European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2296

19.11.2025

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/2296 DES RATES

vom 4. November 2025

zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung der fünften Tranche der Unterstützung in Darlehensform im Rahmen des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Säule I der Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität“) wird der Ukraine für den Zeitraum 2024-2027 finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 38 270 000 000 EUR in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung und eines Darlehens zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung im Rahmen von Säule I wird hauptsächlich auf der Grundlage des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Plan“) zugewiesen. In dem Plan sind die Reform- und Investitionsagenda der Ukraine sowie die qualitativen und quantitativen Schritte, die mit der Finanzierung im Rahmen der Säule I der Fazilität zusammenhängen, festgelegt.

(2)

Der Rat hat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/792 den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans (2) angenommen. Der Zeitplan für die Überwachung und Umsetzung des Plans sowie die qualitativen und quantitativen Schritte, die mit der Finanzierung im Rahmen der Säule I der Fazilität zusammenhängen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Am 7. August 2025 hat die Ukraine Änderungen des Plans vorgeschlagen, da der Plan aufgrund objektiver Umstände teilweise nicht mehr durchführbar sei. Die Bewertung dieser Änderungen durch die Kommission wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2157 (3) des Rates genehmigt, mit dem auch der Plan entsprechend geändert wurde.

(3)

Der Gesamtbetrag der im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 für den Plan bereitgestellten Finanzmittel beläuft sich auf 32 270 000 000 EUR, davon 5 270 000 000 EUR in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und bis zu 27 000 000 000 EUR in Form eines Darlehens.

(4)

Im Einklang mit den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2024/792 wurden der Ukraine 6 000 000 000 EUR als außerordentliche Brückenfinanzierung und 1 890 000 000 EUR in Form einer Vorfinanzierung zur Verfügung gestellt, die einer Vorauszahlung in Höhe von 7 % der Unterstützung in Darlehensform entspricht, die die Ukraine im Rahmen des Plans erhalten kann.

(5)

Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/792 wurden 14 763 204 463 EUR im Rahmen der ersten vier Tranchen im Rahmen des Plans an die Ukraine ausgezahlt, davon 3 400 000 000 EUR in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und 11 363 204 463 EUR in Form eines Darlehens. Im Einklang mit der gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/792 zwischen der Union und der Ukraine geschlossenen Darlehensvereinbarung wurde von den ersten vier Tranchen ein Betrag von 855 294 959 EUR zur Verrechnung der Vorfinanzierung des Darlehens verwendet.

(6)

Am 9. September 2025 hat die Ukraine gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/792 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung eines Teils der Summe der vierten und fünften Tranche der Unterstützung in Form eines Darlehens in Höhe von 1 949 400 399 EUR gestellt. Dem Antrag waren eine Reihe von Unterlagen beigefügt, die die zufriedenstellende Erfüllung von einem Schritt für die vierte Tranche und von neun Schritten für die fünfte Tranche belegen, sowie alle sonstigen Unterlagen, die nach Artikel 12 des Rahmenabkommens, nach Artikel 5 der Finanzierungsvereinbarung und nach Artikel 6 der Darlehensvereinbarung erforderlich sind, welche gemäß Artikel 9, 10 bzw. 22 der Verordnung (EU) 2024/792 zwischen der Union und der Ukraine geschlossen wurden. Wie im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1799 des Rates (4) ausgeführt, hat die Kommission eine positive Bewertung hinsichtlich der zufriedenstellenden Erfüllung von 13 der für die vierte Tranche erforderlichen 16 Schritte abgegeben. Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/792 wurde die Zahlung für die drei negativ bewerteten Schritte einbehalten. Der einbehaltene Betrag kann nur ausgezahlt werden, wenn die Ukraine im Rahmen eines nachfolgenden Zahlungsantrags hinreichend begründet, dass sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die zufriedenstellende Erfüllung der qualitativen und quantitativen Schritte zu gewährleisten.

(7)

Die zehn Schritte, die dem jüngsten Antrag der Ukraine zugrunde liegen, beziehen sich auf verschiedene Reformen, die im Plan in den Kapiteln Justizsystem, Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, Finanzmärkte, Humankapital, Unternehmensumfeld, Dezentralisierung und Regionalpolitik, Energiesektor, Bewirtschaftung kritischer Rohstoffe sowie grüner Wandel und Umweltschutz vorgesehen sind. Insbesondere sind die Rechtsvorschriften über die Agentur für die Abschöpfung und Verwaltung von Vermögenswerten und über die berufliche Bildung in Kraft getreten. Die Strategie für die Abwicklung notleidender Kredite, die Entschließung über die Beschaffung von Sozialdienstleistungen auf Kosten des Staatshaushalts und die Entschließung zur Billigung der KMU-Strategie und des Aktionsplans für ihre Umsetzung wurden angenommen. Die Studie über die notwendigen Maßnahmen zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Gemeinden wurde gebilligt und veröffentlicht. Die Ukraine hat zudem den Fahrplan für das Verfahren zur Trennung der Umlage für erneuerbare Energien vom Übertragungsentgelt angenommen. Der Bestand an Investitionsprojekten für die Gewinnung kritischer Rohstoffe wurde veröffentlicht. Darüber hinaus hat die Ukraine eine internationale Ausschreibung auf der Grundlage der Muster-Produktionsbeteiligungsvereinbarung (Product Sharing Agreement) eingeleitet und veröffentlicht. Das obligatorische Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungssystem für Anlagen, die in den Anwendungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften fallen, wird nun wieder angewendet.

(8)

Die Kommission hat den Antrag der Ukraine im Einklang mit Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/792 eingehend geprüft und eine positive Bewertung hinsichtlich der zufriedenstellenden Erfüllung einer der beiden noch ausstehenden Schritte, die für die vierte Tranche erforderlich istund eine positive Bewertung von neun der der für die fünfte Tranche erforderlichen elf Schritte abgegeben, wie im Anhang dieses Beschlusses im Einzelnen dargelegt. Diese positive Bewertung wurde im Zusammenhang mit der Umsetzung des Plans vorgenommen. Die weitere Angleichung an den Besitzstand der Union wird durch den EU-Beitrittsprozess erleichtert werden.

(9)

Die Kommission ist außerdem zu dem Schluss gekommen, dass die Ukraine keine der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Schritten die sie zuvor in zufriedenstellender Weise erfüllt hatte, rückgängig gemacht hat.

(10)

Die Kommission kam weiter zu dem Schluss, dass die Ukraine die Vorbedingung für die Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/792 weiterhin erfüllt. Insbesondere hält die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrecht und respektiert diese und gewährleistet die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.

(11)

Daher sollte in diesem Beschluss festgestellt werden, dass die einschlägigen Bedingungen für die Zahlung der vierten Tranche in Bezug auf einen der beiden noch ausstehenden Schritte und der fünften Tranche in Bezug auf neun der elf Schritte des Plans in zufriedenstellender Weise erfüllt wurden.

(12)

Angesichts der schwierigen finanziellen Lage der Ukraine ist es äußerst wichtig, die Mittel so bald wie möglich auszuzahlen. Aufgrund der Dringlichkeit der Lage und zur Beschleunigung des Verfahrens sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag seiner Annahme gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die zufriedenstellende Erfüllung der einschlägigen Bedingungen für die Zahlung eines Teils der vierten und der fünften Tranche der Unterstützung in Darlehensform in Höhe von 1 949 400 399 EUR, wovon 597 494 240 EUR auf die vierte und 1 351 906 159 EUR auf die fünfte Tranche entfallen, wird im Einklang mit der von der Kommission gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/792 vorgelegten Bewertung, die diesem Beschluss beigefügt ist, festgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem Tag seiner Annahme.

Geschehen zu Brüssel am 4. November 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AAGAARD


(1)   ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans (ABl. L, 2024/1447, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1447/oj).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2157 des Rates vom 17. Oktober 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans (ABl. L, 2025/2157, 27.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2157/oj).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1799 des Rates vom 8. August 2025 zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung der vierten Tranche der Unterstützung in Darlehensform im Rahmen des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2025/1799, 9.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1799/oj).


ANLAGE

Bewertung der zufriedenstellenden Erfüllung der Schritte im Zusammenhang mit der fünften Tranche der Unterstützung in Darlehensform im Rahmen des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine

ZUSAMMENFASSUNG

Am 9. September 2025 übermittelte die Ukraine im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (1) einen Antrag auf Zahlung eines Teils der fünften Tranche des Ukraine-Plans. Mit dem Zahlungsantrag übermittelte die Ukraine Belege als Nachweis für die zufriedenstellende Erfüllung von 10 Schritten, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2157 des Rates vom 17. Oktober 2025 (im Folgenden „Beschlussanhang“) (2) aufgeführt sind. Einer dieser 10 Schritte fällt noch unter die vierte Tranche des Plans.

Auf Grundlage der von der Ukraine vorgelegten Informationen werden die 10 Schritte als in zufriedenstellender Weise erfüllt angesehen.

Im Rahmen von Kapitel 4 sind die Rechtsvorschriften zur Reform der Agentur für die Abschöpfung und Verwaltung von Vermögenswerten in Kraft getreten.

Im Rahmen von Kapitel 5 „Finanzmärkte“ wurde die Strategie für die Abwicklung notleidender Kredite angenommen.

Im Rahmen von Kapitel 7 „Humankapital“ sind die Rechtsvorschriften über die berufliche Bildung in Kraft getreten und wurde die Entschließung zur Auftragsvergabe im Sozialwesen angenommen.

Im Rahmen von Kapitel 8 „Unternehmensumfeld“ wurden die Strategie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und der Aktionsplan für ihre Umsetzung angenommen.

Im Rahmen von Kapitel 9 „Dezentralisierung und Regionalpolitik“ wurde die Studie über die notwendigen Maßnahmen zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Gemeinden gebilligt und auf der Website des Ministeriums für die Entwicklung von Gemeinschaften und Gebieten in der Ukraine veröffentlicht.

Im Rahmen von Kapitel 10 „Energiesektor“ wurde der Fahrplan für die Trennung der Umlage für erneuerbare Energien vom Übertragungsentgelt angenommen.

Im Rahmen von Kapitel 13 „Bewirtschaftung kritischer Rohstoffe“ wurden der Bestand an Investitionsprojekten für die Gewinnung kritischer Rohstoffe veröffentlicht und eine internationale Ausschreibung im Rahmen einer Produktionsbeteiligungsvereinbarung (Product sharing Agreement – PSA) eingeleitet und veröffentlicht.

Im Rahmen von Kapitel 15 „Grüner Wandel und Umweltschutz“ wurde das obligatorische System der Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung wieder aufgenommen.

Schritt 4.7

Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Agentur für die Abschöpfung und Verwaltung von Vermögenswerten

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2. Verbesserung des Rechtsrahmens für eine wirksamere Korruptionsbekämpfung

Finanziert durch: Darlehen

Kontext

Die Anforderung für Schritt 4.7 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Agentur für die Abschöpfung und Verwaltung von Vermögenswerten. Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen u. a. folgende Hauptbereiche:

—

ein transparentes und leistungsorientiertes Auswahlverfahren für den Leiter der Agentur, einschließlich einer glaubwürdigen Prüfung der Integrität und Professionalität

—

ein unabhängiges externes Leistungsbewertungssystem

—

transparentes Verfahren für die Verwaltung und den Verkauf beschlagnahmter Vermögenswerte unter der Kontrolle der Agentur“

Schritt 4.7 ist der dritte von vier Schritten der Umsetzung der Reform 2 von Kapitel 4 (Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche). Ihm gingen Schritt 4.4 (Inkrafttreten des geänderten Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung) und Schritt 4.6 (Annahme eines Aktionsplans zur Umsetzung der Strategie für die Vermögensabschöpfung für den Zeitraum 2023-2025) voraus, die im 3. Quartal 2024 positiv bewertet wurden. Auf Schritt 4.7 folgt Schritt 4.5 (umzusetzen bis zum 2. Quartal 2026) zur Annahme einer neuen Antikorruptionsstrategie und eines staatlichen Antikorruptionsprogramms für die Zeit nach 2025.

Vorgelegte Nachweise

1)

Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)

Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 4503-IX „zur Änderung des ukrainischen Gesetzes ,über die nationale Agentur der Ukraine für die ‚Aufdeckung, Ermittlung und Verwaltung von Vermögenswerten aus Korruption und anderen Straftaten‘, betreffend die Stärkung der institutionellen Kapazitäten der nationalen Agentur der Ukraine zur Aufdeckung, Ermittlung und Verwaltung von Vermögenswerten aus Korruption und anderen Straftaten und zur Verbesserung der Mechanismen für die Vermögensverwaltung“ vom 18. Juni 2025

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 4.7 ab.

Ziel der Reform 2 in Kapitel 4 (Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche) ist es, die wichtigsten Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung zu stärken und die Strafverfahren zu straffen, um ihre Effizienz, auch in Korruptionsfällen auf hoher Ebene, zu steigern. Mit der Reform werden auch die Mängel im Zusammenhang mit der mit der Abschöpfung und Verwaltung von Vermögenswerten auf institutioneller und verfahrenstechnischer Ebene angegangen. Zu diesem Zweck verabschiedete das ukrainische Parlament am 18. Juni 2025 das Gesetz Nr. 4503-IX. Mit dem Gesetz werden die Verwaltung und Funktionsweise der Agentur für die Abschöpfung und Verwaltung von Vermögenswerten (Asset Recovery and Management Agency, im Folgenden „ARMA“) in mehrfacher Hinsicht verbessert. Das Gesetz trat am 30. Juli 2025 in Kraft.

Das Gesetz sieht ein transparentes und leistungsorientiertes Auswahlverfahren für den Leiter der Agentur vor, einschließlich einer glaubwürdigen Prüfung der Integrität und Professionalität. Es umfasst Qualifikations- und Integritätsanforderungen sowie Kriterien für die Nichtzulassung zum Posten. Zu den Qualifikationsanforderungen gehören ein abgeschlossenes Jura- oder Wirtschaftsstudium und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung. Das Gesetz legt die Zusammensetzung des Wettbewerbsausschusses für die Auswahl des Leiters der ARMA fest. Drei der sechs Mitglieder der Wettbewerbsausschusses werden vom Ministerkabinett der Ukraine (im Folgenden „Ministerkabinett“) nach eigenem Ermessen ernannt, während die anderen drei vom Ministerkabinett auf der Grundlage der Vorschläge internationaler Geber aus einer gemeinsamen Kandidatenliste ernannt werden. Der Wettbewerbsausschuss genehmigt und veröffentlicht die Methode zur Bewertung der Kompetenz und Integrität der Bewerber. Der Leiter der ARMA wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und darf dieses Amt für maximal eine weitere Amtszeit ausüben.

Mit dem Gesetz wird ein unabhängiges externes Leistungsbewertungssystem eingeführt. Das Gesetz sieht vor, dass die unabhängige externe Bewertung (Prüfung) der Wirksamkeit der ARMA ein Jahr nach der Ernennung eines neuen Leiters und anschließend ein zweites Mal drei Jahre nach der Ernennung durchgeführt wird. Der externe Evaluierungsausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die vom Ministerkabinett auf der Grundlage der Vorschläge internationaler Organisationen ernannt werden. Das Gesetz legt die Zulassungskriterien für die Mitglieder des Evaluierungsausschusses fest und schreibt vor, dass die Mitglieder unabhängig handeln müssen. Der Evaluierungsausschuss hat Zugang zu im Besitz der ARMA befindlichen Dokumenten und kann auch andere Behörden auffordern, ihm die für seine Arbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Evaluierungsausschuss legt eine mit Gründen versehene Schlussfolgerung zur Wirksamkeit der Tätigkeiten der ARMA sowie Empfehlungen zur Beseitigung der mit Blick auf die Arbeit der Agentur festgestellten Mängel und zur Stärkung der Wirksamkeit ihrer Tätigkeiten vor.

Mit dem Gesetz wird das Verfahren für die Verwaltung und den Verkauf beschlagnahmter Vermögenswerte in mehrfacher Hinsicht verbessert. So werden darin die allgemeinen Grundsätze für die Beschlagnahme und Übertragung von Vermögenswerten auf die ARMA, die Bewertung der Vermögenswerte und ihre Verwahrung festgelegt.

Die ARMA ist gemäß dem Gesetz verpflichtet, die Vermögenswerte so zu verwalten, dass ihr wirtschaftlicher Wert erhalten bleibt und Schäden oder Verluste solcher Vermögenswerte verhindert werden. Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Vermögensverwaltern und sieht vor, dass die ARMA einen Vermögensverwaltungsplan für die ihrer Verwaltung unterstellten Vermögenswerte ausarbeiten muss. Es enthält besondere Bestimmungen über die Verwaltung bestimmter Kategorien von Vermögenswerten wie Bargeld, Wertpapiere und Immobilien. Mit dem Gesetz werden auch Bestimmungen über den Verkauf beschlagnahmter Vermögenswerte im Wege von Versteigerungen im System des digitalen Handels eingeführt.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt.

Schritt 5.4

Bezeichnung des Schrittes: Annahme der Strategie für die Abwicklung notleidender Kredite

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 3. Verbesserung der Abwicklung notleidender Kredite

Finanziert durch: Darlehen

Kontext

Die Anforderung für Schritt 5.4 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Annahme der Strategie für die Abwicklung notleidender Kredite im Einklang mit den einschlägigen EU-Verfahren. Im Mittelpunkt der Strategie stehen u. a. folgende Hauptbereiche:

—

Stärkung der Aufsichtsanforderungen für die Anerkennung und Abwicklung notleidender Kredite

—

Austausch von Daten über notleidende Kredite und von anderen relevanten Marktdaten zwischen den Finanzinstituten und staatlichen Stellen im Hinblick auf eine verbesserte Abwicklung notleidender Kredite

—

Überprüfung potenzieller Hindernisse und Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung des Rahmens für die Umstrukturierung und Abwicklung notleidender Kredite“

Schritt 5.4 ist der erste Schritt zur Umsetzung der Reform 3 von Kapitel 5 (Finanzmärkte). Auf ihn folgt Schritt 5.5 (umzusetzen bis zum 1. Quartal 2026) zum Inkrafttreten der Rechtsakte zur Verbesserung der Abwicklung notleidender Kredite.

Vorgelegte Nachweise

1)

Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)

Kopie der „Strategie zur Entwicklung des Kreditgeschäfts“ vom 6. Juni 2024

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 5.4 ab.

Ziel der Reform 3 in Kapitel 5 (Finanzmärkte) ist es, die Abwicklung notleidender Kredite zu verbessern. Zu diesem Zweck hat der ukrainische Rat für Finanzstabilität am 6. Juni 2024 die „Strategie zur Entwicklung des Kreditgeschäfts“ angenommen.

Mit der Strategie soll ein Rechtsrahmen zur Erleichterung der Kreditvergabe geschaffen werden, der eine Reihe von Maßnahmen und einen Zeitplan für die Umsetzung umfasst, mit denen die Abwicklung notleidender Kredite im Einklang mit den einschlägigen EU-Verfahren, etwa den für Insolvenz und Schuldenbeitreibung geltenden Verfahren, verbessert werden soll.

Insbesondere werden in der Strategie Maßnahmen zur Verschärfung der Aufsichtsanforderungen für die Anerkennung und Abwicklung notleidender Kredite dargelegt. Dazu gehört auch die präzisere Definition von notleidenden Krediten durch Unterscheidung zwischen notleidenden und ausgefallenen Vermögenswerten und durch die Ausweitung des Begriffs „notleidend“ auf wertgeminderte Vermögenswerte, die formal nicht ausgefallen sind. Weitere Maßnahmen umfassen die Wiedereinführung der Verpflichtung für Banken, Strategien für die Verwaltung und Abwicklung notleidender Kredite zu aktualisieren und vorzulegen.

Die Strategie umfasst auch Maßnahmen zur Verbesserung des Austauschs von Daten über notleidende Kredite und von anderen relevanten Marktdaten zwischen den Finanzinstituten und staatlichen Stellen im Hinblick auf eine verbesserte Abwicklung notleidender Kredite. Dazu gehören die Erweiterung der Funktionalität des Kreditregisters der ukrainischen Nationalbank, die Ausweitung des Zugangs von Banken und anderen Finanzmarktteilnehmern zu staatlichen elektronischen Informationsressourcen, die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung des Informationsaustauschs über den Verkauf notleidender Kredite und die damit verbundenen Zugangsregeln. All diese Maßnahmen sollten die Abwicklung notleidender Kredite verbessern.

Schließlich sieht die Strategie eine Überprüfung der rechtlichen und verfahrenstechnischen Hindernisse vor und umfasst Maßnahmen zur Verbesserung des Rahmens für die Umstrukturierung und Abwicklung notleidender Kredite. Dazu gehört die Verbesserung der Rechtsvorschriften für die Abwicklung notleidender Kredite, insbesondere durch Änderungen des ukrainischen Gesetzbuchs über Insolvenzverfahren, um die Auswahl und Überwachung von Konkursverwaltern zu verbessern, die Versteigerungsverfahren zur Veräußerung der Konkursmasse zu verbessern und die Vorschriften an die Grundsätze der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über präventive Restrukturierungsrahmen anzugleichen. Mit zusätzlichen Maßnahmen sollten Schutzmaßnahmen gegen betrügerische Praktiken und unzulässige Einflussnahme in Insolvenzverfahren eingeführt, der Rechtsrahmen für finanzielle Umstrukturierungen und Schuldenerlasse verbessert und die Regulierung der Schuldenbeitreibung und der Realisierung von Sicherheiten verbessert werden.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt.

Schritt 7.1

Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die berufliche Bildung

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 1. Verbesserung der beruflichen Bildung

Finanziert durch: Darlehen

Kontext

Die Anforderung für Schritt 7.1 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Inkrafttreten des ukrainischen Gesetzes ‚über die berufliche Bildung‘. Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen u. a. folgende Hauptbereiche:

—

Festlegung fairer Regeln für die Funktionsweise von Bildungseinrichtungen auf dem Markt für Bildungsdienstleistungen im Bereich der beruflichen Bildung

—

Ausbau der institutionellen Kapazitäten von Bildungseinrichtungen für die formale und nicht formale berufliche Bildung

—

klare Definition der Beziehungen zwischen Berufsbildungseinrichtungen, nationalen/lokalen und internationalen Akteuren für die nachhaltige Entwicklung des Humankapitals in der Ukraine“

Schritt 7.1 ist der einzige Schritt zur Umsetzung der Reform 1 in Kapitel 7 (Humankapital).

Vorgelegte Nachweise

1)

Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)

Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 4575-IX „über die berufliche Bildung“ vom 21. August 2025

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 7.1 ab.

Ziel der Reform 1 in Kapitel 7 (Humankapital) ist es, den Übergang von der beruflichen Ausbildung zum Arbeitsmarkt zu verbessern, die Erholung der Ukraine zu unterstützen und die Qualität des Berufsbildungssystems zu verbessern. Zu diesem Zweck verabschiedete das ukrainische Parlament am 21. August 2025 das Gesetz Nr. 4575-IX über die berufliche Bildung, das am 12. September 2025 in Kraft trat.

Das Gesetz enthält faire Regeln und Kriterien für die Funktionsweise von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie klare Verfahren für die Verleihung von Bildungsabschlüssen an Auszubildende bzw. Studierende. Insbesondere wird mit dem Gesetz ein System der internen und externen Qualitätssicherung zur Überwachung der Bildungsdienstleistungen eingerichtet. In diesem Zusammenhang müssen die Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung Folgendes erfüllen: i) Zulassungskriterien für die Ausübung ihrer Bildungstätigkeiten und ii) neue Standards, auch in Bezug auf die wichtigsten Lernergebnisse und die für den Erwerb der entsprechenden Bildungsabschlüsse erforderliche Zahl an ECTS-Punkten (Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen).

Mit dem Gesetz wird der organisatorische und rechtliche Status des Systems der beruflichen Aus- und Weiterbildung reformiert, wodurch der allgemeine institutionelle Rahmen des Systems und die institutionellen Kapazitäten der Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die sowohl im Bereich der formalen als auch der informellen Bildung tätig sind, verbessert werden. So stärkt das Gesetz beispielsweise die finanzielle Autonomie von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, wodurch es ihnen auch möglich ist, die Gehälter ihrer besten Lehrkräfte zu erhöhen. Darüber hinaus legt das Gesetz klar fest, welche Stellen für die Verwaltung der einzelnen Institutionen zuständig sind und welche Aufgaben sie haben. Hierzu gehört beispielsweise auch die Rolle von Aufsichtsgremien und pädagogischen Ausschüssen.

Mit dem Gesetz werden die Beziehungen zwischen den an der beruflichen Bildung auf nationaler und lokaler Ebene beteiligten Akteuren klarer definiert. So sieht das Gesetz vor, dass das ukrainische Parlament für die Festlegung der staatlichen Politik im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung zuständig ist, während die Umsetzung dieser Politik durch zentrale Exekutivstellen und lokale Selbstverwaltungsorgane gemeinsam erfolgt. Mit dem Gesetz werden auch regionale Räte für die berufliche Bildung eingerichtet, die als Beratungsgremien fungieren, für die Förderung und Umsetzung regionaler Strategien im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung zuständig sind und sich aus Vertretern regionaler und lokaler Selbstverwaltungsorgane, Arbeitgebern und ihren Verbänden sowie Vertretern der Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zusammensetzen. Auf internationaler Ebene sieht das Gesetz das Recht von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung vor, mit internationalen Partnern Kooperationsvereinbarungen über die Berufsbildung zu schließen und Beziehungen zu diesen aufzubauen.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt.

Schritt 7.10

Bezeichnung des Schrittes: Annahme der Entschließung zur Auftragsvergabe im Sozialwesen

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 8. Verbesserung der sozialen Sicherheit

Finanziert durch: Darlehen

Kontext

Die Anforderung für Schritt 7.10 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Annahme der Entschließung des Ministerkabinetts der Ukraine über den Erwerb von Sozialdienstleistungen auf Kosten des Staatshaushalts. Die Entschließung ist haushaltsneutral, wirkt sich in keiner Weise auf die Schuldentragfähigkeit der Ukraine aus und konzentriert sich auf folgende Hauptbereiche:

—

Übergang von der Finanzierung von Einrichtungen zu einem ergebnisorientierten Beschaffungsmodell für Sozialdienstleistungen

—

Einführung eines Mechanismus für die Beschaffung bestimmter Sozialdienstleistungen von registrierten öffentlichen und privaten Anbietern von Sozialdienstleistungen auf der Grundlage festgelegter Normen und Kriterien für Anbieter“

Schritt 7.10 ist der erste Schritt zur Umsetzung der Reform 8 in Kapitel 7 (Humankapital).

Vorgelegte Nachweise

1)

Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)

Kopie der Entschließung Nr. 764 des Ministerkabinetts über „die Durchführung eines Pilotprojekts zur Beschaffung von Sozialdienstleistungen für die umfassende Entwicklung und Betreuung von Kindern mit Behinderungen“ vom 25. Juni 2025

Analyse

Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 7.10 ab.

Ziel der Reform 8 in Kapitel 7 (Humankapital) ist es, die Erbringung öffentlicher Sozialdienstleistungen zu verbessern, indem Mechanismen für die Beschaffung bestimmter Dienstleistungen bei registrierten Anbietern eingerichtet werden. Zu diesem Zweck hat das Ministerkabinett die Entschließung Nr. 764 vom 25. Juni 2025 angenommen, mit der das Beschaffungssystem für Sozialdienstleistungen reformiert wird.

Mit der Entschließung ändern sich die Finanzierung und Erbringung von Sozialdienstleistungen für Kinder mit Behinderungen, da künftig keine Finanzierung von Einrichtungen unabhängig von den erbrachten Dienstleistungen mehr stattfindet, sondern ein ergebnisorientiertes Beschaffungsmodell angewandt wird. Nach dem neuen Modell müssen die Anbieter von Sozialdienstleistungen innerhalb von drei Monaten eine Begünstigten-Teilnahmequote von mindestens 85 % erreichen, um eine kohärente und wirksame Unterstützung bedürftiger Kinder zu gewährleisten.

Das Modell zielt mit der Einführung eines Systems, nach dem nur qualifizierte öffentliche und private Anbieter auf der Grundlage klarer Standards und Kriterien teilnehmen dürfen, auf eine Gewährleistung von hohen Standards sowie von Rechenschaftspflicht ab. Dies sorgt nicht nur für eine insgesamt bessere Qualität der erbrachten Dienstleistungen, sondern trägt auch dem Ziel Rechnung, mittels eines überprüften Kompetenzniveaus den Bedürfnissen der Gemeinschaft gerecht zu werden. Insgesamt ist das Modell haushaltsneutral und beeinträchtigt die Schuldentragfähigkeit der Ukraine nicht.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt.

Schritt 8.4

Bezeichnung des Schrittes: Annahme der Strategie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und des Aktionsplans für ihre Umsetzung

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 3. Zugang zu Finanzmitteln und Märkten

Finanziert durch: Darlehen

Kontext

Die Anforderung für Schritt 8.4 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Annahme der Entschließung des Ministerkabinetts der Ukraine zur Billigung der KMU-Strategie und des Aktionsplans für ihre Umsetzung. Im Mittelpunkt der Strategie stehen u. a. folgende Hauptbereiche:

—

Zugang zu Märkten

—

Zugang zu Finanzmitteln und anderen Ressourcen

—

Zugang zu Wissen“

Schritt 8.4 ist der erste Schritt zur Umsetzung der Reform 3 in Kapitel 8 (Unternehmensumfeld). Reform 3 umfasst einen zusätzlichen Schritt 8.5, der bis zum 1. Quartal 2026 umzusetzen ist und auf das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Vereinfachung des Zugangs zu externen Ingenieurnetzen abzielt.

Vorgelegte Nachweise

1)

Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)

Kopie der Entschließung Nr. 821-r des Ministerkabinetts „über die Genehmigung der Strategie für Erholung, nachhaltige Entwicklung und digitalen Wandel bei kleinen und mittleren Unternehmen für den Zeitraum bis 2027 und über die Genehmigung des operativen Aktionsplans für ihre Umsetzung im Zeitraum 2024-2027“ vom 30. August 2024

3)

Kopie der angenommenen „Strategie für Erholung, nachhaltige Entwicklung und digitalen Wandel bei kleinen und mittleren Unternehmen für den Zeitraum bis 2027“, die den „operativen Aktionsplan für die Umsetzung der Strategie für Erholung, nachhaltige Entwicklung und digitalen Wandel bei kleinen und mittleren Unternehmen für den Zeitraum bis 2027 im Zeitraum 2024-2027“ als Anlage zur Entschließung Nr. 821-r vom 30. August 2024 enthält

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 8.4 ab.

Ziel der Reform 3 ist es, die Regierungspolitik im Bereich Entwicklung und Unterstützung von KMU zu stärken. Zu diesem Zweck hat das Ministerkabinett diese Strategie zusammen mit ihrem operativen Aktionsplan am 30. August 2024 mit der Kabinettsentschließung Nr. 821-r gebilligt.

In der Strategie wird ein übergeordnetes Ziel festgelegt: Wiederaufbau und Wachstum des KMU-Sektors während des Kriegs und nach dem Krieg durch Schaffung der Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung, Wertschöpfung, Digitalisierung und einfachere Finanzierung, damit ukrainische Unternehmen im eigenen Land und auf internationalen Märkten in Wettbewerb treten können.

Um die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele zu messen, werden in dem Dokument einige Ziele aufgeführt, die bis 2027 erreicht werden sollen, darunter die Anhebung des KMU-Anteils an der Bruttowertschöpfung auf 74 % und die Steigerung des Umsatzes von KMU auf 10,65  Billionen UAH. Die Strategie steht explizit im Einklang mit den EU-Beitrittsanforderungen und den KMU-Empfehlungen der OECD und sollte einen besseren Zugang zu Märkten, Finanzmitteln und Wissen ermöglichen.

Im begleitenden Aktionsplan sind 86 nummerierte Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie vorgesehen, die bis Ende 2027 von 15 Ministerien und 9 Fachagenturen durchzuführen sind. Die Maßnahmen gliedern sich in vier Säulen:

i)

Unternehmensumfeld und Finanzen: Erweiterung der Regelung „Erschwingliche Darlehen 5-7-9 %“, Ausweitung der Zuschüsse aus dem eRobota-System, Annahme von Rechtsvorschriften für ein Kriegsrisiko-Versicherungssystem und Einrichtung einer nationalen digitalen Factoring-Plattform.

ii)

Innovation, Digitalisierung und Umwelt: Einführung von elektronischer Rechnungsstellung und von Sofortzahlungen, Bereitstellung elektronischer Belege für Cloud- und Cybersicherheitsinstrumente, Einführung eines Online-Rechners für den CO2-Fußabdruck von KMU und Vorzugskreditlinien im Einklang mit den EU-Umweltvorschriften.

iii)

Humankapital und Inklusion: Schaffung von dualen Ausbildungsprogrammen und von Anreizen für die Rückkehr in die Diaspora sowie maßgeschneiderte Finanzierung/Schulung für Frauen, Jugendliche, Veteranen, Binnenvertriebene, Menschen über 50 und Menschen mit Behinderungen.

iv)

Wettbewerbsfähigkeit und Ausfuhren: Ausbau der Exportkreditagentur, Vermarktung des Markenzeichens „Made in Ukraine“ und Integration von KMU in das Enterprise Europe Network und in andere EU-Plattformen.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt.

Schritt 9.2

Bezeichnung des Schrittes: Billigung und Veröffentlichung einer Studie über die notwendigen Maßnahmen zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Gemeinden auf der Website des Ministeriums für die Entwicklung von Gemeinschaften, Gebieten und Infrastrukturen in der Ukraine

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 1. Förderung der Dezentralisierung

Finanziert durch: Darlehen

Kontext

Die Anforderung für Schritt 9.2 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Veröffentlichung der Ergebnisse der Studie über die Möglichkeit, Gebietskörperschaften den Status einer juristischen Person zu verleihen, auf dem offiziellen Webportal des Ministeriums für die Entwicklung von Gemeinschaften, Gebieten und Infrastrukturen in der Ukraine.“

Schritt 9.2 ist der zweite Schritt zur Umsetzung der Reform 1 „Förderung der Dezentralisierung“ in Kapitel 9 (Dezentralisierung und Regionalpolitik). Reform 1 umfasst einen zusätzlichen Schritt 9.3, der bis zum 1. Quartal 2026 umzusetzen ist und auf das Inkrafttreten der Änderungen des ukrainischen Gesetzes „über die lokale Selbstverwaltung in der Ukraine“ abzielt.

Vorgelegte Nachweise

1)

Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)

Kopie der Studie (Monografie) „Die Gemeinschaft als eine juristische Person des öffentlichen Rechts: Die Ukraine im Kontext europäischer und internationaler Erfahrungen“, veröffentlicht auf der Website des Ministeriums für die Entwicklung von Gemeinschaften, Gebieten und Infrastrukturen: https://mindev.gov.ua/storage/app/sites/1/uploaded-files/monograph-ua.pdf

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 9.2 ab.

Ziel der Reform 1 ist es, einen Rahmen für die Umwandlung der lokalen staatlichen Verwaltung in präfekturähnliche Behörden zu schaffen und eine bessere Verteilung der Befugnisse zwischen lokalen Regierungen und Exekutivbehörden zu gewährleisten. Die Studie „Die Gemeinschaft als eine juristische Person des öffentlichen Rechts: die Ukraine im Kontext europäischer und internationaler Erfahrungen“ wurde im Juni 2025 auf der offiziellen Website des Ministeriums für die Entwicklung von Gemeinschaften und Gebieten (neuer Name des Ministeriums seit seiner Umbenennung im September 2024) veröffentlicht.

In der Studie werden die Erfahrungen anderer Staaten bei der Festlegung der Rechtspersönlichkeit von Gemeinschaften analysiert, einschließlich der Erfahrungen von EU-Mitgliedstaaten wie Deutschland, Polen und Frankreich. Es wird das Konzept der Gemeinschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts im Kontext des ukrainischen Rechts und im Kontext der Umsetzung der in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung verankerten Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung erörtert.

In der Studie wird festgestellt, dass die Anerkennung von Gemeinschaften als juristische Personen des öffentlichen Rechts ein entscheidender Schritt für den Abschluss der Dezentralisierungsreform in der Ukraine ist. Die Studie enthält Leitlinien für die Zuerkennung des Status der Rechtspersönlichkeit an Gemeinschaften sowie eine Analyse der hierfür an der ukrainischen Verfassung und an den geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmenden Änderungen.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt.

Schritt 10.4

Bezeichnung des Schrittes: Annahme des Fahrplans für die Trennung der Umlage für erneuerbare Energien vom Übertragungsentgelt

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2. Verbesserung des Rechtsrahmens für den Ausbau erneuerbarer Energien und Gewährleistung eines stabilen Funktionierens des Energiesystems

Finanziert durch: Darlehen

Kontext

Die Anforderung für Schritt 10.4 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Annahme des Fahrplans für die Trennung der Umlage für erneuerbare Energien vom Übertragungsentgelt mit der Festlegung der erforderlichen Rechtsakte und Durchführungsmodalitäten.“

Schritt 10.4 ist der zweite Schritt zur Umsetzung der Reform 2 „Verbesserung des Rechtsrahmens für den Ausbau erneuerbarer Energien und Gewährleistung eines stabilen Funktionierens des Energiesystems“ in Kapitel 10 (Energiesektor). Reform 2 umfasst zwei weitere Schritte. Schritt 10.2 zur Einführung eines marktbasierten Rahmens für erneuerbare Energien, der bis zum 4. Quartal 2024 umzusetzen war, ist erfüllt. Schritt 10.3 zum Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Investitionen in erneuerbare Energien ist bis zum 3. Quartal 2026 umzusetzen.

Vorgelegte Nachweise

1)

Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)

Kopie der Entschließung Nr. 612-r des Ministerkabinetts „über die Billigung des Fahrplans für die Trennung der Umlage für erneuerbare Energien vom Entgelt für Stromübertragungsdienste und des Aktionsplans für die Umsetzung des Fahrplans für die Trennung der Umlage für erneuerbare Energien vom Entgelt für Stromübertragungsdienste für 2025 und 2026“ vom 25. Juni 2025

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 10.4 ab.

Ziel von Reform 2 ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix der Ukraine zu erhöhen. Zu diesem Zweck billigte das Ministerkabinett der Ukraine am 25. Juni 2025 mit der Entschließung Nr. 612-p einen Fahrplan, der dazu beiträgt, die Steuerung des Einsatzes erneuerbarer Energien zu verbessern, indem die Umlage für erneuerbare Energiequellen vom Übertragungsentgelt getrennt wird.

Der Fahrplan ist ein entscheidender Schritt auf dem Weg zur Schaffung eines transparenteren und stärker marktorientierten Modells für die Finanzierung erneuerbarer Energien in der Ukraine. Zuvor war die Umlage für erneuerbare Energiequellen ein wesentlicher Bestandteil des Übertragungsentgelts, wobei ein großer Teil der über das Entgelt generierten Einnahmen für die Bezahlung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen bestimmt war. Der Fahrplan sieht einen schrittweisen Übergang zu einem neuen System vor.

So soll nach und nach eine Trennung erfolgen, wobei für bestehende und neue Erzeuger erneuerbarer Energien unterschiedliche Vorschriften gelten. Zahlungen an bestehende Erzeuger erneuerbarer Energien werden bis zum 1. Januar 2030 weiterhin durch das Übertragungsentgelt gedeckt. Ab dem 1. Juli 2026 werden neue Erzeuger erneuerbarer Energien, einschließlich der Gewinner von „grünen“ Auktionen, über eine gesonderte, eigenständige Umlage bezahlt.

Dies ist eine wichtige Änderung, mit der ein transparenterer und unabhängigerer Finanzierungsmechanismus für neue Projekte sichergestellt werden soll.

In dem Fahrplan sind die erforderlichen Gesetzesänderungen aufgeführt. Erstens muss das Strommarktgesetz, ein wichtiger Schritt im Ukraine-Plan, geändert werden, damit eine vollständige Trennung der Umlage erfolgen kann. Zweitens wird die nationale Kommission für Regulierung im Bereich Energie und öffentliche Versorgung beauftragt, die erforderlichen abgeleiteten Rechtsvorschriften zu entwickeln, einschließlich der Annahme der Methode für die Berechnung der Umlage für erneuerbare Energiequellen, der Änderungen an der Methode zur Berechnung des Übertragungsentgelts, des Übertragungsnetzkodex und der Vorschriften für den Endkundenmarkt, die für die praktische Umsetzung der neuen Vorschriften von entscheidender Bedeutung sind.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt.

Schritt 13.3

Bezeichnung des Schrittes: Veröffentlichung des Bestands an Investitionsprojekten für die Gewinnung kritischer Rohstoffe

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2. Verbesserung der Verwaltungsverfahren

Finanziert durch: Darlehen

Kontext

Die Anforderung für Schritt 13.3 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Veröffentlichung des Bestands an Investitionsprojekten für die Gewinnung kritischer Rohstoffe.“

Schritt 13.3 ist einer von zwei Schritten zur Umsetzung der Reform 2 „Verbesserung der Verwaltungsverfahren“ in Kapitel 13 (Bewirtschaftung kritischer Rohstoffe), der bis zum 2. Quartal 2025 umzusetzen ist. Der zweite Schritt ist Schritt 13.4 und gehört ebenfalls zur aktuellen Tranche. Reform 2 umfasst einen zusätzlichen Schritt 13.5, der bis zum 1. Quartal 2025 umzusetzen ist und bereits im Rahmen der vierten Tranche positiv bewertet wurde.

Vorgelegte Nachweise

1)

Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)

Kopie des Bestands an Investitionsprojekten für die Gewinnung kritischer Rohstoffe, veröffentlicht auf der Website des ukrainischen geologischen Dienstes:

https://www.geo.gov.ua/wp-content/uploads/presentations/ukr/investicijnij-atlas-nadrokoristuvacha-strategichni-ta-kritichni-minerali.pdf

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 13.3 ab.

Ziel der Reform 2 ist es, das Verfahren zu optimieren und den Verwaltungsaufwand für potenzielle Investoren zu verringern. Das Hauptziel besteht darin, die Transparenz, Schnelligkeit und Kosteneffizienz bei neuen Investitionsentscheidungen zu verbessern.

Der Bestand an Investitionsprojekten für die Gewinnung kritischer Rohstoffe (im Folgenden „Investitionsatlas“) findet sich auf der offiziellen Website des geologischen Dienstes unter dem Hyperlink: https://www.geo.gov.ua/en/critical-raw-materials.

Das Dokument enthält eine Liste der Investitionsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung von Mineralien in der Ukraine, einschließlich Lagerstätten kritischer Rohstoffe, die für die Lizenzierung im Rahmen elektronischer Auktionen und PSA-Ausschreibungen zur Verfügung stehen. Es umfasst auch einen Überblick über die ermittelten Lagerstätten und die verschiedenen Lieferketten sowie über die Strategien für kritische Rohstoffe in der EU.

Zudem enthält das Dokument eine Karte kritischer Rohstoffe in der Ukraine mit einer kurzen Beschreibung der verfügbaren Lagerstätten, QR-Codes, über die sich ausführlichere Informationen abrufen lassen, Lizenzen und eine Liste potenzieller strategischer Investoren für verschiedene Arten von Investitionsprojekten für kritische Rohstoffe.

Insgesamt verdeutlicht dieses Dokument die Bemühungen der Ukraine, die Attraktivität des Landes für Investitionen in den Sektor „kritische Rohstoffe“ zu erhöhen.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt.

Schritt 13.4

Bezeichnung des Schrittes: Einleitung internationaler Ausschreibungen im Rahmen von Produktionsbeteiligungsvereinbarungen (PSA) zur Gewährleistung ihrer Transparenz

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2. Verbesserung der Verwaltungsverfahren

Finanziert durch: Darlehen

Kontext

Die Anforderung für Schritt 13.4 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Einleitung und Veröffentlichung der internationalen Ausschreibungen im Rahmen der PSA unter Verwendung der von der Regierung vereinbarten Mustervertragsbedingungen. Transparenz der PSA-Ausschreibungen und -Vereinbarungen wird durch den offenen Zugang zu ihren Bedingungen gewährleistet.“

Schritt 13.4 ist einer von zwei Schritten zur Umsetzung der Reform 2 „Verbesserung der Verwaltungsverfahren“ in Kapitel 13 (Bewirtschaftung kritischer Rohstoffe), der bis zum 2. Quartal 2025 umzusetzen ist. Der zweite Schritt ist Schritt 13.3 und gehört ebenfalls zur aktuellen Tranche. Reform 2 umfasst einen zusätzlichen Schritt 13.5, der bis zum 1. Quartal 2025 umzusetzen ist und bereits im Rahmen der vierten Tranche positiv bewertet wurde.

Vorgelegte Nachweise

1)

Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)

Kopie des Protokolls Nr. 62 der Sitzung der dienstübergreifenden Kommission für Produktionsbeteiligungsvereinbarungen vom 30. Juni 2025, bei der die „Muster-Produktionsbeteiligungsvereinbarung“ gebilligt wurde

3)

Kopie der von der dienstübergreifenden Kommission für Produktionsbeteiligungsvereinbarungen am 30. Juni 2025 angenommenen „Muster-Produktionsbeteiligungsvereinbarung“

4)

Kopie der Entschließung Nr. 845 des Ministerkabinetts der Ukraine „über die Billigung der Listen der Mineralien und Komponenten von strategischer und kritischer Bedeutung und der Listen der Vorkommen (Mineralien) von strategischer und/oder kritischer Bedeutung“ vom 14. Juli 2025

5)

Kopie der Entschließung Nr. 1059 des Ministerkabinetts der Ukraine „über die Durchführung einer Ausschreibung für den Abschluss einer Produktionsbeteiligungsvereinbarung für metallische Mineralien, die in der Lagerstätte Dobra abgebaut und angereichert werden sollen“ vom 27. August 2025

6)

Kopie des Regierungskuriers N 187 (8112), S. 39, Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Durchführung einer Ausschreibung vom 12. September 2025

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 13.4 ab.

Ziel der Reform 2 ist es, das Verfahren zu optimieren und den Verwaltungsaufwand für potenzielle Investoren zu verringern. Das Hauptziel besteht darin, die Transparenz, Schnelligkeit und Kosteneffizienz bei neuen Investitionsentscheidungen zu verbessern.

Die dienstübergreifende Kommission für Produktionsbeteiligungsvereinbarungen (im Folgenden „PSA-Kommission“) billigte die PSA-Mustervereinbarung am 30. Juni 2025. Die PSA-Mustervereinbarung soll als Grundlage für Vereinbarungen zwischen der Regierung der Ukraine und Investoren dienen. Am 14. Juli 2025 nahm der Ministerrat die Entschließung Nr. 845 an, die die Listen der Mineralien von strategischer und kritischer Bedeutung und die Listen der Vorkommen (Minerallagerstätten) von strategischer und/oder kritischer Bedeutung enthält, an denen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zum Abschluss einer PSA Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen.

Die PSA-Kommission hat beschlossen, die Ausschreibung über den Abschluss einer Produktionsbeteiligungsvereinbarung für metallische Mineralien, die in der Lagerstätte Dobra abgebaut werden sollen, einzuleiten. Dies wurde mit der Entschließung Nr. 1059 des Ministerrates bestätigt. Die Ausschreibung wurde am 12. September 2025 veröffentlicht.

Insgesamt zeigt die Annahme der PSA-Mustervereinbarung und der Entschließung Nr. 845, dass sich die Ukraine um die Schaffung eines klaren Rechtsrahmens zur Mobilisierung ausländischer Investitionen im Sektor „kritische Rohstoffe“ bemüht. Durch die Ermittlung und Ausschreibung von Vorkommen kritischer Mineralien positioniert sich die Ukraine als proaktiver Akteur auf dem globalen Markt für kritische Rohstoffe. Ziel ist es dabei, das Vertrauen der Investoren zu stärken und die nationalen Ziele mit internationalen Investitionsstandards in Einklang zu bringen.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt.

Schritt 15.6

Bezeichnung des Schrittes: Wiederaufnahme des obligatorischen Systems der Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 3. Marktmechanismen der CO2-Bepreisung

Finanziert durch: Darlehen

Kontext

Die Anforderung für Schritt 15.6 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Die Wiederaufnahme eines obligatorischen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungssystems für Anlagen, die in den Anwendungsbereich der geltenden Rechtsvorschriften fallen, mit Ausnahme solcher, die nicht kontrolliert werden, zerstört wurden, sich im vorübergehend besetzten Gebiet befinden oder offiziell die Aussetzung des Betriebs in Bezug auf die Produktion angekündigt haben.“

Schritt 15.6 ist der zweite und letzte Schritt zur Umsetzung der Reform 3 „Marktmechanismen der CO2-Bepreisung“ in Kapitel 15 (Grüner Wandel und Umweltschutz), der bis zum 2. Quartal 2025 umzusetzen ist. Der erste Schritt 15.5 zur Annahme des Aktionsplans zur Einrichtung eines nationalen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten wurde bereits in zufriedenstellender Weise erfüllt.

Vorgelegte Nachweise

1)

Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)

Kopie des Gesetzes Nr. 4187-IX „über Änderungen bestimmter ukrainischer Gesetze im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung in Bezug auf Treibhausgasemissionen“ vom 8. Januar 2025

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 15.6 ab.

Ziel der Reform 3 ist es, die Entwicklung von Marktmechanismen für die CO2-Bepreisung zu fördern und insbesondere eine angemessene Datenerhebung im Hinblick auf die Einführung des Emissionshandels in der Ukraine sicherzustellen. Am 8. Januar 2025 verabschiedete das ukrainische Parlament das Gesetz Nr. 4187-IX „über Änderungen bestimmter ukrainischer Gesetze im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung in Bezug auf Treibhausgasemissionen“, das am 1. Februar 2025 in Kraft trat.

Mit dem Gesetz wird der verbindliche Charakter des Systems zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (monitoring, reporting and verifying – MRV) für Treibhausgasemissionen auf Anlagenebene, das 2021 eingeführt worden war, wiederhergestellt. Diese verbindlichen Anforderungen wurden aufgrund der Verhängung des Kriegsrechts nach der groß angelegten Invasion Russlands im Februar 2022 ausgesetzt. Nach dem MRV-System, das eine Voraussetzung für die Umsetzung des Emissionshandelssystems (EHS) ist, müssen die Betreiber von Anlagen, die Treibhausgasemissionen (im Folgenden „THG-Emissionen“) erzeugen oder erzeugen könnten, einer Reihe von Verpflichtungen nachkommen.

Das System erstreckt sich derzeit 11 Arten von EHS-Tätigkeiten. Die Umsetzung des MRV-Systems erfolgt mittels des einheitlichen Registers, das derzeit digitalisiert wird. Die unter das System fallenden Unternehmen müssen bis März des Folgejahres einen geprüften Jahresbericht über THG-Emissionen vorlegen (Berichterstattung). Der Bericht über THG-Emissionen muss von einem von der nationalen Akkreditierungsstelle der Ukraine akkreditierten externen Prüfer überprüft werden (Überprüfung). Nach dem Gesetz sind vorübergehend besetzte Gebiete sowie nicht kontrollierte und zerstörte Anlagen von den Verpflichtungen ausgenommen.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt.


(1)  Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2157 des Rates vom 17. Oktober 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans (ABl. L, 2025/2157, 27.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2157/oj).

(1)  Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1023/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2296/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)