31990R3218

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3218/90 DER KOMMISSION VOM 7. NOVEMBER 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2048/90 ZUR DURCHFUEHRUNG DER BEIHILFEREGELUNG FUER BAUMWOLL-KLEINERZEUGER

Amtsblatt Nr. L 308 vom 08/11/1990 S. 0020 - 0020


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3218/90 DER KOMMISSION vom 7. November 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwoll-Kleinerzeuger

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 des Rates vom 27. April 1990 zur Einführung einer Beihilferegelung für Baumwoll-Kleinerzeuger (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 der Kommission (2) gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe den Baumwoll-Kleinerzeugern spätestens am 31. Oktober nach dem Ende des Wirtschaftsjahres. Angesichts der von der griechischen Verwaltung angetroffenen Schwierigkeiten kann die Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1989/90 nicht rechtzeitig gewährt werden. Die durch Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 gesetzte Frist sollte deshalb für das genannte Wirtschaftsjahr verlängert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Griechenland wird jedoch ermächtigt, für das Wirtschaftsjahr 1989/90 die genannte Beihilfe spätestens am 30. November 1990 zu gewähren."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission