22.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2011

zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG

(2011/38/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/767/EG des Rates (2) wurde Frankreich ermächtigt, für die Dauer von drei Jahren die Steuern für Dieselkraftstoff und unverbleites Benzin innerhalb festgesetzter Grenzen zu staffeln. Frankreich hatte die Ermächtigung im Rahmen einer Verwaltungsreform beantragt, bei der bestimmte vorher von der Zentralregierung wahrgenommene Befugnisse dezentralisiert werden sollten. Die Entscheidung 2005/767/EG lief am 31. Dezember 2009 aus.

(2)

Mit Schreiben vom 12. August 2009 hat Frankreich die Ermächtigung beantragt, nach dem 31. Dezember 2009 für weitere sechs Jahre gestaffelte Steuersätze zu den gleichen Bedingungen anzuwenden.

(3)

Die Entscheidung 2005/767/EG wurde auf der Grundlage angenommen, dass die von Frankreich beantragte Maßnahme die Anforderung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG erfüllte. Insbesondere wurde davon ausgegangen, dass diese Maßnahme nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt. Außerdem wurde vorausgesetzt, dass sie mit den relevanten Gemeinschaftspolitiken in Einklang stand.

(4)

Die nationale Maßnahme ist Teil einer Politik, die darauf abzielt, die administrative Effizienz durch Verbesserung der Qualität und Senkung der Kosten der öffentlichen Dienstleistungen zu verstärken, sowie Teil einer Subsidiaritätspolitik. Die Möglichkeit der regionalen Staffelung stellt für die Regionen einen zusätzlichen Anreiz dar, die Qualität ihrer Verwaltung auf transparente Weise zu verbessern. In dieser Hinsicht wird in der Entscheidung 2005/767/EG gefordert, dass die Ermäßigungen den realen sozioökonomischen Bedingungen in den Regionen, in denen sie angewendet werden, Rechnung tragen. Generell basiert die nationale Maßnahme auf spezifischen politischen Überlegungen.

(5)

Da für die Staffelung der Verbrauchsteuern zwischen den Regionen sehr enge Grenzen gesetzt sind und Dieselkraftstoff für gewerbliche Zwecke von der Maßnahme ausgeschlossen wurde, ist das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt sehr gering. Zudem hat die Anwendung der Maßnahme bisher gezeigt, dass seitens der Regionen die Tendenz besteht, den zulässigen Höchstsatz zu erheben, was das mögliche Aufkommen von Wettbewerbsverzerrungen weiter verringert hat.

(6)

Es wurden auch keine Behinderungen des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkehr der betreffenden Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer unterliegen, gemeldet.

(7)

Zum Antragszeitpunkt war der Einführung der nationalen Maßnahme eine Steuererhöhung vorausgegangen, die der Spanne für regionale Senkungen entsprach. Vor diesem Hintergrund steht die nationale Maßnahme auch unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Ermächtigung und der gewonnenen Erfahrung gegenwärtig nicht im Widerspruch zur Energie- und Klimaschutzpolitik der Union.

(8)

Aus Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG folgt, dass jede aufgrund dieses Artikels gewährte Ermächtigung zeitlich befristet sein muss. Aufgrund der möglichen künftigen Entwicklungen des Unionsrahmens für die Energiebesteuerung sollte diese Ermächtigung auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt werden. Ferner ist es angebracht, zeitliche Lücken bei der Anwendung der Ermächtigung zu vermeiden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Frankreich wird ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin und Dieselkraftstoff ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG kann diese Möglichkeit einer Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden.

(2)   Den Verwaltungsregionen kann gestattet werden, gestaffelte Ermäßigungen zu gewähren, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Ermäßigungen betragen höchstens 35,4 EUR je 1 000 Liter unverbleites Benzin und höchstens 23,0 EUR je 1 000 Liter Dieselkraftstoff;

b)

die Ermäßigungen überschreiten nicht die Differenz zwischen den Steuersätzen für nicht gewerblich genutzten und für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff;

c)

die Ermäßigungen tragen den realen sozioökonomischen Bedingungen in den Regionen Rechnung;

d)

mit der Anwendung der regionalen Ermäßigungen wird keiner Region im Handel innerhalb der Union ein Vorteil eingeräumt.

(3)   Mit den ermäßigten Steuersätzen werden die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Anforderungen und insbesondere die in Artikel 7 genannten Mindestsätze eingehalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2010.

Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Gy. MATOLCSY


(1)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(2)   ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 25.