschweigend zu verlängernden Abkommen während des betreffenden Zeitraums die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik nicht beeinträchtigen. Daher können diese Abkommen für einen begrenzten Zeitraum ausdrücklich oder stillschweigend verlängert werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten Handelsabkommen und Protokolle zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern können für diejenigen Bereiche, die nicht unter Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern fallen, und sofern ihre Bestimmungen nicht im Widerspruch zur derzeitigen Gemeinschaftspolitik stehen, bis zu den jeweils angegebenen Terminen ausdrücklich oder stillschweigend verlängert werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 9. August 1983. Im Namen des Rates Der Präsident C. SIMITIS (1) ABl. Nr. L 326 vom 29. 12. 1969, S. 39. (2) ABl. Nr. L 244 vom 19. 8. 1982, S. 24.