24.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/4


Ersuchen des Héraðsdómur Reykjavíkur vom 17. Dezember 2013 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Sævar Jón Gunnarsson gegen Landsbankinn hf.

(Rechtssache E-27/13)

(2014/C 121/04)

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013, das in der Gerichtskanzlei am 17. Dezember 2013 eingegangen ist, ersuchte das Bezirksgericht Reykjavik (Héraðsdómur Reykjavíkur) den EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Rechtssache Sævar Jón Gunnarsson gegen Landsbankinn hf. zu folgenden Fragen:

1.

Ist es mit der Richtlinie 87/102/EWG des Rates über den Verbraucherkredit, geändert durch die Richtlinien 90/88/EWG und 98/7/EG, vereinbar, dass bei einem Kreditvertrag, der im Einklang mit einer in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Genehmigung an den Verbraucherpreisindex gekoppelt ist, so dass der Kreditbetrag der Inflation folgt, der Berechnung der Gesamtkosten des Kredits und des effektiven Jahreszinses, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegt wird, eine Inflation von 0 % zugrunde gelegt wird und nicht die bei Abschluss des Kreditvertrags bekannte Inflationsrate?

2.

Ist es mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar, wenn die Rechtsvorschriften in einem EWR-Staat die Aufnahme von Bestimmungen in einen Verbrauchervertrag zulassen, die festlegen, dass die Darlehensrückzahlungen an einen im Voraus festgelegten Index gekoppelt sind?

3.

Ist die Antwort auf die zweite Frage, dass die Indexierung der Rückzahlungen von Verbraucherkrediten mit der Richtlinie 93/13/EWG vereinbar ist, so lautet die dritte Frage: Beschränkt die Richtlinie das Ermessen des betreffenden EWR-Staates, mittels Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festzulegen, welche Faktoren zu Änderungen des im Voraus festgelegten Index führen sollen und nach welchem Modus diese Änderungen gemessen werden sollen?

4.

Ist die Antwort auf diese dritte Frage, dass die Richtlinie 93/13/EWG das Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats nicht beschränkt, so lautet die vierte Frage: Gilt eine Vertragsklausel im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie als im Einzelnen ausgehandelt, wenn a) die vom Verbraucher für den Erhalt des Darlehens unterzeichnete Schuldurkunde vorsieht, dass seine Verpflichtung an einen Index gebunden ist, und der für Preisänderungen zu verwendende Basisindex in der Schuldurkunde festgelegt ist, b) der Schuldurkunde ein Tilgungsplan beiliegt, in dem die zu leistenden Zahlungen einzeln und mit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum in Schätzbeträgen aufgeführt sind, und in dem Plan darauf hingewiesen wird, dass diese Beträge sich entsprechend der in der Schuldurkunde festgelegten Indexierung ändern können, und c) der Tilgungsplan vom Verbraucher und vom Anbieter zur gleichen Zeit und bei derselben Gelegenheit unterzeichnet wird wie die Schuldurkunde durch den Verbraucher?

5.

Gilt der Modus der Berechnung der Preisänderungen für Darlehensverträge im Sinne von Absatz 2 Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG als dem Verbraucher ausdrücklich beschrieben, wenn die Umstände der vierten Frage gegeben sind?

6.

Hat ein Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, die Möglichkeit, bei der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG im nationalen Recht entweder vorzuschreiben, dass missbräuchliche Vertragsklauseln im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie für den Verbraucher für nicht bindend erklärt werden können, oder im nationalen Recht vorzuschreiben, dass solche Klauseln für den Verbraucher niemals bindend sind?