<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.51-20130501.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20150325" CONSLEG.REF="1983R0354" DATE.LAST.MOD="20150325" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="002.001.0" START.DATE="20150326"/><INFO.PROD PROD.DATE="20150325" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL1983R0354DE0020010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20150326">20150326</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>8</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>8</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>043</NO.OJ><YEAR>1983</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="19830215">19830215</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>3</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>354</NO.CURRENT><YEAR>1983</YEAR><COM>EEC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>31983R0354</NO.CELEX><DATE ISO="19830201">19830201</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung (EWG, Euratom)</HT> Nr. 354/83 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom 1. Februar 1983</P><P>über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>243</NO.OJ><YEAR>2003</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20030927">20030927</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>4</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1700</NO.CURRENT><YEAR>2003</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32003R1700</NO.CELEX><DATE ISO="20030922">20030922</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG, <HT TYPE="UC">Euratom</HT>) Nr. 1700/2003 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom 22. September 2003</P><P>zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>079</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20150325">20150325</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>5</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>5</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>496</NO.CURRENT><YEAR>2015</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32015R0496</NO.CELEX><DATE ISO="20150317">20150317</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2015/496 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20150317">17. März 2015</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 im Hinblick auf die Hinterlegung der historischen Archive der Organe beim Europäischen Hochschulinstitut in Florenz</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung (EWG, Euratom)</HT> Nr. 354/83 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom 1. Februar 1983</P><P>über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,</VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,</VISA><VISA>auf Vorschlag der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19810901" NO.OJ="132" PAGE.FIRST="6">ABl. Nr. C 132 vom 2. 6. 1981, S. 6</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA><VISA>nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19810901" NO.OJ="327" PAGE.FIRST="45">ABl. Nr. C 327 vom 14. 12. 1981, S. 45</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><P>Die Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft haben im Rahmen ihrer Tätigkeit eine umfangreiche Aktensammlung angelegt. Diese Archive sind ein Gut dieser Gemeinschaften, die beide Rechtspersönlichkeit besitzen.</P></CONSID><CONSID><P>Sowohl in den Mitgliedstaaten als auch bei den internationalen Organisationen ist es allgemein üblich, die Archive nach Ablauf einer Anzahl von Jahren der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es empfiehlt sich, gemeinsame Vorschriften für die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Gemeinschaften zu erlassen.</P></CONSID><CONSID><P>Ein Teil der Schriftstücke und des sonstigen Archivguts der Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft befindet sich in den Archiven der Mitgliedstaaten. Diese wenden hinsichtlich der Frist und der Bedingungen für die Freigabe ihrer Archive unterschiedliche Vorschriften an. Es sollte verhindert werden, daß zur Geheimhaltung eingestufte Schriftstücke und sonstiges Archivgut der Gemeinschaftsorgane der Öffentlichkeit über die einzelstaatlichen Archive unter weniger strengen Bedingungen als den in dieser Verordnung festgelegten zugänglich werden.</P></CONSID><CONSID><P>Die Auswertung und kritische Analyse der Archive der Europäischen Gemeinschaften dienen nicht nur der Geschichtsforschung im allgemeinen, sondern können gleichzeitig die Tätigkeiten der betroffenen Personenkreise auf Gemeinschaftsebene erleichtern und so zu einer besseren Verwirklichung sämtlicher Ziele der Gemeinschaften beitragen.</P></CONSID><CONSID><P>In den Verträgen sind keine besonderen Befugnisse für den Erlaß gemeinsamer Vorschriften für die Gemeinschaftsarchive vorgesehen.</P></CONSID><CONSID><P>Es empfiehlt sich, sich auf die Festlegung einiger wesentlicher Grundsätze zu beschränken und es jedem Gemeinschaftsorgan anheimzustellen, die für die interne Anwendung dieser Grundsätze erforderlichen Vorschriften zu erlassen —</P></CONSID></GR.CONSID><?PAGE NO='3'?><PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32003R1700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Mit dieser Verordnung soll gewährleistet werden, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert nach Möglichkeit aufbewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.</ALINEA><ALINEA>Zu diesem Zweck legen jedes Organ der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und die Agenturen und ähnliche vom Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffene Einrichtungen, nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Organe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> genannt, historische Archive an und machen sie unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen und nach Ablauf einer Frist von dreißig Jahren, von dem Zeitraum der Anfertigung des Dokuments an gerechnet, öffentlich zugänglich.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Archive der Organe der Europäischen Gemeinschaften<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> die Gesamtheit der Dokumente jeder Art, unabhängig von ihrer Form und ihrem materiellen Träger, die ein Organ, einer seiner Vertreter oder einer seiner Bediensteten in Ausübung seiner Amtstätigkeit angefertigt oder empfangen hat und die die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und/oder der Europäischen Atomgemeinschaft — nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Europäische Gemeinschaften<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> genannt — betreffen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Historische Archive der Organe der Europäischen Gemeinschaften<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> den Teil der Archive der Organe der Europäischen Gemeinschaften, der unter den in Artikel 7 vorgesehenen Bedingungen zur ständigen Aufbewahrung ausgewählt wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Alle vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist zugänglich gemachten Dokumente bleiben ohne Einschränkung für die Öffentlichkeit zugänglich.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><PARAG IDENTIFIER="001.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesetzten Frist von dreißig Jahren wird Zugang zu den historischen Archiven jedem gewährt, der einen entsprechenden Antrag stellt und bereit ist, die diesbezüglichen internen Vorschriften jedes Organs einzuhalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die historischen Archive sind in Form von Kopien zugänglich. Die Organe können jedoch die Originale der Schriftstücke und des sonstigen Archivguts zugänglich machen, wenn der Benutzer ein hinreichend begründetes besonderes Interesse geltend macht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32003R1700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Dokumenten, die unter die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010531" NO.OJ="145" PAGE.FIRST="43">ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> festgelegte Ausnahmeregelung zum Schutz der Privatsphäre und der Unversehrtheit des Einzelnen sowie unter die in Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegte Ausnahmeregelung betreffend die geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, fallen, können diese Ausnahmeregelungen für das gesamte Dokument oder einen Teil des Dokuments auch über die Frist von dreißig Jahren hinaus gelten, wenn die für sie geltenden Anwendungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='4'?><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Dokumente, die unter die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Ausnahmeregelung zum Schutz der Privatsphäre und der Unversehrtheit des Einzelnen fallen, einschließlich der Personalakten der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, können gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020112" NO.OJ="008" PAGE.FIRST="1">ABl. L 8 vom 12.1.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, insbesondere gemäß den Artikeln 4 und 5, freigegeben werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bevor das Organ beschließt, die in Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten Dokumente, deren Verbreitung die geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, beeinträchtigen könnte, öffentlich zugänglich zu machen, unterrichtet es die betreffende Person gemäß den von jedem Organ festzulegenden Durchführungsbestimmungen über seine Absicht, die betreffenden Dokumente öffentlich zugänglich zu machen. Diese Dokumente werden nicht freigegeben, wenn das Organ aufgrund von Hinweisen der betroffenen Person zu der Auffassung gelangt, dass ihre Freigabe diese geschäftlichen Interessen beeinträchtigen würde, es sei denn, ein höheres öffentliches Interesse überwiegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sind im Rahmen der durch diese Vorschrift festgelegten Einschränkungen zugänglich.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32003R1700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><ALINEA>Nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind Dokumente, die in einen der Geheimschutzgrade gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 31. Juli 1958 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>ABl. 17 vom <DATE ISO="19581006">6.10.1958</DATE>, S. 406/58.</P></NOTE> eingestuft und nicht freigegeben worden sind.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32003R1700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Schriftstücke und sonstiges Archivgut, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einem Organ zur Kenntnis gebracht wurden, unter das Berufs- oder Betriebsgeheimnis fielen, sind der Öffentlichkeit nach Ablauf von dreißig Jahren nur zugänglich, wenn das Organ, in dessen Besitz sich die Schriftstücke oder das sonstige Archivgut befinden, der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen zuvor seine Absicht, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, mitgeteilt hat und wenn diese Person oder dieses Unternehmen innerhalb einer in den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 9 festzulegenden Frist keine Einwände erhoben hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 gilt auch für Schriftstücke und sonstiges Archivgut eines Organs, in denen ausschließlich oder teilweise Informationen, die unter das Berufs- oder Betriebsgeheimnis fallen, enthalten sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M005000" IDREF="C001001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32003R1700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><ALINEA>Im Interesse der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Frist von dreißig Jahren prüft jedes Organ rechtzeitig, spätestens jedoch im fünfundzwanzigsten Jahr nach ihrer Anfertigung, die gemäß den Bestimmungen des betreffenden Organs als Verschlusssachen eingestuften Dokumente, um gegebenenfalls über ihre Freigabe zu entscheiden. Dokumente, die bei der ersten Prüfung nicht freigegeben wurden, werden regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, einer neuen Prüfung unterzogen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M005000" IDREF="O001001M005000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M006000" IDREF="C001001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32003R1700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><ALINEA>Beabsichtigt ein Mitgliedstaat nach Ablauf der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Frist von dreißig Jahren der Öffentlichkeit Dokumente zugänglich zu machen, die von den Organen stammen und unter Artikel 2 oder Artikel 3 fallen, so konsultiert er das betreffende Organ, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M006000" IDREF="O001001M006000"?><?PAGE NO='5'?><?CLG.MDFO ID="O001001M007000" IDREF="C001001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32003R1700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><ALINEA>Spätestens fünfzehn Jahre nach ihrer Anfertigung gibt jedes Organ die in seinen laufenden Archiven befindlichen Dokumente an die historischen Archive ab. Sie werden sodann anhand von Kriterien, die jedes Organ entsprechend Artikel 9 festlegt, durchgesehen, um die zur Aufbewahrung bestimmten Dokumente von solchen zu trennen, die keinen administrativen oder geschichtlichen Wert haben.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M007000" IDREF="O001001M007000"?><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R0496" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jedes Organ mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und der Europäischen Zentralbank (EZB) hinterlegt die Dokumente, die Bestandteil seines historischen Archivs sind und die es gemäß dieser Verordnung für die Öffentlichkeit freigegeben hat, beim Europäischen Hochschulinstitut (EHI) in Florenz. Die Hinterlegung erfolgt nach Maßgabe des Anhangs.</ALINEA><ALINEA>Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die hinterlegenden Organe bestimmte Originaldokumente aus rechtlichen oder administrativen Gründen von der Hinterlegung beim EHI ausnehmen. In diesem Fall hinterlegen sie einen Mikroträger oder eine digitale Kopie dieser Dokumente.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Wunsch stellt jedes Organ den Mitgliedstaaten und den anderen Organen, sofern es sich nicht um den Mitgliedstaat handelt, in dem sich das Organ befindet oder um Organe, die sich im gleichen Mitgliedstaat befinden, einen vollständigen Satz von Mikrokopien seiner historischen Archive zur Verfügung, soweit diese gemäß dieser Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich sind.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M002000" IDREF="C002001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R0496" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der EuGH und die EZB können ihre historischen Archive auf freiwilliger Basis beim EHI hinterlegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die hinterlegenden Organe bleiben Eigentümer ihrer Archive und behalten die ausschließliche Zuständigkeit für die Zusammenstellung der Dokumente und Akten, die beim EHI hinterlegt oder dem EHI auf andere Weise zugänglich gemacht werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hinterlegung der historischen Archive der Organe beim EHI beeinträchtigt nicht deren Unverletzlichkeit gemäß Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Das EHI gewährleistet die Aufbewahrung und den Schutz der hinterlegten Archive. Aufbewahrung und Schutz der Archivbestände müssen den anerkannten internationalen Normen für den Schutz von Archivmaterial und mindestens den technischen und Sicherheitsbestimmungen genügen, die in Italien für die Aufbewahrung und den Schutz öffentlicher Archive gelten. Zu diesem Zweck werden die hinterlegten Dokumente in einem eigens errichteten Archivmagazin aufbewahrt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Das EHI trägt die alleinige Verantwortung für das mit der Verwaltung der beim EHI hinterlegten historischen Archive der Union betraute Personal. Das EHI trägt dafür Sorge, dass das mit der Verwaltung der historischen Archive betraute Personal über die für die Ausübung der Aufgaben in diesem Bereich erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='6'?><PARAG IDENTIFIER="008.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Jedes hinterlegende Organ ist befugt, Informationen zur Verwaltung seines Archivs durch das EHI zu erhalten und vor Ort Inspektionen des von ihm dort hinterlegten Archivs vorzunehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Das EHI gewährt der Öffentlichkeit Zugang zu den historischen Archiven, die bei ihm gemäß den Absätzen 1 und 3 hinterlegt werden. Die Organe können der Öffentlichkeit ihrerseits eine Kopie der gleichen historischen Archive zugänglich machen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.010"><NO.PARAG>(10)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kosten für die Verwaltung der historischen Archive der Union werden innerhalb des Rahmens der jährlichen Mittel, die die Haushaltsbehörde gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20121025">25. Oktober 2012</DATE> über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20121026" NO.OJ="298" PAGE.FIRST="1">ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> zur Verfügung stellt, durch Beiträge aller hinterlegenden Organe zur entsprechenden Haushaltslinie bestritten. Die Kosten für die Bereitstellung und Ausstattung der Räumlichkeiten und Magazine zur Beherbergung der Archive und die Mitarbeiter werden durch diese finanziellen Beiträge nicht abgedeckt.</ALINEA><ALINEA>Die Höhe der Beiträge nach Unterabsatz 1 ist proportional zum Umfang der jeweiligen Stellenpläne der hinterlegenden Organe. Die Beiträge werden jedes Mal neu berechnet, wenn ein weiteres Organ seine historischen Archive beim EHI hinterlegt, oder mindestens alle fünf Jahre.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.011"><NO.PARAG>(11)</NO.PARAG><ALINEA>Das EHI handelt als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf Anweisung der hinterlegenden Organe. Das EHI verarbeitet die in den historischen Archiven der Organe enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß den Garantien dieser Verordnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.012"><NO.PARAG>(12)</NO.PARAG><ALINEA>Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat weiterhin die Befugnis zu überwachen, wie die Organe die personenbezogenen Daten, die in den beim EHI hinterlegten Archiven enthalten sind, verarbeiten.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M002000" IDREF="O002001M002000"?></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M008000" IDREF="C001001M008000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32003R1700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M003000" IDREF="C002001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R0496" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jedes Organ erlässt interne Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Diese enthalten Regeln über die Aufbewahrung und die Freigabe für die Öffentlichkeit der historischen Archive sowie den Schutz der darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Die Organe machen ihre Archive, einschließlich digitalisierter und digital entstandener Dokumente, soweit möglich der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich und erleichtern die Sichtung im Internet. Sie bewahren ebenfalls Dokumente auf, die in einer Form vorliegen, die besonderen Bedürfnissen entspricht (wie Blindenschrift, Großbuchstaben oder Tonaufzeichnungen).</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M003000" IDREF="O002001M003000"?><?PAGE NO='7'?><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jedes Organ veröffentlicht jährlich eine Mitteilung über seine Aktivitäten im Bereich der historischen Archive.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M004000" IDREF="C002001M004000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R0496" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission schließt im Namen der hinterlegenden Organe eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit dem EHI. Diese Partnerschaftsrahmenvereinbarung enthält ausführliche Bestimmungen über die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe und des EHI bei der Verwaltung der historischen Archive der Union, einschließlich ihrer Hinterlegung, Aufbewahrung, des Zugang zu ihnen und ihrer Sichtung durch die Öffentlichkeit.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M004000" IDREF="O002001M004000"?></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M008000" IDREF="O001001M008000"?></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='8'?><?CLG.MDFO ID="O002001M005000" IDREF="C002001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R0496" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3 .AND. AX:0" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">BESTIMMUNGEN ÜBER DIE HINTERLEGUNG DER HISTORISCHEN ARCHIVE DER ORGANE BEIM EUROPÄISCHEN HOCHSCHULINSTITUT IN FLORENZ</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Im Falle eines nicht digitalisierten Archivs werden die Originaldokumente beim EHI zur ständigen Aufbewahrung zusammen mit einem Mikroträger und/oder einer digitalen Kopie davon hinterlegt.</TXT><P>Im Falle eines digitalisierten Archivs wird dem EHI ein dauerhafter Zugang zu den Dokumenten gewährt, damit es seiner Aufgabe, die historischen Archive der Öffentlichkeit an einem einzigen Standort zugänglich zu machen und deren Nutzung zu fördern, nachkommen kann. Die Herkunftsorgane bleiben für die langfristige Aufbewahrung ihres digitalisierten Archivs zuständig.</P></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Bestände werden jährlich und möglichst im Rahmen der normalen Archivierungsverfahren der Organe beim EHI hinterlegt.</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Das EHI nimmt keine Änderung an der von den hinterlegenden Organen vorgenommenen Klassifizierung des Archivguts vor und vernichtet und verändert keine Dokumente oder Akten.</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Das EHI gibt hinterlegte Originaldokumente und -akten den betreffenden Organen auf Aufforderung zurück. Die Organe hinterlegen die Originale erneut beim EHI, sobald sie nicht mehr benötigt werden.</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Das EHI unterrichtet die hinterlegenden Organe unverzüglich von sämtlichen Umständen, die die Unverletzlichkeit des hinterlegten Archivguts gefährden könnten.</TXT></NP></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C002001M005000" IDREF="O002001M005000"?></CONS.DOC></CONS.ACT>