<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.00-20081231.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ2005DEA.1100961101.case.xml"><NO.CASE>C-443/03</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62003C0443</NO.CELEX><NO.SEQ>0002.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>9614</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>9636</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>23</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON FRAU STIXHACKL — RECHTSSACHE C-443/03</LEFT><RIGHT>LEFFLER</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge der Generalanwältin</HT></P><P><HT TYPE="UC">Christine Stix-Hackl</HT></P><P>vom <DATE ISO="20050628">28. Juni 2005</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001"><P>Originalsprache: Deutsch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>I —</NO.P><TXT>Einleitung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>In dieser ersten Rechtssache betreffend die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Verordnung vom <DATE ISO="20000529">29. Mai 2000</DATE> über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="160" DATE.PUB="2000" PAGE.FIRST="37">ABl. L 160, S. 37</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> (im Folgenden: Verordnung) soll der Gerichtshof im Wesentlichen die Rechtsfolgen der Sprachenregelung dieser Verordnung klären, und zwar insbesondere für den Fall, dass der Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks von seinem Recht nach Artikel 8 der Verordnung Gebrauch macht, die Annahme aufgrund der fehlenden Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats zu verweigern. Vorauszuschicken ist, dass es sich um ein Vorabentscheidungsverfahren betreffend einen Rechtsakt des Titels IV des EGVertrags — und damit nach Artikel 68 EG in Verbindung mit Artikel 234 EG — handelt.</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Zwecks Vereinfachung und Beschleunigung der Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Stehe etwa den sechsten Erwägungsgrund der Verordnung: <QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>Die Wirksamkeit und Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen setzt voraus, dass die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke unmittelbar und auf schnellstmöglichem Wege zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten örtlichen Stellen erfolgt<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/> sowie den achten Erwägungsgrund: <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit, die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefalle beschränkt<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/>.</P></NOTE> hat die Verordnung insbesondere ein direktes Verfahren zwischen so genannten Übermittlungs- und Empfangsstellen eingeführt und dabei eine Sprachenregelung getroffen, die den unterschiedlichen Interessen des Klägers und des Beklagten Rechnung tragen soll. Eine Zustellung soll nach dieser Regelung — gerade zwecks Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens — auch ohne Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks möglich sein; im Gegenzug erhält der Empfänger in bestimmten Fällen<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Wenn etwa das Schriftstück nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht, abgefasst ist. Diese Sprachenregelung bietet dem Empfänger insoferne keinen umfassenden Schutz, als es auf seine allfällige Unkenntnis einer dieser beiden Sprachen nicht ankommt, wie die Kommission zutreffend betont, indem sie hervorhebt, dass der von der Verordnung bezweckte Schutz des Empfängers in sprachlicher Hinsicht auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruht, mit der Folge, dass Fälle denkbar sind, in welchen dem Empfänger ein Annahmeverweigerungsrecht zusteht, obwohl er den Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks versteht und in welchen ihm umgekehrt dieses Recht nicht zusteht, obwohl er den Inhalt nicht versteht. Für ein Beispiel, siehe etwa Vanheukelen, <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>Le règlement n° 1348/2000 — Analyse et évaluation par un praticien du droit<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/>, in: Le droit processuel et judiciaire européen -Het Europees gerechtelijk recht en procesrecht, 2003, S. 208 und die dortige Fußnote 56.</P></NOTE> das Recht, die Annahme wegen Fehlens der Übersetzung zu verweigern. Dies ist Gegenstand der fraglichen Sprachenregelung in<?PAGE NO="I-9615"?> Artikel 8 der Verordnung, wobei nach dem Wortlaut dieser Bestimmung offen bleibt, welche Rechtsfolgen mit der — berechtigten — Ausübung dieses Empfangsverweigerungsrechts einhergehen. Um diese Rechtsfolgen geht es in den vom Hoge Raad der Nederlanden vorgelegten Fragen.</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Fraglich ist insbesondere, ob der erste Übermittlungs- und Zustellungsvorgang trotz Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts Rechtswirkungen entfalten kann, und, bejahendenfalls, nach welchen Regeln sich das Nachreichen der fehlenden Übersetzung zu richten hat. Es handelt sich hiebei offenbar um eine Regelungslücke der Verordnung Nr. 1348/2000<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Unbestritten ist, dass die Frage nach den Rechtsfolgen einer berechtigten Annahmeverweigerung bewusst offen gelassen worden ist. Siehe etwa den erläuternden Bericht zum Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (<REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="261" DATE.PUB="1997" PAGE.FIRST="26">ABl. C 261, S. 26 ff</REF.DOC.OJ>.): <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>Das Übereinkommen enthält keine Bestimmung über die rechtlichen Folgen der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache; diese Frage ist daher von den zuständigen Gerichten zu entscheiden.<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/></P></NOTE>. Die praktische Bedeutung dieser Fragen, die zudem mit dem allgemeineren Problem der Heilung von Mängeln grenzüberschreitender Zustellung im Zusammenhang stehen, erscheint erheblich<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Das Schrifttum spricht mitunter vom <QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>leidige[n] Problem der Heilung von Mängeln grenzüberschreitender Zustellung<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/>, siehe etwa Stadler, <QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>Förmlichkeit vor prozessualer Billigkeit bei Mängeln der internationalen Zustellung?<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/>, Anmerkung zu OLG Jena, <DATE ISO="20010502">2.5.2001</DATE> — 6 W 184/01, IPRax 2002, 282. Siehe auch Mignolet, <QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>Le contenu des règles de procédure issues des règlements communautaires et leur sanction<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/>, in: Le droit processuel et judiciaire européen — Het Europees gerechtelijk recht en procesrecht, 2003, 329 m. w. N.</P></NOTE>.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>II —</NO.P><TXT>Rechtlicher Rahmen</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Artikel 5 der Verordnung Nr. 1348/2000 bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201E"/>(1)</NO.P><TXT>Der Verfahrensbeteiligte wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefasst ist.</TXT></NP><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Der Verfahrensbeteiligte trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde.<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="201C"/></TXT></NP></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Artikel 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 sieht seinerseits unter der Aufschrift <QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201E"/>Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="201C"/> vor:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201E"/>(1)</NO.P><TXT>Die Empfangsstelle setzt den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefasst ist:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat<?PAGE NO="I-9616"?> mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll,</TXT><P>oder</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück.<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="201C"/></TXT></NP></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Hinsichtlich des Datums der Zustellung lautet Artikel 9 der Verordnung Nr. 1348/2000 wie folgt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START ID="QS0011" REF.END="QE0011" CODE="201E"/>(1)</NO.P><TXT>Unbeschadet des Artikels 8 ist für das Datum der nach Artikel 7 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks das Recht des Empfangsmitgliedstaats maßgeblich.</TXT></NP><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Wenn jedoch die Zustellung eines Schriftstücks im Rahmen eines im Übermittlungsmitgliedstaat einzuleitenden oder anhängigen Verfahrens innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat, ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, der sich aus dem Recht des Übermittlungsmitgliedstaats ergibt.</TXT></NP><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Ein Mitgliedstaat kann aus angemessenen Gründen während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren von den Absätzen 1 und 2 abweichen.</TXT><P>Dieser Übergangszeitraum kann von einem Mitgliedstaat aus Gründen, die sich aus seinem Rechtssystem ergeben, in Abständen von fünf Jahren erneuert werden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission den Inhalt der Abweichung und die konkreten Einzelheiten mit.<QUOT.END ID="QE0011" REF.START="QS0011" CODE="201C"/></P></NP></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Artikel 19 der Verordnung Nr. 1348/2000 betrifft die Nichteinlassung des Beklagten und bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START ID="QS0012" REF.END="QE0012" CODE="201E"/>(1)</NO.P><TXT>War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>dass das Schriftstück in einer Form zugestellt worden ist, die das Recht des<?PAGE NO="I-9617"?> Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>dass das Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in seiner Wohnung abgegeben worden ist,</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig ausgehändigt bzw. abgegeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können.</P><P>... <QUOT.END ID="QE0012" REF.START="QS0012" CODE="201C"/></P></NP></QUOT.S></P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>III —</NO.P><TXT>Sachverhalt und Verfahren</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Das vorliegende Verfahren geht auf einen Rechtsstreit vor der niederländischen Gerichtsbarkeit zwischen dem in den Niederlanden lebenden deutschen Kläger Götz Leffler (im Folgenden: Herr Leffler) und der in Deutschland niedergelassenen Berlin Chemie AG (im Folgenden: Berlin Chemie), einer Gesellschaft deutschen Rechts, zurück.</TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Herr Leffler hatte am <DATE ISO="20010621">21. Juni 2001</DATE> in einem Verfahren vor der Rechtbank Arnhem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Aufhebung bzw. hilfsweise Rückgängigmachung verschiedener gegen ihn bestehender Pfändungen gestellt.</TXT></NP><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Dieser Antrag wurde am <DATE ISO="20010713">13. Juli 2001</DATE> abgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte Herr Leffler Rechtsmittel beim Gerechtshof Arnhem ein. Berlin Chemie wurde daraufhin zum Schriftsatztermin des Gerechtshof vom <DATE ISO="20010807">7. August 2001</DATE> geladen.</TXT></NP><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Aufgrund eines Verfahrensfehlers musste Berlin Chemie am <DATE ISO="20010809">9. August 2001</DATE> erneut geladen werden. Zum festgesetzten Termin am <DATE ISO="20010823">23. August 2001</DATE> erschien Berlin Chemie nicht.</TXT></NP><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Die Entscheidung über ein von Herrn Leffler beantragtes Versäumnisurteil wurde ausgesetzt, da die Ladung nicht den Anforderungen des niederländischen Wetboek von burgerlijke Rechtsvordering (niederländische Zivilprozessordnung) und der Verordnung genügte.</TXT></NP><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Mit erneuter Ladungsschrift vom <DATE ISO="20010907">7. September 2001</DATE> wurde Berlin Chemie zum Schriftsatztermin des Gerechtshof vom <DATE ISO="20011009">9. Oktober 2001</DATE> geladen. Wiederum erschien Berlin Chemie nicht zum festgesetzten Termin.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9618"?><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Die Entscheidung über ein Versäumnisurteil wurde erneut bis zur Einreichung von Unterlagen, aus denen sich ergeben sollte, dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung im Hinblick auf die Zustellung erfüllt waren, ausgesetzt. Entsprechende Unterlagen wurden beim Schriftsatztermin des Gerechtshof vom <DATE ISO="20011204">4. Dezember 2001</DATE> eingereicht.</TXT></NP><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>Mit Urteil vom <DATE ISO="20011218">18. Dezember 2001</DATE> wurde der Antrag abgewiesen, insbesondere wurde der Erlass eines Versäumnisurteils gegen Berlin Chemie mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des Artikels 8 der Verordnung wären nicht erfüllt.</TXT></NP><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Hiergegen legte Herr Leffler Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad ein. Dort rügte er, dass der Gerechtshof ohne weiteres ein Versäumnisurteil hätte erlassen, hilfsweise einen neuen Termin anberaumen, und verfügen müssen, dass Berlin Chemie — unter Heilung etwaiger Fehler der früheren Ladung — zu diesem Termin geladen werden könne.</TXT></NP><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Nach Auffassung des Hoge Raad ergibt sich weder aus Artikel 8 noch aus einer anderen Vorschrift der Verordnung, welche Rechtsfolgen mit der in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Weigerung des Empfängers des Schriftstücks, dieses anzunehmen, verbunden sind. Daraus folgert das vorlegende Gericht, dass es im Wesentlichen zwei Auslegungsmöglichkeiten gebe, einerseits die Heilung der fehlerhaften Zustellung und andererseits die Beurteilung der fehlerhaften Zustellung als nicht erfolgte Zustellung.</TXT></NP><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Der Hoge Raad der Nederlanden ersucht daher den Gerichtshof mit Beschluss vom <DATE ISO="20031017">17. Oktober 2003</DATE>, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am <DATE ISO="20031020">20. Oktober 2003</DATE>, gemäß Artikel 234 EG um Vorabentscheidung über folgende Fragen:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Ist Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 dahin auszulegen, dass der Absender im Falle einer Weigerung des Empfängers, ein Schriftstück anzunehmen, weil die Sprachenregelung dieser Vorschrift nicht eingehalten ist, die Möglichkeit hat, die Unterlassung zu heilen?</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Falls Frage 1 verneint wird: Hat die Weigerung, das Schriftstück in Empfang zu nehmen, notwendig die Rechtsfolge, dass die Zustellung insgesamt unwirksam wird?</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Falls Frage 1 bejaht wird:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Innerhalb welcher Frist und auf welche Weise muss die Übersetzung dem Empfänger zugestellt werden? Gelten für die Ermittlung der Übersetzung die Anforderungen der Verordnung an die Zustellung von Schriftstücken, oder ist die Art und Weise der Übermittlung freigestellt?</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO="I-9619"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Ist auf die Möglichkeit, die Unterlassung zu heilen, das nationale Prozessrecht anwendbar?</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>IV —</NO.P><TXT>Rechtliche Würdigung</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>A —</NO.P><TXT>Allgemeine Bemerkungen zur Verordnung Nr. 1348/2000</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Zum Regelungszweck der Verordnung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>Zweck der Verordnung ist vor allem die Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. insbesondere den zweiten Erwägungsgrund zur Verordnung Nr. 1348/2000 (zitiert in Fußnote 2).</P></NOTE>. Diese verbesserte und beschleunigte Übermittlung von Schriftstücken soll mittelbar dem <QUOT.START ID="QS0013" REF.END="QE0013" CODE="201E"/>reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes<QUOT.END ID="QE0013" REF.START="QS0013" CODE="201C"/> dienen<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Zweiter Erwägungsgrund zur Verordnung Nr. 1348/2000.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>Zu bedenken ist, dass die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken im Spannungsfeld von Justizgewährung<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Auch und gerade im Sinne des Rechts auf den gesetzlichen Richter entsprechend Artikel 6 Absatz 1 EMRK.</P></NOTE>, Beklagtenschutz<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Im Sinne der Wahrung der Verteidigungsrechte. Nicht von ungefähr bestimmt Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a EMRK, dass <QUOT.START ID="QS0014" REF.END="QE0014" CODE="201E"/>jede angeklagte Person ... mindestens [das Recht hat,] innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden (unsere Hervorhebung).</P></NOTE> und Prozessökonomie steht<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>So die einleitende Formel von Heß, in: <QUOT.START ID="QS0015" REF.END="QE0015" CODE="201E"/>Die Zustellung von Schriftstücken im europäischen Justizraum<QUOT.END ID="QE0015" REF.START="QS0015" CODE="201C"/>, NJW 2001, 15.</P></NOTE>. Die Verwirklichung der obgenannten Ziele erscheint daher insoferne problematisch, als eine Beschleunigung der Übermittlung von Schriftstücken mit Einschnitten im Beklagtenschutz einhergehen kann — etwa dann, wenn nicht mehr gewährleistet ist, dass der Beklagte seine Verteidigung — sei es aus sprachlichen, zeitlichen oder sonstigen Gründen — effektiv vorbereiten kann. Der Schutz des Beklagten wiederum darf aber nicht dazu führen, dass dem Kläger sein gesetzlicher Richter vorenthalten bleibt — etwa weil der Beklagte die Zustellung vereiteln kann.</TXT></NP><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Hinzu kommen Souveränitätsgesichtspunkte, die u. a. eine Entscheidung darüber notwendig machen, inwieweit ein Staat auf <QUOT.START ID="QS0016" REF.END="QE0016" CODE="201E"/>förmliche<QUOT.END ID="QE0016" REF.START="QS0016" CODE="201C"/> Zustellungswege — etwa zugunsten moderner Zustellungsformen wie z. B. der postalischen Zustellung — zu verzichten bereit ist<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Die Behauptung staatlicher Souveränität — etwa im Rahmen einer Übermittlung über Behörden — kann selbstverständlich andere Gesichtspunkte ergänzen: Eine postalische Zustellung im internationalen Rechtsverkehr stellt nicht nur einen Verzicht auf amtliche Übermittlungs- und Zustellungsverfahren dar, sondern wohl auch einen verminderten Beklagtenschutz, wenn nicht sichergestellt wird, dass eine wirksame Zustellung in sprachlicher Hinsicht die Möglichkeit einer effektiven Kenntnisnahme des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks voraussetzt.</P></NOTE>, bzw. inwieweit ein Staat bereit ist, als <QUOT.START ID="QS0017" REF.END="QE0017" CODE="201E"/>Erfüllungsgehilfe<QUOT.END ID="QE0017" REF.START="QS0017" CODE="201C"/> eines anderen<?PAGE NO="I-9620"?> Staates bei der Zustellung von Schriftstücken zu fungieren.</TXT></NP><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Eine funktionsfähige Zustellungsregelung im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr erfordert daher eine Abwägung dieser widerstreitenden Interessen.</TXT></NP><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>Diese Abwägung erscheint umso erforderlicher, als sie Rechtsgüter betrifft, die durch allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geschützt sind. Es sei an dieser Stelle nur daran erinnert, dass eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts und damit ihre Ziele nach ständiger Rechtsprechung möglichst so auszulegen ist, dass sie mit dem EG-Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe nur die Urteile vom <DATE ISO="19861125">25. November 1986</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="201/85+202/85" YEAR="1986" PAGE.ECR="3477">201/85 und 202/85 (Klensch u. a., Slg. 1986, 3477, Randnr. 21)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19910321">21. März 1991</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-314/89" YEAR="1991" PAGE.ECR="I-1647">C-314/89 (Rauh, Slg. 1991, I-1647, Randnr. 17)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="19990128">28. Jänner 1999</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-181/96" YEAR="1999" PAGE.ECR="I-399">C-181/96 (Wilkens, Slg. 1999, I-399, Randnr. 19)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Die allgemeinen Rechtsgrundsätze beinhalten im Besonderen die nach ständiger Rechtsprechung vom Gerichtshof zu sichernden Grundrechte<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe statt vieler das Urteil vom <DATE ISO="20000328">28. März 2000</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-7/98" YEAR="2000" PAGE.ECR="I-1935">C-7/98 (Krombach, Slg. 2000, [-1935, Randnr. 25)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Dabei werden die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und die Hinweise, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, berücksichtigt. Darunter fällt u. a. die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. das Urteil vom <DATE ISO="19860515">15. Mai 1986</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="222/84" YEAR="1986" PAGE.ECR="1651">222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18)</REF.DOC.ECR>. Siehe auch schon das Urteil vom <DATE ISO="19751028">28. Oktober 1975</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="36/75" YEAR="1975" PAGE.ECR="1219">36/75 (Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 32)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>, wie auch Artikel 6 Absatz 2 EU zu entnehmen ist.</TXT></NP><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT>Aus diesem Schutzbereich, den der Gerichtshof zu wahren hat, hat er den Grundsatz eines fairen Verfahrens entwickelt<NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil in der Rechtssache Krombach (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 26.</P></NOTE>, der zwar auch ein beschleunigtes Verfahren postuliert, aber besonderes Augenmerk auf die Waffengleichheit der Parteien in den Verfahren legt. Gleichzeitig umfasst er aber auch der Schutz der EMRK, und mithin die allgemeinen Rechtsgrundsätze, den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Artikel 6 Absatz 1) und das rechtliche Gehör (Artikel 6 Absatz 3). Die Bestimmungen der Verordnung sind im Lichte dieser Grundsätze auszulegen, zumal es sich um eine Verordnung betreffend das Prozessrecht handelt, denn es ist gerade Zweck des Prozessrechts, den Ausgleich der Parteiinteressen zu gewährleisten. Die Verordnung ist daher vorrangig unter dem Gesichtspunkt dieses Interessenausgleichs zu betrachten, was auch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Zur Entstehung der Verordnung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT>Der Schutz des inländischen Klägers vor einer umständlichen Auslandszustellung — insbesondere durch die Figur der fiktiven Zustellung — stand im internationalen Verfahrensrecht<?PAGE NO="I-9621"?> im Vordergrund<NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe hiezu die rechtsvergleichenden Ausruhrungen von Heß, a. a. O., S. 16 f.</P></NOTE>. Aufgrund der im Völkerrecht hochgehaltenen Souveränität der Staaten war bis zur Erarbeitung besonderer Instrumente eine Zustellung im internationalen Rechtsverkehr nur auf diplomatischem Wege — wenn überhaupt — möglich.</TXT></NP><NP><NO.P>27.</NO.P><TXT>Ergänzt wurde dieses System durch völkerrechtliche Vereinbarungen, was angesichts der Nähe der Thematik zur Souveränität der Staaten kaum überrascht. Mit solchen Vereinbarungen wurden Verfahren zur internationalen Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken geschaffen, gleichzeitig aber wenig Rücksicht auf Effizienzgesichtspunkte — nicht zuletzt aufgrund der notwendigen Achtung staatlicher Souveränität — gelegt.</TXT></NP><NP><NO.P>28.</NO.P><TXT>Vorbildfunktion kam — auch und gerade im Rahmen der Europäisierung des Zustellungsrechts — dem Haager Zustellübereinkommen (im Folgenden: HZÜ) von 1965 zu. Dieses Übereinkommen verbesserte einerseits das herkömmliche System der Zustellung auf diplomatischem Wege durch die Schaffung einer Zustellungsmöglichkeit mit Vermittlung von zentralen Behörden; andererseits nahm sich das HZÜ des Beklagtenschutzes an und legt insbesondere in seinem Artikel 15 f. fest, dass ein Versäumnisurteil erst dann ergehen darf, wenn sichergestellt ist, dass das zuzustellende Schriftstück den Beklagten tatsächlich erreicht hat und ihm eine ausreichende Einlassungsfrist gewährt wurde.</TXT></NP><NP><NO.P>29.</NO.P><TXT>Im europäischen Justizraum war es zwar Aufgabe des Brüsseler Übereinkommens<NOTE NOTE.ID="E0018" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Übereinkommen vom <DATE ISO="19680927">27. September 1968</DATE> über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (konsolidierte Fassung in ABI. C 27 vom 26. Jänner 1998, S. 1, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen oder EuGVÜ).</P></NOTE> aus 1968, die Verfahrenskonkurrenz zwischen den Mitgliedstaaten zu koordinieren und die Freizügigkeit der Urteile zu gewährleisten. Hinsichtlich der Übermittlung von Verfahrensakten beschränkte sich das EuGVÜ aber in Artikel IV seines Zusatzprotokolls auf einen Verweis auf das erst kurz zuvor abgeschlossene HZÜ.</TXT></NP><NP><NO.P>30.</NO.P><TXT>Es bedurfte der Feststellung, dass die Urteilsfreizügigkeit im Binnenmarkt an der Zustellung scheitert<NOTE NOTE.ID="E0019" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe Heß, a. a. O., S. 17 f. und die dort zitierten Fundstellen.</P></NOTE>, um eine neue politische Initiative starten zu können. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass auch im innergemeinschaftlichen Rechtsverkehr die Zustellung eines Schriftstücks einer doppelten gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist: Zunächst im Erkenntnisverfahren im Hinblick auf die Möglichkeit, gegebenenfalls ein Versäumnisurteil ergehen zu lassen,<?PAGE NO="I-9622"?> wenn etwa ein (ausländischer) Beklagter nicht zum anberaumten Termin erscheint, später aber auch im Anerkennungsverfahren — sofern ein in einem anderen Staat ergangenes Versäumnisurteil anzuerkennen ist<NOTE NOTE.ID="E0020" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Artikel 27 Nr. 2 EuGVÜ.</P></NOTE>. In beiden Verfahren kann es zur Erörterung allfälliger Mängel der Zustellungen — mit entsprechenden Verzögerungen und den damit einhergehenden Unsicherheiten bzw. Widersprüchen — kommen.</TXT></NP><NP><NO.P>31.</NO.P><TXT>Der Rat hat mit Rechtsakt vom <DATE ISO="19970526">26. Mai 1997</DATE><NOTE NOTE.ID="E0021" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="261" DATE.PUB="1997" PAGE.FIRST="1">ABl. C 261 vom 27. August 1997, S. 1</REF.DOC.OJ> (im Folgenden: EZÜ). Der Rat hat am Tag der Fertigstellung des Übereinkommens den erläuternden Bericht zu dem Übereinkommen (bereits zitiert in Fußnote 5) zur Kenntnis genommen. Dieser erläuternde Bericht ist auf S. 26 des vorstehenden Amtsblatts enthalten.</P></NOTE> ein Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstellt und das Übereinkommen den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfohlen.</TXT></NP><NP><NO.P>32.</NO.P><TXT>Die Verordnung beruht im Wesentlichen auf diesem Übereinkommen, das nicht mehr in Kraft getreten ist, weil der Vertrag von Amsterdam durch Vergemeinschaftlichung derjenigen Teile der so genannten dritten Säule, die die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen betreffen, neue Kompetenznormen in den Artikeln 61 EG und 65 EG schuf. Damit wurde das Übereinkommen obsolet. Die Vorschriften wurden aber beinahe identisch übernommen<NOTE NOTE.ID="E0022" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe etwa den fünften Erwägungsgrund zur Verordnung Nr. 1348/2000: <QUOT.START ID="QS0018" REF.END="QE0018" CODE="201E"/>Die bei der Aushandlung [des] Übereinkommens erzielten Ergebnisse sind zu wahren. Daher übernimmt die Verordnung weitgehend den wesentlichen Inhalt des Übereinkommens.<QUOT.END ID="QE0018" REF.START="QS0018" CODE="201C"/></P></NOTE>, sodass eine Auslegung der Verordnung unter gebührender Berücksichtigung des Übereinkommens samt erläuterndem Bericht zu erfolgen hat<NOTE NOTE.ID="E0023" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Das Schrifttum nahm das Übereinkommen — und dementsprechend die Verordnung — allgemein kritisch auf, insbesondere weil es am Regelmodell des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs — d. h. am förmlichen Zustellungsweg aus dem HZÜ — festhalte und somit diesen förmlichen Zustellungsweg nach Artikel 2 bis 11 der Verordnung in den Vordergrund stelle. Siehe etwa Heß (zitiert in Fußnote 11 ), 15 (21 ff.), Gsell, <QUOT.START ID="QS0019" REF.END="QE0019" CODE="201E"/>Direkte Postzustellung an Adressaten im EU-Ausland nach neuem Zustellungsrecnt<QUOT.END ID="QE0019" REF.START="QS0019" CODE="201C"/>, EWS 2002, 115 (116), Cordopatri, <QUOT.START ID="QS0020" REF.END="QE0020" CODE="201E"/>Note sul regolamento CE N. 1348/2000<QUOT.END ID="QE0020" REF.START="QS0020" CODE="201C"/>, in: Giurisprudenza di merito, Voi. XXXVI (2004), 10, 2141 (2153); Frigo, <QUOT.START ID="QS0021" REF.END="QE0021" CODE="201E"/>La disciplina comunitaria della notificazione degli atti in materia civile e commerciale: il regolamento (CE) n. 1348/2000<QUOT.END ID="QE0021" REF.START="QS0021" CODE="201C"/>, Diritto processuale civile e commerciale comunitario, 2004, 117 (S. 157).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>33.</NO.P><TXT>Die Sprachenregelung in Artikel 8 Absatz 1 EZÜ entspricht der Sprachenregelung in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung. Mit Blick auf die angestrebte Beschleunigung der Übermittlung von Schriftstücken wird dort — nicht zuletzt, um Übersetzungskosten zu sparen<NOTE NOTE.ID="E0024" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Meyer, <QUOT.START ID="QS0022" REF.END="QE0022" CODE="201E"/>Europäisches Übereinkommen über die Zustellung<QUOT.END ID="QE0022" REF.START="QS0022" CODE="201C"/>, IPRax 1997, 401 (S. 403).</P></NOTE> — eine Zustellung in einer Sprache zugelassen, die der amtlichen Sprache des Empfängerstaats nicht entspricht, nämlich in der Sprache des Übermittlungsstaats, soweit diese Sprache vom Zustellungsempfänger verstanden wird. Die Tragweite dieser Sprachenregelung war offenbar in den Verhandlungen streitig gewesen: Einerseits wurde u. a. von Frankreich postuliert, dass eine weitestgehende Harmonisierung der Zustellungsvorschriften stattfinden sollte, während andere Staaten, wie etwa die Bundesrepublik Deutschland, eine einzelstaatliche Lösung<?PAGE NO="I-9623"?> favorisierten. Man legte sich letztendlich auf einen Mittelweg fest<NOTE NOTE.ID="E0025" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. Punkt 2 der Einleitung des erläuternden Berichts zum Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (zitiert in Fußnote 5).</P></NOTE>.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>B —</NO.P><TXT>Zu den Vorlagefragen</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Einleitende Bemerkungen zum Gang der Untersuchung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>34.</NO.P><TXT>Die Übermittlung von gerichtlichen Schriftstücken zwischen Mitgliedstaaten geht in den meisten Fällen mit Sprachproblemen einher. Eine effektive Verteidigung — und somit letztlich die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Gewährung rechtlichen Gehörs — setzt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme des betreffenden Schriftstücks voraus, was wiederum eine Übersetzung erfordern kann.</TXT></NP><NP><NO.P>35.</NO.P><TXT>Die Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücken im innergemeinschaftlichen Rechtsverkehr entsprechend dem Verfahren nach den Artikeln 4 ff. der Verordnung wirft praktische Fragen nicht nur aufgrund der notwendigen Zusammenarbeit von Behörden aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten auf, sondern auch in Bezug auf zu überwindende Sprachbarrieren. Hinzu kommen rechtliche Fragen, die nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Harmonisierung des Prozessrechts entstehen können.</TXT></NP><NP><NO.P>36.</NO.P><TXT>Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1348/2000, um dessen Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, sieht eine Sprachenregelung vor, die insoferne eine Vereinfachung darstellt, als sie keine systematische Übersetzung der zu übermittelnden Schriftstücke fordert. Dieser Vorteil für den Absender wird durch das Verweigerungsrecht des Empfangers im Sinne einer Waffengleichheit ausgeglichen. Soferne aber zu Recht<NOTE NOTE.ID="E0026" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>An dieser Stelle kann dahinstehen, ob die berechtigte Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung nur jene Fälle umfasst, in welchen eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in eine der in dieser Bestimmung genannten Sprache fehlt, oder ob sie auch eine Wertung des zuständigen nationalen Richters darüber, ob die Rechtsausübung darüber hinaus als missbräuchlich anzusehen ist, voraussetzt. Das Vorabentscheidungsersuchen enthält keine entsprechenden Anhaltspunkte. Ebenso wenig angesprochen wurde dort der in Bezug auf Sprachkenntnisse anzuwendende Beurteilungsmaßstab, wenn der Beklagte — wie im Ausgangsfall — eine juristische Person ist. Zu diesen und anderen Fragen, vgl. Malan, <QUOT.START ID="QS0023" REF.END="QE0023" CODE="201E"/>La langue de la signification des actes judiciaires ou les incertitudes du règlement sur la signification et la notification des actes judiciaires et extrajudiciaires<QUOT.END ID="QE0023" REF.START="QS0023" CODE="201C"/>. Petites affiches du <DATE ISO="20030417">17 avril 2003</DATE>. S. 6.</P></NOTE> von diesem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird, ist unbestritten, dass die Verordnung die Rechtsfolgen einer Ausübung dieses Rechts nicht nennt<NOTE NOTE.ID="E0027" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe oben, Nr. 2.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>37.</NO.P><TXT>Soweit das vorlegende Gericht in der ersten Vorlagefrage im Wesentlichen nach der Möglichkeit einer Heilung — offenbar verstanden als Nachreichen der zunächst fehlenden Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks — fragt, stellt sich zunächst die Frage, ob sich eine solche Heilungsmöglichkeit nach Gemeinschaftsrecht oder nach nationalem Recht zu richten hat.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9624"?><NP><NO.P>38.</NO.P><TXT>Sollte das nationale Recht maßgeblich sein und einer Heilung entgegenstehen, so wäre zusätzlich zu prüfen, ob die Verfahrensautonomie des jeweiligen Mitgliedstaats hier nicht eine Schranke im gemeinschaftlichen Effektivitätsgrundsatz zu finden hätte.</TXT></NP><NP><NO.P>39.</NO.P><TXT>Wenn hingegen eine Heilungsmöglichkeit im oben beschriebenen Sinne — nach nationalem Recht oder nach Gemeinschaftsrecht — gegeben ist, ist sodann zu klären, nach welchen Modalitäten eine Heilung der nicht erfolgten Zustellung durchzuführen ist. Fraglich ist insbesondere, mit welchen Folgen für die allfällig einzuhaltenden Verfahrensfristen eine solche Heilung einhergehen würde.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Zur Frage, welche Rechtsfolgen eine berechtigte Annahmeverweigerung auslösen kann</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Vorbringen der Beteiligten</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>40.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Herr Leffler</HT> ist der Auffassung, dass insbesondere das HZÜ<NOTE NOTE.ID="E0028" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Zitiert in Nr. 28.</P></NOTE> nicht zur Auslegung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung herangezogen werden kann. Vielmehr sei das EZÜ<NOTE NOTE.ID="E0029" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Zitiert in Fußnote 21.</P></NOTE> samt erläuterndem Bericht heranzuziehen. Herr Leffler erinnert daran, dass dem Zustellungsempfänger auch nach dem EZÜ ein Annahmeverweigerungsrecht zustehe. Mit welchen Rechtsfolgen die Ausübung dieses Rechts einhergehe, sei dem Wortlaut des EZÜ aber nicht zu entnehmen. Dem erläuternden Bericht zum EZÜ sei zu entnehmen, dass diese Rechtsfolgen nach nationalem Recht zu bestimmen seien. Soweit also das nationale Recht eine Heilungsmöglichkeit vorsehe, stehe Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung einer solchen Heilungsmöglichkeit — unter Berücksichtigung allfälliger zeitlichen Schranken aus Artikel 19 der Verordnung — nicht entgegen.</TXT></NP><NP><NO.P>41.</NO.P><TXT>Für den Fall, dass der Gerichtshof eine autonome Auslegung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung bevorzugen würde, führt Herr Leffler aus, dass die Verordnung den Empfänger lediglich vor der Zustellung eines für ihn unverständlichen Dokuments, das zu seinen Lasten Rechtswirkungen entfalte, schützen solle. Nicht hingegen solle das gesamte Verfahren zum Erliegen gebracht werden können. Die vollkommene Unwirksamkeit der aus sprachlichen Gründen nicht erfolgten Erstzustellung gehe über den notwendigen Schutz des Beklagten hinaus.</TXT></NP><NP><NO.P>42.</NO.P><TXT>Fehler, die nicht beim Kläger lägen, sondern beispielsweise bei den Übersetzern oder beim Gericht, könnten nicht zu einer Verwirkung des Rechtsanspruchs des Klägers führen. Eine Unwirksamkeit würde insbesondere zu Fristversäumnissen auf Seiten des Absenders führen, was vor allem dann nicht zu rechtfertigen sei, wenn der Fehler nicht von ihm zu vertreten gewesen sei. Der durch Artikel 19 der Verordnung gewährte Schutz des Beklagten reiche in diesem Zusammenhang aus.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9625"?><NP><NO.P>43.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Berlin Chemie</HT> führt demgegenüber an, eine Unwirksamkeit der aus sprachlichen Gründen nicht erfolgten Zustellung ergebe sich aus den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung. Die dortigen Ausführungen <QUOT.START ID="QS0024" REF.END="QE0024" CODE="201E"/>alle für die Zustellung erforderlichen Schritte<QUOT.END ID="QE0024" REF.START="QS0024" CODE="201C"/> und <QUOT.START ID="QS0025" REF.END="QE0025" CODE="201E"/>Verweigerung der Annahme eines Schriftstückes<QUOT.END ID="QE0025" REF.START="QS0025" CODE="201C"/> sprächen für eine Unwirksamkeit der aus sprachlichen Gründen nicht erfolgten Zustellung.</TXT></NP><NP><NO.P>44.</NO.P><TXT>Berlin Chemie beruft sich weiters auf Artikel 6 EMRK, wonach Rechtsakte, die der Beklagte nicht verstehe, keinerlei Rechtswirkungen entfalten können. Ein Akt, der keine Rechtswirkungen erzeugt, sei nicht <QUOT.START ID="QS0026" REF.END="QE0026" CODE="201E"/>heilbar<QUOT.END ID="QE0026" REF.START="QS0026" CODE="201C"/>, sondern unwirksam, sodass es einer erneuten Zustellung bedürfe, um Rechtswirkungen zu erzeugen. Hilfsweise macht Berlin Chemie geltend, dass der Kläger jedenfalls nicht mehr als einmal die Möglichkeit erhalten solle, allfällige Unterlassungen zu berichtigen, insbesondere dann, wenn er ohne rechtlichen Beistand gehandelt hat.</TXT></NP><NP><NO.P>45.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> macht geltend, die Auslegung der Verordnung habe im Lichte des EZÜ<NOTE NOTE.ID="E0030" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Zitiert in Fußnote 21.</P></NOTE> zu erfolgen, da die Grundgedanken des EZÜ sich in der Verordnung wiederfanden. Zu berücksichtigen seien auch die institutionellen Entwicklungen nach Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam und dem schrittweisen Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.</TXT></NP><NP><NO.P>46.</NO.P><TXT>Aus den Erwägungsgründen zur Verordnung ergebe sich, dass den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung zu tragen sei und gleichzeitig ein ungehemmter Ablauf des Gerichtsverfahrens angestrebt werden solle. Besonderen Wert lege die Verordnung auf die Effektivität und Beschleunigung der Gerichtsverfahren.</TXT></NP><NP><NO.P>47.</NO.P><TXT>Hinsichtlich der Sprachenregelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung gibt die Kommission zu bedenken, dass diese auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruhe<NOTE NOTE.ID="E0031" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe bereits oben, Fußnote 4.</P></NOTE>, sodass eine Annahmeverweigerung nicht immer aus zwingenden Gründen des Beklagtenschutzes gerechtfertigt werden könne.</TXT></NP><NP><NO.P>48.</NO.P><TXT>Die Kommission unterstreicht auch, dass es bei Nichteinhaltung der Sprachenregelung keine Pflicht zur Annahmeverweigerung gäbe. Dem Wortlaut der Verordnung — insbesondere ihrem Artikel 8 Absatz 1<NOTE NOTE.ID="E0032" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Die Kommission betont ausdrücklich, dass der 10. Erwägungsgrund, wonach <QUOT.START ID="QS0027" REF.END="QE0027" CODE="201E"/>die Zustellung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem sie vorgenommen wird, oder in einer anderen Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht<QUOT.END ID="QE0027" REF.START="QS0027" CODE="201C"/> erfolgt, <QUOT.START ID="QS0028" REF.END="QE0028" CODE="201E"/>um die Interessen des Empfängers zu wahren<QUOT.END ID="QE0028" REF.START="QS0028" CODE="201C"/>, insoweit mit dem klaren Wortlaut des Artikels 8 der Verordnung in Widerspruch steht</P></NOTE> — sei nicht zu entnehmen, dass die Wirksamkeit einer Zustellung von der Einhaltung der Sprachenregelung abhänge.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9626"?><NP><NO.P>49.</NO.P><TXT>Durch das Bestehen des Annahmeverweigerungsrechts gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung lassen sich also zunächst keine Schlüsse in Bezug auf die Wirksamkeit des Zustellungsverfahrens ziehen. Das Fehlen einer Regelung der Folgen einer Annahmeverweigerung führe nach Auffassung der Kommission jedoch nicht zwangsweise zur diesbezüglichen Maßgeblichkeit des nationalen Rechts, obwohl zuzugeben sei, dass gewisse Anhaltspunkte hiefür in vorbereitenden Akten zur Verordnung zu finden seien.</TXT></NP><NP><NO.P>50.</NO.P><TXT>Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Anwendung nationaler Bestimmungen in diesem Zusammenhang zu uneinheitlichen Rechtsfolgen innerhalb der Mitgliedstaaten und damit zu Rechtsunsicherheit führen würde.</TXT></NP><NP><NO.P>51.</NO.P><TXT>Die Kommission schlägt deshalb eine autonome Festlegung der Rechtsfolgen einer Annahmeverweigerung unter Berücksichtigung der eingeschränkten Tragweite entsprechender Orientierungshilfen im Text der Verordnung selbst vor.</TXT></NP><NP><NO.P>52.</NO.P><TXT>Die Kommission erwägt zunächst, der nicht erfolgten Erstzustellung jegliche Rechtswirkung abzusprechen, was nach ihrem Dafürhalten aber den Beklagten — entgegen dem von der Verordnung selbst angestrebten Ausgleich — unverhältnismäßig privilegieren würde. Gegen die Annahme einer solchen Unwirksamkeit spreche auch das Fehlen einer entsprechenden eindeutigen Rechtsgrundlage. Schließlich werde hiedurch der Kläger unter Umständen um sein Grundrecht auf den gesetzlichen Richter gebracht.</TXT></NP><NP><NO.P>53.</NO.P><TXT>Es entspräche daher nach Ansicht der Kommission dem Gehalt der Verordnung, einen ordentlichen Ablauf des Gerichtsverfahrens zu gewährleisten, wenn dem Kläger die Möglichkeit einer <QUOT.START ID="QS0029" REF.END="QE0029" CODE="201E"/>Heilung<QUOT.END ID="QE0029" REF.START="QS0029" CODE="201C"/> der nicht erfolgten Erstzustellung durch Nachreichen der fehlenden Übersetzung offen stehe. Dafür spreche auch Wortlaut und <QUOT.START ID="QS0030" REF.END="QE0030" CODE="201E"/>effet utile<QUOT.END ID="QE0030" REF.START="QS0030" CODE="201C"/> des Artikels 8 Absatz 2, wonach <QUOT.START ID="QS0031" REF.END="QE0031" CODE="201E"/>... der Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück [zusenden sind]<QUOT.END ID="QE0031" REF.START="QS0031" CODE="201C"/>.</TXT></NP><NP><NO.P>54.</NO.P><TXT>Die Stellungnahme der <HT TYPE="ITALIC">deutschen Regierung</HT> basiert auf dem Standpunkt, dass in der Verordnung in Bezug auf die Sprachenregelung des Artikels 8 Absatz 1 eine Rechtsfolgenregelung bewusst nicht getroffen werden sollte. Dies schließe sie aus der Entstehungsgeschichte der Vorgängerregelung im EZÜ. Daher sei auch unter Berücksichtigung des Urteils Lancray<NOTE NOTE.ID="E0033" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19900703">3. Juli 1990</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-305/88" YEAR="1990" PAGE.ECR="I-2725">C-305/88 (Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnrn. 29 f.)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> eine Rechtsfolge und damit auch die Heilungsmöglichkeit nach nationalem Recht zu beurteilen.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9627"?><NP><NO.P>55.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">finnische Regierung</HT> schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Bundesrepublik Deutschland an. Nach ihrem Dafürhalten ergibt sich vor allem aus den Erwägungsgründen des Zustellungsübereinkommens, dass bezüglich der Rechtsfolgen grundsätzlich auf das Recht der Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden müsse.</TXT></NP><NP><NO.P>56.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">niederländische Regierung</HT> beruft sich auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung, der vorsehe, dass allein die zu übersetzenden Schriftstücke zurückzusenden seien, und schließt daraus, dass bezüglich des restlichen Teils, der nicht zurückgeschickt werde, bei verordnungskonformer Übermittlung Heilung eintreten könne. Die Heilungsmöglichkeit ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung, denn dem erläuternden Bericht zum insoweit vergleichbaren Artikel 8 EZÜ sei zu entnehmen, dass die aus sprachlichen Gründen nicht erfolgte Erstzustellung innerhalb einer angemessenen Frist geheilt werden könne.</TXT></NP><NP><NO.P>57.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">portugiesische Regierung</HT> geht von einem ähnlichen Verständnis des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung aus und betont darüber hinaus, dass allfällige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftstücken im Geist der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Parteien gelöst werden müssen.</TXT></NP><NP><NO.P>58.</NO.P><TXT>Ausgangspunkt der Betrachtungen der <HT TYPE="ITALIC">französischen Regierung</HT> ist hingegen, dass der Schutz des Zustellungsempfängers im Vordergrund der Verordnung stehe — wie dies insbesondere ihrem 10. Erwägungsgrund zu entnehmen sei<NOTE NOTE.ID="E0034" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe oben, Fußnote 32.</P></NOTE>. Unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnung kommt die französische Regierung jedoch zum Ergebnis, dass Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung es im Sinne eines sachgerechten Interessenausgleichs gebiete, eine Heilungsmöglichkeit der aus sprachlichen Gründen nicht erfolgten Erstzustellung im nationalen Recht vorzusehen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Rechtliche Würdigung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>59.</NO.P><TXT>Wie bereits angedeutet<NOTE NOTE.ID="E0035" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe oben, Nr. 37.</P></NOTE> ist zunächst zu untersuchen, ob das Fehlen einer Rechtsfolgenregelung in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung einen Rückgriff auf nationale Rechtsvorschriften gebietet bzw. zulässt. Sodann ist auf allfällige Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die in Rede stehenden Rechtsfolgen einzugehen.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Zur maßgeblichen Rechtsordnung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>60.</NO.P><TXT>Ob die Rechtsfolgen einer berechtigten Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung sich alleine deswegen nach nationalem Recht zu richten haben, weil die Verordnung keine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung vorsieht, erscheint in mehrfacher Hinsicht erörterungswürdig.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9628"?><NP><NO.P>61.</NO.P><TXT>Gerade die Entstehungsgeschichte der Verordnung zeigt, dass nationale Rechtsordnungen Fragen der internationalen Zustellung vielfach weder im Sinne eines effektiven Verfahrensablaufs noch unter hinreichendem Schutz der berechtigten Belange des Klägers einerseits und des Beklagten andererseits zu lösen vermochten. Auch völkerrechtliche Instrumente haben sich als ungenügend erwiesen, sodass eine Initiative auf Gemeinschaftsebene nötig wurde. Die Verordnung Nr. 1348/2000 stellt dementsprechend ein spezifisches Werkzeug in Gestalt des dezentralen Verfahrens nach ihren Artikeln 2 ff. zur Verfügung, das nur einer autonomen Handhabung — selbst und gerade im Hinblick auf allfällige Regelungslücken — zugänglich ist. Nach meinem Dafürhalten gibt es einen unverkennbaren Regelungszusammenhang zwischen der Anerkennung eines Rechts — hier in Gestalt eines Annahmeverweigerungsrechts — und den Rechtsfolgen einer Ausübung dieses Rechts.</TXT></NP><NP><NO.P>62.</NO.P><TXT>Diese Notwendigkeit einer autonomen Auslegung von spezifischen Instrumenten des Gemeinschaftsrechts kann auch mit den Zielen der betreffenden Regelung begründet werden<NOTE NOTE.ID="E0036" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Sie wird auch in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts vom Gerichtshof praktiziert: Es sei hier beispielsweise nur daran erinnert, dass der Gerichtshof den — gerade im Zivilrecht der Mitgliedstaaten besetzten — Rechtsbegriff <QUOT.START ID="QS0032" REF.END="QE0032" CODE="201E"/>Zustimmung<QUOT.END ID="QE0032" REF.START="QS0032" CODE="201C"/> in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/104/EWG in seinem Urteil vom <DATE ISO="20011120">20. November 2001</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-414/99—416/99" YEAR="2001" PAGE.ECR="I-8691">C-414/99 bis C-416/99 (Davidoff u. a., Slg. 2001, I-8691)</REF.DOC.ECR> aufgrund der Ziele dieser Richtlinie autonom ausgelegt hat. Siehe auch — betreffend die Verordnung — Mignolet (zitiert in Fußnote 6), S. 352: l'objectif poursuivi par un instrument communautaire est déterminant lorsqu'il s'agit de sanctionner une règle de procédure qu'il établit<QUOT.END ID="QE0014" REF.START="QS0014" CODE="201C"/>.</P></NOTE>. Ziel der Verordnung ist die Weiterentwicklung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist<NOTE NOTE.ID="E0037" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe den ersten Erwägungsgrund der Verordnung.</P></NOTE>. Allein diese Zielvorstellung postuliert eine weitestgehende Annäherung der Rechtsfolgen von Rechten aus dieser Verordnung, denn eine unterschiedliche Auslegung der Rechtsfolgen würde im Besonderen im in Hinblick auf Grundrechte sensiblen Bereich des Zivilprozesses zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit und Zersplitterung führen.</TXT></NP><NP><NO.P>63.</NO.P><TXT>In diesem Zusammenhang ist weiters zu bedenken, dass in ihrem vierten Erwägungsgrund die Notwendigkeit der Verordnung damit begründet wird, dass ihre Ziele auf nationaler Ebene nicht ausreichend erreicht werden können. Eine <QUOT.START ID="QS0033" REF.END="QE0033" CODE="201E"/>Flucht<QUOT.END ID="QE0033" REF.START="QS0033" CODE="201C"/> in das nationale Recht zwecks Ausfüllung von allfälligen Regelungslücken erscheint vor diesem Hintergrund wenig konsequent.</TXT></NP><NP><NO.P>64.</NO.P><TXT>Dabei ist auch zu bedenken, dass das Recht der Mitgliedstaaten einer Heilung entgegenstehen könnte bzw. deren Modalitäten unterschiedlich ausgestalten könnte. Wenn eine nationale Rechtsordnung einer Heilung entgegenstehen könnte, würde sich aber auf Gemeinschaftsebene wiederum die Frage nach den Schranken der Verfahrensautonomie des jeweiligen Mitgliedstaats — etwa in Gestalt des Effektivitätsgrundsatzes — stellen. Dieser <QUOT.START ID="QS0034" REF.END="QE0034" CODE="201E"/>Umweg<QUOT.END ID="QE0034" REF.START="QS0034" CODE="201C"/> über das nationale Recht kann einem erspart bleiben, wenn die Verordnung — unter gebührender Berücksichtigung ihres eingeschränkten Regelungsgegenstands — eine autonome Auslegung in Bezug auf die Rechtsfolgen einer berechtigten Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nach deren Artikel 8 Absatz 1 erfahrt.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9629"?><NP><NO.P>65.</NO.P><TXT>Es ist somit festzustellen, dass der Regelungsgegenstand der Verordnung nicht nur die Voraussetzungen einer Annahmeverweigerung von zuzustellenden Schriftstücken durch den Empfänger umfasst, sondern auch die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen umfassen muss.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Zu den allfälligen Wirkungen einer wegen der berechtigten Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nicht erfolgten Zustellung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>66.</NO.P><TXT>Fraglich ist, ob eine Zustellung, die aufgrund der berechtigten Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung nicht erfolgen konnte, als insgesamt unwirksam zu betrachten ist, oder ob sie vielmehr gewisse Rechtswirkungen entfalten kann.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="6"><TITLE><TI><NP><NO.P>—</NO.P><TXT>Ist die Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung?</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>67.</NO.P><TXT>Hervorzuheben ist zunächst, dass die Verordnung Nr. 1348/2000 weder nach ihrem Wortlaut, noch nach ihrer Systematik noch nach ihrem Sinn und Zweck die Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks fordert. Wenn aber eine solche Übersetzung nicht erkennbar als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Zustellung konzipiert ist, ist nicht ersichtlich, wie ihr Fehlen als Unwirksamkeitsgrund des Zustellungsvorgangs angesehen werden kann<NOTE NOTE.ID="E0038" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>So gesehen handelt es sich bei einer fehlenden Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks nicht um einen Mangel des betreffenden Übermittlungs- und Zustellungsvorgangs.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>68.</NO.P><TXT>Eine Pflicht des Antragstellers, also jener Person, in deren Interesse eine Zustellung erfolgt, das zuzustellende Schriftstück in die Sprache des <QUOT.START ID="QS0035" REF.END="QE0035" CODE="201E"/>ersuchten<QUOT.END ID="QE0035" REF.START="QS0035" CODE="201C"/> Staates übersetzen zu lassen, kann der Verordnung nicht entnommen werden<NOTE NOTE.ID="E0039" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>In diesem Sinne, allerdings unter Verweis auf das Übereinkommen, Burgstaller, <QUOT.START ID="QS0036" REF.END="QE0036" CODE="201E"/>Kapitel 81: Europäische Zustellungs- verordnung<QUOT.END ID="QE0036" REF.START="QS0036" CODE="201C"/>, in: Internationales Zivilverfahrensrecht, Artikel 5, Randnr. 1. Siehe insbesondere den erläuternden Bericht zum EZÜ (zitiert in Fußnote 21), unter Artikel 8: <QUOT.START ID="QS0037" REF.END="QE0037" CODE="201E"/>Das Übereinkommen verpflichtet allerdings nicht den Antragsteller, ein Schriftstück zu übermitteln, das in einer der vorgenannten Sprachen abgefasst oder in diese übersetzt ist, sondern gestattet es dem Empfänger, die Annahme des Schriftstücks mit der Begründung zu verweigern, dass die vorgesehenen Bestimmungen nicht eingehalten wurden.<QUOT.END ID="QE0037" REF.START="QS0037" CODE="201C"/></P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>69.</NO.P><TXT>Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung ist lediglich zu entnehmen, dass das Fehlen einer Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks das Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers begründet. Erst mit der Ausübung bzw. Nicht-Ausübung dieses Rechts wird somit klar, ob eine Zustellung des betreffenden Schriftstücks erfolgen konnte oder nicht.</TXT></NP><NP><NO.P>70.</NO.P><TXT>Die Bezugnahme in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung auf <QUOT.START ID="QS0038" REF.END="QE0038" CODE="201E"/>alle für die Zustellung erforderlichen Schritte<QUOT.END ID="QE0038" REF.START="QS0038" CODE="201C"/> rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Fehlen einer Übersetzung in eine der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Sprachen zur vollständigen Unwirksamkeit einer entsprechenden Zustellung führen würde. Diese Bestimmung erklärt<?PAGE NO="I-9630"?> lediglich das Recht des Empfangsmitgliedstaats für grundsätzlich maßgeblich im Hinblick auf die Form der Zustellung, ohne die fehlende Übersetzungsverpflichtung, die in der Verordnung selbst wurzelt, in Frage zu stellen.</TXT></NP><NP><NO.P>71.</NO.P><TXT>Auch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung steht der Annahme entgegen, das Fehlen einer Übersetzung in eine der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Sprachen würde zur vollständigen Unwirksamkeit einer entsprechenden Zustellung führen. Wenn nach dieser Bestimmung Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurückgesendet werden müssen, ist wohl zu schließen, dass die Erstzustellung — auch ohne Einhaltung der Sprachenregelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung — Wirkung entfaltet: Wenn dies nicht der Fall wäre, wäre es unnötig, die zu übersetzenden Schriftstücke — die sonstigen aber nicht — dem Antragsteller zurückzusenden, denn er wäre ohnehin verpflichtet, die übersetzten Schriftstücke zuzuleiten, um überhaupt hiedurch Rechtswirkungen zu erzielen. Ein mögliches Auseinanderfallen der Rechtsfolgen dahin gehend, dass lediglich der nicht zurückgewiesene Teil Rechtswirkungen entfaltet, während die zur Übersetzung zurückgesandten Schriftstücke keinerlei Wirkung entfalten, erscheint jedenfalls kaum vereinbar mit den Effektivitätszielen der Verordnung.</TXT></NP><NP><NO.P>72.</NO.P><TXT>Dass eine vollständige Unwirksamkeit der — ohne Übersetzung — veranlassten Erstzustellung kaum mit den Effektivitätszielen der Verordnung in Einklang zu bringen sein dürfte, wird auch an anderer Stelle der Verordnung — im so genannten Verbesserungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung<NOTE NOTE.ID="E0040" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Nach dieser Bestimmung <QUOT.START ID="QS0039" REF.END="QE0039" CODE="201E"/>nimmt die Empfangsstelle auf schnellstmöglichem Wege Verbindung zu der Übermittlungsstelle auf, um die fehlenden Angaben oder Schriftstücke zu beschaffen<QUOT.END ID="QE0039" REF.START="QS0039" CODE="201C"/>, wenn der Zustellungsantrag aufgrund der übermittelten Angaben oder Dokumente nicht erledigt werden kann.</P></NOTE> — deutlich. Dieser Bestimmung ist wohl der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die Unmöglichkeit einer Erledigung eines Zustellungsantrags — was wohl mit dem Fall verglichen werden kann, dass das Fehlen einer Übersetzung ein Annahmeverweigerungsrecht entstehen lässt — nicht als solche dazu führt, dass der Zustellungsantrag so zu behandeln ist, als ob er — im Sinne einer Unwirksamkeit — nie gestellt worden wäre. Vielmehr soll zunächst Verbesserung versucht werden. Die Rücksendung der Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, durch die Empfangsstelle nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung fügt sich in dieses Verständnis ein.</TXT></NP><NP><NO.P>73.</NO.P><TXT>Gegen die vollständige Unwirksamkeit der Erstzustellung durch berechtigte Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts spricht auch das von der Kommission zu Recht hervorgehobene Fehlen einer klaren Rechtsgrundlage.</TXT></NP><NP><NO.P>74.</NO.P><TXT>Hinzu kommt, dass die entgegengesetzte Meinung die vollständige Unwirksamkeit der Erstzustellung von der allfälligen Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts des Empfängers — und nicht von der objektiven Einhaltung von sprachlichen Voraussetzungen — abhängig machen würde, was wiederum<?PAGE NO="I-9631"?> ausschließlich dem Zustellungsempfänger Vorteile bringen würde<NOTE NOTE.ID="E0041" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Dass sowohl der Antragsteller als auch der Zustellungsempfänger schutzwürdig sind, wird darüber hinaus an der Regelung des Artikels 9 der Verordnung betreffend das Datum der Zustellung deutlich. Siehe hiezu De Leval und Lebois, <QUOT.START ID="QS0040" REF.END="QE0040" CODE="201E"/>Betekenen in Europese Unie op grond van de Verordening 1348/2000 van <DATE ISO="20000529">29 mei 2000</DATE><QUOT.END ID="QE0040" REF.START="QS0040" CODE="201C"/>, in: <HT TYPE="ITALIC">Het nieuwe Europese IPR: van verdrag naar verordening,</HT> 2001, 169 (S. 185), Nr. 6-38.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>75.</NO.P><TXT>Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass das Annahmeverweigerungsrecht zwar dem Schutz des Zustellungsempfängers dient, dies aber nicht bedeutet, dass der Zustellungsempfänger durch die Annahmeverweigerung das gerichtliche Verfahren zum Erliegen bringen kann bzw. können soll.</TXT></NP><NP><NO.P>76.</NO.P><TXT>Dass der Schutz des Zustellungsempfängers in sprachlicher Hinsicht nicht verabsolutiert werden darf, wird nicht nur daran deutlich, dass die Sprachenregelung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung eine typisierende Betrachtungsweise hinsichtlich der Sprachkenntnisse des betreffenden Empfängers gewählt hat, sondern auch daran, dass die Verordnung neben dem förmlichen Zustellungsweg nach ihren Artikeln 2 ff. weitere — gleichrangige<NOTE NOTE.ID="E0042" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Gleichrangigkeit streitig. Nach einer Meinung handelt es sich bei den subsidiären Zustellungswegen nicht um nachrangige Wege. Siehe etwa Gsell (zitiert in Fußnote 23), 115 (S. 117); Mignolet (zitiert in Fußnote 6), S. 349; De Levai und Lebois, <QUOT.START ID="QS0041" REF.END="QE0041" CODE="201E"/>Signifier en Europe sur la base du règlement 1348/2000: bilan après un an et demi d'application<QUOT.END ID="QE0041" REF.START="QS0041" CODE="201C"/>, in: <HT TYPE="ITALIC">Liber amicorum Pierre Marchal</HT>, S. 261, Nr. 6; Frigo (zitiert in Fußnote 23), S. 138 f.; a. A. jedoch wohl Heß (zitiert in Fußnote 11), 15 (S. 20); Ekelmans, <HT TYPE="ITALIC">Journal des tribunauxNo. 6014</HT> (2001), 481. Diese Frage ist Gegenstand der anhängigen Rechtssache C-473/04 (Plumex).</P></NOTE> — Zustellungswege anerkennt, wie insbesondere die in der Praxis weit verbreitete postalische Zustellung<NOTE NOTE.ID="E0043" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Nach Artikel 14 Absatz 1 steht es jedem Mitgliedstaat frei, <QUOT.START ID="QS0042" REF.END="QE0042" CODE="201E"/>Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen zu lassen<QUOT.END ID="QE0042" REF.START="QS0042" CODE="201C"/>.</P></NOTE>. Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung ist es aber Sache des Mitgliedstaats, die Bedingungen bekannt zu geben, <QUOT.START ID="QS0043" REF.END="QE0043" CODE="201E"/>unter denen er eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post zulässt<QUOT.END ID="QE0043" REF.START="QS0043" CODE="201C"/>. Nachdem nur wenige Mitgliedstaaten<NOTE NOTE.ID="E0044" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Übersicht bei Malan (zitiert in Fußnote 26), Note 11.</P></NOTE> sprachliche Bedingungen bekannt gegeben hatten, wurde in der Dritten Aktualisierung der Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung<NOTE NOTE.ID="E0045" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Dritte Aktualisierung der Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom <DATE ISO="20000529">29. Mai 2000</DATE> über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (<REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="013" DATE.PUB="2002" PAGE.FIRST="2">ABl. 2002, C 13, S. 2</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> klar gestellt, dass <QUOT.START ID="QS0044" REF.END="QE0044" CODE="201E"/>die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat zu Artikel 14 keine besondere Sprachregelung mitgeteilt hat, ... implizit [bedeute], dass die Sprachregelung des Artikels 8 gilt<QUOT.END ID="QE0044" REF.START="QS0044" CODE="201C"/>. Welcher Wert dieser Erklärung beizumessen ist, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei<NOTE NOTE.ID="E0046" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Entsprechende Zweifel äußert auch Boularbah, <QUOT.START ID="QS0045" REF.END="QE0045" CODE="201E"/>Le cadre général des règles communautaires en matière de procédure civile: coopération judiciaire, droit judiciaire européen et droit processuel commun<QUOT.END ID="QE0045" REF.START="QS0045" CODE="201C"/>, in: Le droit processuel et judiciaire européen — Het Europees gerechtelijk recht en procesrecht, 2003, 167 (S. 180); insoweit überholt Mignolet (zitiert in Fußnote 6), S. 351.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>77.</NO.P><TXT>Im Sinne eines sachgerechten Interessenausgleichs darf aber die Annahmeverweigerung den Antragsteller nicht um sein grundrechtlich gesichertes Recht auf den gesetzlichen Richter bringen, was etwa dann der Fall wäre, wenn er nach einer Annahmeverweigerung keine Möglichkeit mehr besäße, etwaige Rechtsbehelfsfristen einzuhalten.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9632"?><NP><NO.P>78.</NO.P><TXT>Wie dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung zu entnehmen ist, ist es weiters ein Anliegen der Verordnung, den Antragsteller auch vor unnötigen Kosten — zu denen Übersetzungskosten in besonderem Maße zählen — zu schützen. Wenn aber aus Angst vor negativen Folgen einer allfálligen Annahmeverweigerung in Bezug auf die Einhaltung von Fristen der Antragsteller bereits vorsorglich eine Übersetzung in eine der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Sprachen anfertigen lässt, wäre jegliche Vereinfachung — auch im Sinne von Kostenersparnissen — aufgrund der Verordnung ausgeschlossen.</TXT></NP><NP><NO.P>79.</NO.P><TXT>Aus alledem ist zu schließen, dass weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck der Verordnung die Annahme nahe legen, dass die Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung zur gesamten Unwirksamkeit der betreffenden Zustellung führen soll. Ein Schriftstück, das aufgrund der berechtigten Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nach Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung nicht zugestellt werden konnte, ist demnach nicht so zu behandeln, als ob nie versucht worden wäre, es zuzustellen.</TXT></NP><NP><NO.P>80.</NO.P><TXT>Fraglich bleibt, welche Rechtswirkungen die Erstzustellung trotz berechtigter Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts entfalten kann.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="6"><TITLE><TI><NP><NO.P>—</NO.P><TXT>Die Wirkungen der Erstzustellung nach Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>81.</NO.P><TXT>Den widerstreitenden Interessen des Antragstellers einerseits und des Zustellungsempfängers andererseits kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts zu einer prozessualen Hemmung führt<NOTE NOTE.ID="E0047" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>In diesem Sinne auch De Leva] und Lebois (zitiert in Fußnote 41), Nr. 6-38.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>82.</NO.P><TXT>Diese Hemmungswirkung verhindert zum einen, dass die Annahmeverweigerung des Zustellungsempfängers als einseitige Willenserklärung der Erstzustellung ihre vollständige Rechtswirksamkeit entzieht und somit dem Antragsteller der erforderliche Rechtsschutz genommen wird. Insbesondere allfällig einzuhaltende Verfahrensfristen laufen bis zu einer gerichtlichen Feststellung, dass die Annahmeverweigerung berechtigt war, nicht weiter.</TXT></NP><NP><NO.P>83.</NO.P><TXT>Zum anderen wird aber das rechtliche Gehör des Zustellungsempfängers durch eine Annahmeverweigerung und ihre unverzügliche Mitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung gewahrt<NOTE NOTE.ID="E0048" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Im Urteil Lancray (zitiert in Fußnote 33) machte etwa der Gerichtshof unter Verweis auf das Urteil Debaecker (vom <DATE ISO="19850611">11. Juni 1985</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="49/84" YEAR="1985" PAGE.ECR="1779">49/84, Slg. 1985, 1779</REF.DOC.ECR>) deutlich, dass durch das EuGVÜ zwar laut seiner Präambel die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sichergestellt werden soll, dieses Ziel jedoch nicht dadurch erreicht werden darf, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.</P></NOTE>. Die Hemmungswirkung aufgrund der Annahmeverweigerung<?PAGE NO="I-9633"?> dient insoferne dem Schutz des Zustellungsempfángers, als die Erstzustellung ihm gegenüber keine volle Rechtskraft entfalten kann.</TXT></NP><NP><NO.P>84.</NO.P><TXT>Die Hemmungswirkung berührt nicht die Befugnis des Gerichts, das mit dem Verfahren befasst ist, in dessen Rahmen das Schriftstück übermittelt wurde, darüber zu urteilen, ob die Annahmeverweigerung zu Recht erfolgt ist<NOTE NOTE.ID="E0049" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe hiezu den erläuternden Bericht zum EZÜ (zitiert in Fußnote 21), unter Artikel 8: <QUOT.START ID="QS0046" REF.END="QE0046" CODE="201E"/>Kommt es zu einer Streitigkeit darüber, ob der Empfanger des Schriftstücks eine Sprache versteht, so ist hierüber eine Entscheidung gemäß den anwendbaren Bestimmungen zu treffen, beispielsweise indem vor dem Gericht, das mit dem Verfahren befasst ist, in dessen Rahmen das Schriftstück übermittelt wurde, die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung aufgeworfen wird.<QUOT.END ID="QE0046" REF.START="QS0046" CODE="201C"/></P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>85.</NO.P><TXT>Die Annahme einer Hemmungswirkung wird weiters durch Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung gestützt, der für den Fall der fehlenden Einlassung eine Aussetzung des Verfahrens, mithin eine prozessuale Hemmung des Verfahrens, vorsieht. Weist der Beklagte das Schriftstück aber unter Verweis auf die Sprachenregelung der Verordnung zurück, so muss dies erst recht gelten.</TXT></NP><NP><NO.P>86.</NO.P><TXT>Es ist daher festzuhalten, dass die Hemmung, die aufgrund einer Annahmeverweigerung eingetreten ist, zugunsten des Zustellungsempfängers erst durch eine vollständige Zustellung aufgehoben wird, während die Hemmung zugunsten des antragstellenden Verfahrensbeteiligten bereits mit der gerichtlichen Feststellung, dass die Zurückweisung berechtigt war, erlischt.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Zur dritten Vorlagefrage betreffend die Modalitäten der nachträglichen Übermittlung der Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>87.</NO.P><TXT>Es bleibt die dritte Vorlagefrage betreffend die Modalitäten einer nachträglichen Übermittlung der Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks zu beantworten.</TXT></NP><NP><NO.P>88.</NO.P><TXT>Hiebei ist insbesondere zu klären, welche Rechtswirkungen das betreffende Schriftstück — und vor allem zu welchem Zeitpunkt — erzeugt, wenn die Annahme des Schriftstücks zunächst berechtigterweise verweigert wurde und der Übermittlungsund Zustellungsvorgang — unter Beifügung einer Übersetzung — wiederholt werden musste.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Vorbringen der Beteiligten</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>89.</NO.P><TXT>Auch hinsichtlich der Modalitäten einer allfälligen Heilung legen die Beteiligten am schriftlichen Verfahren unterschiedliche Schwerpunkte.</TXT></NP><NP><NO.P>90.</NO.P><TXT>Die weit gehende Maßgeblichkeit des nationalen Rechts, insbesondere des Rechts des Übermittlungsmitgliedstaats, hinsichtlich der Modalitäten einer allfälligen Heilung wird — aufgrund der fehlenden Harmonisierung<?PAGE NO="I-9634"?> des Verfahrensrechts — von den meisten Beteiligten unterstrichen. Nur die <HT TYPE="ITALIC">portugiesische Regierung</HT> schlägt vor, auch die Modalitäten einer nachträglichen Übermittlung der Übersetzung ausschließlich nach der Verordnung Nr. 1348/2000 zu bestimmen.</TXT></NP><NP><NO.P>91.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Herr Leffler</HT> schlägt vor, die Frist für eine <QUOT.START ID="QS0047" REF.END="QE0047" CODE="201E"/>Berichtigung<QUOT.END ID="QE0047" REF.START="QS0047" CODE="201C"/> des Zustellungsantrags nach nationalem Recht, die Zustellungsart aber entsprechend der Verordnung und dem nationalen Umsetzungsgesetz (sie) zu bestimmen.</TXT></NP><NP><NO.P>92.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">deutsche Bundesregierung</HT> bemerkt — insoweit im Einklang mit ihrer zur ersten Vorlagefrage dargelegten Rechtsauffassung —, dass es dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats obliegt zu prüfen, ob die Annahmeverweigerung berechtigt war oder nicht. Die Rechtswirkungen hieraus würden sich ebenfalls nach der Lex fori richten inklusive der Modalitäten einer nach diesem Recht zugelassenen nachträglichen Übermittlung der Übersetzung.</TXT></NP><NP><NO.P>93.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">französische Regierung</HT> schlägt eine differenzierte Antwort auf die dritte Vorlagefrage vor, indem sie vorträgt, dass die nachträgliche Übermittlung der Übersetzung entsprechend dem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren zu erfolgen hat, das Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats im Übrigen aber sein nationales Verfahrensrecht anzuwenden hat.</TXT></NP><NP><NO.P>94.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> macht geltend, dass die Rechtsfolgen einer Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung insofern nicht gänzlich autonom bestimmt werden könne, als zum einen das Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats über die berechtigte Ausübung dieses Rechts zu befinden hat, zum anderen aber auch die Modalitäten einer allfálligen Heilung diejenigen des Übermittlungsmitgliedstaats sein müssen, wobei einzelne Bestimmungen der Verordnung — etwa Fristenberechnungen nach Artikel 9 der Verordnung — analog anzuwenden sind.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Maßgeblichkeit des nationalen Rechts</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>95.</NO.P><TXT>Es erscheint wenig zweifelhaft, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verordnung Nr. 1348/2000 keine umfassende Harmonisierung des Verfahrensrechts der Mitgliedstaaten beabsichtigte. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich mit dem Geist der Verordnung vereinbar, davon auszugehen, dass das Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats grundsätzlich entsprechend seinem eigenen Verfahrensrecht (Lex fori) Recht zu sprechen hat.</TXT></NP><NP><NO.P>96.</NO.P><TXT>Hiefür sprechen insbesondere Artikel 9 der Verordnung, der hinsichtlich des Datums der Zustellung teils auf das Recht des Empfangsmitgliedstaats (Absatz 1), teils aber auch auf das Recht des Übermittlungsmitgliedstaats (Absatz 2 betreffend die Einhaltung von Verfahrensfristen durch den Antragsteller) verweist, sowie Artikel 19 betreffend die Nichteinlassung des Beklagten.<?PAGE NO="I-9635"?> Nach diesem Artikel 19 hat in einem solchen Fall das betreffende Gericht insbesondere zu klären, ob eine Zustellung entsprechend den Anforderungen des Empfangsmitgliedstaats erfolgt ist oder nicht. Zu zitieren ist auch Artikel 7 Absatz 1, der für die Zustellung ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist.</TXT></NP><NP><NO.P>97.</NO.P><TXT>Soweit aber eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der nachträglichen Übermittlung der Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in den Regelungsbereich der Verordnung fällt, sehe ich keinen Grund, diese Verordnung nicht zur Geltung kommen zu lassen. Dementsprechend erscheint die Ansicht der französischen Regierung, wonach diese Übermittlung entsprechend der Verordnung zu erfolgen hat, überzeugend.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Modalitäten des zweiten Übermittlungsund Zustellungsvorgangs</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>98.</NO.P><TXT>Dieser Unterpunkt folgt aus der dritten Vorlagefrage, in der im Wesentlichen nach den Modalitäten — in zeitlicher und praktischer Hinsicht — einer nachträglichen Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks samt Übersetzung in eine der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung genannten Sprachen gefragt wird.</TXT></NP><NP><NO.P>99.</NO.P><TXT>Die Verordnung enthält insoweit keine unmittelbar anwendbaren Bestimmungen. Es existiert, abgesehen von der Form des zuzustellenden Schriftstücks, weder eine ausdrückliche Regelung über die Voraussetzungen einer erneuten Zustellung noch über eventuelle Fristen, innerhalb derer die erneute Zustellung zu erfolgen hat.</TXT></NP><NP><NO.P>100.</NO.P><TXT>Soweit anhand einer autonomen Auslegung der Verordnung die Hemmungswirkung der Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger anerkannt wird, kann zur Berechnung von Fristen Artikel 9 analog angewendet werden, wobei diese Bestimmung sich lediglich als Kollisionsregel darstellt und dementsprechend auf nationales Recht verweist.</TXT></NP><NP><NO.P>101.</NO.P><TXT>Soweit Artikel 7 Absatz 1 im Hinblick auf die Form der Zustellung auf das Recht der Mitgliedstaaten — nämlich in erster Linie auf das Recht des Empfangsmitgliedstaats — verweist, kann wohl nichts anderes für die erneute Übermittlung und Zustellung eines Schriftstücks samt Übersetzung gelten, da aus dieser Regelung deutlich wird, dass die Zustellungsform nicht in den Regelungsbereich der Verordnung fällt. Diese Lösung gebietet auch der von der Verordnung bezweckte Schutz des Zustellungsempfängers und Rechtssicherheitsüberlegungen: Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Zustellungsempfänger — ungeachtet des ihm zustehenden Annahmeverweigerungsrechts und seiner allfälligen Ausübung — bereits beim ersten Zustellungsversuch in der Lage ist, seine Verteidigung effektiv vorzubereiten<NOTE NOTE.ID="E0050" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Etwa dann, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls tatsächlich in der Lage ist, das zuzustellende Schriftstück inhaltlich zu verstehen.</P></NOTE> ; dies rechtfertigt aber nicht,<?PAGE NO="I-9636"?> den zum Schutz des Empfangers eingesetzten — auf einer typisierenden Betrachtungsweise basierenden — Mechanismus der Verordnung aufzuheben.</TXT></NP><NP><NO.P>102.</NO.P><TXT>Zudem ist auch erforderlich, dass sich der Empfanger bei einer erneuten fehlerhaften Zustellung an die im Verfahren vorgesehenen Stellen wenden kann. Dieser Rechtsschutz könnte u. a. dann in Frage stehen, wenn eine anderweitige Zustellung erfolgt, die nicht der Pflicht zur Aufklärung über mögliche Rechtsbehelfswege bei einer Zurückweisung unterliegt. Ziel ist ein einheitlicher Rechtsschutz, der nur bei einer einheitlichen Zustellungsform gewährleistet sein kann.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>V —</NO.P><TXT>Ergebnis</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>103.</NO.P><TXT>Aufgrund vorstehender Erwägungen wird vorgeschlagen, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 ist dahin auszulegen, dass die Weigerung des Empfangers, ein Schriftstück anzunehmen, weil die Sprachenregelung dieser Vorschrift nicht eingehalten ist, nicht dazu führt, dass die Zustellung insgesamt als unwirksam zu behandeln ist. Es tritt vielmehr eine Hemmungswirkung ein, die gegenüber dem Antragsteller so lange andauert, bis geklärt ist, ob die Weigerung berechtigt ist, gegenüber dem Empfänger hingegen so lange, bis eine Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Wiederholung des Zustellungsvorgangs nach Anfertigung allfállig erforderlicher Übersetzungen richtet sich im selben Umfang nach der Verordnung Nr. 1348/2000 wie die aufgrund der Annahmeverweigerung nicht erfolgte Erstzustellung.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>