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6.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/39 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/469/GASP DES RATES
vom 28. Juni 2007
zur Konferenz von 2008 zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) ist am 29. April 1997 in Kraft getreten. Mit diesem Übereinkommen wird die Beseitigung einer ganzen Kategorie von Massenvernichtungswaffen bezweckt, indem den Vertragsparteien verboten wird, chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten, weiterzugeben oder einzusetzen. Die Vertragsparteien ihrerseits müssen die erforderlichen Schritte ergreifen, um dieses Verbot gegenüber (natürlichen oder juristischen) Personen in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen. |
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(2) |
Die Europäische Union betrachtet das CWÜ als eine wichtige Komponente im internationalen Nichtverbreitungs- und Abrüstungskontext und als einzigartiges Instrument für die Abrüstung und Nichtverbreitung, dessen Integrität und strikte Anwendung uneingeschränkt gewährleistet werden müssen. Alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des CWÜ. |
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(3) |
Die Vertragsstaaten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) sind vom 28. April bis zum 9. Mai 2003 in Den Haag zur ersten Konferenz zur Überprüfung des Chemiewaffenübereinkommens zusammengekommen. Hierbei wurde insbesondere die Vernichtung gemeldeter Arsenale bewertet. Einschlägige wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die seit der Abfassung des Übereinkommens eingetreten sind, wurden berücksichtigt. Auch die Bestimmungen des Übereinkommens über die Verifikation in der Chemieindustrie wurden überprüft und überarbeitet. Auf der Konferenz wurden strategische Leitlinien für die nächste Phase der Durchführung des CWÜ vorgegeben. |
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(4) |
Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP (1) betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln angenommen. In diesem Gemeinsamen Standpunkt ist das CWÜ als eine dieser multilateralen Übereinkünfte aufgeführt. |
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(5) |
Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, in der erneut das Eintreten der EU für das multilaterale Vertragssystem bekräftigt und unter anderem auf die entscheidende Rolle des CWÜ und der OVCW bei der Schaffung einer chemiewaffenfreien Welt hingewiesen wird. |
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(6) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2004 einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen, in der ausgeführt wird, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt. Die Umsetzung dieser Resolution trägt auch zur Umsetzung des CWÜ bei. |
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(7) |
Der Rat hat am 22. November 2004 erstmals eine Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2) angenommen. An diese Gemeinsame Aktion schlossen sich die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP (3) und die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP (4) an, die am 12. Dezember 2005 bzw. am 19. März 2007 angenommen wurden. |
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(8) |
Am 6. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Konsens eine Resolution zur Umsetzung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen angenommen. |
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(9) |
Im Hinblick auf die für den 7. bis 18. April 2008 vorgesehene zweite Konferenz zur Überprüfung des CWÜ sollte das Konzept der EU festgelegt werden, das die EU-Mitgliedstaaten auf dieser Konferenz leiten wird — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Ziel der Europäischen Union ist es, das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) insbesondere dadurch zu stärken, dass die Einhaltung des CWÜ — einschließlich der frühzeitigen Vernichtung aller chemischen Waffen — gefördert, die damit verbundene Verifikationsregelung verbessert und Universalität angestrebt wird.
Die Europäische Union wirkt daher auf einen erfolgreichen Abschluss der 2008 stattfindenden Zweiten Überprüfungskonferenz hin.
Artikel 2
Für die Zwecke des in Artikel 1 genannten Ziels geht die Europäische Union wie folgt vor:
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a) |
sie trägt dazu bei, dass die Funktionsweise des CWÜ auf der Zweiten Überprüfungskonferenz, einschließlich der Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus dem Übereinkommen, umfassend überprüft wird und dass Bereiche, in denen künftig weitere Fortschritte angestrebt werden sollten, und Möglichkeiten zur Erreichung solcher Fortschritte ermittelt werden; |
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b) |
sie trägt auf der Grundlage des durch die Erste Überprüfungskonferenz geschaffenen Rahmens konsensbildend zu einem erfolgreichen Abschluss der Zweiten Überprüfungskonferenz bei und engagiert sich unter anderem in folgenden wesentlichen Punkten:
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Artikel 3
Für die Zwecke des Artikels 2 handelt die Europäische Union wie folgt:
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a) |
Die Mitgliedstaaten einigen sich auf inhaltliche Vorschläge, welche den Vertragsparteien im Namen der Europäischen Union zur Erörterung in der Vorbereitungsphase und auf der Zweiten Überprüfungskonferenz vorgelegt werden. |
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b) |
Gegebenenfalls unternimmt der Vorsitz Demarchen nach Maßgabe von Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union, um
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c) |
Von der Europäischen Union werden über den Vorsitz im Vorfeld und während der Zweiten Überprüfungskonferenz Erklärungen abgegeben. |
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 5
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GABRIEL
(1) ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.
(2) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 63.