Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung Richtlinien 76/116/EWG, 80/876/EWG, 89/284/EWG und 89/530/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel /* KOM/96/0594 ENDG - COD 96/0280 */
Amtsblatt Nr. C 019 vom 18/01/1997 S. 0006
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 76/116/EWG, 80/876/EWG, 89/284/EWG und 89/530/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (97/C 19/06) KOM(96) 594 endg. - 96/0280(COD) (Von der Kommission vorgelegt am 21. November 1996) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren von Artikel 189b des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch Artikel G des Vertrags über die Europäische Union wird der Ausdruck "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" durch "Europäische Gemeinschaft" ersetzt. Daher empfiehlt es sich, die Abkürzung "EWG" durch die Abkürzung "EG" zu ersetzen. Der Begriff "EWG-Düngemittel" ist in einigen Bestimmungen der folgenden Richtlinien erwähnt: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (1), Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (2), Richtlinie 89/284/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG hinsichtlich Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel in Düngemitteln (3) und Richtlinie 89/530/EWG des Rates vom 18. September 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG in bezug auf die Spurennährstoffe Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink in Düngemitteln. Daher empfiehlt es sich, in diesen Bestimmungen den Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" zu ersetzen. Da die Hersteller jedoch gewöhnlich Verpackungen, Etiketten und Begleitpapiere in großen Mengen vorrätig haben, könnte eine solche Änderung der Bezeichnung, falls sie mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt, für die Unternehmen zusätzliche Kosten verursachen. Daher sollte eine Übergangszeit festgelegt werden, während der die Verpackungen, Etiketten und Begleitpapiere mit der Bezeichnung "EWG-Düngemittel" noch verwendet werden können - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 1. Die Richtlinie 76/116/EWG wird wie folgt geändert: a) In Artikel 1 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. b) In Artikel 2 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. c) In Artikel 7 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. d) In Artikel 8 Absatz 1 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. e) In Anhang II Punkt 1 Buchstabe a) wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. 2. Die Richtlinie 80/876/EWG wird wie folgt geändert: a) In Artikel 2 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. b) In Artikel 4 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. c) In Artikel 6 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. d) In Artikel 7 Absatz 1 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. e) In Artikel 7 Absatz 3 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. 3. Die Richtlinie 89/284/EWG wird wie folgt geändert: a) In Artikel 1 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. b) In Artikel 2 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. c) In Artikel 4 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. d) In Artikel 6 Buchstabe a) wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. e) In Artikel 9 Absätze 1 und 2 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. 4. Die Richtlinie 89/530/EWG wird wie folgt geändert: a) In Artikel 1 Absatz 1 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. b) In Artikel 1 Absatz 2 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. c) In Artikel 2 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. d) In Artikel 3 Absatz 1 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. e) In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. f) In Artikel 4 Buchstabe a) wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. g) In Artikel 6 wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. h) In den Kapiteln C und D des Anhangs wird der Begriff "EWG-Düngemittel" durch den Begriff "EG-Düngemittel" ersetzt. Artikel 2 Verpackungen, Etiketten und Begleitpapiere mit der Aufschrift "EWG-Düngemittel" dürfen noch bis zum 31. Dezember 1998 weiter verwendet werden. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/530/EWG (ABl. Nr. L 281 vom 30. 9. 1989, S. 116). (2) ABl. Nr. L 250 vom 23. 9. 1980, S. 7. (3) ABl. Nr. L 111 vom 22. 4. 1989, S. 34.