31998D0470

98/470/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 89/662/EWG des Rates für die wichtigsten Informationen betreffend Veterinärkontrollen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1741) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 208 vom 24/07/1998 S. 0054 - 0061


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 89/662/EWG des Rates für die wichtigsten Informationen betreffend Veterinärkontrollen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1741) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/470/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit die von den Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 89/662/EWG mitzuteilenden wichtigsten Informationen über die von ihnen durchgeführten Kontrollen im Ständigen Veterinärausschuß geprüft werden können, muß gewährleistet sein, daß diese Informationen der Kommission zügig und zuverlässig übermittelt werden.

Im Interesse einer rationellen Darstellung der Kontrollergebnisse sollten die Informationen in einer nach den großen Schwerpunktbereichen des Veterinärrechts aufgeschlüsselten Form vorgelegt werden.

Zur Erleichterung der Datenauswertung ist es angezeigt, daß die Informationen der Kommission elektronisch übermittelt werden.

Im Interesse der Kohärenz der Kontrollergebnisse sollten die Informationen für den gesamten Mitgliedstaat und für jeden Schwerpunktbereich nach einem einheitlichen Verfahren von der zuständigen Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt werden.

Um die Zuverlässigkeit des Systems in seiner Gesamtheit zu gewährleisten, sollten nur die Informationen berücksichtigt werden, die sich aus den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen ergeben.

Es empfiehlt sich, zunächst die Informationen für den Bereich "Frisches Fleisch" zu definieren und alle anderen veterinärrechtlichen Schwerpunktbereiche zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/662/EWG, aufgeschlüsselt nach Schwerpunktbereichen. Diese Bereiche, die denen des Veterinärrechts entsprechen, sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die Informationen, die für die einzelnen Schwerpunktbereiche Angaben über die an den Herkunfts- und Bestimmungsorten erfolgten amtlichen Kontrollen und die Kontrollergebnisse enthalten, werden von den Mitgliedstaaten jährlich jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember vorgelegt.

Artikel 3

(1) Die Informationen werden nach einem entsprechenden Muster für jeden Schwerpunktbereich vorgelegt.

(2) Das Muster für den Schwerpunktbereich "Frisches Fleisch" ist in Anhang II festgelegt.

Artikel 4

Die Informationen werden der Kommission elektronisch übermittelt.

Artikel 5

Die Informationen werden einmal jährlich vor dem 1. Mai des Jahres übermittelt, das auf das Jahr folgt, in dem die Kontrollen stattgefunden haben, und erstmals vor dem 1. Mai 2000 für die im Jahr 1999 durchgeführten Kontrollen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(2) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

1. SCHWERPUNKTBEREICH I FRISCHES FLEISCH (RM) Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1.1. Mitgliedstaat: [ISO-Code ]

1.2. Kontrolljahr: [ . . . ]

1.3. Amtliche Kontrollen am Herkunftsort:

1.3.1. Zuständige Zentralbehörde(n):

1.3.1.1. Für die Kontrollkoordinierung zuständiges Ministerium: [Text ]

1.3.1.2. Für den Schwerpunktbereich zuständige Dienststelle: [Text ]

1.3.1.3. Für die Informationsübermittlung an die Kommission zuständiges Ministerium/Amt

1.3.1.3.1. Name: [Text ]

1.3.1.3.2. Postadresse: [Text und Code ]

1.3.1.3.3. Tel.: [ . . . ]

1.3.1.3.4. Fax: [ . . . ]

1.3.1.3.5. E-mail-Adresse (Inforvet): [Text und Code ]

1.3.2. Zahl der zu kontrollierenden Herkunftsbetriebe:

1.3.2.1. Schlachtbetriebe des Verzeichnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1 [ . . . ]

1.3.2.2. Zerlegungsbetriebe des Verzeichnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1 [ . . . ]

1.3.2.3. Lagerbetriebe [ . . . ]

1.3.3. Schätzung der Zahl der für die Kontrollen am Herkunftsort erforderlichen Stellen (1):

1.3.3.1. Schlachtbetriebe des Verzeichnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1:

1.3.3.1.1. Tierärzte [ . . . ]

1.3.3.1.2. Tierärztliche Hilfskräfte [ . . . ]

1.3.3.1.3. Anderes Personal [ . . . ]

1.3.3.2. Zerlegungsbetriebe des Verzeichnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1:

1.3.3.2.1. Tierärzte [ . . . ]

1.3.3.2.2. Tierärztliche Hilfskräfte [ . . . ]

1.3.3.2.3. Anderes Personal [ . . . ]

1.3.3.3. Lagerbetriebe:

1.3.3.3.1. Tierärzte [ . . . ]

1.3.3.3.2. Tierärztliche Hilfskräfte [ . . . ]

1.3.3.3.3. Anderes Personal [ . . . ]

1.3.4. Schätzung der zu kontrollierenden Mengen:

1.3.4.1. Für die Schlachtbetriebe des Verzeichnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1 - Anzahl geschlachteter Tiere:

1.3.4.1.1. Rinder

1.3.4.1.1.1. Ausgewachsene Rinder [ . . . ]

1.3.4.1.1.2. Jungrinder [ . . . ]

1.3.4.1.2. Einhufer/Equiden [ . . . ]

1.3.4.1.3. Schweine [ . . . ]

1.3.4.1.4. Schafe [ . . . ]

1.3.4.1.5. Ziegen [ . . . ]

(1) Die Anzahl der Stellen für jede Personalkategorie wird anhand der durchschnittlichen Jahresarbeitszeit dieser Personalkategorie berechnet.

1.3.4.2. Für die Zerlegungsbetriebe gemäß Artikel 10 Absatz 1 - Fleischgewicht bei Anlieferung in den Betrieben (in Tonnen): [ . . . ]

1.3.4.3. Für die Lagerbetriebe - Fleischgewicht bei Anlieferung in Betrieben (in Tonnen): [ . . . ]

1.3.5. Anzahl der durchgeführten Laboruntersuchungen:

1.3.5.1. Schlachtbetriebe des Verzeichnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1:

1.3.5.1.1. Untersuchungen auf Rückstände und Schadstoffe [ . . . ]

1.3.5.1.2. Bakteriologische Untersuchungen, einschließlich auf Keimbefall des Fleisches [ . . . ]

1.3.5.1.3. Untersuchungen auf Trichinen und andere Parasiten [ . . . ]

1.3.5.1.4. Sonstige Untersuchungen [ . . . ]

1.3.5.2. Zerlegungsbetriebe des Verzeichnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1:

1.3.5.2.1. Bakteriologische Untersuchungen, einschließlich auf Keimbefall des Fleisches [ . . . ]

1.3.5.2.2. Sonstige Untersuchungen [ . . . ]

1.3.5.3. Lagerbetriebe:

1.3.5.3.1. Bakteriologische Untersuchungen, einschließlich auf Keimbefall des Fleisches [ . . . ]

1.3.5.3.2. Sonstige Untersuchungen [ . . . ]

1.3.6. Anzahl der behördlichen Kontrollen, ausgenommen Laboruntersuchungen:

1.3.6.1. Schlachtbetriebe des Verzeichnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1:

1.3.6.1.1. Regelmäßige Betriebskontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 89/662/EWG [ . . . ]

1.3.6.1.2. Überprüfung der durchgeführten Eigenkontrollen [ . . . ]

1.3.6.2. Zerlegungsbetriebe gemäß Artikel 10 Absatz 1:

1.3.6.2.1. Regelmäßige Betriebskontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 89/662/EWG [ . . . ]

1.3.6.2.2. Überprüfung der durchgeführten Eigenkontrollen [ . . . ]

1.3.6.3. Lagerbetriebe:

1.3.6.3.1. Regelmäßige Betriebskontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 89/662/EWG [ . . . ]

1.3.6.3.2. Überprüfung der durchgeführten Eigenkontrollen [ . . . ]

1.3.7. Quantitative Ergebnisse der Kontrollen am Herkunftsort:

1.3.7.1. Schlachtbetriebe des Verzeichnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1:

1.3.7.1.1. Betriebe

1.3.7.1.1.1. Neu zugelassene Betriebe [ . . . ]

1.3.7.1.1.2. Betriebe mit vorläufig entzogener Zulassung [ . . . ]

1.3.7.1.1.3. Betriebe mit definitiv entzogener Zulassung [ . . . ]

1.3.7.1.2. Schlachttieruntersuchung

1.3.7.1.2.1. Von der Schlachtung zum menschlichen Verzehr definitiv ausgeschlossene Tiere [ . . . ]

1.3.7.1.3. Fleischuntersuchung

1.3.7.1.3.1. Anzahl definitiv konfiszierter Schlachtkörper [ . . . ]

1.3.7.2. Zerlegungsbetriebe des Verzeichnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1:

1.3.7.2.1. Betriebe

1.3.7.2.1.1. Neu zugelassene Betriebe [ . . . ]

1.3.7.2.1.2. Betriebe mit vorläufig entzogener Zulassung [ . . . ]

1.3.7.2.1.3. Betriebe mit definitiv entzogener Zulassung [ . . . ]

1.3.7.2.2. Untersuchung

1.3.7.2.2.1. Konfiskate (in Tonnen) [ . . . ]

1.3.7.3. Lagerbetriebe:

1.3.7.3.1. Betriebe

1.3.7.3.1.1. Neu zugelassene Betriebe [ . . . ]

1.3.7.3.1.2. Betriebe mit vorläufig entzogener Zulassung [ . . . ]

1.3.7.3.1.3. Betriebe mit definitiv entzogener Zulassung [ . . . ]

1.3.7.3.2. Untersuchung

1.3.7.3.2.1. Konfiskate (in Tonnen) [ . . . ]

1.4. Kontrollen am Bestimmungsort:

1.4.1. Zuständige Zentralbehörde(n) (1):

1.4.1.1. Für die Kontrollkoordinierung zuständiges Ministerium: [Text ]

1.4.1.2. Für den Schwerpunktbereich zuständige Dienststelle: [Text ]

1.4.1.3. Für die Informationsübermittlung an die Kommission zuständiges Ministerium/Amt

1.4.1.3.1. Name: [Text ]

1.4.1.3.2. Postadresse: [Text und Code ]

1.4.1.3.3. Tel.: [ . . . ]

1.4.1.3.4. Fax: [ . . . ]

1.4.1.3.5. E-mail-Adresse (Inforvet): [Text und Code) ]

1.4.2. Zahl der zu kontrollierenden Bestimmungsbetriebe: [ . . . ]

1.4.3. Schätzung der Zahl der für die amtlichen Kontrollen am Bestimmungsort erforderlichen Stellen (2): [ . . . ]

1.4.4. Schätzung der am Bestimmungsort angelieferten Mengen aus anderen Mitgliedstaaten: [ . . . ]

1.4.5. Anzahl der am Bestimmungsort durchgeführten amtlichen Kontrollen:

1.4.5.1. Dokumentenprüfungen: [ . . . ]

1.4.5.2. Nämlichkeitskontrollen: [ . . . ]

1.4.5.3. Physische Kontrolle:

1.4.5.3.1. Sonstige Veterinärkontrollen [ . . . ]

1.4.5.3.2. Laboruntersuchungen

1.4.5.3.2.1. Untersuchungen auf Rückstände und Schadstoffe [ . . . ]

1.4.5.3.2.2. Bakteriologische Untersuchungen, einschließlich auf Keimbefall des Fleisches [ . . . ]

1.4.5.3.2.3. Sonstige Untersuchungen [ . . . ]

1.4.6. Ergebnisse der am Bestimmungsort durchgeführten amtlichen Kontrollen:

1.4.6.1. Dokumentenprüfungen:

1.4.6.1.1. Nicht zugelassener Herkunftsbetrieb [ . . . ]

1.4.6.1.2. Fehlende Dokumente [ . . . ]

1.4.6.1.3. Nichtkonforme Dokumente [ . . . ]

1.4.6.2. Nämlichkeitskontrollen:

1.4.6.2.1. Nichtübereinstimmung von Dokument und Fleisch [ . . . ]

1.4.6.2.2. Fehlen vorgegebener Angaben, Kennzeichen oder Stempel [ . . . ]

1.4.6.2.3. Unbefriedigendes Untersuchungsergebnis

1.4.6.2.3.1. Fleisch [ . . . ]

1.4.6.2.3.2. Transportmittel [ . . . ]

1.4.6.3. Unbefriedigende Beschau:

1.4.6.3.1. Sonstige Veterinärkontrollen [ . . . ]

1.4.6.3.2. Laboruntersuchung [ . . . ]

(1) Nur, insofern sich die zuständige Zentralbehörde von der Behörde gemäß Nummer 1.3.1 unterscheidet.

(2) Die Anzahl der Stellen für jede Personalkategorie wird anhand der durchschnittlichen Jahresarbeitszeit dieser Personalkategorie berechnet.

1.5. Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG):

1.5.1 Zuständige Zentralbehörde(n) (1):

1.5.1.1. Für die Kontrollkoordinierung zuständiges Ministerium: [Text ]

1.5.1.2. Für den Schwerpunktbereich zuständige Dienststelle: [Text ]

1.5.1.3. Für die Informationsübermittlung an die Kommission zuständiges Ministerium/Amt

1.5.1.3.1. Name: [Text ]

1.5.1.3.2. Postadresse: [Text und Code ]

1.5.1.3.3. Tel.: [ . . . ]

1.5.1.3.4. Fax: [ . . . ]

1.5.1.3.5. E-Mail-Adresse (Inforvet): [Text und Code ]

1.5.2. Anzahl der zu kontrollierenden Einfuhrsendungen: [ . . . ]

1.5.3. Anzahl der am Einfuhrort durchgeführten amtlichen Kontrollen:

1.5.3.1. Dokumentenprüfungen [ . . . ]

1.5.3.2. Sonstige Kontrollen [ . . . ]

1.5.4. Ergebnisse der am Einfuhrort durchgeführten amtlichen Kontrollen:

1.5.4.1. Dokumentenprüfungen [ . . . ]

1.5.4.2. Sonstige Kontrollen [ . . . ]

(1) Nur, insofern sich die zuständige Zentralbehörde von der Behörde gemäß Nummer 1.4.1 unterscheidet.

>ENDE EINES SCHAUBILD>