18.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8468 — Norgesgruppen/Axfood/Eurocash)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 232/15)

1.

Am 10. Juli 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Norgesgruppen ASA („Norgesgruppen“, Norwegen) und das Unternehmen Axfood AB („Axfood“, Schweden) übernehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Eurocash Food AB („Eurocash“, Schweden).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Norgesgruppen: Groß- und Einzelhandelsvertrieb von Lebensmitteln in Norwegen;

—   Axfood: Groß- und Einzelhandelsvertrieb von Lebensmitteln in Schweden;

—   Eurocash: Einzelhandelsvertrieb in 8 Supermärkten in Schweden, in geringer Entfernung von der norwegischen Grenze, hauptsächlich für norwegische Grenzgänger.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8468 — Norgesgruppen/Axfood/Eurocash per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).