Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Januar 2010 (Sache R 1111/2009‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens ID SOLUTIONS als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

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Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Strålfors AB trägt ihre eigenen Kosten.