EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 19.5.2021
COM(2021) 246 final
2021/0126(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung (2021-2026) des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft wurde am 4. Juni 2007 unterzeichnet und trat am 11. Juni 2007 für eine Laufzeit von sechs Jahren in Kraft. Das Abkommen ist stillschweigend verlängerbar und daher noch in Kraft. Ein vorangegangenes Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit einer Laufzeit von drei Jahren trat am 24. Juli 2013 in Kraft und lief am 23. Juli 2016 aus.
Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsrichtlinien führte die Kommission mit der Regierung der Gabunischen Republik (im Folgenden „Gabun“) Verhandlungen über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines neuen Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens (2021-2026). Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 10. Februar 2021 von den Verhandlungspartnern ein Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 24, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien, für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Unterzeichnung des Durchführungsprotokolls zu genehmigen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Wichtigstes Ziel des neuen Protokolls ist es, im Hinblick auf die Fortsetzung und Stärkung der strategischen Fischereipartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik den Rahmen zu aktualisieren, d. h. die Prioritäten der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und ihrer externen Dimension einzubeziehen.
Zweck des Protokolls ist es, Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone Gabuns Fangmöglichkeiten im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und den Entschließungen und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Rahmen des verfügbaren Überschusses zu eröffnen. Die Kommission stützte ihren Standpunkt zum Teil auf die Ergebnisse einer Bewertung des früheren Protokolls (2013-2016) sowie einer vorausschauenden Bewertung der Frage, ob der Abschluss eines neuen Protokolls sinnvoll ist. Diese Bewertungen wurden von externen Sachverständigen durchgeführt. Ziel ist es ferner, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der gabunischen Fischereizone und im Atlantischen Ozean im Interesse beider Vertragsparteien auszubauen. Darüber hinaus wird diese Zusammenarbeit auch zur Förderung angemessener Arbeitsbedingungen in der Fischerei beitragen.
Im neuen Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:
-
27 Thunfischwadenfänger;
-
6 Angel-Thunfischfänger,
-
Hilfsschiffe im Einklang mit den einschlägigen Entschließungen der ICCAT und den in den gabunischen Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen;
-
4 Trawler im Rahmen einer möglichen Fischerei auf Tiefseeschalentiere, die abhängig von den Ergebnissen von Versuchsfischereikampagnen noch zugelassen werden müssen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Verhandlungen über ein neues Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Gabun werden im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union gegenüber den AKP-Staaten und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte geführt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dessen Artikel 43 Absatz 2 die Gemeinsame Fischereipolitik geregelt und in dessen Artikel 218 Absatz 5 die Unterzeichnung und die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung von Abkommen zwischen der Union und Drittländern festgelegt ist.
Gemäß Artikel 218 Absatz 5 AEUV erlässt der Rat einen Beschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung des Abkommens. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union nimmt die Kommission die Vertretung der Union nach außen wahr, außer in Bereichen, die unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen. Daher sind ausschließlich die von der Kommission benannten Beamten dafür zuständig, ein Abkommen zwischen der Union und einem Drittland zu unterzeichnen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fangtätigkeiten von Unionsschiffen in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Einklang.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Kommission nahm 2015 eine Ex-post-Bewertung des Protokolls 2013-2016 zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Gabun sowie eine Ex-ante-Bewertung eines etwaigen neuen Protokolls vor.
Die Bewertung ergab, dass in den Fischereisektoren der Union großes Interesse am Fischfang in Gabun besteht und ein neues Protokoll im Interesse beider Parteien liegt. Darüber hinaus würde ein neues Protokoll dazu beitragen, die Überwachung und die Kontrolle zu stärken und das Fischereimanagement in der Region zu verbessern.
Aufgrund der großen Fischereigründe unter der Gerichtsbarkeit Gabuns ist es für die Union wichtig, ein Instrument zur intensiven Zusammenarbeit im Fischereisektor mit einem wichtigen Akteur in der Meerespolitik auf subregionaler Ebene beizubehalten. Eine Stärkung der Beziehungen zu Gabun ist auch für den Aufbau von Allianzen im Rahmen der ICCAT zweckmäßig. Darüber hinaus bedeutet dies für die Fischereiflotte der Union eine Wiedereinführung des Zugangs zu einem wichtigen Fischereigebiet für den Einsatz von Fangstrategien unter einem mehrjährigen internationalen Rechtsrahmen. Außerdem trägt Libreville angesichts seiner Lage im Zentrum eines extensiv genutzten Fanggebiets als potenzieller Anlandehafen zur Relevanz des vorgesehenen neuen Protokolls, sowohl für die Fischwirtschaft der Union als auch für das Partnerland, bei. Für die gabunischen Behörden besteht das Ziel darin, die Beziehungen zur Union zu pflegen, um die Meerespolitik zu stärken, eine spezifische Unterstützung des Fischereisektors mit mehrjährigen Finanzierungsmöglichkeiten zu erhalten und im Rahmen der Diversifizierung ihrer Wirtschaft durch die Tätigkeit der Schiffe mit der Industrialisierung ihres Verarbeitungssektors zu beginnen.
•Konsultation der interessierten Kreise
Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft Gabuns konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.
•Folgenabschätzung
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
Das ausgehandelte Abkommen enthält eine Klausel über die Folgen von Verstößen gegen die wesentlichen Menschenrechtsbestimmungen des Artikel 9 des Cotonou-Abkommens oder den entsprechenden Artikel des Nachfolgeabkommens.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die jährliche finanzielle Gegenleistung beläuft sich auf 2 600 000 EUR und ergibt sich aus:
a) einem Jahresbetrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen in der Fischereizone Gabuns in Höhe von 1 600 000 EUR, der einer Referenzfangmenge für weit wandernde Arten von 32 000 Tonnen pro Jahr entspricht,
b) einer Unterstützung der Fischereipolitik Gabuns in Höhe von 1 000 000 EUR pro Jahr. Diese Unterstützung steht im Einklang mit den Zielen des strategischen Plans für die Fischerei Gabuns.
Der jährliche Betrag für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt; dies gilt auch für die Reserve für die Protokolle, die zu Beginn des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Monitoringmodalitäten sind im neuen partnerschaftlichen Abkommen für nachhaltige Fischerei und im zugehörigen Durchführungsprotokoll festgelegt.
2021/0126 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung (2021-2026) des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden das „Abkommen“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 450/2007 des Rates genehmigt wurde, ist am 11. Juni 2007 in Kraft getreten. Das Protokoll zum Abkommen, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung gemäß dem Abkommen festgelegt sind, ist am 23. Juli 2016 ausgelaufen.
(2)Am 22. Oktober 2015 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Gabunischen Republik über den Abschluss eines neuen Protokolls ( im Folgenden das „Protokoll“) aufzunehmen. Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden und das Protokoll zur Durchführung (2021-2026) des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden das „Protokoll“) wurde am 10. Februar 2021 paraphiert.
(3)Ziel des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls ist es, die Union und die Gabunische Republik in die Lage zu versetzen, enger zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik weiter zu fördern, eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone Gabuns und im Atlantischen Ozean zu ermöglichen und gleichzeitig zu angemessenen Arbeitsbedingungen im Fischereisektor beizutragen.
(4)Daher sollte das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden.
(5)Diese Maßnahmen sollten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Gabuns und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten.
(6)Daher sollte das Protokoll ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden ––
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zur Durchführung (2021-2026) des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden das „Protokoll“) wird im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.
Artikel 2
Das Generalsekretariat des Rates stellt die zur Unterzeichnung des Protokolls – vorbehaltlich seines Abschlusses – erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die von der Kommission benannte Person aus.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll gemäß seinem Artikel 24 ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur
1.3.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.4.Ziel(e)
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung (2021-2026) des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft
1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur
08 - Landwirtschaft und Meerespolitik
08 05 – Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei und regionale Fischereiorganisationen (RFO)
08 05 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern
1.3.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
☑Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme
◻Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fanggebieten von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Unionsgewässer zu fördern.
Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten außerdem die Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft, Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).
1.4.2.Einzelziel(e) und ABM-/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziel Nr. 1
Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der Unionsgewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.
ABM-/ABB-Tätigkeit(en)
08 05 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Durch den Abschluss des Durchführungsprotokolls kann im Bereich der Fischerei eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Gabun fortgesetzt und gestärkt werden. Durch den Abschluss des Protokolls erhalten die Unionsschiffe Fangmöglichkeiten in der Fischereizone Gabuns.
Zudem tragen das Abkommen und das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere im Hinblick auf den umfassenden Plan für die Fischerei, Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie Unterstützung der handwerklichen Fischerei, leistet.
Schließlich werden das Abkommen und das Protokoll zur nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen durch Gabun und zur Fischereiwirtschaft Gabuns beitragen, indem Wachstum und angemessene Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit fischereibezogenen Wirtschaftstätigkeiten gefördert werden.
1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.
Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);
Fangdaten (Erhebung und Auswertung) und Handelswert der im Rahmen des Abkommens getätigten Fänge.
Beitrag zu Beschäftigung zu angemessenen Arbeitsbedingungen und zum Mehrwert in der Union sowie zur Stabilisierung des Unionsmarkts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei).
Beitrag zur Verbesserung von Forschung, Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten durch das Partnerland und der Entwicklung seines Fischereisektors, insbesondere der handwerklichen Fischerei.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Das neue Durchführungsprotokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, um den Zeitraum, während dessen Fischereitätigkeiten nicht möglich sind, so kurz wie möglich zu halten.
Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fischereitätigkeiten der Unionsflotte in der Fischereizone Gabuns geschaffen; gleichzeitig können die Reeder von Unionsschiffen auf dieser Grundlage Fanggenehmigungen beantragen, mit denen sie in diesem Fanggebiet fischen dürfen. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der Union und Gabun bei der Ausgestaltung einer nachhaltigen Fischereipolitik in all ihren Dimensionen. Es sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor. Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen des Protokolls hilft Gabun bei seiner Fischereistrategie und besonders bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei, wobei gleichzeitig angemessene Arbeitsbedingungen in der Fischerei gefördert werden.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU
Falls die Union kein neues Protokoll abschließt, können die Fischereifahrzeuge der Union keine Fischereitätigkeiten ausüben, da das derzeitige Abkommen eine Klausel enthält, die Fischereitätigkeiten außerhalb des durch ein Protokoll zu dem Abkommen vorgegebenen Rahmens ausschließt. Es besteht also ein ausdrücklicher Mehrwert für die Fernfischereiflotte der Union. Das Protokoll bietet darüber hinaus einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und Gabun.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Anhand der Auswertung der früheren Fänge in der Fischereizone Gabuns und der verfügbaren Bewertungen und wissenschaftlichen Gutachten haben die Vertragsparteien die Referenzfangmenge für Thunfisch und verwandte Arten auf 32 000 Tonnen pro Jahr mit Fangmöglichkeiten für 27 Thunfischwadenfänger, 6 Angel-Thunfischfänger und 4 Trawler, die Tiefseeschalentiere befischen, die erst nach Vorliegen der Ergebnisse von Versuchsfischereikampagnen und des festgestellten Überschusses für Tiefseegarnelen- und Tiefseekrebsbestände zugelassen werden, festgesetzt. Die Unterstützung des Fischereisektors wurde hoch angesetzt, um den Prioritäten der nationalen Fischereistrategie und der Nutzung der natürlichen Ressourcen Rechnung zu tragen.
1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Die im Rahmen der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei bereitgestellten Mittel stellen für den nationalen Haushalt Gabuns Einnahmen dar. Die für die Unterstützung des Fischereisektors vorgesehenen Mittel werden allerdings (im Allgemeinen durch Aufnahme in das Jahreshaushaltsgesetz) dem zuständigen Fischereiministerium zugewiesen, da dies eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ist. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
☑ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit
–☑
Laufzeit ab dem Datum der Unterzeichnung im Jahr 2021 und für 5 Jahre bis 2026
–☑
Finanzielle Auswirkungen 2021 bis 2026
◻ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
☑ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–☑durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;
–◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;
–◻ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben);
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem für die Region des Golfs von Guinea zuständigen Fischereiattaché in Rabat (Marokko) und in Abstimmung mit den einschlägigen Kommissionsdienststellen) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten, die gemeldeten Fangdaten und die Einhaltung der Bedingungen für die Unterstützung des Fischereisektors.
Außerdem sieht das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und Gabun zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung nach dem Protokoll anzupassen.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.Ermittelte Risiken
Das ermittelte Risiko besteht in einer Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Unionsreeder sowie einer unvollständigen oder verzögerten Nutzung der zur Finanzierung der Fischereipolitik bestimmten Mittel durch Gabun. Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem Abkommen und dem Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Artikel 15 des Protokolls. Darüber hinaus enthalten das Abkommen und das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.
2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle
Die Zahlungen erfolgen entkoppelt für den Zugang und den Beitrag zur Unterstützung des Sektors.
Die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zugang erfolgen jährlich zum Jahrestag des Protokolls, mit Ausnahme des ersten Jahres, in dem die Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Beginn der vorläufigen Anwendung erfolgt. Der Zugang der Schiffe wird durch die Erteilung von Fanggenehmigungen kontrolliert.
Die Zahlung der Unterstützung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach der Einigung über das jährliche und mehrjährige Durchführungsprogramm und für die folgenden Jahre auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse. Die erzielten Ergebnisse und die Ausführungsrate werden im Einklang mit den Leitlinien für die Durchführung der sektorbezogenen Unterstützung der Fischereipolitik Gabuns überwacht, die von den Vertragsparteien auf der Grundlage von Berichten oder Belegen des Partnerlandes sowie Bewertungen und Überprüfungen durch den Fischereiattaché zu vereinbaren sind.
2.2.3.Schätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos
Die Zahlungen der Kosten für den Zugang im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei unterliegen Kontrollen, um sicherzustellen, dass sie den Bestimmungen der internationalen Abkommen entsprechen. Mit den Kontrollen in Bezug auf die Unterstützung des Fischereisektors soll die Durchführung dieser Unterstützung überwacht werden. Die Begleitung erfolgt durch Bedienstete der Kommission in den Delegationen der Union und in Sitzungen des Gemischten Ausschusses. Eine mehrjährige Programmplanung dient der Bewertung der Fortschritte. Sind diese nicht ausreichend, wird die Zahlung der nächsten Tranche ausgesetzt oder möglicherweise verringert. Die Gesamtkosten der Kontrollen aller partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei werden auf 1,8 % (bezogen auf die Beiträge des Jahres 2018) veranschlagt. Die Kontrollverfahren für die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ergeben sich zu einem großen Teil aus unumgänglichen Regulierungsanforderungen. Werden keine Schwachstellen festgestellt, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge haben können, werden die Kontrollen als wirksam bewertet. Die durchschnittliche Fehlerquote wird auf 0,0 % geschätzt.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bereits bestehen oder angedacht sind.
Die Kommission ist bestrebt, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit Gabun einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und des Protokolls sowie den Unionsbeitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. Alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, unterliegen den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Insbesondere das Bankkonto der Drittstaaten, auf das die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, wird vollumfänglich identifiziert. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Protokolls sind die finanzielle Gegenleistung für den Zugang und die finanzielle Gegenleistung für die Entwicklung des Sektors auf ein Konto der Staatskasse einzuzahlen.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien
|
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
[…][Bezeichnung…]
|
GM/NGM()
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Dritt-ländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
|
08 05 01
Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
JA
|
NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien
|
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
[…][Bezeichnung…]
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Dritt-ländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
|
[…][XX.YY.YY.YY]
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die
Tabelle für Verwaltungsausgaben
zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.]
3.2.1.Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
Nummer 2
|
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen
|
|
GD MARE
|
|
|
Jahr 2021
|
Jahr 2022
|
Jahr 2023
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
INSGESAMT
|
|
• Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie: 08 05 01
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
13
|
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
13
|
|
Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT für die GD MARE
|
Verpflichtungen
|
=1+1a +3
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
13
|
|
|
Zahlungen
|
=2+2a
+3
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
13
|
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
13
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
13
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 2
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
13
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
13
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
13
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
13
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
13
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
13
|
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
5
|
„Verwaltungsausgaben“
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr N
|
Jahr N+1
|
Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
|
|
GD: <....... >
|
|
• Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD INSGESAMT<….>
|
Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr 2021
|
Jahr 2022
|
Jahr 2023
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
13
|
|
|
Zahlungen
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
2,6
|
13
|
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
|
|
|
Jahr 2021
|
Jahr 2022
|
Jahr 2023
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
INSGESAMT
|
|
|
ERGEBNISSE
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Zugang der Flotte
|
|
1,6
|
|
1,6
|
|
1,6
|
|
1,6
|
|
1,6
|
|
1,6
|
8
|
|
- Unterstützung des Fischereisektors
|
|
1
|
|
1
|
|
1
|
|
1
|
|
1
|
|
1
|
5
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GESAMTKOSTEN
|
|
2,6
|
|
2,6
|
|
2,6
|
|
2,6
|
|
2,6
|
13
|
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.Übersicht
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr N
|
Jahr N+1
|
Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 5 des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme RUBRIK 5 des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Außerhalb der RUBRIK 5 des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
|
Jahr N
|
Jahr N+1
|
Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
|
|
XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 01 02 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 05 01 (indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10 01 05 01 (direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ))
|
|
XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 04 jj
|
- am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
|
|
Externes Personal
|
|
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
–☑
Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.
Nutzung der Reservelinie (Kapitel 40).
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
[...]
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
–☑
Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr N
|
Jahr N+1
|
Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
Insgesamt
|
|
Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–☑
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–◻
auf Eigenmittel
–◻
auf sonstige Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr N
|
Jahr N+1
|
Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
|
Artikel ………….
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|
|
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.
Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.