EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.4.2023
COM(2023) 219 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2023-2027)
ANHANG 1
Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und
DIE REPUBLIK MADAGASKAR, im Folgenden „Madagaskar“,
Beide im Folgenden die „Vertragsparteien“,
In ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und Madagaskar, insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und der Europäischen Union, sowie ihres gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen zu vertiefen,
In DEM BESTREBEN, dass das Völkerrecht, die grundlegenden Menschenrechte und die Souveränität Madagaskars und der Mitgliedstaaten der Union uneingeschränkt geachtet werden,
Unter HINWEIS auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und die sich daraus ergebenden Hoheitsrechte Madagaskars über die natürlichen Ressourcen in seiner Fischereizone,
Unter HINWEIS auf das Übereinkommen von 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände,
In DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 angenommen wurde, des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen (PSMA), das 2016 in Kraft trat, und des Internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (PAI-INDNR) vom 2. März 2001,
ENTSCHLOSSEN, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, die Entschließungen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und anderer einschlägiger regionaler Organisationen zu berücksichtigen,
IN DEM WUNSCH, die besten einschlägigen verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die einschlägigen von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) festgelegten Bewirtschaftungspläne zu berücksichtigen, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten zu gewährleisten und die Meerespolitik auf internationaler Ebene zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, einen Dialog insbesondere über die Fischereipolitik, die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten, die Integrität der Meeresumwelt sowie über die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen zu führen,
In DEM WUNSCH, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung für alle vergleichbaren Fischereiflotten in der Fischereizone einzuhalten,
In DER ÜBERZEUGUNG, dass die Partnerschaft auf der Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen beruhen muss, die sowohl gemeinsam als auch von jeder der Vertragsparteien durchgeführt werden, wobei die Kohärenz der Politiken und die Synergie der Bemühungen im beiderseitigen und fairen Interesse der Union und Madagaskars, auch für die Bevölkerung und die lokale Fischereiwirtschaft, zu gewährleisten sind,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck im Rahmen der madagassischen Fischereipolitik zur Entwicklung einer Partnerschaft beizutragen, um insbesondere die geeignetsten Mittel zu bestimmen, durch die diese Politik unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Zivilgesellschaft wirksam umgesetzt werden kann
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars für Unionsschiffe festzulegen, die ausschließlich auf den Überschuss der zulässigen Fangmenge abzielen sollten, wobei die Fangkapazitäten der in dieser Zone tätigen Flotten zu berücksichtigen sind und besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, dass bestimmte Arten zu den weit wandernden Arten gehören,
ENTSCHLOSSEN, eine engere und faire wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit anzustreben, um eine nachhaltige Fischerei zu schaffen und zu stärken und einen Beitrag zur Verbesserung der Meerespolitik und zur Entwicklung der mit der Fischerei verbundenen blauen Wirtschaft zu leisten, unter anderem durch die Entwicklung von Investitionen unter Beteiligung von Unternehmen beider Vertragsparteien und im Zusammenhang mit den Entwicklungszielen Madagaskars —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:
(a)„Abkommen“ das vorliegende partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar;
(b)„Fischereitätigkeit“ das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;
(c)„Reeder“ die Person, die für ein Fischereifahrzeug rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet;
(d)„Fanggenehmigung“ die von den Behörden Madagaskars für ein Fischereifahrzeug der Union erteilte Fanglizenz, durch die es berechtigt ist, in der Fischereizone Fischfang zu betreiben;
(e)„Unionsbehörden“ die Europäische Kommission oder gegebenenfalls die Delegation der Europäischen Union in Madagaskar;
(f)„Behörde Madagaskars“ das für Fischerei zuständige Ministerium;
(g)„Anlandung“ das Entladen einer beliebigen Menge von Fischereierzeugnissen von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;
(h)„Hilfsschiff“ jedes Unionsschiff mit Ausnahme von an Bord mitgeführten Booten, das die Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet, nicht für den Fang von Fisch ausgerüstet ist und nicht für Umladungen verwendet wird;
(i)„Unionsschiff“ jedes Fischereifahrzeug oder Hilfsschiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist;
(j)„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerüstet ist;
(k)„Betreiber“ natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;
(l)„nachhaltige Fischerei“ Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde;
(m)„Fangmöglichkeiten“ ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand;
(n)„Fischereierzeugnisse“ aquatische Organismen, die aus Fischereitätigkeiten hervorgehen, einschließlich Beifänge;
(o)„Protokoll“ den Text mit den Modalitäten über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar, seines Anhangs und dessen Anlagen;
(p)„Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Gebiet vorkommt;
(q)„Fischereisektor“ den Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur umfasst;
(r)„Umladung“ die Verbringung von Fischereierzeugnissen von einem Schiff auf ein anderes;
(s)„Fischereizone“ den Teil der Gewässer unter der Hoheit und der Gerichtsbarkeit Madagaskars, in dem Madagaskar Fischereifahrzeuge der Europäischen Union zur Ausübung von Fischereitätigkeiten berechtigt.
Artikel 2
Gegenstand
Ziel des Abkommens ist es, eine Partnerschaft zu begründen und einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmen für die Fischereipolitik zu schaffen, der insbesondere Folgendes umfasst:
(a)die Bedingungen für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in der Fischereizone Madagaskars;
(b)eine wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit zur Unterstützung des Fischereisektors und der Meerespolitik;
(c)eine Zusammenarbeit, die zur Förderung der blauen Wirtschaft, insbesondere durch Verarbeitung und Aufwertung von Fischereierzeugnissen, zur Erhaltung der Unversehrtheit der Meeresumwelt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen beiträgt;
(d)die administrative Zusammenarbeit bei der Umsetzung der finanziellen Gegenleistung;
(e)eine wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen in Madagaskar;
(f)eine wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten;
(g)die Zusammenarbeit bei Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in der Fischereizone, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die geltenden Regeln eingehalten werden, die Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zur Bewirtschaftung der Fischereien Wirkung zeigen und die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei bekämpft wird.
Artikel 3
Grundsätze des Abkommens
Die Vertragsparteien handeln und führen das Abkommen im Einklang mit den folgenden Grundsätzen durch:
1.Dieses Abkommen und seine Umsetzung, insbesondere die Ausübung der Fischereitätigkeiten, werden so durchgeführt, dass eine gerechte Verteilung der sich daraus ergebenden Gewinne gewährleistet ist.
2.Die Vertragsparteien handeln unter Einhaltung der Souveränität und der Hoheitsrechte im Sinne des Artikels 56 des SRÜ.
3.Die Vertragsparteien setzten das vorliegende Abkommen im Einklang mit Artikel 9 des Abkommens von Cotonou über die wesentlichen Elemente in Bezug auf Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie das fundamentale Element der verantwortungsvollen Staatsführung oder einem entsprechenden Artikel eines ihm nachfolgenden Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten um.
4.Die Beschäftigung und Arbeit der Fischer an Bord von Fischereifahrzeugen der Union, die im Rahmen des Abkommens oder des dazugehörigen Durchführungsprotokolls zugelassen sind, erfolgen unter Einhaltung der Grundsätze, die sich aus den für Fischer geltenden Instrumenten der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), insbesondere der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der Fassung von 2022 und dem IAO-Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor, ergeben. Dazu gehören insbesondere die Beseitigung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Vereinigungsfreiheit, die wirksame Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen, die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf sowie ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld und menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union.
5.Im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz veröffentlichen die Vertragsparteien bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte, die ausländischen Schiffen den Zugang zu ihrer Fischereizone oder den Zugang ihrer Schiffe zu anderen Fanggebieten ermöglichen. Sie verpflichten sich zum Austausch von Informationen über den sich daraus ergebenden Fischereiaufwand, insbesondere über die Zahl der erteilten Genehmigungen und die getätigten Fänge.
6.Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung verpflichtet sich Madagaskar, auf alle in seiner Fischereizone tätigen ausländischen industriellen Thunfischflotten, die dieselben Merkmale aufweisen wie diejenigen, die unter dieses Abkommen und das dazugehörige Durchführungsprotokoll fallen, dieselben technischen Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen anzuwenden. Diese Bedingungen betreffen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung, Entwicklung und Bewirtschaftung von Ressourcen, Finanzregelungen, Gebühren und Rechte im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fanggenehmigungen für seine Fischereizone. Diese Bestimmung gilt für die Finanzregelungen unbeschadet der Fischereiabkommen, die Madagaskar mit den Entwicklungsländern, die Mitglieder der Kommission für den Indischen Ozean sind, schließen kann, einschließlich der Gegenseitigkeitsabkommen.
Artikel 4
Zugang zu dem Überschuss und wissenschaftliche Gutachten
1.Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Fischereifahrzeuge der Union nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ befischen, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der entsprechenden verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien über den Gesamtfischereiaufwand aller in der Fischereizone Madagaskars tätigen Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird.
2.In Bezug auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände tragen die Vertragsparteien bei der Festlegung der Ressourcen, für die Zugang gewährt werden kann, den einschlägigen wissenschaftlichen Bewertungen sowie den verfügbaren Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gebührend Rechnung.
3.Die beiden Vertragsparteien befolgen die von den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen (regional fisheries management organisations, im Folgenden „RFO“) und insbesondere der IOTC angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, wobei sie regionalen wissenschaftlichen Bewertungen angemessen Rechnung tragen.
Artikel 5
Dialog und Konzertierung
1.Im beiderseitigen Interesse verpflichten sich die Vertragsparteien, einen engen Dialog zu führen, die Abstimmung zu erleichtern und sich gegenseitig insbesondere über die Durchführung der Fischereipolitik, die Meerespolitik und die Förderung der blauen Wirtschaft zu informieren.
2.Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bewertungen von aufgrund des Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.
RECHTE UND PFLICHTEN DER PARTEIEN
Artikel 6
Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone
Die Behörde Madagaskars gestattet Unionsschiffen die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars nach Maßgabe dieses Abkommens und unter den Bedingungen des Protokolls.
Artikel 7
Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten und Ausschließlichkeitsklausel
1.Unionsschiffe dürfen in der Fischereizone Madagaskars nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß diesem Abkommen erteilten Fanggenehmigung sind. Jede Fischereitätigkeit von Unionsschiffen außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ist verboten.
2.Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Schiff, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Protokoll festgelegt.
3.Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.
Artikel 8
Rechtsvorschriften für Fischereitätigkeiten
1.Die Aktivitäten der in der Fischereizone Madagaskars tätigen Unionsschiffe unterliegen den madagassischen Rechtsvorschriften, sofern im Rahmen des Abkommens und des Protokolls nichts anderes geregelt ist. Die madagassische Behörde teilt den Behörden der Union die einschlägigen Rechtsvorschriften mit.
2.Madagaskar verpflichtet sich, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Flaggenstaats der Unionsschiffe alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Anwendung der im Abkommen vorgesehenen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei zu gewährleisten. Die Unionsschiffe sind gehalten, mit der für die Durchführung der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zuständigen madagassischen Behörde zusammenzuarbeiten.
3.Die madagassische Behörde setzen die Unionsbehörden über jede Änderung bestehender Rechtsvorschriften oder über neue Rechtsvorschriften in Kenntnis, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen auswirken. Solche Rechtsvorschriften sind gegenüber Unionsschiffen ab dem sechzigsten Tag nach dem Tag durchsetzbar, an dem die Mitteilung bei den Unionsbehörden eingegangen ist. In dringenden Fällen, die von der madagassischen Behörde bei der Notifizierung geltend gemacht werden, wird die oben genannte Frist auf sieben Kalendertage verkürzt.
4.Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass ihre Schiffe die Bestimmungen des Abkommens sowie der madagassischen Rechtsvorschriften für die Fischerei einhalten.
5.Die Unionsbehörden unterrichten die Behörde Madagaskars spätestens 60 Tage vor deren Inkrafttreten über jede Änderung der Rechtsvorschriften der Union, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe und die Interessen Madagaskars im Rahmen des Abkommens auswirken könnte.
Artikel 9
Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
1.Die Vertragsparteien arbeiten in wissenschaftlichen und technischen Fragen zusammen, um den Zustand der Fischereiressourcen in den Gewässern Madagaskars regelmäßig zu bewerten, zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen und die nationalen Forschungskapazitäten zu stärken.
2.Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen der IOTC oder anderer einschlägiger RFO Konsultationen aufzunehmen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresressourcen auf regionaler Ebene zu verbessern und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung in der Fischereizone Madagaskars zusammenzuarbeiten.
3.Die Vertragsparteien können gegebenenfalls eine gemeinsame wissenschaftliche Sitzung vereinbaren, um alle relevanten wissenschaftlichen oder technischen Fragen zu erörtern mit dem Ziel, eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresressourcen zu gewährleisten.
4.Die Vertragsparteien konsultieren einander unter Berücksichtigung der besten verfügbaren und sachdienlichen wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 14 vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels zu erlassen.
Artikel 10
Wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit
1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche, technische, technologische und kommerzielle Zusammenarbeit im Fischereisektor und in den damit verbundenen Sektoren, einschließlich bestimmter Bereiche der blauen Wirtschaft, zu fördern. Sie konsultieren einander, um die verschiedenen zu diesem Zweck vorstellbaren Maßnahmen zu erleichtern und zu fördern.
2.Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verarbeitungsverfahren und die Valorisierung von Fischereierzeugnissen zu fördern.
3.Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, technologischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
4.Die Vertragsparteien unterstützen die Förderung von Investitionen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften Madagaskars und der Union.
5.Die Vertragsparteien fördern und erleichtern Anlandungen von Fängen von Unionsschiffen in Madagaskar. Unionsschiffe bemühen sich, vorrangig in Madagaskar ihre Versorgung und alle Dienstleistungen zu beschaffen, die für ihre Tätigkeiten erforderlich sind.
6.Die Vertragsparteien fördern den Aufbau personeller und institutioneller Kapazitäten im Fischereisektor, um das Ausbildungsniveau zu verbessern und Kompetenzen zu entwickeln und so zur Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten in Madagaskar beizutragen.
Artikel 11
Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung und Kontrolle sowie der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Schaffung einer nachhaltigen Fischerei bei der Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone sowie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten.
Madagaskar sorgt für die wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Fischerei gemäß dem Abkommen und dem dazugehörigen Protokoll sowie den madagassischen Rechtsvorschriften. Die Unionsschiffe sind gehalten, mit der für die Durchführung dieser Maßnahmen zuständigen madagassischen Behörde zusammenzuarbeiten.
Artikel 12
Verwaltungszusammenarbeit
Um die Anwendung der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten, treffen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
–Entwicklung einer Verwaltungszusammenarbeit, um sicherzustellen, dass die Unionsschiffe die Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls einhalten;
–Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der IUU-Fischerei, insbesondere durch einen engen und regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.
Artikel 13
Finanzielle Gegenleistung
1.Nach den Grundsätzen des Abkommens gewährt die Union Madagaskar eine finanzielle Gegenleistung, deren Bedingungen im Protokoll festgelegt sind.
2.Die finanzielle Gegenleistung
(a)deckt unbeschadet der Gebühren für Betreiber von Unionsschiffen den Zugang zur Fischereizone Madagaskars und zu seinen Fischereiressourcen ab;
(b)trägt durch Unterstützung des Fischereisektors zur Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik und zur Förderung der blauen Wirtschaft durch Madagaskar bei.
3.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Union erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll.
4.Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors erfolgt getrennt von den Zahlungen für die Zugangsrechte. Sie wird durch Jahres- und Mehrjahresprogramme gemäß den Bestimmungen des Protokolls umgesetzt.
5.Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a kann durch den Gemischten Ausschuss geändert werden bei
(a)Reduzierung der den Fischereifahrzeugen der Union eingeräumten Fangmöglichkeiten, insbesondere aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren und sachdienlichen wissenschaftlichen Gutachten für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände als erforderlich angesehen wird, oder
(b)einer Erhöhung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten, sofern der Zustand der Bestände dies auf der Grundlage der besten verfügbaren und sachdienlichen wissenschaftlichen Gutachten zulässt;
(c)Aussetzung oder Kündigung gemäß den Artikeln 20 und 21.
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 14
Gemischter Ausschuss
1.Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Behörden der Union und der Behörde Madagaskars zusammensetzt.
2.Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses umfassen insbesondere Folgendes:
(a)Überwachung der Durchführung des Abkommens, einschließlich der Festlegung und Bewertung der Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors;
(b)Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei, einschließlich der statistischen Auswertung der Fangdaten;
(c)Forum für die Auslegung des Abkommens, für die Validierung der in Artikel 21 Buchstaben b und c genannten Bedingungen und für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Abkommens ergeben könnten.
3.Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen des Protokolls annehmen, die Folgendes betreffen:
(a)die Neubewertung der Fangmöglichkeiten und infolgedessen des finanziellen Beitrags;
(b)die Modalitäten für die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors;
(c)die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben;
(d)sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie der Zusammenarbeit der Behörden und der Meerespolitik.
4.Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Zielen des Abkommens wahr.
5.Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Madagaskar und in der Union oder nach gemeinsamer Vereinbarung an einem anderen Ort oder per Videokonferenz unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei zusammen. Er tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach dem Antrag zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.
6.Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst und im Sitzungsprotokoll festgehalten. Der Gemischte Ausschuss kann gegebenenfalls im Wege eines Briefwechsels beraten und beschließen.
7.Der Gemischte Ausschuss kann seine Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung festlegen.
Artikel 15
Geltungsbereich des Übereinkommens
Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags, und andererseits für das Hoheitsgebiet Madagaskars und in den Gewässern unter der Hoheit und der Gerichtsbarkeit Madagaskars.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Streitbeilegung
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss, unbeschadet der Möglichkeit, die Zuständigkeit eines internationalen Gremiums mit Zustimmung beider Vertragsparteien in Anspruch zu nehmen, falls die Konsultationen scheitern.
Article17
Inkrafttreten
Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.
Artikel 18
Geltungsdauer
Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Datum seiner vorläufigen Anwendung, sofern es nicht gemäß Artikel 21 gekündigt wird.
Artikel 19
Vorläufige Anwendung
Das Abkommen wird vorbehaltlich seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2023 vorläufig angewandt, oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird.
Artikel 20
Aussetzung
1.Die Anwendung des Abkommens kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden:
(a)außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegende Umstände, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone verhindern. Im Falle von Naturereignissen konsultieren die Vertragsparteien einander, um ihre Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten und die Durchführung des Protokolls zu bewerten;
(b)ernsthafte und ungelöste Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens;
(c)Nichteinhaltung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien;
(d)wesentliche Änderung der dem Abschluss des Abkommens zugrunde liegenden Fischereipolitik, die dazu führt, dass eine der Vertragsparteien eine Änderung des Abkommens beantragt.
2.Die Aussetzung der Anwendung des Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der betreffenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Mit Übersendung der Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss eingeleitet, durch die die Streitigkeiten innerhalb von drei Monaten gütlich beigelegt werden sollen.
3.Können die Differenzen nicht gütlich ausgeräumt werden und kommt es zur Aussetzung des Abkommens, konsultieren die Vertragsparteien einander weiterhin. Die Vertragsparteien kommen gegebenenfalls überein, die Aussetzung aufzuheben.
4.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 für den Aussetzungszeitraum wird nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien angepasst. Eine solche Anpassung gilt auch für den Fall, dass eine Vertragspartei die vorläufige Anwendung beendet.
Artikel 21
Kündigung
1.Das Abkommen kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle auf Initiative einer der Vertragsparteien gekündigt werden:
(a)außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegende Umstände, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone verhindern. Im Falle von Naturereignissen konsultieren die Vertragsparteien einander, um ihre Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten und die Durchführung des Protokolls zu bewerten;
(b)erhebliche Veränderung der betroffenen Bestände;
(c)erhebliche Verringerung der Nutzung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten;
(d)Nichteinhaltung der von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei eingegangenen Verpflichtungen;
(e)ernsthafte und ungelöste Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens;
(f)Nichteinhaltung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien;
(g)wesentliche Änderungen der Fischereipolitik, die zum Abschluss des Abkommens geführt hat.
2.Die Kündigung des Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern. In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen erfolgt die Notifizierung jedoch nach der Validierung der Kündigungsbedingungen durch den Gemischten Ausschuss.
3.Die Vertragsparteien konsultieren einander vom Zeitpunkt der Notifizierung, um innerhalb von sechs Monaten eine gütliche Lösung zu finden.
4.Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 13 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, nach einer Konsultation zwischen den Vertragsparteien angepasst. Eine solche Anpassung gilt auch für den Fall, dass eine Vertragspartei die vorläufige Anwendung beendet.
Artikel 22
Aufhebung
Das seit dem 1. Januar 2007 geltende partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar wird aufgehoben.
Artikel 23
Verbindlicher Wortlaut
Das Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ANHANG 2
PROTOKOLL
über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar (2023-2027)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1 des Abkommens mit folgenden Ausnahmen:
„Beobachter“ jede Person, die von einer nationalen Behörde ermächtigt wurde, die Fangtätigkeit an Bord eines Fischereifahrzeugs zu beobachten und Daten zu erheben, mit denen die Ergebnisse der Tätigkeit quantifiziert oder quantifiziert werden;
„Fischsammelgerät (FAD)“ (fish aggregating device) ein/eine permanent, halbpermanent oder vorübergehend eingesetzte/eingesetztes Objekt, Struktur oder Vorrichtung aus einem künstlichen oder natürlichen Material, das/die zum Zwecke der Zusammenführung von Zielthunfischarten für den anschließenden Fang eingesetzt und/oder überwacht wird.
Artikel 2
Gegenstand
Zweck des Protokolls ist es, die Bestimmungen des Abkommens umzusetzen, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone Madagaskars sowie die Zusammenarbeit nach Artikel 2 des Abkommens festgelegt werden.
Die Bestimmungen des Protokolls werden unter uneingeschränkter Achtung und im Einklang mit den Grundsätzen und Bestimmungen des Abkommens ausgelegt und angewandt.
Artikel 3
Anwendungsbereich
Dieses Protokoll gilt für
–die Tätigkeiten von Unionsschiffen in der Fischereizone Madagaskars, die Thunfischarten und vergleichbare Arten befischen;
–die Umsetzung der in Artikel 2 des Abkommens genannten Bereiche der Zusammenarbeit.
Artikel 4
Fischarten und Anzahl der zugelassenen Schiffe
1.Bei den zulässigen Arten handelt es sich um Thunfische und vergesellschaftete Arten, die in Anlage 1 aufgeführt sind und im Rahmen des Auftrags der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) verwaltet werden.
2.Folgende Arten dürfen nicht befischt werden:
–durch internationale Übereinkommen geschützte Arten, insbesondere Cethorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus, Isurus oxyrinchus, Isurus paucus;
–die Arten, deren Mitführen an Bord, Umladung, Anlandung oder Lagerung im Ganzen oder in Teilen von der IOTC untersagt sind, insbesondere die Arten der Familie der Alopiidae, der Sphyrnidae, sowie der Lamnidae.
3.Die Fangmöglichkeiten werden 65 Unionsschiffen wie folgt gewährt:
–32 Thunfischwadenfänger
–13 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100 und
–20 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100.
4.Absatz 3 gilt vorbehaltlich der Artikel 11 und 12.
Artikel 5
Geltungsdauer
Das Protokoll gilt ab dem Zeitpunkt seiner vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von vier Jahren.
Artikel 6
Finanzielle Gegenleistung
1.Für den gesamten Vierjahreszeitraum beläuft sich der geschätzte Gesamtwert des Protokolls auf 12 880 000 EUR, d. h. 3 220 000 EUR pro Jahr. Dieser Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeschlüsselt:
–7 200 000 EUR entsprechend der finanziellen Gegenleistung der Union gemäß Artikel 13 des Abkommens,
–5 680 000 EUR entsprechend dem geschätzten Wert der Beiträge der Reeder.
2.Die jährliche finanzielle Gegenleistung der Union umfasst:
(a)einen jährlichen Betrag von 700 000 EUR, der einer Referenzmenge für alle Arten von 14 000 Tonnen pro Jahr entspricht, für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars;
(b)einen spezifischen Betrag von 1 100 000 EUR jährlich zur Unterstützung der Fischereipolitik Madagaskars und ihrer Durchführung. Dieser Betrag wird dem für Fischerei zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt und von der madagassischen Agentur für Fischerei und Aquakultur nach den Regeln und Verfahren verwaltet, die im Einklang mit den nationalen Vorschriften in einem Verfahrenshandbuch festgelegt werden, das vom Fischereiministerium ausgearbeitet und den Unionsbehörden vor der vorläufigen Anwendung des Protokolls übermittelt wird.
3.Absatz 1 dieses Artikels gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7, 8, 11, 14 und 15 des Protokolls.
4.Die finanzielle Gegenleistung wird wie folgt gezahlt:
(a)für den Teil, der den Zugang zur Fischereizone Madagaskars betrifft, auf ein Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank Madagaskars
(b)für den Teil, der die Unterstützung des Fischereisektors betrifft, auf ein Bankkonto für die Unterstützung des Fischereisektors unter Aufsicht des Fischereiministeriums.
Die Bankverbindungskoordinaten werden den Behörden der Union von der madagassischen Behörde vor Beginn der vorläufigen Anwendung mitgeteilt und jährlich bestätigt.
Artikel 7
Modalitäten für die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars
1.Übersteigt die jährliche Fangmenge der Unionsschiffe gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 des Anhangs die Referenzfangmenge von 14 000 Tonnen, so wird die jährliche finanzielle Gegenleistung um 50 EUR für jede zusätzliche Tonne erhöht.
2.Der von der Europäischen Union für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch für das betreffende Jahr das Doppelte des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone Madagaskars getätigten Fänge die doppelte Referenzfangmenge, so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehenden Fänge zu entrichten ist, im nachfolgenden Jahr gezahlt.
3.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zur Fischereizone Madagaskars für das erste Jahr erfolgt spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls, und für die folgenden Jahre spätestens am Jahrestag der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls.
4.Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars fällt in die ausschließliche Zuständigkeit Madagaskars.
Artikel 8
Modalitäten der Durchführung und Zahlung der Unterstützung für den Fischereisektor
1.Der Gemischte Ausschuss beschließt spätestens drei Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls ein mehrjähriges, nach Jahren aufgeschlüsseltes Programm zur Unterstützung des Fischereisektors, dessen allgemeines Ziel die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Madagaskar ist.
2.Dieses Programm wird in einem Dokument vorgestellt, das insbesondere Folgendes umfasst:
2.1.Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b;
2.2.die jährlichen und mehrjährigen Ziele und Maßnahmen für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei und die blaue Wirtschaft unter Berücksichtigung der madagassischen Prioritäten, insbesondere
–die Umsetzung der nationalen Bewirtschaftungsstrategie für den Thunfischfang,
–die Unterstützung der handwerklichen und traditionellen Fischerei,
–die Ausbildung von Fischern,
–die Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten und insbesondere die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei),
–den Ausbau der Fischereiforschung, der Kapazitäten für die Bewirtschaftung der Meeresökosysteme und der Fischereiressourcen und
–die Sicherheit von Fischereierzeugnissen,
2.3.die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der erzielten Ergebnisse, gegebenenfalls anhand von Indikatoren.
3.Die madagassische Behörde legt dem Gemischten Ausschuss jährlich einen Durchführungsbericht mit den Fortschritten bei der Durchführung des Programms vor. Der Jahresbericht für das letzte Jahr umfasst auch eine Bilanz der Umsetzung der des Programms während der gesamten Laufzeit des Protokolls.
4.Vorschläge für Änderungen des Programms werden dem Gemischten Ausschuss vorgelegt.
5.Die Zahlung des Finanzbeitrags zur Unterstützung des Fischereisektors erfolgt in jährlichen Tranchen nach einer Analyse durch den Gemischten Ausschuss auf der Grundlage der Ergebnisse der Programmdurchführung.
6.Die Europäische Union kann die Zahlung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) ganz oder teilweise aussetzen, wenn die Analyse des Gemischten Ausschusses zu dem Ergebnis führt, dass
6.1.die erzielten Ergebnisse nicht im Einklang mit der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Programmplanung stehen,
6.2.die Maßnahmen im Rahmen dieser Programmplanung nicht durchgeführt wurden.
7.Nach einer Aussetzung gemäß Absatz 6 wird die Zahlung der für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten finanziellen Gegenleistung erst nach Konsultation und Zustimmung der beiden Vertragsparteien wiederaufgenommen, und wenn die Ergebnisse der Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors mit der Planung des Gemischten Ausschusses übereinstimmen. Allerdings kann die Zahlung der für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten finanziellen Gegenleistung nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.
8.Die Überwachung des Programms durch die Vertragsparteien wird bis zu seiner vollständigen Durchführung fortgesetzt.
9.Die Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Gegenleistung können von den Rechnungsprüfungs- und Kontrollinstanzen jeder Vertragspartei, einschließlich des Europäischen Rechnungshofs, durchgeführt werden. Dies schließt das Recht auf Zugang zu Informationen, Dokumenten, Standorten und begünstigten Einrichtungen ein.
10.Die madagassische Behörde führt Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen durch, um die Sichtbarkeit der durch die Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Ergebnisse und des EU-Beitrags zu gewährleisten.
Artikel 9
Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei
1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch wissenschaftliche Zusammenarbeit eine verantwortungsvolle Fischerei in der Fischereizone Madagaskars zu fördern.
2.Die Vertragsparteien tauschen alle einschlägigen wissenschaftlichen Informationen aus, die eine Bewertung des Zustands der biologischen Meeresressourcen in der Fischereizone Madagaskars ermöglichen.
3.Auf der in Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung kommen die von jeder Vertragspartei vorgeschlagenen fachkundigen Wissenschaftler zusammen. Die Vertragsparteien stellen die für die Arbeit der Wissenschaftler erforderlichen Daten zur Verfügung. Auftrag, Zusammensetzung und Ablauf dieser gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzungen werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.
4.Die gemeinsame wissenschaftliche Sitzung erstellt gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens einen Bericht, dem gegebenenfalls eine Stellungnahme beigefügt ist und der dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und möglichen Annahme von Maßnahmen vorgelegt wird.
Artikel 10
Wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit
1.Zur Umsetzung der Grundsätze des Artikels 10 des Abkommens in Bezug auf die wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit konsultieren sich die Vertragsparteien regelmäßig im Gemischten Ausschuss und ziehen Wirtschaftsbeteiligte und andere interessierte Parteien hinzu, um Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zu ermitteln, auch im Hinblick auf die Entwicklung des Handels und der Investitionen im Fischereisektor.
2.Bei dieser Konzertierung werden die Entwicklungs- und Kooperationsprogramme der Europäischen Union oder anderer technischer und finanzieller Partner berücksichtigt.
Artikel 11
Einvernehmliche Überarbeitung der Fangmöglichkeiten und der Durchführungsmodalitäten des Protokolls
1.Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 4 können vom Gemischten Ausschuss auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten und insbesondere unter Berücksichtigung der Entschließungen und Empfehlungen der IOTC geändert werden, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter das Protokoll fallenden Fischereiarten zu gewährleisten, und gegebenenfalls nach Gutachten der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 9.
2.In diesem Fall können die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a anteilig angepasst und das Protokoll und sein Anhang entsprechend geändert werden.
3.Der Gemischte Ausschuss kann die Bestimmungen des Protokolls über die Bedingungen für die Ausübung der Fischerei und die Durchführungsmodalitäten für die Unterstützung des Fischereisektors anpassen.
4.Die vom Gemischten Ausschuss gefassten Beschlüsse erhalten vorbehaltlich des Abschlusses der jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien dieselbe Rechtswirkung wie das Protokoll.
Artikel 12
Versuchsfischereikampagnen und neue Fangmöglichkeiten
1.Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei in der Fischereizone Madagaskars zur Bewertung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit einer neuen Fischerei, insbesondere in Bezug auf Arten, die als unterfischt gelten oder deren Bestandsstatus unbekannt ist.
2.Die madagassische Behörde kann im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Durchführung einer Versuchsfischereikampagne auf der Grundlage einer vom Gemischten Ausschuss angenommenen spezifischen Anleitung genehmigen. In dieser werden die betreffenden Arten und die geeigneten Bedingungen für diese Kampagne unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls des gemäß Artikel 9 eingeholten wissenschaftlichen Gutachtens festgelegt.
3.Die Genehmigungen der Schiffe für die Versuchsfischerei werden für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt, der gegebenenfalls entsprechend den Empfehlungen des wissenschaftlichen Gutachtens verkürzt wird. Schiffe, die Versuchsfischerei betreiben, halten die von der madagassischen Behörde genehmigten Anweisungen ein. Ein von der madagassischen Behörde benannter Beobachter und gegebenenfalls ein wissenschaftlicher Beobachter des Flaggenstaats sind während der gesamten Kampagne an Bord. Die erhobenen Beobachtungsdaten werden zur Analyse und für das wissenschaftliche Gutachten gemäß Artikel 9 übermittelt.
4.Die wissenschaftliche Sitzung übermittelt ihre Stellungnahme zu den Ergebnissen der Versuchsfischereikampagnen dem Gemischten Ausschuss, der gegebenenfalls über die Einführung von Fangmöglichkeiten für neue Arten bis zum Ablauf des Protokolls entscheidet.
Artikel 13
Bedingungen für die Genehmigung und Ausübung von Fischereitätigkeiten
1.Unionsschiffe dürfen in der Fischereizone Madagaskars nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß dem Abkommen und dem Protokoll von der madagassischen Behörde erteilten Fanggenehmigung sind.
2.Die madagassische Behörde erteilen den Unionsschiffen ausschließlich im Rahmen des Abkommens und des Protokolls Fanggenehmigungen; die Vergabe von Genehmigungen an diese Schiffe außerhalb dieses Rahmens, insbesondere in Form von Privatgenehmigungen, ist untersagt.
3.Die Tätigkeiten der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Unionsschiffe unterliegen den madagassischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern in diesem Protokoll nichts anderes geregelt ist.
Artikel 14
Aussetzung
1.Die Durchführung dieses Protokolls, einschließlich der Fangtätigkeiten der Schiffe und der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, kann einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 20 des Abkommens genannten Fälle eintreten.
2.Die Aussetzung wegen Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Bedingungen kann nur erfolgen, wenn die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou im Zusammenhang mit einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou oder dem entsprechenden Artikel eines Nachfolgeabkommens aktiviert wurden.
3.Damit die Anwendung des Protokolls ausgesetzt werden kann, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Mit Übersendung der Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss eingeleitet, durch die die Meinungsverschiedenheiten gütlich beigelegt werden sollen.
4.Im Falle einer Aussetzung werden die Fangtätigkeiten der Unionsschiffe in der Fischereizone Madagaskars für den Zeitraum der Aussetzung unterbrochen. Die Unionsschiffe verlassen die Fischereizone Madagaskars innerhalb von 24 Stunden nach Wirksamwerden der Aussetzung.
5.Die Vertragsparteien konsultieren einander weiterhin und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erzielt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des etwaigen finanziellen Ausgleichs im Gemischten Ausschuss vereinbart.
Artikel 15
Kündigung
1.Im Falle einer Kündigung des Protokolls in den in Artikel 21 des Abkommens genannten Fällen und unter den genannten Bedingungen benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen.
2.Die Absendung der Benachrichtigung zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.
Artikel 16
Datenschutz
1.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Daten von der zuständigen Behörde ausschließlich für die Durchführung des Fischereiabkommens und insbesondere für Bewirtschaftungszwecke sowie für die Überwachung und Kontrolle der Fischerei verwendet werden.
2.Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich sensiblen und personenbezogenen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten, die sie im Rahmen des Fischereiabkommens erhalten, sowie alle wirtschaftlich sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den von der Union verwendeten Kommunikationssystemen vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der Fischereizone öffentlich zugänglich sind.
3.Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.
4.Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Abkommens ausgetauscht werden, werden gemäß den Bestimmungen in Anlage 2 des Anhangs des Protokolls verarbeitet. Der Gemischte Ausschuss kann weitere Garantien und Rechtsbehelfe in Bezug auf personenbezogene Daten und die Rechte betroffener Personen festlegen.
5.Diese Bestimmungen hindern die Vertragsparteien nicht daran, den Verpflichtungen regionaler Fischereiorganisationen zur Übermittlung und Veröffentlichung von Daten über Schiffe nachzukommen.
Artikel 17
Elektronischer Datenaustausch
1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen Systeme einzurichten.
2.Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt in jeder Hinsicht als der Papierfassung gleichwertig, sofern die Echtheit des Dokuments gewährleistet ist.
3.Die Durchführungs- und Nutzungsmodalitäten für den elektronischen Austausch von Fangdaten, Fangmeldungen bei der Ein- und Ausfahrt (über das ERS – Electronic Reporting System), Schiffspositionen (über das VMS) und die Erlangung von Lizenzen sind im Anhang und seinen Anlagen festgelegt.
4.Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann durch ihre Papierfassung ersetzt oder durch andere Kommunikationsmittel im Sinne des Anhangs des Protokolls übermittelt.
Artikel 18
Inkrafttreten
Das Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
Artikel 19
Vorläufige Anwendung
Das Protokoll wird vorbehaltlich seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2023 vorläufig angewandt, oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird.
Artikel 20
Verbindlicher Wortlaut
Das Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ANHANG
Bedingungen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten durch Schiffe der Europäischen Union in der Fischereizone Madagaskars
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
1.Benennung der zuständigen Behörde
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder der Republik Madagaskar (Madagaskar):
–für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls über die Delegation der EU in Madagaskar;
–für die Republik Madagaskar: das für Fischerei zuständige Ministerium;
2.Fanggenehmigungen
Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs ist der Begriff „Fanggenehmigung“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Lizenz“, wie er in der madagassischen Gesetzgebung definiert ist.
3.Fischereizone Madagaskars
3.1 Die geografischen Koordinaten der Fischereizone Madagaskars gemäß Artikel 1 des Abkommens und der Basislinien sind in Anlage 3 angegeben.
3.2. Die für den Fischfang geltenden Sperrgebiete, beispielsweise Nationalparks, geschützte Meeresgebiete und Laichgebiete, sind Anlage 3 zu entnehmen. Im Falle von Änderungen der madagassischen Rechtsvorschriften werden die neuen Kontaktdaten von Madagaskar mitgeteilt.
3.3. Die Schiffe der Europäischen Union üben ihre Fangtätigkeiten in folgenden Gewässern aus:
–jenseits von 20 Seemeilen von der Basislinie für Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 100, und für Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 100 für die Westfassade vom Cap d´Ambre bis zum Cap Ste Marie;
–jenseits von 12 Seemeilen von der Basislinie für Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 100 für die Ostfassade vom Cap d´Ambre bis zum Cap Ste Marie.
3.4. Eine Schutzzone von drei Seemeilen wird um von den madagassischen Fischern genutzte, fest verankerte Fischsammelgeräte (FADs) herum eingerichtet, in die die Unionsschiffe nicht einfahren dürfen. Die madagassische Behörde teilt den Unionschiffen die Position der verankerten FADs jenseits der 9-Meilen-Zone mit.
3.5. Außerdem sind die Fangtätigkeiten in den Gebieten Banc du Leven und Banc du Castor, deren Koordinaten in Anlage 3 angegeben sind, ausschließlich der handwerklichen und traditionellen madagassischen Fischerei vorbehalten.
4.Benennung eines Konsignatars
Jeder EU-Reeder, der im Rahmen des Protokolls eine Fanggenehmigung beantragt, wird durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Madagaskar vertreten.
5.Zahlungen der Reeder
–Die madagassische Behörde teilt der EU vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die Kontaktdaten der Konten des Schatzamtes mit, auf die die verschiedenen Beträge überwiesen werden, die im Rahmen des Abkommens von EU-Reedern zu zahlen sind.
–Die madagassische Behörde teilt den Behörden der Union jede Änderung dieser Kontaktdaten mit.
–Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.
6.Kontakt
Die Kontaktdaten der Stellen, die für die Umsetzung des Protokolls von Belang sind, sind in Anlage 4 aufgeführt.
KAPITEL II
Fanggenehmigungen
1.Voraussetzung für die Erteilung einer Fanggenehmigung - berechtigte Schiffe
Eine Fanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff im Register für Fischereifahrzeuge der Union und in der Liste fangberechtigter Schiffe der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) geführt ist. Darüber hinaus darf weder für den Kapitän noch für das Schiff ein Fangverbot aufgrund ihrer Tätigkeit in der Fischereizone Madagaskars verhängt worden sein.
Gegebenenfalls verfügt das Fischereifahrzeug über die von der zuständigen Gesundheitsbehörde seines Flaggenstaats ausgestellte Gesundheitszulassung des Schiffes.
2.Beantragung einer Fanggenehmigung
2.1. Die Unionsbehörden übermitteln der Behörde Madagaskars auf elektronischem Wege einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung für jedes Schiff, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will.
2.2. Für die Einreichung der Anträge sind die Bestimmungen nach Anlage 5 zu befolgen.
2.3. Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:
–der Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr für den Genehmigungszeitraum und des spezifischen Beitrags gemäß Kapitel III Nummer 6 des Anhangs;
–eine neuere digitale Farbfotografie mit einer grafischen Auflösung von mindestens 1400 x 1050 Pixel des Schiffes in Seitenansicht;
–eine Kopie des aktuellen Seetüchtigkeitszeugnisses;
–eine Kopie des Vertrags mit einer in Madagaskar zugelassenen Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsgesellschaft gemäß Anhang Kapitel V Nummer 7.
3.Gebühr und im Voraus gezahlte Pauschalgebühr
3.1. Die Gebühren für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer in Euro je in der Fischereizone von Madagaskar gefangene Tonne werden für die gesamte Laufzeit des Protokolls auf 85 EUR festgesetzt.
3.2. Die Fanggenehmigungen werden nach Zahlung der folgenden Pauschalgebühren ausgestellt:
Für Thunfischwadenfänger
– 16 150 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 190 Tonnen pro Jahr.
Für Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100
– 4930 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 58 Tonnen pro Jahr.
Für Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100
– 3145 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 37 Tonnen pro Jahr.
3.3. Die Im Voraus gezahlte Pauschalgebühr umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafen-, Anlande- und Umladegebühren sowie der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.
4.Ausstellung der Fanggenehmigung
4.1. Ab dem Eingang der Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung verfügt Madagaskar über 20 Arbeitstage, um die Fanggenehmigungen für die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union zu erteilen, deren Anträge akzeptiert werden.
4.2. Eine elektronische Kopie dieser Fanggenehmigung wird unverzüglich der Unionsbehörde sowie den Reedern oder ihren Konsignataren übermittelt. Diese an Bord mitgeführte elektronische Kopie ist während eines Zeitraums von 45 Kalendertagen nach Erteilung der Fanggenehmigung gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist das Original der Fanggenehmigung an Bord mitzuführen. Dieser Zeitraum kann im Falle höherer Gewalt verlängert werden.
4.3. Die Originale der Fanggenehmigungen übermittelt Madagaskar den Reedern oder ihren Konsignataren gegebenenfalls über die Delegation der EU in Madagaskar.
4.4. Sobald die Fanggenehmigung erteilt ist, nimmt Madagaskar das Unionsschiff unverzüglich in die Liste der Unionsschiffe auf, die in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreiben dürfen. Diese Liste wird dem madagassischen Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) und der Union unverzüglich übermittelt. Madagaskar bringt die Liste der fangberechtigten Schiffe regelmäßig auf den neuesten Stand. Die neue Liste wird dem FÜZ und der Union unverzüglich übermittelt.
5.Übertragung einer Fanggenehmigung
5.1. Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.
5.2. Auf Antrag der EU und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt, vor allem im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffs aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung eines Schiffs jedoch durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr zu zahlen ist.
5.3. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zur Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe in der Fischereizone Madagaskars zugrunde gelegt.
5.4. Die alte Genehmigung erlischt an dem Tag, an dem die Ersatzzulassung erteilt wird.
5.5. Der Reeder, sein Konsignatar und die Unionsbehörde werden über die Ersetzung der Fanggenehmigungen unterrichtet.
5.6. Der Reeder des betroffenen Schiffs oder sein Konsignatar sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung gegebenenfalls über die EU-Delegation in Madagaskar an die madagassische Behörde zurück.
5.7. Die Liste der zugelassenen Schiffe wird von der madagassischen Behörde entsprechend aktualisiert.
6.Geltungsdauer der Fanggenehmigung
6.1. Die Fanggenehmigungen werden folgendermaßen für einen Jahreszeitraum erteilt:
–im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres;
–danach jedes vollständige Kalenderjahr;
–im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.
7.An Bord mitzuführende Unterlagen
Die Unionsschiffe führen während ihres Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars jederzeit folgende Dokumente an Bord mit:
–das Original der Fanggenehmigung oder deren Kopie gemäß Nummer 4.2,
–die Seetüchtigkeitsbescheinigung des Schiffes,
–die Besatzungsliste,
–das elektronische Logbuch,
–die von seinem Flaggenstaat ausgestellte Gemeinschaftslizenz,
–den Kapazitätsplan des Schiffs in Form aktueller Zeichnungen oder Beschreibungen des Schiffsplans, insbesondere der Anzahl der Fischladeräume, und der Angabe des Fassungsvermögens in Kubikmetern.
8.Hilfsschiffe
8.1. Madagaskar gestattet Fischereifahrzeugen der Europäischen Union im Besitz einer Fanggenehmigung, sich unter den von der IOTC festgelegten Bedingungen und Grenzen von Hilfsschiffen unterstützen zu lassen. Im Falle einer Weiterentwicklung der madagassischen Rechtsvorschriften, die auf eine Verschärfung dieser Beschränkungen oder Bedingungen abzielt, werden Änderungen der Rechtsvorschriften oder neue Rechtsvorschriften notifiziert und nach Artikel 8 des Abkommens angewandt.
8.2. Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein. Die Unterstützung darf weder die Betankung noch das Umladen der Fänge umfassen.
8.3. Für die Hilfsschiffe gilt, soweit es auf sie anwendbar ist, dasselbe Verfahren wie für die Übermittlung der Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß diesem Kapitel. Madagaskar erstellt eine Liste der genehmigten Hilfsschiffe und übermittelt sie unverzüglich der EU.
8.4. Die Lizenzgebühr für ein Hilfsschiff beträgt 5000 EUR/Jahr.
9.Einführung eines automatisierten elektronischen Systems für die Verwaltung von Genehmigungen
9.1. Die Vertragsparteien bemühen sich, das von der Europäischen Kommission bereitgestellte LICENCE-System für die elektronische Übermittlung von Genehmigungsanträgen und die Mitteilung ihrer Erteilung zu nutzen.
9.2. Übergangsweise bis zur Nutzung des LICENCE-Systems durch die Vertragsparteien erfolgt der elektronische Austausch zwischen den Vertragsparteien per E-Mail.
KAPITEL III
Technische Erhaltungsmaßnahmen
1.Die Schiffe der Europäischen Union, die in der Fischereizone Madagaskars fischen dürfen, halten sämtliche auf sie anwendbaren technischen Erhaltungsmaßnahmen, Entschließungen und Empfehlungen der IOTC und geltenden madagassischen Rechtsvorschriften ein.
2.Die für jede Fischereikategorie geltenden technischen Maßnahmen sind in den technischen Datenblättern in Anlage 1 festgelegt.
3.Der Einsatz und die Nutzung von künstlichen treibenden FADs sind im Rahmen dieses Abkommens zulässig. Sie entsprechen den einschlägigen Entschließungen und Empfehlungen der IOTC. Um insbesondere ihre Auswirkungen auf die Ökosysteme zu begrenzen und die Menge an synthetischen Abfällen im Meer zu verringern, werden FADs mit Ausnahme von Baken aus natürlichen oder biologisch abbaubaren Nicht-Kunststoffmaterialien, in denen sich Meerestiere nicht verfangen können, hergestellt. So werden unbeabsichtigte Fänge von Walen, Haien oder Schildkröten vermieden.
4.Madagaskar behält sich jedoch das Recht vor, auf der Grundlage zuverlässiger wissenschaftlicher Empfehlungen strengere Maßnahmen vorzuschlagen.
5.Darüber hinaus teilt der Reeder dem madagassischen FÜZ zu Beginn der Fangsaison die Anzahl der FADs mit, die er von jedem Hilfsschiff in der Fischereizone Madagaskars ausbringen zu lassen beabsichtigt. Die Zahl der wieder eingeholte FADs wird ebenfalls nach dem Ende dieser Fangsaison gemeldet.
6.Für das Umweltmanagement und den Schutz der Meeresökosysteme in den madagassischen Gewässern leisten die Reeder der Union jährlich einen spezifischen Beitrag, der sich auf insgesamt etwa 200 000 EUR beläuft. Der Beitrag jedes Schiffs richtet sich nach der Bruttoraumzahl jedes Schiffes und beläuft sich auf 2,5 EUR pro BRT. Der Beitrag wird zusammen mit dem Vorschuss gezahlt. Die Mittel werden von der für Fischerei und Aquakultur zuständigen Agence Malgache verwaltet und auf das in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b des Protokolls genannte Bankkonto für die Unterstützung des Fischereisektors überwiesen.
7.Die madagassische Behörde unterrichtet den Gemischten Ausschuss über das mit diesem spezifischen Beitrag finanzierte Aktionsprogramm und berichtet über dessen Verwendung, Ergebnisse und Auswirkungen. Sie sorgt für die Förderung und Sichtbarkeit der durchgeführten Maßnahmen.
KAPITEL IV
Abschnitt 1
Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands
1.Fischereilogbuch
1.1. Der Kapitän eines im Rahmen des Abkommen fischenden EU-Fischereifahrzeugs führt ein IOTC-Fischereilogbuch führen, das den IOTC-Entschließungen entspricht.
1.2. Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Madagaskars aufhält.
1.3. Der Kapitän trägt Folgendes täglich im Fischereilogbuch ein:
- die Mengen (ausgedrückt in Kilogramm Lebendgewicht) jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art (Zielart oder Beifang) mit dem zugehörigen Alpha-3-Code der FAO;
- die Mengen der zurückgeworfenen Arten in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;
- die Nullfänge gemäß den einschlägigen IOTC-Bestimmungen.
1.4. Der Reeder und sein Kapitän sind gesamtschuldnerisch für die Richtigkeit der im Fischereilogbuch eingetragenen Daten haftbar.
2.Fangmeldungen
2.1. Der Kapitän meldet die Fänge des Schiffes an das FÜZ Madagaskars und an den statistischen Dienst des Ministeriums:
–wöchentlich während seines Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars;
–unverzüglich beim Anlaufen eines madagassischen Hafens;
–innerhalb von 24 Stunden nach Verlassen der Fischereizone Madagaskars ohne vorheriges Anlaufen eines madagassischen Hafens.
2.2. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung von Fängen, einschließlich nicht konformer Meldungen, kann Madagaskar die Fanggenehmigung für das betreffende Schiff unbeschadet der etwaigen Verhängung von Sanktionen nach madagassischem Recht aussetzen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Madagaskar eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen.
2.3. Die madagassische Behörde unterrichtet den Reeder über jede in diesem Zusammenhang verhängte Sanktion und setzt die Unionsbehörden davon in Kenntnis.
3.Inbetriebnahme eines elektronischen Systems für die Meldung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS)
Die beiden Vertragsparteien beschließen, auf der Grundlage der Leitlinien in Anlage 6 ein elektronisches System für die Meldung aller Daten über Fangtätigkeiten (ERS) einzuführen. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn dieses System einsatzbereit ist. Die Meldungen über das ERS treten dann an die Stelle der Fangmeldungen gemäß Nummer 2 dieses Kapitels.
4.Vierteljährliche Fangmeldungen
4.1. Die Unionsbehörden übermitteln Madagaskar vor Ablauf des dritten Monats jedes Quartals für jede im Protokoll vorgesehene Kategorie die Fangdaten für die Monate des vorangegangenen Quartals oder der vorangegangenen Quartale des laufenden Jahres. Diese Daten werden monatlich aufgeschlüsselt nach Schiffen und Arten gemäß FAO-Code nach dem Muster in Anlage 7 übermittelt.
4.2. Diese aggregierten Daten aus den Fischereilogbüchern gelten als vorläufige Daten, bis die Unionsbehörden eine endgültige Jahresabrechnung der Fang- und Fischereiaufwandsdaten übermittelt.
5.Abrechnung der jährlichen Fangmengen und Gebühren für Unionsschiffe
5.1. Die Unionsbehörden erstellen auf der Grundlage der von den nationalen Behörden der Flaggenstaaten validierten Fangdaten eine endgültige Abrechnung der jährlichen Fangmengen und Gebühren, die jedes Schiff für seine Fangsaison des vorangegangenen Kalenderjahres zahlen muss.
5.2. Die endgültige Abrechnung der Fänge und Gebühren wird der Behörde Madagaskars von den Unionsbehörden bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Fänge getätigt wurden, zur Bestätigung übermittelt.
5.3. Die madagassische Behörde unterrichtet die Unionsbehörden über den Eingang dieser Erklärungen und dieser Abrechnung und kann innerhalb von zwei Monaten alle von ihr für notwendig erachteten Klarstellungen anfordern.
5.3.1. In diesem Fall wenden sich die Unionsbehörden an die Verwaltungen der Flaggenstaaten und die zuständigen nationalen Institute der Union und übermittelt der madagassischen Behörde die geforderten ergänzenden Informationen binnen 20 Arbeitstagen.
5.3.2. Erforderlichenfalls kann eine Sondersitzung der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe einberufen werden, zu der Vertreter der zuständigen nationalen Institute der Union und Madagaskars eingeladen werden, um die Fangdaten und die für den Informationsabgleich verwendete Methodik zu prüfen.
5.4. Madagaskar kann die jährliche Meldung der Fänge sowie die endgültige Abrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts der ergänzenden Informationen nach Nummer 5.3.1 anfechten.
5.4.1. Wurde kein Widerspruch eingelegt, so erachten die Vertragsparteien nach Ablauf dieser Frist die jährliche Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands und die endgültige Abrechnung als angenommen.
5.4.2. Bei Meinungsverschiedenheiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss.
5.5. Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher aus als die Pauschalvorausgebühr, die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlt wurde, überweist der Reeder Madagaskar den Restbetrag spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung der Vertragsparteien über die Abrechnung. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die Pauschalvorausgebühr, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.
Abschnitt 2
Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars und Ausfahrt
1.Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union, die im Rahmen des Protokolls in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreiben, teilen dem FÜZ Madagaskars mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone Madagaskars einzufahren oder diese zu verlassen.
2.Bei der Mitteilung der Einfahrt bzw. Ausfahrt in die bzw. aus der Fischereizone Madagaskars teilen die Kapitäne der Schiffe unter Verwendung der Meldeformate gemäß Anlage 8 auch gleichzeitig ihre geschätzte Position bei der Einfahrt bzw. Ausfahrt sowie für jede Art die geschätzte Menge der bereits an Bord befindlichen Fänge (durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig gekennzeichnet) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl mit.
3.Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen oder bei einer betrügerischen Erklärung werden der Reeder und der Kapitän des Schiffes mit den in den madagassischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen belegt.
4.Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne das madagassische FÜZ unterrichtet zu haben, wird gemäß den madagassischen Rechtsvorschriften mit Sanktionen belegt. Die madagassische Behörde kann die Fanggenehmigung für das betreffende Schiff aussetzen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann sie eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen.
5.Die Besatzungsliste des Schiffes wird bei der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars übermittelt.
6.Diese Mitteilungen erfolgen entweder über das ERS oder per E-Mail oder Funk an die in Anlage 4 genannten Adressen. Die madagassische Behörde setzt die betreffenden Schiffe und die Unionsbehörden unverzüglich von jeder Änderung der E-Mail-Adresse oder der Funkfrequenz in Kenntnis.
7.Der Eingang der elektronischen Nachricht wird von der madagassischen Behörde per E-Mail bestätigt.
Abschnitt 3
Umladungen und Anlandungen
1.Umladungen auf See sind verboten.
2.Umladungen in einem bezeichneten madagassischen Hafen können nach vorheriger Genehmigung durch das FÜZ Madagaskars und unter der Aufsicht der Fischereiinspektoren und der madagassischen Gesundheitsbehörde erfolgen.
3.Die für diese Umladungen und Anlandungen bezeichneten Fischereihäfen sind Antsiranana, Toliary, Ehoala, Toamasina und Mahajanga.
4.Beabsichtigt der Reeder eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union oder sein Vertreter, Anlandungen oder Umladungen in einem madagassischen Hafen vorzunehmen, so meldet er gleichzeitig dem FÜZ und der Hafenbehörde in Madagaskar mindestens 72 Stunden im Voraus in Übereinstimmung mit dem PSMA gegebenenfalls über das ERS Folgendes:
–den Namen und die Nummer des anlandenden oder umladenden Fischereifahrzeugs in der IOTC-Fischereifahrzeugkartei;
–den Umlade- oder Anlandehafen und gegebenenfalls den Namen des übernehmenden Frachtschiffes;
–Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Umladung oder Anlandung;
–für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die umzuladende oder anzulandende Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;
–die Bestimmung der umgeladenen oder angelandeten Fänge.
Diese Bestimmungen berühren nicht die Verpflichtung, den zuständigen Behörden Dokumente für die Einfahrt in den Hafen vorzulegen.
5.Nach Prüfung der Informationen nach Nummer 4 und binnen 24 Stunden nach der Notifizierung erteilt das FÜZ Madagaskars dem Reeder oder seinem Vertreter eine vorherige Umlade- oder Anlandegenehmigung.
6.Umladungen und Anlandungen gelten als Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars. Dafür gelten die Bestimmungen nach Abschnitt 2 dieses Kapitels.
7.Nach der Umlandung oder Anlandung teilt der Reeder oder sein Vertreter de FÜZ sowie der See- und Hafenbehörde seine Absicht mit, seine Fangtätigkeit in der Fischereizone Madagaskars fortzusetzen oder die Fischereizone Madagaskars zu verlassen.
8.Jede nicht mit den Bestimmungen nach den Nummern 1 bis 7 dieses Abschnitts konforme Umladung oder Anlandung in der Fischereizone Madagaskars ist verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden madagassischen Rechtsvorschriften geahndet.
9.Die Fischereifahrzeuge der EU verpflichten sich, einen Teil ihrer Beifänge lokalen Verarbeitungsunternehmen zu Marktpreisen zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage der Reeder von Fischereifahrzeugen der Union übermitteln die Regionaldirektionen des madagassischen Fischereiministeriums eine Liste lokaler Verarbeitungsunternehmen mit Kontaktadressen.
Abschnitt 4
Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)
1.VMS – Schiffspositionsmeldungen
1.1. Unionsschiffe im Besitz einer Genehmigung müssen mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System – VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaates übertragen wird.
1.2. Jede Positionsmeldung hat das in Anlage 9 zum Anhang vorgegebene Format und enthält Angaben über:
–Schiffskennzeichen,
–die letzte Position des Schiffs (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;
–Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;
–Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.
1.3. Die erste Positionsmeldung nach der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.
1.4. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden.
2.Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS
2.1. Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen stets korrekt an das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt werden.
2.2. Unionsschiffe, deren VMS defekt ist, dürfen nicht in die Fischereizone Madagaskars einfahren.
2.3. Im Falle eines Ausfalls nach der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars ist das FÜZ Madagaskars unverzüglich zu benachrichtigen. Das VMS des Schiffes wird innerhalb von 15 Tagen repariert oder ausgetauscht. Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle eines wiederholten Ausfalls darf das Schiff nicht länger in der Fischereizone Madagaskars fischen.
2.4. Schiffe mit einem defekten VMS nehmen gemäß Nummer 1.2 ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Madagaskars mindestens alle vier Stunden per E-Mail oder Funk vor und machen dabei alle vorgeschriebenen Angaben.
3.Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Madagaskar
3.1. Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Madagaskars. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Madagaskars tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.
3.2. Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ des Flaggenstaats und Madagaskars erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem über das elektronische Netz, das die Europäische Kommission für den Austausch von Fischereidaten in standardisierter Form zur Verfügung stellt.
3.3. Das FÜZ Madagaskars informiert das FÜZ des Flaggenstaats, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars gemeldet hat.
4.Störungen im Kommunikationssystem
4.1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre elektronischen Geräte mit dem Standard für die Übermittlung von Fischereidaten kompatibel sind.
4.2. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Störung der Positionsmeldungen, um so bald wie möglich eine technische Lösung zu finden.
4.3. Für jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben haftet der Kapitän. Jeder Verstoß wird nach Maßgabe der madagassischen Rechtsvorschriften geahndet. Der Kapitän haftet nicht für Störungen der in der vorstehenden Nummer genannten Kommunikationssysteme.
4.4. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.
5.Änderung der Übermittlungshäufigkeit
5.1. Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann das FÜZ Madagaskars das FÜZ des Flaggenstaats - mit Kopie an die Union - auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen.
5.2. Das FÜZ Madagaskars muss dem FÜZ des Flaggenstaats und den Unionsbehörden die Gründe für seinen Verdacht mitteilen.
5.3. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet dem FÜZ Madagaskars die Positionsmeldungen umgehend in kürzeren Abständen.
5.4. Das FÜZ Madagaskars benachrichtigt das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens.
5.5. Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet das FÜZ Madagaskars das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über gegebenenfalls erforderliche Überwachungsmaßnahmen.
6.Gültigkeit der VMS-Positionsmeldung bei Streitfällen
Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sind ausschließlich die vom VMS übermittelten Positionsangaben maßgeblich.
Abschnitt 5
Beobachter
1.Beobachtung der Fischereitätigkeiten
1.1. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einhaltung des nationalen Beobachterprogramms und der sich aus den einschlägigen IOTC-Entschließungen ergebenden der Verpflichtungen für das Programm wissenschaftlicher Beobachter an.
1.2. Zu diesem Zweck
1.2.1. muss jedes Schiff während seiner Anwesenheit in der Fischereizone Madagaskars einen Fischereibeobachter an Bord nehmen. müssen mindestens 30 % der Schiffe von der zuständigen madagassischen Behörde benannte Beobachter an Bord nehmen. Für die übrigen 70 % wird die Anwesenheit der Beobachter gegebenenfalls im Rahmen regionaler Beobachterprogramme oder elektronischer Beobachterprogramme organisiert.
1.2.2. Aufgabe der Beobachter ist es, für die Anwendung der Bestimmungen gemäß Nummer 1.1 oder für die Sammlung sonstiger wissenschaftlicher Informationen zu sorgen, die das zuständige nationale madagassische Institut oder die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe benötigen.
2.Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern
2.1. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt und aktualisiert die madagassische Behörde gegebenenfalls eine Liste von Schiffen, die ausgewählt wurden, um unter Einhaltung der Ziele nach Punkt 1.2.1. einen madagassischen Beobachter an Bord zu nehmen.
2.2. Die madagassische Behörde übermittelt diese Liste den Unionsbehörden und den betreffenden Reedern auf elektronischem Wege unmittelbar nach ihrer Erstellung oder Aktualisierung. Verfügt eines der ausgewählten Schiffe nachweislich und aufgrund der vor allem mit Piratenüberfällen verbundenen Sicherheitsanforderungen nicht über ausreichend Platz, so passt die madagassische Behörde die Liste der ausgewählten Schiffe an, um dieser Lage Rechnung zu tragen, und gewährleistet gleichzeitig die Einhaltung der Ziele nach Punkt 1.2.1.
2.3. Nach Fertigstellung der Liste der Fischereifahrzeuge, die für die Anbordnahme eines Beobachters ausgewählt wurden, unterrichtet Madagaskar gleichzeitig die betreffenden Reeder oder ihren Konsignatar über die Schiffe, die einen gemäß Nummer 1.2.1 bezeichneten Beobachter an Bord nehmen sollen.
2.4. Sobald die madagassische Behörde gemeinsam mit dem Reeder des ausgewählten Schiffes das Datum der Einschiffung gemäß Nummer 7.2. dieses Abschnitts festgelegt hat, teilt Madagaskar der Union und dem betreffenden Reeder oder seinem Konsignatar den Namen und die Kontaktdaten des benannten Beobachters mit.
2.5. Die madagassische Behörde unterrichtet die Unionsbehörden und die betreffenden Reeder oder deren Konsignatar unverzüglich über jede Änderung der Liste der bezeichneten Schiffe und Beobachter.
2.6. Ein Fischereifahrzeug der Union, das zur Anbordnahme eines Beobachters bestimmt wurde, ist von dieser Pflicht befreit, wenn sich bereits ein Beobachter an Bord befindet und während der gesamten vorgesehenen Dauer dort verbleibt, sofern der Beobachter im Rahmen eines regionalen Beobachterprogramms anerkannt ist, an dem Madagaskar teilnimmt.
2.7. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord überschreitet nicht die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit.
3.Finanzieller Beitrag der Reeder
3.1. Der Reeder leistet einen Beitrag in Höhe von 30 EUR für Tag des an Bord befindlichen madagassischen Beobachters. Dieser Betrag fließt in den Etat des vom FÜZ Madagaskars verwalteten Beobachterprogramms.
3.2. Die An- und Abreisekosten des madagassischen Beobachters zwischen dem Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen und seinem gewöhnlichen Wohnsitz gehen zulasten des Reeders.
4.Vergütung und Sozialabgaben des Beobachters
Die Vergütung und die Sozialabgaben des von Madagaskar benannten Beobachters gehen zulasten der madagassischen Behörden.
5.Einschiffungsbedingungen
5.1. Die Bedingungen für die Einschiffung des Beobachters, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit an Bord, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und den Behörden Madagaskars einvernehmlich festgelegt.
5.2. Die Beobachter werden an Bord genauso behandelt wie Offiziere. Bei ihrer Unterbringung an Bord wird jedoch den technischen Möglichkeiten des Schiffs Rechnung getragen.
5.3. Der Reeder trägt die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters.
5.4. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.
5.5. Der Kapitän erleichtert dem Beobachter die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht und gewährt ihm Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Unterlagen an Bord sowie zu den sich auf die Fangtätigkeiten des Schiffes beziehenden Dokumenten, insbesondere dem Fischereilogbuch, dem Gefrierlogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, und zu allen Teilen des Schiffes, die in direktem Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen.
6.Beobachterpflichten
Während ihres Aufenthalts an Bord
–treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fischereitätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;
–gehen sie mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um;
–wahren sie die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs.
7.Ein- und Ausschiffung des Beobachters
7.1. Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.
7.2. Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem FÜZ Madagaskars mindestens fünfzehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reise- und Transitkosten (einschließlich der Kosten der Unterbringung und Verpflegung) bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.
7.3. Erscheint der Beobachter nicht innerhalb von 12 Stunden nach dem vorgesehenen Zeitpunkt an Bord, so unterrichtet der Kapitän, der Reeder oder sein Vertreter unverzüglich das FÜZ Madagaskars, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
7.4. Erfolgt die Ausschiffung des Beobachters nicht in einem madagassischen Hafen, so trägt der Reeder die Reise- und Transitkosten (einschließlich der Kosten der Unterbringung und Verpflegung) des Beobachters, bis dieser wieder an seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Madagaskar zurückgekehrt ist.
7.5. Erscheint das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in dem zuvor für die Einschiffung des Beobachters bestimmten Hafen, trägt der Reeder die während der Wartezeit des Beobachters entstehenden Kosten (Unterkunft, Verpflegung).
7.6. Erscheint das Schiff nicht, so unterrichtet der Reeder unverzüglich das FÜZ Madagaskars. Die Behörden Madagaskars können die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffs aussetzen und die in den geltenden madagassischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen anwenden, es sei denn, es handelt sich um einen Fall höherer Gewalt, der dem FÜZ Madagaskars mitgeteilt wurde. Im letztgenannten Fall vereinbart der Reeder mit der madagassischen Behörde ein neues Datum für die Einschiffung des Beobachters, und das Schiff darf bis zur Einschiffung des Beobachters keine Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars ausüben. Madagaskar teilt der EU und dem Reeder unverzüglich die im Rahmen dieser Nummer getroffenen Maßnahmen mit.
8.Aufgaben des Beobachters
8.1. Der Beobachter hat folgende Aufgaben:
8.1.1. Sammlung aller Informationen zur Fangtätigkeit des Schiffs, insbesondere über
–das verwendete Fanggerät;
–die Position des Schiffes beim Fischfang;
–die gefangene Menge oder gegebenenfalls Stückzahl für jede Zielart und jede vergesellschaftete Art sowie für unerwünschte Beifänge,
–die Schätzung der an Bord behaltenen Fänge und der Rückwürfe;
8.1.2. Durchführung biologischer Probennahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme.
8.2. Der Beobachter meldet seine Beobachtungen, einschließlich Fangmengen und Beifänge und alle sonstigen vom FÜZ Madagaskars verlangten Angaben, täglich per Funk oder E-Mail, solange das Schiff in der Fischereizone Madagaskars fischt.
9.Beobachterbericht
9.1. Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Bericht des Beobachters mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben, der eine Kopie dieses Berichts erhält. Weigert sich der Kapitän, den Bericht des Beobachters zu unterschreiben, schreibt er in den Bericht die Gründe für diese Weigerung und vermerkt „Unterschrift verweigert“.
9.2. Der Beobachter sendet seinen Bericht an das FÜZ Madagaskars, das binnen 15 Arbeitstagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die Unionsbehörden weiterleitet.
Abschnitt 6
Inspektion auf See und im Hafen
1. Die Inspektion von EU-Schiffen im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung auf See in der Fischereizone Madagaskars oder im Hafen, am Liegeplatz oder auf der Reede wird von madagassischen Fischereifahrzeugen und vereidigten Fischereiinspektoren durchgeführt.
2. Bevor sie an Bord kommen, kündigen die Inspektoren Madagaskars dem Kapitän des Unionsschiffes ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Vor Beginn der Inspektion weisen sich die Inspektoren aus und legen ihre Qualifikation sowie ihren Auftrag vor.
3. Die Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
3.1. Der Kapitän des EU-Schiffs erleichtert den Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.
3.2. Am Ende jeder Inspektion erstellen die Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Unionsschiffs hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Europäischen Union unterschrieben. Weigert sich der Kapitän zu unterschreiben, schreibt er in den Bericht die Gründe für diese Weigerung und vermerkt „Unterschrift verweigert“.
3.3. Die Inspektoren händigen dem Kapitän des Unionsschiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts 7 Nummer 1 des Anhangs übermittelt Madagaskar der Union innerhalb von höchstens acht Arbeitstagen nach der Rückkehr der Inspektoren an Land eine Kopie des Inspektionsberichts.
4. Madagaskar kann Vertretern der Union oder ihrer Mitgliedstaaten gestatten, als Beobachter an einer Inspektion teilzunehmen.
5. Auf der Grundlage einer Risikobewertung können die Vertragsparteien vereinbaren, insbesondere bei der Anlandung und Umladung auf Unionsschiffen gemeinsame Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der Union und von Madagaskar eingehalten werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben halten sich die von den Vertragsparteien entsandten Inspektoren an die Bestimmungen über die Durchführung von Inspektionen gemäß den Rechtsvorschriften der Union und Madagaskars. Diese Maßnahmen werden unter der Leitung und Aufsicht der madagassischen Inspektoren durchgeführt. Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten als Flaggen- und Hafenstaaten gemäß ihren einschlägigen Rechtsvorschriften bei Folgemaßnahmen zusammenarbeiten. Darüber hinaus kann die madagassische Behörde auf Ersuchen der Union Fischereiinspektoren aus den Mitgliedstaaten der Union ermächtigen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach ihrem nationalen Recht Inspektionen auf Unionsschiffen durchzuführen, die ihre Flagge führen.
Abschnitt 7
Verstöße
1.Handhabung von Verstößen
1.1. Jeder von einem Unionsschiff in der Fischereizone Madagaskars begangene Verstoß wird gemeldet und in einem Inspektionsbericht vermerkt.
1.2. Die Meldung des Verstoßes sowie die gegen den Kapitän oder das Fischereiunternehmen verhängten Sanktionen werden den Reedern nach den in den madagassischen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren unmittelbar mitgeteilt.
1.3. Die madagassische Behörde übermittelt der Union binnen 72 Stunden auf elektronischem Wege eine Kopie des Inspektionsberichts und der Verstoßnotifizierung sowie der verhängten Sanktionen.
1.4. Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht gemäß Abschnitt 6 Nummer 3.2 greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.
2.Aufbringung von Schiffen — Informationssitzung
2.1. Im Falle eines Verstoßes weist die madagassische Behörde das den Verstoß begehende Unionsschiff unter Anwendung der madagassischen Rechtsvorschriften an, seine Fangtätigkeit in der Fischereizone Madagaskars einzustellen und, wenn sich das Schiff auf See befindet, einen madagassischen Hafen anzulaufen.
2.2. Die madagassische Behörde benachrichtigt die Unionsbehörden binnen 24 Stunden per E-Mail über jede Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Union. Dabei werden die Gründe für die Aufbringung und/oder Festsetzung angegeben. und Nachweise für den Verstoß beigefügt.
2.3. Die Unionsbehörden können die madagassische Behörde ersuchen, so bald wie möglich nach der Mitteilung über die Aufbringung des Schiffes eine Informationssitzung abzuhalten, um die Umstände, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Sanktionen zu klären. An dieser Informationssitzung können Vertreter des Flaggenstaats und des Reeders des Schiffes teilnehmen.
3.Ahndung von Verstößen – Vergleichsverfahren
3.1. Die Strafe für den festgestellten Verstoß wird von Madagaskar nach geltendem madagassischen Recht festgesetzt.
3.2. Ist zur Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren erforderlich, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt — zwischen der madagassischen Behörde und dem Unionsschiff im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. Das Verfahren wird spätestens 72 Stunden nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.
3.3. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats des Unionsschiffs teilnehmen.
4.Gerichtsverfahren — Banksicherheit
4.1. Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden, und wird der Verstoß vor die zuständige gerichtliche Instanz gebracht, so hinterlegt der Reeder des verstoßenden Schiffes bei einer von Madagaskar bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Madagaskar festgesetzt wird und die Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen abdeckt. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.
4.2. Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des rechtskräftigen Urteils zurückgezahlt:
–in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde,
–in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.
4.3. Madagaskar teilt der Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.
5.Freigabe von Schiff und Besatzung
Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, sobald die Strafe im Rahmen des Vergleichs gezahlt wurde oder die Banksicherheit hinterlegt ist.
Abschnitt 8
Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei
1.Zielsetzung
Um die Überwachung der Fischerei und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, melden die Kapitäne der Unionsschiffe jedes Schiff, das sich in der Fischereizone Madagaskars aufhält und das nicht auf madagassischen Liste der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Schiffe aufgeführt ist.
2.Verfahren
2.1. Beobachtet der Kapitän eines Unionsschiffs ein anderes Fischereifahrzeug das eventuelle IUU-Tätigkeiten betreibt, so kann er möglichst viele Informationen darüber sammeln.
2.2. Diese Informationen werden unverzüglich elektronisch gleichzeitig an das FÜZ Madagaskars und die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des Schiffes, von dem aus die Beobachtung gemacht wurde, und an die madagassischen Behörden mit Kopie an die Union übermittelt.
3.Gegenseitigkeit
Die Behörde Madagaskars übermittelt den Behörden der Union schnellstmöglich jeden ihr vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in der Fischereizone Madagaskars möglicherweise IUU-Fischereitätigkeiten betreiben.
KAPITEL V
Anheuerung von Seeleuten
1.Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Kapitels
1.1.Die Beschäftigung und Arbeit von Seeleuten mit madagassischer Staatsangehörigkeit, die auf im Rahmen des Protokolls zugelassenen Unionsschiffen angeheuert werden, erfolgt unter Bedingungen, die mit den Grundsätzen des Artikels 3 Absatz 4 des Abkommens im Einklang stehen.
1.2.Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ratifizierung der für Seeleute geltenden IAO- und IMO-Übereinkommen zu fördern und die Umsetzung dieses Kapitels mit den Grundsätzen dieser Übereinkommen in Einklang zu bringen.
1.3.Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine angemessene Ausbildung von Seeleuten zu fördern. Ein Teil der Mittel für die Unterstützung des Fischereisektors kann für diesen Zweck verwendet werden.
2.Regelung für die Einschiffung madagassischer Seeleute
2.1.Der Reeder beschäftigt Seeleute, die Staatsangehörige Madagaskars sind, um für die Dauer der Fangtätigkeiten des Schiffes in der Fischereizone Madagaskars als Besatzungsmitglieder an Bord seines Schiffes zu arbeiten.
2.2.Zu diesem Zweck übermittelt die madagassische See- und Hafenbehörde den Reedern eine Liste mit einer ausreichenden Anzahl von Seeleuten, die die Staatsangehörigkeit Madagaskars besitzen und den Anforderungen von Anlage 10 entsprechen und gibt deren Befähigung an. Ist der Reeder nicht in der Lage, auf dieser Liste verfügbare qualifizierte Seeleute zu finden, so ist er nach Unterrichtung der madagassischen See- und Hafenbehörde von der Verpflichtung zur Anheuerung gemäß diesem Kapitel befreit.
2.3.Die Mindestanzahl von Seeleuten, die auf Fischereifahrzeugen der Union beschäftigt werden, beträgt:
-3 für jeden Ringwadenfänger,
-2 für jeden Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100.
2.4.Der Kapitän führt ein Verzeichnis der an Bord seines Schiffes tätigen Seeleute und erstellt hierzu eine vom Kapitän oder einer anderen vom Kapitän dazu ermächtigten Person ordnungsgemäß unterschriebene Besatzungsliste. Eine Kopie dieses Registers wird der madagassischen See- und Hafenbehörde vor Beginn der Fangreise übermittelt.
2.5.Der Reeder oder der in seinem Namen handelnde Kapitän verweigert die Erlaubnis, einen madagassischen Fischer an Bord seines Schiffes zu beschäftigen, wenn er die Anforderungen der Anlage 10 nicht erfüllt. Er teilt diese Entscheidung der madagassischen See- und Hafenbehörde mit.
3.Individuelle Heuerverträge
3.1.Für jeden an Bord beschäftigten madagassischen Staatsangehörigen wird ein individueller schriftlicher Einschiffungsvertrag zwischen diesem und dem Reeder oder seinem Vertreter ausgehandelt und unterzeichnet. Dieser Einzelvertrag kann auf einem Tarifvertrag beruhen, der zwischen den Gewerkschaften in Absprache mit den zuständigen madagassischen Behörden ausgehandelt wird.
3.2.Der Vertrag muss die in Anlage 11 festgelegten Mindestbedingungen erfüllen. Der Reeder oder sein Vertreter legt den Vertrag der zuständigen madagassischen Behörde vor der Einschiffung vor.
3.3.Eine Kopie des Vertrags wird den Unterzeichnern und der madagassischen See- und Hafenbehörde spätestens am ersten Arbeitstag ausgehändigt.
4.Vergütung
4.1.Die Vergütung der Seeleute, die Staatsangehörige Madagaskars sind (Festgehalt, Zulagen und sonstige Prämien), geht zu Lasten des Reeders.
4.2.Der Mindestlohn für Seeleute wird auf der Grundlage der madagassischen Rechtsvorschriften oder der IAO-Norm für Seeleute festgelegt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
4.3.Die Vergütung wird monatlich oder in kürzeren regelmäßigen Abständen gezahlt. Die Seeleute müssen in der Lage sein, ihren Familien die erhaltenen Zahlungen, einschließlich Vorschüssen, ganz oder teilweise kostenlos zukommen zu lassen.
5.Pflichten des Reeders
5.1.Die An- oder Abreisekosten des madagassischen Staatsangehörigen zwischen dem Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen und seinem gewöhnlichen Wohnsitz gehen zulasten des Reeders.
5.2.Erscheint das Schiff nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt für die Einschiffung eines madagassischen Staatsangehörigen, so trägt der Reeder die Kosten, die ihm während der Wartezeit im Hafen entstehen (z. B. Unterkunft, Verpflegung).
6.Verpflichtungen der Seeleute
6.1.Alle von Reedern von Fischereifahrzeugen der Union angeheuerten madagassischen Staatsangehörigen müssen sich einen Tag vor der vorgesehenen Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden.
6.2.Erscheinen die Seeleute selbst verschuldet nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zum Anheuern dieser Seeleute befreit.
7.Zwischengeschaltete Agenten
Die Reeder der Unionsschiffe greifen auf in Madagaskar zugelassene Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsgesellschaften zurück, die sich von der Einhaltung dieses Kapitels überzeugen.
8. Einhaltung dieses Kapitels
8.1.Die zuständige Behörde beider Vertragsparteien stellt sicher, dass die für Seeleute geltenden Rechtsvorschriften leicht zugänglich, vollständig, transparent und kostenlos sind.
8.2.Gemäß Artikel 94 des SRÜ sind die Behörden des Flaggenstaats für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels verantwortlich. Diese Behörden werden ihre Verantwortung gemäß den IAO-Richtlinien für die Überprüfung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen durch den Flaggenstaat und den Hafenstaat wahrnehmen.
8.3.Die madagassische See- und Hafenbehörde überwacht ebenfalls die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels.
8.4.Kommt der Reeder für ein Schiff der Verpflichtung zur Anbordnahme madagassischer Staatsangehöriger nicht nach, so kann die madagassische Behörde die Erneuerung der Fanggenehmigung für dieses Schiff verweigern.
LISTE DER ANLAGEN
Anlage 1 – Technisches Datenblatt – Zulässige Arten
Anlage 2 – Verarbeitung personenbezogener Daten
Anlage 3 – Koordinaten der Fischereizone Madagaskars, der Sperrgebiete Banc du Leven und Banc du Castor und der Basislinien
Anlage 4 – Kontaktdaten in Madagaskar
Anlage 5 – Für den Genehmigungsantrag erforderliche Informationen (Fischereifahrzeug und Hilfsschiff)
Anlage 6 — Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS)
Anlage 7 – Muster für die vierteljährliche Meldung der aggregierten Fangmengen
Anlage 8 — Format der Meldungen der Einfahrt und der Ausfahrt
Anlage 9 – Format der VMS-Positionsmeldung
Anlage 10 – Voraussetzungen für die Zulassung von Seeleuten aus Madagaskar zur Arbeit an Bord von EU-Fischereifahrzeugen
Anlage 11 – Mindestbestimmungen des Beschäftigungsvertrags für Seeleute, die die Staatsangehörigkeit Madagaskars besitzen
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Anlage 1 – Technisches Datenblatt – Zulässige Arten
|
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1 - Technische Erhaltungsmaßnahmen
1.1. Fischereizone
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·Jenseits der 12-Seemeilen-Zone gemessen von der Basislinie (nur für Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100) an der Ostfassade vom Cap d´Ambre bis zum Cap Ste Marie. Die bei den Längengraden einzuhaltende Abgrenzung entspricht dem Längengrad der in Anlage 3 Absatz 3 genannten Punkte.
·Jenseits der 20-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie in den anderen Fällen.
·In Anlage 3 angegebene Fischereizone.
·Eine Schutzzone von drei Seemeilen um die nationalen fest verankerten Fischsammelgeräte herum muss eingehalten werden.
·Die Fangtätigkeiten in den Gebieten Banc du Leven und Banc du Castor, deren Koordinaten in Anlage 3 angegeben sind, sind ausschließlich der handwerklichen und traditionellen kleinen madagassischen Fischerei vorbehalten.
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1.2. Zulässiges Fanggerät:
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·Wade
·Oberflächenlangleine
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1.3. Zulässige Arten
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Thunfische und vergleichbare Arten (Thunfisch, Echter Bonito, Spanische Makrele, Marlin, Schwertfisch), vergesellschaftete Arten und dem Bewirtschaftungsmandat der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) unterliegende Fischereien, mit Ausnahme
- der durch internationale Übereinkommen geschützten Arten,
- der Arten, deren Mitführen an Bord, Umladung, Anlandung oder Lagerung im Ganzen oder in Teilen von der IOTC untersagt sind, insbesondere die Arten der Familie der Alopiidae, der Familie der Sphyrnidae, sowie der Lamnidae,
- folgender Arten: Cethorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus, Isurus oxyrinchus, Isurus paucus
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1.4 Quotenregulierte Fangmengen:
|
|
Die zulässige Menge Haie, die in der Fischereizone Madagaskars zusammen mit Thunfisch und vergleichbaren Arten von Oberflächen-Langleinenfischern gefangen wird, ist auf 220 Tonnen pro Jahr begrenzt.
Wird diese Fangbeschränkung überschritten, so wird die Haifischerei geschlossen.
Einhaltung der IOTC-Empfehlungen und der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
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2 - Reedergebühren nach Fangmengen:
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Reedergebühr pro gefangener Tonne
|
·85 EUR/Tonne
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Pauschalvorschüsse je Schiff:
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·16 150 EUR/Jahr je Thunfischwadenfänger für eine Fangmenge von 190 t
·4930 EUR/Jahr je Oberflächen-Langleinenfischer > 100 BRZ für eine Fangmenge von 58 t
·3145 EUR/Jahr je Oberflächen-Langleinenfischer ≤ 100 BRZ für eine Fangmenge von 37 t
·5000 EUR/Jahr pro Hilfsschiff
|
|
Anzahl fangberechtigter Schiffe
|
·32 Wadenfänger
·13 Oberflächen-Langleinenfischer > 100 BRZ
·20 Oberflächen-Langleinenfischer ≤ 100 BRZ
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3 – Sonstiges
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|
Seeleute:
·Thunfischwadenfänger: mindestens drei madagassische Staatsangehörige während der Fangsaison in der Fischereizone Madagaskars.
·Oberflächen-Langleinenfischer > 100 GT: mindestens zwei madagassische Staatsangehörige während der Fangsaison in der Fischereizone Madagaskars.
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Spezifischer Beitrag zum Umweltmanagement und zum Schutz der Ökosysteme:
2,5 EUR/t.
|
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Beobachter:
·Auf Antrag der madagassischen Behörden nehmen die in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Fischereifahrzeuge der Europäischen Union einen Beobachter an Bord; 30 % der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Schiffe sollen von dieser Maßnahme erreicht werden.
·Für jedes Schiff, das einen Beobachter an Bord nimmt, entrichtet der Reeder einen Betrag von 30 EUR pro Beobachtertag. Dieser Betrag fließt in das vom FÜZ verwaltete Beobachterprogramm.
|
Anlage 2 – Verarbeitung personenbezogener Daten
1.Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
1.1. Für die Zwecke dieser Anlage gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 des Abkommens über nachhaltige Fischerei sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:
a. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) betreffen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer oder Standortdaten;
b. „Verarbeitung“ „Verarbeitung“ jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
c. „Verletzung des Schutzes von Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.
1.2. Zu den von dem Protokoll betroffenen Personen gehören die natürlichen Personen, die Eigentümer von Fischereifahrzeugen sind, ihre Vertreter, der Kapitän und die Besatzung an Bord der im Rahmen des Protokolls eingesetzten Fischereifahrzeuge.
Im Zusammenhang mit der Durchführung des Protokolls, insbesondere in Bezug auf Anträge auf Gewährung von Fangmöglichkeiten, die Überwachung der Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der illegalen Fischerei, könnten folgende Daten ausgetauscht und weiterverarbeitet werden:
- Kennzeichen und Kenndaten des Schiffes,
- Daten über die Tätigkeiten eines Schiffes, seine Position und Bewegungen, seine Fangtätigkeit oder eine mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit, die durch Kontrollen, Inspektionen oder Beobachter erhoben werden,
- Angaben zum Schiffseigner/zu den Schiffseignern oder seinem/ihren Vertreter(n), z. B. Name, Staatsangehörigkeit, Geschäftsdaten und Geschäftskonto,
- Angaben zum örtlichen Bediensteten wie Name, Staatsangehörigkeit und berufliche Kontaktdaten,
- Angaben zu Kapitänen und Besatzungsmitgliedern wie Name, Staatsangehörigkeit, Funktion und, im Falle des Kapitäns, Kontaktdaten
- Angaben zu den an Bord befindlichen Seeleuten wie Name, Kontaktdaten, Ausbildung, Gesundheitsbescheinigung.
1.3. Die für die Verarbeitung der Daten zuständigen Behörden sind die Europäische Kommission und die Behörde des Flaggenmitgliedstaats für die Union und das Fischereiministerium für Madagaskar.
2.Garantien für den Schutz personenbezogener Daten
2.1. Zweckbindung und Datenminimierung
Die im Rahmen des Protokolls angeforderten und übermittelten personenbezogenen Daten müssen angemessen, relevant und auf das für die Durchführung des Protokolls erforderliche Maß beschränkt sein. Die Vertragsparteien tauschen personenbezogene Daten im Rahmen des Protokolls nur für die im Protokoll festgelegten spezifischen Zwecke aus. Die erhaltenen Daten dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Auf Anfrage unterrichtet die madagassische Behörde die Unionsbehörden über die Verwendung der übermittelten Daten.
2.2. Genauigkeit
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen des Protokolls übermittelten personenbezogenen Daten richtig und aktuell sind und gegebenenfalls entsprechend den Informationen der betroffenen übermittelnden Behörde regelmäßig aktualisiert werden. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die übermittelten oder erhaltenen personenbezogenen Daten unrichtig sind, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit.
2.3. Speicherbegrenzung
Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für den Zweck, für den sie ausgetauscht wurden, erforderlich ist. Sie werden höchstens 10 Jahre gespeichert, es sei denn, die personenbezogenen Daten sind für die Verfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind diese Daten zu anonymisieren.
2.4. Sicherheit und Vertraulichkeit
Die personenbezogenen Daten werden in einer Weise verarbeitet, die ihre angemessene Sicherheit gewährleistet, wobei den besonderen Risiken der Verarbeitung Rechnung zu tragen ist, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigtem Schaden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung den Bestimmungen des Protokolls entspricht. Die für die Verarbeitung zuständigen Behörden werden gegen jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorgehen und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die möglichen nachteiligen Auswirkungen einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beheben und etwaige nachteilige Auswirkungen zu mindern. Die madagassischen Behörden unterrichten die übertragende Behörde unverzüglich über diesen Verstoß und die Behörden gewähren einander die erforderliche und rechtzeitige Unterstützung, damit jede ihren aus einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erwachsenden Verpflichtungen aus ihren nationalen Rechtsvorschriften nachkommen kann.
2.5. Die beiden Vertragsparteien stellen sicher, dass die übertragende und die empfangende Behörde alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden, wenn die Verarbeitung nicht im Einklang mit dem Protokoll steht, insbesondere weil die Daten nicht angemessen, sachdienlich oder richtig sind oder über den Zweck der Verarbeitung hinausgehen. Dies schließt die Mitteilung jeder Berichtigung oder Löschung an die andere Partei ein.
2.6. Transparenz
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die betroffenen Personen über die Art und Weise, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und über ihre Rechte gemäß dem Anhang durch eine allgemeine Bekanntmachung, z. B. durch die Veröffentlichung des Protokolls, oder durch eine individuelle Bekanntmachung, z. B. durch Datenschutzerklärungen, die während des Verfahrens zur Beantragung einer Fanglizenz abzugeben sind, informiert werden.
2.7. Weiterübermittlung
Die madagassischen Behörden übermitteln keine im Rahmen des Protokolls erhaltenen personenbezogenen Daten an Dritte, die in einem anderen Land als den Flaggenmitgliedstaaten niedergelassen sind. In Ausnahmefällen und wenn dies für notwendig erachtet wird, kann eine Weiterübermittlung an einen Dritten in einem anderen Land als dem Flaggenmitgliedstaat oder an eine internationale Organisation erfolgen, sofern die übertragende Behörde zuvor ihre Zustimmung erteilt hat und der betreffende Dritte angemessene Zusicherungen bietet, die mit den im Anhang festgelegten Garantien vereinbar sind.
3.Rechte betroffener Personen
3.1. Zugang zu personenbezogenen Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person müssen die madagassischen Behörden
(a)der betroffenen Person bestätigen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht;
(b)Angaben zum Zweck der Verarbeitung, zu den Kategorien personenbezogener Daten, zur Speicherfrist (sofern möglich), zum Recht auf Berichtigung/Streichung, zum Beschwerderecht usw. machen;
(c)eine Kopie der personenbezogenen Daten bereitstellen;
(d)allgemeine Informationen über die anwendbaren Garantien bereitstellen.
3.2. Berichtigung personenbezogener Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person berichtigen die madagassischen Behörden deren personenbezogene Daten, die unvollständig, unrichtig oder veraltet sind.
3.3. Streichung von personenbezogenen Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person müssen die madagassischen Behörden
(a)sie betreffende personenbezogene Daten löschen, die in einer Weise verarbeitet wurden, die nicht mit den im Protokoll festgelegten Garantien vereinbar ist;
(b)sie betreffende personenbezogene Daten löschen, die für die Zwecke, für die sie rechtmäßig verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind.
3.4. Verfahren
Die madagassischen Behörden beantworten Anträge einer betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten rechtzeitig innerhalb einer angemessenen Frist. Die madagassischen Behörden können geeignete Maßnahmen ergreifen, wie die Erhebung angemessener Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten oder die Ablehnung eines offensichtlich unbegründeten oder unverhältnismäßigen Antrags.
3.5. Die oben genannten Rechte können eingeschränkt werden, wenn die Verarbeitung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten und für andere wichtige Überwachungs-, Inspektions- oder Regulierungszwecke im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in solchen Fällen erforderlich ist. Sie können auch zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer beschränkt werden. Diese Beschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein.
4.Rechtsmittel
Die betroffenen Personen verfügen über wirksame und durchsetzbare Rechte gemäß den rechtlichen Anforderungen, die im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde gelten. Die Behörden bieten Garantien zum Schutz personenbezogener Daten durch eine Kombination von Gesetzen, Verordnungen und internen Strategien und Verfahren. Insbesondere kann jede Beschwerde gegen die Behörden der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Falle der Union an den Europäischen Datenschutzbeauftragten oder im Falle Madagaskars an die madagassische Kommission für Informatik und Freiheiten gerichtet werden.
Anlage 3 – Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone Madagaskars, der Sperrgebiete der Banc du Leven und der Banc du Castor und der Basislinien
1.Fischereizone Madagaskars
|
Punkt
|
LatDD
|
LonDD
|
|
BreiteString
|
LängeString
|
|
1
|
-10,3144
|
49,4408
|
|
10° 18' 52" S
|
049° 26' 27" E
|
|
2
|
-11,0935
|
50,1877
|
|
11° 05' 37" S
|
050° 11' 16" E
|
|
3
|
-11,5434
|
50,4776
|
|
11° 32' 36" S
|
050° 28' 39" E
|
|
4
|
-12,7985
|
53,2164
|
|
12° 47' 55" S
|
053° 12' 59" E
|
|
5
|
-14,0069
|
52,7392
|
|
14° 00' 25" S
|
052° 44' 21" E
|
|
6
|
-16,1024
|
52,4145
|
|
16° 06' 09" S
|
052° 24' 52" E
|
|
7
|
-17,3875
|
52,3847
|
|
17° 23' 15" S
|
052° 23' 05" E
|
|
8
|
-18,2880
|
52,5550
|
|
18° 17' 17" S
|
052° 33' 18" E
|
|
9
|
-18,7010
|
52,7866
|
|
18° 42' 04" S
|
052° 47' 12" E
|
|
10
|
-18,8000
|
52,8000
|
|
18° 48' 00" S
|
052° 47' 60" E
|
|
11
|
-20,4000
|
52,0000
|
|
20° 23' 60" S
|
052° 00' 00" E
|
|
12
|
-22,3889
|
51,7197
|
|
22° 23' 20" S
|
051° 43' 11" E
|
|
13
|
-23,2702
|
51,3943
|
|
23° 16' 13" S
|
051° 23' 39" E
|
|
14
|
-23,6405
|
51,3390
|
|
23° 38' 26" S
|
051° 20' 20" E
|
|
15
|
-25,1681
|
50,8964
|
|
25° 10' 05" S
|
050° 53' 47" E
|
|
16
|
-25,4100
|
50,7773
|
|
25° 24' 36" S
|
050° 46' 38" E
|
|
17
|
-26,2151
|
50,5157
|
|
26° 12' 54" S
|
050° 30' 57" E
|
|
18
|
-26,9004
|
50,1112
|
|
26° 54' 01" S
|
050° 06' 40" E
|
|
19
|
-26,9575
|
50,0255
|
|
26° 57' 27" S
|
050° 01' 32" E
|
|
20
|
-27,4048
|
49,6781
|
|
27° 24' 17" S
|
049° 40' 41" E
|
|
21
|
-27,7998
|
49,1927
|
|
27° 47' 59" S
|
049° 11' 34" E
|
|
22
|
-28,1139
|
48,6014
|
|
28° 06' 50" S
|
048° 36' 05" E
|
|
23
|
-28,7064
|
46,8002
|
|
28° 42' 23" S
|
046° 48' 01" E
|
|
24
|
-28,8587
|
46,1839
|
|
28° 51' 31" S
|
046° 11' 02" E
|
|
25
|
-28,9206
|
45,5510
|
|
28° 55' 14" S
|
045° 33' 04" E
|
|
26
|
-28,9301
|
44,9085
|
|
28° 55' 48" S
|
044° 54' 31" E
|
|
27
|
-28,8016
|
44,1090
|
|
28° 48' 06" S
|
044° 06' 32" E
|
|
28
|
-28,2948
|
42,7551
|
|
28° 17' 41" S
|
042° 45' 18" E
|
|
29
|
-28,0501
|
42,2459
|
|
28° 03' 00" S
|
042° 14' 45" E
|
|
30
|
-27,8000
|
41,9000
|
|
27° 48' 00" S
|
041° 53' 60" E
|
|
31
|
-27,5095
|
41,5404
|
|
27° 30' 34" S
|
041° 32' 25" E
|
|
32
|
-27,0622
|
41,1644
|
|
27° 03' 44" S
|
041° 09' 52" E
|
|
33
|
-26,4435
|
40,7183
|
|
26° 26' 37" S
|
040° 43' 06" E
|
|
34
|
-25,7440
|
40,3590
|
|
25° 44' 38" S
|
040° 21' 32" E
|
|
35
|
-24,8056
|
41,0598
|
|
24° 48' 20" S
|
041° 03' 35" E
|
|
36
|
-24,2116
|
41,4440
|
|
24° 12' 42" S
|
041° 26' 38" E
|
|
37
|
-23,6643
|
41,7153
|
|
23° 39' 51" S
|
041° 42' 55" E
|
|
38
|
-22,6317
|
41,8386
|
|
22° 37' 54" S
|
041° 50' 19" E
|
|
39
|
-21,7798
|
41,7652
|
|
21° 46' 47" S
|
041° 45' 55" E
|
|
40
|
-21,3149
|
41,6927
|
|
21° 18' 54" S
|
041° 41' 34" E
|
|
41
|
-20,9003
|
41,5831
|
|
20° 54' 01" S
|
041° 34' 59" E
|
|
42
|
-20,6769
|
41,6124
|
|
20° 40' 37" S
|
041° 36' 45" E
|
|
43
|
-19,6645
|
41,5654
|
|
19° 39' 52" S
|
041° 33' 55" E
|
|
44
|
-19,2790
|
41,2489
|
|
19° 16' 44" S
|
041° 14' 56" E
|
|
45
|
-18,6603
|
42,0531
|
|
18° 39' 37" S
|
042° 03' 11" E
|
|
46
|
-18,0464
|
42,7813
|
|
18° 02' 47" S
|
042° 46' 53" E
|
|
47
|
-17,7633
|
43,0335
|
|
17° 45' 48" S
|
043° 02' 01" E
|
|
48
|
-17,2255
|
43,3119
|
|
17° 13' 32" S
|
043° 18' 43" E
|
|
49
|
-16,7782
|
43,4356
|
|
16° 46' 42" S
|
043° 26' 08" E
|
|
50
|
-15,3933
|
42,5195
|
|
15° 23' 36" S
|
042° 31' 10" E
|
|
51
|
-14,4487
|
43,0263
|
|
14° 26' 55" S
|
043° 01' 35" E
|
|
52
|
-14,4130
|
43,6069
|
|
14° 24' 47" S
|
043° 36' 25" E
|
|
53
|
-14,5510
|
44,3684
|
|
14° 33' 04" S
|
044° 22' 06" E
|
|
54
|
-14,5367
|
45,0275
|
|
14° 32' 12" S
|
045° 01' 39" E
|
|
55
|
-14,3154
|
45,8555
|
|
14° 18' 55" S
|
045° 51' 20" E
|
|
56
|
-13,8824
|
46,3861
|
|
13° 52' 57" S
|
046° 23' 10" E
|
|
57
|
-12,8460
|
46,6944
|
|
12° 50' 46" S
|
046° 41' 40" E
|
|
58
|
-12,6981
|
47,2079
|
|
12° 41' 53" S
|
047° 12' 28" E
|
|
59
|
-12,4637
|
47,7409
|
|
12° 27' 49" S
|
047° 44' 27" E
|
|
60
|
-12,0116
|
47,9670
|
|
12° 00' 42" S
|
047° 58' 01" E
|
|
61
|
-11,0158
|
48,5552
|
|
11° 00' 57" S
|
048° 33' 19" E
|
|
62
|
-10,3144
|
49,4408
|
|
10° 18' 52" S
|
049° 26' 27" E
|
2.Leven- und Castor-Bänke
Koordinaten der ausschließlich der handwerklichen und traditionellen madagassischen Fischerei vorbehaltenen Zone
|
Punkt
|
Breitengrad
|
Längengrad
|
|
1
|
12°18.44S
|
47°35.63
|
|
2
|
11°56.64S
|
47°51.38E
|
|
3
|
11°53S
|
48°00E
|
|
4
|
12°18S
|
48°14E
|
|
5
|
12°30S
|
48°05E
|
|
6
|
12°32S
|
47°58E
|
|
7
|
12°56S
|
47°47E
|
|
8
|
13°01S
|
47°31E
|
|
9
|
12°53S
|
47°26E
|
3. Geografische Koordinaten der Basislinien
(Artikel 3 des Dekrets Nr. 2018-1008 vom 14. August 2018 zur Festlegung der Basislinien, von denen aus die Breite der verschiedenen Seegebiete unter der nationalen Gerichtsbarkeit der Republik Madagaskar gemessen wird)
|
Nr.
|
Bezeichnung der Punkte
|
Längengrad
|
Breitengrad
|
|
1
|
Tanjona Bobaomby (Cap d’Ambre)
|
49°15’ E
|
11°56’S
|
|
2
|
Nosy Anambo
|
48°39’ E
|
12°16’S
|
|
3
|
Nosy Lava
|
48°40’ E
|
12°45’S
|
|
4
|
Nosy Ankarea
|
48°34’ E
|
12°50’S
|
|
5
|
Nosy Fanihy
|
48°14’ E
|
13°11’S
|
|
6
|
Nosy Iranja
|
47°48’ E
|
13°36’S
|
|
7
|
Nosy Lava
|
47° 35’ E
|
14°35’S
|
|
8
|
Lohatanjona Maromanjo
|
46° 28’ E
|
15°31’S
|
|
9
|
Nosy Makamby
|
45° 54’ E
|
15°42’S
|
|
10
|
Tanjona Tanjona
|
45° 40’ E
|
15°46’S
|
|
11
|
Tanjona Amparafaka
|
45° 15’ E
|
15°56’S
|
|
12
|
Tanjona Vilanandro (Cap St -André)
|
44° 26’ E
|
16°12’S
|
|
13
|
Nosy Chesterfield
|
43° 56’ E
|
16°21’S
|
|
14
|
Nosy Vao
|
43° 45’ E
|
17°30’S
|
|
15
|
Nosy Mavony
|
43° 45’ E
|
18°19’S
|
|
16
|
Nosy Androtra
|
43° 48’ E
|
18°30’S
|
|
17
|
Tanjona Kimby
|
44° 14’ E
|
18°53’S
|
|
18
|
Amboanio
|
44° 13’ E
|
19°03’S
|
|
19
|
Ilot Indien
|
44° 22’ E
|
19°48’S
|
|
20
|
Tanjona Ankarana
|
44° 07’ E
|
20°29’S
|
|
21
|
Tanjona Andravoho
|
43° 50’ E
|
20°40’S
|
|
22
|
Nosy Andriangory
|
43° 45’ E
|
20°50’S
|
|
23
|
Lohatanjona Marohata
|
43° 29’ E
|
21°19’S
|
|
24
|
Nosy Lava
|
43° 16’ E
|
21°45’S
|
|
25
|
Nosy Andranombolo
|
43° 12’ E
|
21°58’S
|
|
26
|
Nosy Hao
|
43° 11’ E
|
22°06’S
|
|
27
|
Ambohitsobo
|
43° 13’ E
|
22°20’S
|
|
28
|
Solary Avo
|
43° 17’ E
|
22°34’S
|
|
29
|
Lohatanjona Rendrehana
|
43° 21 E
|
22°49’S
|
|
30
|
Toliara (Tuléar)
|
43° 38’ E
|
23°22’S
|
|
31
|
Nosy Ve
|
43° 36’ E
|
23°38’S
|
|
32
|
Falaise de Lanivato
|
43° 40’ E
|
24°20’S
|
|
33
|
Miary
|
43° 41’ E
|
24°23’S
|
|
34
|
Helodrano Salapaly
|
43° 54’ E
|
24°43’S
|
|
35
|
Helodrano Langarano
|
44° 01’ E
|
25°02’S
|
|
36
|
Nosy Manitse
|
44° 13’ E
|
25°14’S
|
|
37
|
Lohatonjano Fenambosy
|
44° 19’ E
|
25°16’S
|
|
38
|
Tanjona Vohimena (Cap Ste Marie)
|
45° 10’ E
|
25°36’S
|
|
39
|
Betanty (Faux Cap)
|
45° 31’ E
|
25°35’S
|
|
40
|
Helodrano Ranofotsy
|
46° 43’ E
|
25°11’S
|
|
41
|
Tanjona Ranavalona
|
46° 58’ E
|
25°05’S
|
|
42
|
Lohatanjona Evatra (Pointe Itaperina)
|
47° 06’ E
|
25°00’S
|
|
43
|
Tanjona Manafiafy (Cap Sainte Luce)
|
47° 13' E
|
24° 46' S
|
|
44
|
Mahavelona (Foulepointe)
|
49° 32' E
|
17° 41' S
|
|
45
|
Lohatanjona Vohibato
|
49° 49’ E
|
17°07’S
|
|
46
|
Fitariho
|
49° 55’ E
|
16°56’S
|
|
47
|
Lohatanjona Antsirakakambana (Pointe Albrand)
|
50° 02’ E
|
16°42’S
|
|
48
|
Tanjona Belao (Cap Bellone)
|
49° 52’ E
|
16°13’S
|
|
49
|
Nosy Nepato
|
50° 14’ E
|
16°00’S
|
|
50
|
Tanjona Tanjondaingo
|
50° 21’ E
|
15°49’S
|
|
51
|
Nosy Voara
|
50° 28’ E
|
15°28’S
|
|
52
|
Nosy Ngontsy
|
50° 29’ E
|
15°15’S
|
|
53
|
Lohatanjona Ampandrozonana
|
50° 12’ E
|
14°18’S
|
|
54
|
Mahavanona
|
50° 08’ E
|
13°48’S
|
|
55
|
Iharana (Vohémar)
|
50° 01’ E
|
13°21’S
|
|
56
|
Nosy Manampaho
|
49° 53’ E
|
12°48’S
|
|
57
|
Ambatonjanahary
|
49° 18’ E
|
11°58’S
|
Anlage 4 – Kontaktdaten in Madagaskar
1. Für Fischerei zuständiges Ministerium
Postanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101
E-Mail-Adresse: mpeb.sp@gmail.com
2. Für Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung
Postanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101
E-Mail-Adresse:
sgpt.dp.mrhp@gmail.com
3. Für Fischerei zuständige Statistikabteilung
E-Mail-Adresse:
snstatpecheaqua@gmail.com
Telefonnummern: +261 34 05 563 82
4. Agence Malgache de la Pêche et de l'Aquaculture (AMPA)
Postanschrift: Lot Près IIA122 Nanisana Antananarivo 101
E-Mail-Adresse:
mpeb.ampa@gmail.com
;
Telefon: +261 34 05 579 89
5. Hafenamt für See- und Binnenschifffahrt (Agence Portuaire Maritime et Fluviale - APMF)
Postanschrift: Immeuble APMF, Route des hydrocarbures, Alarobia Ivandry, Antananarivo 101, BP : 581
E-Mail-Adresse: apmf@apmf.mg
Telefon: +261 32 11 257 00
6. Centre de Surveillance des Pêches (CSP) et Notification d'Entrée et Sortie (Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) und Meldungen über die Einfahrt bzw. die Ausfahrt)
Postanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101
E-Mail-Adresse:
csp-mprh@madagascar-scs-peche.mg
Telefon: +261 32 07 231 50
7. Fischereigesundheitsbehörde (Autorité Sanitaire Halieutique Halieutik - ASH)
Postanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101
E-Mail-Adresse:
christiane.rakotoarivony@ash.mg
Telefon: +261 034 05 800 48
Anlage 5 – Für den Genehmigungsantrag erforderliche Informationen (Fischereifahrzeug und Hilfsschiff)
Jeder Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung enthält folgende Angaben:
(1)Name des Antragstellers
(1)Anschrift des Antragstellers
(2)Name des Agenten in Madagaskar
(3)Anschrift des Agenten in Madagaskar
(4)Name des Schiffes
(5)Schiffstyp
(6)Flaggenstaat
(7)Registrierhafen
(8)Registriernummer
(9)Äußere Kennzeichnung des Schiffes
(10)Internationales Rufzeichen
(11)Funkfrequenz
(12)Satellitentelefon-Nummer des Schiffs
(13)E-Mail-Adresse des Schiffs
(14)IMO-Nummer (sofern zutreffend)
(15)Länge über alles des Schiffs
(16)Schiffsbreite
(17)Modell der Schiffsmaschine
(18)Maschinenleistung (kW)
(19)Bruttoregistertonnen (BRT)
(20)Mindestbesatzung
(21)Name des Kapitäns
(22)Fischereikategorie
(23)Zielarten
(24)Beginn des beantragten Zeitraums
(25)Ende des beantragten Zeitraums
Anlage 6 – Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS)
1.Allgemeine Bestimmungen
1.1.Jedes Fischereifahrzeug der Union muss, wenn es in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über Fangtätigkeiten (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können.
1.2.Schiffe der EU, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind, oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Fischereizone Madagaskars einzufahren.
1.3.Die ERS-Daten werden gemäß den Verfahren des Flaggenstaats des Schiffes übermittelt, d. h. dass sie zunächst an das Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) des Flaggenstaats gesendet werden, das die automatische Übermittlung an die Fischereiaufsicht Madagaskars sicherstellt.
1.4.Der Flaggenstaat und Madagaskar stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen.
1.5.Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die von der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden.
1.6.Der Flaggenstaat und Madagaskar benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.
(a)Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten benannt.
(b)Die FÜZ des Flaggenstaats und Madagaskars teilen einander vor Inbetriebnahme des ERS die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Telex, E-Mail-Adresse) ihrer jeweiligen ERS-Ansprechpartner mit.
(c)Jede Änderung der Kontaktdaten dieses ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.
2.Erstellung und Übermittlung der ERS-Daten
2.1.Die Fischereifahrzeuge der Union
(a)übermitteln für jeden Tag, an dem sie sich in der Fischereizone Madagaskars aufhalten, täglich die ERS-Daten;
(b)geben für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten oder Beifänge sowie die Rückwurfmenge an;
(c)geben für jede in der von Madagaskar ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführte Art auch Nullfänge an;
(d)geben jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig an;
(e)geben die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl an;
(f)zeichnen für jede Art in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen auf;
(g)geben bei jeder Einfahrt („COE“-Meldung) in die Fischereizone Madagaskars und bei jeder Ausfahrt („COX“-Meldung) aus dieser Fischereizone eine besondere Meldung ab, in der für jede Art, die in der von Madagaskar ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind;
(h)übermitteln täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in dem unter Nummer 1.4 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats.
2.2.Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.
2.3.Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ Madagaskars weiter.
2.4.
Das FÜZ Madagaskars bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich.
3.Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats
3.1.Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats.
3.2.Der Flaggenstaat setzt Madagaskar über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.
3.3.Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in der Fischereizone Madagaskars erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, Madagaskar erteilt eine Ausnahmegenehmigung.
(a)Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn sein ERS erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats und Madagaskars funktioniert oder
(b)es eine entsprechende Genehmigung des Flaggenstaats erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffes Madagaskar über seine Entscheidung.
3.4.Jedes EU-Schiff, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ von Madagaskar zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.
3.5.Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die Madagaskar aufgrund eines Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ von Madagaskar. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, wobei die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können.
3.6.Erhält das FÜZ von Madagaskar an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, so kann Madagaskar das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von Madagaskar bezeichneten Hafen einzulaufen.
4.Ausfall der FÜZ — Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ von Madagaskar
4.1.Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten, informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.
4.2.Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Madagaskar verständigen sich vor Inbetriebnahme des ERS auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind, und informieren sich unverzüglich über jede Änderung.
4.3.Meldet das FÜZ Madagaskars, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ Madagaskars und die EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.
4.4.Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der unter Nummer 3.5 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ Madagaskars.
4.5.Madagaskar unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (SCS), damit die Schiffe der EU nicht vom FÜZ Madagaskars wegen der fehlenden Übermittlung der ERS-Daten aufgrund des Ausfalls eines FÜZ eines Verstoßes beschuldigt werden.
5.Wartung eines FÜZ
5.1.Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.
5.2.Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.
5.3.Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der unter Nummer 3.5 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.
5.4.Madagaskar unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (SCS), damit die Schiffe der EU nicht wegen der fehlenden Übermittlung der ERS-Daten aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ eines Verstoßes beschuldigt werden.
6.Übermittlung der ERS-Daten nach Madagaskar
6.1.Für die Übermittlung der ERS-Daten vom Flaggenstaat nach Madagaskar werden die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Mittel verwendet.
6.2.Zur Verwaltung der Fischereitätigkeit der EU-Flotte werden diese Daten gespeichert und stehen zur Konsultation durch das autorisierte Personal der Dienststellen der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union zur Verfügung.
7.Verwendung des Standards UN/FLUX und des EU/FLUX-Austauschnetzes
7.1.Der Standard UN/FLUX (United Nations Fisheries Language for Universal eXchange) und das EU/FLUX-Austauschnetz können für den Austausch von Schiffspositionen und elektronischen Fischereilogbüchern verwendet werden, wenn sie vollständig einsatzbereit sind.
7.2.Änderungen des Standards UN/FLUX werden innerhalb einer Frist umgesetzt, die der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage technischer Vorschriften der Europäischen Kommission, gegebenenfalls im Wege eines Briefwechsels, festlegt.
7.3.Die Einzelheiten der Durchführung der verschiedenen elektronischen Datenaustausche werden erforderlichenfalls in einem von der Europäischen Kommission erstellten Leitfaden festgelegt.
7.4.Bis zum Übergang zum Standard UN/FLUX können für jede Komponente (Positionen, Fischereilogbücher) Übergangsmaßnahmen angewandt werden. Die madagassische Behörde legt den für diesen Übergang erforderlichen Zeitraum unter Berücksichtigung etwaiger technischer Einschränkungen fest. Sie legt die vor der effektiven Anwendung des Standards UN/FLUX vorgesehene Testphase fest. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Testphase legen die Vertragsparteien so schnell wie möglich im Gemischten Ausschuss oder in einem Briefwechsel das Datum der effektiven Anwendung fest.
Anlage 7 – Muster für die vierteljährliche Meldung der monatlich aggregierten vorläufigen Fangmengen durch die EU
|
|
Name des Schiffs
|
FAO-Arten*
|
Name der Art
|
Monat
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Fischereikategorie
|
|
|
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
7
|
8
|
9
|
10
|
11
|
12
|
|
|
Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100
|
|
|
|
|
Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr einer BRZ von mehr als 100
|
|
|
|
|
Thunfischwadenfänger
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt
|
|
|
|
n.b.: Die Fänge aller Arten werden gemeldet.
Anlage 8 — Format der Meldung der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone
1. FORMAT DER EINFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER EINFAHRT)
BEHÖRDE FÜZ MADAGASKAR
AKTIONSCODE: EINFAHRT
NAME DES SCHIFFS:
INTERNATIONALES RUFZEICHEN:
FLAGGENSTAAT:
SCHIFFSTYP:
LIZENZ NR.:
POSITION BEI EINFAHRT:
DATUM UND UHRZEIT DER EINFAHRT (UTC):
GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG:
- YFT (Gelbflossenthun/Yellowfin tuna/Thunnus albacares) in KG:
- SKJ (Echter Bonito/Skipjack/Katsuwonus pelamis) in KG:
- BET (Großaugenthun/Bigeye tuna/Thunnus obesus) in KG:
- ALB (Weißer Thun/Albacore tuna/Thunnus alalunga) in KG:
- Haie in KG (Arten angeben):
- ANDERE (Arten angeben) in KG:
2. FORMAT DER AUSFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER AUSFAHRT)
BEHÖRDE FÜZ MADAGASKAR
AKTIONSCODE: AUSFAHRT
NAME DES SCHIFFS:
INTERNATIONALES RUFZEICHEN:
FLAGGENSTAAT:
SCHIFFSTYP:
LIZENZ Nr.1:
POSITION BEI AUSFAHRT:
DATUM UND UHRZEIT DER AUSFAHRT (UTC):
GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG:
- YFT (Gelbflossenthun/Yellowfin tuna/Thunnus albacares) in KG:
- SKJ (Echter Bonito/Skipjack/Katsuwonus pelamis) in KG:
- BET (Großaugenthun/Bigeye tuna/Thunnus obesus) in KG:
- ALB (Weißer Thun/Albacore tuna/Thunnus alalunga) in KG:
- Haie in KG (Arten angeben):
- ANDERE (BITTE ANGEBEN) in KG:
Alle Meldungen sind unter der folgenden E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden:
csp-mprh@madagascar-scs-peche.mg
Telefon: +261 32 07 231 50
Fischereiüberwachungszentrum Madagaskar, B.P.60 114 Antananarivo
Kopie an MARE-CATCHES@ec.europa.eu
Anlage 9 – Format der VMS-Positionsmeldung
ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MADAGASKAR FORMAT DER VMS-DATEN - POSITIONSMELDUNG
|
Datenelement, dessen Übermittlung vorgeschrieben ist
|
Code
|
Inhalt
|
|
Beginn der Aufzeichnung
|
SR
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Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an
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Empfänger
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AD
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Angabe zur Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes
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Von
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FR
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Angabe zur Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes
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Flaggenstaat
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FS
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Angabe zur Meldung — Flaggenstaat
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Art der Meldung
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TM
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Angabe zur Meldung — Art der Meldung [ENT, POS, EXI]
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Rufzeichen
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RC
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Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes
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Interne Referenznummer der Vertragspartei
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IR
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Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)
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Äußere Kennnummer
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XR
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Angabe zum Schiff — außen angebrachte Nummer des Schiffes
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Breitengrad
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LT
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Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS84)
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Längengrad
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LG
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Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten E/W GGMM (WGS84)
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Kurs
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CO
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Schiffskurs, 360°-Einteilung
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Geschwindigkeit
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SP
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Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10
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Datum
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DA
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Angabe zur Schiffsposition — Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)
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Uhrzeit
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TI
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Angabe zur Schiffsposition — Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)
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Aufzeichnungsende
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ER
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Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an
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Anlage 10 – Voraussetzungen für die Zulassung von Seeleuten aus Madagaskar zur Arbeit an Bord von EU-Fischereifahrzeugen
Um auf einem EU-Fischereifahrzeug arbeiten zu können, müssen Seeleute, die Staatsangehörige Madagaskars sind,
(a)im Besitz eines von der madagassischen Behörde ausgestellten Ausweisdokuments sein;
(b)mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
(c)im Besitz eines gültigen von Madagaskar ausgestellten Seefahrtsbuchs oder eines gleichwertigen Dokuments sein, aus dem ihre Befähigung und Erfahrung in Bezug auf mindestens eine der an Bord zu besetzenden Positionen hervorgeht;
(d)die Seeleute müssen gemäß dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die 'Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Seeleute (Standards of Training, Certification and Watchkeeping, STCW) qualifiziert sein und über ein Zertifikat verfügen, mit dem unter anderem grundlegende Sicherheitsschulungen wie
- persönliche Überlebensmethoden und persönliche Sicherheit;
- Brandbekämpfung und Brandverhütung,
- elementare Erste Hilfe usw. nachgewiesen werden;
(e)die Seeleute müssen eine gültige, von einem angemessen qualifizierten Arzt ausgestellte, ärztliche Bescheinigung vorweisen können, in der bestätigt wird, dass sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf See medizinisch tauglich sind.
Anlage 11 – Mindestbestimmungen des Beschäftigungsvertrags für Seeleute, die die Staatsangehörigkeit Madagaskars besitzen
Der Beschäftigungsvertrag enthält mindestens folgende Angaben:
(a)Name und Vorname der eingestellten Person, Geburtsdatum oder Alter sowie Geburtsort;
(b)Ort und Datum des Abschlusses des Vertrags;
(c)Name des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge und Registriernummer des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge, an Bord derer der Seemann sich verpflichtet zu arbeiten;
(d)Name des Arbeitgebers, des Reeders oder einer anderen Partei des Vertrags;
(e)die zu unternehmende(n) Reise(n), sofern diese zum Zeitpunkt der Einstellung bestimmt werden können; die Bedingungen für die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber;
(f)die Funktion, für die die eingestellte Person beschäftigt werden soll;
(g)wenn möglich, der Tag und der Ort, an denen sich die eingestellte Person zum Dienstantritt an Bord einzufinden hat;
(h)Lebensmittel, die der eingestellten Person zur Verfügung zu stellen sind, es sei denn, die anwendbaren Rechtsvorschriften sehen ein anderes System vor;
(i)die Höhe der Heuer der eingestellten Person oder die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn das Entgelt in einer Beteiligung besteht, oder die Höhe der Heuer und die Höhe des Anteils sowie dessen Berechnungsart, wenn beide Formen des Entgelts miteinander verbunden werden, und die gegebenenfalls vereinbarte Mindestheuer;
(j)die Laufzeit des Vertrags und die entsprechenden Bedingungen, d. h.
–wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden ist, das Datum des Ablaufens des Vertrags;
–wenn der Vertrag auf einer Reise geschlossen wurde, der für die Beendigung des Vertrags vereinbarte Bestimmungshafen und die Frist, nach deren Ablauf die eingestellte Person nach der Ankunft an diesem Zielort freigestellt wird;
–wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist, die Bedingungen, unter denen jede Partei zur Kündigung berechtigt ist, sowie die Kündigungsfrist, wobei die Kündigungsfrist des Arbeitgebers oder Reeders oder einer sonstigen Partei nicht kürzer sein darf als die der eingestellten Person;
(k)Schutz bei Krankheit, Verletzung oder Tod der eingestellten Person in Zusammenhang mit ihrer Arbeit;
(l)den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder gegebenenfalls die Formel für seine Berechnung;
(m)Leistungen des Gesundheitsschutzes und der sozialen Sicherheit, die der eingestellten Person vom Arbeitgeber, vom Reeder oder von einer anderen Partei des Beschäftigungsvertrags je nach Fall zu gewähren sind;
(n)den Anspruch der eingestellten Person auf Repatriierung;
(o)gegebenenfalls ein Verweis auf den Tarifvertrag;
(p)die Mindestruhezeiten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder andere Maßnahmen;
(q)alle sonstigen Angaben, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften erforderlich sein können.
ANHANG 3
VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ZU VERABSCHIEDENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS
Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 14 Absatz 3 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 des Protokolls anzunehmen, so wird die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union unter folgenden Bedingungen zu genehmigen:
(1)Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union
(a)den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;
(b)mit den einschlägigen Vorschriften vereinbar ist, die von den regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, und die gemeinsame Bewirtschaftung durch Küstenstaaten berücksichtigt;
(c)den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.
(2)Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vor.
(3)Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien in Nummer 1 dieses Anhangs wird vom Rat überprüft.
(4)Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV abgelehnt werden. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.
(5)Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren der Nummern 2 bis 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.
(6)Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge.
In Bezug auf andere Fragen, die keine Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 14 Absatz 3 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 des Protokolls betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und den bewährten Arbeitsmethoden festgelegt.