Brüssel, den 28.4.2023

COM(2023) 219 final

2023/0117(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2023-2027)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 19. Dezember 2007 wurde ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar unterzeichnet, das ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt wurde. Ab seinem Inkrafttreten kann es stillschweigend um jeweils sechs Jahre verlängert werden.

Das letzte Protokoll über die Durchführung dieses partnerschaftlichen Abkommens wurde am 23. Dezember 2014 unterzeichnet und galt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018, dem Tag seines Auslaufens.

Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsrichtlinien 1 hat die Kommission mit Madagaskar Verhandlungen über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und Madagaskar geführt, das ein neues Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens umfasst. Ziel ist es, Unionsschiffen im Rahmen des Verwaltungsauftrags der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) den Zugang zur Fischereizone Madagaskars und den Fang von Thunfisch und verwandten Arten zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurden am 28. Oktober 2022 ein neues Abkommen und ein neues Durchführungsprotokoll paraphiert.

Das neue Abkommen hebt das bestehende Abkommen auf und tritt an dessen Stelle. Es gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Datum seines vorläufigen Inkrafttretens gemäß seines Artikels 19, d. h. ab dem 1. Juli 2023 vorbehaltlich seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien oder ab dem Datum dieser Unterzeichnung, falls diese nach dem 1. Juli 2023 erfolgt.

Das neue Protokoll gilt nach den gleichen Bestimmungen wie das Abkommen für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung gemäß seines Artikels 19.

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, den Abschluss des Abkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls zu genehmigen.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Hauptziel des neuen Abkommens ist es, einen aktualisierten Rahmen zu schaffen, der den Prioritäten der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und ihrer externen Dimension Rechnung trägt. Dies wird dazu beitragen, die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Madagaskar fortzusetzen und zu stärken. Das neue Abkommen wird es ihnen ermöglichen, bei der Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik im Einklang mit dem im EU-Recht verankerten Ziel der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen und einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den madagassischen Gewässern enger zusammenzuarbeiten. Es wird auch die Entwicklung einer nachhaltigen Meereswirtschaft im Interesse beider Parteien unterstützen. Diese Zusammenarbeit wird auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor beitragen.

Das neue Protokoll sieht Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in den madagassischen Gewässern vor, gegebenenfalls im Rahmen des verfügbaren Überschusses. Er stützt sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die Empfehlungen der IOTC, der regionalen Fischereiorganisation, die für die Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände zuständig ist und deren Beschlüsse uneingeschränkt anwendbar sind, wie im Abkommen (Artikel 4 Absatz 3) dargelegt. Die von der IOTC erlassenen Bewirtschaftungsmaßnahmen sind auch in den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik für das IOTC-Gebiet, insbesondere in der jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten 2 , enthalten.

Die Kommission stützte ihren Standpunkt zum Teil auf die Ergebnisse einer Bewertung des früheren Protokolls (2015-2018) sowie einer vorausschauenden Bewertung der Frage, ob der Abschluss eines neuen Protokolls sinnvoll ist. Beide wurden von externen Sachverständigen durchgeführt.

Das Protokoll sieht folgende Fangmöglichkeiten für weit wandernde Fische vor:

–32 Thunfischwadenfänger

–13 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100

–20 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100

–sowie Hilfsschiffe gemäß den einschlägigen Entschließungen der IOTC.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Verhandlungen über ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei werden im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union gegenüber den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der EU im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte geführt.

Die EU und Madagaskar sind ebenfalls Vertragsparteien des am 29. August 2009 unterzeichneten Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits. Die Verhandlungen über ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei stehen im Einklang mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, das eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Handels und der Entwicklung der Fischerei in den Bereichen Meeresfischerei, Binnenfischerei und Aquakultur vorsieht.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage sind Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), mit dem die Gemeinsame Fischereipolitik festgelegt wird, und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 AEUV über den Abschluss von Abkommen zwischen der Union und Drittländern sowie die Möglichkeit, den Verhandlungsführer zu ermächtigen, im Namen der Union Änderungen des Abkommens zu billigen, die im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder eines durch das Abkommen eingesetzten Gremiums angenommen wurden.

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union nimmt die Kommission die Vertretung der Union nach außen wahr, außer in Bereichen, die unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen. Daher ist allein die Kommission befugt, Madagaskar den Abschluss des Ratifizierungsverfahrens zu notifizieren.

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

•Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der EU in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Einklang.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission hat im Jahr 2017 eine Ex-post-Bewertung des Protokolls für 2015–2018 zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Madagaskar sowie eine Ex-ante-Bewertung eines etwaigen neuen Protokolls durchgeführt. 3

Die Ex-post-Bewertung des Protokolls 2015-2018 ergab, dass es die anderen in der Region festgelegten Zugangsregelungen ergänzt und es EU-Schiffen ermöglicht, die Nutzung wandernder Bestände im Rahmen der von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean festgelegten regionalen Vorschriften zu optimieren. Es war für die Bedürfnisse der Interessenträger in der EU relevant, da es den EU-Reedern einen vorhersehbaren Zugang zu einem Fanggebiet von Bedeutung verschaffte, in dem die Zielarten reichlich vorkommen. Der Zugang zu den madagassischen Gewässern bietet der Langleinenflotte der EU mit Basis auf La Réunion die Möglichkeit, Fanggebiete auf benachbarte Gewässer in dieser Region in äußerster Randlage auszudehnen. Die Tätigkeiten der EU-Thunfischflotte in den madagassischen Gewässern und im gesamten Indischen Ozean haben für Madagaskar erhebliche positive sozioökonomische Auswirkungen gehabt, indem durch lokale Verarbeitungskapazitäten ein Teil des Mehrwerts erwirtschaftet werden konnte, und der Finanzbeitrag der EU wurde weitgehend an die genutzten Fangmöglichkeiten angepasst.

In Bezug auf die Unterstützung des Fischereisektors wurde in der Bewertung festgestellt, dass die Durchführung des Programms zufriedenstellend war und dass ein künftiges Programm zur Unterstützung des Fischereisektors vorrangig darauf ausgerichtet sein sollte, die Überwachungs- und Kontrollkapazitäten, die Kapazitäten für Gesundheitsinspektionen zur Erhaltung der Exportkapazitäten und die Förderung der beruflichen Ausbildung von Seeleuten zu stärken. Ein künftiges Programm zur Unterstützung des Fischereisektors könnte auch zur Entwicklung des nationalen Fischereisektors beitragen, indem die handwerklichen Fischer unterstützt werden und eine gute Koordinierung mit den von anderen Gebern finanzierten Maßnahmen gewährleistet wird. In der Bewertung wird außerdem empfohlen, einen Teil der verfügbaren Mittel für die Einstellung eines externen technischen Assistenten bereitzustellen, um die Durchführung des Programms zur Unterstützung des Fischereisektors zu koordinieren und zu erleichtern.

Für die EU ist es wichtig, ein Instrument beizubehalten, das eine enge sektorale Zusammenarbeit mit einem Land ermöglicht, das ein wichtiger Partner und ein Lieferant von Fischereierzeugnissen für die EU sowie ein Akteur im internationalen Fischereibereich ist und über Fischereigründe verfügt, die für die EU-Flotte von Interesse sind.

•Konsultation der interessierten Kreise

Im Rahmen der genannten Bewertung konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie und internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die madagassische Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft. Konsultationen fanden auch im Beirat für die Fernfischerei statt. Diese Konsultationen haben ergeben, dass es im Interesse der Europäischen Union und Madagaskars liegt, ein Instrument beizubehalten, das eine vertiefte Zusammenarbeit im Fischereisektor mit mehrjährigen Finanzierungsmöglichkeiten für Madagaskar ermöglicht. Es liegt im Interesse der Reeder in der EU, im Rahmen eines Fischereiabkommens weiterhin Zugang zu einem wichtigen Fanggebiet zu erhalten. Seit der Bewertung im Jahr 2018 hat der Sektor in den Sitzungen des Beirates für die Fernfischerei bestätigt, dass sein Interesse fortbesteht.

•Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.

•Folgenabschätzung

Entfällt.

•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Das ausgehandelte Abkommen enthält eine Klausel über die Folgen von Verstößen gegen die wesentlichen Menschenrechtsbestimmungen des Artikel 9 des Cotonou-Abkommens oder den entsprechenden Artikel des Nachfolgeabkommens.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährliche finanzielle Gegenleistung in Höhe von 1 800 000 EUR ergibt sich aus:

a) einer Referenzmenge von 14 000 Tonnen, für die ein jährlicher Betrag für den Zugang auf 700 000 EUR festgesetzt wurde;

b) einer Unterstützung der Entwicklung der Fischereipolitik Madagaskars in Höhe von 1 100 000 EUR pro Jahr.

Diese Unterstützung steht im Einklang mit den Zielen der Zusammenarbeit in den Bereichen nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, Aquakultur, nachhaltige Entwicklung der Ozeane, Schutz der Meeresumwelt und blaue Wirtschaft.

Der jährliche Betrag für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt; dies gilt auch für die Reserve für die Protokolle, die zu Beginn des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind 4 .

5.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Monitoringmodalitäten sind im neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommen und im zugehörigen Durchführungsprotokoll festgelegt.

2023/0117 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2023-2027)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (…) 5 ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Beschluss (EU) [XXX] des Rates 6 vom […] wurden am [….] das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen“) sowie ein Durchführungsprotokoll (im Folgenden „Protokoll“) vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)Mit dem partnerschaftlichen Abkommen wird das vorherige partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar aufgehoben, das seit dem 1. Januar 2007 gilt und ab seinem Inkrafttreten stillschweigend um sechs Jahre verlängert werden kann.

(3)Ziel des partnerschaftlichen Abkommens und des dazugehörigen Protokolls ist es, den Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars zu ermöglichen und es der Union und Madagaskar zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der madagassischen Fischereizone und im Indischen Ozean weiter zu fördern. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei.

(4)Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten im Namen der Europäischen Union genehmigt werden.

(5)Damit das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll in Kraft treten können, sollte die Kommission als Vertreterin der Union dem Beschluss des Rates Folge leisten und Madagaskar über die Zustimmung der Union, durch das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll gebunden zu sein, unterrichten.

(6)Mit Artikel 14 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens und des Protokolls betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss ist befugt, bestimmte Änderungen des Protokolls zu genehmigen. Um die Beschlussnahme bezüglich solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.

(7)Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten genehmigt werden, sofern diese Änderungen nicht von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden.

(8)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 angehört und hat am [please insert date] eine Stellungnahme abgegeben ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen“) und das Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar (2023-2027) (im Folgenden „Protokoll“) werden im Namen der Union genehmigt.

Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sind vorliegendem Beschluss als Anhänge 1 und 2 beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 17 des partnerschaftlichen Abkommens und Artikel 18 des Protokolls im Namen der Union vor, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll gebunden zu sein.

Artikel 3

Gemäß den Bestimmungen und Bedingungen nach Anhang 3 dieses Beschlusses wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den gemäß Artikel 14 eingerichteten Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen des partnerschaftlichen Abkommens zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (2023-2027)

1.2.Politikbereich(e) 

08 – Landwirtschaft und Meerespolitik

08 05 – Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPA) und regionale Fischereiorganisationen (RFO)

08 05 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

X eine neue Maßnahme 

◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 8  

◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fanggebieten von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Unionsgewässer zu fördern.

Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten außerdem die Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft, Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr. 1 

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der Unionsgewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Durch den Abschluss des Abkommens und des zugehörigen Durchführungsprotokolls kann im Bereich der Fischerei eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Madagaskar fortgesetzt und gestärkt werden. Durch den Abschluss des Protokolls erhalten die Unionsschiffe Fangmöglichkeiten in der Fischereizone Madagaskars.

Zudem tragen das Abkommen und das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere im Hinblick auf den umfassenden Plan für die Fischerei, Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie Unterstützung der handwerklichen Fischerei, leistet.

Schließlich werden das Abkommen und das Protokoll zur nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen durch Madagaskar und zur Fischereiwirtschaft Madagaskars beitragen, indem Wachstum und angemessene Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit fischereibezogenen Wirtschaftstätigkeiten gefördert werden.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

Fangdaten (Erhebung und Auswertung) und Handelswert der im Rahmen des Abkommens getätigten Fänge.

Beitrag zu Beschäftigung zu angemessenen Arbeitsbedingungen und zum Mehrwert in der Union sowie zur Stabilisierung des Unionsmarkts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei).

Beitrag zur Verbesserung von Forschung, Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten durch das Partnerland und der Entwicklung seines Fischereisektors, insbesondere der handwerklichen Fischerei.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Das neue Abkommen und das neue Durchführungsprotokoll sollen ab dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt werden, um die mögliche Unterbrechung der Fangtätigkeiten aufgrund des Auslaufens des Protokolls im Rahmen des derzeitigen Abkommens möglichst kurz zu halten.

Mit dem neuen Abkommen und dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fischereitätigkeiten der Unionsflotte in der Fischereizone Madagaskars geschaffen; gleichzeitig können die EU-Reeder auf dieser Grundlage Fanggenehmigungen beantragen, mit denen sie in diesem Fanggebiet fischen dürfen. Außerdem stärken das neue Abkommen und das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und Madagaskar bei der Ausgestaltung einer nachhaltigen Fischereipolitik in all ihren Dimensionen. Es sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor. Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen des Protokolls hilft Madagaskar bei seiner Fischereistrategie und besonders bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei, wobei gleichzeitig angemessene Arbeitsbedingungen in der Fischerei gefördert werden.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Falls die Union kein neues Abkommen und kein neues Protokoll abschließt, können die Unionsschiffe ihre Fangtätigkeiten nicht ausüben, da das derzeitige Abkommen eine Klausel enthält, die Fangtätigkeiten außerhalb des durch ein Protokoll zu dem Abkommen vorgegebenen Rahmens ausschließt. Es besteht also ein ausdrücklicher Mehrwert für die Fernfischereiflotte der Union. Das Protokoll bietet darüber hinaus einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und Madagaskar.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Anhand der Auswertung der früheren Fänge in der Fischereizone Madagaskars sowie aufgrund der Bewertungen und verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten haben die Vertragsparteien die Referenzfangmenge für Thunfisch und vergleichbare Arten auf 14 000 Tonnen jährlich mit Fangmöglichkeiten für 32 Thunfischwadenfänger und 33 Oberflächen-Langleinenfischer festgesetzt. Die Unterstützung des Fischereisektors wurde hoch angesetzt, um den Prioritäten der nationalen Fischereistrategie und insbesondere dem umfassenden Plan für die Fischerei Rechnung zu tragen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die im Rahmen der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei bereitgestellten Mittel stellen für den nationalen Haushalt Madagaskars Einnahmen dar. Die für die Unterstützung des Fischereisektors vorgesehenen Mittel werden dagegen (im Allgemeinen durch Aufnahme in das Jahreshaushaltsgesetz) dem zuständigen Fischereiministerium zugewiesen, da dies eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ist. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Entfällt

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

X befristete Laufzeit

–X    Gilt ab dem 1.7.2023 bis zum 30.6.2027 (vorbehaltlich der Unterzeichnung vor dem 1. Juli 2023)

–X    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2023 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2023 bis 2027.

◻ unbefristete Laufzeit

–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

–anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 9

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

–◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

–◻ durch Exekutivagenturen

◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

–◻ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben)

–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem für die Region Port Louis, Mauritius, zuständigen Fischereiattaché und in Abstimmung mit der Delegation der Union in Madagaskar und den einschlägigen Kommissionsdienststellen) kontrolliert regelmäßig die Umsetzung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten, die gemeldeten Fangdaten und die Einhaltung der Bedingungen für die Unterstützung des Sektors.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und Madagaskar zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung nach dem Protokoll anzupassen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Zahlungen erfolgen entkoppelt für den Zugang und den Beitrag zur Unterstützung des Sektors.

Die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zugang erfolgen jährlich zum Jahrestag des Protokolls, mit Ausnahme des ersten Jahres, in dem die Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der vorläufigen Anwendung erfolgt. Der Zugang der Schiffe wird durch die Erteilung von Fanggenehmigungen kontrolliert.

Die Zahlung der Unterstützung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach der Einigung über das jährliche und mehrjährige Durchführungsprogramm und für die folgenden Jahre auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse. Die erzielten Ergebnisse und die Ausführungsrate werden im Einklang mit den Leitlinien für die Durchführung der sektorbezogenen Unterstützung der Fischereipolitik Madagaskars überwacht, die von den Vertragsparteien auf der Grundlage von Berichten oder Belegen des Partnerlandes und technischer Inspektionen durch den Fischereiattaché zu vereinbaren sind.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Das ermittelte Risiko besteht in einer Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Unionsreeder sowie einer unvollständigen oder verzögerten Nutzung der zur Finanzierung der Fischereipolitik bestimmten Mittel durch Madagaskar. Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem Abkommen und dem Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Artikel 8 des Protokolls. Darüber hinaus enthalten das Abkommen und das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die Zahlungen der Kosten für den Zugang im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei unterliegen Kontrollen, um sicherzustellen, dass sie den Bestimmungen der internationalen Abkommen entsprechen. Mit den Kontrollen in Bezug auf die Unterstützung des Fischereisektors soll die Durchführung dieser Unterstützung überwacht werden. Die Begleitung erfolgt durch Bedienstete der Kommission in den Delegationen der Union und in Sitzungen des Gemischten Ausschusses. Eine mehrjährige Programmplanung dient der Bewertung der Fortschritte. Sind diese nicht ausreichend, wird die Zahlung der nächsten Tranche ausgesetzt oder möglicherweise verringert. Die Gesamtkosten der Kontrollen aller partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei werden auf 1,8 % (bezogen auf die Beiträge des Jahres 2018) veranschlagt. Die Kontrollverfahren für die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ergeben sich zu einem großen Teil aus unumgänglichen Regulierungsanforderungen. Werden keine Schwachstellen festgestellt, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge haben können, werden die Kontrollen als wirksam bewertet. Die durchschnittliche Fehlerquote wird auf 0,0 % geschätzt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission ist bestrebt, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit Madagaskar einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und des Protokolls sowie den Unionsbeitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. Alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, unterliegen den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Insbesondere das Bankkonto der Drittstaaten, auf das die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, wird vollumfänglich identifiziert. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Protokolls ist die finanzielle Gegenleistung für den Zugang auf ein Konto der Staatskasse und die finanzielle Gegenleistung für die Entwicklung des Sektors auf ein offizielles Konto unter Aufsicht des Fischereiministeriums zu überweisen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beitrag

Nummer

GM/NGM 10

von EFTA-Ländern 11

von Kandidatenländern 12

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

08 05 01

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beitrag

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YYY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

–◻    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

–X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
 

Nummer 2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

GD MARE

Jahr
2023 13

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie 14  08 05 01

Verpflichtungen

(1a)

1,8

1,8

1,8

1,8

7,2

Zahlungen

(2a)

1,8

1,8

1,8

1,8

7,2

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 15  

Haushaltslinie

(3)

Operative Mittel INSGESAMT
für die GD
MARE

Verpflichtungen

=1a+1b +3

1,8

1,8

1,8

1,8

7,2

Zahlungen

=2a+2b

+3

1,8

1,8

1,8

1,8

7,2




• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

1,8

1,8

1,8

1,8

7,2

Zahlungen

(5)

1,8

1,8

1,8

1,8

7,2

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT 

(6)

Mittel unter der RUBRIK 2 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Verpflichtungen

=4+6

1,8

1,8

1,8

1,8

7,2

Zahlungen

=5+6

1,8

1,8

1,8

1,8

7,2

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

1,8

1,8

1,8

1,8

7,2

Zahlungen

(5)

1,8

1,8

1,8

1,8

7,2

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIKEN 1 bis 6
 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+6

1,8

1,8

1,8

1,8

7,2

Zahlungen

=5+6

1,8

1,8

1,8

1,8

7,2





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
 

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD: <…….>

• Personal 

• Sonstige Verwaltungsausgaben 

GD INSGESAMT <….>

Mittel

Mittel unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 16

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7

des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

⇩

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 17

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 18 ...

- Zugang

0,7

0,7

0,7

0,7

2,8

- Unterstützung des Fischereisektors

1,1

1,1

1,1

1,1

4,4

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

1,8

1,8

1,8

1,8

7,2

INSGESAMT

1,8

1,8

1,8

1,8

7,2

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

–X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

–◻    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 19

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Außerhalb RUBRIK 7 20  
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb RUBRIK 7

des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

–X    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

–◻    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ) 21

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz   22

- am Sitz

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

–X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

–◻    erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

–◻    erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

–X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

–◻    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 23

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT


3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

–X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

–◻    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 24

Jahr 
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….............................

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    3622. Tagung des Rates (Justiz und Inneres) am 4. Juni 2018 https://www.consilium.europa.eu/media/36284/st09680-en18.pdf  
(2)    Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1). Siehe Abschnitt 5 und Anhang IJ.
(3)     Évaluation rétrospective et prospective du protocole à l’accord de partenariat dans le domaine de la pêche durable entre l’Union européenne et la République de Madagascar - Publications Office of the EU (europa.eu)  
(4)    Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich, Nummer 20 (ABl. L 433I vom 22.12.2020).
(5)    Referenz einfügen.
(6)    ABl. L […] vom […], S. […].
(7)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(8)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(9)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/FR/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(10)    GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(11)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(12)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(13)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(14)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(15)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(16)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(17)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(18)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(19)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(20)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(21)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(22)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(23)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(24)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.