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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2024/1782 |
22.3.2024 |
P9_TA(2023)0310
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: befristete Sofortmaßnahmen für den Obst- und Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 10. August 2023 über befristete Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2023 zur Lösung spezifischer Probleme im Obst- und Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse und damit zusammenhängende Maßnahmen zu erheben (C(2023)05365 — 2023/2819(DEA))
(C/2024/1782)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2023)05365), |
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unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 8. August 2023, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird, |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 30. August 2023 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze, |
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gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1), insbesondere auf Artikel 45 Buchstabe c und Artikel 152 Absatz 6, |
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gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss, |
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unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 12. September 2023 auslief, keine Einwände erhoben wurden, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Erzeugung von Obst und Gemüse aufgrund von schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen, die sich im Frühjahr 2023 in Regionen mehrerer Mitgliedstaaten abgespielt haben, drastisch beeinträchtigt wurde, was sich sowohl auf die erzeugte Menge als auch auf deren Qualität auswirkte; |
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B. |
in der Erwägung, dass Verluste beim Wert der vermarkteten Erzeugung im Obst- und Gemüsesektor in der Regel erhebliche Auswirkungen auf den Betrag der Unionsbeihilfe haben, die die Erzeugerorganisationen im Folgejahr erhalten; |
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C. |
in der Erwägung, dass auch anerkannte Erzeugerorganisationen durch schwerwiegende widrige Wetterereignisse beeinträchtigt werden, da diese sich auf ihre finanzielle Stabilität und ihre operationellen Programme über das Jahr 2023 hinaus auswirken, zumal sich der Wert der vermarkteten Erzeugung für das Jahr 2023 in der Berechnung der finanziellen Beihilfe der Union aufgrund der Tatsache niederschlägt, dass der Betrag der Unionsbeihilfe als Prozentsatz des Wertes der vermarkteten Erzeugung der einzelnen Erzeugerorganisationen berechnet wird; |
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D. |
in der Erwägung, dass für den Fall, dass es im Jahr 2023 zu einem erheblichen Verlust beim Wert der vermarkteten Erzeugung kommt, Erzeugerorganisationen Gefahr liefen, ihre amtliche Anerkennung zu verlieren, da ein Kriterium für eine solche Anerkennung darin besteht, dass ein bestimmter auf nationaler Ebene festgelegter Mindestwert der vermarkteten Erzeugung erreicht wird; |
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E. |
in der Erwägung, dass dieser Umstand die langfristige Stabilität von Erzeugerorganisationen als Schlüsselelemente der gemeinsamen Marktorganisation im Obst- und Gemüsesektor der Union gefährden würde; |
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F. |
in der Erwägung, dass es zur Abmilderung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist, von den für den Obst- und Gemüsesektor geltenden Bestimmungen für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (2) abzuweichen; |
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G. |
in der Erwägung, dass gemäß der Delegierten Verordnung für den Fall, dass sich der Wert eines Erzeugnisses aufgrund der widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 um mindestens 35 % verringert hat und diese Verringerung außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen liegt und sich ihrer Kontrolle entzieht, davon auszugehen ist, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses im Jahr 2023 100 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung für den Durchschnitt der fünf vorangegangenen zwölfmonatigen Referenzzeiträume unter Ausschluss des niedrigsten und des höchsten Wertes ausmacht; |
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1. |
erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben; |
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2. |
beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1782/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)