25.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/39


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission“

(COM(2022) 666 final — 2022/0391 (COD))

und „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Designs (Neufassung)“

(COM(2022) 667 final — 2022/0392 (COD))

(2023/C 184/07)

Berichterstatter:

Ferre WYCKMANS

Befassung

a)

Rat, 21.12.2022

b)

Europäisches Parlament, 12.12.2022

Rat, 21.12.2022

Rechtsgrundlage

a)

Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

b)

Artikel 114 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch

Verabschiedung im Plenum

22.3.2023

Plenartagung Nr.

577

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

148/0/3

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Nach Auffassung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) kommt ein wirksames Designschutzsystem den Verbrauchern und der breiten Öffentlichkeit zugute, da es einen fairen Wettbewerb und faire Geschäftspraktiken fördert. Durch Anregung der Kreativität in der Industrie, bei Erzeugnissen, im Handel und im Export trägt es auch zur wirtschaftlichen Entwicklung bei.

1.2.

Geschmacksmuster müssen in den meisten Mitgliedstaaten bei einer nationalen Behörde für die gewerblichen Schutzrechte eingetragen werden, um gesetzlich geschützt zu sein. Je nach nationalem Recht und Art des Geschmacksmusters kann es sich dabei auch um urheberrechtlichen Schutz als nicht eingetragenes Geschmacksmuster oder als Kunstwerk handeln. In einigen Mitgliedstaaten kommt es zu einem kombinierten Schutz als Geschmacksmuster und durch das Urheberrecht, in anderen Mitgliedstaaten schließen sich die Schutzarten gegenseitig aus. Unter bestimmten Umständen kann ein Geschmacksmuster auch durch Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb geschützt werden, aber die Voraussetzungen für den Schutz und der Umfang der bestehenden Rechte und Rechtsmittel können erheblich variieren.

1.3.

Der EWSA hält es für unabdingbar, den Rechtsrahmen für Geschmacksmuster an das digitale Zeitalter anzupassen, um die Erholung und die Resilienz der EU sowie Innovation und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Er befürwortet die in dem Richtlinienvorschlag enthaltene neue Definition des Geschmacksmusters. Diese wird vor dem Hintergrund des technologischen Fortschritts immer wichtiger, zumal sie den Begriff „Erzeugnis“ auf technologische Geschmacksmuster ausdehnt, die nicht in physischen Erzeugnissen enthalten sind.

1.4.

Der EWSA befürwortet auch die Beschränkung des Schutzes auf die Erscheinungsmerkmale, wie sie in der Anmeldung zur Eintragung sichtbar dargestellt sind, da dies die Rechtssicherheit des Schutzes erhöht.

1.5.

Der EWSA begrüßt, dass in dem Verordnungsvorschlag die Lösung aufgegriffen wird, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache „Acacia“ (1) dargelegt hat, in der er die Auslegung des Begriffs „Reparaturklausel“ präzisierte, zumal diese Lösung den Verbraucherschutz verbessert.

1.6.

Der EWSA ist jedoch nicht der Ansicht, dass die Zusammenlegung der Bekanntmachungs- und der Eintragungsgebühr zu einer Verringerung des Gesamtbetrags der zu entrichtenden Gebühren führen wird, da die Kosten für Verlängerungen, wie vorgeschlagen, drastisch steigen werden. Diese Maßnahme ist daher für KMU und einzelne Entwerfer nicht so vorteilhaft wie behauptet. Der EWSA spricht sich dafür aus, für KMU und einzelne Entwerfer niedrigere Beträge vorzusehen, ggf. im Verhältnis zu ihrem Umsatz.

1.7.

Nach Auffassung des EWSA ist die Vereinfachung durch die Streichung der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer einheitlichen Klasse notwendig, aber unzureichend, denn die Systeme für die Anmeldung von Geschmacksmustern über die Websites der nationalen Ämter für den gewerblichen Rechtsschutz und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, im Folgenden „das Amt“) müssen noch verbessert werden. Um diese Herausforderung zu bewältigen, könnten sich die Ämter an Patentanwälten wenden und den KMU und einzelnen Entwerfern dadurch zu erleichtern, ihre Geschmacksmuster zu schützen.

1.8.

Der EWSA hält es für nicht angebracht, sich auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu berufen, um Vorschriften für Rechtsstreitigkeiten und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Amtes auszuarbeiten. Denn ein delegierter Rechtsakt zielt nur darauf ab, den Basisrechtsakt zu ergänzen und darf sich nur auf nicht wesentliche Vorschriften beziehen. Die Bestimmungen, die mit dem Vorschlag für eine Verordnung im Wege eines delegierten Rechtsakts erlassen werden sollen, betreffen die in Titel VI der Charta der Grundrechte über die Justiz vorgesehenen Rechte, insbesondere Artikel 47 über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Sie können daher nicht als unwesentliche Elemente gelten.

1.9.

Der EWSA empfiehlt, solche Bestimmungen in der Verordnung selbst festzulegen.

2.   Hintergrund

2.1.

Materiellrechtlich wurden mit der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „die Richtlinie“) die nationalen Rechtsvorschriften über den rechtlichen Schutz von Geschmacksmustern teilweise angeglichen und mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates (3) (im Folgenden „die Verordnung“) ein eigenständiges System zum Schutz einheitlicher Rechte in der gesamten EU in Form der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und der nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingeführt. Letztgenannte müssen den Schutzbedingungen entsprechen, d. h., sie müssen neu sein und Eigenart haben. Ohne Eintragung könnte der Inhaber ein bestehendes Geschmacksmusterrecht möglicherweise nur schwer nachweisen. Darüber hinaus ist dann die Schutzdauer auf drei Jahre begrenzt und der Umfang der gewährten Rechte ist geringer.

2.2.

Die Verordnung wurde 2006 geändert, um den Beitritt der EU zum internationalen Eintragungssystem nach dem Haager Abkommen in Kraft zu setzen. Damit sollte ein einheitliches, einfaches, kostengünstiges und zentralisiertes Verfahren für die Eintragung von Geschmacksmustern bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingeführt werden.

2.3.

Die Verordnung befreit Ersatzteile vom Schutz durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, da in dieser Frage bei der Ausarbeitung der Richtlinie keine Einigung erzielt werden konnte. Aufgrund mangelnder Unterstützung im Rat hatte die Kommission ihren Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2014 zurückgezogen.

2.4.

Der vorliegende Vorschlag geht zurück auf diesen Fehlschlag sowie auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2020„Das Innovationspotenzial der Europäischen Union optimal nutzen — Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung der Erholung und Resilienz der EU“ im Rahmen des Pakets zur Reform des Markenrechts. Ziel ist es, besser für das digitale Zeitalter gerüstet zu sein, eine bessere Zugänglichkeit und Effizienz für einzelne Entwerfer, KMU und die Industrie zu gewährleisten, die Kosten und Komplexität zu verringern und die Rechtssicherheit des Schutzsystems zu erhöhen.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Ein gewerbliches Geschmacksmuster basiert auf den dekorativen Aspekten eines Gegenstands. Es kann drei- oder zweidimensional sein. Ein erfolgreiches Geschmacksmuster zeichnet sich durch eine harmonische Verbindung von Funktion und Form aus. Ganz gleich ob Tisch oder Telefon, das Geschmacksmuster macht den Gegenstand attraktiv oder führt zu seiner Bevorzugung gegenüber anderen.

3.2.

Ein gewerbliches Geschmacksmuster gilt für verschiedene Erzeugnisse der Industrie und des Handwerks wie technische oder medizinische Instrumente, Uhren, Schmuck, Luxusartikel, Haushaltsgegenstände, Elektrogeräte, Fahrzeuge, architektonische Strukturen, Textilwaren, Freizeitartikel usw.

3.3.

Das gewerbliche Geschmacksmuster erhöht die Attraktivität und den Marktwert eines Erzeugnisses. Der Schutz eines Geschmacksmusters trägt somit zur Gewährleistung einer Rendite bei.

3.3.1.

Nach Auffassung des EWSA kommt ein wirksames Schutzsystem den Verbrauchern und der breiten Öffentlichkeit zugute, da es einen fairen Wettbewerb und faire Geschäftspraktiken fördert.

3.3.2.

Es fördert auch die wirtschaftliche Entwicklung, da die Kreativität in der Industrie und in der industriellen Produktion sowie die Entwicklung des Handels und die Ausfuhren stimuliert werden.

3.4.

Geschmacksmuster müssen in den meisten Mitgliedstaaten bei einer nationalen Behörde für die gewerblichen Schutzrechte eingetragen werden, um gesetzlich geschützt zu sein. Je nach nationalem Recht und Art des Geschmacksmusters kann es sich dabei auch um urheberrechtlichen Schutz als nicht eingetragenes Geschmacksmuster oder als Kunstwerk handeln.

3.5.

In einigen Mitgliedstaaten kommt es zu einem kombinierten Schutz als Geschmacksmuster und durch das Urheberrecht. In anderen Mitgliedstaaten schließen sich die Schutzarten gegenseitig aus. Ein Geschmacksmuster kann auch durch Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb geschützt werden, aber die Voraussetzungen für den Schutz und der Umfang der bestehenden Rechte und Rechtsmittel können unterschiedlich ausfallen.

3.6.

Der EWSA hält es angesichts der Ziele der Union, die Erholung und Resilienz sowie Innovation und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, für unabdingbar, den Rechtsrahmen für Geschmacksmuster an das digitale Zeitalter anzupassen. Er befürwortet die vorgeschlagene neue Begriffsbestimmung, da sie dem technologischen Fortschritt Rechnung trägt, zumal der Begriff „Erzeugnis“ auf technologische Entwürfe ausgedehnt wird, die nicht in physischen Erzeugnissen enthalten sind.

3.7.

Der EWSA begrüßt auch die Stärkung der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Beschränkung des Schutzes auf die Erscheinungsmerkmale, wie sie in der Anmeldung sichtbar dargestellt sind.

3.8.

Der EWSA befürwortet ferner die Anpassung des Umfangs der Rechte aus der Eintragung eines Geschmacksmusters, um die Probleme im Zusammenhang mit dem Einsatz von 3D-Drucktechnologien zu bewältigen. Er befürwortet, dass es nach Maßgabe des Markenrechts Inhabern von Geschmacksmustern ermöglicht wird, die Durchfuhr gefälschter Erzeugnisse durch das Hoheitsgebiet der Union oder deren Verbringung in eine andere zollrechtliche Situation, ohne dort in den freien Verkehr zu gelangen, zu verhindern.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1.    Reparaturklausel und Verbraucherschutz

4.1.1.

Der Schutz von Ersatzteilen („Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses“) durch das Geschmacksmusterrecht war Gegenstand langer Kontroversen. Er wurde mit der Verordnung eingeführt und ist mit einer Ausnahme, der sog. „Reparaturklausel“ verbunden, um das Monopol der Hersteller oder Zulieferer (insbesondere in der Automobilindustrie) auf dem Ersatzteilmarkt zu beschränken (Artikel 110). Diese „Reparaturklausel“ sieht vor, dass der Inhaber eines Geschmacksmusters weder ein Monopol für ein Ersatzteil haben darf noch einen Dritten daran hindern kann, Ersatzteile für die Reparatur eines Erzeugnisses in Verkehr zu bringen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.

4.1.2.

Denn der Hersteller eines komplexen Endprodukts (Pkw, Uhr, Mobiltelefon usw.) kontrolliert häufig die gesamte Produktionskette. Er kann daher einen doppelten Vorteil erzielen, und zwar zunächst auf dem Markt für den Verkauf des Endprodukts, aber auch auf dem Markt für den Verkauf von Ersatzteilen.

4.1.3.

Der Verhaltensökonomie zufolge treffen die meisten Verbraucher ihre Wahl auf der Grundlage des Verkaufspreises des Primärprodukts, ohne sich um den Preis der sekundären Wartungsdienste zu kümmern. Ihnen werden folglich durch ihre Erstinvestition die Hände gebunden und sie sind gezwungen, einen Preis zu zahlen, den sie unter anderen Umständen nicht unbedingt akzeptiert hätten.

4.1.4.

Nach Auffassung des EWSA kann dies daher zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen. Der ursprüngliche Hersteller/Montagebetrieb, der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts ist, verfügt nämlich über einen erheblichen — letztlich für den Verbraucher potenziell schädlichen — Wettbewerbsvorteil

—

gegenüber seinen Kunden, indem er hohe Preise verlangen oder Kopplungsgeschäfte tätigen kann;

—

gegenüber den Werkstätten, um den Markt zu beherrschen oder den Werkstätten, die er zu beliefern bereit ist, seine Bedingungen aufzuerlegen;

—

gegenüber seinen Lieferanten, da er es ihnen verbieten könnte, unabhängige Werkstätten zu beliefern, oder es unabhängigen Lieferanten untersagen könnte, seine Teile nachzubauen, um den Reparaturmarkt zu beliefern.

4.1.5.

Um die Entstehung von Monopolen auf den Sekundärmärkten zu vermeiden, hat der europäische Gesetzgeber beschlossen, die Rechte an Ersatzteilen zu beschränken.

—

Die erste Einschränkung wird manchmal als die „Must-match“-Ausnahme (Artikel 8 Absatz 2) bezeichnet. Das äußere Erscheinungsbild eines Erzeugnisses, das für die Verbindung mit einem anderen Produkt erforderlich ist, kann nicht geschützt werden.

—

Die zweite Einschränkung betrifft den Schutz von Bauteilen, die nicht sichtbar sind.

4.1.6.

Ein Bauelement, das bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbar ist, kann nicht durch Hinterlegung eines Geschmacksmusters geschützt werden (Artikel 4 Absatz 2).

Dabei handelt es sich beispielsweise um

—

den Mechanismus im Inneren einer Uhr;

—

das Innere der meisten Motoren von Elektrohaushaltsgeräten;

—

den Motor eines Fahrzeugs (der bei normaler Nutzung des Fahrzeugs nicht sichtbar ist, wenngleich er durch Öffnen der Motorhaube leicht sichtbar wird).

4.1.7.

Bei den Ersatzteilen, die geschützt werden können, handelt es sich somit um Bauteile, die keinen Verbindungsmechanismus aufweisen und die sichtbar sind. Nach Maßgabe der Verordnung kann daher eine große Anzahl von Bauteilen geschützt werden. Bei einem Fahrzeug sind dies beispielsweise

—

die Scheinwerfer;

—

die Kotflügel;

—

die Motorhaube und die Türen (aber nicht die Scharniere);

—

das Lenkrad.

4.1.8.

Ein Erzeugnis, das nicht durch die Hinterlegung eines Geschmacksmusters geschützt ist, kann daher von jedem konkurrierenden Ersatzteilhersteller nachgebaut und auf den Reparaturmarkt gebracht werden.

4.1.9.

Bei der Anwendung dieser Vorschriften haben sich jedoch Fragen ergeben. Der EWSA begrüßt daher, dass der Verordnungsvorschlag die Lösung berücksichtigt, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache Acacia dargelegt hat. Darin wird die Auslegung des Begriffs „Reparaturklausel“ präzisiert.

4.1.10.

Der EWSA weist darauf hin, dass das Berufungsgericht Paris diese Lösung in seinem Urteil vom 11. September 2018 in der Rechtssache Nr. 2017/01589 konkret angewendet hat. Dabei ging es um Felgen, die auf einer Online-Verkaufswebsite vertrieben wurden. Der Verkäufer konnte sich nicht mit Erfolg auf die „Reparaturklausel“ berufen, da die zum Verkauf angebotenen Felgen „zur ästhetischen Individualisierung der Fahrzeuge“ und zu „Tuningzwecken“ angeboten wurden. Die streitigen Felgen wurden daher als Fälschungen angesehen und der Verkäufer wegen Verletzung von Geschmacksmustern verurteilt.

4.1.11.

Einige Mitgliedstaaten haben den Ersatzteilmarkt liberalisiert. Mit dem französischen Gesetz „Climat et Résilience“ Nr. 2021-1104 vom 22. August 2021 wird der Markt für den Verkauf bestimmter Kfz-Ersatzteile ab dem 1. Januar 2023 geöffnet.

4.1.12.

Mit diesem Gesetz sollen die Preise auf diesem Markt gesenkt werden. Sie stiegen zwischen 2019 und 2020 um durchschnittlich 8 %, insbesondere aufgrund der zunehmenden technischen Komplexität der einzelnen Bauteile, z. B. der Motoren elektrisch verstellbarer Außenspiegel, der in die Windschutzscheiben eingebauten Sensoren usw. Die in diesem Sektor liberalsten Staaten verfügen über keine hochentwickelte Industrie, mit der nennenswerten Ausnahme Deutschlands, das über mächtige Automobilhersteller verfügt, dessen Markt aber bereits offener ist.

In Frankreich können Hersteller von Ausrüstungen, ganz gleich ob sie Erstausrüster, d. h. an der Montage des neuen Fahrzeugs beteiligt, oder unabhängige Hersteller sind, ab dem 1. Januar 2023 Glasteile vermarkten. Die Erstausrüster anderer sichtbarer Ersatzteile (optische Komponenten, Rückspiegel usw.) können diese genauso wie Hersteller vermarkten.

4.2.    Kosten des Geschmacksmusterschutzes

4.2.1.

Das EUIPO verfügt über ein System zur Online-Anmeldung eines Geschmacksmusters, wobei derzeit Gebühren ab 350 EUR anfallen. Der EWSA erinnert daran, dass ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zunächst fünf Jahre ab dem Anmeldetag gilt. Es kann einmal oder mehrmals um jeweils fünf Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren verlängert werden.

4.2.2.

Zu den Anmeldekosten kommen drei Arten von Gebühren hinzu:

—

die Eintragungsgebühr von 230 EUR zuzüglich einer zusätzlichen Eintragungsgebühr von 115 EUR für zwei bis zehn weitere Eintragungen und 50 EUR ab der elften Eintragung;

—

die Gebühr für die Bekanntmachung von 120 EUR, zuzüglich 60 EUR für zwei bis zehn weitere Veröffentlichungen und 30 EUR ab der elften Veröffentlichung;

—

die Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung von 40 EUR, zuzüglich 20 EUR für zwei bis zehn weitere Aufschiebungen und 10 EUR ab der elften Aufschiebung.

4.2.3.

Die fälligen Gebühren hängen von zwei Faktoren ab:

—

von der Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster;

—

davon, ob die Bekanntmachung des Geschmacksmusters aufgeschoben wird oder nicht.

4.2.4.

Die Gebühren haben folgende Struktur:

—

eine Grundgebühr für ein einzelnes Geschmacksmuster oder für das erste Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung;

—

eine ermäßigte Gebühr je Geschmacksmuster für das zweite bis zehnte Geschmacksmuster;

—

eine noch weiter ermäßigte Gebühr ab dem elften Geschmacksmuster.

4.2.5.

Im Verordnungsvorschlag ist vorgesehen, die Kosten für die erste Verlängerung (nach fünf Jahren) auf 70 EUR zu senken und die zweite Verlängerung (nach zehn Jahren) auf 140 EUR, die dritte Verlängerung (nach 15 Jahren) auf 280 EUR und die vierte Verlängerung (nach 20 Jahren) auf 560 EUR zu erhöhen. Die Gesamtgebühren für die beiden ersten Verlängerungen entsprechen zwar mit insgesamt 210 EUR den derzeitigen Aufwendungen. Die Gebühren für die folgenden Verlängerungen steigen indes drastisch.

4.2.6.

Dieser Vorschlag scheint für KMU und einzelne Entwerfer nicht so vorteilhaft zu sein wie behauptet. Der EWSA plädiert daher für niedrigere Gebühren für KMU und einzelne Entwerfer, ggf. im Verhältnis zu ihrem Umsatz.

4.2.7.

Zudem ist der EWSA nicht der Ansicht, dass eine Änderung der Gebührenstruktur, bei der die Bekanntmachungs- und Eintragungsgebühren zusammengelegt werden, die Gesamtkosten der Gebühren senken wird.

4.3.    Streichung der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer einheitlichen Klasse

4.3.1.

Selbst wenn sich eine Anmeldung auf mehrere Geschmacksmuster beziehen kann, müssen diese aufgrund der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer einheitlichen Klasse notwendigerweise in Erzeugnisse derselben Klasse eingebaut oder für sie angewendet werden. Diese Klassen werden in der sogenannten „Locarno-Klassifikation“ gelistet.

4.3.2.

Laut Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens von Locarno hat die Klassifikation „nur verwaltungsmäßige Bedeutung“ und umfasst:

—

eine Einteilung der Klassen und Unterklassen;

—

eine alphabetische Liste der Waren, die Gegenstand von gewerblichen Geschmacksmustern sein können, mit Angabe der Klassen und Unterklassen, in die sie eingeordnet sind;

—

erläuternde Anmerkungen.

4.3.3.

Die in diesem Verordnungsvorschlag vorgesehene Streichung der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer einheitlichen Klasse würde es den Unternehmen ermöglichen, mehrere Geschmacksmuster in einer einzigen Sammelanmeldungen zusammenzufassen, ohne auf Erzeugnisse derselben Klasse nach der Locarno-Klassifikation beschränkt zu sein. Dies zielt darauf ab, KMU und einzelne Entwerfer zum Schutz ihrer Geschmacksmuster zu bewegen.

4.3.4.

Nach Ansicht des EWSA reicht die Vereinfachung durch die Streichung der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer einheitlichen Klasse nicht aus. Denn die Systeme für die Anmeldung von Geschmacksmustern über die Websites der nationalen Ämter für den gewerblichen Rechtsschutz und des EUIPO müssen noch verbessert werden.

4.3.5.

Die Ämter könnten das Fachwissen der Patentanwälte nutzen, um diese Herausforderung zu bewältigen und es KMU und einzelnen Entwerfern zu erleichtern, ihre Geschmacksmuster zu schützen.

4.3.6.

Die Patentanwälte werden selbstverständlich die Rechtsinhaber weiterhin bei der Verwertung ihrer Geschmacksmuster begleiten und sie in Rechtsstreitigkeiten vertreten.

4.4.    Befugnisübertragung und Erlass delegierter Rechtsakte

4.4.1.

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass die Bestimmungen über Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf das Geschmacksmusterrecht in delegierten Rechtsakten festgelegt werden.

Dabei handelt es sich um

—

die Rücknahme und Änderung eines Geschmacksmusters (Artikel 47a und 47b);

—

Nichtigkeitsklagen (Artikel 53a);

—

Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Amts (Artikel 55a);

—

die mündliche Verhandlung vor den Beschwerdekammern des Amtes (Artikel 64a);

—

die Beweisaufnahme (Artikel 65a);

—

die Zustellung von Entscheidungen und Ladungen (Artikel 66a);

—

das Verfahren für Mitteilungen an das Amt (Artikel 66d);

—

die Berechnung der Fristen und deren Dauer (Artikel 66f);

—

die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Amt (Artikel 67c);

—

die Vertretung vor dem Amt in Streitfällen (Artikel 78a);

—

die Zahlung der Gebühren und Entgelte (Artikel 106aa).

4.4.2.

Nach Auffassung des EWSA ist es nicht angebracht, auf Artikel 290 AEUV für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften über Rechtsstreitigkeiten und Klagen gegen Entscheidungen des Amtes zurückzugreifen. Denn ein delegierter Rechtsakt kann einen Basisrechtsakt nur ergänzen und darf sich nur auf Vorschriften beziehen, die nicht wesentlich sind. Die genannten Bestimmungen betreffen jedoch die in Titel VI der Charta der Grundrechte verankerten justiziellen Rechte, insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47. Daher ist es ausgeschlossen, sie als nicht wesentliche Bestimmungen des Basisrechtsakts anzusehen.

Brüssel, den 22. März 2023

Die Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Christa SCHWENG


(1)  Verbundene Rechtssachen C-397/16 und C-435/16.

(2)  Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1).