Brüssel, den 13.11.2024

COM(2024) 531 final

2024/0301(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine mit dem Binnenmarktinformationssystem verbundene öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

{SWD(2024) 258 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Dienstleistungsfreiheit umfasst das Recht von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringern, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, in den sie ihre Arbeitnehmer vorübergehend entsenden können, um diese Dienstleistungen dort zu erbringen. Bei der Entsendung seiner Arbeitnehmer muss der Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, eine Reihe von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen einhalten, die in der Richtlinie 96/71/EG 1 festgelegt sind. Dadurch soll ein Mindestschutz der entsandten Arbeitnehmer gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten und sich einander Amtshilfe zu leisten, um die Überwachung der Einhaltung dieser Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu erleichtern. Die Vermeidung unnötiger Verwaltungslasten für die Dienstleistungserbringer, der Schutz entsandter Arbeitnehmer und die Gewährleistung einer wirksamen Überwachung sollten dabei Hand in Hand gehen und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/67/EU 2 dürfen die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG erwachsen, nur die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, die zu diesem Zweck erforderlich sind, vorausgesetzt, sie sind im Einklang mit dem EU-Recht gerechtfertigt und verhältnismäßig. In diesem Kontext können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer zur Abgabe einer einfachen Erklärung gegenüber den zuständigen nationalen Behörden verpflichten, die die einschlägigen Informationen enthält, die eine Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz erlauben.

In der Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020 3 kündigte die Kommission an, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um ein gemeinsames elektronisches Formular für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern zu konzipieren. Diese Arbeit darf den bestehenden EU-Rechtsrahmen für die Entsendung von Arbeitnehmern und den dadurch gewährleisteten Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen. Die Teilnahme ist freiwillig.

In ihrer Mitteilung vom März 2024 mit dem Titel „Arbeits- und Fachkräftemangel in der EU: ein Aktionsplan“ 4 kündigte die Kommission an, die umfassende Einführung eines gemeinsamen elektronischen Formats für die Meldung entsandter Arbeitskräfte zu fördern, ergänzt durch die Entwicklung eines digitalen mehrsprachigen Portals, über das Unternehmen Entsendemeldungen für Mitgliedstaaten einreichen können, die beschließen, dieses Instrument zu nutzen. Dies wird dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Die Ankündigung folgte auf Bedenken, die bei der Bewertung der Umsetzung der Richtlinie 2014/67/EU geäußert wurden. Im Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2014/67/EU 5 kam die Kommission zu dem Schluss, dass in einigen Bereichen, auf die sie von verschiedenen Interessenträgern aufmerksam gemacht wurde, Verbesserungen erforderlich sein könnten. Diese umfassen unter anderem die Vereinfachung der Systeme für die Verwaltungskontrolle, indem beispielsweise ein einheitliches EU-weites Meldesystem eingeführt wird.

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird das Ziel verfolgt, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und die zuständigen nationalen Behörden zu verringern, indem einerseits die Übermittlung von Entsendemeldungen, soweit erforderlich, in nutzerfreundlicher Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Wege und andererseits die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie die wirksame Überwachung der Einhaltung der in den Richtlinien 2014/67/EU und 96/71/EG festgelegten Pflichten erleichtert werden.

Der Vorschlag wird es den Mitgliedstaaten erleichtern, wirksame und angemessene Inspektionen in ihrem Hoheitsgebiet durchzuführen, was zum Schutz entsandter Arbeitnehmer beiträgt.

Seit Januar 2023 beraten die Mitgliedstaaten die Kommission im Rahmen der Expertengruppe „Gemeinsames elektronisches Formular für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern“, insbesondere im Hinblick auf die einschlägigen Informationen, die erforderlich sind, um eine Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz zu ermöglichen. Auf Anraten der Experten der Mitgliedstaaten wurde eine gemeinsame Liste möglicher Informationsanforderungen für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern erstellt. Eine erste Gruppe von neun Mitgliedstaaten hat sich inzwischen verpflichtet, die Informationen, die sie von Dienstleistungserbringern, die Arbeitnehmer in ihr Hoheitsgebiet entsenden, anfordern, an die in der gemeinsamen Liste festgelegten Informationsanforderungen anzupassen. 6

Eine mit dem Binnenmarktinformationssystem verbundene öffentliche Schnittstelle

Mit dem Vorschlag wird eine mehrsprachige elektronische öffentliche Schnittstelle (d. h. ein sicheres Webportal für die Nutzung eines gemeinsamen elektronischen Formats, das die automatische Übermittlung von Daten ermöglicht) eingerichtet, die mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichteten Binnenmarktinformationssystem (IMI) verbunden ist (im Folgenden „öffentliche Schnittstelle“) und von den Mitgliedstaaten, die entsandte Arbeitnehmer aufnehmen (im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaaten“), auf freiwilliger Basis genutzt werden kann. Diese Aufnahmemitgliedstaaten können von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistungserbringern verlangen, diese Schnittstelle zu nutzen, um eine einfache Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern (im Folgenden „Entsendemeldung“) an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln, um eine Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz zu ermöglichen. Das IMI ist ein mehrsprachiges elektronisches Instrument, das nationalen, regionalen und lokalen Behörden eine rasche und einfache Kommunikation mit den entsprechenden Behörden in der EU ermöglicht. Mithilfe des IMI-Datenspeichers können die zuständigen nationalen Behörden die Einzelheiten der von den Dienstleistungserbringern übermittelten Entsendemeldungen überprüfen. Durch die Nutzung des IMI können bestehende IT-Lösungen wiederverwendet werden, wodurch die einmaligen Kosten für die IT-Entwicklung gesenkt werden können.

Dienstleistungserbringer sollen die öffentliche Schnittstelle für die Abgabe von Entsendemeldungen gegenüber den zuständigen nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nutzen. Zu diesem Zweck enthält die Schnittstelle ein Standardformular. Dieses Standardformular enthält die einschlägigen Informationen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU erforderlich sein können, um eine Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz zu ermöglichen. Es enthält Informationen über den Dienstleistungserbringer, den entsandten Arbeitnehmer, die Entsendung, die Kontaktperson für die zuständigen Behörden und den Dienstleistungsempfänger. Der genaue Inhalt des Standardformulars wird in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt. Den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Expertengruppe ausgesprochenen Empfehlungen zu den einschlägigen Informationen, die Gegenstand dieses Formulars sein müssen, wird Rechnung getragen.

Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse für die Festlegung des Standardformulars und spätere Änderungen daran übertragen werden. Sollten die Mitgliedstaaten der Ansicht sein, dass relevante Informationen in das Standardformular aufgenommen bzw. nicht relevante Informationen daraus entfernt werden sollten, können sie der Kommission Vorschläge zur Änderung des Standardformulars bzw. zur Aufnahme von Informationsanforderungen unterbreiten, die sie für notwendig erachten, um wirksame Kontrollen am Arbeitsplatz durchzuführen, vorausgesetzt, sie sind gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass bestimmte Elemente des Standardformulars, die sie angesichts ihres nationalen Kontexts und der Art und Weise, wie sie die Kontrollen der Sachlage am Arbeitsplatz organisieren, für nicht relevant halten, von Dienstleistungserbringern, die Arbeitnehmer in ihr Hoheitsgebiet entsenden, beim Ausfüllen des Formulars über die öffentliche Schnittstelle nicht verlangt werden. In diesem Fall sollten sie die Kommission entsprechend in Kenntnis setzen. Bei Elementen, die sich aus späteren Änderungen des Standardformulars ergeben, müssten diese Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften dementsprechend nicht anpassen, um solche Elemente aufzunehmen.

Die Einrichtung der öffentlichen Schnittstelle mit einem mehrsprachigen Standardformular für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern und die Bereitstellung dieser Schnittstelle für die zuständigen nationalen Behörden durch die Europäische Kommission lassen die Verantwortung der Europäischen Kommission für die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und ihre Befugnisse nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts unberührt.

Verringerung des Verwaltungsaufwands für Dienstleistungserbringer

Die Interessenträger haben immer wieder darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Abgabe einer Entsendemeldung und die damit verbundenen Anforderungen eine erhebliche Berichtspflicht für Unternehmen im Binnenmarkt darstellen. Dies gilt als eines der größten administrativen Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt.

Die Straffung der Berichtspflichten und des Verfahrens für die Übermittlung von Entsendemeldungen wird den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), erheblich verringern und es den Mitgliedstaaten erleichtern, wirksame und angemessene Inspektionen durchzuführen.

Eine mehrsprachige öffentliche Schnittstelle mit einem Standardformular ermöglicht es den entsendenden Unternehmen, ihre Entsendemeldungen an einem Ort und mit demselben Satz an erforderlichen Informationen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten abzugeben, d. h. in den Mitgliedstaaten, die die öffentliche Schnittstelle nutzen und in die sie Arbeitnehmer entsenden. Sie können die Entsendemeldung in ihrer eigenen Sprache abgeben und so die Sprachbarriere überwinden, mit der die entsendenden Unternehmen (Dienstleistungserbringer) regelmäßig konfrontiert sind, wenn sie Entsendungen im Meldesystem des Mitgliedstaats melden, in den sie Arbeitnehmer entsenden.

Der Vorschlag leistet einen Beitrag zur Verpflichtung der Kommission, die sich aus den EU-Rechtsvorschriften ergebenden Berichtspflichten zu verringern. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ 8 , betont, wie wichtig ein Regelungsrahmen ist, mit dem sichergestellt wird, dass Ziele zu möglichst geringen Kosten erreicht werden. Sie hat sich daher verpflichtet, neue Anstrengungen zur Rationalisierung und Vereinfachung der Berichtspflichten zu unternehmen, um letztendlich die mit diesen Pflichten verbundenen Verwaltungslasten um 25 % zu verringern, ohne dass die jeweiligen politischen Ziele untergraben werden. Im KMU-Entlastungspaket 9 wurde diese Maßnahme weiter ausgeführt und die Schaffung eines elektronischen Formats für die Erklärung der Entsendung von Arbeitnehmern als Beispiel für den Einsatz digitaler Technologien zur Verringerung der Belastung und zur Verbesserung der Resilienz hervorgehoben.

Schutz der Arbeitnehmerrechte

Die Übermittlung von Entsendemeldungen über die öffentliche Schnittstelle ermöglicht auch eine bessere und einheitlichere Anwendung der Richtlinie 96/71/EG. Die Erleichterung der Erklärung und des Schutzes entsandter Arbeitnehmer ist ein weiteres Element der EU-Rechtsvorschriften zur Gewährleistung einer fairen Mobilität.

Da die Dienstleistungserbringer nicht mehr die unterschiedlichen nationalen Anforderungen in Bezug auf die nationalen Schnittstellen und Formulare für die Entsendemeldungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten erfüllen müssen, trägt die öffentliche Schnittstelle mit einem Standardformular dazu bei, die Fälle von Nichteinhaltung der Entsendevorschriften zu reduzieren. Dies führt auch zu mehr Transparenz bei der Entsendung.

In diesem Zusammenhang erleichtert die Initiative den Mitgliedstaaten die Durchführung wirksamer, angemessener und gezielter Inspektionen, was zum Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer sowie zur fairen Mobilität insgesamt beiträgt.

Darüber hinaus werden entsandte Arbeitnehmer durch die Möglichkeit, die Erklärung in Kopie an den entsandten Arbeitnehmer zu versenden, zu informierten Akteuren im Verfahren, wodurch sie ihre Rechte besser wahrnehmen können. Diese Möglichkeit besteht in den nationalen Meldesystemen derzeit nicht.

Verringerung der Verwaltungslasten für die Behörden der Mitgliedstaaten und Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit

Durch die Richtlinie 2014/67/EU wurden Vorschriften für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden eingeführt, die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern zuständig sind. Diese Verwaltungszusammenarbeit wird über das IMI umgesetzt. Das IMI spielt daher eine zentrale Rolle bei der Unterstützung der verstärkten Verwaltungszusammenarbeit, die der Richtlinie zugrunde liegt.

Das Modul für den Antrag auf Entsendung von Arbeitnehmern ist das Hauptmodul des IMI für die Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Richtlinie 2014/67/EU und der Richtlinie 96/71/EG. Die gegenseitige Amtshilfe wird dadurch unterstützt, dass eine Behörde in einem Mitgliedstaat Informationen oder Amtshilfe von einer Behörde in einem anderen Mitgliedstaat anfordern kann.

Derzeit müssen die zuständigen nationalen Behörden, die andere Mitgliedstaaten um Amtshilfe ersuchen, erhebliche Verwaltungslasten auf sich nehmen, um ein Informationsersuchen im IMI zu stellen. Gegenwärtig müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über eine bestimmte Entsendung, durch die ein Amtshilfeersuchen im IMI ausgelöst wird, manuell in das IMI eingeben, bevor das Amtshilfeersuchen gestellt werden kann. Der Grund dafür ist, dass die Erklärungen in Systemen der Mitgliedstaaten eingehen, die nicht mit dem IMI verbunden sind. Um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern und Amtshilfeersuchen zu vereinfachen, sollten die in den Entsendemeldungen enthaltenen Informationen direkt im IMI verfügbar gemacht werden. Dies ist derzeit im Straßenverkehrssektor der Fall, wo die Kommission durch die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 mit der Entwicklung einer mehrsprachigen öffentlichen Schnittstelle beauftragt wurde, zu der die Unternehmen Zugang haben und über die sie Entsendeinformationen übermitteln und aktualisieren sowie erforderlichenfalls weitere relevante Dokumente an das IMI übermitteln können. Die Mitgliedstaaten sollten dann über das IMI Daten und Informationen austauschen, Verwaltungszusammenarbeit betreiben und einander Amtshilfe leisten.

Durch die Angleichung des Verwaltungsverfahrens für die Erklärung über entsandte Arbeitnehmer in anderen Sektoren in Fällen, in denen eine solche Erklärungspflicht gerechtfertigt und verhältnismäßig wäre, an das Verfahren für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor könnten die Verwaltungslasten für die öffentlichen Verwaltungen verringert werden. Gegenwärtig müssen die zuständigen Behörden für ihre Überwachungsaufgaben zwei verschiedene Systeme verwalten und betreiben: das IMI für die Erklärung über die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und das nationale Meldesystem für die Entsendung in anderen Sektoren. Die Angleichung der beiden Systeme könnte die Nutzung von Datenbanken und internen Verwaltungsverfahren für die zuständigen nationalen Behörden optimieren und dadurch einen effizienteren Mechanismus für die zuständigen nationalen Behörden zur Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der geltenden Entsendevorschriften schaffen.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten profitieren von Kosten- und Zeiteinsparungen. Darüber hinaus ermöglicht die Nutzung des IMI es den Mitgliedstaaten, ihre eigenen nationalen Meldesysteme einzustellen, wenn sie dies wünschen, wodurch sie sich die Kosten für den Betrieb und die Wartung dieser Systeme sparen können. Einige Mitgliedstaaten, die noch keine digitalen Lösungen für ihre Meldepflichten verwenden, können das IMI-System nutzen, ohne Zeit und Ressourcen in die Entwicklung eines elektronischen nationalen Meldesystems investieren zu müssen. Die Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Datenbanken weiterführen, würden von der Möglichkeit profitieren, diese mit der öffentlichen Schnittstelle zu verbinden.

Das IMI ermöglicht ferner die Erstellung von Statistiken, die die nationale Politikgestaltung unterstützen und eine solide Grundlage für die Arbeit der Arbeitsaufsichtsbehörden bilden, auch für deren Risikoanalysen.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Dienstleistungsfreiheit ist eines der Grundprinzipien des Binnenmarktes der Europäischen Union, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sind.

Durch die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern wird dieses Grundprinzip umgesetzt, mit dem Ziel, gleiche Bedingungen für Unternehmen und die Achtung der Arbeitnehmerrechte zu gewährleisten. Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG enthält einen Kernbestand klar definierter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, deren Einhaltung von den Dienstleistungserbringern in demjenigen Mitgliedstaat gefordert wird, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, um einen Mindestschutz der entsandten Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Die Richtlinie 2014/67/EU zielt darauf ab, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit und das Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern und ein angemessenes Schutzniveaus hinsichtlich der Rechte entsandter Arbeitnehmer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere was die Durchsetzung des Kernbestands an Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen betrifft, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG zu gewährleisten. In diesem Kontext wird mit der Richtlinie 2014/67/EU ein gemeinsamer Rahmen einer Reihe angemessener Bestimmungen, Maßnahmen und Kontrollmechanismen festgelegt, die für eine bessere und einheitlichere Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG in der Praxis notwendig sind.

Um die ordnungsgemäße Anwendung des materiellen Rechts über die bei entsandten Arbeitnehmern einzuhaltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sicherzustellen und um dies entsprechend zu überwachen, ist in der Richtlinie 2014/67/EU für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorgesehen, Dienstleistungserbringern, die Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsenden, bestimmte Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen aufzuerlegen, vorausgesetzt, sie sind im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig. In diesem Kontext können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer zur Abgabe einer einfachen Erklärung gegenüber den zuständigen nationalen Behörden verpflichten, die die einschlägigen Informationen enthält, die eine Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz erlauben.

Der Vorschlag steht im Einklang mit diesen Bestimmungen, da er weder den durch die Richtlinien 2014/67/EU und 96/71/EG geschaffenen Rechtsrahmen für die Entsendung von Arbeitnehmern ändert noch das damit verbundene Schutzniveau für Arbeitnehmer gefährdet. Er erleichtert die Abgabe von Entsendemeldungen, soweit erforderlich, im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU und gemäß dem in Artikel 9 Absatz 4 festgelegten Verfahren sowie die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die wirksame Überwachung der Einhaltung der aus der Richtlinie 2014/67/EU und der Richtlinie 96/71/EG erwachsenden Verpflichtungen.

Der Vorschlag ergänzt die Vorschriften über die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor. Die mit der Richtlinie (EU) 2020/1057 eingeführten neuen Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehr wurden im Juli 2021 im Rahmen des Mobilitätspakets angenommen und gelten seit dem 2. Februar 2022. Die Kommission betreibt für Kraftverkehrsunternehmen, die diese neuen Vorschriften einhalten müssen, ein mehrsprachiges Portal, das mit dem IMI verbunden ist. Das Portal ermöglicht es den Kraftverkehrsunternehmen, Entsendemeldungen über das IMI an den (die) Mitgliedstaat(en) zu übermitteln, in den (die) sie ihre Kraftfahrer entsenden. Das in dem Vorschlag vorgesehene Verwaltungsverfahren für die Erklärung über entsandte Arbeitnehmer in anderen Sektoren stimmt mit dem Verfahren für die Entsendung von Fahrern im Straßenverkehrssektor überein.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Durch die Vereinfachung des Rechtsrahmens und die Straffung der Berichtspflichten wird mit dem Vorschlag ein Beitrag zu zwei Prioritäten dieser Kommission – Schaffung eines „vertieften und gerechteren Binnenmarkts“ und Förderung von „Arbeitsplätzen, Wachstum und Investitionen“ – geleistet.

Der Vorschlag ergänzt die Bemühungen der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften (Single Market Enforcement Taskforce; SMET) zur Verringerung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen der SMET zusammen, um die Verwaltungsanforderungen für die Entsendung von Arbeitnehmern, auch in Bezug auf die Meldepflichten, zu erleichtern. Die von der SMET ermittelten bewährten Verfahren werden bei der Entwicklung der öffentlichen Schnittstelle berücksichtigt.

Im Oktober 2023 rief der Europäische Rat alle einschlägigen Organe auf, die Arbeit zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur Verringerung von unnötigem Verwaltungsaufwand voranzubringen. 11 Im April 2024 ersuchte er die Kommission ferner, als Teil eines besseren und intelligenteren Regelungsrahmens den Verwaltungs- und Befolgungsaufwand für Unternehmen und nationale Behörden deutlich zu verringern. 12

In seiner Entschließung vom 17. Februar 2022 zu der Beseitigung von nichttarifären und nichtsteuerlichen Handelshemmnissen im Binnenmarkt 13 forderte das Europäische Parlament die Kommission nachdrücklich auf, ein digitales Formular für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern einzuführen, mit dem ein einfaches, benutzerfreundliches und interoperables digitales Formular zur Verfügung steht, das den Bedürfnissen der europäischen Unternehmen und insbesondere der KMU entspricht.

Der Vorschlag entspricht darüber hinaus dem Ziel des Gesetzes für ein interoperables Europa, das dazu dient, die grenzüberschreitende Interoperabilität und Zusammenarbeit im öffentlichen Sektor in der gesamten EU zu stärken. Um der grenzüberschreitenden Interoperabilität Rechnung zu tragen, werden die technischen Spezifikationen und Anforderungen der öffentlichen Schnittstelle einer Interoperabilitätsbewertung unterzogen und die Weiterverwendung gemeinsamer Interoperabilitätslösungen erwogen.

Schließlich stehen die Initiative und die Einführung des digitalen Formulars für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern in der EU im Einklang mit den laufenden Entwicklungen des europäischen Rahmens für eine digitale Identität und der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität. 14 Dienstleister könnten beispielsweise die europäische Brieftasche für die Digitale Identität verwenden, sobald sie verfügbar ist, um sich selbst zu identifizieren, und entsandte Arbeitnehmer könnten in ihrer Brieftasche eine Kopie einer Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern erhalten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für den Vorschlag bildet – wie bei der IMI-Verordnung – Artikel 114 AEUV. Der Vorschlag zielt darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu unterstützen (Artikel 26 AEUV). Obschon die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Nutzung der durch den Vorschlag eingerichteten öffentlichen Schnittstelle vorzusehen, wird die geplante Einführung durch die Mitgliedstaaten eine Angleichung des Verfahrens und der Anforderungen für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern in den teilnehmenden Mitgliedstaaten begünstigen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung der öffentlichen Schnittstelle entscheiden, sicherstellen, dass die Dienstleistungserbringer ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Entsendemeldungen über diese gemeinsame Schnittstelle nachkommen können. Durch die öffentliche Schnittstelle als zentrales Meldeportal und das Standardformular werden ähnliche Bedingungen für die Abgabe von Entsendemeldungen in den Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung der öffentlichen Schnittstelle entscheiden, geschaffen.

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip. Das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung einer mit dem IMI verbundenen mehrsprachigen elektronischen öffentlichen Schnittstelle, um den Verwaltungsaufwand für Dienstleistungserbringer, die Arbeitnehmer in einen teilnehmenden Mitgliedstaat entsenden, zu verringern und gleichzeitig eine bessere und einheitlichere Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG zu erleichtern, kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen.

•Verhältnismäßigkeit

Ziel des Vorschlags ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen, indem administrative Hindernisse für die Dienstleistungsfreiheit abgebaut werden, die wirksame Überwachung der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des Schutzes entsandter Arbeitnehmer durch die Mitgliedstaaten erleichtert wird und die damit verbundene Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Die vorgeschlagene Maßnahme ist geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Die Einführung ähnlicher Verfahren für Entsendemeldungen in den Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung der öffentlichen Schnittstelle entscheiden, verringert den Verwaltungsaufwand, erleichtert eine wirksame Überwachung und unterstützt die damit verbundene Verwaltungszusammenarbeit. Die öffentliche Schnittstelle kann von den Mitgliedstaaten zwar auf freiwilliger Basis genutzt werden, ihr Ziel sollte jedoch durch die geplante Einführung durch die Mitgliedstaaten erreicht werden, wodurch deutlich wird, dass die Verwirklichung der Vorteile des Binnenmarkts in der gemeinsamen Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten liegt.

Gleichzeitig geht der Vorschlag aufgrund der freiwilligen Nutzung der Schnittstelle nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, und berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern. Die Mitgliedstaaten können von den Dienstleistungserbringern verlangen, dass sie die Schnittstelle für die Abgabe einer einfachen Erklärung über entsandte Arbeitnehmer gegenüber den zuständigen Behörden nutzen.

Da der Vorschlag das bereits eingeführte administrative und technische Verfahren für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor widerspiegelt, sind die finanziellen und administrativen Kosten für die Union begrenzt und stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Initiative.

•Wahl des Instruments

Der Vorschlag enthält eine Änderung des Anhangs der IMI-Verordnung. Eine Verordnung ist daher das am besten geeignete Instrument. Die Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung der Erklärung in der öffentlichen Schnittstelle durch die Kommission sowie der Austausch von Informationen im Rahmen einer wirksamen Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten müssen den in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten entsprechen und im Unionsrecht festgelegt sein.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2014/67/EU kam die Kommission zu dem Schluss, dass in einigen Bereichen, auf die sie von verschiedenen Interessenträgern aufmerksam gemacht wurde, Verbesserungen erforderlich sein könnten. Diese umfassen unter anderem die Vereinfachung der Systeme für die Verwaltungskontrolle, indem beispielsweise ein einheitliches EU-weites Meldesystem eingeführt wird.

•Konsultation der Interessenträger

Im Rahmen der Ausarbeitung eines gemeinsamen elektronischen Formulars für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern wurden Konsultationen mit Interessenträgern durchgeführt.

An der Konsultation beteiligten sich einschlägige Interessenträger: nationale Behörden, Durchsetzungsstellen, Wirtschaftsverbände. Insbesondere wurden die europäischen Sozialpartner konsultiert. Im Rahmen einer externen Studie wurden unterschiedlichste offene und gezielte Konsultationsverfahren und -instrumente eingesetzt, die unter anderem auf Folgendes abzielten: Ermittlung des potenziellen Umfangs, des Formats, der Struktur und der Umsetzungsoptionen für die elektronische Erklärung und Konsultation der Mitgliedstaaten und der einschlägigen Interessenträger zu dem Konzept (d. h. Umfang, Format und Struktur) und den Umsetzungsoptionen:

–ein Webinar in Zusammenarbeit mit der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) am 17. Februar 2022, um die zuständigen Behörden und Sozialpartner der Mitgliedstaaten über das Projekt zu informieren und ihre Rückmeldungen einzuholen;

–Treffen und Gespräche mit den Behörden interessierter Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern zwischen Februar und April 2022;

–Workshop zum Nutzererlebnis am 27. April 2022 mit von den Sozialpartnern ausgewählten Dienstleistungserbringern, um Informationen über die administrativen Erfahrungen mit der Entsendung von Arbeitnehmern zu sammeln;

–technischer Workshop mit einschlägigen Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten am 28. April 2022, um Umsetzungsoptionen zu erörtern;

–Treffen mit den Sozialpartnern am 30. November 2021, 8. Dezember 2021, 8. Februar 2022, 2. Juni 2022 und 11. Mai 2023;

–technische Erhebung in den Mitgliedstaaten zwischen dem 9. Juni und dem 6. Juli 2022;

–Online-Anhörung der Sozialpartner am 29. April 2024 zur elektronischen Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern.

Das Projekt einer elektronischen Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern wurde auch mit den Mitgliedstaaten und Sozialpartnern auf dem ELA-Forum für die Entsendung von Arbeitnehmern am 13. März 2023 und am 11. April 2024 erörtert.

•Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Dieser Vorschlag wurde im Anschluss an eine interne Prüfung der bestehenden Berichterstattungspflichten und auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet. Da dies ein Schritt im Rahmen eines Prozesses der kontinuierlichen Bewertung der Berichtspflichten ist, die sich aus den EU-Rechtsvorschriften ergeben, wird die Prüfung dieser Belastungen und ihrer Auswirkungen auf die Interessenträger weiter fortgesetzt.

Bei der Kommission gingen Beiträge der Expertengruppe für ein gemeinsames elektronisches Formular für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern ein, die die Kommission bei der gemeinsamen Entwicklung und Umsetzung dieses Formulars berät. Die Arbeit der Gruppe erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU.

•Folgenabschätzung – Verringerung des Verwaltungsaufwands

Die Kommission führte für diese gezielte Initiative keine Folgenabschätzung durch. Die Kommission hat jedoch eine Analyse durchgeführt, um den bestehenden Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Erklärung über entsandte Arbeitnehmer in den 27 EU-Mitgliedstaaten zu messen, was zu einer detaillierten Kostenmodellierung der verschiedenen Meldeverfahren führte. Gegenstand der Analyse in der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen waren auch die potenziellen Zeit- und Ressourceneinsparungen, die sich aus der Einführung eines Standardformulars für die Erklärung über entsandte Arbeitnehmer im Rahmen verschiedener Umsetzungsoptionen, einschließlich einer mit dem IMI verbundenen mehrsprachigen elektronischen Schnittstelle, ergeben, wobei dem unterschiedlichen Beteiligungsgrad der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wurde. Auf EU-Ebene deutet die Analyse darauf hin, dass die Auswirkungen eines gemeinsamen Systems für die Erklärung über entsandte Arbeitnehmer durch die Konzeption des gemeinsamen Systems sowie das Volumen der Entsendemeldungen, die durch das neue System abgedeckt werden, beeinflusst werden.

Die durchschnittliche Zeitersparnis beim Ausfüllen einer Entsendemeldung unter Verwendung des Standardformulars wird im Vergleich zur durchschnittlichen Zeit, die derzeit in der EU benötigt wird, auf etwa 73 % geschätzt. Die Verringerung des Verwaltungsaufwands hängt von der Verwendung des Standardformulars durch die Mitgliedstaaten ab.

Die durchschnittliche Verringerung des Verwaltungsaufwands (Gesamtkosten) für Dienstleistungserbringer, die Arbeitnehmer in ihr Hoheitsgebiet entsenden, wird im Vergleich zur derzeitigen Situation und bei Beteiligung der ersten Gruppe von neun Mitgliedstaaten, die ihre Bereitschaft bereits signalisiert haben, auf 58 % geschätzt. Sollten sich alle 27 Mitgliedstaaten dieser Initiative anschließen, würde die Verringerung des Verwaltungsaufwands auf EU-Ebene im Vergleich zum derzeitigen Basisszenario weiter auf 81 % steigen.

Der Vorschlag betrifft begrenzte und gezielte Änderungen der bestehenden Verwaltungspraxis für Mitgliedstaaten, die sich freiwillig dafür entscheiden, und der bestehenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (IMI-Verordnung). Ziel des Vorschlags ist es, eine mit dem IMI verbundene mehrsprachige elektronische öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über entsandte Arbeitnehmer, wie es sie bereits im Straßenverkehrssektor gibt, für andere Wirtschaftszweige bereitzustellen, um die Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU, die unverändert bleiben, zu erleichtern.

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die EU-Politik, sondern bieten lediglich eine Grundlage für die Entwicklung einer freiwilligen technischen Lösung (öffentliche Schnittstelle) für die Abgabe von Erklärungen über entsandte Arbeitnehmer unter Verwendung eines Standardformulars und zur Erleichterung des Datenaustauschs zwischen den nationalen Verwaltungen. Der Austausch und die Nachweise der Expertengruppe „Gemeinsames elektronisches Formular für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern“ flossen in die Ausarbeitung dieses Vorschlags ein. Der Vorschlag wird die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zuständigen nationalen Behörden und Unternehmen erleichtern, indem die Zugänglichkeit und der Austausch von Daten über entsandte Arbeitnehmer verbessert werden.

Eine Folgenabschätzung war somit nicht notwendig, da die Änderung von beschränktem Umfang und zielgerichtet ist und damit technische Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Es handelt sich um einen REFIT-Vorschlag, mit dem Ziel, den Aufwand für die öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen der Mitgliedstaaten zu verringern.

Die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern betreffen eine große Zahl von Unternehmen. Die aktuellen verfügbaren Daten, d. h. die Daten aus dem Jahr 2022 aus den vorherigen Meldeinstrumenten, deuten darauf hin, dass es in der EU etwa 1,9 Mio. entsandte Arbeitnehmer, 2,3 Mio. Entsendemeldungen und 4,7 Mio. Entsendungen gab. Unter Betrachtung der Entwicklung der Zahl der Entsendungen und der entsandten Arbeitnehmer ohne den Straßengüterverkehr, für den die Erklärungen mittlerweile über ein zentrales EU-Portal für Kraftverkehrsunternehmen erfolgen müssen, lassen die verfügbaren Daten auf einen Anstieg der gemeldeten Entsendungen zwischen 2021 und 2022 um 14 % schließen. 15  

Alle 27 Mitgliedstaaten haben Instrumente zur vorherigen Erklärung für Dienstleistungserbringer eingerichtet, die Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsenden. Die Systeme der Mitgliedstaaten unterscheiden sich jedoch in der Konzeption und in den Anforderungen und sind nicht miteinander verbunden. Die Einhaltung der vorgeschriebenen administrativen Meldeverfahren bedeutet daher einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die entsendenden Unternehmen. Der daraus resultierende Anstieg der Transaktionskosten kann unter bestimmten Bedingungen die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen – insbesondere für KMU – erheblich behindern oder einschränken.

Eine im Jahr 2024 durchgeführte Unternehmensumfrage zur Lage des Binnenmarkts ergab, dass 46,1 % der über 1 000 befragten Unternehmen der Ansicht waren, dass die Probleme/Unsicherheiten bei der vorübergehenden Entsendung von Arbeitnehmern in ein anderes Land erheblich seien. 16 Der geschätzte Aufwand für die Registrierung einer Entsendung reicht von 21 Minuten in Estland und der Slowakei bis zu 87 Minuten in Griechenland. Für Italien beträgt die erforderliche Zeit 61 Minuten. In einer kürzlich durchgeführten Studie über den Einfluss des Verwaltungsaufwands auf die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern durch KMU in Grenzregionen gaben alle Befragten die mangelnde Straffung der nationalen Entsendeverfahren in der EU als eine der größten Belastungen an. 17  

Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchsetzung und Überwachung von Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Allerdings können Berichtspflichten für die Beteiligten auch mit unverhältnismäßig hohen Lasten einhergehen, was insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen gilt. Wenn im Laufe der Zeit immer neue Berichtspflichten hinzukommen, kann dies zu überflüssigen oder doppelten Verpflichtungen oder unzureichenden Erhebungsmethoden führen.

Die Straffung der Berichtspflichten und die Verringerung des Verwaltungsaufwands stellen deshalb eine Priorität dar. Mit dem Vorschlag sollen die Berichtspflichten durch eine Kombination von Maßnahmen rationalisiert werden:

–Konsolidierung der derzeit in verschiedenen Systemen und nach verschiedenen Anforderungen durchgeführten Berichterstattung;

–Digitalisierung der Informationsübermittlung.

•Grundrechte

Die vorgeschlagene Verordnung betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die uneingeschränkte Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, insbesondere des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), sicherzustellen. Dieser Vorschlag trägt diesen rechtlichen Anforderungen in vollem Umfang Rechnung.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat begrenzte Auswirkungen auf den Haushalt der Kommission. Bei einem anfänglichen Zeitraum von fünf Jahren für die vollständige Umsetzung und Wartung der öffentlichen Schnittstelle ergeben sich die Auswirkungen auf den Haushalt hauptsächlich aus folgenden Arbeiten:

–Entwicklung der Lösung: 1,3 Mio. EUR,

–Wartung der Lösung: 0,7 Mio. EUR,

–Unterstützung: 0,7 Mio. EUR,

–Schulung: 0,2 Mio. EUR,

–Infrastruktur: 0,1 Mio. EUR.

Dies macht rund 3 Mio. EUR für fünf Jahre. Die laufenden Kosten nach der vollständigen Umsetzung werden auf 0,5 Mio. EUR pro Jahr geschätzt.

Was den Personalbedarf betrifft, so erfordert die vollständige Umsetzung der öffentlichen Schnittstelle 1,5 Vollzeitäquivalente und die ständige Wartung 0,5 Vollzeitäquivalente.

5.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

entfällt

•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

entfällt

•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 – Mit dem Binnenmarktinformationssystem verbundene öffentliche Schnittstelle

In diesem Artikel ist die Einrichtung einer mit dem IMI verbundenen mehrsprachigen öffentlichen Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern (im Folgenden „öffentliche Schnittstelle“) vorgesehen.

Der Hauptzweck der öffentlichen Schnittstelle besteht darin, den Verwaltungsaufwand für die Behörden und Unternehmen der Mitgliedstaaten durch Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren zu verringern und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung bestimmter Verwaltungsanforderungen für die Entsendung von Arbeitnehmern über das IMI zu verstärken.

Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht es Dienstleistungserbringern, gerechtfertigten und verhältnismäßigen Meldepflichten für die Entsendung von Arbeitnehmern gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/67/EU nachzukommen, wenn die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, diese öffentliche Schnittstelle zu nutzen.

Artikel 2 – Funktionen der öffentlichen Schnittstelle

In diesem Artikel sind die Hauptfunktionen der öffentlichen Schnittstelle aufgeführt.

Artikel 3 – Nutzung der öffentlichen Schnittstelle

In diesem Artikel wird das Verfahren dargelegt, nach dem die Mitgliedstaaten die öffentliche Schnittstelle nutzen können.

Artikel 4 – Standardformular

In diesem Artikel sind die wichtigsten Elemente der einschlägigen Informationen festgelegt, die im Standardformular enthalten sind, das Dienstleistungserbringer für die Abgabe von Entsendemeldungen gegenüber den zuständigen nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die öffentliche Schnittstelle verwenden. Darin werden der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung des Standardformulars übertragen und es ist ein Verfahren für mögliche Änderungen des Standardformulars vorgesehen.

Artikel 5 – Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten

In diesem Artikel sind der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Datenkategorien und die betroffenen Personen festgelegt. Ferner werden die Zuständigkeiten für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über die öffentliche Schnittstelle übermittelt werden, präzisiert.

Artikel 6 – Verarbeitung der übermittelten Informationen im IMI

In diesem Artikel ist festgelegt, dass die in den Entsendemeldungen enthaltenen Informationen den zuständigen nationalen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten direkt im IMI verfügbar gemacht werden sollten, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern und Amtshilfeersuchen zu vereinfachen.

Artikel 7 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

In diesem Artikel sind die Rechtsakte der Union aufgeführt, die die Nutzung des IMI für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den im Anhang der IMI-Verordnung genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der IMI-Verordnung umfassen.

Artikel 8 – Ausschussverfahren

In diesem Artikel ist das Ausschussverfahren für die Erstellung des Standardformulars festgelegt.

Artikel 9 – Bewertung

Mit diesem Artikel wird die Kommission angewiesen, die Verordnung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu bewerten und über die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen sowie über die Verwirklichung ihrer Ziele Bericht zu erstatten.

2024/0301 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine mit dem Binnenmarktinformationssystem verbundene öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 18 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 eingerichtete Binnenmarktinformationssystem (IMI) sollte so weit wie möglich für die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe, auch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 2014/67/EU 20 und 96/71/EG 21 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, genutzt werden. Gemäß der Richtlinie 2014/67/EU, insbesondere Artikel 6, müssen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die praktische Durchführung, Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG eng zusammenarbeiten und sich gegenseitig unverzüglich Amtshilfe leisten.

(2)Die Richtlinie 2014/67/EU zielt darauf ab, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit und das Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern und ein angemessenes Schutzniveaus hinsichtlich der Rechte entsandter Arbeitnehmer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere was die Durchsetzung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen betrifft, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG zu gewährleisten. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/67/EU dürfen die Mitgliedstaaten Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen nur vorschreiben, soweit diese notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG erwachsen, zu gewährleisten, und soweit sie im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Ist dies der Fall, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer zur Abgabe einer einfachen Erklärung gegenüber den zuständigen nationalen Behörden verpflichten, um eine Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz zu erlauben. Es liegt weiterhin in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, im Rahmen der Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, in welchen Fällen eine Entsendemeldung verlangt wird und welche Informationen diese Erklärung enthalten muss.

(3)Alle Mitgliedstaaten haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Dienstleistungserbringern, die Arbeitnehmer in ihren Mitgliedstaat entsenden, eine Meldepflicht aufzuerlegen, wobei sich die nationalen Systeme in Bezug auf Konzeption, Anforderungen und Funktionalität erheblich unterscheiden. Diese voneinander abweichenden Systeme bedeuten für Dienstleistungserbringer, die Arbeitnehmer entsenden, einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Die Interessenträger haben immer wieder darauf hingewiesen, dass die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern eine erhebliche Berichtspflicht darstellt und zu den größten administrativen Hindernissen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt gehört.

(4)Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Um sicherzustellen, dass diese Pflichten ihren eigentlichen Zweck erfüllen, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten sie jedoch gestrafft werden. Die Berichterstattungspflichten und -anforderungen bei der Abgabe von Entsendemeldungen gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/67/EU sollten daher im Einklang mit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ 22 vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand für Dienstleistungserbringer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und Arbeitnehmer in die Aufnahmemitgliedstaaten entsenden, sowie für die zuständigen nationalen Behörden erheblich zu verringern.

(5)Die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Dienstleistungserbringer und die zuständigen nationalen Behörden muss mit der Einhaltung angemessener Arbeitsbedingungen und des Sozialschutzes für entsandte Arbeitnehmer einhergehen. Durch die Erleichterung der wirksamen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und die Verstärkung der gegenseitigen Verwaltungszusammenarbeit wird der Schutz der Arbeitnehmerrechte verbessert.

(6)Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 können technische Mittel bereitgestellt werden, um externen Akteuren die Interaktion mit dem IMI zu ermöglichen. Eine solche Interaktion sollte durch eine mit dem IMI verbundene mehrsprachige elektronische öffentliche Schnittstelle (im Folgenden „öffentliche Schnittstelle“) erleichtert werden, über die die Dienstleistungserbringer den Mitgliedstaaten, die die öffentliche Schnittstelle nutzen (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten“), Entsendemeldungen übermitteln sollten. Diese Mitgliedstaaten sollten dann erforderlichenfalls die über das IMI erhaltenen Informationen nutzen, um begründete Ersuchen in den IMI-Entsendemodulen im Einklang mit der Verpflichtung zur gegenseitigen Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2014/67/EU zu stellen.

(7)Eine Vereinfachung des Verfahrens für die Übermittlung und Aktualisierung von Entsendemeldungen, die sich aus der Schaffung einer solchen öffentlichen Schnittstelle ergibt, dürfte administrative Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr, einschließlich des Rechts von Unternehmen, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat mit ihren eigenen Arbeitnehmern zu erbringen, verringern.

(8)Die Vereinfachung des Verfahrens für die Übermittlung und Aktualisierung von Entsendemeldungen dürfte eine bessere und einheitlichere Anwendung der Richtlinie 96/71/EG sowie ihre Durchsetzung in der Praxis erleichtern und Fälle von Nichteinhaltung der Entsendevorschriften aufgrund der unterschiedlichen Verfahren für die Übermittlung von Entsendemeldungen reduzieren. Zudem dürfte die Durchführung wirksamer und angemessener Inspektionen durch die Mitgliedstaaten erleichtert werden, was zum Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer beiträgt.

(9)Eine Vereinfachung des Verfahrens für die Übermittlung und Aktualisierung von Entsendemeldungen dürfte den Verwaltungsaufwand für die zuständigen nationalen Behörden verringern, die andere Mitgliedstaaten um Amtshilfe ersuchen. Um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden einander unverzüglich Amtshilfe leisten können, und um Amtshilfeersuchen zu vereinfachen, sollten die Informationen aus den Entsendemeldungen direkt im IMI zur Verfügung gestellt werden, wodurch die praktische Anwendung der Richtlinie 2014/67/EU und der Richtlinie 96/71/EG erleichtert und die damit verbundene Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten unterstützt wird, was wiederum zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt.

(10)Die Kommission sollte eine öffentliche Schnittstelle zur freiwilligen Nutzung durch die Mitgliedstaaten einrichten. Die Mitgliedstaaten können die Dienstleistungserbringer verpflichten, die elektronische öffentliche Schnittstelle für die Abgabe von Entsendemeldungen gegenüber ihren zuständigen nationalen Behörden zu nutzen, um den von jeweiligen Mitgliedstaaten auferlegten gerechtfertigten und verhältnismäßigen Pflichten im Zusammenhang mit der Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern nachzukommen. Diese öffentliche Schnittstelle sollte die Mitgliedstaaten bei ihrer Aufgabe unterstützen, dafür zu sorgen, dass die Verfahren und Formalitäten im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern von den Unternehmen in nutzerfreundlicher Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Wege abgewickelt werden können, um so die Übermittlung von Entsendemeldungen, soweit erforderlich, zu erleichtern.

(11)Interoperable und wiederverwendbare Lösungen, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des Rahmens für die europäische digitale Identität 23 vorgesehen sind, sollten genutzt werden, da sie es den Diensteanbietern erleichtern können, sich zu identifizieren. Sobald sie verfügbar sind, sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die europäische Brieftasche für die Digitale Identität 24 Meldungen über sie betreffende Entsendemeldungen erhalten können.

(12)Die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle ist ein technisches Mittel, das von der Europäischen Kommission zur freiwilligen Nutzung durch die Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird. Bevor die Mitgliedstaaten von den Dienstleistungserbringern verlangen, die einschlägigen Informationen über diese Schnittstelle anzugeben, sollten sie sicherstellen, dass eine solche Anforderung im Einklang mit dem Unionsrecht im nationalen Recht vorgesehen ist. Um eine reibungslose Nutzung der öffentlichen Schnittstelle zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ihr Interesse an der Nutzung der mehrsprachigen elektronischen öffentlichen Schnittstelle jederzeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung mitteilen.

(13)Die Kommission sollte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dessen Vertragsparteien die Union und alle Mitgliedstaaten sind, die Barrierefreiheit der öffentlichen Schnittstelle und ihrer Inhalte für Menschen mit Behinderungen sicherstellen und dabei die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 25 berücksichtigen.

(14)Die Dienstleistungserbringer sollten in der Lage sein, Entsendemeldungen gegenüber den zuständigen nationalen Behörden eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in den ein Arbeitnehmer entsandt wird, d. h. des Aufnahmemitgliedstaats, unter Verwendung eines mehrsprachigen Standardformulars, das über diese öffentliche Schnittstelle verfügbar ist, abzugeben.

(15)Bei der Kommission gingen Beiträge der Expertengruppe „Gemeinsames elektronisches Formular für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern“ zu den nationalen Meldepflichten und -systemen sowie zu den einschlägigen Informationen ein, die eine Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz erlauben. Die Expertengruppe hat der Kommission Empfehlungen zu den Informationsanforderungen ausgesprochen, die ihrer Ansicht nach in ein gemeinsames Formular für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern aufgenommen werden sollten. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen und um die Bereitstellung der Informationen zu ermöglichen, die für eine Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz erforderlich sein können, sollte das über die elektronische öffentliche Schnittstelle bereitgestellte Standardformular Informationen über den Dienstleistungserbringer, den entsandten Arbeitnehmer, die Entsendung, die Kontaktperson für die zuständigen Behörden und den Dienstleistungsempfänger beinhalten. Das Standardformular sollte in allen EU-Sprachen zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass bestimmte Elemente des Standardformulars, die sie angesichts ihres nationalen Kontexts und der Art und Weise, wie sie die Kontrollen der Sachlage am Arbeitsplatz organisieren, für nicht relevant halten, von Dienstleistungserbringern, die Arbeitnehmer in ihr Hoheitsgebiet entsenden, beim Ausfüllen des Formulars über die öffentliche elektronische Schnittstelle nicht verlangt werden.

(16)Im Hinblick auf die Festlegung und auf spätere Änderungen des Standardformulars sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 ausgeübt werden. Mitgliedstaaten, die der Auffassung sind, dass bestimmte Informationen in das Standardformular aufgenommen oder daraus entfernt werden sollten oder dass das Standardformular anderweitig geändert werden sollte, sollten die Möglichkeit haben, die Kommission um eine entsprechende Änderung des Standardformulars zu ersuchen.

(17)Durch die Nutzung der öffentlichen Schnittstelle und des entsprechenden Standardformulars, das einen gemeinsamen und umfassenden Satz einschlägiger Informationen enthält, die für eine Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz erforderlich sein können, werden die Unterschiede in den geltenden Vorschriften und Regelungen der Mitgliedstaaten verringert. In Mitgliedstaaten, die die öffentliche Schnittstelle nutzen, sollte es ausreichen, dass die Dienstleistungserbringer den entsprechenden Meldepflichten nachkommen. In diesen Mitgliedstaaten sollten ihnen auf nationaler Ebene keine zusätzlichen Informationspflichten auferlegt werden. Die Einrichtung der öffentlichen Schnittstelle, die mit dem IMI und seinem Standardformular verbunden ist, und die Bereitstellung dieser Schnittstelle für die zuständigen nationalen Behörden dienen der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, unterstützen sie und tragen dazu bei, das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

(18)Durch die Einrichtung einer öffentlichen Schnittstelle wird ein gestraffter Rahmen für Entsendeerklärungen bereitgestellt, der den Mitgliedstaaten erhebliche Anreize zur Teilnahme bietet. Sie steht im Einklang mit dem eigenen Interesse der Mitgliedstaaten an einer Intensivierung der Verwaltungszusammenarbeit, der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und dem Schutz der Arbeitnehmerrechte. Wenn die öffentliche Schnittstelle eingerichtet wird und ihren Nutzen und ihre Vorteile unter Beweis stellt, dürften alle Mitgliedstaaten ihre Verwendung in Erwägung ziehen. Je mehr Mitgliedstaaten die öffentliche Schnittstelle nutzen, desto stärker würde der Verwaltungsaufwand für Dienstleistungserbringer und zuständige nationale Behörden verringert und desto größer wäre der Spielraum für eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit zum Schutz der Arbeitnehmerrechte.

(19)Um eine Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz zu ermöglichen, können die in der Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern bereitzustellenden einschlägigen Informationen neben den Informationsanforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU auch bestimmte personenbezogene Daten umfassen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen, die in den Verordnungen (EU) 2016/679 27 und (EU) 2018/1725 28 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind. Um die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über die öffentliche Schnittstelle übermittelt werden, zu klären, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, wer als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gilt. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im IMI gilt die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

(20)Die Angaben aus den Entsendemeldungen sollten in der öffentlichen Schnittstelle gespeichert werden, damit sie für einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten nach dem Ende des Entsendezeitraums in nachfolgenden Entsendemeldungen weiterverwendet werden können.

(21)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 5. September 2024 eine Stellungnahme abgegeben.

(22)Wenn die Sozialpartner eine Rolle bei der Überwachung der Einhaltung der Entsendevorschriften spielen, sollte es den zuständigen Behörden gestattet sein, den nationalen Sozialpartnern die einschlägigen Informationen, die über das IMI ausgetauscht wurden, ausschließlich zu dem Zweck zur Verfügung zu stellen, die Einhaltung der Entsendevorschriften und gleichzeitig der Verordnung (EU) 2016/679 zu überprüfen. Die einschlägigen Informationen sollten den Sozialpartnern anders als über das IMI zur Verfügung gestellt werden.

(23)Die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) sollte die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die Dienstleistungserbringer im Einklang mit ihrem Mandat gemäß der Verordnung (EU) 2019/1149 29 bei der Umsetzung und Nutzung der öffentlichen Schnittstelle unterstützen.

(24)Diese Verordnung sollte die Richtlinie 2014/67/EU und die Richtlinie 96/71/EG unberührt lassen.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 
Mit dem Binnenmarktinformationssystem verbundene öffentliche Schnittstelle

(1)Um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem administrative Hindernisse für die Dienstleistungsfreiheit abgebaut werden und gleichzeitig die wirksame Überwachung der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte entsandter Arbeitnehmer durch die Mitgliedstaaten erleichtert und die damit zusammenhängende Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten unterstützt wird, richtet die Kommission eine mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geschaffenen Binnenmarktinformationssystem (IMI) verbundene mehrsprachige öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern (im Folgenden „öffentliche Schnittstelle“) ein.

(2)Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie diese öffentliche Schnittstelle nutzen.

(3)Die Mitgliedstaaten können in ihren Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Dienstleistungserbringer die Entsendung von Arbeitnehmern gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/67/EU durch Abgabe einer Erklärung auf der Grundlage eines mehrsprachigen Standardformulars über die öffentliche Schnittstelle melden. Sieht ein Mitgliedstaat die Nutzung der öffentlichen Schnittstelle vor, so ersetzt diese Erklärung jede bereits bestehende Erklärung, die nach nationalem Recht erforderlich ist.

Artikel 2 
Funktionen der öffentlichen Schnittstelle

(1)Die öffentliche Schnittstelle bietet folgende Funktionen:

a)Erstellung eines Kontos für den sicheren Zugang zum reservierten Bereich des Dienstleistungserbringers;

b)Gewährleistung einer angemessenen Protokollierung der Nutzeraktivität;

c)Erstellung, Übermittlung und Verwaltung von Erklärungen über entsandte Arbeitnehmer;

d)Versendung einer Kopie der Entsendemeldung an den entsandten Arbeitnehmer;

e)Bereitstellung der übermittelten und im IMI verfügbaren Informationen an die zuständigen nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für die Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Nummern 6 und 7 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012;

f)Funktionen, die es einer oder mehreren nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2014/67/EU sind, ermöglichen, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats zusätzlich Entsendemeldungen direkt im nationalen Back-End-System entgegenzunehmen.

(2)Die Kommission ist verantwortlich für die Entwicklung, die Wartung und den Betrieb der öffentlichen Schnittstelle.

(3)Die Kommission stellt sicher, dass die öffentliche Schnittstelle und ihr Inhalt für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sind.

Artikel 3
Nutzung der öffentlichen Schnittstelle durch die Mitgliedstaaten

(1)Ein Mitgliedstaat, der sich für die Nutzung der öffentlichen Schnittstelle entscheidet, setzt die Kommission sechs Monate vor dem Datum, ab dem er die öffentliche Schnittstelle zu nutzen beabsichtigt, entsprechend in Kenntnis.

(2)Ein Mitgliedstaat, der sich für die Nutzung der öffentlichen Schnittstelle entscheidet, erlässt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um die Nutzung der öffentlichen Schnittstelle durch Dienstleistungserbringer, die Arbeitnehmer in diesen Mitgliedstaat entsenden, zu ermöglichen und die Anforderungen in Bezug auf die öffentliche Schnittstelle und das Standardformular für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern rechtzeitig vor einer solchen Nutzung zu erfüllen.

(3)Mitgliedstaaten, die die öffentliche Schnittstelle nutzen, erlegen den Dienstleistungserbringern, die Entsendemeldungen über die öffentliche Schnittstelle abgeben, keine zusätzlichen Melde- oder Informationsanforderungen auf.

(4)Eine Liste der Mitgliedstaaten, die die öffentliche Schnittstelle gemäß Absatz 3 nutzen, wird von der Kommission über die öffentliche Schnittstelle veröffentlicht.

(5)Ein Mitgliedstaat kann die Nutzung der öffentlichen Schnittstelle einstellen. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission sechs Monate vor dem geplanten Enddatum der Nutzung der öffentlichen Schnittstelle entsprechend in Kenntnis.

Artikel 4 
Standardformular

(1)Unbeschadet des Absatzes 5 beinhaltet das Standardformular Informationen über

a)den Dienstleistungserbringer,

b)den entsandten Arbeitnehmer,

c)die Entsendung,

d)die Kontaktperson für die zuständigen Behörden,

e)den Dienstleistungsempfänger.

(2)Die Kommission legt das in Absatz 1 genannte Standardformular im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(3)Ein Mitgliedstaat, der sich für die Nutzung der öffentlichen Schnittstelle entscheidet, kann beschließen, nicht alle im Standardformular enthaltenen Informationen anzufordern; er setzt in diesem Fall die Kommission entsprechend in Kenntnis.

(4)Die Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge zur Änderung des Standardformulars unterbreiten. Die Kommission prüft diese Vorschläge im Hinblick auf eine etwaige Änderung des Standardformulars.

(5)Die Kommission kann auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder von sich aus eine Änderung des Standardformulars nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verfahren vorschlagen.

Artikel 5 
Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten

(1)Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele können personenbezogene Daten gemäß den Absätzen  2 und 3 über die öffentliche Schnittstelle verarbeitet werden.

(2)Im Hinblick auf Folgendes gilt die Kommission als Verantwortliche im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725:

a)Gewährleistung der Sicherheit und Verfügbarkeit der öffentlichen Schnittstelle;

b)Verarbeitung der Informationen zur Identifizierung der Person, die die Entsendemeldung abgibt, und ihrer Kontaktdaten.

(3)Im Hinblick auf Folgendes gilt der Dienstleistungserbringer als Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679:

a)Identität und Kontaktdaten des Dienstleistungserbringers;

b)Identität und Kontaktdaten des entsandten Arbeitnehmers;

c)elektronische Zustelladresse (z. B. E-Mail-Adresse) des entsandten Arbeitnehmers, um ihn darüber zu informieren, dass eine Meldung für ihn abgegeben wurde;

d)Anschrift des Arbeitsplatzes des entsandten Arbeitnehmers;

e)Identität und Kontaktdaten der Kontaktperson des Dienstleistungserbringers.

(4)Erhält ein Mitgliedstaat Entsendemeldungen zusätzlich über die öffentliche Schnittstelle seines nationalen Back-End-Systems, so gilt die zuständige nationale Behörde in Bezug auf die Verarbeitung der in entsprechenden Entsendemeldungen enthaltenen personenbezogenen Daten als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

(5)Die öffentliche Schnittstelle gewährleistet die automatische Löschung der Informationen im Zusammenhang mit einer Entsendung, die 36 Monate nach Ablauf des Entsendezeitraums über diese öffentliche Schnittstelle übermittelt wurden.

(6)Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht die Löschung aller personenbezogenen Daten, die dort und in den Konten der Dienstleistungserbringer gespeichert werden, wenn diese Daten nicht mehr für die Zwecke benötigt werden, für die sie erhoben und verarbeitet wurden.

(7) Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht die Versendung einer Erinnerung bezüglich der Überprüfung und gegebenenfalls der Löschung der personenbezogenen Daten im Einklang mit Absatz 6 an den Dienstleistungserbringer.

(8)Ein Mitgliedstaat kann der zuständigen nationalen Behörde gestatten, den nationalen Sozialpartnern die im IMI verfügbaren einschlägigen Informationen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anders als über das IMI zur Verfügung zu stellen, soweit das erforderlich dafür ist und ausschließlich dem Zweck dient, die Einhaltung der Entsendevorschriften zu überprüfen, sofern sich die Informationen auf eine Entsendung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beziehen.

Artikel 6 
Verarbeitung der übermittelten Informationen im IMI 

Die über die öffentliche Schnittstelle übermittelten Informationen werden den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zwecks Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele im IMI zur Verfügung gestellt.

Artikel 7 
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird folgende neue Nummer 17 angefügt:

„17. Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über eine mit dem Binnenmarktinformationssystem verbundene öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.“

Artikel 8 
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 9 
Bewertung

Die Kommission erstattet bis zum [fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] Bericht über die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen. In dem Bericht wird insbesondere untersucht, inwieweit diese Verordnung dazu beigetragen hat, administrative Hindernisse für die Dienstleistungsfreiheit abzubauen, die wirksame Überwachung der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des Schutzes entsandter Arbeitnehmer durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern und die damit verbundene Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen.

Artikel 10 
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin    Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine mit dem Binnenmarktinformationssystem verbundene öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern

1.2.Politikbereich(e) 

Binnenmarkt, freier Dienstleistungsverkehr, Wettbewerbsfähigkeit, KMU, Beschäftigung, Sozialschutz

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 30  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Ausweitung der erfolgreichen Nutzung der mit dem IMI verbundenen öffentlichen Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehrssektor auf andere Wirtschaftszweige

1.4.2.Spezifische(s) Ziel(e)

Einzelziel Nr.

–Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit der Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern, indem die durchschnittlichen Befolgungskosten für Unternehmen, die Arbeitnehmer in Mitgliedstaaten entsenden, die freiwillig die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle nutzen, bis Ende 2026 um mindestens 50 % gesenkt werden;

–Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die Erklärungen über die Entsendung von Arbeitnehmern verlangen, indem bis Ende 2025 die Übermittlung von Erklärungen über die Entsendung von Arbeitnehmern an die teilnehmenden Mitgliedstaaten über die öffentliche Schnittstelle und ein automatisierter Import der administrativen Daten über entsandte Arbeitnehmer im IMI ermöglicht werden;

–Befähigung der Mitgliedstaaten, Kosteneinsparungen bei der Entwicklung und beim Betrieb nationaler Meldeportale zu erzielen, indem interessierte Mitgliedstaaten bis Ende 2026 freiwillig die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle nutzen.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Für die öffentlichen Verwaltungen und die Arbeitsaufsichtsbehörden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten:

–Senkung der Kosten für die Nutzung des IMI, da die manuelle Eingabe von Daten über Entsendungen nicht mehr erforderlich ist;

–Senkung der Kosten für die ständige Wartung, da es nicht mehr erforderlich ist, nationale IT-Komponenten mit der gleichen Funktionalität wie die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle zu unterhalten;

–bessere Einhaltung der Vorschriften, d. h. umfassendere und genauere Informationen über Entsendungen, die eine wirksame Überwachung und Kontrolle ermöglichen.

Für die Dienstleistungserbringer:

–Senkung der Befolgungskosten durch Einrichtung eines gemeinsamen Portals und eines gemeinsamen Verfahrens für Erklärungen an die teilnehmenden Mitgliedstaaten, durch Verringerung der Unterschiede zwischen den erforderlichen Informationsfeldern bei der Entsendung von Arbeitnehmern in mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten und durch Senkung der Übersetzungskosten aufgrund der Nutzung der mit dem IMI verbundenen mehrsprachigen öffentlichen Schnittstelle.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

–Die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle wird bis Ende 2025 in Betrieb genommen.

–Mindestens neun Mitgliedstaaten, die mindestens ein Drittel aller in der EU entsandten Arbeitnehmer als Aufnahmeländer abdecken, beschließen, die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle bis Ende 2026 freiwillig zu nutzen.

–Mindestens ein Drittel der Entsendemeldungen in der EU werden über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle abgegeben, und die Befolgungskosten für Erklärungen, die über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle eingereicht werden, werden um mindestens 50 % gesenkt.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Bis Herbst 2025: Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Standardformulars für die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle.

Bis Ende 2025: Die Kommission stellt die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle online zur Verfügung.

Bis Mitte 2026: Eine erste Gruppe von Mitgliedstaaten entscheidet freiwillig, die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle zu nutzen, und passt ihre Meldesysteme und das nationale Recht erforderlichenfalls entsprechend an.

Ab 2026: Die Kommission pflegt und verbessert kontinuierlich die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante):

–Koordinierung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten;

–Effizienzgewinne im Zuge der Einführung der mit dem IMI verbundenen öffentlichen Schnittstelle auf EU-Ebene im Vergleich zur Entwicklung und zum Betrieb separater nationaler IT-Komponenten mit derselben Funktionalität;

–Verwendung eines gemeinsamen Formulars durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten durch Koordinierung auf EU-Ebene.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post):

–Wirksamerer Schutz der Arbeitnehmerrechte durch effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten über das IMI;

–Kosteneinsparungen für die Mitgliedstaaten;

–Senkung der Befolgungskosten für Unternehmen, wodurch Hindernisse im Binnenmarkt für Dienstleistungen abgebaut werden.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

–Erkenntnisse aus den Erfahrungen mit der mit dem IMI verbundenen öffentlichen Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehrssektor:

–nachgewiesene Durchführbarkeit einer mit dem IMI verbundenen öffentlichen Schnittstelle für die Erstellung, Übermittlung und Verwaltung von Erklärungen über die Entsendung von Arbeitnehmern;

–nachgewiesene Erleichterung der Übermittlung von Entsendeinformationen an die zuständigen nationalen Behörden und nachgewiesenes Potenzial für eine Verringerung des Verwaltungsaufwands;

–Vorlage für die Projektumsetzung und wiederverwendbare technische Lösungen;

–nachgewiesenes Potenzial für eine bessere Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Erklärung über Entsendungen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Initiative wird über das Binnenmarktprogramm finanziert, das im Rahmen des derzeitigen MFR anläuft.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

–Die Finanzierung der Initiative war bereits vorgesehen, wie in der Aktualisierung der Industriestrategie von 2020 angekündigt und in der Mitteilung mit dem Titel „30 Jahre Binnenmarkt“ bekräftigt. Daher sind im Rahmen des Binnenmarktprogramms bereits Mittel für 2024 und 2025 eingeplant.

–Es besteht kein Bedarf an zusätzlichen Haushaltsmitteln durch Umschichtungen.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

–    Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

–    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 unbefristete Laufzeit

–Anlaufphase von 2024 bis 2025,

–anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 31   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

– durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

–    durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

– die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

– öffentlich-rechtliche Körperschaften

– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Das Projekt folgt einer maßgeschneiderten Version der PM²-Methodik. Ein Projektlenkungsausschuss, dem auch die federführenden Generaldirektionen des Projekts angehören, wird die Durchführung überwachen. Die Expertengruppe für ein gemeinsames elektronisches Formular für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern der Kommission wird während der gesamten Umsetzung auf dem Laufenden gehalten und die Kommission beraten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Wahl der direkten Mittelverwaltung für den Haushaltsvollzug und der PM²-Methode für die Projektdurchführung basiert auf folgenden Gründen:

–Das Projekt erfordert die Entwicklung, Wiederverwendung und Anpassung/Konfiguration bestehender IT-Systeme der Kommission, die intern entwickelt wurden.

–Die Anwendung der PM²-Methodik steht im Einklang mit der kommissionsweiten Strategie für die Durchführung von IT-Projekten und ist eine solide Wahl für Projekte mit dieser Komplexität.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Wichtigste ermittelte Risiken und Kontrollsysteme zu deren Eindämmung:

–Risiko: Änderungen der Anforderungen zu einem späten Zeitpunkt im Projekt können die Projektdurchführung verzögern und die Kosten erhöhen.
Eindämmung: Einrichtung eines Arbeitsablaufs für Änderungsanfragen, mit dem eine Prüfung und Geschäftsfreigabe sichergestellt wird; Umsetzung der Lösung in einem schrittweisen Ansatz, gefolgt von kontinuierlicher Verbesserung.

–Risiko: Nur wenige Mitgliedstaaten beteiligen sich an dem Projekt, wodurch sich der erwartete Nutzen verringert.
Eindämmung: Gemeinsame Gestaltung mit den Mitgliedstaaten und kontinuierliche Konsultation der Expertengruppe für ein gemeinsames elektronisches Formular für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern der Kommission, um sicherzustellen, dass die Projektergebnisse den Erwartungen zahlreicher Mitgliedstaaten entsprechen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

entfällt

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Standardmaßnahmen zur Betrugsbekämpfung, die von der Kommission im Rahmen der direkten Mittelverwaltung angewandt werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Beitrag

Nummer  

GM/NGM 32

von EFTA-Ländern 33

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 34

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

Binnenmarkt, Innovation und Digitales 

03.02.01.01

GM/NGM

JA

JA

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

entfällt

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

–    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

–    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

Nummer

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

GD GROW

Jahr 
2024 35

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

□ Operative Mittel 

03.02.01.01 36

Verpflichtungen

(1a)

1,000

0,500

0,500

0,500

0,500

…

3,000

Zahlungen

(2a)

-

1,500

0,500

0,500

0,500

…

3,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

-

-

-

-

-

…

Zahlungen

(2b)

-

-

-

-

-

…

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 37  

Haushaltslinie

(3)

-

-

-

-

-

…

Mittel INSGESAMT 
für die GD GROW

Verpflichtungen

=1a+1b+3

1,000

0,500

0,500

0,500

0,500

…

3,000

Zahlungen

=2a+2b

+3

-

1,500

0,500

0,500

0,500

…

3,000

 



□Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

1,000

0,500

0,500

0,500

0,500

…

3,000

Zahlungen

(5)

-

1,500

0,500

0,500

0,500

…

3,000

□Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

-

-

-

-

-

…

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

1,000

0,500

0,500

0,500

0,500

…

3,000

Zahlungen

=5+6

-

1,500

0,500

0,500

0,500

…

3,000



3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
2024

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 38

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 39 : Verringerung des Verwaltungsaufwands für Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit Entsendemeldungen

IT-Entwicklung der öffentlichen Schnittstelle

IT-Entw.

0,800

0,200

1,000

IT-Unterstützung und -Wartung (öffentliche Schnittstelle)

IT-Unterst. u. -Wartg.

0,100

0,300

0,300

0,300

…

…

1,000

IT-Infrastruktur (Hosting usw.)

IT-Infrastr.

0,015

0,015

0,015

0,015

…

…

0,060

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2: Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

IT-Entwicklung von Schnittstellen mit MS

IT-Entw.

0,200

0,100

0,300

IT-Unterstützung und -Wartung (Schnittstellen mit MS)

IT-Unterst. u. -Wartg.

0,025

0,125

0,125

0,125

…

…

0,400

IT-Infrastruktur (Hosting usw.)

IT-Infrastr.

0,010

0,010

0,010

0,010

…

…

0,040

Schulungen für MS

Schulungen

0,050

0,050

0,050

0,050

…

…

0,200

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

EINZELZIEL Nr. 3: Erzielung von Kosteneinsparungen in den Mitgliedstaaten, indem sie die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle anstelle ihres eigenen Meldeportals nutzen

entfällt

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

0

0

0

0

0

…

…

INSGESAMT

1,000

0,500

0,500

0,500

0,500

…

…

3,000

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

–    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2024

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,267

0,267

0,089

0,089

0,089

…

…

0,801

Sonstige Verwaltungsausgaben

0

0

0

0

0

…

…

0

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,267

0,267

0,089

0,089

0,089

…

…

0,801

Außerhalb der RUBRIK 7 40  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0

0

0

0

0

…

…

0

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

0

0

0

0

0

…

…

0

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0

0

0

0

0

…

…

0

INSGESAMT

0,267

0,267

0,089

0,089

0,089

…

…

0,801

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

–    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

–    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
2024

Jahr 
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

□ Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

1,5

1,5

0,5

0,5

0,5

…

…

20 01 02 03 (in den Delegationen)

-

-

-

-

-

…

…

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

-

-

-

-

-

…

…

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

-

-

-

-

-

…

…

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

-

-

-

-

-

…

…

□ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 41

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

-

-

-

-

-

…

…

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JPD in den Delegationen)

-

-

-

-

-

…

…

XX 01 xx yy zz   42

- am Sitz der Kommission

-

-

-

-

-

…

…

- in den Delegationen

-

-

-

-

-

…

…

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

-

-

-

-

-

…

…

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

-

-

-

-

-

…

…

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

-

-

-

-

-

…

…

INSGESAMT

1,5

1,5

0,5

0,5

0,5

…

…

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

-Verwaltung und Überwachung der Umsetzung der mit dem IMI verbundenen öffentlichen Schnittstelle

-Zusammenarbeit mit der Expertengruppe für ein gemeinsames elektronisches Formular für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern der Kommission

-Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

-Pflege der Beziehungen zu den Interessenträgern

-Verwaltung des Rechtsakts

Externes Personal

-

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/die Initiative

–    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die Mittel für die Umsetzung des gemeinsamen elektronischen Formulars für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern wurden aufgrund der von der Kommission im Rahmen der Aktualisierung der Industriestrategie von 2020 eingegangenen Verpflichtung bereits programmiert.

–    erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

-

–    erfordert eine Revision des MFR.

-

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/die Initiative

–    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

–    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 43

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

–    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

–    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

–    auf die Eigenmittel

–    auf die übrigen Einnahmen

–Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 44

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel …

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/71/oj).
(2)    Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/67/oj).
(3)    COM(2021) 350 final.
(4)    COM(2024) 131 final.
(5)    COM(2019) 426 final.
(6)    Die Erklärung wurde auf der Tagung des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) am 24. Mai 2024 (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10061-2024-INIT/en/pdf) vorgestellt.
(7)    Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj).
(8)    COM(2023) 168 final.
(9)    COM(2023) 535 final.
(10)    Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/1057/oj).
(11)    EUCO 14/23.
(12)    EUCO 12/24.
(13)    2021/2043(INI).
(14)    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).
(15)    De Wispelaere, F., De Smedt L. und Pacolet, J. (2023), Posting of workers: Collection of data from the prior declaration tools – Reference year 2022, Network Statistics FMSSFE, im Auftrag der Europäischen Kommission. Für die Erhebung dieser Daten haben 24 Mitgliedstaaten (Teil-)Daten über in ihren Mitgliedstaat entsendende Unternehmen und entsandte Arbeitnehmer bereitgestellt; für einen anderen Mitgliedstaat wurden öffentlich zugängliche Daten herangezogen.
(16)    2024 Single Market Survey: Overcoming Obstacles, Developing Solutions, Eurochambres, 2024.
(17)    Holz, M. und Icks, A., Influence of administrative burdens on the cross-border posting of employees by SMEs in border regions, IfM-Materialien Nr. 299, 2023.
(18)    ABl. C … vom ..., S. ... .
(19)    Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj).
(20)    Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/67/oj).
(21)    Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/71/oj).
(22)    COM(2023) 168 final.
(23)    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).
(24)    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).
(25)    Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj).
(26)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(27)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(28)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(29)    Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1149/oj)
(30)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(31)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(32)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(33)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(34)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(35)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(36)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(37)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(38)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(39)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(40)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(41)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(42)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(43)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(44)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.