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29.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/58 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8491 — PGA Group/Groupe Bernard/CDPR)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 205/09)
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1. |
Am 12. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen PGA Group SAS („PGA Group“, Frankreich) und Bernard Participations („Groupe Bernard“, Frankreich) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das zuvor von Groupe Bernard alleine kontrollierte Unternehmen CDPR. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — PGA Group: Kraftfahrzeug- und Ersatzteilvertrieb vor allem in Frankreich sowie Polen, den Niederlanden, Belgien, Spanien und Italien; — Groupe Bernard: Eigentümer mehrere Automobilhändler in Frankreich; — CDPR: Gemeinschaftsunternehmen, auf das Groupe Bernard das Autmobilteil-Vertriebsgeschäft seiner Tochtergesellschaft (SICMA) überträgt. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8491 — PGA Group/Groupe Bernard/CDPR per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.