EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.11.2020
COM(2020) 700 final
2020/0314(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
[32015R1222 - Leitlinien zu den Verfahren für das Engpassmanagement]
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens geändert werden, um die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Die Stromnetzkodizes und -leitlinien, die auf der Grundlage des 3. Energiepakets erstellt wurden, enthalten technische Vorschriften zur Erleichterung des Handels innerhalb des EU-Elektrizitätsbinnenmarkts. Ein voll funktionierender und vernetzter Energiebinnenmarkt ist für die Erhaltung der Energieversorgungssicherheit, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Gewährleistung erschwinglicher Energiepreise für die Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Zwischen Norwegen als EWR-/EFTA-Staat und EU-Mitgliedstaaten wurden bedeutende Stromverbindungsleitungen eingerichtet. Daher ist es ist die Ausweitung der technischen Vorschriften für den Handel innerhalb des EU-Elektrizitätsbinnenmarkts auf den EWR unerlässlich, um die rechtliche Homogenität als Grundlage für den Stromhandel zu gewährleisten.
Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission enthält Vorschriften für die Zuweisung verfügbarer Kapazität an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarkts zur Erleichterung des Handels auf Day-Ahead- und Intraday-Märkten. Sie enthält Anforderungen im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Methoden zur Bestimmung der verfügbaren Kapazität, Kriterien für die Bewertung der Effizienz und ein Überprüfungsverfahren für die Gebotszonen. Sie gilt für alle Übertragungsnetzbetreiber mit Ausnahme derjenigen auf Inseln, die nicht an ein anderes Netz angeschlossen sind.
Die Anpassungen im Entwurf des beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gehen über das hinaus, was als rein technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Der Standpunkt der Union wird daher vom Rat festgelegt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird die bereits bestehende EU-Politik auf die EWR-EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgedehnt.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Ausdehnung des EU-Besitzstands auf die EWR-EFTA-Staaten durch dessen Einbeziehung in das EWR-Abkommen erfolgt im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Abkommens, im Bestreben, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsvorschriften beruhen auf Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommenauf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität:
Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.
•Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss stellt die gemeinsame Umsetzung und Durchführung des EWR-Abkommens sicher. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse für die in dem EWR-Abkommen vorgesehenen Fälle.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Es werden keine Auswirkungen auf den Haushalt durch die Aufnahme der oben genannten Verordnung in das EWR-Abkommen erwartet.
5.WEITERE ANGABEN
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Anpassung a) – Nichtanwendbarkeit auf Island und Liechtenstein
Da das Übertragungsnetz Islands nicht mit anderen Übertragungsnetzen verbunden ist, sollte die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission nicht für Island gelten.
Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission sollte nicht für Liechtenstein gelten, da Liechtenstein aufgrund seiner geringen Größe und der begrenzten Zahl von Stromkunden über kein eigenes Übertragungsnetz verfügt.
Anpassung b) und Erwägungsgrund 6 – sensible Informationen über das Elektrizitätssystem
Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission enthält Bestimmungen über die Informationspflichten gegenüber dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER). Die Anpassung b) ermöglicht es, dass die jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und Regulierungsbehörden diese Informationen austauschen und schützen.
Anpassung c) und Erwägungsgrund 7 – Bezugnahme auf die Beteiligungsrechte des norwegischen ÜNB, des nominierten Strommarktbetreibers (NEMO) und der nationalen Regulierungsbehörde (NRB) bei der Entwicklung und Genehmigung von Modalitäten, Bedingungen und Methoden
Mit der vorstehend genannten Anpassung und dem vorstehend genannten Erwägungsgrund werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission über Beteiligungsrechte relevanter Rechtspersonen an der Entwicklung und Genehmigung von Modalitäten, Bedingungen und Methoden angepasst, um Norwegen einzubeziehen.
2020/0314 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
[32015R1222 - Leitlinien zu den Verfahren für das Engpassmanagement]
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Anhangs IV des EWR-Abkommens beschließen.
(3)Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement wird in das EWR-Abkommen aufgenommen.
(4)Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident