19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/86


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2379 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2017

über die Anerkennung des Berichts Kanadas mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8801)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. März 2016 übermittelte Kanada einen Bericht, in dem für Regionen Kanadas, die mit den Regionen der NUTS-Ebene 2 in der EU vergleichbar sind, die Ergebnisse der Berechnung von Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Raps dargelegt werden.

(2)

Nach Prüfung des von Kanada vorgelegten Berichts ist die Kommission der Auffassung, dass der Bericht die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Bedingungen erfüllt, nach denen ein Drittland typische Werte für ein kleineres als das bei der Berechnung der Standardwerte herangezogene geografische Gebiet (Regionen Kanadas) verwenden kann: die Daten in diesem Bericht beziehen sich auf die Emissionen aus dem Anbau landwirtschaftlicher Rohstoffe (Rapssamen); die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Rapssamen werden voraussichtlich höchstens den Emissionen entsprechen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde, und diese typischen Treibhausgasemissionen wurden der Kommission gemeldet.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission ist der Auffassung, dass der von Kanada am 14. März 2016 zur Anerkennung eingereichte Bericht für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthält, die auf den Anbau von Rapssamen in den mit den Regionen der NUTS-Ebene 2 vergleichbaren Regionen Kanadas zurückgehen. Eine Zusammenfassung der im Bericht angeführten Daten ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Ändern sich Inhalt oder Umstände des Berichts, dessen Anerkennung am 14. März 2016 bei der Kommission beantragt wurde, in einer Weise, die sich auf die Voraussetzungen für die gemäß Artikel 1 erfolgte Anerkennung auswirken könnte, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob der Bericht weiterhin genaue Daten enthält.

Artikel 3

Wird eindeutig nachgewiesen, dass die im Bericht enthaltenen Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen, die auf den Anbau von in Kanada hergestellten Rapssamen zurückgehen, nicht mehr genau sind, kann die Kommission diesen Beschluss widerrufen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.


ANHANG

Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Raps in Regionen Kanadas

Einzelemissionen

(kg CO2-Äq./Tonne Trockenrohstoff)

Emissionen insgesamt

Region

Aussaat

Düngemittelherstellung

N2O- Feldemissionen

Herstellung von Pestiziden

Feldarbeit

(kg CO2-Äq./Tonne Trockenrohstoff

kg CO2-Äq./MJ FAME

RU 23

2,4

262,5

523,5

4,2

73,1

865,7

33

RU 24

2,2

266,5

510,6

3,7

64,9

847,9

33

RU 28

2,5

212,8

499,5

3,8

71,4

790,0

30

RU 29

2,5

203,1

319,4

3,6

63,4

592,0

23

RU 30

2,2

190,2

206,5

2,8

55,1

456,8

18

RU 34

2,2

170,4

421,2

3,3

57,7

654,8

25

RU 35

1,9

154,2

338,4

2,6

54,9

552,0

21

RU 37

2,1

166,6

198,2

2,8

58,3

428,0

16

Anmerkung: Eine RU (Regional Unit) ist die kleinste räumliche Einheit, für die Tätigkeitsdaten der verschiedenen Quellen wie der AAFC (Agriculture and AgriFood Canada), der kanadischen Regierung und des kanadischen Forstdienstes harmonisiert werden können. Die RU entsprechen den AAFC-Berichtszonen, unterteilt durch Provinzgrenzen. Eine RU befindet sich daher innerhalb einer einzigen Provinz. Die RU in Kanada erfüllen in Bezug auf ihre Verwaltung und ihre Bevölkerungszahl die Voraussetzungen der NUTS für die Ebene 2.