Verordnung (EG) Nr. 716/2003 der Kommission vom 24. April 2003 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats April 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen
Amtsblatt Nr. L 104 vom 25/04/2003 S. 0017 - 0018
Verordnung (EG) Nr. 716/2003 der Kommission vom 24. April 2003 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats April 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1), gestützt auf den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT(2), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2458/2001(4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Eine Prüfung der Anträge hat ergeben, dass Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen im Rahmen der Tranche für April 2003 nach Anwendung der entsprechenden Verringerungssätze gegebenenfalls zu erteilen und die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen festzusetzen sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für die in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats April 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden unter Anwendung der im Anhang gegebenenfalls festgesetzten Verringerungssätze für die beantragten Reismengen Einfuhrlizenzen erteilt. (2) Die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen sind im Anhang festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 25. April 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. April 2003 Für die Kommission J. M. Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft (1) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1. (2) ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15. (3) ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. (4) ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 10. ANHANG Auf die für die Tranche des Monats April 2003 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und auf die folgende Tranche zu überteragende Mengen: a) Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Geschälter Reis des KN-Codes 1006 20: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>