EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 20.9.2024
COM(2024) 426 final
2024/0234(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Unterstützung der EU für die Ukraine, deren Zukunft in der EU liegt, ist unverbrüchlich. Die EU unterstützt die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und bekräftigt ihre unerschütterliche Entschlossenheit, der Ukraine politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten. Angesichts der eskalierenden Aggression Russlands muss rasch gehandelt werden, damit die Ukraine Zugang zu den von ihr dringend benötigten Ressourcen hat. Mit diesem Vorschlag soll vor Ende dieses Jahres ein neuer Mechanismus zur Mobilisierung von Mitteln für die Ukraine eingerichtet werden. Ferner ist darin eine außerordentliche Makrofinanzhilfe (MFA) zur Deckung dieses dringenden Bedarfs vorgesehen.
Am 24. Februar 2022 startete Russland eine groß angelegte militärische Invasion der Ukraine mit verheerenden Folgen für die Ukraine und ihre Bevölkerung. Russlands jüngste Eskalation seines brutalen Angriffskriegs gegen die Ukraine verdeutlicht, dass Russland beabsichtigt, die grundlegenden Rechte der Ukraine auf Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu missachten und ihre Lebensfähigkeit als Staat zu zerstören. Die Tapferkeit, der Mut und die Entschlossenheit, mit denen die Ukrainerinnen und Ukrainer ihr Land verteidigen, verdienen tiefen Respekt und Dankbarkeit.
Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben das Vorgehen Russlands entschieden verurteilt und der Ukraine beispiellose Unterstützung angeboten. Seit dem Ausbruch des Krieges haben die EU, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen der Ukraine und ihrer Bevölkerung umfassende Unterstützung in einer Gesamthöhe von bislang 118 Mrd. EUR geleistet. Darin zeigt sich die Entschlossenheit der EU, die Ukraine so lange und so intensiv wie nötig zu unterstützen.
Jedoch hat der Finanzierungsbedarf der Ukraine durch die Intensivierung des russischen Angriffskriegs weiter zugenommen. Es liegt auf der Hand, dass zusätzliche Finanzierungsquellen seitens der EU und der internationalen Gemeinschaft benötigt werden. Im Jahr 2025 wird der Finanzierungsbedarf der Ukraine die bestehenden Projektionen des Internationalen Währungsfonds (IWF) übersteigen, der in der vierten Überprüfung seines Programms davon ausgegangen war, dass der Krieg bis Ende 2024 vorbei sein würde. Ein solcher Ausgang erscheint jedoch immer unwahrscheinlicher. Zudem hat sich der Finanzierungsbedarf für das Jahr 2025 durch die kürzlich angenommene Haushaltserklärung der Ukraine, die in Zusammenarbeit mit dem IWF ausgearbeitet wurde, um weitere 12 Mrd. USD erhöht und beläuft sich nun auf insgesamt 38 Mrd. USD. Zwar hat die Ukraine Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen und zur Verringerung nicht wesentlicher Ausgaben ergriffen, jedoch besteht nur noch begrenzter Spielraum für weitere Kürzungen und es gibt kaum Möglichkeiten für nationale Maßnahmen, um den zusätzlichen Bedarf zu decken. Weitere breit angelegte Steuererhöhungen könnten die Wirtschaftstätigkeit beeinträchtigen, die bereits durch die fortwährenden Angriffe auf wichtige Infrastruktur im Energiesektor und in anderen Bereichen und den durch die anhaltende Vertreibung von Menschen und die Mobilisierung von Soldaten verursachten Arbeitskräftemangel stark gefährdet ist. Rasche finanzielle Unterstützung ist unerlässlich, um die Ukraine bei der Aufrechterhaltung wesentlicher staatlicher Funktionen, der Gewährleistung makroökonomischer Stabilität und der Wiederherstellung kritischer Infrastruktur zu unterstützen. Dieser Finanzbedarf kommt zu den erheblichen Aufwendungen für mittelfristige Wiederherstellungs- und Wiederaufbaumaßnahmen hinzu.
In ihrer Gipfelerklärung vom 14. Juni 2024 bekräftigten die Staats- und Regierungschefs der G7 ihre Entschlossenheit, den militärischen Bedarf, den Mittelbedarf und den Wiederherstellungsbedarf der Ukraine weiterhin zu unterstützen. Sie kündigten an, Darlehen für die Ukraine aus außerordentlichen Einnahmen auf den Weg zu bringen, die beschleunigt mobilisiert werden sollen, damit die Ukraine bis Ende 2024 zusätzliche Mittel in Höhe von rund 50 Mrd. USD erhält.
Mit dem heute vorgelegten Vorschlag wird diese Initiative aufgegriffen und sichergestellt, dass die Ukraine durch ein gemeinsames Vorgehen der internationalen Gemeinschaft weiterhin Unterstützung erhalten kann. Dazu wird ein Mechanismus geschaffen, der die Ukraine zusammen mit einem neuen, außergewöhnlichen Makrofinanzhilfe-Darlehen der EU dabei unterstützt, Kredite von G7-Partnern zu bedienen und zurückzuzahlen.
Mobilisierung außerordentlicher Einnahmen zur Unterstützung von Darlehen an die Ukraine
Im Rahmen der Sanktionen, die die EU als Reaktion auf die Handlungen Russlands bezüglich der Ukraine gegen Russland verhängt hat, sind seit Februar 2022 Vermögenswerte der russischen Zentralbank, die von Finanzinstitutionen in den Mitgliedstaaten gehalten werden, eingefroren. Die weltweit immobilisierten Vermögenswerte sind mit rund 210 Mrd. EUR mehrheitlich in der EU belegen. Aufgrund des Verbots von Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten kommt es zu einer außerordentlichen und unerwarteten Akkumulation von Barbeständen in den Bilanzen der Zentralverwahrer. Diese außerordentlichen Einnahmen wurden je nach Höhe der Zinssätze auf bis zu 4-5 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt.
Diese unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen stellen keine staatlichen Vermögenswerte dar und müssen der russischen Zentralbank entsprechend den geltenden Vorschriften auch nach Aufhebung der Immobilisierung nicht zur Verfügung gestellt werden. Da sich diese Einnahmen aus der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen ergeben, haben die Zentralverwahrer keinen Anspruch auf sie.
Der Beschluss (GASP) 2024/577 des Rates sieht Maßnahmen vor, die ab dem 15. Februar 2024 gelten und Vorschriften für die getrennte Verwahrung der durch die Immobilisierung erzielten außerordentlichen Einnahmen enthalten. Im Mai 2024 folgten Maßnahmen zur Verwendung der daraus resultierenden Nettogewinne zugunsten der Ukraine. Diese werden derzeit in Form eines Finanzbeitrags zur Unterstützung sowohl von Militärausgaben als auch von Wiederaufbaumaßnahmen eingesetzt. Derzeit sehen die restriktiven Maßnahmen der Union vor, dass 90 % des Finanzbeitrags der Europäischen Friedensfazilität und 10 % der Ukraine-Fazilität zugewiesen werden. Dies spiegelt den dringenden Bedarf der Ukraine an Mitteln für das Militär wider. Laut den entsprechenden Vorschriften über restriktive Maßnahmen ist jedoch eine Überarbeitung dieser Mittelzuweisung möglich.
Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen
Im Juni 2024 ersuchte der Europäische Rat die Kommission, den Hohen Vertreter und den Rat, die Arbeiten voranzubringen, um der Ukraine bis zum Jahresende zusätzliche Mittel bereitzustellen. Entsprechend den Ergebnissen des G7-Gipfels würden diese Mittel in Form von Darlehen bereitgestellt, die durch künftige Mittelzuflüsse aus den außerordentlichen Einnahmen bedient und zurückgezahlt werden. Der Europäische Rat wies darauf hin, dass dieser Mechanismus sowohl die Bedienung und Rückzahlung eines EU-Darlehens als auch die Bedienung und Rückzahlung von Darlehen anderer G7-Partner ermöglichen sollte. Der Europäische Rat kam ferner zu dem Schluss, dass die Vermögenswerte Russlands immobilisiert bleiben sollten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und das Land für den durch diesen Krieg verursachten Schaden entschädigt. Damit wird die Verpflichtung eingegangen, die Vermögenswerte weiterhin zu immobilisieren und die finanziellen Beiträge aus den außerordentlichen Einnahmen abzuschöpfen, um eine Finanzierungsquelle für die Bedienung und Rückzahlung der an die Ukraine gewährten Kredite zu bieten, bis Russland die Tilgung der Kredite übernimmt.
Die Umsetzung dieses Vorschlags würde die G7-Partner dabei unterstützen, der Ukraine parallel zu dem außerordentlichen Makrofinanzhilfe-Darlehen der EU (im Folgenden „MFA-Darlehen“) weitere Darlehen bereitzustellen und somit den auf dem G7-Gipfel vereinbarten Gesamtbetrag zu erreichen. Ferner würde mit diesem Rechtsakt ein Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen geschaffen, der dazu dient, der Ukraine nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung bereitzustellen, um ihr bei der Rückzahlung von Darlehen der G7-Partner zu helfen. Die Rückzahlung der Darlehen würde durch die Erlöse aus künftigen außerordentlichen Einnahmen aus den in der Union immobilisierten Vermögenswerten Russlands unterstützt. Darüber hinaus könnten auch andere Quellen genutzt werden, darunter außerordentliche Einnahmen aus anderen Rechtsräumen.
Im Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen würden diese erhaltenen Beträge regelmäßig ausgezahlt, damit die Ukraine sowohl den Kapitalbetrag als auch die Zinsen der unterstützungsfähigen Darlehen an die EU und andere G7-Kreditgeber anteilig entsprechend dem Kapitalbetrag des jeweiligen Darlehens begleichen kann.
Das Restrisiko für die Darlehen trägt der jeweilige Kreditgeber. In einem Darlehensvertrag mit der Ukraine wird vereinbart, dass, sobald eine Entschädigung durch den Aggressor erfolgt ist, aus dieser die Rückzahlung der Darlehen durch die Ukraine gewährleistet wird. Da die Darlehen durch die Einnahmen aus den immobilisierten russischen Vermögenswerten besichert werden, erhöht sich durch sie die Schuldenlast der Ukraine nicht.
Zur Umsetzung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen muss die Zuweisung des von den Zentralverwahrern gezahlten Betrags gemäß dem Beschluss (GASP) 2024/1470 des Rates und Anhang XLI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates angepasst werden. Die Kommission und der Hohe Vertreter bereiten derzeit die für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Änderung der Mittelzuweisung erforderlichen Legislativvorschläge vor. Um das Zahlungsprofil der gesamten EU-Budgethilfen für die Ukraine zu straffen, kann der Zahlungsplan der Ukraine-Fazilität geändert werden. Die Kommission kontrolliert die Gesamthöhe der finanziellen Unterstützung für die Ukraine und kann gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Zahlungsplans ausarbeiten.
In den kommenden Monaten wird das gemeinsame Engagement der G7 durch solche Darlehen unter Beweis gestellt werden, wofür koordinierte internationale Anstrengungen und eine enge Zusammenarbeit zwischen den internationalen Partnern erforderlich sind. Die Vorschläge müssen noch vor Ende Oktober angenommen werden, damit das Darlehen der Union bis Ende 2024 für künftige Teilzahlungen freigegeben und die bereits gewährte allgemeine Garantie genutzt werden können.
Finanzhilfen der EU für die Ukraine
Dieser Vorschlag soll die bereits bestehende Unterstützung ergänzen. Die EU, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen haben gemeinsam mehr als 118 Mrd. EUR an Zuschüssen und Darlehen zur Unterstützung der ukrainischen Kriegsanstrengungen und der Wirtschaft bereitgestellt, damit die Grundversorgung aufrechterhalten werden kann und ein frühzeitiger Wiederaufbau, humanitäre Hilfe und Unterstützung für Kriegsflüchtlinge möglich werden. Im Rahmen der Militärhilfe stellt die EU über die Europäische Friedensfazilität 6,1 Mrd. EUR an militärischer Unterstützung bereit, die 2024 durch Einnahmen aus immobilisierten russischen Vermögenswerten aufgestockt werden soll. Von diesem Gesamtbetrag wurden mehr als 45 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt in Form von Budgethilfe sowie humanitärer Hilfe und Soforthilfe bereitgestellt oder garantiert. Darin enthalten sind 25,2 Mrd. EUR an Auszahlungen im Rahmen von vier Makrofinanzhilfen, die der Ukraine bei der Deckung ihres dringenden Finanzierungsbedarfs helfen sollen, sowie 12,2 Mrd. EUR an Auszahlungen aus der Ukraine-Fazilität.
Die umfangreiche Makrofinanzhilfe der EU für die Ukraine in den Jahren 2022 und 2023 hat einen wichtigen Beitrag zur makroökonomischen Stabilität des Landes geleistet. Durch die Stabilisierung der öffentlichen Finanzen konnte die Ukraine grundlegende Dienstleistungen für ihre Bevölkerung aufrechterhalten und Ressourcen für die dringend notwendige militärische Verteidigung gegen die russische Aggression mobilisieren. Ferner konnten dadurch wichtige Wirtschaftsreformen vorangetrieben werden. Im Jahr 2024 ebnete die erfolgreiche Reformbilanz der Ukraine den Weg für die Annahme der mit 50 Mrd. EUR ausgestatteten Ukraine-Fazilität, eines mittelfristigen Instruments, das der Ukraine bis 2027 eine kontinuierliche, vorhersehbare und flexible Finanzierungsquelle bietet und gleichzeitig sicherstellt, dass die Ukraine wesentliche Reformen fortsetzt, insbesondere auf seinem Weg zum Beitritt zur Union. In diesem Zusammenhang nahmen die ukrainischen Behörden den Ukraine-Plan, eine umfassende Reformagenda für den Zeitraum 2024-2027, an. Dank der Finanzierung aus der Fazilität kann die Ukraine ihre Verwaltung aufrechterhalten, grundlegende öffentliche Dienstleistungen erbringen und Wiederherstellungs- und Wiederaufbaumaßnahmen unterstützen. Der Ukraine-Plan sieht Reformen und Investitionen vor, die nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern, Investitionen anregen und das Wachstumspotenzial des Landes mittel- bis langfristig stärken können. Allein im Jahr 2024 dürften im Rahmen der Säule I 16 Mrd. EUR aus der Fazilität ausgezahlt werden, was hauptsächlich von der rechtzeitigen und erfolgreichen Umsetzung der Maßnahmen des Ukraine-Plans abhängt. Damit ist sie nicht nur eine wichtige Finanzierungsquelle, sondern auch der wichtigste Referenzrahmen für die Reformbemühungen der Ukraine.
Dieser Vorschlag sieht außerordentliche Makrofinanzhilfen zur Deckung des gestiegenen Bedarfs vor. Diese Hilfe wird zeitnah in berechenbarer, kontinuierlicher und geordneter Weise bereitgestellt, um den unmittelbaren Bedarf zu decken, kritische Infrastruktur wiederherzustellen, eine erste Unterstützung für einen nachhaltigen Wiederaufbau nach dem Krieg zu leisten und die Ukraine auf ihrem Weg zur europäischen Integration zu begleiten. Die Auszahlungen sind an Bedingungen und politische Auflagen geknüpft, die in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der Ukraine (im Folgenden „Grundsatzvereinbarung“) festzulegen sind. Diese Bedingungen sollten mit den qualitativen und quantitativen Zielvorgaben des Ukraine-Plans im Einklang stehen.
Der Beitrag der EU im Rahmen der außerordentlichen Makrofinanzhilfe wird der Ukraine finanziellen Spielraum verschaffen, damit sie bei ihren Ausgabenentscheidungen den dringendsten Bedarf berücksichtigen kann, darunter die Wiederherstellungs- und Wiederaufbaumaßnahmen sowie Selbstverteidigung gegen den Angriffskrieg Russlands. In diesem Zusammenhang ist es nur angemessen, dass sich die Ukraine dazu verpflichtet, bei der Belebung, dem Wiederaufbau und der Modernisierung der Verteidigungsindustrie der Ukraine die Zusammenarbeit mit der Union entsprechend den Zielen des Europäischen Programms für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) und anderer einschlägiger Instrumente der Union zu fördern.
Um eine solide finanzielle Grundlage zu gewährleisten, sollte das MFA-Darlehen an die Ukraine (wie das Makrofinanzhilfe+-Instrument und der Darlehensteil der Ukraine-Fazilität, die der Ukraine seit 2023 finanzielle Hilfe geleistet haben) durch eine Garantie aus dem Haushaltsspielraum der Union unterstützt werden, d. h. aus der Marge zwischen der Zahlungsobergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) und der Obergrenze der Eigenmittel. Dies dürfte den Investoren ein hohes Maß an Schutz und Sicherheit bieten und Verlustrückstellungen oder die Abgabe nationaler Bürgschaften vermeiden, ohne dass Volumen oder Obergrenzen des MFR geändert werden müssen. Daher sollte die Entscheidung über die Freigabe des neuen MFA-Darlehens vor Ende dieses Jahres getroffen werden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Die Unterstützung im Rahmen der Makrofinanzhilfe wird mit Tätigkeiten, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/792, der Verordnung (EU) 2021/947 und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 entsprechend den einschlägigen Zielen, Interventionsgrundsätzen und Vorschriften finanziert werden, kohärent sein und diese ergänzen.
Insbesondere ergänzt das MFA-Darlehen die von der Union im Rahmen der Ukraine-Fazilität geleistete Unterstützung. Besonderes Augenmerk gilt der Kohärenz und gegenseitigen Ergänzung der Makrofinanzhilfe und der Maßnahmen im Rahmen der Fazilität. Vor allem ist die Freigabe des MFA-Darlehens an die zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Bedingungen geknüpft. Diese stehen mit den qualitativen und quantitativen Zielvorgaben im Einklang, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans und etwaiger Änderungen desselben bis zum Inkrafttreten der Grundsatzvereinbarung enthalten sind. Darüber hinaus sollten für die Zwecke des MFA-Darlehens die im Rahmen der Fazilität für die Ukraine eingerichteten Mechanismen für eine solide Finanzverwaltung und -kontrolle sowie die im Rahmenabkommen für die Fazilität vorgesehenen Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten, mit denen die finanziellen Interessen der Union sichergestellt werden sollen, angewandt werden.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die im Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen bereitgestellte Unterstützung steht mit der Anwendung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) gegen Russland im Einklang. Sie ist auch kohärent mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2024, in denen dieser die Kommission, den Hohen Vertreter und den Rat ersuchte, die Arbeiten voranzubringen, um der Ukraine bis zum Jahresende zusätzliche Mittel in Form von Darlehen, die durch künftige Ströme der außerordentlichen Einnahmen bedient und zurückgezahlt werden, bereitzustellen, um zusammen mit den G7-Partnern den derzeitigen und künftigen militärischen Bedarf, den Mittelbedarf und den Wiederaufbaubedarf der Ukraine zu unterstützen.
Darüber hinaus tragen der vom Europäischen Rat am 23. Juni 2022 gewährte Status eines Bewerberlandes und der Beschluss des Europäischen Rates vom 14./15. Dezember 2023 zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine dazu bei, die Ukraine fest auf ihrem europäischen Weg zu verankern. Deshalb wird die EU-Gesamtreaktion zur Unterstützung der Widerstandsfähigkeit und des Wiederaufbaus der Ukraine – auch durch den Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und die Makrofinanzhilfe, die wiederum mit der Umsetzung der Ukraine-Fazilität im Einklang stehen und diese unterstützen werden – ebenfalls zu der frühen Phase des Heranführungsprozesses der Ukraine beitragen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 212 AEUV ist die geeignete Rechtsgrundlage für Finanzhilfeprogramme der Union zugunsten von Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, und diente bereits in der Vergangenheit als Rechtsgrundlage für MFA-Darlehen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, da die erforderliche gemeinsame Antwort zur adäquaten Unterstützung der Ukraine von den Mitgliedstaaten allein nicht geschultert werden kann und aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Die Hauptgründe für das Tätigwerden der EU-Ebene sind die Haushaltskapazitäten und Haushaltszwänge auf nationaler Ebene sowie die Notwendigkeit einer engen Geberabstimmung, um den Umfang und die Wirksamkeit der Hilfe zu maximieren und gleichzeitig die Verwaltungsbelastung für die ukrainischen Behörden, die gegenwärtig stark unter Kapazitätsdruck leiden, in Grenzen zu halten. Die EU ist in einer einzigartigen Position, um der Ukraine externe Hilfe zur Deckung des dringenden Finanzierungsbedarfs zu leisten, insbesondere durch die Bereitstellung von kurz- und langfristigen Finanzhilfen zu Vorzugsbedingungen in Form von Darlehen und nicht rückzahlungspflichtiger finanzieller Unterstützung, und zwar zeitnah auf berechenbare, kontinuierliche und geordnete Weise.
•Verhältnismäßigkeit
Der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und die Makrofinanzhilfe werden als gezielte Reaktion auf die besonderen Umstände vorgeschlagen, denen sich die Ukraine aufgrund des russischen Angriffskriegs gegenüber sieht.
Der anhaltende grundlose und ungerechtfertigte russische Angriffskrieg erfordert eine zusätzliche finanzielle Unterstützung der Ukraine entsprechend den in diesem Vorschlag beschriebenen Zielen und Modalitäten.
Die vorgeschlagene finanzielle Unterstützung für die Ukraine wird angesichts des hohen Finanzierungsbedarfs als angemessen angesehen, wobei die hohe Unsicherheit aufgrund der Kriegsumstände berücksichtigt wird.
Der Gesamtbetrag der Mittel, die der Ukraine durch die außerordentliche Makrofinanzhilfe und die unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen zur Verfügung gestellt und durch künftige außerordentliche Einnahmen über den Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen bedient und zurückgezahlt werden, folgt einer Initiative der G7, die eine breite internationale Verteilung der Lasten auf die Partner sicherstellt, und geht nicht über das hinaus, was für den angestrebten Zweck zur Deckung des prognostizierten Haushaltsbedarfs der Ukraine erforderlich ist.
•Wahl des Instruments
Eine Verordnung stellt das geeignete Instrument dar, da sie unmittelbar anwendbare Vorschriften für die Umsetzung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen sowie der Makrofinanzhilfe vorsieht.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der Vorschlag folgt auf eine Reihe von Makrofinanzhilfen, die der Ukraine seit 2015 gewährt wurden. Ex-post-Bewertungen früherer Ukraine-Makrofinanzhilfen haben gezeigt, dass diese im Hinblick auf ihre Ziele, die Finanzausstattung und die politischen Auflagen allgemein von großer Bedeutung waren. Insbesondere haben die Makrofinanzhilfen die Ukraine nachweislich entscheidend dabei unterstützt, ihre Zahlungsbilanzprobleme anzugehen und zentrale Strukturreformen zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Auslandsposition durchzuführen. Sie haben Haushaltseinsparungen und finanzielle Leistungen ermöglicht und eine Katalysatorwirkung für weitere finanzielle Unterstützung und das Vertrauen der Investoren entfaltet. Die mit den Makrofinanzhilfen verknüpften Auflagen haben sich als eine Ergänzung zu den entsprechenden IWF-Programmen erwiesen. Sie hatten einen verstärkenden Effekt auf die Politik, der dazu beigetragen hat, die ukrainischen Behörden zur Durchführung zentraler Reformen zu veranlassen, insbesondere in strukturpolitischen Bereichen, die bei anderen internationalen Geberprogrammen weniger in den Blick genommen werden.
Dank des Instruments Makrofinanzhilfe+ hat die Ukraine im Jahr 2023 den Höchstbetrag von insgesamt 18 Mrd. EUR erhalten. Diese stabile, berechenbare und beträchtliche finanzielle Unterstützung hat der Ukraine dabei geholfen, ihren unmittelbaren Finanzierungsbedarf im Jahr 2023 zu decken. Die Mittel waren entscheidend für die Aufrechterhaltung der makroökonomischen Stabilität, und die flankierenden Reformauflagen ermöglichten weitreichende Verbesserungen des wirtschaftlichen Gefüges des Landes. Insbesondere wurden u. a. die Unabhängigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung gestärkt und die Funktionsweise von Rechtsinstitutionen verbessert, z. B. durch die Ernennung eines Leiters der Antikorruptionsbehörde und ein besseres Auswahlverfahren für Richter. Darüber hinaus hat die Ukraine den Konkurs- und Insolvenzrahmen verbessert und erhebliche Fortschritte auf dem Weg zu einem effizienteren Energiesystem und bei der Förderung eines besseren Geschäftsklimas erzielt.
•Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag trägt den Forderungen der internationalen Gemeinschaft Rechnung, der Ukraine weiterhin entschlossen bei der Deckung ihres dringenden kurzfristigen Finanzierungsbedarfs unter die Arme zu greifen und ihre Prioritäten für die langfristige Erholung und den Wiederaufbau zu unterstützen. Er knüpft an die auf dem G7-Gipfel vom 14. Juni 2024 in Apulien eingegangene Zusage an, „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen“ (Extraordinary Revenue Acceleration (ERA) Loans for Ukraine) auf den Weg zu bringen, um der Ukraine bis Ende 2024 zusätzliche Mittel in Höhe von rund 50 Mrd. USD zur Verfügung zu stellen. Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags haben die Kommissionsdienststellen internationale Finanzinstitutionen und andere bilaterale Geber (einschließlich der Mitgliedstaaten sowie der G7-Mitglieder) und multilaterale Geber konsultiert, die über umfangreiches Fachwissen verfügen, auch in Bezug auf die ukrainische Wirtschaft. Ferner stand die Kommission in ständigem Kontakt mit den ukrainischen Behörden.
Wegen der Dringlichkeit, die bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags geboten war, damit er von den beiden gesetzgebenden Organen rechtzeitig angenommen werden und bis Ende 2024 zur Anwendung gelangen kann, war die Durchführung einer förmlichen Konsultation der Interessenträger nicht möglich. Dies ermöglicht es einerseits, Ende 2024 auslaufende Finanzierungsmöglichkeiten zu nutzen, und andererseits den neuen und wachsenden wirtschaftlichen und finanziellen Bedarf, der durch den Angriffskrieg Russlands entsteht, zu decken und die Erholung und den Wiederaufbau des Landes zu unterstützen. Die EU wird die mit dem Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und der Makrofinanzhilfe verknüpften Ziele und Maßnahmen in der Ukraine, innerhalb der Union und darüber hinaus angemessen kommunizieren und sichtbar machen.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag greift auf die dreißigjährige Erfahrung mit Makrofinanzhilfen und die Erfahrung mit Unterstützungsmaßnahmen der Union im Bereich des auswärtigen Handelns zurück.
Diesem Vorschlag der Kommission liegt eine sorgfältige Analyse des Finanzbedarfs und der allgemeinen makrofinanziellen Lage der Ukraine zugrunde, die sich auch auf Beiträge internationaler Finanzinstitutionen und anderer einschlägiger internationaler Einrichtungen stützt. Hierzu gehören ferner die regelmäßigen Erörterungen der jüngsten Prognosen des Finanzierungsbedarfs der Ukraine in internationalen Gremien, z. B. im Rahmen der G7 und der Geberplattform für die Ukraine, sowie die kontinuierlichen direkten Kontakte mit den ukrainischen Behörden.
•Folgenabschätzung
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, mit dem ein Land im Krieg bis Ende des Jahres dringend benötigte Hilfe erhalten soll, konnte keine Folgenabschätzung durchgeführt werden. Die Ex-ante-Bewertung des Bedarfs, der durch die im Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen unterstützten Darlehen (einschließlich der Makrofinanzhilfe selbst) gedeckt werden soll, stützt sich unter anderem auf aktuelle Daten des Internationalen Währungsfonds. Die Unterstützung im Rahmen der Makrofinanzhilfe sollte auf den Erkenntnissen und Ergebnissen aufbauen, die seit 2015 aus den Ukraine-Makrofinanzhilfen gewonnen wurden; hierzu zählen die sofortige und die außerordentliche Makrofinanzhilfe im Jahr 2022 sowie das Instrument Makrofinanzhilfe+ im Jahr 2023 unter den besonderen Umständen des anhaltenden Krieges. Darüber hinaus sollten die politischen Auflagen für das MFA-Darlehen mit den Schritten des Ukraine-Plans im Einklang stehen und die Anreize für seine Umsetzung weiter stärken.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit der Effizienz und Vereinfachung der Rechtsetzung.
•Grundrechte
Vorbedingung für eine Unterstützung im Rahmen des MFA-Darlehens ist, dass sich die Ukraine weiterhin wirksamen demokratischen Mechanismen und Institutionen verschreibt, wozu ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und die Rechtsstaatlichkeit gehören, und dass das Land die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten, achtet.
Der Reformeifer und der starke politische Wille der ukrainischen Behörden sind ein positives Signal, was sich insbesondere daran ablesen lässt, dass der Europäische Rat der Ukraine im Juni 2022 den Status eines Bewerberlandes zuerkannt und im Dezember 2023 die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine beschlossen hat, dass die strukturpolitischen Auflagen für die jüngsten Ukraine-Makrofinanzhilfen wiederholt erfolgreich erfüllt wurden und dass die Umsetzung des Ukraine-Plans auf den Weg gebracht wurde. Seit dem russischen Angriff auf das Land haben die ukrainischen Behörden ein beeindruckendes Maß an Widerstandsfähigkeit bewiesen und sind weiterhin entschlossen, diese Reformen transparent und in Richtung der EU-Standards fortzusetzen und somit den Weg des Landes in die EU weiterzugehen.
Zu diesem Zweck gilt die Vorbedingung für eine Makrofinanzhilfe gegenwärtig als erfüllt. Zugleich wird durch die spezifischen Auflagen, die in der künftigen Darlehensvereinbarung für die Makrofinanzhilfe festgelegt werden, sichergestellt, dass diese Vorbedingung erfüllt bleibt. Dieselbe Vorbedingung für eine Unterstützung gilt für die Umsetzung des Ukraine-Plans.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag ist mit den Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 uneingeschränkt vereinbar.
Die Finanzierung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen erfordert eine Anpassung der Vorschriften für die Gewährung des Finanzbeitrags von Zentralverwahrern, die im Rahmen restriktiver Maßnahmen der Union eingerichtet wurden. Die auf den Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen übertragenen Mittel stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar. Darüber hinaus kann der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen durch Beträge finanziert werden, die als zusätzliche Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Quellen eingegangen sind. Diese Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben d und e der Haushaltsordnung.
Mit dem außerordentlichen MFA-Darlehen wird eine Unterstützung in Höhe von bis zu 35 Mrd. EUR in Form von Darlehen in einer Tranche zur Verfügung gestellt, die bis zum 31. Dezember 2024 freigegeben werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ukraine die einschlägigen Bedingungen im Jahr 2024 erfüllt.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt in einem oder mehreren Teilbeträgen. Alle Teilbeträge sind bis spätestens zum 31. Dezember 2025 auszuzahlen.
Weitere Einzelheiten zu den Haushaltsauswirkungen sind dem Finanzbogen zu entnehmen, der diesem Vorschlag beiliegt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Für die Durchführung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen wird die Kommission mit der Ukraine eine Vereinbarung schließen, in der die Bedingungen und Verpflichtungen für den Erhalt und die Verwendung der nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung festgelegt sind.
Darüber hinaus sollte die Europäische Union der Ukraine das außerordentliche MFA-Darlehen zur Verfügung stellen und so zu den Bemühungen der internationalen Partner der Ukraine zur Deckung des Mittelbedarfs des Landes beitragen; dieses Bestreben wurde von den Führungsspitzen der G7 im Juni 2024 in Apulien zum Ausdruck gebracht. Die Unterstützung wird dazu beitragen, die noch verbleibende Zahlungsbilanzlücke der Ukraine im Zeitraum 2024-2025 zu schließen, und soll in einer Tranche erfolgen, die in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Voraussetzung für die Freigabe der Tranche ist die zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten und in diesem Vorschlag genannten politischen Auflagen. Die Kommission wird eng mit den nationalen Behörden zusammenarbeiten, um die einschlägigen Entwicklungen und die Anwendung der in der Grundsatzvereinbarung vereinbarten Pflichten und politischen Auflagen zu überwachen. Die Unterstützung wird von der Kommission verwaltet. In Einklang mit der Haushaltsordnung und dem im Rahmen der Ukraine-Fazilität geschlossenen Rahmenabkommen gelten spezifische Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten. Zudem finden auf das MFA-Darlehen die Verwaltungs- und Kontrollsysteme Anwendung, die im Rahmen des Ukraine-Plans vorgeschlagen wurden; dieser Plan wurde mit der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Ukraine-Fazilität festgelegt.
Ferner wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht übermitteln, wie die Unterstützung der Ukraine durch die Union im Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und der Makrofinanzhilfe umgesetzt wird; er wird auch eine Evaluierung beinhalten. Spätestens bis zum 31. Dezember 2027 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vorlegen, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der im Rahmen der Makrofinanzhilfe von der Union geleisteten Unterstützung bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I der Verordnung enthält allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1 bestimmt den Gegenstand der Verordnung, nämlich die Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine.
Artikel 2 enthält die für die Verordnung geltenden Begriffsbestimmungen.
Kapitel II der Verordnung betrifft den Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen.
In Artikel 3 der Verordnung wird der Zweck des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen definiert.
Artikel 4 beschreibt die Finanzierung der Unterstützung auf der Grundlage des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen, einschließlich der Art und Weise, wie Mitgliedstaaten und interessierte Drittländer sowie Dritte zum Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen beitragen können.
Artikel 5 der Verordnung beschreibt die verfügbare Unterstützung auf der Grundlage des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen.
In Artikel 6 sind die Kriterien festgelegt, anhand deren die Kommission prüft, ob ein bilaterales Darlehen durch den Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen unterstützt werden kann; der Artikel sieht vor, dass die Kommission die Unterstützungsfähigkeit bilateraler Darlehen im Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen billigt.
Artikel 7 sieht vor, dass die Kommission mit der Ukraine eine Vereinbarung über die Umsetzung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen schließt, und enthält Vorgaben über deren Inhalt und für etwaige Änderungen.
In Artikel 8 ist festgelegt, wie die Unterstützung auf der Grundlage des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen freigegeben wird.
Kapitel III der Verordnung betrifft die außerordentliche Makrofinanzhilfe.
Artikel 9 beschreibt die im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union verfügbare Unterstützung, einschließlich ihrer Form, Durchführung und Verfügbarkeit.
In Artikel 10 wird der Betrag der Makrofinanzhilfe der Union festgelegt.
Artikel 11 bestimmt, dass die Vorbedingungen für die Auszahlung der Makrofinanzhilfe erfüllt werden müssen.
Artikel 12 sieht vor, dass die Kommission eine Grundsatzvereinbarung (Memorandum of Understanding – MoU) mit der Ukraine schließt, und enthält Bestimmungen über deren Inhalt und Zeitplan.
In Artikel 13 sind die Bedingungen und das Verfahren für die Freigabe des MFA-Darlehens festgelegt.
In Artikel 14 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
Artikel 15 regelt die MFA-Darlehensvereinbarung und deren Inhalt.
Artikel 16 regelt die Befugniskontrolle im Wege von Ausschussverfahren.
Kapitel IV der Verordnung enthält die Schlussbestimmungen.
Artikel 17 regelt die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates.
Artikel 18 regelt das Inkrafttreten.
2024/0234 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Seit dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen beispiellose Unterstützung für die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine mobilisiert. Diese Unterstützung umfasst sowohl Unterstützung aus dem Unionshaushalt, einschließlich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe und der Unterstützung der Europäischen Investitionsbank (EIB) sowie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt garantiert werden, als auch weitere finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten.
(2)Die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe der Union in Höhe von bis zu 18 Mrd. EUR im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde als angemessene Reaktion auf die Finanzierungslücke der Ukraine für 2023 angesehen und trug dazu bei, erhebliche Finanzmittel von anderen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen zu mobilisieren. Dies war ein wichtiger Faktor für die makroökonomische und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine in einer kritischen Zeit.
(3)Am 29. Februar 2024 wurde mit der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates die Ukraine-Fazilität eingerichtet – ein außerordentliches mittelfristiges Instrument, in dem die bilaterale Unterstützung der Union für die Ukraine zusammengeführt und durch das für Koordinierung und Effizienz gesorgt wird. Im Zeitraum 2024 bis 2027 trägt die Ukraine-Fazilität dazu bei, den Finanzierungsbedarf der Ukraine zu decken, die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes zu fördern und die Reformanstrengungen der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu unterstützen. Mit der Ukraine-Fazilität wurde die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, die Ukraine und ihre Bevölkerung weiterhin finanziell zu unterstützen, mit konkreten Maßnahmen untermauert.
(4)Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat in der Ukraine enorme Schäden verursacht; die Kosten für die Erholung und den Wiederaufbau werden auf 486 Mrd. USD geschätzt (Stand: 31. Dezember 2023). Die Ukraine hat ihren Zugang zu den internationalen Finanzmärkten verloren, und ihre öffentlichen Einnahmen sind drastisch gesunken, während die öffentlichen Ausgaben erheblich gestiegen sind. Für die kommenden Jahre besteht somit ein erheblicher Finanzierungsbedarf.
(5)Am 30. März 2023 vereinbarte der Internationale Währungsfonds (IWF) mit der Ukraine ein Vierjahresprogramm in Höhe von 15,6 Mrd. USD im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität (EFF), um die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität in einer Zeit außergewöhnlich hoher Unsicherheit zu erhalten, die Schuldentragfähigkeit wiederherzustellen und Reformen zu fördern, die die Erholung der Ukraine nach Kriegsende unterstützen. Zusammen mit den Finanzierungszusagen der Staats- und Regierungschefs der G7, der Union und anderer Geber soll das Programm zur Deckung des Finanzierungsbedarfs für die ukrainische Zahlungsbilanz und mittelfristig zur Wiederherstellung ihrer externen Tragfähigkeit beitragen. Bislang hat die Ukraine vier Überprüfungen im Rahmen des EFF erfolgreich abgeschlossen, was die Entschlossenheit der ukrainischen Behörden, Reformen und umsichtige politische Maßnahmen durchzuführen, unterstreicht. Die Finanzierungslücke im Programmzeitraum wird vom IWF im Basisszenario auf insgesamt 121,9 Mrd. USD geschätzt.
(6)Da Prognosen mit einem hohen Maß an Unsicherheit behaftet sind, hat der IWF anlässlich der vierten Programmüberprüfung auch ein aktualisiertes Szenario für einen ungünstigeren Verlauf vorgelegt, das den wirtschaftlichen Schock infolge eines intensiveren Krieges, der sich in das Jahr 2025 hinzieht, berücksichtigt. Infolge der negativen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage, der Migration, des zunehmenden Drucks auf die Energieversorgung, der beeinträchtigten Exportkapazitäten und insbesondere der Verteidigungsausgaben könnte sich die Finanzierungslücke bei diesem ungünstigen Szenario im IWF-Programmzeitraum auf insgesamt 140,7 Mrd. USD erhöhen. Angesichts der anhaltenden Intensität des Krieges und der Schäden an der kritischen zivilen Infrastruktur der Ukraine durch die zunehmenden groß angelegten Angriffe des russischen Aggressors muss die Ukraine erhebliche zusätzliche Mittel für ihre haushaltspolitischen Prioritäten sowie ihre Prioritäten für die langfristige Erholung und den Wiederaufbau mobilisieren. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass über die von der Union und anderen Gebern und Institutionen, einschließlich des IWF, bereits bereitgestellten Mittel hinaus noch eine Finanzierungslücke verbleibt, sollte die Union weiterhin eine angemessene Reaktion sicherstellen.
(7)In ihrem Kommuniqué vom 14. Juni 2024 bekräftigten die Führungsspitzen der G7 ihre unerschütterliche Unterstützung für die Ukraine und ihre feste Zusage, der Ukraine bei der Deckung ihres dringenden kurzfristigen Finanzierungsbedarfs unter die Arme zu greifen und ihre Prioritäten für die langfristige Erholung und den Wiederaufbau zu unterstützen. Sie kündigten an, „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen“ (Extraordinary Revenue Acceleration Loans for Ukraine) auf den Weg zu bringen, mit denen die Ukraine mit Blick auf ihren Bedarf in den Bereichen Militär, Haushalt und Wiederaufbau bis Ende 2024 zusätzliche Mittel in Höhe von rund 50 Mrd. USD erhalten soll. Ferner kündigten die Führungsspitzen der G7 ihre Absicht an, Finanzmittel bereitzustellen, die durch künftige außerordentliche Einnahmen aus der Immobilisierung staatlicher Vermögenswerte Russlands, die in der Europäischen Union und anderen Rechtsräumen belegen sind, bedient und zurückgezahlt werden.
(8)In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 ersuchte der Europäische Rat die Kommission, den Hohen Vertreter und den Rat, die Arbeiten voranzubringen und dabei alle einschlägigen rechtlichen und finanziellen Aspekte anzugehen, um der Ukraine bis zum Jahresende zusätzliche Mittel in Form von Darlehen, die durch künftige Ströme der außerordentlichen Einnahmen bedient und zurückgezahlt werden, bereitzustellen, um zusammen mit den G7-Partnern, wie von den Führungsspitzen der G7 erörtert, den derzeitigen und künftigen militärischen Bedarf, den Mittelbedarf und den Wiederherstellungsbedarf der Ukraine zu unterstützen. Der Europäische Rat erklärte ferner, dass die Vermögenswerte Russlands unter Beachtung des EU-Rechts immobilisiert bleiben sollten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und das Land für den durch diesen Krieg verursachten Schaden entschädigt.
(9)Vor dem Hintergrund des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine muss sichergestellt werden, dass die Ukraine kontinuierlich finanzielle Mittel in ausreichender Höhe erhält. Zu diesem Zweck sollte ein Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen eingerichtet werden, um der Ukraine eine nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung zu gewähren und dem Land so bei der Rückzahlung der zu seiner Unterstützung gewährten Darlehen zu helfen. Der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen sollte mit Mitteln ausgestattet werden, u. a. aus künftigen außerordentlichen Einnahmen aus der Immobilisierung staatlicher Vermögenswerte Russlands; diese Mittel sollten regelmäßig an die Ukraine ausgezahlt werden, um den Kapitalbetrag, die Zinsen und alle sonstigen mit den Darlehen verbundenen Kosten zu decken. Damit die Union die Ukraine selbst direkt bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs unterstützen kann, sollte sie dem Land eine außerordentliche Makrofinanzhilfe gewähren; diese außerordentliche Makrofinanzhilfe sollte durch den Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen unterstützt werden.
(10)Im Beschluss (GASP) 2024/1470 des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates heißt es: „Die restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verbot von Transaktionen im Kontext der Verwaltung der Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank sollten so lange in Kraft bleiben, bis Russland den Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und die Ukraine für die durch diesen Krieg verursachten Schäden entschädigt.“
(11)Am 21. Mai 2024 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates geändert, mit der bestimmte im Beschluss (GASP) 2024/1470 vorgesehene Maßnahmen in Kraft gesetzt werden. Diese Maßnahmen schließen die Vorschriften darüber ein, wie die Nettogewinne, die sich aus den unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen der Zentralverwahrer infolge der Anwendung des Verbots nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergeben, in Abstimmung mit den Partnern und im Einklang mit den geltenden vertraglichen Verpflichtungen sowie mit dem Unions- und dem Völkerrecht – auch durch aus dem Unionshaushalt finanzierte Programme der Union – in die Unterstützung der Ukraine gelenkt werden. Insbesondere Zentralverwahrer, die Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank mit einem Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, müssen an die Union einen finanziellen Beitrag in Höhe von 99,7 % der seit dem 15. Februar 2024 aufgelaufenen außerordentlichen Nettogewinne entrichten, die sich aus der Immobilisierung russischer Vermögenswerte ergeben.
(12)Dieser Beitrag ist so lange zu entrichten, wie die restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verbot von Transaktionen im Kontext der Verwaltung der Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank in Kraft sind, und somit bis Russland den Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und die Ukraine für die durch diesen Krieg verursachten Schäden entschädigt.
(13)Am [...] wurde der Prozentsatz des von den Zentralverwahrern zu entrichtenden finanziellen Beitrags, der zur Unterstützung der Ukraine durch Unionsprogramme gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP verwendet werden soll, auf [...] % angepasst. Am selben Tag wurde die in Anhang XLI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegte Aufteilung des als externe zweckgebundene Einnahmen auf den Unionshaushalt übertragenen finanziellen Beitrags angepasst, damit [...] % dieses Beitrags dem Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen zugewiesen werden. Die Union hat daher die erforderlichen Schritte unternommen, um die weitere Verwendung des finanziellen Beitrags für den Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen sicherzustellen.
(14)Außerordentliche Einnahmen aus der Immobilisierung staatlicher russischer Vermögenswerte, die in anderen Rechtsräumen als der Europäischen Union belegen sind, können zur Unterstützung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen bereitgestellt werden. Deshalb sollten Drittländer oder andere Geber über die Möglichkeit verfügen, zum Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen beizutragen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zum Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen beitragen; dazu können sie insbesondere Einnahmen verwenden, die ihnen aus der Immobilisierung staatlicher russischer Vermögenswerte zufließen. Diese Beiträge sollten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a Ziffer ii, d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) gelten. Darüber hinaus können Drittstaaten außerordentliche Einnahmen aus der Immobilisierung staatlicher russischer Vermögenswerte in ihrem Hoheitsgebiet direkt dafür verwenden, den Rückzahlungsbedarf für einzelne, der Ukraine gewährte bilaterale Darlehen zu verringern und so den Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen zu unterstützen, indem die Gesamthöhe der für dieses Darlehen erforderlichen Unterstützung verringert wird.
(15)Die Unterstützung im Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen sollte zur Deckung des Gesamtbetrags an Kapital, Zinsen und sonstigen mit dem Darlehen verbundenen Kosten zur Verfügung stehen, das die Ukraine über die Unterzeichnung der MFA-Darlehensvereinbarung aufgenommen hat; dies gilt auch für die Darlehen im Rahmen von bilateralen Darlehensvereinbarungen mit Kreditgebern, die im Rahmen der im Kommuniqué des G7-Gipfels vom 14. Juni 2024 in Apulien genannten G7-Initiative „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen“ (Extraordinary Revenue Acceleration Loans for Ukraine) handeln.
(16)Die Unterstützung auf der Grundlage des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen sollte in einer Weise bereitgestellt und gewährt werden, die einen gleichberechtigten Zugang sowohl für bilaterale Kreditgeber als auch für das außerordentliche MFA-Darlehen der Union gewährleistet. Die Gewährung bilateraler Darlehen über einen Intermediär sollte der Unterstützungsfähigkeit dieser Darlehen nach dieser Verordnung nicht entgegenstehen. Die nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung sollte der Ukraine zugewiesen werden, um das MFA-Darlehen und die unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen entsprechend dem Anteil des Kapitalbetrags des jeweiligen Darlehens an der Summe der Kapitalbeträge des MFA-Darlehens und aller unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen zurückzuzahlen. Die Mittelzuweisung sollte angepasst werden, sobald die betreffenden Darlehen, einschließlich Zinsen und sonstiger verbundener Kosten, von der Ukraine vollständig zurückgezahlt worden sind, sodass künftige Mittel den verbleibenden Darlehen entsprechend dem Anteil des Kapitalbetrags des MFA-Darlehens oder des unterstützungsfähigen bilateralen Darlehens an der Summe der Kapitalbeträge aller verbleibenden Darlehen zugewiesen werden. Der Kapitalbetrag eines jeden Darlehens sollte in den jeweiligen Darlehensunterlagen als ursprünglich zugesagter Kapitalbetrag definiert werden und keine sonstigen Faktoren wie Rückzahlungen, zusätzliche Finanzierungen oder kapitalisierte Beträge einbeziehen.
(17)Um sicherzustellen, dass bilaterale Darlehen, die von bilateralen Kreditgebern gewährt werden, rasch und effizient durch den Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen unterstützt werden können, sollte die Kommission die bilateralen Darlehen, die von Kreditgebern im Rahmen der G7-Initiative „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Bereitstellung außerordentlicher Einnahmen“ (Extraordinary Revenue Acceleration Loans for Ukraine) bereitgestellt werden, prüfen und gegebenenfalls eine Unterstützung genehmigen. Liegen solche bilateralen Darlehensvereinbarungen als Entwurf vor oder sind sie noch nicht in Kraft getreten, sollte die Kommission ihr Inkrafttreten kontrollieren. Um eine rechtzeitige Auszahlung bilateraler Darlehen an die Ukraine zu gewährleisten, sollten die zugehörigen Vereinbarungen der Kommission bis zum 1. Juni 2025 vorgelegt werden und bis zum 30. Juni 2025 in Kraft treten.
(18)Die Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen sollte vom Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der Ukraine über die Durchführung dieses Mechanismus und von der positiven Bewertung eines von der Ukraine gestellten Antrags auf nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung durch die Kommission abhängig gemacht werden. Die Ukraine sollte der Kommission die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, um sicherzustellen, dass im Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen bilaterale Darlehen bis zur Höhe des dem betreffenden bilateralen Kreditgeber geschuldeten Gesamtbetrags unterstützt werden. In Ausnahmefällen und wenn triftige Gründe vorliegen, könnte die Kommission auch Zahlungsanträge bilateraler Kreditgeber prüfen.
(19)Zusätzlich zu der Unterstützung durch den Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen sollte ein außerordentliches MFA-Darlehen bereitgestellt werden, um die makrofinanzielle Stabilität in der Ukraine zu fördern und die externen Finanzierungsengpässe des Landes abzumildern, insbesondere im Hinblick auf die Deckung seines Finanzierungsbedarfs. Angesichts der Dringlichkeit dieses Finanzierungsbedarfs sollte das MFA-Darlehen 2024 zur Verfügung stehen.
(20)Die Makrofinanzhilfe sollte aus einem Darlehen in Höhe von bis zu 35 Mrd. EUR bestehen. Um möglichen Anträgen auf Unterstützung bilateraler Darlehen durch den Kooperationsmechanismus Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Verwaltung der nach dieser Verordnung verfügbaren Unterstützung der Union nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten, sollte der Betrag des MFA-Darlehens unter Berücksichtigung der im Rahmen des Kooperationsmechanismus als unterstützungsfähig anerkannten bilateralen Darlehen an die Ukraine sowie unter Berücksichtigung des Kapitalbetrags angepasst werden, der in den Absichtserklärungen von Drittländern genannt ist, die die Kommission im Rahmen der G7-Initiative „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen” (Extraordinary Revenue Acceleration Loans for Ukraine) erhalten hat. Diese Anpassung sollte erfolgen, falls der Gesamtbetrag aller Darlehen, für die Unterstützung nach dieser Verordnung beantragt wurde, 45 Mrd. EUR übersteigt.
(21)Die Unterstützung für die Ukraine durch das MFA-Darlehen sollte zusätzlich zur Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 gewährt werden und diese ergänzen. Die Kommission sollte sich bemühen, den Verwaltungs- und Berichterstattungsaufwand für die Ukraine so gering wie möglich zu halten.
(22)Die Unterstützung der Ukraine durch das MFA-Darlehen sollte an die Vorbedingung geknüpft werden, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleistet. Diese Vorbedingung sollte auch für Anträge auf Auszahlung aus dem Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen gelten, da sie mit dem MFA-Darlehen in Zusammenhang stehen. Ferner gilt diese Vorbedingung auch für die Unterstützung nach der Verordnung (EU) 2024/792, und die Kommission sollte ihre Bewertung für beide Instrumente gemeinsam durchführen.
(23)Die Kommission sollte dem Beschluss 2010/427/EU des Rates und gegebenenfalls der Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes gebührend Rechnung tragen.
(24)Das auf der Grundlage dieser Verordnung gewährte MFA-Darlehen sollte an politische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Kommission und der Ukraine festzulegen sind. Diese Auflagen sollten mit den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates aufgeführten qualitativen und quantitativen Schritten und etwaigen bis zum Zeitpunkt der Annahme der Grundsatzvereinbarung daran vorgenommenen Änderungen im Einklang stehen. Darüber hinaus sollte die Grundsatzvereinbarung die Ukraine verpflichten, die Zusammenarbeit mit der Union bei Erholung, Wiederaufbau und Modernisierung der Verteidigungsindustrie der Ukraine im Einklang mit den Zielen des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) und anderer einschlägiger Programme der Union zu fördern. Ferner sollten die notwendigen Schritte unternommen werden, um die Koordinierung und Komplementarität der bilateralen Darlehen, einschließlich des außerordentlichen MFA-Darlehens, mit den Maßnahmen anderer Geber zu gewährleisten. In dieser Hinsicht sollte die Geberplattform für die Ukraine als bereits etabliertes Gremium für einen solchen Austausch genutzt werden.
(25)Zur Gewährleistung einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission ermächtigt werden, solche Bedingungen unter Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates mit den ukrainischen Behörden auszuhandeln. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Schwelle das Prüfverfahren angewandt werden. Angesichts des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine sollte für die Annahme der Grundsatzvereinbarung und für jede Kürzung oder Einstellung der Finanzhilfe das Prüfverfahren Anwendung finden.
(26)Die Freigabe der einmaligen Tranche des MFA-Darlehens sollte von der positiven Bewertung eines von der Ukraine eingereichten Antrags auf Mittelgewährung durch die Kommission abhängig gemacht werden. Die Bewertung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen sollte die Bewertung der Erfüllung abgestimmter Auflagen im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union unberührt lassen.
(27)Um das Liquiditätsmanagement der ukrainischen Behörden zu erleichtern und Berechenbarkeit zu gewährleisten, sollte die Kommission nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherstellen, dass Teilbeträge im Laufe der Jahre 2024 und 2025 ausgezahlt werden; dabei soll möglichst vermieden werden, dass die ausgezahlten Beträge von Quartal zu Quartal erheblich voneinander abweichen. Die Auszahlung dieser Teilbeträge sollte gegebenenfalls zeitlich auf die Auszahlung von Darlehen oder nicht rückzahlungspflichtiger finanzieller Unterstützung im Rahmen der Säule I der Ukraine-Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 abgestimmt werden. Darüber hinaus ist die Möglichkeit vorzusehen, den Finanzierungsbedarf der Ukraine neu zu bewerten und die Unterstützung in Darlehensform zu kürzen oder zu streichen, wenn dieser Bedarf während des Zeitraums, in dem die Unterstützung im Rahmen der Makrofinanzhilfe verfügbar ist, gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinkt.
(28)Die zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließende Darlehensvereinbarung sollte Bestimmungen enthalten, die den Rechten, Verantwortlichkeiten und Pflichten aus dem in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/792 genannten, am 20. Juni 2024 in Kraft getretenen Rahmenabkommen zwischen der EU und der Ukraine entsprechen. Auf diese Weise werden die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe wirksam geschützt, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Ferner werden so im Einklang mit der Haushaltsordnung der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft – auch von Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind – während und nach dem Bereitstellungszeitraum der außerordentlichen Makrofinanzhilfe die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt. Die Ukraine sollte der Kommission ferner Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel gemäß den im Rahmenabkommen vorgesehenen Verfahren melden.
(29)Angesichts des Finanzierungsbedarfs der Ukraine ist es angezeigt, den finanziellen Beistand im Einklang mit der diversifizierten Finanzierungsstrategie gemäß Artikel 220a der Haushaltsordnung zu organisieren, die dort als einheitliche Finanzierungsmethode festgelegt ist und voraussichtlich die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und Kosteneffizienz der Emission von Unionsanleihen erhöhen wird.
(30)Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die finanziellen Verbindlichkeiten aus Darlehen auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung nicht durch die mit der genannten Verordnung eingeführte Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt werden. Die Unterstützung in Form von Darlehen auf der Grundlage dieser Verordnung stellt einen finanziellen Beistand im Sinne des Artikels 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung dar. Da der finanzielle Beistand mittels des MFA-Darlehens 2024 zur Verfügung steht und gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigt wird, sollte die Garantie für den finanziellen Beistand für die Ukraine im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus bis zu den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates genannten Obergrenzen bereitgestellt werden. Angesichts der finanziellen Risiken und der Deckung durch den Haushalt sollte für die nach dieser Verordnung in Form von Darlehen gewährte Unterstützung, die über die MFF-Obergrenzen hinaus garantiert werden soll, keine Dotierung vorgesehen und abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung keine Dotierungsquote festgelegt werden.
(31)Angesichts der durch den Angriffskrieg Russlands verursachten schwierigen Lage der Ukraine, und um die Ukraine auf ihrem langfristigen Stabilitätspfad zu unterstützen, ist es angezeigt, dass die Union der Ukraine ein Darlehen zu sehr günstigen Bedingungen mit einer ausreichend langen Laufzeit gewährt, um eine Garantie über die Obergrenzen hinaus zu ermöglichen.
(32)Die Unterstützung der Union für die Ukraine im Rahmen dieser Verordnung sollte von der Kommission verwaltet werden.
(33)Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat die Durchführung dieser Verordnung verfolgen können, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen im Zusammenhang mit dieser Unterstützung unterrichten und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.
(34)Um zu gewährleisten, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Regelungen durchgängig Wirkung entfalten, sollte die Kommission regelmäßig deren Angemessenheit überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten, um so Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.
(35)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(36)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Ukraine bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs, insbesondere durch Gewährung einer kurz- und langfristigen Entlastung zu Vorzugsbedingungen in Form eines Darlehens und einer nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(37)Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.
(38)Wegen der Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen (Ukraine Loan Cooperation Mechanism, ULCM, im Folgenden „Mechanismus“) eingerichtet und der Ukraine eine außerordentliche Makrofinanzhilfe (im Folgenden auch: “MFA”) zur Verfügung gestellt, die ihr bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs helfen soll.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Unterstützung der Union“ das MFA-Darlehen und die nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt werden;
2.„bilaterales Darlehen“ ein direkt oder indirekt von einem kreditgebenden Drittland (auch „bilateraler Kreditgeber“) an die Ukraine vergebenes Darlehen;
3.„unterstützungsfähiges bilaterales Darlehen“ ein bilaterales Darlehen, das die Kommission im Rahmen des Mechanismus als unterstützungsfähig eingestuft hat;
4.„MFA-Darlehen“ die außerordentliche Finanzhilfe, die die Union der Ukraine in Form eines Darlehens im Rahmen von Kapitel III zur Verfügung stellt;
5.„MFA-Darlehensvereinbarung“ die von der Kommission im Namen der Union und von der Ukraine im Rahmen von Kapitel III unterzeichnete Darlehensvereinbarung;
6.„sonstige verbundene Kosten“ alle etwaigen Kosten oder Entgelte, die im Rahmen des MFA-Darlehens und des jeweiligen bilateralen Darlehens anfallen.
Kapitel II
Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen
Artikel 3
Zweck
Zweck des Mechanismus ist es, der Ukraine durch Bereitstellung einer nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens und unterstützungsfähiger bilateraler Darlehen zu helfen. Um diesen Zweck zu erfüllen, werden dem Mechanismus Mittel zugeführt, die dieser regelmäßig an die Ukraine auszahlt, um den Kapitalbetrag und die Zinsen des MFA-Darlehens und unterstützungsfähiger bilateraler Darlehen sowie alle sonstigen damit verbundenen Kosten zu decken. Im Rahmen des Mechanismus ist für einen gleichberechtigten Zugang für bilaterale Kreditgeber und die Union gesorgt.
Artikel 4
Finanzierung
(1)Der Mechanismus wird mit folgenden Mitteln ausgestattet:
a)Beträgen, die gemäß Anhang XLI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates übertragen werden und externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung darstellen, und
b)Beträgen, die als finanzielle Beiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Quellen entgegengenommen werden. Solche Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben d bzw. e der Haushaltsordnung.
(2)Für alle in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beiträge wird zwischen der Kommission im Namen der Union und der beitragleistenden Partei eine Beitragsvereinbarung geschlossen. Die Beitragsvereinbarung enthält insbesondere Bestimmungen über die Zahlungsbedingungen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat zeitgleich und unverzüglich über die geschlossenen Beitragsvereinbarungen.
Artikel 5
Verfügbare Unterstützung
(1)Die im Rahmen des Mechanismus gewährte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung ist unter den in den Artikeln 6 bis 8 festgelegten Bedingungen verfügbar und soll der Ukraine bei der Rückzahlung des Kapitalbetrags, der Zinsen und sonstiger verbundener Kosten
a)des MFA-Darlehens und
b)der unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen helfen.
(2)Die nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung wird der Ukraine zugewiesen, um die in Absatz 1 genannten Darlehen entsprechend dem Anteil des Kapitalbetrags des jeweiligen auf Euro lautenden Darlehens an der Summe der Kapitalbeträge des MFA-Darlehens und aller auf Euro lautenden unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen zurückzuzahlen. Sobald die Ukraine das MFA-Darlehen oder ein unterstützungsfähiges bilaterales Darlehen samt Zinsen und etwaigen sonstigen damit verbundenen Kosten vollständig zurückgezahlt hat, wird diese Zuweisung angepasst, sodass alle künftigen Mittel den verbleibenden Darlehen entsprechend dem Anteil des Kapitalbetrags des jeweiligen auf Euro lautenden Darlehens an der Summe der Kapitalbeträge aller verbleibenden auf Euro lautenden Darlehen zugewiesen werden.
(3)Die Kommission erlässt einen Beschluss, in dem die in Absatz 2 vorgesehene Zuweisung zwischen dem MFA-Darlehen und unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen festgelegt wird. Die Kommission verwendet hierfür den in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b genannten Kapitalbetrag jedes auf Euro lautenden unterstützungsfähigen bilateralen Darlehens. Die Kommission ändert diesen Beschluss, um jedes bilaterale Darlehen unmittelbar nach dessen Inkrafttreten aufzunehmen. Sie kann diesen Beschluss ändern, um die Zuweisung für ein bilaterales Darlehen proportional zu kürzen, sollte dieses nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c genannten Frist in voller Höhe ausgezahlt sein.
(4)Die Kapitalbeträge der in Absatz 1 genannten Darlehen dürfen zusammengenommen nicht über 45 Mrd. EUR hinausgehen.
(5)Die im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung wird in Euro geleistet.
(6)Sämtliche Zahlungen sind von der Verfügbarkeit der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mittel abhängig.
(7)Die Union haftet nicht für die Rückzahlung der unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen.
Artikel 6
Durchführungsbeschluss der Kommission über die Unterstützungsfähigkeit bilateraler Darlehen
(1)Will die Ukraine im Rahmen des Mechanismus Unterstützung bei der Rückzahlung eines bilateralen Darlehens beantragen, so legt sie der Kommission bis spätestens 1. Juni 2025 den Wortlaut der entsprechenden bilateralen Darlehensvereinbarung vor.
(2)Die Kommission bewertet umgehend, ob das bilaterale Darlehen im Rahmen des Mechanismus unterstützungsfähig ist, und wendet dabei die folgenden Kriterien an:
a)die bilaterale Darlehensvereinbarung wurde nicht vor dem [Datum der Annahme des Vorschlags] unterzeichnet,
b)die Gegenpartei des bilateralen Darlehens handelt im Rahmen der G7-Initiative „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen“ (Extraordinary Revenue Acceleration Loans for Ukraine) und
c)das bilaterale Darlehen muss vor dem 31. Dezember 2027 in voller Höhe an die Ukraine ausgezahlt werden. Die Auszahlungen können an die Erfüllung politischer Auflagen geknüpft werden.
Für die Zwecke ihrer Bewertung kann die Kommission bei der Ukraine zusätzliche Informationen anfordern.
(3)Eine aufschiebende Bedingung in einer bilateralen Darlehensvereinbarung, die besagt, dass diese Vereinbarung nicht in Kraft treten kann, bevor die Kommission das bilaterale Darlehen nicht als unterstützungsfähig eingestuft hat oder die in Artikel 7 genannte Vereinbarung nicht in Kraft getreten ist, steht einer positiven Bewertung des bilateralen Darlehens nicht entgegen.
(4)Die Unterstützungsfähigkeit des bilateralen Darlehens wird von der Kommission in einem Durchführungsbeschluss festgestellt.
(5)In dem in Absatz 4 genannten Durchführungsbeschluss der Kommission wird Folgendes festgehalten:
a)der bilaterale Kreditgeber,
b)der Kapitalbetrag des bilateralen Darlehens in Euro, soweit erforderlich, wird der Kapitalbetrag des bilateralen Darlehens auch in der jeweiligen Währung angegeben, wobei der Kurs für die Umrechnung des bilateralen Darlehens in Euro der am [Datum der Annahme des Vorschlags] im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Euro-Tageskurs ist, und
c)die Begründung für die positive Bewertung des bilateralen Darlehens.
(6)Die Summe der Kapitalbeträge aller von der Kommission gemäß diesem Artikel genehmigten bilateralen Darlehen und des MFA-Darlehens dürfen zu keiner Zeit über den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Betrag hinausgehen.
(7)Die Kommission kann den in Absatz 4 genannten Durchführungsbeschluss aufheben, wenn die bilaterale Darlehensvereinbarung nicht bis zum 30. Juni 2025 in Kraft tritt.
(8)Im Falle einer negativen Bewertung begründet die Kommission dies der Ukraine gegenüber hinreichend.
Artikel 7
Vereinbarung über die Umsetzung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen
(1)Die in Artikel 5 genannte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung wird der Ukraine erst nach Abschluss einer Vereinbarung mit der Kommission (im Folgenden „ULCM-Vereinbarung“) gewährt.
(2)Die ULCM-Vereinbarung enthält insbesondere Folgendes:
a)die Verpflichtung der Ukraine, die nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung zur Rückzahlung des Kapitalbetrags und der Zinsen des MFA-Darlehens oder der unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen sowie aller sonstigen damit verbundenen Kosten zu verwenden;
b)die Bankkonten aller bilateralen Kreditgeber, auf die die Kommission die nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit den jeweiligen bilateralen Darlehen zahlt;
c)was die Auszahlung der nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung im Zusammenhang mit dem MFA-Darlehen betrifft, Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Union diese Beträge zur direkten Rückzahlung des MFA-Darlehens verwendet;
d)spezielle Bestimmungen in Bezug auf Artikel 5 Absatz 7, die sicherstellen, dass die Union nicht für Schäden haftbar gemacht wird, die von der Ukraine oder Dritten bei der Umsetzung der unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen, auch infolge der Umsetzung des Mechanismus verursacht werden, und zwar insbesondere, wenn die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Beträge im Laufe der Zeit schwanken oder ganz ausbleiben;
e)die Verpflichtung der Ukraine, bei den bilateralen Kreditgebern die folgenden Nachweise einzuholen und der Kommission unverzüglich vorzulegen:
a)einen Nachweis für das Inkrafttreten jedes bilateralen Abkommens und
b)einen Nachweis für die Erfüllung jeder Rückzahlungsverpflichtung, samt angewandtem Umrechnungskurs, falls erforderlich;
f)die Verpflichtung der Ukraine, mit jedem bilateralen Kreditgeber zu vereinbaren, dass alle von ihr zur Rückzahlung des Darlehens bereitgestellten Beträge, die nicht sofort zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen eingesetzt werden, bis zur Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtungen verfügbar bleiben, wobei auf diesen Betrag aufgelaufene Zinsen ebenfalls zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der bilateralen Darlehensvereinbarung eingesetzt werden können;
g)die Verpflichtung der Ukraine, jedem Zahlungsantrag Folgendes beizufügen:
a)genaue Angaben zu den bei jeder einzelnen bilateralen Darlehensvereinbarung noch fälligen Beträgen und
b)genaue Angaben zu den unter Buchstabe f genannten Beträgen;
h)die ausdrückliche Erlaubnis für bilaterale Kreditgeber, ausnahmsweise einen Zahlungsantrag nach Artikel 8 Absatz 6 zu stellen, sofern sie die unter Buchstabe g genannten Angaben vorlegen;
i)alle sonstigen für die Umsetzung des Mechanismus erforderlichen Vorgaben.
(3)Nach Inkrafttreten eines nach Artikel 6 Absatz 4 erlassenen Beschlusses der Kommission wird das ULCM-Abkommen erforderlichenfalls geändert.
Artikel 8
Auszahlung der nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung
(1)Die Ukraine kann bei der Kommission zweimal jährlich für das MFA-Darlehen und unterstützungsfähige bilaterale Darlehen einen Antrag auf nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung stellen.
(2)Die Kommission bewertet den Antrag der Ukraine anhand der folgenden Vorgaben:
a)Erfüllung der in Artikel 11 genannten Vorbedingung (gilt nur für das MFA-Darlehen),
b)Bestätigung, dass der Gesamtwert der Auszahlungen für das MFA-Darlehen oder jedes unterstützungsfähige bilaterale Darlehen samt etwaiger darauf aufgelaufener Zinsen nicht über den diesem Kreditgeber geschuldeten Gesamtbetrag hinausgeht, und
c)Einhaltung der Verpflichtungen aus dem ULCM-Abkommen.
(3)Wenn die Kommission zu einer positiven Bewertung gelangt, erlässt sie vorbehaltlich der Verfügbarkeit der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mittel unverzüglich einen Beschluss, mit dem die Auszahlung der nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung genehmigt wird, einschließlich des Betrags, der zur Unterstützung der Rückzahlung jedes unterstützungsfähigen bilateralen Darlehens ausgezahlt wird, und des Betrags, der zur Unterstützung der Rückzahlung des MFA-Darlehens bereitgestellt wird. Der ausgezahlte Betrag muss dem Betrag der nach Artikel 4 Absatz 1 verfügbaren Mittel entsprechen. Er wird gemäß dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Kommissionsbeschluss zugewiesen.
(4)Sollte der Betrag, der der Ukraine zur Verfügung gestellt wird, um ihr bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens zu helfen, höher sein als der für die Rückzahlung fällige Betrag, kann der Überschuss für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e verwendet oder von der Union ausschließlich zu dem Zweck einbehalten werden, in der Zukunft bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens zu helfen. Alle etwaigen darauf aufgelaufenen Zinsen stehen ebenfalls zu diesem Zweck zur Verfügung.
(5)Gibt die Kommission eine negative Bewertung ab, teilt sie dies der Ukraine unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe mit.
(6)Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen Zahlungsanträge bilateraler Kreditgeber ausnahmsweise prüfen, und zwar insbesondere, wenn sie einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 4 erlassen hat oder die Ukraine ihren Verpflichtungen aus dem ULCM-Abkommen nicht nachkommt.
Kapitel III
Makrofinanzhilfe
Artikel 9
Bereitstellung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union
(1)Die Union stellt der Ukraine eine außerordentliche Makrofinanzhilfe zur Verfügung, um ihr bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu helfen. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union an die Ukraine wird in Form von Darlehen gewährt. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung der in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen festgestellten Finanzierungslücke der Ukraine geleistet.
(2)Die Freigabe der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union wird von der Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung veranlasst, ob die in Artikel 11 genannte Vorbedingung als erfüllt und die politischen Auflagen, die in der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung (im Folgenden „MoU“) enthalten sind, als umgesetzt angesehen werden können.
(3)Das MFA-Darlehen für die Ukraine steht bis zum 31. Dezember 2024 zur Verfügung. Es wird von der Kommission in einer Tranche bereitgestellt, die auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Sämtliche Teilbeträge sind bis spätestens 31. Dezember 2025 auszuzahlen.
Artikel 10
Darlehensbetrag
(1)Das MFA-Darlehen für die Ukraine beläuft sich auf maximal 35 Mrd. EUR. Sollte jedoch bei Annahme des in Artikel 13 genannten Kommissionsbeschlusses zur Freigabe der Tranche die Summe aus diesem Höchstbetrag, dem Kapitalbetrag der von der Kommission bereits gemäß Artikel 6 genehmigten unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen und dem Kapitalbetrag, der in Absichtserklärungen von Drittländern genannt ist, die die Kommission im Rahmen der G7-Initiative „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen“ erhalten hat, über 45 Mrd. EUR hinausgehen, wird die Obergrenze des MFA-Darlehens um diesen Differenzbetrag herabgesetzt.
(2)Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Verfügbarkeit der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union erheblich zurückgehen, was auch den Fall einer Abgeltung der Kriegsschäden in der Ukraine durch Russland einschließt, kann die Kommission nach dem in Artikel 16 genannten Prüfverfahren die Finanzhilfe kürzen oder einstellen.
(3)Die Laufzeit des MFA-Darlehens beträgt maximal 45 Jahre.
Artikel 11
Vorbedingung für die Unterstützung
(1)Eine Vorbedingung für die Gewährung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe ist, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleistet.
(2)Die Kommissionsdienststellen und der Europäische Auswärtige Dienst überwachen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Vorbedingung insbesondere vor Freigabe der Tranche und Auszahlung der Teilbeträge, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung des regelmäßigen Erweiterungsberichts der Kommission. Die Kommission berücksichtigt dabei die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie des Europarats und seiner Venedig-Kommission. Vor Freigabe der Tranche und vor Auszahlung von Teilbeträgen an die Ukraine unterrichtet die Kommission den Rat, ob die in Absatz 1 genannte Vorbedingung erfüllt ist.
(3)Die Absätze 1 und 2 finden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates Anwendung.
(4)Die in Absatz 2 genannte Bewertung wird zusammen mit der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/792 vorgesehenen Bewertung durchgeführt.
(5)Stellt die Kommission fest, dass die Vorbedingung nicht oder nicht mehr erfüllt ist, setzt sie die Auszahlungen der außerordentlichen Makrofinanzhilfe und die Freigabe der in Artikel 8 genannten nicht rückzahlungspflichtigen Unterstützung aus, soweit diese sich auf das MFA-Darlehen bezieht.
Artikel 12
Grundsatzvereinbarung
(1)Die Kommission vereinbart mit der Ukraine politische Auflagen, an die die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Diese politischen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgelegt.
(2)Die politischen Auflagen in der Grundsatzvereinbarung müssen mit den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans aufgeführten qualitativen und quantitativen Schritten und etwaigen daran vorgenommenen Änderungen in Einklang stehen. Die politischen Auflagen in der Grundsatzvereinbarung sollten außerdem die Zusage enthalten, bei der Belebung, dem Wiederaufbau und der Modernisierung der Verteidigungsindustrie der Ukraine die Zusammenarbeit mit der Union entsprechend den Zielen des Europäischen Programms für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) und anderer einschlägiger Unionsprogramme zu fördern.
(3)Die Kommission genehmigt die Unterzeichnung der Grundsatzvereinbarung und ihrer Änderungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 13
Freigabebeschluss
(1)Die Ukraine stellt vor Freigabe der Tranche einen Antrag auf Mittelgewährung und fügt ihrem Antrag einen den Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung entsprechenden Bericht bei.
(2)Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranche vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen:
a)Erfüllung der in Artikel 11 festgelegten Vorbedingung und
b)zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen.
(3)Die Auszahlung der Teilbeträge kann zeitlich auf die Auszahlung von Darlehen oder nicht rückzahlungspflichtiger finanzieller Unterstützung im Rahmen der Säule I der Ukraine-Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 abgestimmt werden.
Artikel 14
Anleihe- und Darlehenstransaktionen
(1)Zur Finanzierung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 220a der Haushaltsordnung im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
(2)Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die der Ukraine in Form von Darlehen gewährte finanzielle Unterstützung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt. Für das MFA-Darlehen wird keine Dotierung gebildet, und abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird keine Dotierungsquote als Prozentsatz des in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannten Betrags festgelegt.
(3)Die gemäß Artikel 11 Absatz 4 einbehaltenen Beträge stehen erforderlichenfalls als Beitrag zur Rückzahlung der Anleihetransaktionen der Union zur Verfügung. Werden solche Mittel auf diese Weise verwendet, entbindet dies die Ukraine nicht von ihrer Pflicht, das Darlehen gemäß den Bedingungen der MFA-Darlehensvereinbarung zurückzuzahlen.
Artikel 15
MFA-Darlehensvereinbarung
(1)Die genauen finanziellen Bedingungen der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union werden in der MFA-Darlehensvereinbarung festgelegt.
(2)Zusätzlich zu den in Artikel 220 Absatz 5 der Haushaltsordnung festgelegten Elementen muss die MFA-Darlehensvereinbarung
a)vorschreiben, dass für die MFA-Darlehensvereinbarung und die darin vorgesehenen Mittel die Rechte, Zuständigkeiten und Pflichten gelten, die in dem in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/792 genannten Rahmenabkommen vorgesehen sind;
b)vorschreiben, dass die Ukraine dieselben Verwaltungs- und Kontrollsysteme nutzt, die in dem durch die Verordnung (EU) 2024/792 ins Leben gerufenen Ukraine-Plan vorgeschlagen werden;
c)sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn die Ukraine im Zusammenhang mit der Verwaltung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union nachweislich Betrugs-, Korruptions- oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorgenommen hat;
d)verlangen, dass die Ukraine die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Bedingungen weiterhin erfüllt;
e)vorsehen, dass der in Artikel 8 Absatz 4 genannte Differenzbetrag auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der Ukraine vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission ganz oder teilweise für die vorzeitige Rückzahlung des MFA-Darlehens verwendet werden kann;
f)die Rückzahlungsmodalitäten in Form einer Wasserfallstruktur festlegen. Zunächst wird die im Rahmen des Mechanismus für das MFA-Darlehen bereitgestellte, gemäß Artikel 8 genehmigte nicht rückzahlungspflichtige Unterstützung zur direkten Rückzahlung des MFA-Darlehens verwendet. Zweitens werden für den Fall, dass aufgrund unzureichender Mittel keine nicht rückzahlungspflichtige Unterstützung oder nur ein Teil derselben bereitgestellt werden kann, die von der Union gemäß Artikel 8 Absatz 4 einbehaltenen Beträge zur direkten Rückzahlung des MFA-Darlehens verwendet. Sollten diese Beträge nicht ausreichen, werden drittens für den Fall, dass eine Einigung über Kriegsreparationen oder eine andere gleichwertige finanzielle Abgeltung von Kriegsschäden für die Ukraine erzielt wird, diese von der Ukraine für die Bedienung des MFA-Darlehens eingesetzt. Viertens haftet die Ukraine für den Fall, dass diese Beträge nicht ausreichen, weiterhin für alle verbleibenden geschuldeten Beträge.
(3)Eine Nichterfüllung der Bedingungen der MFA-Darlehensvereinbarung stellt für die Kommission einen Grund dar, die Freigabe der Tranche oder der Teilbeträge auszusetzen oder ganz zu stoppen oder gegebenenfalls die vorzeitige Rückzahlung des MFA-Darlehens zu verlangen.
(4)Die MFA-Darlehensvereinbarung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen gleichzeitig zur Verfügung gestellt.
Artikel 16
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 17
Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
(1)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über Entwicklungen bei der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der im Rahmen des Mechanismus und des MFA-Darlehens vorgenommenen Auszahlungen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung. Diese Informationen sollten gemäß den im Rahmen der Ukraine-Fazilität vereinbarten interinstitutionellen Vereinbarungen bereitgestellt werden, wozu auch der Dialog über die Ukraine-Fazilität zählt.
(2)Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin a) prüft sie die Fortschritte, die bei der Durchführung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union erzielt worden sind, und b) bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die bei der Durchführung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielten Fortschritte. Insbesondere nach Auslaufen des MFA-Darlehens und aller unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen nimmt die Kommission gegebenenfalls in diesen Bericht eine Überprüfung der Angemessenheit der in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen auf.
(3)Spätestens bis zum 31. Dezember 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der damit verfolgten Ziele beigetragen hat.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine
1.2 Politikbereich(e) (Cluster)
Politikbereich: Wirtschaft und Finanzen
Tätigkeit: Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen 1.3 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4 Ziel(e)
1.4.1 Allgemeine(s) Ziel(e)
Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe für die Ukraine, die dem Land bei der Deckung seines Finanzierungsbedarfs helfen soll.
1.4.2 Einzelziel(e)
|
Bereitstellung nicht rückzahlpflichtiger finanzieller Unterstützung für die Ukraine, um dem Land bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens und bilateraler, zu seiner Unterstützung gewährter Darlehen zu helfen und somit die makrofinanzielle Stabilität in der Ukraine zu fördern und die externen und internen Finanzierungsengpässe des Landes abzumildern.
|
1.4.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
•
Unterstützung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und Stabilität der Ukraine unter Kriegsbedingungen.
•
Beitrag zur Deckung des Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine vor dem Hintergrund einer erheblichen Verschlechterung ihrer Zahlungsbilanz infolge der grundlosen und ungerechtfertigten russischen Invasion in die Ukraine.
•
Verringerung des Haushaltsbedarfs der Ukraine, als Fortsetzung der bereits geleisteten Soforthilfe.
•
Unterstützung bei der Rückzahlung des der Ukraine auf Grundlage dieser Verordnung gewährten MFA-Darlehens sowie bilateraler Darlehen über den Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen.
1.4.4 Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Die ukrainischen Behörden müssen vor Auszahlung der Tranche des MFA-Darlehens einen Bericht über die Erfüllung der vereinbarten politischen Auflagen vorlegen. Die Kommissionsdienststellen bleiben in engem Kontakt mit der Geberplattform für die Ukraine, um aus den Erkenntnissen, die im Rahmen der laufenden Aktivitäten gewonnen wurden, Nutzen ziehen zu können.
Die Dienststellen der Kommission werden im Nachgang zur operativen Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren der Ukraine, die im Juni 2020 vorgelegt wurde, die öffentliche Finanzverwaltung weiter beobachten.
Die EU-Delegation wird ebenfalls regelmäßig über die für die Überwachung der Finanzhilfe maßgeblichen Fragestellungen berichten. Zudem ist vorgesehen, dass dem Rat und dem Europäischen Parlament ein jährlicher Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, u. a. über die Auszahlungen im Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und des MFA-Darlehens, vorgelegt wird. Die Kommission führt eine Ex-post-Bewertung der abgeschlossenen Makrofinanzhilfen der Union durch.
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Für die Durchführung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen wird die Kommission eine Vereinbarung mit der Ukraine schließen, in der die Bedingungen und Verpflichtungen für den Erhalt und die Verwendung der nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung festgelegt sind. Voraussetzung für die Unterstützung der Ukraine bei der Rückzahlung der von Drittländern gewährten Darlehen über den Kooperationsmechanismus ist eine positive Bewertung der Unterstützungsfähigkeit der betreffenden bilateralen Darlehen durch die Kommission. Voraussetzung für die Freigabe der nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung im Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen ist, dass die Kommission die von der Ukraine – oder in Ausnahmefällen von bilateralen Kreditgebern – gestellten Anträge auf nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung genehmigt.
Voraussetzung für das MFA-Darlehen ist die Erfüllung der Vorbedingung sowie der politischen Auflagen, die in einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden festgelegt sind. Die Finanzhilfe umfasst eine Tranche, die in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
Die Makrofinanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. Es gelten besondere Bestimmungen zur Prävention von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten im Einklang mit der Haushaltsordnung, einschließlich der im Rahmenabkommen gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 festgelegten einschlägigen Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. Die Kommission und die ukrainischen Behörden werden sich auf eine Grundsatzvereinbarung einigen, in der die Berichtspflichten festgelegt sind. Die Kommission wird eng mit den internationalen Finanzinstitutionen und den nationalen Behörden sowie mit Drittländern, die an der multilateralen Geberplattform für die Ukraine beteiligt sind, zusammenarbeiten, um die Prioritäten und die Bedingungen ihrer jeweiligen Unterstützung zu koordinieren und die einschlägigen Entwicklungen sowie die Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Pflichten und Auflagen zu verfolgen.
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Dieser Vorschlag beruht auf der Erkenntnis, dass eine adäquate Unterstützung der Ukraine von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße geleistet werden kann und besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Die Hauptgründe für das Tätigwerden der EU-Ebene sind die Haushaltskapazitäten und Haushaltszwänge auf nationaler Ebene sowie die Notwendigkeit einer engen Geberabstimmung, um den Umfang und die Wirksamkeit der Hilfe zu maximieren und gleichzeitig die Verwaltungsbelastung für die ukrainischen Behörden, die gegenwärtig stark unter Kapazitätsdruck leiden, in Grenzen zu halten.
Die Initiative ist Teil des Ziels der EU, kurzfristige Liquiditätshilfen für die Ukraine bereitzustellen. Mit dieser Initiative werden auch die Maßnahmen der Union zur direkten humanitären, Wirtschafts- und Verteidigungshilfe sowie die Initiativen der Union zur Koordinierung multilateraler Maßnahmen ergänzt.
Der wesentliche Mehrwert des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen im Vergleich zu anderen Instrumenten der Union besteht in der Unterstützung der Ukraine bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens und unterstützungsfähiger bilateraler, zu ihrer Unterstützung gewährter Darlehen. Damit kommt der Kooperationsmechanismus der Forderung des Europäischen Rates in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 nach, die Arbeiten voranzubringen und dabei alle einschlägigen rechtlichen und finanziellen Aspekte anzugehen, um der Ukraine bis zum Jahresende zusätzliche Mittel in Form von Darlehen, die durch künftige Ströme der außerordentlichen Einnahmen bedient und zurückgezahlt werden, bereitzustellen.
Der wesentliche Mehrwert der MFA-Darlehen im Vergleich zu anderen EU-Instrumenten besteht darin, die externen finanziellen Zwänge rasch abzumildern und zur Gewährleistung eines stabilen makrofinanziellen Rahmens beizutragen, unter anderem durch die Förderung einer dauerhaften und tragfähigen Zahlungsbilanz und Haushaltslage innerhalb eines angemessenen Rahmens für die Berichterstattung.
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Makrofinanzhilfemaßnahmen werden einer Ex-post-Bewertung unterzogen. Ex-post-Bewertungen früherer Makrofinanzhilfen für die Ukraine haben gezeigt, dass die Hilfen im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele, die Finanzausstattung und die politischen Ziele im Allgemeinen hochrelevant waren. Sie haben die Ukraine nachweislich entscheidend dabei unterstützt, ihre Zahlungsbilanzprobleme anzugehen und zentrale Strukturreformen zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Auslandsposition durchzuführen. Sie haben Haushaltseinsparungen und finanzielle Leistungen ermöglicht und eine Katalysatorwirkung für weitere finanzielle Unterstützung und das Vertrauen der Investoren entfaltet.
Angesichts des innovativen Charakters des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen konnten in Bezug auf diesen noch keine Erkenntnisse gewonnen werden. 1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Vorschlag ist mit den Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 vereinbar.
Der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen wird aus externen zweckgebundenen Einnahmen finanziert.
Makrofinanzhilfen in Form von Darlehen werden bis zum 31. Dezember 2024 zur Verfügung stehen, wobei Teilbeträge bis zum 31. Dezember 2025 ausgezahlt werden können. Das MFA-Darlehen wird durch Anleihen finanziert.
Angesichts der finanziellen Risiken und der Deckung durch den Haushalt sollte für die nach dieser Verordnung in Form von Darlehen gewährte Unterstützung, die über die Obergrenzen hinaus garantiert werden soll, keine Dotierung vorgesehen und abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 keine Dotierungsquote festgelegt werden.
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Durch den Einsatz von Darlehen erhöht diese Makrofinanzhilfemaßnahme die Effizienz des EU-Haushalts, weil sie eine Hebelwirkung entfaltet und am kostengünstigsten ist. Die Kommission darf Mittel an den Kapitalmärkten sowohl im Namen der Europäischen Union als auch im Namen von Euratom aufnehmen und dabei die Garantie des EU-Haushalts einsetzen. Ziel ist es, dank des ausgezeichneten Bonitätsstatus auf den Märkten Mittel zu den bestmöglichen Zinssätzen zu erhalten.
Weiterer Druck durch Dotierungsanforderungen und komplexe Vereinbarungen, die eine Vielzahl von nationalen Ad-hoc-Garantien umfassen, sollte angesichts der angespannten EU-Haushaltslage vermieden werden. Daher wird das MFA-Darlehen über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus garantiert. Ein einheitliches und effizientes System zur Sicherung der bestmöglichen Anleihekonditionen und zur Ausweitung des Marktzugangs für Darlehensunterstützung hat bei der aktuellen Marktlage große Vorteile.
1.6 Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
befristete Laufzeit
Laufzeit: JJJJ bis JJJJ
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.
unbefristete Laufzeit
Anlaufphase vom 1.10.2024 bis zum 30.6.2025,
anschließend reguläre Umsetzung.
1.7 Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
durch Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
öffentlich-rechtliche Körperschaften
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1 Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Es gelten die Überwachungs- und Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
Die Überwachung der Maßnahme durch die Kommissionsdienststellen erfolgt auf der Grundlage der spezifischen Maßnahmen, die mit den ukrainischen Behörden in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind.
Die Grundsatzvereinbarung wird politische Auflagen enthalten, die mit den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans aufgeführten qualitativen und quantitativen Schritten und etwaigen Änderungen daran im Einklang stehen sollten.
Die Kommission prüft die Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen. Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Prüfung.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin a) prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt und b) bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die Fortschritte bei der Umsetzung der in der Grundsatzvereinbarung enthaltenen politischen Auflagen. Gegebenenfalls wird die Kommission, insbesondere nach Auslaufen der MFA-Darlehens- und aller bilateralen Darlehensvereinbarungen, in diesen Bericht eine Überprüfung der Angemessenheit der in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen aufnehmen.
Spätestens bis zum 31. Dezember 2027 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vorlegen, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der im Rahmen der Makrofinanzhilfe von der Union geleisteten Unterstützung bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1 Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die im Rahmen dieses Vorschlags zu finanzierenden Maßnahmen werden nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung von der Kommission durchgeführt, da es um finanzielle Unterstützung geht, die unmittelbar an den Staat geleistet wird.
Die nicht rückzahlungspflichtige Unterstützung im Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen wird von der Kommission unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass die entsprechenden Beträge im Rahmen des Kooperationsmechanismus verfügbar sind.
Die Freigabe von Teilbeträgen kann im Laufe der Jahre 2024 und 2025 flexibel und rasch organisiert werden. Um das Liquiditätsmanagement der ukrainischen Behörden zu erleichtern und Berechenbarkeit zu gewährleisten, beabsichtigt die Kommission sicherzustellen, dass Teilbeträge im Laufe der Jahre 2024 und 2025 freigegeben werden; dabei soll möglichst vermieden werden, dass die ausgezahlten Beträge von Quartal zu Quartal erheblich voneinander abweichen. Die Auszahlung der Teilbeträge kann zeitlich auf die Auszahlungen von Darlehen oder nicht rückzahlungspflichtiger finanzieller Unterstützung im Rahmen der Säule I der Ukraine-Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 abgestimmt werden.
Die Freigabe des MFA-Darlehens sollte von der Erfüllung der Vorbedingungen und der zufriedenstellenden Erfüllung der politischen Auflagen abhängig gemacht werden.
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Maßnahme bestehen politische, treuhänderische und strategische Risiken. Erstens ergibt sich ein wesentliches Risiko für die Maßnahme aus der Fortsetzung des Krieges, der durch die grundlose und ungerechtfertigte russische Invasion der Ukraine verursacht wurde und weitere negative Auswirkungen auf die makroökonomische Stabilität und die Verwaltungskapazität der Ukraine haben könnte.
Zweitens beruhen künftige außerordentliche Einnahmen aus der Immobilisierung staatlicher Vermögenswerte Russlands, die in der Europäischen Union belegen sind, auf einer Reihe von Annahmen. Sollten sich diese Annahmen nicht bestätigen, könnte es sein, dass der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen möglicherweise nicht seine volle potenzielle Wirkung entfaltet.
Drittens besteht die Gefahr, dass die Darlehen in betrügerischer Weise verwendet werden. Da die vorgeschlagene Unterstützung (im Gegensatz beispielsweise zu Projektfinanzierungen) nicht an spezifische Ausgaben gebunden ist, hängt dieses Risiko von Faktoren wie der allgemeinen Qualität der Managementsysteme in der Nationalbank der Ukraine und im ukrainischen Finanzministerium ab, von Verwaltungsverfahren, Kontroll- und Überwachungsmechanismen, der Sicherheit der IT-Systeme und der Eignung der internen und externen Auditmethoden.
Viertens birgt der Fall, dass die nicht rückzahlungspflichtige Unterstützung aus dem Kooperationsmechanismus für die Rückzahlung des MFA-Darlehens unzureichend ist und keine anderen Rückzahlungsquellen zur Verfügung stehen, das Risiko, dass die Ukraine das MFA-Darlehen nicht bedienen kann; Grund dafür könnte z. B. eine erhebliche zusätzliche Verschlechterung der Zahlungsbilanz und der Haushaltslage des Partners sein.
Systeme der internen Kontrolle
Die Maßnahmen unterliegen Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs, wie in Artikel 129 der Haushaltsordnung vorgesehen. Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Überwachung durch die Mitarbeiter der Kommission. Die Auszahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen können Gegenstand weiterer unabhängiger Ex-post-Überprüfungen durch offizielle Vertreter des Ex-post-Kontrollteams der einschlägigen Kommissionsdienststelle sein (dokumentarisch und/oder vor Ort). Solche Überprüfungen können auch auf Verlangen des zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten eingeleitet werden. Nötigenfalls können Unterbrechungen und Aussetzungen von Zahlungen, (von der Kommission eingeleitete) finanzielle Korrekturen und Wiedereinziehungen vorgenommen werden (was bisher aber nicht vorgekommen ist); dies ist in den Vereinbarungen mit der Ukraine ausdrücklich vorzusehen.
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die bestehenden Kontrollsysteme haben für die Art von Zahlungen bei Makrofinanzhilfen bislang eine effektive Fehlerquote von 0 % gewährleistet. Es gibt keine bekannten Fälle von Betrug, Korruption oder illegalen Aktivitäten. Die Maßnahmen folgen einer klaren Interventionslogik, die der Kommission auch die Einschätzung ihrer Wirkung ermöglicht. Die Kontrollen ermöglichen eine Aussage über die Zuverlässigkeit und die Erreichung der politischen Ziele und Prioritäten.
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Zur Minderung der Risiken einer betrügerischen Mittelverwendung wurden und werden verschiedene Maßnahmen getroffen. Die genauen Bedingungen der nicht rückzahlungspflichtigen Unterstützung im Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu unterzeichnenden rechtlichen Vereinbarung festgelegt. Mit der rechtlichen Vereinbarung wird die Ukraine verpflichtet, die nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung für die Rückzahlung des Kapitalbetrags, der Zinsen und etwaiger sonstiger mit dem MFA-Darlehen oder den unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen verbundenen Kosten zu verwenden und von den bilateralen Kreditgebern Nachweise über die Erfüllung von einzelnen Zahlungsverpflichtungen zu verlangen und diese der Kommission unverzüglich vorzulegen.
Darüber hinaus wird zwischen der Kommission und der Ukraine eine Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 220 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geschlossen. Die Darlehensvereinbarung wird verschiedene Bestimmungen über Kontrollen, Betrugsprävention, Prüfungen und die Einziehung von Geldern im Fall von Betrug oder Korruption enthalten. Insbesondere wird die Darlehensvereinbarung im Einklang mit den Artikeln 129 und 220 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorsehen, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt und die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeiten ausübt.
Die Makrofinanzhilfe unterliegt den besonderen Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union, die im Rahmenabkommen über die Ukraine-Fazilität festgelegt sind.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
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Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Haushaltslinie
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Art der
Ausgaben
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Finanzierungsbeiträge
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GM/NGM
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von EFTA-Ländern
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von Kandidatenländern
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von Drittländern
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nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
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6
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Haushaltslinie für operative Ausgaben: 14 11 01 – Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen
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GM
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JA
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JA
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JA
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JA
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3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
Zweck des Mechanismus ist es, der Ukraine durch Bereitstellung nicht rückzahlungspflichtiger finanzieller Unterstützung bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens und bilateraler, zu ihrer Unterstützung gewährter Darlehen zu helfen.
Die dem Mechanismus zugeführten Mittel werden regelmäßig an die Ukraine auszahlt, um den Kapitalbetrag, die Zinsen und alle sonstigen mit dem MFA-Darlehen und den bilateralen Darlehen verbundenen Kosten zu decken.
Beträge, die infolge einer etwaigen Änderung des Anhangs XLI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates auf den Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen übertragen werden, sowie Beträge aus einzelnen freiwilligen Beiträgen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder aus anderen Quellen werden dafür verwendet, der Ukraine nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung zu gewähren, um dieser bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens und bilateraler, zu ihrer Unterstützung gewährter Darlehen zu helfen.
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Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen
(Annahme: die Mittel für Verpflichtungen entsprechen den Mitteln für Zahlungen)
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Jahr
2024
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Jahr
2025
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Jahr
2026
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Jahr
2027
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·Operative Mittel (davon)
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14 11 01 – Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
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7
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Verwaltungsausgaben
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Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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INSGESAMT
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GD <…….>
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□ Personal
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□ Sonstige Verwaltungsausgaben
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GD <…….> INSGESAMT
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Mittel
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Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
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3.2.2 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
2024
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Jahr
2025
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Jahr
2026
|
Jahr
2027
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INSGESAMT
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RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Personal
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Sonstige Verwaltungsausgaben
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Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Personal
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Sonstige
Verwaltungsausgaben
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Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Geschätzter Personalbedarf
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
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2024
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2025
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2026
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2027
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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□Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
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20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)
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20 01 02 03 (in den Delegationen)
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01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
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01 01 01 11 (Direkte Forschung)
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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□Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)
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20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
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20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
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XX 01 xx yy zz
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- in den zentralen Dienststellen
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- in den Delegationen
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01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
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01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
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Sonstige Haushaltslinien
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INSGESAMT
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□ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD
Sonstige Haushaltslinie: Zweckgebundene Einnahmen
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Aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert – am Sitz
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Aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert – in den Delegationen
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INSGESAMT
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XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
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Beamte und Zeitbedienstete
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Externes Personal
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3.2.3 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Die Darlehen werden aus Anleihen der EU auf den Finanzmärkten finanziert.
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
erfordert eine Revision des MFR.
3.2.4 Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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Insgesamt
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Kofinanzierende Einrichtung
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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Kofinanzierung INSGESAMT
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
auf die Eigenmittel
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Einnahmenlinie:
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Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
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Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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Posten 6642 Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen – Zweckgebundene Einnahmen
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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z. E.
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Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.