31994R1868

Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

Amtsblatt Nr. L 197 vom 30/07/1994 S. 0004 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 1868/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der den Kartoffelstärkeerzeugern in den Wirtschaftsjahren 1993/94, 1994/95 und 1995/96 zu gewährenden Prämie (4) entscheidet der Rat über die zu treffenden Maßnahmen, wenn die Kartoffelstärkeerzeugung in der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 1993/94 oder 1994/95 die Menge von 1,5 Millionen Tonnen überschreitet. Diese Menge wurde 1993/94 überschritten.

Im Kartoffelstärkesektor bestehen keine Produktionsbeschränkungen und keine Stillegungsregelung wie im Getreidesektor. Alle Maßnahmen zugunsten des Kartoffelstärkesektors müssen indessen mit dem Grundsatz einer Beschränkung der Erzeugung vereinbar sein, die wie in den anderen Sektoren auch in diesem Sektor erforderlich ist.

Die angesichts der Prämienregelung für die Erzeugung von Kartoffelstärke am besten geeignete Maßnahme zur Beschränkung der Erzeugung ist die Einführung einer Kontingentsregelung.

Jedem Erzeugermitgliedstaat ist ein Kontingent zuzuteilen, das sich auf seine durchschnittliche und prämienbegünstigte Stärkeerzeugung in den Wirtschaftsjahren 1990/91, 1991/92 und 1992/93 gründet. Dieses Kontingent wird im Hinblick auf ein Gesamtkontingent der Gemeinschaft von 1,5 Millionen Tonnen proportional angepasst.

Für Dänemark, Deutschland, Frankreich, Spanien und die Niederlande sollten die in den Wirtschaftsjahren 1995/96, 1996/97 und 1997/98 zuzuteilenden Kontingente festgesetzt werden.

Im Falle Deutschlands rechtfertigen der Übergang von der in den neuen Bundesländern vor der Herstellung der Einheit bestehenden Planwirtschaft zur Marktwirtschaft und die damit einhergehende Veränderung der landwirtschaftlichen Produktionsstrukturen sowie die dazu erforderlichen Investitionen die Anwendung eines anderen Bezugszeitraums, nämlich 1992/93, und die Erhöhung der innerhalb dieses Zeitraums erzeugten Menge um 90 000 Tonnen; ferner ist die Schaffung einer Reserve für Deutschland gerechtfertigt, um die Erzeugung infolge von Investitionen abzudecken, die in irreversibler Weise vor dem 1. Januar 1994 eingeleitet wurden, sofern dies nicht im Rahmen des Deutschland zugeteilten Kontingents möglich ist. Diese Mengen können nicht in einem Gemeinschaftskontingent in Höhe von 1,5 Millionen Tonnen bereitgestellt werden. Sie sind daher der letztgenannten Menge hinzuzufügen.

Die Erzeugermitgliedstaaten haben ihr Kontingent für einen Zeitraum von drei Jahren auf alle kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen aufzuteilen, und zwar nach Wahl der Mitgliedstaaten entweder nach Maßgabe der durchschnittlichen Stärkemenge, die die Unternehmen in den Wirtschaftsjahren 1990/91, 1991/92 und 1992/93 erzeugt und für die sie die Prämie erhalten haben oder nach Maßgabe der Stärkemenge, die die Unternehmen im Wirtschaftsjahr 1992/93 erzeugt und für die sie die Prämie erhalten haben; dabei werden die Investitionen berücksichtigt, welche die Unternehmen vor dem 31. Januar 1994 im Hinblick auf ihre Kartoffelstärkeerzeugung getätigt haben.

Zur Berücksichtigung einer möglichen Umstrukturierung des Kartoffelstärkemarktes sollte die Kommission dem Rat zum Ende des Dreijahreszeitraums und danach in dreijährigem Abstand einen Bericht über die Kontingentszuteilung vorlegen und diesem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge beifügen. Bei dieser Gelegenheit wird die Lage der neuen Kartoffelstärkeerzeuger geprüft.

Die besonderen strukturellen Zwänge im Kartoffelstärkesektor erfordern die Festsetzung einer Prämie für die Kartoffelstärkeerzeugung bis zu dem einem jeden Unternehmen zugewiesenen Kontingent. Zum Schutz der Kartoffelerzeuger muß die Zahlung der Prämie davon abhängig sein, daß den Kartoffelerzeugern der Mindestpreis für die Kartoffelmenge gezahlt worden ist, die für die Erzeugung von Stärke bis zur Kontingentsmenge erforderlich ist.

Die kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen dürfen keine Anbauverträge mit Kartoffelerzeugern für Kartoffelmengen abschließen, die zu einer Überschreitung des Stärkekontingents führen würden. Die über das Kontingent hinausgehenden Erzeugungsmengen müssen ohne Ausfuhrerstattung aus der Gemeinschaft ausgeführt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Kartoffelstärkeerzeugung, für die eine Gemeinschaftsunterstützung gewährt werden kann, wird eine Kontingentierungsregelung eingeführt.

Artikel 2

(1) Folgenden Erzeugermitgliedstaaten werden für die Kartoffelstärkeerzeugung in den Wirtschaftsjahren 1995/96, 1996/97 und 1997/98 die nachstehenden Hoechstkontingente zugeteilt:

Dänemark:178 460 Tonnen,

Deutschland:591 717 Tonnen,

Spanien:2 000 Tonnen,

Frankreich:281 516 Tonnen,

Niederlande:538 307 Tonnen,

Insgesamt:1 592 000 Tonnen.

Es wird eine Reserve mit einer Hoechstmenge von 110 000 Tonnen geschaffen, um die in Deutschland im Wirtschaftsjahr 1996/97 erreichte Erzeugung abzudecken, sofern diese Erzeugung aus Investitionen folgt, die in irreversibler Weise vor dem 31. Januar 1994 eingeleitet wurden. Deutschland kann Ziehungen auf diese Reserve nur dann vornehmen, wenn alle aus der Einstellung der Tätigkeit von Kartoffelstärke-Erzeugungsbetrieben verfügbaren Teile des Kontingents ausgeschöpft sind. Vor einem Rückgriff auf die Reserve seitens Deutschlands muß die Kommission die Einhaltung der vorgenannten Voraussetzung bestätigen.

(2) Jeder Erzeugermitgliedstaat teilt das in Absatz 1 genannte Kontingent auf die kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den Wirtschaftsjahren 1995/96, 1996/97 und 1997/98 auf, und zwar nach Wahl des Mitgliedstaats

- entweder nach Maßgabe der durchschnittlichen Stärkemenge, die die Unternehmen in den Wirtschaftsjahren 1990/91, 1991/92 und 1992/93 erzeugt und für die sie die Prämie gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 erhalten haben,

- oder nach Maßgabe der Stärkemenge, die die Unternehmen im Wirtschaftsjahr 1992/93 erzeugt und für die sie die Prämie gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 erhalten haben.

Falls erforderlich, trägt ferner ein Erzeugermitgliedstaat unter Zugrundelegung objektiver Kriterien den von den Kartoffelstärkeunternehmen vor dem 31. Januar 1994 getätigten Investitionen Rechnung, die keine Erzeugung in dem von diesem Mitgliedstaat gewählten Bezugszeitraum mit sich gebracht haben.

Artikel 3

(1) Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Oktober 1997 und danach in dreijährigen Abständen einen Bericht über die Zuteilung von Kontingenten in der Gemeinschaft vor und fügt diesem Bericht erforderlichenfalls geeignete Vorschläge bei. In diesem Bericht wird die Entwicklung des Kartoffelstärkemarkts sowie des Getreidestärkemarkts berücksichtigt.

(2) Der Rat teilt den Erzeugermitgliedstaaten bis zum 30. November 1997 und danach in dreijährigen Abständen anhand des in Absatz 1 genannten Berichts die Kontingente für die folgenden drei Wirtschaftsjahre zu; er handelt dabei auf der Grundlage des Artikels 43 des Vertrages.

(3) Vor dem 31. Dezember 1997 und danach in dreijährigen Abständen teilen die Mitgliedstaaten den Beteiligten die die Kontingentszuteilung für die folgenden drei Wirtschaftsjahre betreffenden Angaben mit.

Artikel 4

Ein kartoffelstärkeerzeugendes Unternehmen darf keine Anbauverträge mit Kartoffelerzeugern für Kartoffelmengen abschließen, die zu einer Überschreitung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Kontingents des Unternehmens führen würden.

Artikel 5

Die Unternehmen, die Kartoffelstärke bis zu der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Hoechstkontingentsmenge erzeugen, erhalten eine Prämie von 18,43 ECU je Tonne der erzeugten Stärke, sofern sie den Kartoffelerzeugern den Mindestpreis gemäß

Artikel 8

Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (5) für alle Kartoffeln gezahlt haben, die zur Stärkeerzeugung bis zur Kontingentsmenge erforderlich sind.

Artikel 6

(1) Unbeschadet von Artikel 5 wird eine über das Kontingent gemäß Artikel 2 Absatz 2 hinaus erzeugte Stärkemenge in unverändertem Zustand vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar aus der Gemeinschaft ausgeführt.

Für die Ausfuhr wird keine Erstattung gezahlt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein kartoffelstärkeerzeugendes Unternehmen in jedem Wirtschaftsjahr zusätzlich zu seinem Kontingent für das Jahr höchstens 5 % des Kontingents für das folgende Wirtschaftsjahr in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend gekürzt.

Artikel 7

Die Kartoffelstärke, die von Unternehmen erzeugt wird, die keine Kartoffeln ankaufen, für die eine Ausgleichszahlung nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 geleistet wurde, und denen auch keine Produktionserstattung nach Artikel 7 derselben Verordnung gewährt wird, fällt nicht unter diese Verordnung.

Artikel 8

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erlassen. Sie umfassen insbesondere Regeln für den Fall von Zusammenschlüssen, Veränderungen der Eigentümerschaft sowie die Aufnahme oder Aufgabe der Handelstätigkeit von Unternehmen sowie besondere, die Umstellung von der geltenden auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung erleichternde Maßnahmen.

Artikel 9

Die Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 wird zum 1. Juli 1995 aufgehoben. Verweise und Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 gelten als Verweise und Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. WAIGEL

(1) ABl. Nr. C 83 vom 19. 3. 1994, S. 5.(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994.(3) ABl. Nr. C 148 vom 30. 5. 1994, S. 49.(4) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 4.(5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1866/94 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).