<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:fmx="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="2014R1333" CONSLEG.DATE="20201208" DATE.LAST.MOD="20201208" PROD.SEQ="004.001.0" START.DATE="20201212" END.DATE="99999999" END="NONE" LEG.VAL="REG"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20201208"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2014R1333DE0040010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20201212">20201212</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>26</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>26</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>359</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>97</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20141216">20141216</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>97</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>116</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>20</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1333</NO.CURRENT><YEAR>2014</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC><NO.DOC TYPE="INTERNAL"><TXT>ECB/2014/48</TXT></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014R1333</NO.CELEX><DATE ISO="20141126">20141126</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 1333/2014 <HT TYPE="UC">der Europäischen Zentralbank</HT></P><P>vom <DATE ISO="20141126">26. November 2014</DATE></P><P>über Geldmarktstatistiken</P><P><HT TYPE="ITALIC">(EZB/2014/48)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>248</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>45</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20150924">20150924</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0012</NO.SEQ><PAGE.FIRST>45</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>52</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>8</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1599</NO.CURRENT><YEAR>2015</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC><NO.DOC TYPE="INTERNAL"><TXT>BĊE/2015/30</TXT></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32015R1599</NO.CELEX><DATE ISO="20150910">20150910</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2015/1599 <HT TYPE="UC">der Europäischen Zentralbank</HT></P><P>vom <DATE ISO="20150910">10. September 2015</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2015/30)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>023</NO.OJ><YEAR>2019</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>19</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20190125">20190125</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0008</NO.SEQ><PAGE.FIRST>19</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>34</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>16</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>113</NO.CURRENT><YEAR>2019</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC><NO.DOC TYPE="INTERNAL"><TXT>EKB/2018/33</TXT></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32019R0113</NO.CELEX><DATE ISO="20181207">20181207</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2019/113 <HT TYPE="UC">der Europäischen Zentralbank</HT></P><P>vom <DATE ISO="20181207">7. Dezember 2018</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken (<HT TYPE="ITALIC">EZB/2018/33</HT>)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>257</NO.OJ><YEAR>2019</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>18</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20191008">20191008</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>18</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>20</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL><NO.DOC TYPE="OJ" FORMAT="YN"><NO.CURRENT>1677</NO.CURRENT><YEAR>2019</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32019R1677</NO.CELEX><DATE ISO="20190927">20190927</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2019/1677 <HT TYPE="UC">der Europäischen Zentralbank</HT></P><P>vom 27. September 2019</P><P>zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken</P><NO.DOC.C>EZB/2019/29</NO.DOC.C></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>412</NO.OJ><YEAR>2020</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>31</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20201208">20201208</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>31</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>32</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>2004</NO.CURRENT><YEAR>2020</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32020R2004</NO.CELEX><DATE ISO="20201126">20201126</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2020/2004 <HT TYPE="UC">der Europäischen Zentralbank</HT></P><P>vom <DATE ISO="20201126">26. November 2020</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2020/58)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 1333/2014 <HT TYPE="UC">der Europäischen Zentralbank</HT></P><P>vom <DATE ISO="20141126">26. November 2014</DATE></P><P>über Geldmarktstatistiken</P><P><HT TYPE="ITALIC">(EZB/2014/48)</HT></P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT/><PREAMBLE.FINAL/></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>die Begriffe <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Berichtspflichtiger<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Gebietsansässiger<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> und <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>gebietsansässig<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>monetäres Finanzinstitut<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> (MFI) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33)<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom <DATE ISO="20130924">24. September 2013</DATE> über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20131107" NO.OJ="297" PAGE.FIRST="1">ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und schließt sämtliche Zweigniederlassungen des MFIs in der Union und den EFTA-Staaten ein, sofern dies nicht in einer Bestimmung dieser Verordnung ausdrücklich anderweitig geregelt ist;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M002000" IDREF="C002001M002000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0113" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>SFI<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/>: sonstige Finanzinstitute ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20130521">21. Mai 2013</DATE> zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20130626" NO.OJ="174" PAGE.FIRST="1">ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> neu gefassten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachstehend das <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>ESVG 2010<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Versicherungsgesellschaften<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/>: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß dem ESVG 2010, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Altersvorsorgeeinrichtungen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/>: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß dem ESVG 2010, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung);</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M002000" IDREF="O002001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0113" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>5a.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>finanzielle Kapitalgesellschaften<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/>: institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit finanzielle Dienstleistungen erbringen, wie im aktualisierten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESA 2010) nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20130521">21. Mai 2013</DATE> zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20130626" NO.OJ="174" PAGE.FIRST="1">ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/>: der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gemäß dem ESVG 2010;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Staat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/>: institutionelle Einheiten gemäß dem ESVG 2010, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva:<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> Summe der Aktiva (Bilanzsumme) abzüglich der sonstigen Aktiva im Sinne der Bestimmung dieser Begriffe in der Verordnung (EU) Nr.1071/2013 (EZB/2013/33);</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='3'?><?CLG.MDFO ID="O002001M003000" IDREF="C002001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0113" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Geldmarktstatistiken<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/>: Statistiken über besicherte und unbesicherte Transaktionen sowie derivative Transaktionen eines Geldmarktinstruments, die im betreffenden Berichtszeitraum zwischen Berichtspflichtigen und finanziellen Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Zentralbanken, sofern die Transaktion nicht zu Investitionszwecken dient), dem Staat oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Großkunden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/> gelten, getätigt werden, jedoch mit Ausnahme von gruppeninternen Transaktionen;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M003000" IDREF="O002001M003000"?><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Geldmarktinstrumente<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/>: sämtliche der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Instrumente;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Geldmarktfonds<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/>: ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20090713">13. Juli 2009</DATE> zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20091117" NO.OJ="302" PAGE.FIRST="32">ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> der Zulassung als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren bedarf, oder ein alternativer Investmentfonds gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20110608">8. Juni 2011</DATE> über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20110701" NO.OJ="174" PAGE.FIRST="1">ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>, der in kurzfristige Vermögenswerte investiert und dessen Ziele einzeln oder kumulativ darin bestehen, Renditen im Einklang mit den Geldmarktsätzen anzubieten oder den Wert einer Anlage zu sichern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>Zentralbank<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/>: jede Zentralbank ungeachtet ihres Standorts;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>nationale Zentralbank(en)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>NZB(en)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/>: die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Union;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M004000" IDREF="C002001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0113" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Referenzkreis der Berichtspflichtigen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/>: im Euro-Währungsgebiet ansässige MFIs, mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds, die im Sinne von Anhang I, II oder III von anderen finanziellen Kapitalgesellschaften, dem Staat oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften auf Euro lautende Einlagen entgegennehmen und/oder sonstige Schuldtitel an diese ausgeben und/oder diesen auf Euro lautende Kredite gewähren;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M004000" IDREF="O002001M004000"?><ITEM><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>Gruppe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/>: eine Gruppe von Unternehmen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Bankengruppen, die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen besteht und deren Abschluss im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20130626">26. Juni 2013</DATE> über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20130629" NO.OJ="182" PAGE.FIRST="19">ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> konsolidiert ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>Zweigniederlassung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/>: Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Instituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des Instituts verbunden sind;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='4'?><ITEM><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>Zweigniederlassung in der Union oder den EFTA-Staaten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/>: Zweigniederlassung, die sich in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem EFTA-Staat befindet und dort registriert ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>Europäische Freihandelsassoziation<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/>: zwischenstaatliche Organisation für die Förderung des freien Handels und der wirtschaftlichen Integration zum Vorteil ihrer Mitgliedstaaten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>gruppeninterne Transaktion<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/>: Transaktion eines Geldmarktinstruments, die von einem Berichtspflichtigen mit einem anderen Unternehmen getätigt wird, welches durchgängig in denselben konsolidierten Abschluss einbezogen ist. Die an der Transaktion beteiligten Unternehmen sind als in <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>dieselbe Konsolidierung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0026" REF.START="QS0026"/> einbezogen anzusehen, wenn beide entweder:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gemäß der Richtlinie 2013/34/EU oder den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20020719">19. Juli 2002</DATE> betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020911" NO.OJ="243" PAGE.FIRST="1">ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> erlassenen Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) oder, bei einer Gruppe, deren Mutterunternehmen seine Zentrale in einem Drittland hat, gemäß den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen dieses Drittlands, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom <DATE ISO="20071221">21. Dezember 2007</DATE> über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20071222" NO.OJ="340" PAGE.FIRST="66">ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> festgestellt wurde (oder Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats, deren Verwendung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung gestattet ist), in die Konsolidierung einbezogen sind; oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>derselben konsolidierten Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20130626">26. Juni 2013</DATE> über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20130627" NO.OJ="176" PAGE.FIRST="338">ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> unterliegen oder, bei einer Gruppe, deren Mutterunternehmen seine Zentrale in einem Drittland hat, derselben konsolidierten Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde des Drittlands unterliegen, die der Beaufsichtigung nach den in Artikel 127 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Grundsätzen gleichwertig ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>Geschäftstag<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0027" REF.START="QS0027"/>: in Bezug auf jedes Datum, das in einer Vereinbarung oder der Bestätigung für eine Transaktion eines Geldmarktinstruments genannt ist, der Tag, an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte für das allgemeine Geschäft (einschließlich von Geschäften der betreffenden Geldmarktinstrumente) geöffnet sind und an dem sie Zahlungen bzw. Geschäfte in derselben Währung abwickeln, wie die an diesem Tag zahlbare oder auf Grundlage dieses Tages berechnete Zahlungsverpflichtung. Bei einer Transaktion eines Geldmarktinstruments unter einem von der Europäischen Bankenvereinigung (European Banking Federation — EBF), der Loan Market Association (LMA), der International Swaps and Derivatives Association, Inc. (ISDA) oder von anderen führenden Europäischen oder internationalen Marktverbänden herausgegebenen Standard-Rahmenvertrag gilt die von diesem Vertrag vorgegebene oder die durch Verweis in diesen Vertrag einbezogene Begriffsbestimmung. In Bezug auf die Abwicklung von Transaktionen eines Geldmarktinstruments unter Verwendung eines bestimmten Abwicklungssystems der Tag, an dem dieses Abwicklungssystem für die Abwicklung einer solchen Transaktion geöffnet ist;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='5'?><?CLG.MDFO ID="O002001M005000" IDREF="C002001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0113" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:e" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>20a.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>Institut<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0028" REF.START="QS0028"/> hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20130626">26. Juni 2013</DATE> über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20130627" NO.OJ="176" PAGE.FIRST="1">ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M005000" IDREF="O002001M005000"?><ITEM><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/>TARGET2-Erfüllungstag<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0029" REF.START="QS0029"/>: jeder Tag, an dem TARGET2 (das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem) geöffnet ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0030" REF.END="QE0030"/>Rückkaufsvereinbarung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0030" REF.START="QS0030"/>: eine Vereinbarung, unter der die an der Vereinbarung Beteiligten Geschäfte tätigen können, bei denen ein Beteiligter (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0031" REF.END="QE0031"/>Verkäufer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0031" REF.START="QS0031"/>) sich dazu verpflichtet, dem anderen Beteiligten (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0032" REF.END="QE0032"/>Käufer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0032" REF.START="QS0032"/>) an einem festgelegten Termin in naher Zukunft gegen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer an den Verkäufer bestimmte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0033" REF.END="QE0033"/>Vermögenswerte<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0033" REF.START="QS0033"/> (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0034" REF.END="QE0034"/>Wertpapiere<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0034" REF.START="QS0034"/>, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0035" REF.END="QE0035"/>Rohstoffe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0035" REF.START="QS0035"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0036" REF.END="QE0036"/>sonstige finanzielle Vermögenswerte<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0036" REF.START="QS0036"/>) zu veräußern, wobei sich der Käufer zugleich dazu verpflichtet, dem Verkäufer die Vermögenswerte entweder an einem festgelegten Termin in der Zukunft oder auf Verlangen gegen Zahlung des Rückkaufpreises durch den Verkäufer an den Käufer wieder zu veräußern. Ein solches Geschäft kann jeweils in einem Repogeschäft oder einem Kauf- und Rückverkaufsgeschäft bestehen. <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0037" REF.END="QE0037"/>Rückkaufsvereinbarung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0037" REF.START="QS0037"/> kann auch die Vereinbarung bezeichnen, Vermögenswerte unter Gewährung eines allgemeinen Rechts auf Wiederverwendung an einem Termin in naher Zukunft gegen die Gewährung eines Barkredits zu verpfänden, wobei der Kredit mitsamt Zinsen an einem späteren Termin in der Zukunft gegen Rückgewähr der Vermögenswerte zurückzuzahlen ist. Repogeschäfte können mit einer vorab festgelegten Laufzeit (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0038" REF.END="QE0038"/>Repogeschäfte mit fester Laufzeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0038" REF.START="QS0038"/>) oder ohne eine solche vorab festgelegte Laufzeit getätigt werden; im letzteren Fall haben beide Beteiligten die Möglichkeit, die Vereinbarung an einem jeden Tag zu verlängern oder zu beenden (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0039" REF.END="QE0039"/>Bis-auf-Weiteres-Repogeschäfte<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0039" REF.START="QS0039"/>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0040" REF.END="QE0040"/>tri-party Repogeschäft<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0040" REF.START="QS0040"/>: ein Repogeschäft, bei dem ein Dritter während der Laufzeit des Geschäfts die Auswahl und Verwaltung der Sicherheiten übernimmt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0041" REF.END="QE0041"/>Devisenswapgeschäft<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0041" REF.START="QS0041"/>: ein Swapgeschäft, bei dem ein Beteiligter dem anderen Beteiligten einen bestimmten Währungsbetrag veräußert und als Gegenleistung die Zahlung eines vereinbarten Betrags einer anderen Währung auf Grundlage eines vereinbarten Devisenkurses (der Devisenkassakurs) erhält und sich zugleich dazu verpflichtet, die verkaufte Währung zu einem zukünftigen Termin (dem Fälligkeitstag) gegen Verkauf der zunächst erworbenen Währung zu einem anderen Devisenkurs (dem Devisenterminkurs) zurückzukaufen;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M006000" IDREF="C002001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0113" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:f" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0042" REF.END="QE0042"/>Tagesgeldsatz-Swap<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0042" REF.START="QS0042"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0043" REF.END="QE0043"/>Overnight Index Swap — OIS<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0043" REF.START="QS0043"/>: ein Zinsswap, dessen periodisch variabler Zinssatz dem geometrischen Mittel eines Tagesgeldsatzes (oder eines Tagesgeldreferenzsatzes) über einen bestimmten Zeitraum entspricht. Die endgültige Zahlung wird berechnet als die Differenz zwischen dem festen Zinssatz und dem zusammengesetzten, für die Laufzeit des OIS aufgezeichneten Tagesgeldsatz, die auf den Nennbetrag des Geschäfts angewendet wird;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M006000" IDREF="O002001M006000"?><?PAGE NO='6'?><ITEM><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0044" REF.END="QE0044"/>Basel-III-LCR-Rahmenwerk<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0044" REF.START="QS0044"/>: vom Baseler Ausschuss vorgeschlagene, am <DATE ISO="20130107">7. Januar 2013</DATE> durch die Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen (dem Führungsgremium des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht) als weltweiter Mindestaufsichtsstandard für kurzfristige Liquiditätsmaßnahmen im Bankensektor beschlossene Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio — LCR).</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen, die vom EZB-Rat gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 als Berichtspflichtige benannt wurden, oder aus MFIs, die gemäß Absatz 4 auf Grundlage der dort genannten Kriterien als Berichtspflichtige benannt wurden, und die gemäß Absatz 5 über ihre Berichtspflichten in Kenntnis gesetzt wurden (nachstehend die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0045" REF.END="QE0045"/>Berichtspflichtigen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0045" REF.START="QS0045"/>).</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung kann der EZB-Rat beschließen, dass ein MFI berichtspflichtig ist, wenn aufgrund der aktuellsten der EZB zur Verfügung stehenden Daten der Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva dieses MFIs 0,35 % des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFIs im Euro-Währungsgebiet übersteigt, d. h. aufgrund von:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Kalenderjahres, das der Benachrichtigung gemäß Absatz 5 vorausgeht; oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn die Daten unter a) nicht verfügbar sind, Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Vorjahres.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Für die Zwecke eines solchen Beschlusses werden bei der Berechnung des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva des betreffenden MFI Zweigniederlassungen außerhalb des Gastlandes des betreffenden MFI nicht berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Ab dem <DATE ISO="20170101">1. Januar 2017</DATE> kann der EZB-Rat beschließen, jedes weitere MFI aufgrund der Höhe des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva des MFIs verglichen mit dem Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFIs im Euro-Währungsgebiet, der Bedeutung der Geschäftstätigkeit des MFIs im Bereich des Handels mit Geldmarktinstrumenten sowie aufgrund dessen Bedeutung für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet und/oder den einzelnen Mitgliedstaaten als berichtspflichtig einzustufen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Ab dem <DATE ISO="20170101">1. Januar 2017</DATE> kann der EZB-Rat ferner beschließen, dass für jeden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets mindestens drei MFIs als Berichtspflichtige benannt werden. Sofern in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets weniger als drei MFIs aufgrund eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ausgewählt werden, wird der Kreis der Berichtspflichtigen dann auch weitere MFIs dieses Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets umfassen, die von der betreffenden NZB als repräsentativ erachtet werden (nachfolgend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0046" REF.END="QE0046"/>repräsentative Berichtspflichtige<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0046" REF.START="QS0046"/>), sodass für diesen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets mindestens drei Berichtspflichtige benannt werden.</ALINEA><?PAGE NO='7'?><ALINEA>Die repräsentativen Berichtspflichtigen werden aus den größten in dem jeweiligen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässigen Kreditinstituten aufgrund des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva der Institute ausgewählt, sofern die NZBen keine alternativen Kriterien vorgeschlagen und schriftlich mit der EZB abgestimmt haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB oder die betreffende NZB benachrichtigen die betroffenen MFIs über jeden Beschluss des EZB-Rates gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 sowie über ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich und mindestens vier Monate vor Beginn der erstmaligen Meldung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 können NZBen aufgrund von nationalen statistischen Berichtspflichten auch von in ihrem Mitgliedstaat ansässigen MFIs, die nicht gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 zu den Berichtspflichtigen gehören, Geldmarktstatistiken erheben (nachfolgend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0047" REF.END="QE0047"/>zusätzliche Berichtspflichtige<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0047" REF.START="QS0047"/>). Sofern die NZB auf diese Weise zusätzliche Berichtspflichtige benennt, benachrichtigt sie diese umgehend.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Statistische Berichtspflichten</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O004001M001000" IDREF="C004001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R2004" ACTIVE.LOC="AR:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Zur regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken melden die Berichtspflichtigen der NZB des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, auf konsolidierter Basis tagesaktuelle statistische Daten im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten, einschließlich der Daten für sämtliche ihrer Zweigniederlassungen in der Union und den EFTA-Staaten sowie ihrer Zweigniederlassungen im Vereinigten Königreich. Die zu meldenden statistischen Daten werden in den Anhängen I, II und III näher bezeichnet. Die erforderlichen statistischen Daten werden gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte, Korrekturen und Datenintegrität gemeldet. Die NZB übermittelt die statistischen Daten, die sie von den Berichtspflichtigen erhält, gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung an die EZB.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C004001M001000" IDREF="O004001M001000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M008000" IDREF="C002001M008000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0113" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Berichtsverfahren, die von den Berichtspflichtigen in Bezug auf Geldmarktinstrumente einzuhalten sind, werden von den NZBen festgelegt und durchgeführt. Diese Berichtsverfahren gewährleisten die Lieferung der benötigten statistischen Daten und ermöglichen eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Anhang IV.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M008000" IDREF="O002001M008000"?><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Berichtspflicht nach Absatz 1 kann eine NZB beschließen, dass gemäß Artikel 2 Absatz 2, 3 und 4 ausgewählte Berichtspflichtige, die in dem Mitgliedstaat der betreffenden NZB ansässig sind, die in den Anhängen I, II und III bezeichneten statistischen Daten der EZB melden. Die NZB setzt die EZB und die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis, woraufhin die EZB die von den Berichtspflichtigen in Bezug auf Geldmarktinstrumente einzuhaltenden Berichtsverfahren festlegt und durchführt sowie die Aufgabe übernimmt, die benötigten Daten unmittelbar von den Berichtspflichtigen zu erheben.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='8'?><PARAG IDENTIFIER="003.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Sofern die NZB gemäß Artikel 2 Absatz 6 zusätzliche Berichtspflichtige ausgewählt und entsprechend benachrichtigt hat, melden diese der NZB tagesaktuelle statistische Daten in Bezug auf Geldmarktinstrumente. Auf Ersuchen der EZB übermittelt die NZB die statistischen Daten, die sie von den zusätzlichen Berichtspflichtigen erhält, gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung an die EZB.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M009000" IDREF="C002001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0113" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="003.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Die Berichtsverfahren, die von den zusätzlichen Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen im Einklang mit ihren nationalen statistischen Berichtspflichten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass die nationalen Berichtsverfahren die zusätzlichen Berichtspflichtigen zur Erfüllung von Anforderungen verpflichten, die den in den Artikeln 6 bis 8, Artikel 10 Absatz 3 sowie den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung genannten Anforderungen gleichwertig sind. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen ermöglichen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M009000" IDREF="O002001M009000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Vorlagefristen</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M010000" IDREF="C002001M010000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0113" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Wenn eine NZB gemäß Artikel 3 Absatz 3 beschließt, dass Berichtspflichtige die in den Anhängen I, II und III bezeichneten statistischen Daten unmittelbar der EZB melden, übermitteln die Berichtspflichtigen der EZB diese Daten einmal täglich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 7.00 Uhr MEZ<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.</P></NOTE> des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M010000" IDREF="O002001M010000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M011000" IDREF="C002001M011000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0113" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen übermitteln die NZBen der EZB die in den Anhängen I, II und III bezeichneten tagesaktuellen statistischen Geldmarktdaten, die sie von nach Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 ausgewählten Berichtspflichtigen oder von nach Artikel 2 Absatz 6 ausgewählten zusätzlichen Berichtspflichtigen erhalten, einmal täglich vor 7.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M011000" IDREF="O002001M011000"?><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>NZBen beschließen, bis wann sie die Daten der Berichtspflichtigen benötigen, um ihre Berichtspflichten gemäß Absatz 2 erfüllen zu können, und setzen die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Fällt eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag gemäß der Ankündigung auf der Website der EZB.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M012000" IDREF="C002001M012000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0113" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="004.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Beurteilung, ob ein Berichtspflichtiger die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen erfüllt, stellt zum Zwecke der Feststellung der Nichteinhaltung im Rahmen des Regelwerks der EZB zur Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten die Nichteinhaltung einer der in Anhang IV Absatz 1 Ziffern i und ii dargestellten Mindestanforderungen für die Übermittlung einen Fall der Nichteinhaltung der gleichen Art von Berichtspflicht dar.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M012000" IDREF="O002001M012000"?></ARTICLE><?PAGE NO='9'?><?CLG.MDFO ID="O002001M013000" IDREF="C002001M013000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0113" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Ausnahmeregelungen</STI.ART><ALINEA>In Bezug auf Berichtspflichtige, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Absatz 4 ausgewählt wurden, kann eine NZB beschließen, dass die Berichtspflichtigen der NZB tagesaktuelle Geldmarktstatistiken einmal wöchentlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen, übermitteln, wenn die Berichtspflichtigen die tägliche Berichtsfrequenz aus verfahrenstechnischen Gründen nicht einhalten können. Die EZB kann für die Anwendung der Ausnahmeregelung durch die NZBen Bedingungen aufstellen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M013000" IDREF="O002001M013000"?><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Verschmelzung, Spaltung, Umstrukturierung und Insolvenz</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung, Abspaltung (Spin-off) oder eine andere beabsichtigte Form der Umstrukturierung, die die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die EZB und die betreffende NZB innerhalb angemessener Frist vor Wirksamwerden der Maßnahme über das Verfahren, das er durchzuführen gedenkt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen. Der Berichtspflichtige zeigt eine solche Maßnahme der EZB und der betreffenden NZB innerhalb von 14 Tagen nach deren Vollendung an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Sofern ein Berichtspflichtiger entsprechend der Definition in der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20110405">5. April 2011</DATE> über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20110429" NO.OJ="110" PAGE.FIRST="1">ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> durch Aufnahme mit einem anderen Unternehmen verschmilzt und eines der verschmelzenden Unternehmen berichtspflichtig war, setzt das verschmolzene Unternehmen die Meldungen aufgrund dieser Verordnung fort.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Sofern ein Berichtspflichtiger entsprechend der Definition in der Richtlinie 2011/35/EU durch Gründung eines neuen Unternehmens mit einem anderem Unternehmen verschmilzt und eines der verschmelzenden Unternehmen berichtspflichtig war, nimmt das aus der Verschmelzung entstandene Unternehmen die Meldungen aufgrund dieser Verordnung vor, wenn es ein Berichtspflichtiger im Sinne der Begriffsbestimmung ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Sofern sich ein Berichtspflichtiger entsprechend der Definitionen in der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG des Rates<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom <DATE ISO="19821217">17. Dezember 1982</DATE> aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19821231" NO.OJ="378" PAGE.FIRST="47">ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> durch Übernahme oder durch Gründung neuer Gesellschaften in mindestens zwei Unternehmen aufspaltet und eines der neuen Unternehmen berichtspflichtig ist, nimmt das neue Unternehmen die Meldungen aufgrund dieser Verordnung vor. Unter eine Spaltung fällt auch eine Spin-off-Maßnahme, bei der ein Berichtspflichtiger seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ganz oder teilweise auf ein neues Unternehmen überträgt und im Gegenzug Anteile des neuen Unternehmens erhält.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Wenn ein Berichtspflichtiger insolvent wird, seine Banklizenz verliert oder anderweitig seine Bankgeschäfte einstellt und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt wird, ist er zu Meldungen aufgrund dieser Verordnung nicht mehr verpflichtet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein Berichtspflichtiger gilt als insolvent im Sinne des Absatzes 5, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Berichtspflichtige zugunsten der Gläubiger, zum Zwecke der Sanierung oder zur Eingehung eines (Zwangs-)Vergleichs mit den Gläubigern eine Globalzession vornimmt;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='10'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Berichtspflichtige sich schriftlich außerstande erklärt, Forderungen bei Eintritt der Fälligkeit zu begleichen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der Berichtspflichtige die Bestellung eines Treuhänders, Insolvenzverwalters, Vermögensverwalters, Liquidators oder einer Person mit vergleichbarer Funktion für sich oder für sein gesamtes oder einen wesentlichen Teil seines Vermögens beantragt oder der Bestellung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Einreichung einer Insolvenzanmeldung in Bezug auf den Berichtspflichtigen bei Gericht oder einer anderen Behörde (mit Ausnahme derjenigen eines Geschäftspartners in Bezug auf eine Verbindlichkeit des Berichtspflichtigen gegenüber diesem Geschäftspartner);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>der Berichtspflichtige liquidiert wird oder Insolvenz anmeldet (oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet wird), oder der Berichtspflichtige oder eine öffentliche Stelle oder sonstige natürliche oder juristische Person dessen Sanierung, Zwangsverwaltung, Liquidation, Auflösung bzw. einen (Zwangs-)Vergleich, eine außergerichtliche Schuldenregelung oder eine vergleichbare Maßnahme nach Maßgabe der geltenden oder zukünftigen Gesetze und Verordnungen beantragt und ein solcher Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Antragsstellung nicht ausgesetzt oder abgewiesen worden ist (mit Ausnahme eines Antrags auf Liquidierung oder eines vergleichbaren Verfahrens; auf einen solchen Antrag findet die 30-tägige Frist keine Anwendung);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>für den Berichtspflichtigen oder für sein gesamtes oder einen wesentlichen Teil seines Vermögens ein Treuhänder, Insolvenzverwalter, Vermögensverwalter, Liquidator oder eine Person mit vergleichbarer Funktion bestellt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>eine Versammlung der Gläubiger des Berichtspflichtigen einberufen wird, die dazu dient, eine außergerichtliche Schuldenregelung (oder eine vergleichbare Verfahrensregelung) zu treffen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Bestimmungen zur Vertraulichkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB und die NZBen wenden die in den Artikeln 8 und 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten an, sofern sie aufgrund dieser Verordnung Daten erhalten und verarbeiten bzw. an andere NZBen des Euro-Währungsgebiets weitergeben und diese Daten vertrauliche Angaben enthalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>In den von der EZB oder einer NZB aufgrund dieser Verordnung erhobenen statistischen Daten enthaltene vertrauliche Angaben werden vorbehaltlich des Absatzes 1 nicht an Behörden oder sonstige Dritte weitergegeben oder diesen auf andere Weise mitgeteilt, wenn es sich nicht um die EZB oder die NZBen des Euro-Währungsgebiets handelt, es sei denn der betreffende Berichtspflichtige hat der EZB oder der jeweiligen NZB im Voraus schriftlich sein ausdrückliches Einverständnis erteilt und die EZB oder ggf. die jeweilige NZB haben mit dem Berichtspflichtigen angemessene Regelungen zur Vertraulichkeit vereinbart.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Überprüfung und Zwangserhebung</STI.ART><ALINEA>Die EZB bzw. die NZBen haben das Recht, die von den Berichtspflichtigen aufgrund ihrer statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 3 sowie den Anhängen I, II und III dieser Verordnung zu liefernden Daten zu überprüfen und, falls erforderlich, zwangsweise zu erheben. Von diesem Recht kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang IV festgelegten Anforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt. Zudem gilt Artikel 6 der Verordnung (EC) Nr. 2533/98.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='11'?><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Vereinfachtes Änderungsverfahren</STI.ART><ALINEA>Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede solche Änderung.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Erstmalige Meldung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Vorbehaltlich der in Artikel 12 genannten Übergangsbestimmungen beginnt für Berichtspflichtige, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählt wurden, die erstmalige Meldung aufgrund dieser Verordnung mit Daten für den <DATE ISO="20160401">1. April 2016</DATE>.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Für gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 4 ausgewählte Berichtspflichtige beginnt die erstmalige Meldung aufgrund dieser Verordnung an dem Stichtag, den die EZB oder die jeweilige NZB dem Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 5 mitgeteilt hat, in jedem Fall aber nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Erlass des Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Absatz 4.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen der Auswahl von repräsentativen Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 4 kann ein repräsentativer Berichtspflichtiger die EZB oder die jeweilige NZB ferner schriftlich und unter Angabe der Gründe für eine solche Verzögerung um einen vorübergehenden Aufschub des Stichtags der erstmaligen Meldung ersuchen. Ein solcher Aufschub kann für bis zu sechs Monate gewährt werden, eine Verlängerung um bis zu weitere sechs Monate ist möglich. Die EZB oder die betreffende NZB können einem ersuchenden repräsentativen Berichtspflichtigen einen Aufschub des Stichtags der erstmaligen Meldung gewähren, wenn sie eine solche Verzögerung für gerechtfertigt halten. Darüber hinaus kann die NZB einen repräsentativen Berichtspflichtigen vom Geltungsbereich des Stichtags der erstmaligen Meldung ausnehmen, wenn dieser keine Daten zu melden hat oder nur Daten zu melden hat, die am Stichtag der erstmaligen Meldung weder die EZB noch die NZB als repräsentativ erachten. Eine solche Ausnahme kann nur von der NZB unter Beteiligung der EZB gewährt werden, wenn sowohl die EZB als auch die NZB das Ersuchen für gerechtfertigt halten und dieses die Repräsentativität der Meldestichprobe nicht gefährdet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Für gemäß Artikel 2 Absatz 6 als zusätzliche Berichtspflichtige benannte MFIs beginnt die erstmalige Meldung aufgrund dieser Verordnung an dem Stichtag, den die NZB dem zusätzlichen Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 6 mitgeteilt hat.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Bestimmung zur regelmäßigen Überprüfung</STI.ART><ALINEA>Zwölf Monate nach der erstmaligen Meldung überprüft die EZB die Anwendung dieser Verordnung und erstellt hierzu einen Bericht. Entsprechend der Empfehlungen in diesem Bericht kann sie die Anzahl der Berichtspflichtigen und/oder die statistischen Berichtsanforderungen erhöhen oder verringern. Nach dieser erstmaligen Überprüfung erfolgt regelmäßig in jedem zweiten Jahr eine Aktualisierung des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='12'?><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen</STI.ART><ALINEA>Im Zeitraum zwischen dem <DATE ISO="20160401">1. April 2016</DATE> und dem <DATE ISO="20160701">1. Juli 2016</DATE> ist es Berichtspflichtigen gestattet, Geldmarktstatistiken für einige, aber nicht alle der relevanten Tage an die EZB oder die jeweilige NZB zu melden. Die EZB oder die jeweilige NZB können die Tage bestimmen, für die Meldungen zu erfolgen haben.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Schlussbestimmungen</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am <DATE ISO="20150101">1. Januar 2015</DATE> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.</P></FINAL><?PAGE NO='13'?><?CLG.MDFO ID="O002001M014000" IDREF="C002001M014000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0113" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5 .AND. AX:I" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf besicherte Transaktionen</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>TEIL 1</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ART DER INSTRUMENTE</HT></P></STI></TITLE><P>Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) sämtliche auf Euro lautende Rückkaufsvereinbarungen und sämtliche im Rahmen dieser Rückkaufsvereinbarungen abgeschlossene Geschäfte, einschließlich Tri-Party-Repogeschäfte, mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Abwicklungstag) zwischen dem Berichtspflichtigen und finanziellen Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Zentralbanken, sofern die Transaktion nicht zu Investitionszwecken dient), dem Staat oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0048" REF.END="QE0048"/>Großkunden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0048" REF.START="QS0048"/> gelten. Gruppeninterne Transaktionen sind hiervon ausgeschlossen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>TEIL 2</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ART DER DATEN</HT></P></STI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Art der für jede Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar.</P></NOTE>:</TXT><P><TBL COLS="3" NO.SEQ="0001"><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Feld</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Beschreibung der Daten</CELL><CELL COL="3" TYPE="HEADER">Alternative Berichtsmöglichkeiten (sofern vorhanden) und weitere Vorgaben</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Transaktionsstatus (Reported Transaction Status)</CELL><CELL COL="2">Dieses Attribut spezifiziert, ob es sich bei der Transaktion um eine neue Transaktion, eine Änderung einer früher gemeldeten Transaktion, eine Löschung oder eine Korrektur einer früher gemeldeten Transaktion handelt.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Novationsstatus (Novation Status)</CELL><CELL COL="2">Dieses Attribut spezifiziert, ob es sich bei der Transaktion um eine Novation handelt oder nicht.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Eindeutige Transaktionskennung (Unique Transaction Identifier)</CELL><CELL COL="2">Diese eindeutige Kennung ermöglicht die Identifikation der Transaktion im betreffenden Marktsegment.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur bei Verfügbarkeit erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Interne Transaktionskennung (Proprietary Transaction Identification)</CELL><CELL COL="2">Die eindeutige interne Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für jede Transaktion verwendet. Die interne Transaktionskennung ist für jede gemeldete Transaktion eines Geldmarktsegments und eines Berichtspflichtigen einmalig.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Zugehörige interne Transaktionskennung (Related Proprietary Transaction Identification)</CELL><CELL COL="2">Die eindeutige interne Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für die ursprüngliche Transaktion verwendet, die durch eine Novation ersetzt wurde.</CELL><CELL COL="3">Liegt eine Novation vor, ist dieses Feld ein Pflichtfeld.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Interne Transaktionskennung des Geschäftspartners (Counterparty Proprietary Transaction Identification)</CELL><CELL COL="2">Die derselben Transaktion vom Geschäftspartner des Berichtspflichtigen zugewiesene interne Transaktionskennung.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur bei Verfügbarkeit erforderlich.</CELL></ROW><?PAGE NO='14'?><ROW><CELL COL="1">Geschäftspartnerkennung (Counterparty Identification)</CELL><CELL COL="2">Eine Kennziffer, die verwendet wird, um den Geschäftspartner des Berichtspflichtigen bei der gemeldeten Transaktion zu identifizieren.</CELL><CELL COL="3">Die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier — LEI) ist stets zu verwenden, wenn dem Geschäftspartner eine solche Kennung zugewiesen wurde. Falls keine LEI zugewiesen wurde, sind Sektor und Standort des Geschäftspartners zu melden.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Sektor des Geschäftspartners (Counterparty Sector)</CELL><CELL COL="2">Der institutionelle Sektor des Geschäftspartners.</CELL><CELL COL="3">Pflichtfeld, falls die Geschäftspartnerkennung nicht angegeben ist.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Standort des Geschäftspartners (Counterparty Location)</CELL><CELL COL="2">Der ISO-Ländercode des Landes, in dem der Geschäftspartner seinen Sitz hat.</CELL><CELL COL="3">Pflichtfeld, falls die Geschäftspartnerkennung nicht angegeben ist.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kennung des Drittdienstleisters (Tri-Party-Agent Identification)</CELL><CELL COL="2">Die Geschäftspartnerkennung des Drittdienstleisters (Tri-Party-Agent).</CELL><CELL COL="3"><P>Die Meldung dieses Felds ist bei Tri-Party-Transaktionen erforderlich.</P><P>Die LEI ist stets zu verwenden, wenn dem Geschäftspartner eine solche Kennung zugewiesen wurde.</P></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Berichtstag (Reporting Date)</CELL><CELL COL="2">Anfangs- und Enddatum sowie der Zeitraum, auf den sich die Transaktionsdaten in der Datei beziehen.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Elektronischer Zeitstempel (Electronic Time Stamp)</CELL><CELL COL="2">Der Zeitpunkt, zu dem eine Transaktion abgeschlossen oder gebucht wird.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Handelstag (Trade Date)</CELL><CELL COL="2">Der Tag, an dem die Parteien die Finanztransaktion tätigen.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Abwicklungstag (Settlement Date)</CELL><CELL COL="2">Der Tag des ursprünglichen Austauschs von Geldbetrag gegen Vermögenswert wie vertraglich vereinbart.</CELL><CELL COL="3">Im Fall einer Verlängerung (Rollover) von Bis-auf-Weiteres-Repogeschäften ist dies der Tag, an dem das Rollover durchgeführt wird, auch wenn keine Barzahlung stattfindet.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Fälligkeitstag (Maturity Date)</CELL><CELL COL="2">Der Rückkaufstag, d. h. der Tag, an dem der Geldbetrag im Austausch gegen den als Sicherheit hinterlegten oder erhaltenen Vermögenswert zurückzuzahlen bzw. fällig ist.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Art der Transaktion (Transaction Type)</CELL><CELL COL="2">Dieses Attribut spezifiziert, ob die Transaktion zur Geldaufnahme oder Geldvergabe ausgeführt wird.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Nennwert der Transaktion (Transaction Nominal Amount)</CELL><CELL COL="2">Der ursprünglich aufgenommene oder bereitgestellte Betrag in Euro.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Art des Zinssatzes (Rate Type)</CELL><CELL COL="2">Dient dazu zu bestimmen, ob das Instrument fest oder variabel verzinslich ist.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><?PAGE NO='15'?><ROW><CELL COL="1">Zinssatz der Transaktion (Deal Rate)</CELL><CELL COL="2">Der Zinssatz gemäß der ACT/360-Geldmarktkonvention, zu dem das Repogeschäft abgeschlossen wurde und der aufgenommene Geldbetrag verzinst wird.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur für festverzinsliche Instrumente erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Referenzzinssatz (Reference Rate Index)</CELL><CELL COL="2">Die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number — ISIN) des zugrunde liegenden Referenzzinssatzes, auf dessen Grundlage die regelmäßigen Zinszahlungen berechnet werden.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur für variabel verzinsliche Instrumente erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Spread in Basispunkten (Basis Point Spread)</CELL><CELL COL="2">Die Anzahl der Basispunkte, die auf den zugrunde liegenden Referenzzinssatz aufgeschlagen (bei einem positiven Wert) oder von diesem abgezogen (bei einem negativen Wert) werden, um den tatsächlichen Zinssatz für einen bestimmten Zeitraum bei der Emission des variabel verzinslichen Instruments zu berechnen.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur für variabel verzinsliche Instrumente erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">ISIN der Sicherheit(en) (Collateral ISIN)</CELL><CELL COL="2">Die ISIN des als Sicherheit hinterlegten Vermögenswerts.</CELL><CELL COL="3"><P>Die Meldung dieses Felds ist optional bei Tri-Party-Repogeschäften, die nicht mit einem Korb von Wertpapieren (Basket) besichert wurden, der über eine generische ISIN verfügt, oder bei Sicherheitenarten, für die keine ISIN zur Verfügung steht.</P><P>Wird keine ISIN für den als Sicherheit hinterlegten Vermögenswert angegeben, sind die Art der Sicherheit, der Sektor des Emittenten der Sicherheit und der Sicherheitenpool anzugeben.</P></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Sicherheitenpool (Collateral Pool)</CELL><CELL COL="2">Gibt an, ob es sich bei dem als Sicherheit hinterlegten Vermögenswert um einen Sicherheitenpool handelt.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Art der Sicherheit (Collateral Type)</CELL><CELL COL="2">Dient dazu, die Kategorie des als Sicherheit hinterlegten Vermögenswertes zu bestimmen.</CELL><CELL COL="3">Pflichtfeld, falls keine ISIN für die Sicherheit angegeben ist.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Sektor des Emittenten der Sicherheit (Collateral Issuer Sector)</CELL><CELL COL="2">Der institutionelle Sektor des Emittenten der Sicherheit.</CELL><CELL COL="3">Pflichtfeld, falls keine ISIN für die Sicherheit angegeben ist.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kennzeichen für spezielle Sicherheiten (Special Collateral Indicator)</CELL><CELL COL="2">Dient dazu, sämtliche Repogeschäfte zu identifizieren, die gegen allgemeine oder spezielle Sicherheiten abgeschlossen wurden.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Feldes ist optional</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Nennwert der Sicherheit (Collateral Nominal Amount)</CELL><CELL COL="2">Der Nennwert der als Sicherheit hinterlegten Vermögenswerte in Euro.</CELL><CELL COL="3">Optional bei Tri-Party-Repogeschäften und sonstigen Transaktionen, bei denen die als Sicherheit hinterlegten Vermögenswerte nicht über eine ISIN zu identifizieren sind.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Sicherheitsabschlag (Collateral Haircut)</CELL><CELL COL="2">Eine auf die gestellte Sicherheit angewandte Risikokontrollmaßnahme, wobei der Wert einer Sicherheit als deren Marktwert abzüglich eines bestimmen Prozentsatzes (Sicherheitsabschlag) berechnet wird.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist bei Transaktionen erforderlich, die mit einer einzigen Sicherheit besichert sind, ansonsten ist sie optional.</CELL></ROW></CORPUS></TBL></P></NP><?PAGE NO='16'?><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Wesentlichkeitsschwellenwert (Materiality Threshold):</TXT><P>Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn sie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0049" REF.END="QE0049"/>Großkunden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0049" REF.START="QS0049"/> gelten<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Siehe <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0050" REF.END="QE0050"/>Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0050" REF.START="QS0050"/>, Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Januar 2013, S. 23 bis 27, abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org.</P></NOTE>.</P></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C002001M014000" IDREF="O002001M014000"?><?PAGE NO='17'?><?CLG.MDFO ID="O002001M015000" IDREF="C002001M015000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0113" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6 .AND. AX:II" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf unbesicherte Transaktionen</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>TEIL 1</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ART DER INSTRUMENTE</HT></P></STI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB):</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>jegliche auf Euro lautende Geldaufnahme des Berichtspflichtigen unter Verwendung der in nachstehender Tabelle bestimmten Instrumente mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Abwicklungstag) von finanziellen Kapitalgesellschaften, (mit Ausnahme von Zentralbanken, sofern die Transaktion nicht zu Investitionszwecken dient), vom Staat oder von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0051" REF.END="QE0051"/>Großkunden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0051" REF.START="QS0051"/> gelten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>jegliche auf Euro lautenden Transaktionen zur Geldvergabe an andere Kreditinstitute mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Abwicklungstag) mittels unbesicherter Einlagen oder Tagesgeldkonten oder mittels des Erwerbs von Commercial Papers, Einlagenzertifikaten, variabel verzinslichen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr von emittierenden Kreditinstituten.</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes 1 Buchstaben a und b sind gruppeninterne Transaktionen ausgeschlossen.</P></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die nachstehende Tabelle enthält eine detaillierte und standardisierte Beschreibung der Kategorien von Instrumenten für Transaktionen, die die Berichtspflichtigen an die EZB zu melden haben. Sofern die Berichtspflichtigen verpflichtet sind, die Transaktionen ihrer NZB zu melden, sollte die betreffende NZB die Beschreibungen dieser Kategorien im Einklang mit dieser Verordnung auf nationaler Ebene umsetzen.</TXT><P><TBL COLS="2" NO.SEQ="0002"><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Art des Instruments</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Beschreibung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Einlagen (Deposits)</CELL><CELL COL="2">Unbesicherte verzinsliche Einlagen (einschließlich Tagesgeldkonten, jedoch ausgenommen Girokonten) mit einer Kündigungsfrist oder einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr, d. h. bis zu 397 Tagen nach dem Abwicklungstag, die entweder vom Berichtspflichtigen hereingenommen (Geldaufnahme) oder platziert (Geldvergabe) werden.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Tagesgeldkonten/Tagesgeld (Call Account/Call Money)</CELL><CELL COL="2"><P>Barkonten mit täglich wechselndem Zinssatz, für die in regelmäßigen Zeitabständen Zinsen gezahlt oder berechnet werden und bei denen Geldabhebungen einer Kündigungsfrist unterliegen.</P><P>Sparkonten, bei denen Geldabhebungen einer Kündigungsfrist unterliegen.</P></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Einlagenzertifikat (Certificate of Deposit)</CELL><CELL COL="2">Ein von einem MFI ausgegebener Schuldtitel in übertragbarer oder nicht übertragbarer Form mit fester Laufzeit, der den Inhaber für einen festgelegten Zeitraum von bis zu einem Jahr, d. h. bis zu 397 Tagen nach dem Abwicklungstag, zu einem bestimmten Festzins berechtigt und der entweder verzinslich oder diskontiert ist.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Commercial Paper</CELL><CELL COL="2">Ein von einem MFI ausgegebener unbesicherter Schuldtitel, der eine Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr, d. h. bis zu 397 Tagen nach dem Abwicklungstag, hat und entweder verzinslich oder diskontiert ist.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Asset-backed Commercial Paper</CELL><CELL COL="2">Ein von einem MFI ausgegebener Schuldtitel, der eine Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr, d. h. bis zu 397 Tagen nach dem Abwicklungstag, hat und entweder verzinslich oder diskontiert ist und durch Sicherheiten (irgendeiner Art) besichert wird.</CELL></ROW><?PAGE NO='18'?><ROW><CELL COL="1">Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen (Floating Rate Note)</CELL><CELL COL="2">Ein Schuldtitel, bei dem die periodischen Zinszahlungen auf Grundlage des Wertes, d. h. die Festlegung eines zugrunde liegenden Referenzzinssatzes wie etwa die Euro Interbank Offered Rate (Euribor) zu im Voraus festgelegten Tagen (den sogenannten Fixing-Terminen) berechnet werden, und der eine Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr, d. h. bis zu 397 Tagen nach dem Abwicklungstag, hat.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Sonstige kurzfristige Schuldverschreibungen (Other Short-term Debt Securities)</CELL><CELL COL="2"><P>Nichtnachrangige Schuldverschreibungen außer sonstigen Anteilsrechten mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, d. h. bis zu 397 Tagen nach dem Abwicklungstag, die von Berichtspflichtigen ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel handelbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Wertpapiere, die dem Inhaber ein uneingeschränktes Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Instrumente, die zu einem späteren Zeitpunkt börsenfähig werden und als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0052" REF.END="QE0052"/>Schuldverschreibungen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0052" REF.START="QS0052"/> reklassifiziert werden sollten.</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL></ROW></CORPUS></TBL></P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>TEIL 2</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ART DER DATEN</HT></P></STI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Art der für jede Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten<NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar.</P></NOTE>:</TXT><P><TBL COLS="3" NO.SEQ="0003"><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Feld</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Beschreibung der Daten</CELL><CELL COL="3" TYPE="HEADER">Alternative Berichtsmöglichkeiten (sofern vorhanden) und weitere Vorgaben</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Transaktionsstatus (Reported Transaction Status)</CELL><CELL COL="2">Dieses Attribut spezifiziert, ob es sich bei der Transaktion um eine neue Transaktion, eine Änderung einer früher gemeldeten Transaktion, eine Löschung oder eine Korrektur einer früher gemeldeten Transaktion handelt.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Novationsstatus (Novation Status)</CELL><CELL COL="2">Dieses Attribut spezifiziert, ob es sich bei der Transaktion um eine Novation handelt oder nicht.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Eindeutige Transaktionskennung (Unique Transaction Identifier)</CELL><CELL COL="2">Diese eindeutige Kennung ermöglicht die Identifikation der Transaktion im betreffenden Marktsegment.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur bei Verfügbarkeit erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Interne Transaktionskennung (Proprietary Transaction Identification)</CELL><CELL COL="2">Die eindeutige interne Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für jede Transaktion verwendet. Die interne Transaktionskennung ist für jede gemeldete Transaktion eines Geldmarktsegments und eines Berichtspflichtigen einmalig.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Zugehörige interne Transaktionskennung (Related Proprietary Transaction Identification)</CELL><CELL COL="2">Die eindeutige interne Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für die ursprüngliche Transaktion verwendet, die durch eine Novation ersetzt wurde.</CELL><CELL COL="3">Liegt eine Novation vor, ist dieses Feld ein Pflichtfeld.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Interne Transaktionskennung des Geschäftspartners (Counterparty Proprietary Transaction Identification)</CELL><CELL COL="2">Die derselben Transaktion vom Geschäftspartner des Berichtspflichtigen zugewiesene interne Transaktionskennung.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur bei Verfügbarkeit erforderlich.</CELL></ROW><?PAGE NO='19'?><ROW><CELL COL="1">Geschäftspartnerkennung (Counterparty Identification)</CELL><CELL COL="2">Eine Kennziffer, die verwendet wird, um den Geschäftspartner des Berichtspflichtigen bei der gemeldeten Transaktion zu identifizieren.</CELL><CELL COL="3">Die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier — LEI) ist in allen Fällen zu verwenden, in denen dem Geschäftspartner eine solche Kennung zugewiesen wurde. Falls keine LEI zugewiesen wurde, sind Sektor und Standort des Geschäftspartners zu melden.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Sektor des Geschäftspartners (Counterparty Sector)</CELL><CELL COL="2">Der institutionelle Sektor des Geschäftspartners</CELL><CELL COL="3">Pflichtfeld, falls die Geschäftspartnerkennung nicht angegeben ist.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Standort des Geschäftspartners (Counterparty Location)</CELL><CELL COL="2">Der ISO-Ländercode des Landes, in dem der Geschäftspartner seinen Sitz hat.</CELL><CELL COL="3">Pflichtfeld, falls die Geschäftspartnerkennung nicht angegeben ist.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Berichtstag (Reporting Date)</CELL><CELL COL="2">Anfangs- und Enddatum sowie der Zeitraum, auf den sich die Transaktionsdaten in der Datei beziehen.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Elektronischer Zeitstempel (Electronic Time Stamp)</CELL><CELL COL="2">Der Zeitpunkt, an dem eine Transaktion abgeschlossen oder gebucht wird.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Handelstag (Trade Date)</CELL><CELL COL="2">Der Tag, an dem die Parteien die gemeldete Finanztransaktion tätigen.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Abwicklungstag (Settlement Date)</CELL><CELL COL="2">Der Tag, an dem der Geldbetrag zwischen den Geschäftspartnern ausgetauscht wird oder an dem der Kauf oder Verkauf eines Schuldtitels abgewickelt wird.</CELL><CELL COL="3">Bei Tagesgeldkonten und anderer unbesicherter Kreditaufnahme bzw. -vergabe mit vereinbarter Kündigungsfrist, der Tag, an dem die Einlagen verlängert werden (d. h. an dem diese zurückgezahlt worden wären, wenn sie abgerufen und nicht verlängert worden wären).</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Fälligkeitstag (Maturity Date)</CELL><CELL COL="2">Der Tag, an dem der Geldbetrag fällig und vom Kreditnehmer an den Kreditgeber zurückzuzahlen ist oder an dem ein Schuldtitel fällig wird und zurückzuzahlen ist.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Art des Instruments (Instrument Type)</CELL><CELL COL="2">Das Instrument, über das die Kreditaufnahme/-vergabe erfolgt.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Art der Transaktion (Transaction Type)</CELL><CELL COL="2">Dieses Attribut spezifiziert, ob es sich bei der Transaktion um eine Kreditaufnahme oder Kreditvergabe von Barmitteln handelt.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Nennwert der Transaktion (Transaction Nominal Amount)</CELL><CELL COL="2">Der als Einlagen aufgenommene oder bereitgestellte Geldbetrag in Euro. Bei Schuldverschreibungen, der Nennwert der ausgegebenen/erworbenen Sicherheit.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Preis der Transaktions (Transaction Deal Price)</CELL><CELL COL="2">Der Preis (dirty price, d. h. der Preis einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen) in Prozentpunkten, zu dem das Wertpapier ausgegeben oder gehandelt wird.</CELL><CELL COL="3">Bei unbesicherten Einlagen als 100 anzugeben.</CELL></ROW><?PAGE NO='20'?><ROW><CELL COL="1">Art des Zinssatzes (Rate Type)</CELL><CELL COL="2">Dient dazu zu bestimmen, ob das Instrument fest oder variabel verzinslich ist.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Zinssatz der Transaktion (Deal Rate)</CELL><CELL COL="2">Der Zinssatz gemäß der ACT/360 Geldmarktkonvention zu dem die Einlage hinterlegt wurde und zu dem der bereitgestellte Geldbetrag vergütet wird. Bei Schuldverschreibungen ist dies der effektive Zinssatz gemäß der ACT/360 Geldmarktkonvention zu dem das Instrument ausgegeben oder erworben wurde.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur nur für festverzinsliche Instrumente erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Referenzzinssatz (Reference Rate Index)</CELL><CELL COL="2">Die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number — ISIN) des zugrunde liegenden Referenzzinssatzes, auf dessen Grundlage die regelmäßigen Zinszahlungen berechnet werden.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur nur für variabel verzinsliche Instrumente erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Spread in Basispunkten (Basis Point Spread)</CELL><CELL COL="2">Die Anzahl der Basispunkte, die auf den zugrunde liegenden Referenzzinssatz aufgeschlagen (bei einem positiven Wert) oder von diesem abgezogen (bei einem negativen Wert) werden, um den Zinssatz für einen bestimmten Zeitraum bei der Emission des variabel verzinslichen Instruments zu berechnen.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur nur für variabel verzinsliche Instrumente erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kauf- oder Verkaufsoption (Call or Put)</CELL><CELL COL="2">Dient dazu zu bestimmen, ob das Instrument eine Kauf- oder Verkaufsoption hat.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur bei Instrumenten mit einer Kauf- oder Verkaufsoption erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Erster Kauf-/Verkaufstag (First Call/Put Date)</CELL><CELL COL="2">Der erste Tag, an dem die Kauf- oder Verkaufsoption ausgeübt werden darf.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur für Instrumente mit einer Kauf- oder Verkaufsoption erforderlich, die zu einem oder mehr feststehenden Terminen ausgeübt werden kann.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kauf-/Verkaufsfrist (Call/Put Notice Period)</CELL><CELL COL="2">Die Anzahl von Kalendertagen, die der Inhaber des Instruments dem Emittenten bzw. der Emittent dem Inhaber des Instruments einräumt, bevor er die Kauf-/Verkaufsoption ausübt.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur bei Instrumenten/Transaktionen mit einer Kündigungs-/Ausübungsfrist für die Kauf-/Verkaufsoption und die Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist erforderlich.</CELL></ROW></CORPUS></TBL></P></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Wesentlichkeitsschwellenwert (Materiality Threshold):</TXT><P>Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn diese mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0053" REF.END="QE0053"/>Großkunden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0053" REF.START="QS0053"/> gelten.</P></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C002001M015000" IDREF="O002001M015000"?><?PAGE NO='21'?><?CLG.MDFO ID="O002001M016000" IDREF="C002001M016000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0113" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7 .AND. AX:III" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG III</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf derivative Transaktionen</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>TEIL 1</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ART DER INSTRUMENTE</HT></P></STI></TITLE><P>Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB):</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>alle Devisenswapgeschäfte zwischen dem Berichtspflichtigen und finanziellen Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Zentralbanken, sofern die Transaktion nicht zu Investitionszwecken dient), dem Staat oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0054" REF.END="QE0054"/>Großkunden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0054" REF.START="QS0054"/> gelten, bei denen Euro gegen Fremdwährung gekauft bzw. verkauft werden und an einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem vorher festgelegten Devisenterminkurs wieder verkauft bzw. zurückgekauft werden mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Abwicklungstag der Kassaposition des Devisenswapgeschäfts);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>auf Euro lautende Tagesgeldsatz-Swapgeschäfte (Overnight Index Swaps — OIS) zwischen dem Berichtspflichtigen und finanziellen Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Zentralbanken, sofern die Transaktion nicht zu Investitionszwecken dient), dem Staat oder mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0055" REF.END="QE0055"/>Großkunden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0055" REF.START="QS0055"/> gelten.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Für die Zwecke der vorstehenden Buchstaben a und b sind gruppeninterne Transaktionen ausgeschlossen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>TEIL 2</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ART DER DATEN</HT></P></STI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Art der bei jeder Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten<NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar.</P></NOTE> für Devisenswapgeschäfte:</TXT><P><TBL COLS="3" NO.SEQ="0004"><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Feld</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Beschreibung der Daten</CELL><CELL COL="3" TYPE="HEADER">Alternative Berichtsmöglichkeiten (sofern vorhanden) und weitere Vorgaben</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Transaktionsstatus (Reported Transaction Status)</CELL><CELL COL="2">Dieses Attribut spezifiziert, ob es sich bei der Transaktion um eine neue Transaktion, eine Änderung einer früher gemeldeten Transaktion, eine Löschung oder eine Korrektur einer früher gemeldeten Transaktion handelt.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Novationsstatus (Novation Status)</CELL><CELL COL="2">Dieses Attribut spezifiziert, ob es sich bei der Transaktion um eine Novation handelt oder nicht.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Eindeutige Transaktionskennung (Unique Transaction Identifier)</CELL><CELL COL="2">Diese eindeutige Kennung ermöglicht die Identifikation der Transaktion im betreffenden Marktsegment.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur bei Verfügbarkeit erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Interne Transaktionskennung (Proprietary Transaction Identification)</CELL><CELL COL="2">Die eindeutige interne Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für jede Transaktion verwendet. Die interne Transaktionskennung ist für jede gemeldete Transaktion eines Geldmarktsegments und eines Berichtspflichtigen einmalig.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><?PAGE NO='22'?><ROW><CELL COL="1">Zugehörige interne Transaktionskennung (Related Proprietary Transaction Identification)</CELL><CELL COL="2">Die eindeutige interne Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für die ursprüngliche Transaktion verwendet, die durch eine Novation ersetzt wurde.</CELL><CELL COL="3">Liegt eine Novation vor, ist dieses Feld ein Pflichtfeld.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Interne Transaktionskennung des Geschäftspartners (Counterparty Proprietary Transaction Identification)</CELL><CELL COL="2">Die derselben Transaktion vom Geschäftspartner des Berichtspflichtigen zugewiesene interne Transaktionskennung.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur bei Verfügbarkeit erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Geschäftspartnerkennung (Counterparty Identification)</CELL><CELL COL="2">Eine Kennziffer, die verwendet wird, um den Geschäftspartner des Berichtspflichtigen bei der gemeldeten Transaktion zu identifizieren.</CELL><CELL COL="3">Die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier — LEI) ist stets zu verwenden, wenn dem Geschäftspartner eine solche Kennung zugewiesen wurde. Falls keine LEI zugewiesen wurde, sind Sektor und Standort des Geschäftspartners zu melden.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Sektor des Geschäftspartners (Counterparty Sector)</CELL><CELL COL="2">Der institutionelle Sektor des Geschäftspartners.</CELL><CELL COL="3">Pflichtfeld, falls die Geschäftspartnerkennung nicht angegeben ist.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Standort des Geschäftspartners (Counterparty Location)</CELL><CELL COL="2">Der ISO-Ländercode des Landes, in dem der Geschäftspartner seinen Sitz hat.</CELL><CELL COL="3">Pflichtfeld, falls die Geschäftspartnerkennung nicht angegeben ist.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Berichtstag (Reporting Date)</CELL><CELL COL="2">Anfangs- und Enddatum sowie der Zeitraum, auf den sich die Transaktionsdaten in der Datei beziehen.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Elektronischer Zeitstempel (Electronic Time Stamp)</CELL><CELL COL="2">Der Zeitpunkt, an dem eine Transaktion abgeschlossen oder gebucht wird.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Handelstag (Trade Date)</CELL><CELL COL="2">Der Tag, an dem die Parteien die gemeldete Finanztransaktion tätigen.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kassa-Abrechnungstag (Spot Value Date)</CELL><CELL COL="2">Der Tag, an dem eine Partei der anderen Partei einen bestimmten Betrag einer bestimmten Währung gegen Zahlung eines vereinbarten Betrags einer bestimmten anderen Währung auf Grundlage eines vereinbarten Devisenkurses, des sogenannten Devisenkassakurses, veräußert.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Fälligkeitstag (Maturity Date)</CELL><CELL COL="2">Der Tag, an dem das Devisenswapgeschäft ausläuft und die am Kassa-Abrechnungstag verkaufte Währung zurückgekauft wird.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Art des Devisengeschäfts (Foreign Exchange Transaction Type)</CELL><CELL COL="2"><P>Dieses Attribut gibt an, ob der als Nennwert der Transaktion ausgewiesene Eurobetrag am Kassa-Abrechnungstag gekauft oder verkauft wird.</P><P>Diese Angabe sollte sich auf Euro per Kasse beziehen, d. h. ob am Kassa-Abrechnungstag Euro gekauft oder verkauft werden.</P></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><?PAGE NO='23'?><ROW><CELL COL="1">Nennwert der Transaktion (Transaction Nominal Amount)</CELL><CELL COL="2">Der Nennwert des Devisenswaps in Euro.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">ISO-Code der Fremdwährung (Foreign Currency Code)</CELL><CELL COL="2">Das internationale dreistellige ISO-Kürzel der im Austausch gegen Euro gekauften/verkauften Währung.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Devisenkassakurs (Foreign Exchange Spot Rate)</CELL><CELL COL="2">Der Devisenkurs zwischen dem Euro und der auf die erste Komponente des Devisenswapgeschäfts anzuwendenden Devise.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Swap-Punkte bei Devisentermingeschäften (Foreign Exchange Forward Points)</CELL><CELL COL="2">Die Differenz zwischen dem Termin- und dem Kassakurs der Devise, ausgedrückt in Basispunkten gemäß den vorherrschenden Marktkonventionen für das betreffende Währungspaar.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW></CORPUS></TBL></P></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Art der bei jeder Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten für OIS-Transaktionen:</TXT><P><TBL COLS="3" NO.SEQ="0005"><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Feld</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Beschreibung der Daten</CELL><CELL COL="3" TYPE="HEADER">Alternative Berichtsmöglichkeiten (sofern vorhanden) und weitere Vorgaben</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Transaktionsstatus (Reported Transaction Status)</CELL><CELL COL="2">Dieses Attribut spezifiziert, ob es sich bei der Transaktion um eine neue Transaktion, eine Änderung einer früher gemeldeten Transaktion, eine Löschung oder eine Korrektur einer früher gemeldeten Transaktion handelt.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Novationsstatus (Novation Status)</CELL><CELL COL="2">Dieses Attribut spezifiziert, ob es sich bei der Transaktion um eine Novation handelt oder nicht.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Eindeutige Transaktionskennung (Unique Transaction Identifier)</CELL><CELL COL="2">Diese eindeutige Kennung ermöglicht die Identifikation der Transaktion im betreffenden Marktsegment.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur bei Verfügbarkeit erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Interne Transaktionskennung (Proprietary Transaction Identification)</CELL><CELL COL="2">Die eindeutige interne Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für jede Transaktion verwendet. Die interne Transaktionskennung ist für jede gemeldete Transaktion eines Geldmarktsegments und eines Berichtspflichtigen einmalig.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Zugehörige interne Transaktionskennung (Related Proprietary Transaction Identification)</CELL><CELL COL="2">Die eindeutige interne Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für die ursprüngliche Transaktion verwendet, die durch eine Novation ersetzt wurde.</CELL><CELL COL="3">Liegt eine Novation vor, ist dieses Feld ein Pflichtfeld.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Interne Transaktionskennung des Geschäftspartners (Counterparty Proprietary Transaction Identification)</CELL><CELL COL="2">Die derselben Transaktion vom Geschäftspartner des Berichtspflichtigen zugewiesene interne Transaktionskennung.</CELL><CELL COL="3">Die Meldung dieses Felds ist nur bei Verfügbarkeit erforderlich.</CELL></ROW><?PAGE NO='24'?><ROW><CELL COL="1">Geschäftspartnerkennung (Counterparty Identification)</CELL><CELL COL="2">Eine Kennziffer, die verwendet wird, um den Geschäftspartner des Berichtspflichtigen bei der gemeldeten Transaktion zu identifizieren.</CELL><CELL COL="3">Die LEI ist stets zu verwenden, wenn dem Geschäftspartner eine solche Kennung zugewiesen wurde. Falls keine LEI zugewiesen wurde, sind Sektor und Standort des Geschäftspartners zu melden.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Sektor des Geschäftspartners (Counterparty sector)</CELL><CELL COL="2">Der institutionelle Sektor des Geschäftspartners.</CELL><CELL COL="3">Pflichtfeld, falls die Geschäftspartnerkennung nicht angegeben ist.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Standort des Geschäftspartners (Counterparty location)</CELL><CELL COL="2">Der ISO-Ländercode des Landes, in dem der Geschäftspartner seinen Sitz hat.</CELL><CELL COL="3">Pflichtfeld, falls die Geschäftspartnerkennung nicht angegeben ist.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Berichtstag (Reporting Date)</CELL><CELL COL="2">Anfangs- und Enddatum sowie Zeitraum, auf den sich die Transaktionsdaten in der Datei beziehen.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Elektronischer Zeitstempel (Electronic Time Stamp)</CELL><CELL COL="2">Der Zeitpunkt, an dem eine Transaktion abgeschlossen oder gebucht wird.</CELL><CELL COL="3">Optional.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Handelstag (Trade Date)</CELL><CELL COL="2">Der Tag, an dem die Parteien die Finanztransaktion tätigen.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Starttag (Start Date)</CELL><CELL COL="2">Der Tag, an dem der Tagesgeldsatz der variablen Komponente berechnet wird.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Fälligkeitstag (Maturity Date)</CELL><CELL COL="2">Der letzte Tag des Zeitraums, über den der zusammengesetzte Tagesgeldsatz berechnet wird.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Festzinssatz (Fixed Interest Rate)</CELL><CELL COL="2">Der bei der Berechnung der OIS-Auszahlung verwendete Festzinssatz.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Art der Transaktion (Transaction Type)</CELL><CELL COL="2">Dieses Attribut gibt an, ob die festgelegten Zinszahlungen vom oder an den Berichtspflichtigen gezahlt werden.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Nennwert der Transaktion (Transaction Nominal Amount)</CELL><CELL COL="2">Der Nennwert des OIS.</CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL></ROW></CORPUS></TBL></P></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Wesentlichkeitsschwellenwert (Materiality Threshold):</TXT><P>Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn sie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0056" REF.END="QE0056"/>Großkunden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0056" REF.START="QS0056"/> gelten.</P></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C002001M016000" IDREF="O002001M016000"?><?PAGE NO='25'?><?CLG.MDFO ID="O003001M001000" IDREF="C003001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1677" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG IV</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Vom jeweiligen Kreis der Berichtspflichtigen anzuwendende Mindeststandards</HT></P></STI></TITLE><CONTENTS><P>Berichtspflichtige haben folgende Mindeststandards zu erfüllen, um den statistischen Berichtspflichten der Europäischen Zentralbank (EZB) zu genügen.</P><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Mindestanforderungen für die Übermittlung:</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Die Berichterstattung muss pünktlich und innerhalb der von der EZB und der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>statistische Meldungen müssen in Form und Format den technischen Berichtspflichten der EZB und der jeweiligen NZB entsprechen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Berichtspflichtigen müssen der EZB und der jeweiligen NZB die Kontaktdaten mindestens eines Ansprechpartners bekannt geben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die EZB und die jeweilige NZB müssen beachtet werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Mindeststandards für die Exaktheit:</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Die statistischen Daten müssen korrekt sein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>alle statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Lücken sollten erwähnt und der EZB und der jeweiligen NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>die Berichtspflichtigen müssen die Dimensionen, Rundungsregeln und Anzahl der Dezimalstellen einhalten, die die EZB und die jeweilige NZB für die technische Übermittlung der Daten vorschreiben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>die Berichtspflichtigen müssen auf etwaige Mitteilungen der EZB oder der jeweiligen NZB, in denen sie aufgefordert werden, die Exaktheit der statistischen Daten zu bestätigen oder etwaige Fragen zu ihrer Exaktheit zu beantworten, innerhalb der von der EZB oder der jeweiligen NZB festgelegten Fristen mit den erforderlichen Informationen antworten.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='26'?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Mindestanforderungen für Korrekturen:</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die von der EZB und der zuständigen NZB aufgestellten Richtlinien und Verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Mindestanforderungen für die Datenintegrität:</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Die statistischen Daten müssen von den Berichtspflichtigen unparteiisch und objektiv erhoben und übermittelt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Fehler in den übermittelten Daten müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt berichtigt und der EZB und der betreffenden NZB von den Berichtspflichtigen mitgeteilt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C003001M001000" IDREF="O003001M001000"?></CONS.DOC></CONS.ACT>